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VGW-141/051/26776/2014•LVwG W VGW-141/051/26776/2014
VGW-141/051/26776/2014Landesverwaltungsgericht17.07.2014
keine Leistungen für Vergangenheit; Leistungen erst ab Antragstellung; Mietbeihilfe erst ab dem der Antragstellung folgendem Monat
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn H. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozialzentrum für den 16. und 18. Bezirk, vom 04.02.2014, Zl. MA 40 - SH/2014/087397-001, betreffend Zuerkennung der Mindestsicherung,
zu Recht e r k a n n t:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der in Beschwerde gezogene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Beschwerdeführer beantragte am 3.2.2014, ihm Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zuzuerkennen.
Mit dem in Beschwerde gezogenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 3.2.2014 bis 31.8.2014 Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes und Mietbeihilfe) sowie ab dem 1.3.2014 für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehenden Bedarf Mietbeihilfe gewährt.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führt der Rechtsmittelwerber aus, ihm wären die Leistungen schon ab 2.1.2014 zuzuerkennen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe er Arbeitslosenunterstützung beantragt. Er sei erst Ende Jänner davon in Kenntnis gesetzt worden, dass er nur einen Betrag von etwa 236,-- Euro erhalte und habe deshalb erst am 3.2.2014 den Antrag gestellt, ihm Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes lautet wie folgt:
„(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
(3) Die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
(4) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.“
§ 9 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes regelt die Gewährung von Mietbeihilfe für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehenden Bedarf.
Diese Bestimmung lautet wie folgt:
„(1) Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(2) Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:
1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.
2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.
3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:
a) für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
b) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH.“
Nach dem wiedergegebenen Regelungssystem des Wiener Mindestsicherungsgesetzes können Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes und Mietbeihilfe) nur ab der Antragstellung erfolgen, da die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit durch die Regelung des § 1 Abs. 4 letzter Satz des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausgeschlossen ist.
Da Mietbeihilfe für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehenden Bedarf gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erst ab dem der Antragstellung folgendem Monat gewährt werden kann, hat die belangte Behörde zu Recht Leistungen nach dieser Bestimmung erst ab März 2014 zugesprochen.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen.
Die ordentliche Revision war angesichts der Eindeutigkeit der Rechtslage hinsichtlich der zu beurteilenden Rechtsfragen nicht zuzulassen.
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