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VGW-101/029/20571/2014•LVwG W VGW-101/029/20571/2014
VGW-101/029/20571/2014Landesverwaltungsgericht25.02.2014
Anbringung einer Rechtskraftklausel = wesentlich im Privatinteresse der Partei liegende Amtshandlung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schweiger über die Beschwerde der Frau Saeng Arun M. und der Frau Omsin P., beide vertreten durch Dr. Ernst Pa., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 17.9.2013, Zl. MA 64 - 345095/2013, betreffend Verwaltungsabgaben
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Im Schriftsatz 29.04.2013 hat Herr Rechtsanwalt Dr. Ernst Pa. unter Bezugnahme auf die ihm erteilte Spezialvollmacht vom 10.09.2012 namens der vom ihm vertretenen (je zur Hälfte) Eigentümerinnen des Grundstückes EZ ..., KG ..., die Löschung und die Ausstellung einer verbüchungsfähigen Löschungserklärung durch den Magistrat der Stad Wien bezüglich der unter der genannten Einlagezahl im Grundbuch der Katastralgemeinde ... zu TZ 27… und zu TZ 13… angemerkten Verpflichtungen zur Abtragung von Gebäudeteilen beantragt.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 31.05.2013, MA 64 - 345095/2013 gemäß § 131 der Bauordnung für Wien die Zustimmung zur Löschung der ob der Liegenschaft EZ ... des Grundbuchs der Katastralgemeinde ... im A2-Blatt unter der lfd. Nr. 1a, TZ 27… und der lfd. Nr. 2a, TZ 13…, ersichtlich gemachten Verpflichtungen zugestimmt, dies gestützt auf die Begründung, dass die Verpflichtungen mittlerweile gegenstandslos geworden sind. Weiters wurden mit dem zitierten Bescheid für die Zustimmung zur Löschung eine Verwaltungsabgabe sowie für die Tätigkeit des Sachverständigen im Verfahren Kommissionsgebühren vorgeschrieben.
Mit Schriftsatz vom 07.06.2013 beantragte Herr RA Dr. Ernst Pa. in Vertretung der Grundeigentümerinnen, der nunmehrigen Beschwerdeführerinnen, verbunden mit der Erklärung, auf Rechtsmittel gegen den Bescheid zu verzichten, die Zusendung einer mit der Bestätigung der Rechtskraft versehenen Ausfertigung des Bescheides.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts ... vom 03.07.2013, 03…, wurde aufgrund des mit der Bestätigung der Rechtskraft versehenen Bescheides des Magistrats der Stadt Wien vom 31.03.2013 die Löschung der in Rede stehenden, ob der EZ ..., GB ..., angemerkten Verpflichtungen bewilligt.
Ein gegenüber Herrn Dr. Pa. erlassener Kostenbescheid über eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 3,27 sowie Gebühren gemäß Gebührengesetz 1957 ist auf Grund rechtzeitig dagegen erhobener Vorstellung und Unterbleiben der Einleitung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs 3 AVG außer Kraft getreten.
Mit dem – nun in Beschwerde gezogenen – Bescheid vom 17.09.2013 hat der Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 64, MA 64 - 345095/2013/11 Frau Saeng Aru M. und Frau Omsin P. § 78 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 1 und 2 des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985, LGBl. für Wien Nr. 49/1984 idgF und Tarif I., A, Allgemeiner Teil, Post 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 104/2001 idgF für die Bestätigung der Rechtskraft des Bescheides vom 31.05.2013, MA 64 – 345095/2013, eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 3,27 Euro vorschrieben.
Dagegen hat der Vertreter der Grundeigentümerinnen und Adressatinnen des Bescheides vom 17.09.2013 für diese am 20.09.2013 Berufung mit der Begründung erhoben, dass die Behörde verpflichtet sei, die Rechtskraft eines eigenen Bescheides, für den Gebühren und Abgaben entrichtet worden seien, nach Eintritt von sich zu bestätigen. Es sei dies keine Ausstellung einer „sonstigen Bestätigung“ (Anm.: Anführungszeichen im Original) Der angefochtene Bescheid sei daher ersatzlos aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 1 des Gesetz über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien (Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985), LGBl. für Wien Nr. 49/1984 idF LGBl. Nr. 45/2013, haben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung (selbständiger Wirkungsbereich des Landes, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde in Landesangelegenheiten, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde) die Parteien für (…) b) sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden und des Verwaltungsgerichts Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten, sofern die Freiheit von diesen Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben sind gemäß § 2 leg. cit. durch Verordnung der Landesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1.500 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
Die Wiener Landesregierung hat auf Grund des § 2 des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985, LGBl. für Wien Nr. 49/1984, sowie auf Grund des § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idf BGBl. I Nr. 29/2000, die Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren LGBl. für Wien Nr. 104/2001 erlassen, zuletzt geändert mit LGBl. für Wien Nr. 40/2012 vom 29.06.2012.
Gemäß § 1 der zitierten Verordnung sind für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung die im angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Tarif I enthaltenen Ansätze maßgebend.
Macht die vollständige Behandlung eines Geschäftsfalles mehrere Amtshandlungen, für die gesonderte Verwaltungsabgaben vorgesehen sind, erforderlich, so sind gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.
Wird eine Berechtigung mehreren Personen gemeinsam verliehen oder eine Amtshandlung im gemeinsamen Interesse mehrerer Personen vorgenommen, so ist die Verwaltungsabgabe gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. nur einmal zu entrichten, doch sind die Parteien Gesamtschuldner.Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. ist eine im Allgemeinen Teil des Tarifes I vorgesehene Verwaltungsabgabe nur dann einzuheben, sofern die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teiles des Tarifes I fällt.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. tritt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist, oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
In der Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren LGBl. für Wien Nr. 104/2001 idF LGBl. für Wien Nr. 40/2012 vom 29.06.2012, ist im „TARIF I über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung“ unter „A. Allgemeiner Teil“, u. a. folgender Verwaltungsabgabenansatz verordnet:
„3.
Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse oder sonstige Bestätigungen, ausgenommen Hilfsbedürftigkeitszeugnisse
3,27
Euro“
Andere Positionen unter „A. Allgemeiner Teil“ kommen sachverhaltsbezogen ebenso wenig in Betracht wie einer der Ansätze unter „B Besonderer Teil“
Die formelle Rechtskraft eines erlassenen Bescheides tritt dann ein, wenn der Bescheid allen Parteien des Verwaltungsverfahrens zugestellt und von diesen Parteien innerhalb der vorgesehenen Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel erhoben wurde. Diesbezüglich kommt es auf die von einem Organ ausgestellte Rechtskraftbestätigung nicht an (vgl. VwGH E 06.10.2011, 2010/06/0008).
Die Rechtskraftbestätigung ist ihrem Inhalt nach eine von der Behörde bezeugte rechtserhebliche Tatsache, der auf Grund der Eigenschaft des bestätigenden Organes (einschließlich des Umstandes, dass das Organ, das das Urteil oder den Beschluss – bzw. hier den Bescheid - erlassen hat, auf den sich die Rechtskraftbestätigung bezieht, lege non distinguente durch ihre Erteilung nicht seine Amtsbefugnisse überschreitet) die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde nach § 292 Abs 1 ZPO zukommt (VwGH E 17.11.1999, 99/12/0199, mit Hinweis auf OGH 31.07.1984, 3 Ob 552/84, 28.03.1996, 8 Ob 2016/96w, und 15.12.1997, 1 Ob 281/97y),.
Die Anbringung der Rechtskraftklausel auf einem Bescheid ist eine wesentlich im Privatinteresse der Partei liegende Amtshandlung (vgl. VwSlg 7093 A/1967).
Im Vorliegenden Fall wurde von den Beschwerdeführerinnen die Löschung zweier näher bezeichneter Anmerkungen im Grundbuch beantragt. Dazu wurde seitens des Magistrats der Stadt Wien in Vollziehung der Bauordnung für Wien mit Bescheid von 31.05.2013 die Zustimmung erteilt.
Im Hinblick auf die Durchführung der Löschung der in Rede stehenden Anmerkungen im Grundbuch war aber – und dies wurde von den Beschwerdeführerinnen folgerichtig auch so beantragt – die Ausstellung einer Bescheinigung über die eingetretene Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheides vom 31.05.2013 erforderlich.
Im Einklang mit der erwähnten Rechtsprechung ist die Ausstellung dieser Rechtskraftbestätigung (über Antrag der Beschwerdeführerinnen) als eine wesentlich im Parteieninteresse liegende Amtshandlung zu werten, welche als sonstige Bestätigung dem Tarif I, A. Allgemeiner Teil, Punkt 3., im Sinne der Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren LGBL für Wien Nr. 104/2001 idF LGBL für Wien Nr. 40/2012, und damit der Verpflichtung zu Entrichtung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von EUR 3,27 unterfällt.
Im Sinne des § 2 Abs 1 der bereits wiederholt zitierten Verordnung der Wiener Landesregierung wurde richtigerweise die Verwaltungsabgabe für das Ausstellen der Rechtskraftbestätigung getrennt von jener für die Erteilung der Zustimmung zur Löschung mit Bescheid von 31.05.2013 sowie gemäß § 2 Abs 2 der zitierten Verordnung für beide Personen, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde, nur einmal vorgeschrieben.
Die Beschwerde war daher Spruchgemäß abzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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