LVwG W VGW-122/008/20731/2014

VGW-122/008/20731/2014Landesverwaltungsgericht03.06.2014

Regest

Verweigerung der Akteneinsicht aufgrund fehlender Parteistellung; keine rechtzeitigen und tauglichen Einwendungen der Rechtsvorgängerin im seinerzeitigen gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren; keine Parteistellung der Rechtsmittelwerberin und ihrer Rechtsvorgängerin, daher auch keine Berechtigung zur Akteneinsicht; Zinshäuser u. Wohnungseigentumsobjekte keine Einrichtungen iSd § 75 Abs. 2 3. Satz GewO

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-122/008/20731/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.20731.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über das Rechtsmittel der P. GmbH vom 12. August 2013, vertreten durch … Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Magistratisches Bezirksamt für den 20. Bezirk, vom 26. Juli 2013, Zl.: MBA 20-341881/13, mit welchem das Ansuchen der P. GmbH vom 29. April 2013 auf Akteneinsicht und Parteistellung im Verfahren der Genehmigung der Betriebsanlage im Standort Wien, D.-straße, gemäß § 42 Abs. 1 AVG iVm § 81 GewO 1994 zurückgewiesen worden ist, nach Aufhebung des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. Oktober 2013, Zl. UVS-ANL/8/10454/2013, durch den VwGH mit Erkenntnis vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157, zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Spruch des Bescheides der Verwaltungsbehörde dahingehend abgeändert, als die für die Zurückweisung des bei der Verwaltungsbehörde am 29. April 2013 eingelangten Ansuchens vom 25. April 2013 herangezogene Rechtsgrundlage um § 17 Abs. 1 AVG iVm § 8 AVG zu ergänzen ist. Im Übrigen wird der Bescheid vollinhaltlich bestätigt und der als Beschwerde zu wertenden Berufung keine Folge gegeben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch zitieren Bescheid hat die Erstbehörde das Ansuchen der P. GmbH vom 25. April 2013 (bei der Erstbehörde am 29. April 2013 eingelangt) auf Akteneinsicht im Verfahren der Genehmigung der Betriebsanlage im Standort Wien, D.-straße, gemäß § 42 Abs. 1 AVG iVm § 81 GewO 1994 zurückgewiesen.

In ihrer Begründung verwies die Verwaltungsbehörde auf die §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 und 81 Abs. 1 GewO 1994 sowie § 42 Abs. 1 AVG. Sie führte dazu aus, dass die Antragstellerin Mehrheitseigentümerin und Hausverwalterin der Liegenschaft D.-straße, Wien, sei. Die Verwaltungsbehörde verwies darauf, dass gegenständliche Betriebsanlage, in deren Genehmigungsakt die Antragstellerin Akteneinsicht begehrt, mit Bescheid vom 19. April 1951, Zl.: MBA 20 - D 37/50 und mit Folgebescheiden, zuletzt vom 18. Februar 1998, Zl.: MBA 20 BA/1374/97, genehmigt worden war. Im letztgenannten Verfahren wurde seitens der Verwaltungsbehörde am 2. Juni 1997 eine Augenscheinsverhandlung durchgeführt, welche davor ordnungsgemäß kundgemacht worden war. Des Weiteren führte die Erstbehörde aus, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Durchführung der Verhandlung noch nicht Eigentümerin der Liegenschaft gewesen sei und weder bei der Verhandlung am 2. Juni 1997 noch davor Einwendungen erhoben habe, weshalb ihr keine Parteistellung und sohin auch nicht das Recht auf Akteneinsicht bzw. das Recht zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid vom 28. Februar 1998, Zl.: MBA 20 - BA/1374/97, zukäme.

Dagegen richtete sich das vorliegende Rechtsmittel, in welcher die Rechtsmittelwerberin ausführte, Mehrheitseigentümerin und Hausverwalterin der Liegenschaft Wien, D.-straße, zu sein, in welcher Frau Anna K. ein Gasthaus betreibe. Da die Rechtsmittelwerberin gegen Missstände, welche bei der Führung dieses Gasthauses auftreten, vorhabe, sowohl zivilrechtlich als auch auf dem Verwaltungswege vorzugehen, habe sie den Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Als Mehrheitseigentümerin des Wohnhauses, in welchem die gegenständliche Betriebsanlage betrieben werde, sei die Rechtsmittelwerberin als Nachbarin im Sinne der Gewerbeordnung zu qualifizieren. Es sei richtig, dass die Rechtsmittelwerberin zum Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage zwar noch nicht Nachbarin im Sinne der Gewerbeordnung gewesen sei, da sie zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht Eigentümerin des Gebäudes gewesen sei. Ebenso richtig sei, dass weder von ihr noch von der Rechtsvorgängerin Einwendungen im seinerzeitigen gewerberechtlichen Verfahren erhoben worden seien. Da jedoch der Betriebsanlagenbescheid dingliche Wirkung habe, entfalte er eine solche auch gegenüber der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin. Um die Einhaltung der gewerberechtlichen Auflagen jedoch überprüfen zu können und Missstände abstellen zu können, müsse der Rechtsmittelwerberin als Rechtsnachfolgerin Akteneinsicht gewährt werden. Darüber hinaus sei aus dem § 79 GewO 1994 abzuleiten, dass auch nachträglich zugezogenen Nachbarn Parteistellung zukomme, da nach dieser Gesetzesstelle auch Auflagen zugunsten nachträglich zugezogener Nachbarn vorgeschrieben werden könnten. In einem Verfahren nach § 79 GewO 1994 habe daher die Rechtsmittelwerberin als nachträglich zugezogene Nachbarin im Sinne der Gewerbeordnung jedenfalls Parteistellung. Der Berufungswerberin sei jedenfalls als nunmehriger Nachbarin Akteneinsicht zu gewähren, um zu prüfen, ob die bestehenden Auflagen eingehalten werden oder nicht, dies deshalb, um durch Akteneinsicht zu prüfen, ob eine Anzeige rechtlich sinnvoll sei. Darüber hinaus sei die Rechtsmittelwerberin schon allein aufgrund der faktischen räumlichen Nähe unstrittig Nachbarin im Sinne der Gewerbeordnung, da sie durch den Betrieb der Betriebsanlage gefährdet und belästigt werde sowie ihr Eigentum und sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Die Akteneinsicht werde von der Verwaltungsbehörde zu Unrecht verweigert. Die Rechtsmittelwerberin sei der Auffassung, dass zahlreiche Pflichten - insbesondere gewerberechtlicher Natur - durch die Betreiberin des Gasthauses nicht eingehalten würden. Zur Prüfung der rechtlichen Möglichkeiten sei jedoch die Gewährung der Akteneinsicht entscheidend, da der Akt den Bescheid über die Genehmigung der Betriebsanlage samt Auflagen enthalte. Ob die Auflagen eingehalten werden würden, könne die Rechtsmittelwerberin nur einer Kontrolle unterziehen, wenn sie Akteneinsicht erhalte. Darüber hinaus habe der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass auch Personen Akteneinsicht zu gewähren sei, die mangels rechtzeitig erhobener Einwendungen ihre Parteistellung verloren hätten, damit sie beurteilen können, ob im Weg der Quasi-Wiedereinsetzung nachträgliche Einwendungen erhoben werden können. Dies sei im gegenständlichen Fall gegeben. Dazu verwies die Rechtsmittelwerberin auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1998, Zl.: 98/06/0058. Zusammengefasst sei die Verweigerung der Akteneinsicht durch Verweis auf eine angeblich nicht bestehende Parteistellung rechtswidrig. Die Rechtsmittelwerberin beantragte daher die ersatzlose Aufhebung des Zurückweisungsbescheides und der Erstbehörde aufzutragen, ihr Akteneinsicht zu gewähren.

Mit Berufungsbescheid vom 9. Oktober 2013, Zl. UVS-ANL/8/10454/2013, wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien die Berufung als unbegründet ab. Zum einen verwies er in seiner Begründung auf die zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides beachtliche Rechtsprechung des VwGH zum Akteneinsichtsrecht von Parteien in schon vor längerer Zeit rechtskräftig gewordenen Verfahren, welche erst danach, nämlich am 16. Oktober 2013, zur Zl. 2012/04/0040 in einem Erkenntnis eines verstärkten Senates verworfen wurde, worauf das Verwaltungsgericht Wien auch in seiner über Aufforderung des VwGH erstatteten Gegenschrift vom 10. März 2014 verwies. Zum anderen war für die Verweigerung der Akteneinsicht die fehlende Parteistellung der Rechtsmittelwerberin maßgebend.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde an den VwGH führte die P. GmbH auf Seite 6 unten bis 7 oben ihres Beschwerdeschriftsatzes vom 25. November 2013 wörtlich aus, dass ihr Rechtsvorgänger eine natürliche Person gewesen sei, welche dem Verfahren, das dem letzten Genehmigungsbescheid vom 18. Februar 1998 zu Grunde gelegen hatte, auch als Nachbar beigezogen worden sei und keine Einwendungen erhoben habe, „weshalb diese natürliche Person ihrer Parteistellung verlustig gegangen sei“. Schon davor hatte die P. GmbH in ihrem Berufungsschriftsatz vom 12. August 2013 auf Seite 3 Mitte ausgeführt, dass „es richtig sei, dass von der Rechtsvorgängerin keine Einwendungen im seinerzeitigen gewerberechtlichen Verfahren erhoben“ worden wären. Ohne dass dies die Beschwerdeführerin als Beschwerdegrund in ihrer Bescheidbeschwerde beim VwGH geltend gemacht bzw. ohne dass sie einen diesbezüglichen Feststellungsmangel des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien behauptet hätte, wurde der Berufungsbescheid vom VwGH mit Erkenntnis vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157, dennoch mit der Begründung aufgehoben, der Unabhängige Verwaltungssenat Wien habe in Verkennung der Rechtslage keine Feststellung dazu getroffen, ob der Rechtsvorgänger bzw. die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin im entsprechenden Betriebsanlagenverfahren Parteistellung gehabt hätte.

Unter Bindung an die Entscheidungsgründe des VwGH stellt das nunmehr gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG zuständige Verwaltungsgericht Wien somit nun ausdrücklich fest, dass keiner der ehemals an der Liegenschaft Wien, D.-straße, dinglich berechtigten Rechtsvorgänger der P. GmbH Einwendungen in den vorangegangen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, so auch nicht im zuletzt geführten Verfahren zur Zl. MBA 20-BA/1374/97, in welchem mit Bescheid vom 18. Februar 1998 die Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage der Frau Anna K. gemäß § 81 Abs. 1 GewO erteilt worden ist, erhoben hat und demnach keinem Rechtsvorgänger der Rechtsmittelwerberin darin Parteistellung zukam.

Diese Feststellung gründet sich auf das explizite Vorbringen der Rechtsmittelwerberin auf Seite 3 Mitte ihres Rechtsmittelschriftsatzes vom 12. August 2013 und auf Seite 6 unten bis 7 oben ihres Beschwerdeschriftsatzes vom 25. November 2013 in Verbindung mit dem Akteninhalt.

Die P. GmbH ist derzeitige Mehrheitseigentümerin und Verwalterin der Liegenschaft D.-straße, Wien. Darüber hinaus ist unbestritten und ergibt sich sowohl aus dem Rechtsmittelvorbringen selbst als auch einem von Amts wegen beigeschafften Grundbuchsauszug, dass die Rechtsmittelwerberin zum Zeitpunkt der Erlassung des letzten Genehmigungsbescheides (nach § 81 GewO) vom 18. Februar 1998, Zl.: MBA 20 - BA/1374/97, noch nicht dinglich Berechtigte des Grundstückes D.-straße, Wien, gewesen ist.

Gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstücks und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden; dies gilt nicht, wenn das Genehmigungsprojekt ein Gasflächenversorgungsleitungsnetz oder ein Fernwärmeleitungsnetz betrifft. Wenn es sich bei den Eigentümern des Betriebsgrundstücks oder bei den Eigentümern der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke um Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 handelt, sind Angaben über Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) dem Verwalter (§§ 19 ff WEG 2002) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Hause bekannt zu geben.

Gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1994 haben im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79 Abs. 1), im Verfahren betreffend die Genehmigung der Sanierung (§ 79 Abs. 3), im Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (§ 79c Abs. 1), im Verfahren betreffend Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile (§ 79c Abs. 2), im Verfahren betreffend eine Betriebsübernahme (§ 79d), im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlage an eine Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 (§ 82 Abs. 2), im Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 abweichenden Maßnahmen (§ 82 Abs. 3) und im Verfahren betreffend die Vorschreibung der über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 hinausgehenden Auflagen (§ 82 Abs. 4) jene Nachbarn Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß Abs. 1 aufrecht geblieben ist.

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

Gemäß § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

Gegenstand solcher Einwendungen kann nur die (potentielle) Verletzung eines subjektiven Rechtes sein. Aus § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 5 GewO 1994 ergibt sich, dass nur bestimmte Einwendungen für die Aufrechterhaltung der Parteistellung von Nachbarn rechtserheblich sind, nämlich solche, die die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes im Sinne dieser Gesetzesbestimmung behaupten.

Daraus folgt, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen, die sich auf § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 stützen, erhebt.

Der VwGH führt nunmehr aus, dass die Parteistellung als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte wesensmäßig mit einer Sache verbunden ist und daher durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers oder dinglich Berechtigten nicht berührt wird.

Mit Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl. 90/04/0269, hat der VwGH ausgeführt, dass die GewO zum Unterschied von einem Wechsel in der Person des Anlageninhabers eine Erweiterung der Bescheidwirkungen in Bezug auf Nachbarn nicht vorsieht. Insbesondere kenne die GewO keine Regelung über eine Rechtsnachfolge in eine durch entsprechende Einwendungen – bezogen auf Sachverhaltsumstände, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung möglich erscheinen lassen – aufrecht erhaltenen Parteistellung (ähnlich auch VwGH vom 23. April 1991, Zl. 90/04/0238). Insgesamt scheint der VwGH generell eine Rechtsnachfolge auf Nachbarseite mit Eintritt in die Parteistellung zumindest in jenen Fällen zu verneinen, in denen der Rechtsvorgänger seine Parteistellung lediglich durch Einwendungen betreffend eine persönliche Gefährdung oder Belästigung aufrechterhalten hat (vgl. dazu auch Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage, RZ 259).

Da die Rechtsvorgänger der Rechtsmittelwerberin (wie diese ja selbst wiederholt ausführt) keine rechtzeitigen und tauglichen Einwendungen – und zwar weder hinsichtlich persönlicher Gefährdungen oder Belästigungen, noch hinsichtlich einer Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte - erhoben, kam ihnen keine Parteistellung zum Zeitpunkt der zuletzt erteilten Anlagengenehmigung nach § 81 GewO vom 18. Februar 1998, Zl. MBA 20 - BA/1374/97, zu. Sohin konnte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin nicht in die (gar nicht vorhandene) Parteistellung ihrer Rechtsvorgänger eintreten. Aus der nunmehrigen Nachbarstellung im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 vermag die Rechtsmittelwerberin trotz der dinglichen Wirkung des Anlagenbescheides sohin keine Parteistellung für sich abzuleiten.

Die Rechtsmittelwerberin übersieht, dass ihr schon aus diesem Grund gemäß § 356 Abs. 3 GewO keine Parteistellung in Folgeverfahren nach § 79 GewO zukommt.

Gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 hat, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben.

Gemäß § 79 Abs. 2 GewO 1994 sind zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 geworden sind, Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.

Die Rechtsmittelwerberin übersieht sohin des Weiteren, dass zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 geworden sind, ein Verfahren nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 nur bei Vorliegen der in Abs. 2 leg.cit. genannten Voraussetzungen von Amts wegen einzuleiten ist, d.h. es dürfen nur Auflagen zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit dieser Nachbarn vorgeschrieben werden. Die P. GmbH ist juristische und sohin keine natürliche Person und vermochte und vermag sohin zu keiner Zeit im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise belästigt oder in ihrer Gesundheit oder in ihrem Leben gefährdet zu sein (vgl. VwGH vom 26. Mai 1998, Zl. 98/04/0044), sodass gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 auch keine Auflagen zu ihren Gunsten vorgeschrieben werden dürfen. Darüber hinaus übersieht die Rechtsmittelwerberin, dass selbst in einem Verfahren nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 nachträglich zugezogenen Nachbarn, welche natürliche Personen sind, keine Parteistellung zukommt, wenn sie (bzw. ihre dinglich berechtigten Rechtsvorgänger) im ursprünglichen Genehmigungsverfahren keine Parteistellung hatten und eine solche daher auch nicht aufrecht geblieben sein kann (vgl. dazu Stolzlechner/Wendler/Bergtaler, Die gewerbliche Betriebsanlage, RZ 262, Punkt 15.3.2). Dies ergibt sich –wie bereits dargestellt – aus der klaren Textierung des § 356 Abs. 3 GewO.

Der Verweis der Rechtsmittelwerberin auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1998, Zl.: 98/06/0058, schlägt fehl, da ein Verlust der Parteistellung sowie eine „Quasi-Wiedereinsetzung“ in Bezug auf nachträgliche Erhebung von Einwendungen voraussetzen, dass eine Parteistellung überhaupt durch Erhebung rechtzeitiger Einwendungen hätte gewahrt werden können. Dies setzt aber voraus, dass spätestens bei der mündlichen Ortsaugenscheinsverhandlung Nachbarstellung vorliegt, welche dem Rechtsmittelvorbringen und der unbestritten gebliebenen Aktenlage nach ja gerade nicht vorgelegen hat.

Soweit sich die Rechtsmittelwerberin als Mehrheitseigentümerin und Hausverwalterin der Betriebsliegenschaft unter Hinweis auf die Bestimmung des § 75 Abs. 3 GewO als „verlängerter Arm“ der Mieter und daher „mittelbar“ im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO belästigt sieht, ist ihr die ständige Judikatur des VwGH (etwa zu Patienten einer Ordination, Dienstnehmern eines benachbarten Betriebes, vgl. dg. E zur Zl. 94/04/0196 vom 24.1.1995) entgegen zu halten, wonach sich der beispielsweisen Aufzählung "Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime" entnehmen ließe, dass unter „Einrichtungen“ iSd § 75 Abs. 2 dritter Satz GewO 1994 nur solche zu verstehen sind, in denen der vorübergehende Aufenthalt von Personen durch eine für derartige „Einrichtungen" typische Art der Inanspruchnahme der betreffenden Betriebsanlage als solche gekennzeichnet ist. Zinshäuser und Wohnungseigentumsobjekte fallen nicht unter solche Einrichtungen. Vielmehr sind die Mieter bzw. Wohnungseigentümer selbst als Nachbarn einer Betriebsanlage anzusehen. Die Hausverwaltung stellt nur dann den verlängerten Arm der Mieter dar, wenn sie aufgrund einer Spezialvollmacht (die Hausverwaltervollmacht reicht dazu nicht aus!) im Namen der einzelnen Mieter und Wohnungseigentümer deren subjektiven Rechte wahrnimmt. Die Rechtsmittelwerberin hat im Verwaltungsverfahren jedoch nicht behauptet, als Vertreterin der Mieter – unter der Voraussetzung, dass diesen überhaupt Parteistellung zukommt!- Akteneinsicht zu begehren, sondern begehrte sie im eigenen Namen.

Gemäß § 17 Abs. 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

Da weder die Rechtsmittelwerberin noch ihre Rechtsvorgänger Parteistellung in den Betriebsanlagengenehmigungsverfahren betreffend den Gastgewerbebetrieb der Frau K erlangt haben, ist die Rechtsmittelwerberin gemäß § 17 Abs. 1 AVG auch nicht berechtigt, in die die jeweiligen Genehmigungsverfahren betreffenden Akten Einsicht zu nehmen.

Im Übrigen ist die Rechtsmittelwerberin darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe der Verwaltungsbehörde ist, von Amts wegen die Einhaltung von Bescheidauflagen zu überprüfen und die Nichteinhaltung derselben zu sanktionieren. Sofern Anzeigen nicht wider besseres Wissens erstattet werden, steht darüber hinaus der Einbringung solcher Anzeigen durch die Rechtsmittelwerberin bei begründetem Verdacht nichts entgegen.

Die Verwaltungsbehörde hat demnach der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin zu Recht die Akteneinsicht aufgrund fehlender Parteistellung verweigert.

Zur Korrektur des verwaltungsbehördlichen Bescheidabspruches war das Verwaltungsgericht Wien gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.

Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, zumal die rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerberin die Abhaltung einer solchen nicht beantragt hat.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4

B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier zu lösenden Rechtsfragen zur Parteistellung und Akteneinsicht ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht Wien hat vielmehr unter Bindung an das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014 zur Zl. 2013/04/0157 entschieden. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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