LVwG W VGW-101/073/26748/2014

VGW-101/073/26748/2014Landesverwaltungsgericht26.06.2014

Regest

Zuständigkeit, örtliche; lex specialis im Wasserrechtsgesetz; Wasserkraftwerk; mehrere Bundesländer

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/073/26748/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.101.073.26748.2014

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Beschwerde der Firma E. AG gegen den Bescheid des Amtes der OÖ Landesregierung, vom 17.02.2014, Zl.: Wa-2014-202099/20, mit welchem auf Antrag vom 16.04.2013 auf Verlängerung der mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30.11.2011, LGBl. Nr. 95/2011, festgelegten Frist gemäß § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) und §§ 33d, 100 und 101 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, jeweils in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von OÖ vom 30.11.2011, LGBl. Nr. 95/2011 (im Folgenden "Sanierungsprogramm“) festgestellt wurde, dass die bestehende Fischaufstiegshilfe beim Kraftwerk S. nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30.11.2011, LGBl. Nr. 95/2011 für eine bis 22.12.2027 verlängerte Sanierungsfrist erfüllt, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zurückgewiesen.

II. Gegen dieses Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Mit Bescheid vom 17.2.2014 sprach der Landeshauptmann für Oberösterreich über einen Antrag der E. AG vom 16.4.2013 wie folgt ab (Zitat ohne Begründung):

„BESCHEID

Vom Landeshauptmann von Oberösterreich als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz ergeht folgender

Spruch

Aufgrund des Antrages der E. AG vom 16. April 2013 (eingelangt am 18. April 2013 beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) auf Verlängerung der mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. November 2011, LGBl.Nr. 95/2011, festgelegten Frist wird festgestellt:

Die bestehende Fischaufstiegshilfe beim Kraftwerk S. erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. November 2011, LGBl.Nr. 95/2011 für eine bis 22.12.2027 verlängerte Sanierungsfrist.

Rechtsgrundlagen

§ 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 (AVG) und §§ 33d, 100 und 101 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBI.Nr. 215, jeweils in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von OÖ vom 30. November 2011, LGBl.Nr. 95/2011 (im Folgenden "Sanierungsprogramm").“

Die dagegen erhobene Beschwerde richtete sich „an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, Niederösterreich oder Wien“. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 3 Abs. 1 Z 1 VwGVG die Landesverwaltungsgerichte Oberrösterreich und Niederösterreich in Betracht kämen, gemäß § 3 Abs. 2 VwGVG auch das Landesverwaltungsgericht Wien.

Mit Schreiben vom 28.5.2014, eingelangt beim Verwaltungsgericht Wien am 5.6.2014 übermittelte das Amt der oberösterreichischen Landesregierung die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt Beilagen an die Landesverwaltungsgerichte Oberösterreich und Niederösterreich sowie das Verwaltungsgericht Wien. Hinsichtlich der Zuständigkeit wurde Folgendes ausgeführt:

„Aus § 3 Zif. 1 AVG ergibt sich keine klare örtliche Zuständigkeit, da die ggst. Anlage sowohl in NÖ als auch in OÖ. liegt. Die Anlage WKA S. samt Fischaufstiegshilfe muss als Einheit betrachtet werden, für ein Abstellen auf die Lage „wesentlicher“ Anlageteile ergibt sich aus dem Gesetz keine Rechtfertigung.

Das zuständige LVG ist daher subsidiär nach § 3 Zif2. AVG zu ermitteln. Nachdem sich die angefochtene Entscheidung auch auf den Betrieb eines Unternehmens bezieht, ist der Sitz des Unternehmens Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit. Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in St., Oö. Damit ist in der Sache das LVG für Oö. zuständig.“

Am 6.6.2014 übermittelte das Verwaltungsgericht Oberösterreich das Schreiben vom 28.5.2014 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sowie das Verwaltungsgericht Wien mit dem Bemerken, die Ansicht des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung zu teilen sowie dem Ersuchen um Mittteilung, ob die angefragten Verwaltungsgerichte ebenfalls von einer Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ausgingen. Im Falle eines bejahenden Kompetenzkonfliktes wäre die Angelegenheit gemäß Art. 133 B-VG iVm § 71 VwGG und § 43 Abs. 3 VfGG an den VwGH heranzutragen. Sollten die Zuständigkeiten verneint werden, werde um Mitteilung ersucht, ob dies mit Beschluss ausgesprochen würde.

Am 23.6.2014 langte beim Verwaltungsgericht Wien dazu nachstehendes Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich ein:

„Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat den Landesverwaltungsgerichten Oberösterreich, Niederösterreich und Wien die Beschwerde der E. Aktiengesellschaft gegen seinen Bescheid vom 17. Februar 2014 vorgelegt, aber gleichzeitig die Auffassung geäußert, dass seiner Ansicht nach die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gegeben sei. Da das betroffene Wasserkraftwerk teils auf niederösterreichischem, teils auf oberösterreichischem Gebiet liege, ergäbe sich aus § 3 Z 1 AVG keine klare örtliche Zuständigkeit, weshalb subsidiär die Ziffer 2 anzuwenden sei, welche im Hinblick auf den Sitz des Unternehmens in St. zur Zuständigkeit des LVwG OÖ führe.

Das LVwG OÖ hat mitgeteilt, diese Auffassung zu teilen, und um Mitteilung der Ansicht unter anderem des L VwG NÖ ersucht.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erlaubt sich dazu Folgendes festzuhalten:

Wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der Angelegenheit, auf die sich die behördliche Entscheidung bezieht, um das Wasserkraftwerk S., eine bundesländergrenzenüberschreitende Wasseranlage handelt, ergibt sich aus § 3 Z 1 AVG eine Zuständigkeitskumulation, die - im Anwendungsbereich des AVG - nicht über die folgenden Ziffern des § 3 zu lösen ist, sondern nach § 4 AVG.

Gerade für die Fallkonstellation einer behördensprengelübergreifenden Wasseranlage enthält § 101 Abs. 1 WRG 1959 allerdings eine Sonderbestimmung, die gar nicht notwendig wäre, wenn die im Schreiben des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Mai 2014 zum Ausdruck gebrachte Interpretation zulässig wäre. § 101 WRG 1959 stellt nämlich eine lex specialis zu § 4 AVG dar.

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz erklärt im § 17 die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme (unter anderem) der § 1 bis 5 für anwendbar. § 3 Z 1, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des AVG kommt via § 3 Abs. 2 VwGVG wiederum zum Tragen, nicht jedoch - naturgemäß - § 4 AVG. Eine Lösung bietet § 3 Abs. 3 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig ist, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den vorgenannten Regeln bestimmen lässt. Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass insoweit kein Fall eines

Kompetenzkonfliktes, sondern der „Zuständigkeitshäufung" vorliegt, weshalb die

Regeln über die Auflösung eines Kompetenzkonfliktes (Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes) nicht in Betracht kämen.

Sollte man also meinen, dass hier ein Verfahren betreffend eine grenzüberschreitende Wasseranlage vorliegt, wäre das Verwaltungsgericht Wien zuständig.

Freilich könnte im vorliegenden Fall eingewandt werden, dass es um die Entscheidung über die Anwendbarkeit einer Ausnahmebestimmung der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, LGBI. Nr. 95/2011, geht, deren Anwendungsbereich verfassungsrechtlich auf das Bundesland Oberösterreich beschränkt ist, deren Anordnungen daher rechtlich über oberösterreichisches Landesgebiet nicht hinausgehen und für Niederösterreich damit auch keine Wirkungen entfalten. Diesfalls wäre - rechtlich - nur oberösterreichisches Landesgebiet betroffen, womit die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich argumentierbar wäre.

Eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergibt sich in diesem Zusammenhang in keinem Fall. Dieses hat daher eine ihm vorgelegte Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG weiter zuleiten. Für eine beschlussmäßige Ablehnung der Zuständigkeit besteht keine Rechtsgrundlage; sie würde, auch wenn sie rechtskräftig würde, übrigens nicht den Mangel der Unzuständigkeit vermeiden helfen, mit dem das Erkenntnis eines anderen (ebenfalls) unzuständigen Verwaltungsgerichts belastet wäre.

Da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nur Kopien von Schriftstücke erhalten hat, die auch den beiden anderen beteiligten Gerichten zugegangen sind, wird von deren physischer Weiterleitung Abstand genommen.“

Mit Schriftsatz vom 24.6.2014 erstattete die Beschwerdeführerin, vertreten durch ... Rechtsanwälte, folgende Stellungnahme zur Zuständigkeitsfrage:

„Einleitung

1 Am 06.06.2014 erhielten die Vertreter der Beschwerdeführerin die Nachricht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Mag. W.) vom 06.06.2014, 11:57 Uhr, per Email, worin dieses Gericht dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und dem Verwaltungsgericht Wien mitteilt, dass es von seiner Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des LH von Oberösterreich vom 17.02.2014, Wa-2014-202099/20 ausgeht.

2 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und das Verwaltungsgericht Wien wird außerdem um Mitteilung ersucht, ob dort ebenfalls von einer Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ausgegangen wird, ob gegebenenfalls ein bejahender Kompetenzkonflikt an den Verwaltungsgerichtshof heranzutragen wäre und ob im Falle einer Ablehnung der Zuständigkeit diese Entscheidung mit Beschluss gefällt werde.

3 Am 23.06.2014 erhielten die Vertreter der Beschwerdeführerin (als Reaktion darauf) per Email eine Mitteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18.06.2014, LVwG-AB-14-0740, womit dieses Gericht den Landesverwaltungsgerichten Oberösterreich und Wien sowie dem Landeshauptmann von Oberösterreich und der Beschwerdeführerin seine Erwägungen zur Zuständigkeitsfrage ausführt: es meint (im Ergebnis) das Landesverwaltungsgericht Wien oder eventuell das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, es selbst sei in keinem Fall zuständig.

4 Dazu erlaubt sich die Beschwerdeführerin folgende Stellungnahme, die gleichlautend an alle drei ihrer Auffassung nach in Betracht kommenden Landesverwatungsgerichte ergeht:

Stellungnahme zur Zuständigkeitsfrage

5 Die Beschwerdeführerin teilt die vom Landeshauptmann von Oberösterreich in seinem Schreiben vom 28.05.2014, AUWR-2014-41... (dieses Schreiben lag der Emailnachricht vom 06.06.2014 bei) zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich geäußerte Meinung nicht. Dazu wird aus rechtlicher und sachlicher Sicht auf folgendes hingewiesen:

6 Gemäß § 3 Abs 1 Z 1 VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Angelegenheiten, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören (wie im Anlassfall) nach § 3 Z 1, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des AVG.

7 Gemäß § 3 Abs 2 VwGVG ist das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig, lässt sich die Zuständigkeit nicht gemäß § 3 Abs 1 VwGVG bestimmen.

8 Nach § 3 Z 1, 2 und 3 (mit Ausnahme des letzten Halbsatzes) AVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit

• in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes (Z 1);

•in Sachen, die sich auf den "Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit" beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll (Z 2):

•in sonstigen Sachen - zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten (Z 3 ohne dessen letzter Halbsatz).

9 Die Beschwerdeführerin verweist angesichts dieser Bestimmungen auf ihre Ausführungen in Rz 4 und in Rz 10ff ihrer Beschwerde vom 14.04.2014, vor allem darauf, dass sich qualitativ und quantitativ die Mehrheit der das "KW S." bildenden Anlagenteile auf dem Gebiet des Landes Niederösterreich befinden, vor allem die bestehende Fischaufstiegshilfe und auch das Krafthaus mit Turbine und Generator.

10 In diesem Zusammenhang sei auch darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin wesentlicher Teile derjenigen Grundstücke ist, auf denen sich diese Anlagen befinden. Es handelt sich dabei insbesondere um die Grundstücke Nr . ... je gehörig zur EZ ... KG ... (dazu wird auf das offene Grundbuch und das niederösterreichische Geoinformationssystem verwiesen: http://atlas.noe.gv .at/webgisatlas/).

11 Bei den auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin befindlichen Teilen der Kraftwerksanlage des "KW S." handelt es sich in sachenrechtlicher Hinsicht um unbewegliches Gut. Dabei handelt es sich auch im Sinne des § 22 WRG um eine ortsfeste Wasserbenutzungsanlage, sodass nach Auffassung der Beschwerdeführerin primär § 3 Z 1 AVG relevant ist.

12 Sollte man die strittige Angelegenheit dennoch als eine Sache im Sinne des § 3 Z 2 AVG sehen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit bezieht, so als eine solche, die sich auf den Betrieb der Wasserbenutzungsanlage "KW S." bezieht, die sohin (vor allem was die Elektrizitätserzeugung betrifft) auf dem Gebiet des Landes Niederösterreich betrieben wird, nicht aber am Sitz der Beschwerdeführerin in St.. Insoweit weist auch § 3 Z 2 AVG nach Niederösterreich.

13 Die Beschwerdeführerin ist daher primär der Auffassung, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich örtlich zur Entscheidung über die Beschwerde der Beschwerdeführerin berufen ist, eventuell das Landesverwaltungsgericht Wien, teilt man die Auffassung der Beschwerdeführerin zu § 3 Z 1 und 2 AVG (anwendbar kraft § 3 Abs 1 Z 1 VwGVG) nicht.

14 Aufgrund der in § 3 Abs 1 Z 1 VwGVG enthaltenen Anordnungen sind nach Auffassung der Beschwerdeführerin weder § 101 WRG noch § 4 AVG direkt oder analog anwendbar. Dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.02.2014 zuständig wäre, ist (daher) nicht naheliegend.

15 Die Beschwerdeführerin hält ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.02.2014 dennoch uneingeschränkt aufrecht, also auch die an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und die an das Verwaltungsgericht Wien, wissend, dass letztlich wohl nur eines dieser Gerichte (zuständigerweise) die Entscheidung darüber zu treffen haben wird. Denn eine Festlegung darauf, dass eines oder mehrere der angerufenen Gerichte (doch) nicht zuständig ist, wäre der Beschwerdeführerin mangels ersichtlicher (Überweisungs-)Bestimmungen, mit denen die Gerichts- und Streitanhängigkeit gewahrt bleibt, nicht zumutbar.

16 Die Zuständigkeit jedes der drei Betracht kommenden Landesverwaltungsgerichte geltend zu machen oder in Frage zu stellen, behält sich die Beschwerdeführerin ungeachtet all dessen ausdrücklich vor.

17 Die eingangs zitierten Mitteilungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 06.06.2014 und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18.06.2014 werden von der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht als Entscheidung (in welcher Form immer, zB als Beschluss) dieser Gerichte angesehen sondern als formfreie Mitteilungen jeweils ohne Entscheidungswille.

Maßgeblicher Sachverhalt, Parteiengehör

18 Sollte eines der angerufenen Landesverwaltungsgerichte zur Zuständigkeitsfrage von einem Sachverhalt ausgehen wollen, der von dem von der Beschwerdeführerin vorgetragenen abweicht oder von zusätzlichen Tatsachen als von ihr vorgetragen, so möge ihr dazu Gehör gewährt werden.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Das VwGVG regelt in § 3 die örtliche Zuständigkeit wie folgt:

„§ 3. (1) Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.

(2) Im Übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören,

1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, nach § 3 Z 1, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat;

2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat;

3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG nach dem Sitz der Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat;

4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG nach dem Ort, an dem das Verhalten gesetzt wurde.

(3) Lässt sich die Zuständigkeit nicht gemäß Abs. 1 oder 2 bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig.

Gemäß § 1 AVG richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.

Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht bestimmen, richtet sich diese gemäß § 3 Z 1 AVG in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes; gemäß Z 2 in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll.

Ist gemäß den in § 1 erwähnten Vorschriften die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben und für diesen Fall nichts anderes bestimmt oder begründen die im § 3 Z 1 und 2 angeführten Umstände die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden, so haben diese Behörden gemäß § 4 AVG einvernehmlich vorzugehen.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Das Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF sieht in § 101 folgende besondere Bestimmungen über die Zuständigkeit vor:

„§ 101. (1) Erstrecken sich bestehende oder angestrebte Wasserbenutzungsrechte sowie bestehende oder geplante Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände über den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Behörden und einigen sich diese nicht ohne Zeitaufschub, so hat die gemeinsame Oberbehörde zu bestimmen, welche Behörde im Einvernehmen mit den sonst beteiligten Behörden das Verfahren durchzuführen und die Entscheidung zu fällen hat.

(2) Bezieht sich ein Verfahren auf mehrere Wasserbenutzungen einschließlich widerstreitender Bewerbungen (§ 17), Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände, für die sachlich verschiedene Behörden zuständig wären, so ist unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 die übergeordnete Behörde (§§ 99, 100) zuständig. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen eine Erweiterung über die Grenze der bisherigen Zuständigkeit stattfindet.

(3) Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann zuständig, so können sie zur Durchführung des Verfahrens einschließlich der Erlassung des Bescheides die nachgeordnete Behörde ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt.

(4) Auf mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (§ 74 GewO 1994) in einem sachlichen Zusammenhang stehende wasserrechtliche Tatbestände (§§ 98, 99, 100), die gemäß § 39 Abs. 2a AVG verbunden oder koordiniert werden, finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung.

(5) Fällt eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Verwaltungsgerichte und einigen sich diese nicht ohne Zeitaufschub, ist jenes Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel der qualitativ und quantitativ größere Anteil der Wassernutzung oder Einwirkung stattfindet; bei Wasserbauten richtet sich die Zuständigkeit nach der Lage des durch Baumaßnahmen in Anspruch genommenen größeren Flächenanteils.“

Aufgrund des Akteninhalts steht folgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

Das …kraftwerk S. fällt als Anlage gemäß § 100 Abs. 1 lit. d WRG 1959 in die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Das Kraftwerk erstreckt sich auf Ober- und Niederösterreich, der Sitz der Beschwerdeführerin liegt in St., Oberösterreich.

Mit Schreiben vom 16.4.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung der mit § 2 Abs. 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30.11.2011, LGBl. Nr. 95/2011, festgelegten Frist.

Der zuständige Minister ermächtigte mit Schriftsatz vom 10.6.2013 den Landeshauptmann von Oberösterreich gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 zur Entscheidung, der in weiterer Folge den angefochtenen Bescheid erließ.

Rechtlich folgt daraus:

Die Bestimmung des § 101 Abs. 1 WRG 1959 – als lex spezialis zu § 4 AVG – kommt im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung, da diese die Festlegung der Behördenzuständigkeit durch die gemeinsame Oberbehörde vorsieht. Darüber hinaus handelt es sich nach dem Akteninhalt bei dem Kraftwerk S. um eine Anlage gemäß § 100 Abs. 1 lit. d WRG 1959 und hat der danach zuständige Bundesminister mit Schriftsatz vom 10.6.2013 den Landeshauptmann für Oberösterreich mit der Durchführung des gegenständlichen Verfahrens gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 ermächtigt.

In Anbetracht des Sitzes der E. AG in St., Oberösterreich, ist gemäß § 3 Z 2 AVG von einer Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich auszugehen.

In etwaiger Ermangelung einer Einigung über die Zuständigkeit wäre § 101 Abs. 5 WRG 1959 als lex spezialis heranzuziehen.

Das an der E. gelegene Wasserkraftwerk S. erstreckt sich auf die Bundesländer Oberösterreich und Niederösterreich. Das Bundesland Wien ist davon nicht berührt, zumal die E. nicht durch Wien fließt bzw. Wien nicht tangiert. Es liegt somit keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien vor, sondern letztendlich – keine Einigung vorausgesetzt - jenes der beiden obgenannten Bundesländer, das gemäß § 101 Abs. 5 WRG 1959 den größeren Anteil an Wassernutzung oder Einwirkung bzw. durch Baumaßnahmen in Anspruch genommenen Flächenanteils aufweist.

Nachdem die Beschwerde auch den Landesverwaltungsgerichten Ober- und Niederösterreich übermittelt wurde, wurde von einer Vorgehensweise nach § 6 Abs. 1 2. Satz AVG Abstand genommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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