LVwG W VGW-041/003/22211/2014

VGW-041/003/22211/2014Landesverwaltungsgericht17.06.2014

Regest

Unterlassung der Anmeldung eines Arbeitnehmers beim zuständigen Krankenversicherungsträger; Meldung von in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach dem ASVG; Begründung der Krankenversicherungspflicht der Beschäftigung; Feststellung des Umfangs der Arbeitsverpflichtung; Entgeltanspruch oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-041/003/22211/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.003.22211.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Wilfert über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Ing. Dieter K., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 27.06.2012, Zl. MBA 19 – S 17104/12, bezüglich Spruchpunkt 2) des Straferkenntnis (Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Unterlassung der Anmeldung des Herrn Nurat T. beim zuständigen Krankenversicherungsträger) entschieden:

I.) Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Tatzeitraum auf 01.01.2001 bis 21.08.2011 eingeschränkt und die Geldstrafe auf 730 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird.

I

im Übrigen wird das Straferkenntnis bezüglich Spruchpunkt 2) mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolgen „in der Krankenversicherung“ sowie „mit dem Aufstellen und Einsammeln von Zeitungsständern (SB-Fahrer)“ entfallen.

II.) Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bezüglich Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses auf 73 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe.

III.) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV.) Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG der M. Ges.m.b.H. Co. Kommanditgesellschaft und der M., die zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Kommanditgesellschaft ist (in der Folge „M.“) mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese die nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen

  1. Akhter S. in der Zeit vom 01.7.2001 bis 21.08.2011 und

  2. Nurat T. in der Zeit vom 01.10.2000 bis 21.08.2011

als SB-Fahrer beschäftigt hat, ohne dies vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Über den Beschwerdeführer wurden gemäß § 33 Abs. 1 und 2 ASVG in Verbindung mit § 111 Abs. 1 ASVG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 910,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von 2 Tagen und 2 Stunden verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis gerichtete Berufung vom 12.07.2012 hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Berufungsbescheid vom 18.06.2013, UVS-07/A/3/8835/2012 entschieden und der Berufung insofern Folge gegeben, als er, entsprechend dem Berufungsvorbringen, die Tatzeiträume jeweils auf 01.11.2011 bis 21.08.2011 einschränkte und die Geldstrafen auf jeweils 730 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 12 Stunden herabsetzte. Im Übrigen bestätigte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien das Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass im Spruch die Wortfolge „mit dem Aufstellen und Einsammeln von Zeitungsständern (SB-Fahrer)“ entfielen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258-5, entschieden und den angefochtenen Berufungsbescheid – soweit er eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Unterlassung der Anmeldung des Nurat T. beim zuständigen Krankenversicherungsträger ausspricht – wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, soweit die Beschwerde rügt, der Unabhängige Verwaltungssenat Wien habe das Einkommen des Nurat T. nicht festgestellt, dieser habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu keinem Zeitpunkt Entgelte bezogen, welche über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen seien, weshalb für die Arbeitgeberin auch keine Verpflichtung bestanden habe, diesen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Krankenversicherung anzumelden, führe dieses Vorbringen die Beschwerde teilweise zum Erfolg:

„Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei diese Anmeldeverpflichtung auch in zwei Schritten erfüllt werden kann (§ 33 Abs. 1a ASVG).

Für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG Pflichtversicherten gilt § 33 Abs. 1 ASVG mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind (§ 33 Abs. 2 ASVG).

Nach § 111 ASVG begehen Dienstgeber, im Falle einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 ASVG die Bevollmächtigten, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung (u.a.) zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde in einer näher genannten Weise bestraft.

Tatbildlich im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG handelt nicht jeder Arbeitgeber bei Bestehen (irgendeiner) Pflichtversicherung. Nach dieser Bestimmung ist nur jeder in der Krankenversicherung nach dem ASVG Pflichtversicherte zu melden.

§ 33 ASVG unterscheidet zwischen der Meldung krankenversicherter Personen im Abs. 1 und der Meldung bloß geringfügig Beschäftigter in § 33 Abs. 2 ASVG. Bestraft die Behörde daher wegen Übertretung des § 33 Abs. 1 ASVG (Nichtmeldung krankenversicherter Personen), so hat sie in der Begründung die Krankenversicherungspflicht der Beschäftigung, d.h. einen Entgeltanspruch, der die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, darzutun. Es ist demnach zumindest ein solcher Umfang der Arbeitsverpflichtung festzustellen, dass daraus (oder aus den lohnrelevanten Vorschriften eines Kollektivvertrages) verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden darf. Gelingt ihr dies nicht, kommt nur ein Schuldspruch nach § 33 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 2010, Zl. 2009/08/0262, mwN).

Die belangte Behörde hat auch im Hinblick auf die Beschäftigung der Nurat T. eine Strafe wegen der Übertretung des § 33 Abs. 1 ASVG verhängt, jedoch die Krankenversicherungspflicht der Beschäftigung, d.h. einen Entgeltanspruch, der die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, nicht dargetan und keine nachvollziehbaren Feststellungen zum Umfang der Tätigkeit des Nurat T. getroffen, sodass daraus (oder aus den lohnrelevanten Vorschriften des Kollektivvertrages) verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden könnte.

Ohne einen solchen Nachweis kommt aber nur ein Schuldspruch nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG in Betracht.

Der angefochtene Bescheid war daher – soweit er eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Nichtanmeldung der Beschäftigung des Nurat T. ausspricht – gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.“

Zwar hat die belangte Behörde im Spruch des Straferkenntnisses als verletze Verwaltungsvorschrift „§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG“ bezeichnet, jedoch, im Widerspruch dazu, in der verbalen Tatumschreibung eine nach dem ASVG bestehende Versicherungspflicht „in der Krankenversicherung“ festgestellt.

Diese Wortfolge hat daher, zur Beseitigung der, vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten inhaltlichen Rechtswidrigkeit, zu entfallen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr folgt die Entscheidung dem oben wiedergegebenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.