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VGW-031/055/20342/2014•LVwG W VGW-031/055/20342/2014
VGW-031/055/20342/2014Landesverwaltungsgericht16.05.2014
Nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar, ob beim Bf zum Tatzeitpunkt die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aufgehoben war; eine ausgeprägte Beeinträchtigung des Bf zum Tatzeitpunkt aufgrund der schweren psychotischen Erkrankung in Akutphasen mit florider Symptomatik nicht auszuschließen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Peters über die Beschwerde des Herrn Dragan R., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Ottakring für die Bezirke 16 und 17, vom 27.11.2013, Zahl S 30279/O/13, betreffend Verwaltungsübertretungen nach 1) § 4 Abs. 1 lit. a StVO, 2) § 5 Abs. 2 Z 1 StVO, 3) § 23 Abs. 1 FSG, 4) § 102 Abs. 4 KFG und 5) § 102 Abs. (8a) KFG,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Gegen den Beschwerdeführer wurde letztlich mit 27.11.2013 von der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Ottakring, ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch gerichtet:
„1) Sie sind am 07.02.2012 um 16.50 Uhr in Wien, S.-gasse als Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-35... mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten..
Sie haben sich am 07.02.2012, zw. 17.27 Uhr und 17.39 Uhr in Wien, Sch.-gasse „Polizeiinspektion“ geweigert, Ihre Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organe der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustande befanden und sie zuvor am 07.02.2012 um 16.50 Uhr in Wien, S.-gasse das Fahrzeug, Fiat, silber lackiert, mit dem behördlichen Kennzeichen W-35... gelenkt haben.
Sie haben am 07.02.2012 um 16.50 Uhr in Wien, S.-gasse das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-35... gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer in einem EWR-Staat ausgestellten Lenkerberechtigung waren, da Sie bei der durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle nur einen serbischen Führerschein vorweisen konnten. (Das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist nur zulässig, wenn seit der Begründung des Hauptwohnsitzes nicht mehr als 6 Monate verstrichen sind. Der Beschuldigte hat am 16.10.2008 seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründet.
Sie haben am 07.02.2012 um 17.05 Uhr in Wien, Parkplatz der „B.“ das Kfz mit dem Kennzeichen W-35... in Betreib gehabt und dabei mehr Lärm, Rauch und Geruch verursacht, als bei sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist, da Sie dieses mit laufendem Motor abgestellt haben.
Sie haben am 07.02.2012 um 16.50 Uhr in Wien, S.-gasse das Kfz mit dem Kennzeichen W-35... trotz montierter Sommerreifen gelenkt, obwohl laut Gesetz ein Kraftfahrzeug während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15.April bei Schnee bzw. Schneefahrbahn nur mit montierten Winterreifen verwendet werden darf.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1)§ 4 Abs.1 lit.a StVO i.V.m. § 99 Abs. 2 lit.a StVO
2)§ 5 Abs.2 z.1 StVO i.V.m. § 99 Abs. 1 lit.b StVO
3)§ 23 Abs.1 FSG i.V.m. § 37 Abs. 1 FSG
§ 102 Abs.4 KFG i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG
§ 102 Abs.4 KFG i.V.m. 134 Abs.1 KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von €falls diese uneinbringlich istgemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1)100,--100 Stunden§ 99 Abs.3 lit.a StVO
1.600,-- 2 Wochen§ 99 Abs.1 lit.b StVO
1000,--2 Wochen§ 37 Abs.1 FSG
50,--50 Std.§ 134 Abs.1 KFG
100,--100 Std.§ 134 KFG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 285,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 3.135,--.“
Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Sachwalters zugestellt.
Dagegen erhob der Beschuldigte vertreten durch seinen Sachwalter fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) in der er ausführte, dass er zum Tatzeitpunkt nicht deliktsfähig gewesen sei. Dazu berufe er sich auf das im Pflegschaftsverfahren erstattete psychiatrische Gutachten.
Das psychiatrische Gutachten vom 25.01.2006 betreffend die Sachwalterbestellung für den Beschwerdeführer wurde vom Sachwalter über Aufforderung vorgelegt.
Das Verwaltungsgericht Wien beauftragte in der Folge den Magistrat der Stadt Wien –Magistratsabteilung 15 mit der Erstattung eines Gutachtens aufgrund der vorliegenden Befunde zur Frage, ob der Berufungswerber am 07.02.2012 bezüglich der ihm gegenständlich vorgeworfenen Taten zurechnungsfähig war.
In seinem Gutachten vom 06.05.2014 führte der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie als Amtssachverständiger nach Einsicht in die vorliegenden Befunde und Berichte sowie Durchführung einer Untersuchung des Beschwerdeführers und Erhebung der Außenanamnese mit dem Vater und der Schwester des Beschwerdeführers aus wie folgt:
„Bei dem untersuchten finden sich Hinweise auf eine leichte Intelligenzminderung, weiters ist seit vielen Jahren eine psychotische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit chronisch-rezidivierendem Verlauf bekannt. Herr R. stand mehrfach in Spitalsbehandlung, ist auch seit einigen Jahren besachwaltet.
Der gegenständliche, bereits über zwei Jahre zurückliegende Vorfall ist dem Probanden nicht mehr erinnerlich; er ist auch nicht in der Lage über seine damalige psychische Verfassung Auskunft zu erteilen. Von Seiten der Angehörigen sind diesbezüglich ebenfalls keine verwertbaren Informationen zu erhalten, insgesamt wird der Zustand als schwankend beschrieben; mehrfach seien auch während der letzten Jahre stationäre psychiatrische Behandlungen vonnöten gewesen.
Im Status lässt Herr R. aktuell eine hochgradige Beeinträchtigung mit Reduktion der intellektuellen Fähigkeiten, Denkstörungen und Einschränkungen des Realitätsbezuges erkennen.
In Bezug auf die psychische Verfassung zum Tatzeitpunkt liegen damit bei insgesamt schwankendem Krankheitsverlauf keine ausreichenden Informationen vor. Aus dem vorliegenden Polizeiprotokoll ist eine höhergradige Störung oder Aufhebung von Einsichts- oder Steuerfähigkeit nicht ableitbar, grundsätzlich ist eine derart ausgeprägte Beeinträchtigung auf Grund der schweren psychotischen Erkrankung in Akutphasen mit florider Symptomatik aber auch nicht auszuschließen.
Eine Beantwortung der Fragestellung ist damit auf Grundlage der verfügbaren Informationen retrospektiv nicht ausreichend möglich.“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
I.) Zur Sache:
Gemäß § 3 Abs. 1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistesfähigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.
Die in § 3 VStG geregelte Zurechnungsfähigkeit bildet eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit. Sie ist im Falle entsprechender objektiver Anhaltspunkte (für eine fehlende Zurechnungsfähigkeit) von der Behörde durch ein ärztliches Sachverständigengutachten (idR aus dem Fachgebiet der Psychiatrie) zu klären (so etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 10.10.1990, Zl. 90/03/0140, und vom 20.9.2000, Zl. 97/03/0375).
Schuldausschließungsgründe, insbesondere die Zurechnungsunfähigkeit iSd § 3 VStG, bewirken, dass die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung im konkreten Fall nicht vorwerfbar ist.
Nach der Aktenlage in Verbindung mit der Sachwalterbestellung und dem Gutachten aus dem Pflegschaftsakt vom 25.01.2006 erwies sich die Klärung der Frage der Zurechnungsfähigkeit mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigengutachtens als erforderlich.
Aufgrund des dargestellten psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachtens von Dr. Ba. ist von einer psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit chronisch-rezidivierendem Verlauf mit zusätzlich einer leichten Intelligenzminderung auszugehen. Aktuell liegt dabei eine hochgradige Beeinträchtigung mit Reduktion der intellektuellen Fähigkeiten, Denkstörungen und Einschränkungen des Realitätsbezuges vor. Der Krankheitsverlauf ist nach den Feststellungen des Sachverständigen schwankend und liegen für den Tatzeitpunkt keine ausreichenden Informationen über die damals gegebene Schwere der Beeinträchtigung vor. Solche Informationen sind auch vom Beschwerdeführer aufgrund der derzeit erkennbaren hochgradigen Beeinträchtigung nicht ermittelbar. Auch die Schwester und der Vater des Beschwerdeführers konnten dazu keine konkreten Angaben machen.
Selbst wenn eine höhergradige Störung oder Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus dem Polizeiprotokoll vom 07.02.2012 nicht ableitbar ist, hat der Sachverständige dazu doch ausgeführt, dass eine derart ausgeprägte Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt aufgrund der schweren psychotischen Erkrankung in Akutphasen mit florider Symptomatik aber auch nicht auszuschließen ist.
Somit konnte auch des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Amtssachverständigen nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob beim Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aufgehoben war.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
II. Unzulässigkeit der Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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