LVwG W VGW-151/070/22404/2014

VGW-151/070/22404/2014Landesverwaltungsgericht24.07.2014

Regest

Assoziationsabkommen EU – Türkei; Stillhalteklausel; keine neuen Beschränkungen; Familienzusammenführung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/070/22404/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.22404.2014

Begründung

I M N A M E N D E R R E P U B L I K

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde der N. S., geb. am ...1984, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 06.11.2013, Zl. MA35-2983947-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 11 Abs. 2 Z 4 und 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen wurde, gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:

I. In Erledigung der Beschwerde wird N. S. gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b iVm § 20 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I 50/2012, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für den Zweck Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, stellte für sich und ihre minderjährigen Kinder A. D. und F. H. (BeschwerdeführerInnen zu den Zahlen 151/070/22402/2014 und 151/070/22403/2014) am 28.03.2013 im Wege der ÖB Ankara jeweils einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“, eingelangt beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 am 05.04.2013 (offenkundig) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann und Vater der gemeinsamen Kinder, der seit 2009 ununterbrochen im Bundesgebiet lebt und über einen bis 20.10.2016 befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ verfügt. Die Beschwerdeführerin erklärte im Zuge dessen, in Österreich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu beabsichtigen.

Diesen Anträgen wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt.

Aufgrund der konkreten Sachlage wertete die Verwaltungsbehörde diesen Antrag gem. § 23 Abs. 1 NAG als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. 1 Z 2 NAG.

I.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.09.2013 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Wege der ÖB Ankara zur Vorlage ergänzender, näher bezeichneter Unterlagen zu den Vermögensverhältnissen ihres Ehemannes, der in Österreich als Selbstständiger einen ...betrieb betreibt, aufgefordert. Diese Unterlagen langten am 08.11.2013 bei der Verwaltungsbehörde ein.

I.3.1. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 06.11.2013, Zl. MA 35-9/2983947-01, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 NAG) gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm. Abs. 5 NAG abgewiesen, da der Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass dem Ermittlungsverfahren zu entnehmen sei, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit der Eröffnung seines Unternehmens vor fünf Monaten über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von EUR 1.109,40 verfüge. Dieses Einkommen befinde sich bereits ohne den Abzug der monatlichen Belastungen für Miete (EUR 355,08) und Kreditzahlungen (insgesamt EUR 117,60) unter dem Richtsatz gemäß § 293 ASVG. Dieser belaufe sich für ein Ehepaar und 2 minderjährige Kinder derzeit auf monatlich EUR 1.514,37. Im gegenständlichen Fall liege zwar ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor, jedoch habe die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht nachgewiesen werden können. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels unter Anwendung des § 11 Abs. 3 NAG komme nicht in Betracht, da die Sicherung des Lebensunterhaltes eine wichtige Grundvoraussetzung hiezu darstelle.

I.3.2. Mit inhaltlich gleichlautenden Bescheiden der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 06.11.2013, Zlen. MA 35-9/2983948-01 und MA 35-9/2983953-01, wurden aufgrund dieses Verfahrensergebnisses die Anträge der BeschwerdeführerInnen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 NAG) gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm. Abs. 5 NAG abgewiesen, da der Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

I.4. Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin im Wege der ÖB Ankara am 30.12.2013 zugestellt, wurde im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin fristgerecht mit inhaltsgleichem Schriftsatz vom 15.01.2014 im gegenständlichen Verfahren – so wie auch in jenen ihre beiden Kinder betreffend - das inhaltlich gleichlautende Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erhoben.

Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass sowohl der Ehemann als auch die Beschwerdeführerin und ihre gemeinsamen Kinder türkische Staatsangehörige seien und die Beschwerdeführerin sowie ihre Kinder - ab Erreichen des hiezu erforderlichen Alters - in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollten. Aufgrund dieses Umstandes sei in den vorliegenden Fällen die in Art. 13 ARB 1/80 normierte sog. „Stillhalteklausel“ anzuwenden. Diese Klausel entfalte unmittelbare Wirkung und schließe bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus. Im Urteil in der Rechtssache Dereci (C- 256/11) habe der EuGH diese Auslegung ausdrücklich auch auf Art. 41 des Zusatzprotokolls übertragen.

Für den vorliegenden Fall sei daher zu prüfen, ob die Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 für die BeschwerdeführerInnen günstiger waren, als es die Bestimmungen des NAG sind. Dies sei im Hinblick auf § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm. Abs. 5 NAG verglichen mit § 10 Abs. 2 Z. 2 FrG 1997 zweifellos der Fall, zumal nach den Bestimmungen des Fremdengesetz 1997 (FrG 1997) kein bestimmtes Mindesteinkommen gemäß den in § 293 ASVG angeführten Richtsätze nachgewiesen werden habe müssen, sondern der Aufenthalt lediglich zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen habe dürfen, wobei auch keine Berechnung der finanziellen Mittel analog dem nunmehrigen § 11 Abs. 5 NAG vorgesehen gewesen sei. Die belangte Behörde habe ihre Abweisung zu Unrecht auf § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm. Abs. 5 NAG gestützt, anstelle auf sie die günstigeren Bestimmungen des FrG 1997 anzuwenden.

Aber selbst wenn diese Bestimmung des NAG auf die Beschwerdeführerin und ihre Kinder anwendbar sei, so würde deren Aufenthalt in Österreich keinesfalls zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen, da der Ehemann und Vater als Gesellschafter der S. KG tatsächlich über ein höheres Einkommen als von der belangten Behörde festgestellt durch monatliche Privatentnahmen von August bis Dezember 2013 in Höhe von durchschnittlich netto EUR 1.800 verfügt habe. Somit liege in den vorliegenden Fällen auch kein Versagungsgrund vor.

Hätte die belangte Behörde die wesentlichen Verfahrensvorschriften eingehalten und der Beschwerdeführerin das Parteiengehör gewährt, so wäre diese in die Lage versetzt worden, aktuellere Nachweise vorzulegen und zu den Bedenken der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Diese wäre sodann zu dem Ergebnis gelangt, dass tatsächlich alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Anträge somit zu bewilligen seien. Der belangten Behörde sei schließlich auch anzulasten, dass sie keine ausreichenden Ermittlungen zu den nach § 11 Abs. 3 NAG relevanten Kriterien durchgeführt, im angefochtenen Bescheid dazu keine ausreichende Feststellungen getroffen und auch keine Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK im Lichte des § 11 Abs. 3 NAG vorgenommen habe.

Schließlich stellten die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder die Anträge, das Verwaltungsgericht Wien möge der Beschwerde Folge geben und die bekämpften Bescheide jeweils dahingehend abändern, dass die beantragten Aufenthaltstitel in Österreich erteilt werden, in eventu die bekämpften Bescheide jeweils aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverweisen, jedenfalls aber die beantragten Beweise einholen und den BeschwerdeführerInnen das Parteiengehör zu gewähren sowie eine mündliche Verhandlung durchführen.

I.5. Mit Schriftsatz vom 31.01.2014 legte die Beschwerdeführerin eine Gewinnvorschau für das Jahr 2013 der S. KG sowie einen Versicherungsdatenauszug den Ehemann betreffend vor und führte dazu aus, dass dieser auf Basis einer selbstständigen Tätigkeit ab Mai 2013 einen Gewinn von EUR 12.173,83 erwirtschaftet habe und zuvor vom 18.03.2011 bis 30.04.2013 unselbstständig erwerbstätig gewesen sei. Der Gewinn beziehe sich somit auf acht Monate, woraus sich ein durchschnittlicher Monatsgewinn von EUR 1.521,70 errechne. Der Steuerberater habe auch bestätigt, dass die Privatentnahmen dieser Zeit monatlich EUR 1.800 betragen hätten, sodass jedenfalls ein ausreichendes Einkommen sowohl im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 4 und 5 NAG als auch nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmung des § 10 FrG 1997 vorliege.

I.6. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 22.01.2014 dem Verwaltungsgericht Wien vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. § 24 Abs. 5 VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache langte hg am 27.02.2014 ein.

I.7. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 28.02.2014 wurde die Beschwerde der Verwaltungsbehörde gem. § 10 VwGVG zur Stellungnahme übermittelt.

In der am 08.04.2014 eingelangten Stellungnahme führte diese im Wesentlichen aus, dass bereits die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Assoziierungsrates Nr. 1/80 - ARB 1/80 (am 01.01.1995) geltenden Bestimmungen des Fremdengesetzes 1992 bzw. des Aufenthaltsgesetzes 1992 den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel verlangten bzw. der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen habe dürfen. Auch das FrG 1997 habe diesbezüglich keine weitere Vergünstigung gebracht, sodass die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 und 5 NAG auf türkische Staatsangehörige im Anwendungsbereich des ARB 1/80 weiterhin uneingeschränkt anwendbar sei. Auch wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin über monatliche Privatentnahmen von durchschnittlich EUR 1.800 verfüge, ergebe sich demnach nach Abzug der Miet- und Kreditzahlungen unter Einrechnung der „freien Station“ ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.601,38, welches jedoch noch nicht versteuert sei. Dieses Einkommen liege daher jedenfalls unter dem sich für ein Ehepaar und zwei minderjährige Kinder gem. § 293 ASVG ergebenden Richtsatz von EUR 1.550,71. Schließlich sei bereits im Juni 2013 bei der Fremdenpolizei ein Verfahren wegen des Verdachts der Scheinehe eingeleitet worden, zumal der Ehemann zuvor mit einer Österreicherin verheiratet und aufgrund dessen einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet erhalten habe und nun offensichtlich seine erste Frau und die gemeinsamen Kinder nachholen wolle. Diese Verfahren sei jedoch in der Folge eingestellt worden.

I.8. Mit Schriftsatz vom 23.04.2014 brachte die Beschwerdeführerin aktualisierte Umsatzberechnungen der S. KG für das Jahr 2013 iHv. EUR 17.371,66, eine Bestätigung vom 10.01.2014 über monatliche Privatentnahmen durch den Ehemann von August bis Dezember 2013 von durchschnittlich EUR 1800 sowie hinsichtlich der Beschwerdeführerin einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag für eine mögliche Vollzeitbeschäftigung als Hilfskraft in einem ...betrieb zu einem monatlichen Bruttolohn von EUR 1.100 in Vorlage und verwies unter anderem darauf hin, dass der Ehemann aus seiner selbstständigen Tätigkeit ab Mai 2013 einen durchschnittlichen monatlichen Gewinn von EUR 2.171,46 erwirtschaftet habe.

I.9. Am 17.06.2014 langten ergänzende Unterlagen bezüglich der aktuellen Einkommenssituation des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vom 10.03.2014 für die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht Wien ein. Zu diesen wurde vorgebracht, dass die vorläufige Gewinn-/Verlustrechnung für das Jahr 2014 einen monatlichen Gewinn des ...betriebs von rund EUR 2.849 ausweise und die Privatentnahmen nunmehr auf EUR 2.000 erhöhte worden seien. Die aktuellen Mietzahlungen würden sich auf 356,57 belaufen, die Kreditverpflichtungen des Ehemannes seien bereits getilgt. Abschließend wurde erneut darauf hingewiesen, dass auf die gegenständliche Rechtssache das Assoziierungsabkommen EWG/Türkei Anwendung finden würde und diese daher nach den Bestimmungen des FrG 1997 zu beurteilen sei.

I.10. Am 03.07.2014 wurden schließlich Kopien der aktuellen neuen am 29.03.2014 ausgestellten und bis 13.03.2017 gültigen türkischen Reisepässe der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder in Vorlage gebracht.

I.11. Mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts Wien vom heutigen Tag, Zl. VGW-151/070/22403/2014 und VGW-151/070/22402/2014, wurde den minderjährigen Kindern der BeschwerdeführerInnen gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b iVm § 20 Abs. 1 NAG idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für den Zweck Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

II.1.Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin wurde am ...1984 geboren und ist türkische Staatsangehörige. Sie stellte im Wege der ÖB Ankara am 28.03.2013 für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre beiden minderjährigen Kinder F. H., geb. ...2004 und A. D., geb. ...2007, bei der Verwaltungsbehörde am 05.04.2013 eingelangt, jeweils einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung beschränkt“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann und Vater der gemeinsamen Kinder, welcher über einen bis 20.10.2016 befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ verfügt. Dieser Antrag wurde von der Verwaltungsbehörde als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG gewertet. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Antragstellung an, im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen.

Die Beschwerdeführerin befindet sich gemeinsam mit ihren Kindern weiterhin in der Türkei, von wo aus sie den Abschluss der Verwaltungsverfahren ihre Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet betreffend abwarten. Sie heiratete ihren nunmehrigen Ehemann, mit dem sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Ehe eingegangen war, am 30.01.2013 in der Türkei standesamtlich; Die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder F. H. und A. D. wurden während der ersten Ehe geboren. Ihnen wurde mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts Wien vom heutigen Tag gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b iVm § 20 Abs. 1 NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für den Zweck Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.

Die Beschwerdeführerin verfügt – im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels - nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet durch die Etablierung eines gemeinsamen Haushaltes in der von ihrem Ehemann auf unbestimmte Zeit angemieteten Wohnung über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Mitversicherung gem. § 123 ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin erlernte den …beruf und war bis zu seiner nunmehrigen selbstständigen Tätigkeit als … bis 30.04.2013 in diesem Berufszweig unselbstständig beschäftigt. Im ersten Jahr erwirtschaftete er mit seinem im April 2013 eröffneten ...betrieb einen Jahresgewinn von EUR 17.371,66, von Januar 2014 bis März 2014 EUR 8.549,68 (was einem monatlichen Gewinn von EUR 2.849,89 entspricht), wobei sich seine monatlichen Privatentnahmen bis dato auf EUR 1.800 (nach Abzug von Sozialversicherung und Einkommenssteuer netto ca. EUR 1.305,63) und nunmehr seit 15.07.2014 auf EUR 2.000 (nach Abzug von Sozialversicherung und Einkommenssteuer netto ca. EUR 1.409,03) belaufen. Die Beschwerdeführerin selbst ist im Besitz eines arbeitsrechtlichen Vorvertrags vom 10.03.2014 über eine unbefristete Vollzeit-Beschäftigung als Hilfskraft in einem ...betrieb zu einem monatlichen Bruttolohn von EUR 1.100 (netto EUR 932,80). Das monatliche Familieneinkommen beläuft sich somit – im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin - auf brutto EUR 3.100 (netto EUR 2.340,83). Unter Einbeziehung der Sonderzahlungen iSd § 105 ASVG verfügt die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über ein Jahresnettoeinkommen von ca. EUR 33.051,98 (umgelegt auf einen Monat EUR 2.754,33). Die derzeitigen Mietzahlungen für die eheliche Wohnung belaufen sich auf EUR 356,57, die ehemaligen Kreditverpflichtungen ihres Ehemannes sind bereits getilgt.

Im Ergebnis stehen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann somit zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an sie und die beiden gemeinsamen Kinder unter Berücksichtigung des Wertes der „vollen freien Station“ gem. § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG (von dzt. EUR 274,06) und nach Abzug dieser regelmäßigen Aufwendungen monatlich feste und regelmäßige eigene Einkünfte iSd § 11 Abs. 5 NAG von netto EUR 2.671,82 zur Verfügung.

Gründe gem. § 11 Abs. 1 NAG, die der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht ergeben.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw. durch die seitens der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen sowie durch eigene Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien zur Frage, ob sich aufgrund des Zeitablaufs zwischenzeitlich hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine entscheidungserhebliche Veränderung der aktuellen Sachlage ergeben hat, und durch Anfragen in öffentlichen Registern. Der festgestellte Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreterin in diesem Beschwerdeverfahren nicht bestritten, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten.

II.3. Rechtlich folgt daraus:

II.3.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 30.12.2013, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung wurde mit am 15.01.2014 erhoben und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesministerium für Inneres als damals zuständige Berufungsbehörde nicht anhängig. Die verfahrensgegenständliche Rechtssache langte nach Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Entscheidungen des von Verwaltungsbehörden iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idgF am 27.02.2014 ein.

Da zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am 01.01.2014 Rechtssachen bei Verwaltungsbehörden noch anhängig waren bzw. bis zum 31.12.2013 erledigt wurden, oder in denen bis dahin durch die nach den alten Rechtsvorschriften zuständigen Berufungsbehörden keine Entscheidungen ergingen, mussten im Zuge der Reform auch eigene gesetzliche Regelungen geschaffen werden, wie mit diesen Verfahren nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform umzugehen ist. Diese entsprechenden besonderen Übergangsbestimmungen wurden im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BG BGBl. I Nr. 122/2013, getroffen. So regelt § 3 Abs. 1 leg. cit., dass gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, für den Fall, dass die Berufungsfrist gemäß § 3 Abs. 1 mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung für Fälle, in denen die Berufungsfrist am 31.12.2013 abläuft und eine Berufung gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde fristgerecht vor dem 31.12.2013 erhoben wurde, gelten diese in sinngemäßer Anwendung als Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, K 4 zu § 3 VwGbk-ÜG).

Verfahrensgegenständlich ist daher das am 15.01.2014 erhobene Rechtsmittel gegen den oa. angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde als rechtzeitig erhobene Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzusehen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGB BGBl. I Nr. 122/2013. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.

Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gem. § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

II.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß § 1 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen.

Dieses Bundesgesetz gilt gemäß Absatz 2 nicht für Fremde, die

1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anders bestimmt;

2. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder

3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

Gemäß § 81 Abs. 1 Z 25 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 kann gegen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, und die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist und in der die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch läuft vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn eine solche gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Gemäß § 19 Abs. 2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Der Fremde hat gemäß Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.

Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum.

Erstanträge sind gemäß § 21 Abs. 1 leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem gemäß Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleibrecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

II.3.2.2.1. Die türkische Beschwerdeführerin brachte im Verfahren vor, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen.

Am 12.09.1963 schloss die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft mit der Türkei ein Assoziierungsabkommen (AssoAbk), dessen Ziel die Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EWG (nunmehr EU) und der Türkischen Republik ist. Die Vertragsparteien vereinbarten in diesem Abkommen fallbezogen unter Berücksichtigung der Artikel 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen (Art. 12) sowie bezugnehmend auf Artikel 55, 56 und 58 bis 65 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft untereinander die Beschränkungen der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit aufzuheben (Art. 13f) und die Lage türkischer Staatsangehöriger an jene der Unionsbürger anzunähern (EGMR 29.10.2010, C-92/07, Rs. Kommission vs. Niederlande). Gemäß Art. 9 AssoAbk erkennen die Vertragsparteien an, dass für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.

Zur Verwirklichung dieses Zieles wurde ein Assoziationsrat geschaffen, der gem. Art. 6 befugt ist, verbindliche Beschlüsse zu fassen. Die gegenwärtig maßgeblichen Bestimmungen zur Erreichung der im AssoAbk genannten Ziele finden sich insbesondere im Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 23.11.1970 sowie im Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 (ARB 1/80) vom 19.09.1980.

Es ist daher zunächst zu prüfen, ob und in welchem Sinne im gegenständlichen Beschwerdeverfahren das Assoziierungsabkommen EWG/Türkei und die hierfür erforderlichen aufgrund der ihm gem. Art 36ff des Zusatzprotokolls (ZP) vom 23.11.1976 übertragenen Normsetzungskompetenz vom Assoziationsrat beschlossenen Bestimmungen, fallbezogen insbesondere die in Art. 41 ZP und Art. 13 des Beschlusses des Assoziationsrates vom 19.09.1980 (ARB 1/80) normierte sog. „Stillhalteklausel“ zur Anwendung gelangt.

Der ARB 1/80 findet auf türkische Staatbürger Anwendung, die in einem Mitgliedsstaat als Arbeitnehmer beschäftigt sind und deren Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates ordnungsgemäß ist, oder die als Arbeitnehmer tätig werden wollen sowie auf ihre Familienangehörigen, soweit diese mit dem türkischen Arbeitnehmer tatsächlich in häuslicher Gemeinschaft leben, auch wenn sie selbst keine eigene Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben (vgl. EuGH Rs Abatay, C-317/01, Rnr. 81ff) und auf Kinder von türkischen Arbeitnehmern, die im betreffenden Mitgliedsstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Der ARB 1/80 regelt demgemäß den Zugang zum Arbeitsmarkt in den Mitgliedsstaaten für türkische Staatsbürger, belässt jedoch die Befugnis der Mitgliedsstaaten zur Regelung der Einreise und der erstmaligen Arbeitsaufnahme gemäß innerstaatlichem Recht unberührt. Die Frage, welcher Arbeitnehmer türkischer Staatsbürger ist, ist nach dem Recht der Türkei zu beantworten, wobei Personen, die zusätzlich auch die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates haben, als Unionsbürger zu behandeln sind.

Art. 13 ARB 1/80 lautet:

„Die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.“

Die sog. „Stillhalteklausel“ des Art. 13 ARB 1/80 verbietet somit Mitgliedstaaten, neue innerstaatliche Maßnahmen einzuführen, die bezwecken oder bewirken, dass der Zugang bzw. die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatsangehörige im EWR-Raum strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens für den betreffenden Mitgliedsstaat (für Österreich am 01.01.1995) galten. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll das Verschlechterungsverbot des Art. 13 ARB 1/80 weiters insbesondere für jene türkischen Staatsangehörigen gelten, die während eines Aufenthaltes in einem Mitgliedsstaat noch keine Rechte aus dem ARB 1/80 genießen (vgl. etwa EuGH Rs Sahin, C-242/06; Niederlande, C-92/07), zumal diese Bestimmung sonst inhaltsleer wäre, da ein türkischer Staatsbürger, der in einem Mitgliedsstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch eine Stillhalteklausel in Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt werden braucht (EuGH Rs Abatay, C-317/01). Die Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 setzt demnach zumindest voraus, dass der Betroffenen türkische Staatsbürger die Absicht hat, in einem Mitgliedsstaat eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen und der Betreffende nicht nur ordnungsgemäß – die Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthaltes und gegebenenfalls der Beschäftigung des Aufnahmemitgliedsstaates befolgend – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhältig ist, sondern dort auch während eines hinreichend langen Zeitraums lebt, um sich dort schrittweise integrieren zu können (EuGH Rs Abatay, Rs Sahin).

Dieses Verschlechterungsverbot gilt sowohl für alle materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (EuGH Rs Niederlande) als auch für Regelungen, die sich nicht unmittelbar auf ausländische Arbeitnehmer beziehen, wobei ausreichend ist, dass die betreffende Bestimmung allgemeine Auswirkungen auf ausländische Arbeitnehmer haben könnte (EuGH Rs Toprak und Oguz, C-300/09 und 301/09) und auch für gebührenrechtliche Bestimmungen (so etwa EuGH Rs Sahin, C-242/06).

Art. 41 Zusatzprotokoll vom 23.11.1976 lautet:

„(1) Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen.

(2) Der Assoziationsrat setzt nach den Grundsätzen der Artikel 13 und 14 des Assoziierungsabkommens die Zeitfolge und die Einzelheiten fest, nach denen die Vertragsparteien die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs untereinander schrittweise beseitigen.“

Zu der in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltenen Stillhalteklausel führte der EuGH in seinem Urteil vom 15. November 2011 in der Rs. Dereci ua, C-256/11, aus, dass diese Bestimmung zwar nicht aus sich heraus geeignet ist, türkischen Staatsangehörigen allein auf der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen, und kann ihnen auch weder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr noch ein Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verschaffen; eine solche Klausel verbietet jedoch allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft trat (vgl. EuGH Urteil 19. Februar 2009, Soysal und Savatli, C-228/06, Slg. 2009, I-1031). Eine Stillhalteklausel, wie sie Art. 41 Abs 1 des Zusatzprotokolls enthält, hat nämlich nicht die Wirkung einer materiell-rechtlichen Vorschrift, die das maßgebliche materielle Recht unanwendbar macht und an dessen Stelle tritt, sondern stellt eine gleichsam verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedstaats die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist, der in einem Mitgliedstaat von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen will (vgl. EuGH Urteil 20.09.2007, C-16/05, Tum und Dari; EuGH Urteil 21.07.2011, Oguz, C-186/10). In diesem Zusammenhang ist Art. 41 Abs 1 des Zusatzprotokolls darauf gerichtet - damit die Voraussetzungen einer schrittweisen Herstellung der Niederlassungsfreiheit zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Türkei nicht erschwert werden - günstige Bedingungen für ihre schrittweise Verwirklichung zu schaffen, indem er den innerstaatlichen Stellen das absolute Verbot auferlegt, durch eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen neue Hindernisse für die Ausübung dieser Freiheit einzuführen.

Wie den weiteren Ausführungen des EuGH in der Entscheidung in der Rs. Dereci (s. Rn 34) geschlossen werden kann, eröffnet sich der Schutzbereich des Art. 41 ZP grundsätzlich somit bereits dann, wenn die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit durch den türkischen Staatsbürger nur ein Nebenzweck seiner Aufenthaltsabsicht ist. Dem gegenüber begründet also ein rein privat motivierter Umzug in den Mitgliedsstaat unter Beibehaltung einer bisherigen Erwerbstätigkeit im Ausland oder ohne den Willen zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit keinen hinreichenden grenzübergreifenden Bezug für ein Eingreifen der Niederlassungsfreiheit (vgl. Frenz, Europäische Grundfreiheiten, 2. Auflage 2012, Rn 2252), und muss der türkische Arbeitnehmer seinen subjektiven Willen zum Zuzug in den Mitgliedsstaat mittels objektiv bestehender Anhaltspunkte im Antragsverfahren nachweisen.

Neben Art. 13 ARB 1/80 verfolgt somit auch Art. 41 ZP das Ziel, günstigere Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung des Niederlassungsrecht und des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten und der Türkei nicht zu erschweren. Auch wenn beide Regelungen dieselbe Funktion haben, so haben sie jeweils genau bestimmte Anwendungsbereiche und können nicht gemeinsam angewandt werden. Im Gegensatz zu Art. 13 ARB 1/80, der darauf abstellt, dass der Aufenthalt und die Beschäftigung des türkischen Abreitnehmers und seiner Familienangehörigen im Mitgliedsstaat ordnungsgemäß ist, erstreckt sich der Anwendungsbereich des Verbots neuer Beschränkungen in Art. 41 ZP auf sämtliche neuen Hindernisse für die Ausübung der Niederlassungs- und (aktiven) Dienstleistungsfreiheit (zur passiven Dienstleistungsfreiheit siehe EuGH Rs. Demirkan, C-221/11) oder der Freizügigkeit der Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sich ein türkischer Staatsbürger rechtmäßig im betreffenden Mitgliedsstaat aufhält (arg. „ganz generell“, Rs. Abatay, Rn. 117). In diesem Sinne hat der EuGH wiederholt entschieden, dass es für die Anwendung der Stillhalteklausel nicht darauf ankommt, ob sich ein türkischer Staatsangehöriger zu dem Zeitpunkt, zu dem er einen Antrag auf Niederlassung im Gebiet eines Mitgliedstaats stellt, rechtmäßig in diesem Staat aufhält oder nicht (vgl. Rs. Tum und Dari, Rnr. 59 sowie Rs. Oguz, Rnr. 33).

Hinsichtlich des Umfangs des Verschlechterungsverbotes führte der EuGH auch aus, dass eine Verschärfung einer nach dem 1. Dezember 1980 eingeführte Bestimmung, die eine Erleichterung der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmung vorsah, eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis im Vergleich zu den sich aus der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmung ergebenden Bedingungen verschlechtert (EuGH 09.12.2010, C-301/09 und 301/09, Rs. Topak und Oguz). Im Urteil in der Rechtssache Dereci u.a., hat der EuGH diese Auslegung ausdrücklich auch auf Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls übertragen (vgl. EuGH 15.11.2011, C-256/11, Rnr. 93, 94).

Die Stillhalteverpflichtung nach Art. 41 ZP ist nach Meinung des EuGH seit seiner Entscheidung vom 20.09.2007 in der Rechtssache Tum/Dari (C-16/05) aber auch auf Regelungen über die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger in einem Mitgliedsstaat anwendbar, soweit diese in dessen Hoheitsgebiet von der Niederlassungsfreiheit nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens Gebrauch machen wollen. Diese Bestimmung erweist sich somit als notwendige Ergänzung zu Art. 13 des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen sie die für die schrittweise Beseitigung der innerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit unerlässliche Vorbedingung bildet. Auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freiheit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit beibehalten werden können, ist infolge dessen darauf zu achten, dass kein neues Hindernis eingeführt wird, damit die schrittweise Einführung dieser Freiheit nicht zusätzlich behindert wird (vgl. EuGH vom 20.09.2007, Rs. Tum und Dari). Der Gerichtshof hat weiters entschieden, dass die Auslegung des Art. 41 Abs. 1 ZP ebenso in Bezug auf die Stillhalteverpflichtung gelten muss, die die Grundlage von Art. 13 im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bildet, da die Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 und diejenige in Art. 41 ZP gleichartig sind und die beiden Klauseln dasselbe Ziel verfolgen (EuGH 21.10.2003, C-369/01, Rs. Sahin; 29.04.2010, C-92/07, Rs Kommission vs Niederlande).

Die Grenze des Verschlechterungsverbotes bestimmt Art. 59 ZP, wonach einem türkischen Staatsangehörigen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als einem Unionsbürger eingeräumt wird. Verboten sind darüber hinaus nach Meinung des EuGH nicht solche neuen Verpflichtungen, die im Vergleich zu den für Unionsbürger vorgesehenen verhältnismäßig sind oder die gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige und Unionsbürger anwendbar sind (vgl. Rs Niederlande; Rs Sahin). Schließlich bietet Art. 14 ARB 1/80 eine Rechtfertigungsmöglichkeit für die Beschränkung der Rechte türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen sowie für das Verschlechterungsverbot iSd Art. 13 ARB aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, wobei diese als Abweichung vom Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit eng auszulegen sind (vgl. dazu EuGH Rs Polat, C-349/06, und Bozkurt II, C-303/08).

Das Assoziierungsabkommen samt Zusatzprotokoll sowie der ARB 1/80 aufgrund seines unmittelbaren Sachzusammenhangs mit dem AssoAbk und dem ZP sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH integraler Bestandteil des Unionsrechts (Art. 216ff AEUV). Demgemäß beansprucht der Gerichtshof auch zur Wahrung der einheitlichen Anwendung in den Mitgliedstaaten das alleinige Recht zur verbindlichen Entscheidung über die im Zusammenhang stehenden Bestimmungen im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV. Der EuGH hat den Regelungen in Art. 6 Abs. 1, 9 Satz 1, 10 sowie 13 ARB 1/80 bzw. Art. 41 Abs. 1 ZP ausdrücklich unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten zuerkannt. Weiters hat ein aus dem ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugleich supranationalen Charakter und genießt als solches Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehenden nationalen Bestimmungen bzw. ist zu dessen Nachweis lediglich eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis erforderlich.

Im Ergebnis ergibt sich aus der Judikaturlinie des EuGH, dass die „Stillhalteklausel“ des Art. 13 ARB 1/80 nur auf jene türkische Arbeitnehmer Anwendung findet, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, jedoch noch nicht einen auf Art. 6 und 7 ARB 1/80 beruhenden gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalt verfügen.

Ein türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht, der sich im Gegensatz dazu erstmalig um die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Arbeitsaufnahme bemüht oder der die nationalen Vorschriften hinsichtlich der Einreise, des Aufenthaltes und gegebenenfalls der Beschäftigung nicht beachtet und sich etwa ohne über eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu verfügen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates aufhält, kann sich lediglich auf das in Art. 41 ZP normierte Verschlechterungsverbot berufen.

Für den Nachzug von Angehörigen von im Bundesgebiet rechtmäßig aufenthaltsberechtigten türkischen Arbeitnehmern – auf Selbstständige ist der ARB 1/80 jedenfalls nicht anzuwenden - ergibt sich schließlich, dass die Bestimmungen des ARB 1/80 nur insoweit Anwendung finden, als sich die Familienangehörigen bereits ordnungsgemäß im Mitgliedsstaat aufhalten, wobei aber die Absicht, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedsstaat eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu wollen, keine Voraussetzung für ein aus dem Assoziierungsabkommen EWG/Türkei ableitbares Aufenthaltsrecht darstellt (vgl. EuGH Rs. Abaty, C-317/01, Rnr. 82).

Das aus den assoziationsrechtlichen Bestimmungen ergebene Verbot der Einführung „neuer Beschränkungen“ im Bereich der Niederlassungsfreiheit kommt auf Familienangehörige von Arbeitnehmern oder Selbstständigen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates von der Niederlassungsfreiheit nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens erstmalig Gebrauch machen wollen oder die sich nicht rechtmäßig im Staatsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhalten, demnach nur unter der Bedingung zur Anwendung, dass sie selbst (auch) zum Zwecke der Erwerbstätigkeit einreisen bzw. sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates rechtmäßig aufhalten wollen.

Sind die für türkische Staatsbürger im Vergleich zu den für andere Fremde geltende beschäftigungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen günstigere Normen des Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 ARB 1/80 (mangels Erwerbsabsicht) nicht anzuwenden, unterliegt der türkische Staatsangehörige bzw. seine Familienangehörige im Falle der erstmaligen Einreise in einen Mitgliedsstaat demgemäß den jeweiligen für andere Fremde geltenden nationalen Bestimmungen über den Aufenthalt nach der zum jeweiligen Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Rechtslage (vgl. VwGH 26.04.2006, 2004/08/0103). Zu betonen bleibt schließlich, dass die Rechtsbürger sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auch dann nicht auf das Gemeinschaftsrecht berufen können, wenn sie dies in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht tun, und dass die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Umstände berücksichtigen können, um ihnen gegebenenfalls den Vorteil aus den geltend gemachten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu versagen, wobei das Stellen eines letztlich unbegründeten Asylantrags nicht als Missbrauch oder Betrug gesehen werden kann (so etwa EuGH 20.09.2007, C-16/05, Rs. Tum/Dari mwN).

II.3.2.2.2. Im Beschwerdefall handelt es sich um einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einer türkischen Staatsbürgerin mit Erwerbsabsicht zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit ihrem türkischen Ehemann, der seit 2009 ununterbrochen im Bundesgebiet lebt und über einen bis 20.10.2016 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt. Die standesamtliche Hochzeit fand am 30.01.2013 in der Türkei statt.

Im gegenständlichen Fall gelangen vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen auf die sich weiterhin in der Türkei aufhaltende Beschwerdeführerin die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei zur Anwendung und kann sie sich in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG auf die sog. „Stillhalteklausel“ des Art. 41 ZP berufen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, ist davon auszugehen, dass sich mit dem Inkrafttreten des NAG 2005 am 1. Januar 2006 die Bedingungen für türkische Staatsangehörige, zum Zwecke (auch) einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet Aufenthalt nehmen zu dürfen, verschärft haben. Im Ergebnis ergibt sich für die Rechtslage in Österreich aus dieser Rechtsauffassung des EuGH, dass ganz allgemein der Zuzug von türkischen Staatsbürgern ins Bundesgebiet, die künftig (auch) am Erwerbsleben teilnehmen wollen, nicht nur anhand der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sondern auch nach den Normen des Aufenthaltsgesetzes 1992 (AufenthG 1992) bzw. des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) zu messen sind, wenn diese günstiger waren. Solche Verfahren sind demnach nach den Bestimmungen des NAG zu führen, jedoch haben unter Berücksichtigung der „Stillhalteklausel“ gem. Art. 41 ZP oder Art. 13 ARB 1/80 nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jene Bestimmungen unangewandt zu bleiben bzw. im Sinne der (alten) Rechtslage nach dem FrG 1997 ausgelegt zu werden, sofern die entsprechenden Regelungen des FrG 1997 für türkische Staatsangehörige günstiger waren. Zu beachten ist dabei, dass im Falle eines Verfahrens zur Erteilung eines Erstantrags für die Anwendbarkeit der „Stillhalteklausel“ nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die bloße Behauptung einer Erwerbsabsicht nachgehen zu wollen, ausreichend ist (so etwa VwGH 15.11.2011, Zl. 2007/18/0430; 26.01.2012, Zl. 2008/21/0304).

Folglich sind betreffend den Zuzug von türkischen Staatsbürgern im Anwendungsfall des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei die jeweils günstigsten gesetzlichen Bestimmungen seit dessen Inkrafttreten in Österreich am 01.01.1995 maßgeblich. Die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts hat daher zusammengefasst nach den Bestimmungen des NAG zu erfolgen, mit der Maßgabe, dass einzelne Regelungen unangewandt zu bleiben haben bzw. im Sinne der korrespondierenden Bestimmungen des FrG 1997 auszulegen sind, wenn diese für die Beschwerdeführerin günstiger sind.

Die für den konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des FrG 1997 lauten:

§ 7. (1) Die Aufenthaltstitel werden als

(2) Aufenthaltstitel berechtigen zum Aufenthalt für einen bestimmten Zweck oder zum dauernden Aufenthalt sowie zu den mit diesen Aufenthalten verbundenen Einreisen.

(3) Auf Dauer niedergelassene Drittstaatsangehörige, das sind jene, die

(4) Drittstaatsangehörige brauchen eine Aufenthaltserlaubnis, wenn

(5) Die Form der Aufenthaltstitel wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres kundgemacht. In diese Verordnung ist ein Katalog der Aufenthaltszwecke für die einzelnen Aufenthaltstitel aufzunehmen.

§ 8. (1) Einreise- und Aufenthaltstitel können Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern diese ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). Visa können nur befristet, Aufenthaltstitel auch unbefristet erteilt werden. Visa und befristete Aufenthaltstitel dürfen nur insoweit erteilt werden, als ihre Gültigkeitsdauer jene des Reisedokumentes nicht übersteigt. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes soll jene eines Visums um mindestens drei Monate übersteigen. Sammelvisa dürfen nur Fremden erteilt werden, denen ein Sammelreisepaß ausgestellt wurde.

(2) Für die Erteilung der Aufenthaltstitel ist zwischen Erstniederlassungsbewilligung und weiterer Niederlassungsbewilligung sowie zwischen Erstaufenthaltserlaubnis und weiterer Aufenthaltserlaubnis zu unterscheiden.

(3) Die Behörde hat bei der Ausübung des in Abs. 1 eingeräumten Ermessens jeweils vom Zweck sowie von der Dauer des geplanten Aufenthaltes des Fremden ausgehend

(4) Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen.

(5) Für die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels bedarf es des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für den Fremden, der sich hier niederlassen will. Dieser Nachweis ist auch für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels erforderlich; er gilt für in Österreich geborene Kinder als erbracht, wenn der Familie die vor der Geburt bewohnte Unterkunft weiterhin zur Verfügung steht.

§ 10. (1) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn

(2) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z 2) insbesondere versagt werden, wenn

(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinne des § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung ist unzulässig.

(4) Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 sowie gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Fälle liegen insbesondere vor, wenn die Fremden einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 ausgesetzt sind. Fremden, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konfliktes verlassen haben, darf eine solche Aufenthaltserlaubnis nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens für drei Monate erteilt werden. Im Falle strafbarer Handlungen gemäß § 217 StGB darf Zeugen zur Gewährleistung der Strafverfolgung sowie Opfern von Menschenhandel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Täter eine solche Aufenthaltserlaubnis für die erforderliche Dauer erteilt werden.

§ 12. (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist außer in den Fällen des § 10 Abs. 4 zu versagen, wenn Fremde, die hiezu gemäß § 8 Abs. 5 verpflichtet sind, keinen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nachweisen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende Erwerbstätigkeit zuläßt, ist zu versagen, es sei denn, es handelt sich um die Aufenthaltserlaubnis für Rotationsarbeitskräfte (§ 7 Abs. 4 Z 2) oder um eine Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, die als Grenzgänger (§ 1 Abs. 11), Pendler (§ 1 Abs. 12), Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer (§ 9), kurzfristig Betriebsentsandte (§ 18 Abs. 1 und 12 AuslBG), Volontäre oder Praktikanten (§ 3 Abs. 5 oder 9 AuslBG) oder kurzfristig Kunstausübende (§ 90 Abs. 4) erwerbstätig sind, ohne im Bundesgebiet an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.

(3) Fremden darf wegen eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot zuläßt, ein weiterer Aufenthaltstitel für denselben Aufenthaltszweck nicht versagt werden.

§ 13. (1) Aufenthaltstitel werden für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt; der Betroffene hat eine nach den maßgeblichen Gesetzen hiefür erforderliche Berechtigung vor der Erteilung nachzuweisen.

(2) Sofern einer Niederlassungsbewilligung keine Zweckangabe beigefügt ist, gilt sie für jeglichen Aufenthaltszweck.

(3) Fremde können während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels den Zweck ihres Aufenthaltes ohneweiters ändern, wenn der ihnen erteilte Aufenthaltstitel auch für den nunmehrigen Aufenthaltszweck erteilt hätte werden können. Eine solche Änderung ist der Behörde ohne unnötigen Aufschub bekanntzugeben; hiebei ist die Zulässigkeit dieser Änderung nach den hiefür maßgeblichen Gesetzen darzulegen.

§ 14. (1) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist von den Antragstellern nachzuweisen.

(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können (§ 13 Abs. 3). Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer (§ 9) kann nach der Einreise gestellt werden, wenn der Fremde an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt ist.

(3) Im Antrag ist der jeweilige Zweck der Reise oder des Aufenthaltes bekanntzugeben; der Antragsteller darf ihn während des Verfahrens nicht ändern. Der Fremde hat der Behörde die für die Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Er hat über Verlangen der Behörde vor dieser persönlich zu erscheinen. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller kein gültiges Reisedokument vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(4) Der Einreise- oder Aufenthaltstitel ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.

(5) Ein Aufenthaltstitel kann im Inland auch in Bescheidform erteilt werden, wenn der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Dem Fremden ist in solchen Fällen von Amts wegen ein Lichtbildausweis für Fremde (§ 85) auszustellen. Ein Einreisetitel kann in Bescheidform erteilt werden, wenn das Reisedokument des Fremden nicht der Paßpflicht genügt.

(6) Ergibt sich, daß der Antragsteller eine Niederlassungsbewilligung benötigt, so darf einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht stattgegeben werden; die Möglichkeiten des § 10 Abs. 4 bleiben jedoch unberührt. Das Anbringen ist als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu behandeln und allenfalls unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten; der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen.

§ 19. (1) Fremden, die sich auf Dauer niederlassen wollen, kann auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln bis auf weiteres gesichert scheinen. Sie darf - außer in den Fällen des Abs. 2 - nur im Rahmen der Niederlassungsverordnung erteilt werden (Quotenpflicht).

(2) Keiner Quotenpflicht unterliegt die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung an Drittstaatsangehörige, die

(3) Beabsichtigt der Fremde in Österreich eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, so darf ihm die Erstniederlassungsbewilligung überdies nur erteilt werden, wenn für ihn eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder wenn er über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügt; für Drittstaatsangehörige gemäß Abs. 2 gilt dies nur insoweit, als das Ausländerbeschäftigungsgesetz auf sie anzuwenden ist.

(4) Die Verpflichtung, über Verlangen vor der Behörde persönlich zu erscheinen (§ 14 Abs. 3), besteht in diesen Fällen nur gegenüber der Vertretungsbehörde im Ausland.

(5) Niederlassungsbewilligungen gemäß Abs. 2 sind an den Aufenthaltszweck zu binden. Drittstaatsangehörigen, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen, wird eine Niederlassungsbewilligung für Private erteilt; sie gilt für jeglichen Aufenthaltszweck außer für Erwerbstätigkeit.

(6) Die Gültigkeitsdauer der Erstniederlassungsbewilligung beträgt höchstens ein Jahr.

§ 20. (1) Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern solcher Fremder, die rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassen sind, ist auf deren Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern sie ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). Das Recht, weiterhin niedergelassen zu sein, bleibt Ehegatten erhalten, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug später als vier Jahre nach der Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung wegfallen.

(2) Für das Ende der Minderjährigkeit gemäß Abs. 1 ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Kindes österreichisches Recht maßgeblich (§ 21 ABGB).

§ 22. Eine quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die für den Fremden samt dem Familiennachzug nach § 21 Abs. 2 erforderlichen Bewilligungen in dem Land der beabsichtigten Niederlassung nach der Niederlassungsverordnung noch zur Verfügung stehen. Wird die Erstniederlassungsbewilligung erteilt, so vermindert sich diese Zahl entsprechend. Ist die Zahl bereits ausgeschöpft, so ist die Entscheidung über die zu diesem Zeitpunkt anhängigen und über die danach einlangenden Anträge, denen im Falle noch zur Verfügung stehender Bewilligungen stattzugeben wäre, so lange aufzuschieben, bis in einer nachfolgenden Niederlassungsverordnung auf sie Bedacht genommen werden kann. § 73 AVG und § 27 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, sind nur insoweit anwendbar, als die Zeit des zulässigen Aufschubes überschritten wird.

§ 24. Die Niederlassungsbewilligung ist einem Fremden auf Antrag unbefristet zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung (§ 8 Abs. 1) vorliegen, keine Tatsache es wahrscheinlich macht, daß in Zukunft ein Versagungsgrund wirksam werde, und der Fremde

Angehörige von Österreichern

§ 49. (1) Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, genießen Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen. Die Gültigkeitsdauer der ihnen die beiden ersten Male erteilten Niederlassungsbewilligung beträgt jeweils ein Jahr.

(2) Die Niederlassungsbewilligung ist solchen Drittstaatsangehörigen auf Antrag unbefristet zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8 Abs. 1) gegeben sind und die Fremden Bundesrecht konsolidiert 1. seit mindestens zwei Jahren mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sind und mit diesem im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt leben;

2. minderjährige Kinder eines österreichischen Staatsbürgers sind und mit diesem im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt leben.

Im Ergebnis sind mit Blick auf den Beschwerdefall auf türkische Staatsangehörige im Anwendungsfall des AssoAbk der Grundsatz der Auslandsantragstellung (§ 21 Abs. 1 NAG) sowie die Quotenpflicht für die erstmalige Erteilung von Aufenthaltstiteln gem. § 46 Abs. 1 Z 2 NAG (§ 12 Abs. 1 NAG) maßgeblich, der in der Bestimmung des § 21a NAG zum Ausdruck gebrachte Grundsatz „Deutsch vor Zuzug“ hat demgegenüber als neue Beschränkung iSd Art. 13 ARB 1/80 unangewandt ebenso zu bleiben, wie das mit dem FrÄG 2009 eingeführte Mindestalter von 21 Jahren für Ehegatten.

Mit Blick auf die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG bleibt festzustellen, dass bereits das FrG 1997 bzw. auch das Aufenthaltsgesetz 1992 ähnliche Regelungen in seinen §§ 10 bis 12 kannte, sodass insbesondere das Vorliegen einer ortsüblichen Unterkunft und einer alle Risken abdeckenden, in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherung (§11 Abs. 2 Z 2 und 3 NAG) zu prüfen ist.

Der Aufenthalt eines Fremden führt gemäß §§ 11 Abs. 5 NAG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012, zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, (dzt. EUR 857,73 bzw. bei Ehegatten EUR 1.286,03) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (dzt. EUR 274,06) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, (dzt. EUR 857,73) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

Entgegen der Rechtslage nach dem FrG 1997 geht § 11 Abs. 5 NAG 2005 - in der Fassung ab dem FRÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009 - von einem erforderlichen Einkommen in der Höhe der Ausgleichszulagenrichtsätze des § 293 ASVG aus. Diese Bestimmung legt die Höhe der Richtsätze derart fest, dass davon ausgegangen wird, dass bei Erreichen eines solchen Einkommens der notwendige Lebensunterhalt, sohin auch die Bestreitung der Kosten einer Unterkunft, gesichert sind. § 10 Abs 2 Z 2 FrG 1997 enthielt lediglich die Anordnung, dass die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen insbesondere dann versagt werden kann, wenn der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergebe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches. Eine dem § 11 Abs. 5 NAG 2005 vergleichbare Vorschrift zum erforderlichen Ausmaß der aufzubringenden Unterhaltsmittel war der damaligen Rechtslage fremd.

Aus diesem Grunde stellt § 11 Abs. 5 NAG eine neue Beschränkung iSd „Stillhalteklausel“ des Art. 41 und Art. 13 ARB 1/80 dar und hat daher dahingehend ausgelegt zu werden, dass die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel jedenfalls ausreichen müssen, um ohne die Inanspruchnahme von Sozialhilfe die Deckung des Lebensunterhalts des Antragstellers und des Zusammenführenden bzw. der weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu gewährleisten (arg. „[…] der Aufenthalt des Fremden zu einer [sinngemäß: keiner] finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Auftrags, § 10 Abs. 2 Z 2 FrG 1997).

Alle übrigen für die Beurteilung des vorliegenden Falls heranzuziehenden Bestimmungen des § 11 NAG können mangels einer dadurch entstehenden neuen Beschränkung bzw. im Lichte der gem. Art. 59 ZP gebotenen Gleichbehandlung mit Unionsbürgern auf türkische Staatsbürger uneingeschränkt angewendet werden.

II.3.2.3.1. Gemäß § 46 Abs. 1 NAG kann Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde gemäß Absatz 2 auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Familienangehörige und begünstigte Drittstaatsangehörige in diesem Sinne sind gem. § 47 Abs 3 FrG 1997 zudem Verwandte eines türkischen Staatsangehörigen und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird.

Die Voraussetzungen des 1. Teils dieses Gesetzes sind gem. § 11 Abs. 1 NAG erfüllt, wenn

1. gegen ihn keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder kein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder kein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn keine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 nicht vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht rechtskräftig bestraft wurde,

und der Antragsteller gemäß Absatz 2 nachweist, dass

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet gemäß Absatz 4 dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

Wie bereits oben ausführlich dargelegt, stellt die Bestimmung des § 11 Abs. 5 NAG idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012, im Falle von türkischen Staatsangehörigen mit Erwerbsabsicht eine neue Beschränkung im Sinne der „Stillhalteklauseln“ des Art. 41 ZP und Art. 13 ARB 1/80 des Assoziierungsabkommen EWG-Türkei dar, sodass die darin geregelte Einkommensberechnung im gegenständlichen Verfahren im Sinne der dargestellten Judikaturlinie zu den Vorgängerbestimmungen des AufenthG 1992 und dem FrG 1997 sowie zu § 11 Abs. 5 NAG in der Stammfassung auszulegen ist.

Zu § 5 Abs. 1 AufenthaltsG 1992 (in Verbindung mit § 10 Abs 1 Z 2 FrG 1993) vertrat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich die Behörde bei Berechnung des Unterhaltsbedarfes einer Familie im Regelfall nur an jenem Gesamtbetrag orientieren darf, welcher nach Auffassung der jeweiligen Landesregierung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Deckung des Bedarfes für einen Haushaltsvorstand und der jeweiligen Zahl der unterhaltsberechtigten Haushaltsangehörigen auch dann ausreichend ist, wenn daneben keine weiteren Mittel, also auch keine Familienbeihilfe, zur Verfügung stehen. Es war daher bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfes auch eines Kindes, für welches Familienbeihilfe bezogen wurde, der höhere Ansatz für Familienangehörige ohne Anspruch auf Familienbeihilfe in Anrechnung zu bringen. Andererseits aber war die für ein solches Kind bezogene Familienbeihilfe den der Familie insgesamt zur Verfügung stehenden Unterhaltsmitteln hinzuzuzählen (VwGH 17.10.1997, 96/19/2559 bis 2561). Weiters vertrat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu der in Rede stehenden Bestimmung die Rechtsauffassung, dass die Behörde auf Grund eines vom Antragsteller dargelegten Nettomonatslohnes in einer bestimmten Höhe nicht ohne weitere Erhebungen davon ausgehen darf, dass dieser Monatslohn nur zwölfmal jährlich bezogen werde. Auch Sonderzahlungen sind zur Deckung des laufenden Lebensunterhaltes verfügbare eigene Mittel, welche von der belangten Behörde amtswegig zu ermitteln und gegebenenfalls zu berücksichtigen sind (VwGH 17.10.1997, 96/19/2559 bis 2561). Infolge der Gleichartigkeit des in Rede stehenden Versagungsgrundes finden diese Rechtssätze auch für die Beurteilung, ob der Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z 1 FrG 1997 vorliegt, Anwendung (VwGH 25.03.2010, 2002/21/0221).

In der zum FrG 1997 ergangenen Rechtsprechung wurde festgehalten, dass eine an den Sozialhilferichtsätzen der jeweiligen Bundesländer orientierte Berechnung der Unterhaltsmittel keine Bedenken begegnet (vgl. VwGH 09.04.1999, 97/19/0481, und 03.12.1999, 99/19/0094). In den jeweiligen Sozialhilfegesetzen der Länder waren Mietbelastungen im Rahmen der Sozialhilfe einer gesonderten Beihilfe zuzuführen. Kosten für Unterkunft waren sohin nach der früheren Rechtslage bei der Berechnung der Unterhaltsmittel zu berücksichtigen (vgl. VwGH 03.12.1999, 99/19/0094 und 21.12.2001, 2000/19/0153).

§ 11 Abs. 5 NAG idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:

„Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht zu berücksichtigen.“

Der Verwaltungsgerichthof führte zu dieser Bestimmung aus, dass entgegen der Rechtslage nach dem FrG 1997 der § 11 Abs 5 NAG 2005 von einem erforderlichen Einkommen in der Höhe der Ausgleichszulagenrichtsätze des § 293 ASVG ausgeht. Diese Bestimmung legt die Höhe der Richtsätze derart fest, dass davon ausgegangen wird, dass bei Erreichen eines solchen Einkommens der notwendige Lebensunterhalt, sohin auch die Bestreitung der Kosten einer Unterkunft, gesichert sind. Der Verwaltungsgerichtshof gelangte in dieser Entscheidung weiters zur Ansicht, dass somit die Kosten einer Wohnung (insbesondere Mietkosten) bei der Berechnung des notwendigen Unterhalts für Erhalt und Verlängerung von Aufenthaltstiteln nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. VwGH 03.04.2009, 2008/22/0711). Bei einem gemeinsamen Haushalt sei zudem unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen lediglich zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht, ohne in einer solchen Konstellation dabei jedoch auf das Existenzminimum des § 291a EO Bedacht zu nehmen (VwGH 22.03.2011, 2007/18/0689).

Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Versagungsgrundes des § 10 Abs. 2 Z 1 FrG 1997 müssen dem Fremden ausreichende Mittel (nur) im Zeitpunkt der Bescheiderlassung und für die Dauer der angestrebten Bewilligung zur Verfügung stehen (VwGH 22.10.2001, 2000/19/0020; 25.03.2010, 98/21/0516). Wie der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 AufG 1992 wiederholt ausgesprochen hat, böte selbst ein jederzeit abhebbarer Betrag in der Höhe von insgesamt S 174.000,-- für sich alleine - ohne nähere Feststellungen - keine Grundlage für die Annahme, der Guthabenbetrag würde dem Fremden bzw. seiner Ehegattin für die Dauer der angestrebten Aufenthaltsbewilligung nicht zur Verfügung stehen. Maßgeblich war ausschließlich, ob der Guthabenbetrag im Zeitpunkt der Bescheiderlassung und für den Zeitraum der angestrebten Bewilligung verfügbar sowie ob er so hoch war, dass daraus für die Dauer der angestrebten Bewilligung der Unterhalt bzw. diejenigen Teile desselben, für die keine anderen Quellen zur Verfügung stehen, bestritten werden konnten (VwGH 28.11.1998, 96/19/0918, und 27.05.1999, 97/19/1478). Diese Judikatur ist auf den Versagungsgrund nach § 10 Abs 2 Z 1 FrG 1997 zu übertragen (VwGH 25.03.2010, 2000/19/0020).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in einer zum AufG 1992 ergangenen Entscheidung (vgl. VwGH 25.03.2010, 96/19/2327) feststellte, kann bei einer geringfügigen Unterschreitung des als Orientierungshilfe heranzuziehenden Richtsatzes (hier handelte es sich um eine Differenz zwischen dem festgestellten Bedarf und dem zur Verfügung stehenden Unterhalt in der festgestellten Höhe von S 265,--) selbst dann, wenn die Behörde die zur Verfügung stehenden Mittel richtig feststellt, ohne weitere Ermittlungen bzw. ohne nähere Begründung nicht von einem nicht gesicherten Lebensunterhalt des Fremden ausgegangen werden (Hinweis E 14.2.1997, 95/19/0457, 0462). Es komme auch nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt das Sparbuch des Ehegatten der Fremden, das von der Fremden zur Sicherung ihrer Unterhaltsmittel genannt und in Kopie vorgelegt wurde, eröffnet wurde, sondern ausschließlich darauf, ob der Guthabenbetrag dem Ehegatten der Fremden im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung und für den Zeitraum der angestrebten Bewilligung verfügbar war, sowie ob der Betrag so hoch ist, dass daraus für die Dauer der angestrebten Bewilligung zumindest Teile des Unterhaltes bestritten werden können (VwGH 25.03.2010, 96/19/0918).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der gemäß § 11 Abs. 5 NAG 2005 geforderte Unterhalt grundsätzlich durch Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit nachzuweisen, kann aber auch durch Sparguthaben gedeckt werden (vgl. VwGH 09.09.2010, 2008/22/0470), wobei dieses Guthaben aber nicht aus illegalen Quellen stammen darf (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Gleiches gilt für jederzeit verfügbare Guthaben aus Wertpapierdepots, die Erträgen aus Vermögen, Spareinlagen und Unternehmensbeteiligungen vergleichbar sind (vgl. VwGH 19.09.2012, 2008/22/0322). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens iSd § 11 Abs. 5 NAG 2005 sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen und muss der nach § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts des Fremden gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Aus § 11 Abs. 5 NAG 2005 ergibt sich nach der diesbezüglichen Judikaturlinie des Höchstgerichtes weiters, dass der Nachweis des Vorhandenseins der für einen Fremden notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen von Unterhaltsansprüchen erbracht werden kann. Der Unterhaltsanspruch kann sowohl aus einem gesetzlichen, etwa familienrechtlichen, als auch aus einem vertraglichen Titel herrühren (vgl. VwGH 12.10.2010, 2007/21/0091). (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Das sich so ergebende Einkommen muss geeignet sein, den Unterhalt während der Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes zu sichern. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das sich aus der Summe sämtlicher Einkünfte ergebende regelmäßige monatliche Einkommen hochgerechnet auf die Aufenthaltsdauer die jeweils anzuwendenden Richtsätze übersteigt (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129).

Gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung können Mitgliedsstaaten bei Einreichung eines Antrags auf Familienzusammenführung vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialleistungen des betreffenden Mitgliedsstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreicht. Die Mitgliedsstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen berücksichtigen.

Die Richtlinie 2003/86/EG hat nur die Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige zum Gegenstand, es kann aber schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen keinem Zweifel unterliegen, dass ihre Grundsätze auf die Familienzusammenführung durch Österreicher jedenfalls insofern „ausstrahlen“, als es um von den Mitgliedsstaaten zu beachtende Mindeststandards geht. Dies kann insbesondere bei einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG bzw. bei einer langen Ehedauer von Bedeutung sein (VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002).

Wie der EuGH in seinem Urteil vom 04.03.2010 in der Rechtssache „Chakroun“ (C-578/08) ausgesprochen hat, ist der Begriff der „Sozialhilfeleistungen des … Mitgliedstaates“ ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht anhand von Begriffen des nationalen Rechts ausgelegt werden kann. In Anbetracht insbesondere der Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten bei der Handhabung der Sozialhilfe ist dieser Begriff dahin zu verstehen, dass damit eine Sozialhilfe gemeint ist, die von öffentlichen Behörden auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene gewährt wird. Sozialhilfe in diesem Sinne bezieht sich auf eine Hilfe, die einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften ausgleicht, nicht aber eine Hilfe, die es erlauben würde, außergewöhnliche oder unvorhergesehene Bedürfnisse zu befriedigen. Da der Umfang der Bedürfnisse sehr individuell sein kann, ist die sich aus Art. 7 Abs. 1 lit. c Satz 2 der „Familienzusammenführungs-Richtlinie“ erwachsene Befugnis der Mitgliedstaaten dahin auszulegen, dass die Mitgliedsstaaten einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben können, jedoch ist sie nicht dahin zu verstehen, dass die Mitgliedsstaaten ein Mindesteinkommen vorgeben können, unterhalb dessen jede Familienzusammenführung ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers abgelehnt würde. Die Wendung „Inanspruchnahme der Sozialleistung“ in Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 ist somit dahingehend auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, eine Regelung für die Familienzusammenführung zu treffen, die dazu führt, dass die Familienzusammenführung einem Zusammenführenden nicht gestattet wird, der nachgewiesen hat, dass er über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, jedoch wegen der Höhe seiner Einkünfte die besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts, einkommensabhängige Befreiungen von Abgaben nachgeordneter Gebietskörperschaften oder einkommensunterstützende Maßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Politik für Einkommensschwache („minimabeleid“) in Anspruch nehmen kann (vgl. EuGH Rs. Rhimou Chakroun vs. Minister van Buitenlandse Zaken, C-578/08, vom 04.03.2010).

Sozialhilfe im unionsrechtlichen Sinn bezieht sich demnach auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichtete Hilfssysteme, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthaltes möglicherweise öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss.

In diesem Zusammenhang wies der Gerichtshof auch darauf hin, dass sowohl aus den Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrecht als auch aus dem Gleichheitsgrundsatz folgt, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmungen des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels verbunden werden muss. Mit der Verordnung Nr. 883/2004 wurde für das Gebiet der heutigen Europäischen Union kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen, sondern bleiben auch nach dem Inkrafttreten die unterschiedlichen nationalen Systeme bestehen und soll diese Richtlinie diese nur koordinieren. Demgemäß stehen einem Leistungsberechtigten in den Mitgliedstaaten unmittelbare Ansprüche aus unterschiedlichen Forderungen und gegen unterschiedliche Träger alleine nach dem nationalen Recht oder nach dem erforderlichenfalls durch Unionsrecht ergänzten nationalen Recht zu. Im Ergebnis ist daher nach den nationalen gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen, welche Zahlungen der Mitgliedstaaten an anspruchsberechtigte Personen als Leistungen aus dem jeweiligen Sozialhilfesystem im Sinne des dargestellten gemeinschaftsrechtlichen Begriffs der „Sozialhilfe“ darstellen, wobei dies insbesondere daran zu messen ist, ob eine solche Leistung ohne jeden Beitrag der Versicherten vollständig durch die öffentliche Hand finanziert wird (vgl. Rs. Pensionsversicherungsanstalt vs. Peter Brey, EuGH 19.09.2013, C-140/02).

Eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit eines Antragstellers kann vor diesem Hintergrund jedenfalls dann angenommen werden, wenn die betreffenden Personen bzw. ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Familienverband nach Zuzug jedenfalls nicht die oben dargestellten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sozialhilfe im obigen Sinne durch staatliche Behörden auf nationaler, regionaler und örtlicher Ebene, die einen allgemein bestehenden Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünfte durch öffentliche Unterstützungszahlungen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens ausgleichen sollen, erfüllen. Umgelegt auf die Rechtslage in Österreich bedeutet dies, dass der Aufenthalt eines Fremden dann im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Ausgleichszulage zu Leistungen aus der Pensionsversicherung gem. § 292 ASVG oder von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – hier iSd § 8 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien, LGBl. 38/2010 idF des Landesgesetzes, LGBl. 29/2013 (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) - erfüllt.

Eine Person hat dann Anspruch auf eine Ausgleichzulage, wenn ihr monatliches Bruttoeinkommen (exkl. Sonderzahlungen iSd § 105 ASVG) derzeit den Betrag von EUR 857,73 bzw. EUR 1.286,03 (Familienrichtsatz) nicht überschreitet, wobei sich dieser Richtsatz für jedes nicht selbsterhaltungsfähiges Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht, um EUR 132,34 erhöht. Der sich aus § 292 ASVG ergebende Betrag reduziert sich um einen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung iHv. 5,1% und gebührt inklusive Sonderzahlungen vierzehn Mal im Jahr. Einer nach dem ASVG anspruchsberechtigten Einzelperson steht somit eine regelmäßige Pensionsleistung (exkl. Sonderzahlungen) von zumindest (derzeit) netto monatlich EUR 813.99 bzw. jährlich 11.395,86 zur Verfügung; im Falle von Ehegatten beläuft sich die monatliche Nettopension (vor Abzug der Einkommenssteuer) auf mindestens EUR 1.220,44 bzw. jährlich EUR 17.086,16.

Bedarfsorientierte Mindestsicherung gebührt, wenn das monatlich frei verfügbare Nettoeinkommen einen Betrag von derzeit EUR 813,99 bzw. 1.220,98 (Familienrichtsatz bei Bedarfsgemeinschaft 2 x EUR 610,49) nicht übersteigt, wobei sich der Richtsatz für jedes nicht selbsterhaltungsfähiges Kind bis zum 21. Lebensjahr um EUR 219,78 erhöht, und das gesamte Vermögen nicht mehr als EUR 4.069,95 beträgt. Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pensionsversicherung haben, gebührt im Land Wien zur Abdeckung ihres Lebensunterhaltes – unter Anrechnung des eigenen Einkommens (§ 10 WMG) - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (§§ 4 und 7 WMG) eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung idR in Höhe von monatlich bis zu EUR 813,99 bzw. jährlich EUR 9.767,88; im Falle einer Bedarfsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person monatlich bis zu EUR 1.220,98 bzw. jährlich EUR 14.651,76.

Zum Gesamteinkommen iSd § 292 ASVG zählen die (Brutto)Pension, das sonstige Nettoeinkommen (als Summe sämtlicher weiterer Einkünfte in Geld oder Geldeswert, wie z.B. weitere Pensionen, Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, Arbeitslosen- oder Krankengeld, Zinsen aus Kapitalerträgen oder Einkünfte aus Vermietung) und eventuelle Unterhaltsansprüche, wobei bestimmte Einkünfte, wie z.B. Pflegegeld, Kinderzuschuss, Familien-, Wohn oder Studienbeihilfe oder Kinderbetreuungsgeld bei der Ermittlung des Gesamteinkommens unberücksichtigt bleiben.

Im Fall der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt die Bemessung des Mindeststandard gem. § 10 Abs. 2 WMG durch Anrechnung der Summe der Nettoeinkommen aller anspruchsberechtigten Personen auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards, wobei auch in diesem Fall gem. § 11 WMG von der Anrechnung Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 und ein Pflegegeld sowie geringfügige freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung, „therapeutisches Taschengeld“ und das einen Betrag von EUR 4.069,95 nicht übersteigende verwertbare Vermögen iSd § 12 Abs. 2 und 3 WMG von anspruchsberechtigten Personen auf den Mindestbedarf nicht anzurechnen sind.

Zu beachten dabei ist jedoch, dass Sonderzahlungen iSd § 105 ASVG sowohl bei der Festsetzung der Höhe der monatlich zustehenden Ausgleichzulage in der Pensionsversicherung als auch bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Mindeststandards iSd § 3 WMG im Falle der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Land Wien unberücksichtigt bleiben. Im Falle der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Land Wien sind diese allerdings – im Gegensatz zur Berechnung der Ausgleichzulage bei Pensionsansprüchen nach dem ASVG - insofern beachtlich, als sie (in der Praxis) das frei verfügbare Einkommen des Antragstellers in dem auf die Auszahlung der Sonderzahlungen folgenden Monat entsprechend erhöhen.

Betont wird, dass in beiden Fällen im Rahmen der Berechnung der Bemessungsgrundlage die regelmäßigen Aufwendungen iSd § 11 Abs. 5 NAG in der im Beschwerdefall zur Anwendung gelangten Fassung nicht in Abzug gebracht werden.

Im Ergebnis kann aus diesem Vergleich gesagt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Fremden in der Regel dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 11 Abs. 2 Z 4 NAG führen kann, wenn dem Fremden im Fall einer Anspruchsberechtigung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz monatlich ein frei verfügbares (Netto-)Einkommen von zumindest EUR 813,99 bzw. bei Ehepaaren der Familiengemeinschaft EUR 1.220,44 sowie im Falle einer Anspruchsberechtigung auf eine Pensionsleistung nach dem ASVG feste und regelmäßige (Brutto-)Einkünfte von monatlich zumindest EUR 857,73 bzw. bei Ehepaaren von EUR 1.286,03 - jeweils vor Abzug der regelmäßigen Aufwendungen iSd § 11 Abs. 5 NAG - zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse zur Verfügung stehen.

Die Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Richtlinie 2003/86/EG vom 22.09.2003) durch Österreich erfolgt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt durch das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Im Lichte der dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, der vorrangig auf die individuellen Bedürfnisse abstellt und die vom Zusammenführenden nachzuweisenden „Mindesteinkünfte“ entsprechend der Höhe nationaler Mindestlöhne und –renten lediglich als Richtwerte und nicht als absolut wirkende Mindesteinkommen interpretiert, bedeutet dies nunmehr, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. § 11 Abs. 5 NAG des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Falle einer Familienzusammenführung die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Zusammenführenden und des Antragstellers im geforderten Ausmaß jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. EuGH Rs. Charkoun, C-578/08, Rz 48).

Daraus ergibt sich, dass in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet zunächst das Vorhandensein von festen und regelmäßigen eigenen Einkünften des Antragstellers sowie im Falle einer Familienzusammenführung des Zusammenführenden im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG zu prüfen ist. In jenen Fällen, in denen ein Drittstaatsangehöriger keine festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode nach § 11 Abs. 5 NAG nachweisen kann, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen, hat die Aufenthaltsbehörde in einem weiteren Schritt die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers bzw. seines Familienverbandes durch konkrete ergänzende Ermittlungen jeweils auf den Einzelfall bezogen zu prüfen. Als Maßstab zur Klärung dieser Fragen können in erster Linie die gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung einer Anspruchsberechtigung auf „Sozialhilfe“ – in concreto für den Bezug einer Ausgleichszulage oder von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – herangezogen werden. Kann ein Antragsteller im Verfahren seine finanzielle Leistungsfähigkeit in Höhe des Richtsatzes gem. § 293 ASVG nach der in § 11 Abs. 5 NAG definierten Berechnungsmethode nicht nachweisen, ist daher insbesondere zu prüfen, ob die ihm bzw. dem Zusammenführenden zur Verfügung stehenden festen und regelmäßigen monatlichen Einkünfte eine Höhe erreichen, die den Anspruch auf staatliche Leistungen aus der Sozialhilfe ausschließen.

Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Fremden im Lichte des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienzusammenführung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht eine notwendige Voraussetzung dafür darstellt, dass ein Familienleben möglich ist. Sie trägt zur Schaffung soziokultureller Stabilität bei, die die Integration Drittstaatsangehöriger in dem Mitgliedsstaat erleichtert, und fördert auch den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, der als grundlegendes Ziel der Gemeinschaft im Vertrag aufgeführt wird (vgl. Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2003/86).

Fremde haben gemäß 21 Abs. 7 NAG bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn sie auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würden.

Gemäß § 7 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG DV), BGBl. II Nr. 8/2007 in der Fassung BGBl. II 201/2011 sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1)– unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5, 6 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber gemäß Absatz 2 jeweils ein Nachweis anzuschließen.

II.3.2.3.2. Die Beschwerdeführerin brachte im gegenständlichen Verfahren keine aktuellen Nachweise über ausreichende Deutschkenntnisse zumindest auf Niveau A1 vor. Den vorgelegten Unterlagen zufolge verfügt sie über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung.

Wie sich aus den von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen ergibt, verfügt der Ehemann über finanzielle Entnahmen als Gesellschafter aus seinem ...betrieb von monatlich EUR 2.000 (nach Abzug von Sozialversicherung und Einkommenssteuer netto ca. EUR 1.408,03). Die Beschwerdeführerin legte im Beschwerdeverfahren einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 10.03.2014 für eine unbefristete Vollzeit-Beschäftigung als Hilfskraft in einem ...betrieb zu einem monatlichen Bruttolohn von EUR. 1.100 (netto EUR 932,80) vor. Das Familieneinkommen beläuft sich somit im Falle der Erteilung des beabsichtigten Aufenthaltstitels auf monatlich EUR 3.100 (netto rund EUR 2.340,83). Die regelmäßigen monatlichen Aufwendungen für Wohnraum belaufen sich auf EUR 356,57, Kreditverpflichtungen oder Unterhaltsverpflichtungen bestehen hinsichtlich des Ehemannes keine.

Das feste und regelmäßige Jahresnettoeinkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes inklusive Sonderzahlungen beläuft sich auf EUR 33.051,98 (umgerechnet monatlich EUR 2.754,33). Unter Anwendung des § 11 Abs. 5 NAG belaufen sich die festen und regelmäßigen Einkünfte des Ehepaares nach Abzug der vorgenannten regelmäßigen Aufwendungen und unter Berücksichtigung des Wertes der „vollen freien Station“ somit auf monatlich netto EUR 2.671,82. Hochgerechnet auf ein Jahr übersteigen diese finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes den in § 11 Abs. 5 NAG geforderten aktuellen Richtsatz gem. § 293 ASVG - im Falle eines Ehepaares mit zwei im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kindern – die Beschwerdeführerin beabsichtigt mit ihrem Ehemann und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern im häuslicher Gemeinschaft zu leben - von derzeit EUR 1.550,71 somit um rund EUR 1.121,11. Unter Heranziehung der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit im Falle der Beschwerdeführerin während der Geltung des von ihr beantragten und für die Dauer von 12 Monaten (§ 20 Abs. 1 NAG) auszustellenden Aufenthaltstitels aufgrund dieser festen und regelmäßigen Einkünften iSd § 11 Abs. 5 NAG jedenfalls davon auszugehen, dass der Unterhalt der Familie der Beschwerdeführerin im Falle der Errichtung einer Familiengemeinschaft durch die Beschwerdeführerin und die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet für die Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert ist (vgl. VwGH 18.12.2012, 2011/23/0129).

Es kann somit aufgrund hinreichend vorhandener fester und regelmäßiger Einkünften mit maßgeblicher Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin während der Geltung des von ihr beantragten und für die Dauer von 12 Monaten (§ 20 Abs. 1 NAG) auszustellenden Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 11 Abs. 2 Z 4 NAG bzw. des im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 2 Z. 2 FrG 1997 führen könnte.

Zumal andere Hindernisse iSd § 11 NAG im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht hervorgekommen sind, die Beschwerdeführerin sämtliche in § 7 NAG DV angeführten Unterlagen vorgelegt hat, der Zusammenführende bis 20.10.2016 über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt und der im Beschwerdeverfahren vorgelegte aktuelle Reisepass eine entsprechende Gültigkeit aufweist, ist der Beschwerdeführerin gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG iVm. § 20 Abs. 1 NAG der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.

II.3.3. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung gemäß 24 Abs. 3 leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Art 47 GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt.

Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Art. 47 Abs. 2 GRC im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend.

In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebote der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Rs. Helmers, Appl. 11.826/85).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt – erstmalig und zulässigerweise – neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

Zumal die Sachlage aufgrund der im Beschwerdeverfahren von ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin vorgelegten aktuellen Unterlagen, insbesondere in Bezug auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen iSd § 10 FrG 1997 bzw. § 11 NAG und das in Österreich bestehende Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt zu erachten ist, konnte im vorliegenden Fall trotz ausdrücklichen Antrags in der Beschwerde vom 15.01.2014 die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG unterbleiben, da aus dem bezugshabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtslage bzw. die rechtliche Bewertung des Sachverhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen.

II.4. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Absatz 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.

Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann gemäß Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;

3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;

4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.

Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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