LVwG W VGW-032/028/5217/2014

VGW-032/028/5217/2014Landesverwaltungsgericht27.06.2014

Regest

Abstellort kein Gehsteig im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 StVO

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-032/028/5217/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.032.028.5217.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter über die Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn Dragan N. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 18.04.2013, Zl. RV-137334/2/4, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung, gemäß § 50 VwGVG zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.

II.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.

III.

Gegen diese Entscheidung ist unbeschadet der Bestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

„Sie haben am 5.6.2012 um 08:00 Uhr in WIEN 10, SONNWENDGASSE GGÜ. 18 als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-8 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges mit allen Rädern auf dem Gehweg, welche hierdruch vorschriftswidrig benützt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) 1960) in Verbindung mit § 8 Abs. 4 StVO 1960.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 VStG zu zahlen: EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 110,00.“

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, an der Stelle, an der das Fahrzeug abgestellt war, habe sich kein Gehsteig befunden. Seit Baubeginn des Zentralbahnhofes gebe es für die gesamte Seite inklusive des Abstellortes verschiedene Bescheide. Einer lege die Aufstellung einer Werbetafel, die gleichzeitig als Absperrung für Fußgänger diene. Eine weitere Tafel zeige, dass für Fußgänger die andere Seite zu benutzen sei. Weiters bestünden Bescheide für die ganze Seite bis zur Kreuzung für alle dort tätigen Baufirmen, die berechtigten, zusätzliche Halteverbotstafeln aufzustellen. Somit sei kein Gehsteig vorhanden.

Das gegenständliche Strafverfahren wurde auf Grundlage einer vom Magistrat der Stadt Wien ausgestellten Organstrafverfügung eingeleitet. Danach sei das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-8 am 05.06.2012 um 08:00 Uhr in 1100 Wien, Sonnwendgasse 18, mit allen vier Rädern auf einem Gehsteig abgestellt gewesen.

Die Behörde hat den Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeuges ermittelt. In seinem gegen die im Verfahren ergangene Strafverfügung erhobenen Einspruch bringt der Beschwerdeführer vor, an der Stelle sei kein Gehsteig, sondern sei der ganze Gehsteig eine genehmigte Parkplatzzone.

Im Beschwerdeverfahren hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, in der Sonnwendgasse auf der rechten Seite sei zum hier maßgeblichen Zeitpunkt die dort befindliche Mauer zum Frachtenbahnhof abgerissen worden. Die Bauarbeiten hätten im Frühjahr 2012 begonnen und hätten sich anstatt der Mauer dort Bauzäune befunden. Beim Abstellort handle es sich um eine Verlängerung des Gehsteiges, der allerdings dort abgesperrt gewesen sei. Es habe sich eine Abschrägung zum Parken von Fahrzeugen dort befunden, die jedoch nicht bis zum Fußgängerübergang gereicht habe. Im Bereich zwischen Fußgängerübergang und Ende der Abschrägung sei zwar ein Gehsteig gewesen, Randsteine seien allerdings nicht mehr vorhanden gewesen und sei das dort abgegraben gewesen. Die Fußgänger seien auf die gegenüberliegende Seite verwiesen worden.

Das Straßenaufsichtsorgan des Magistrates der Stadt Wien, das die gegenständliche Beanstandung durchgeführt hat, sagte als Zeugin einvernommen aus, in der Sonnwendgasse stadteinwärts auf der rechten Seite hätten sich eine Abschrägung und eine Markierung zum Parken befunden. Auf der linken Seite sei das Parken ebenfalls erlaubt gewesen. Dieser erwähnte Bereich mit den Abschrägungen und Bodenmarkierungen, in denen hätte geparkt werden dürfen, habe in der Folge geendet und sei dann nur mehr ein Gehsteig gewesen, auf dem das gegenständliche Fahrzeug abgestellt gewesen sei. Der Gehsteig sei dort mit einem normalen Randstein mit entsprechender Randsteinhöhe von der Fahrbahn getrennt gewesen. Ein Baustellenbereich sei seinerzeit dort nicht gewesen, das sei erst später umgebaut worden. Eine Abschleppung des Fahrzeuges wie vom Beschwerdeführer behauptet, sei nicht möglich gewesen, weil nur eine Organstrafverfügung ausgestellt worden sei.

Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung mit seinem Mobiltelefon angefertigte Lichtbilder vom Abstellort vorgelegt, wonach sich dort eine mit Randsteinen ohne Abschrägung von der Fahrbahn getrennte Straßenfläche befunden hat. Davor war ein Straßenverkehrszeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ mit einem nach rechts gerichteten Pfeil und der Zusatztafel „Fußgänger gegenüberliegenden Gehsteig benutzen“ aufgestellt.

Aufgrund der aufgenommenen Beweise steht nachfolgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer hat am 05.06.2012 um 08:00 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-8 in 1100 Wien, Sonnwendgasse gegenüber 18, abgestellt gehabt. Der Abstellort war ein von der Fahrbahn durch nicht abgeschrägte Randsteine abgetrennter Teil der Straße. Davor war ein Straßenverkehrszeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ mit einem nach rechts gerichteten Pfeil und der Zusatztafel „Fußgänger gegenüberliegenden Gehsteig benutzen“ aufgestellt.

Diese Feststellungen stützen sich auf die dem Verfahren zu Grunde liegende Organstrafverfügung bzw. auf die darin enthaltenen Feststellungen in Zusammenhalt mit der Aussage des Kontrollorganes in der mündlichen Verhandlung und dem Beschwerdevorbringen. In der Frage, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt im Bereich des Abstellortes Bauarbeiten stattgefunden haben und das oben angeführte Straßenverkehrszeichen aufgestellt war, folgt das Gericht dem Vorbringen des Beschwerdeführers, da er dieses durch mit seinem Mobiltelefon angefertigte Lichtbilder untermauert hat. Aus den dazu vorgewiesenen Daten folgt, dass diese am vermeintlichen Tattag angefertigt wurden.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 StVO gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Gehsteig, ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße.

Gemäß § 8 Abs. 4 StVO ist die Benutzung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art verboten.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO sind Übertretungen unter anderem dieser Bestimmung mit Geldstrafen bis zu 726 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Der Beschwerdeführer hat das Fahrzeug zwar auf einem von der Fahrbahn durch Randsteine abgetrennten Teil der Straße abgestellt gehabt, dieser war jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht für den Fußgängerverkehr bestimmt. Aufgrund des angebrachten Gebotszeichens war vielmehr angeordnet, dass dieser Teil der Straße nicht von Fußgängern verwendet werden durfte. Dadurch ist ein Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 1 Z. 10 StVO nicht erfüllt und der Abstellort kein Gehsteig im Sinne der Legaldefinition dieser Bestimmung. Der Beschwerdeführer hat daher das Fahrzeug nicht auf einem Gehsteig abgestellt, diesen daher nicht entgegen dem Verbot des § 8 Abs. 4 StVO benutzt und damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Ob durch die festgestellte Abstellung des Fahrzeuges allenfalls gegen andere Bestimmungen der StVO verstoßen wurde, war nicht Gegenstand des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens.

Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist überdies eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) gesetzlich ausgeschlossen, da keine höhere Geldstrafe als 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis keine höhere Geldstrafe als 400 Euro verhängt wurde.

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