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VGW-141/058/22432/2014•LVwG W VGW-141/058/22432/2014
VGW-141/058/22432/2014Landesverwaltungsgericht05.06.2014
maßgebliche Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts; Mietbeihilfe
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar über die Beschwerde der Frau M. vom 29.01.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den 3. und 14. Bezirk, Zl. MA 40 - SH/2014/21234-001, vom 10.01.2014, betreffend Zuerkennung der Mindestsicherung nach dem WMG iVm der WMG-VO, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Höhe der Mietbeihilfe von Februar 2014 bis Jänner 2015 monatlich € 42,23 beträgt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I.1.Die Beschwerdeführerin beantragte am 19.12.2013 beim Magistrat der Stadt Wien, MA 40, Sozialzentrum für den 3. und 14. Bezirk, eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Sie gab an, österreichische Staatsangehörige und geschieden zu sein, Miete in Höhe von € 393,-- zu bezahlen, mit einer zweiten Person im gemeinsamen Haushalt zu leben und kein monatliches Einkommen zu erzielen.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den 3. und 14. Bezirk, Zl. MA 40 - SH/2014/21234-001, vom 10.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin Mindestsicherung zuerkannt (Spruchpunkt I.: Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Grundbetrag; Spruchpunkt II.: Mietbeihilfe). Die Mietbeihilfe wurde aufgrund des Mitbewohners aliquotiert.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie bislang mehr Mietbeihilfe erhalten habe. Sie erhalte nun weniger Geld als früher, mit diesem Geld könne sie nicht leben. Sie sei krank und ihr Sohn ebenfalls.
3. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
3.1. Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt:
Gem. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010 idF LGBl. für Wien Nr. 6/2011 hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Gem. § 1 Abs. 2 leg. cit. erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.Gem. § 1 Abs. 4 WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.
Gem. § 3 Abs. 1 WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.Der Lebensunterhalt umfasst gem. § 3 Abs. 2 leg. cit. den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.Der Wohnbedarf umfasst gem. § 3 Abs. 3 leg. cit. den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
Gem. § 4 WMG hat Anspruch auf die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wer
1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
Gem. § 7 Abs. 1 WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Mindestsicherung. Zu Zurechnung zu einer etwaigen Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach den Maßstäben gem. § 7 Abs. 2 WMG.
Gem. § 8 WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Grund der Mindeststandards, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % des jeweiligen Mindeststandards enthalten.
§ 9 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) lautet:
„§ 9.Mietbeihilfe(1) Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.(2) Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:a) für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;(3) Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.“
3.2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist aufgrund der Beschwerde lediglich Spruchpunkt II hinsichtlich der Zuerkennung von Mietbeihilfe.
3.3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige. Nach ihren Angaben im Antragsformular lebt sie mit einer weiteren Person im gemeinsamen Haushalt. Dies deckt sich mit dem Auszug aus dem Melderegister vom 4.9.2013, wonach an der Adresse G.-gasse, Wien zwei Personen hauptwohnsitzgemeldet sind. Diese zweite Person ist nach der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Geburtsurkunde der 40-jährige Sohn der Beschwerdeführerin. Die Miete beträgt nach der Mietzinsvorschreibung € 393,69 monatlich.
3.4. Vorauszuschicken ist, dass die belangten Behörde die Mietbeihilfe auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des erlassenen Bescheides geltenden Rechtslage (Verordnung der Wr. Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung – WMG-VO idF LGBl. Nr. 7/2013) erlassen hat. Mittlerweile wurde diese WMG-VO geändert und die Werte für 2014 erhöht (LGBl. Nr. 8/2014).
Durch die Änderung der Rechtslage haben sich die für die Berechnung der Mietbeihilfe heranzuziehenden Werte für 2014 verändert. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hat das Verwaltungsgericht Wien jedoch die zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung geltende Rechtslage anzuwenden und nicht jene, die zum Zeitpunkt des erlassenen Bescheides in Geltung stand. Dies folgt aus der Verpflichtung zur Sachentscheidung gem. § 28 Abs. 1 VwGVG sowie aus dem fehlenden Neuerungsverbot im VwGVG (vgl. z.B. Wiederin, Der Umfang der Bescheidprüfung durch das Verwaltungsgericht im Parteibeschwerdeverfahren, ÖJZ 2014, 149 ff [154]).
Mietbeihilfe wird bei einem über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf (urkundlich nachgewiesene Bruttomiete) zuerkannt, wobei die Mietbeihilfe entsprechend § 9 Abs. 2 WMG folgendermaßen zu berechnen ist:Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen (insb. Wohnbeihilfe) tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen .Da die für die Beschwerdeführerin anzuwendende Mietbeihilfenobergrenze gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 WMG-VO (LGBl. Nr. 8/2014) € 304,22 beträgt, ist von diesem Betrag als Ausgangswert auszugehen.
Aus § 9 Abs. 2 Z 2 WMG ergibt sich eine Änderung des Ausgangswerts von € 304,22 weil in der Wohnung zwei volljährige Personen wohnen und nur eine volljährige Person zur Bedarfsgemeinschaft gehört (geteilt durch 2 und multipliziert mit 1) ergibt € 152,11. Zwischen dem Sohn der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin besteht gem. § 7 Abs. 2 Z 5 WMG keine Bedarfsgemeinschaft; allenfalls ist ein einem anderen Verfahren der Anspruch des Sohnes auf Mindestsicherung zu prüfen.Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 WMG ist von dem für die Bedarfsgemeinschaft (i.e. für die Beschwerdeführerin) ermittelten Wert (hier dem Ausgangswert in Höhe der halben Mietbeihilfenobergrenze) ein Betrag in Höhe des im jeweiligen Mindeststandard enthaltenen Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs abzuziehen (vgl. § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 Z 3 lit. a bis c WMG). Im Mindeststandards für die Beschwerdeführerin sind € 109,88 als Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs enthalten (§ 1 Abs. 1 lit. b WMG-VO), sodass vom ermittelten Wert von € 152,11,-- ein Betrag von € 109,88 abzuziehen ist.Dies hat die belangte Behörde richtig gemacht. Lediglich aufgrund der Anpassung der Werte durch die Novelle LGBL. Nr. 8/2014 ergibt sich ein geringfügig höherer Wert und damit ein monatlicher Mietbeihilfenanspruch von € 42,23.
Da das Verwaltungsgericht Wien die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Rechtslage anzuwenden hat, war der Beschwerde Folge zu geben und die Mietbeihilfe auf Grundlage der WMG-VO 2014 zuzuerkennen. Die Zuerkennung einer noch höheren Mietbeihilfe scheidet aufgrund der eindeutigen Rechtslage jedoch aus.
II. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da es zur Frage, ob das Verwaltungsgericht Wien die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder die Rechtslage zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung anzuwenden hat, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt, sodass eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 595).
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