projekte
LVwG-318-64/2025-R11•LVwG V LVwG-318-64/2025-R11
LVwG-318-64/2025-R11Landesverwaltungsgericht09.07.2026
Baurecht, Abstandsnachsicht, Brandschutz, Mitspracherecht des Nachbarn
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Pathy über die Beschwerde des D H, L, vertreten durch Dr Hannes Grabher Dr Gerhard Müller, Rechtsanwälte in Lustenau, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L vom 10. Juli 2025, Zahl, betreffend eine Bewilligung nach dem Baugesetz (mitbeteiligte Parteien [Bauwerber]: L und I I, vertreten durch Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwalt in Dornbirn), zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben als
im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides den Antragstellern
odie Baubewilligung für die Zu- und Umbauten und für die Herstellung des Baukonsenses im Zusammenhang mit dem bereits ausgeführten Wintergarten versagt wird; und
odie Baubewilligung unter Entfall der Auflage Nr. 3 („Bautechnische Vorschreibungen“) lediglich für den Abbruch der Mauer und der Erweiterung des Parkplatzes um einen Stellplatz im nördlichen Grundstücksbereich erteilt wird;
der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos entfällt;
im Spruchpunkt III. 1.) des angefochtenen Bescheides Gemeindeverwaltungsabgeben von 30,80 Euro vorgeschrieben werden.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Begründung
Verfahrensverlauf
Angefochtener Bescheid
1. Die Bauwerber haben eine Baubewilligung beantragt. Der Beschwerdeführer ist ein Nachbar und hat gegen das Vorhaben Einwendungen erhoben.
Im angefochtenen Bescheid hat der Bürgermeister
den Antragstellern (den Bauwerbern) gemäß §§ 28 Abs 2 und 29 Baugesetz „nach Maßgabe des oben festgestellten Sachverhaltes sowie den diesem Bescheid als wesentlicher Bestandteil zu Grunde liegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen, die Baubewilligung für Zu- und Umbauten und für die Herstellung eines Baukonsenses, am Standort [Adresse und Grundstücknummer] unter folgenden Auflagen erteilt: […]“ (Spruchpunkt I.);
gemäß § 7 Abs. 1 lit g Baugesetz eine Ausnahme von den vorgeschriebenen Abstandsflächen und Abständen gegenüber einer Nachbarliegenschaft im projektbedingten Umfang zugelassen (Spruchpunkt II.); und
Gemeindeverwaltungsabgaben von 45 Euro und Kommissionsgebühren von 35 Euro vorgeschrieben (Spruchpunkt III.).
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Zu- und Umbauten seit über zehn Jahren ausgeführt seien. Es liege keine schriftliche Beanstandung der Unterschreitung der Abstandsflächen oder Mindestabstände innerhalb von zehn Jahren ab Vollendung vor. Im Zuge des Bauverfahrens seien die Amtssachverständigen zum Ergebnis gelangt, dass die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts und Landschaftsbildes eingehalten würden. Durch die Vorschreibung von bautechnischen Auflagen gemäß OIB-Richtlinie 2, dass die Gebäudeteile, die den Abstand von zwei Metern zum Nachbargrundstück nicht einhielten, als REI 60 bzw. EI 60 auszuführen seien, würden die Interessen der Sicherheit hinsichtlich des Brandschutzes sichergestellt.
Beschwerde
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf baubehördliche Bewilligung für Zu- und Umbauten und für die Herstellung des Baukonsenses abgewiesen und die Ausnahme von den vorgeschriebenen Abstandsflächen und Abständen nicht zugelassen wird.
In der Beschwerde wurde zusammengefasst Folgendes vorgebracht:
Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 7 Abs 1 lit g könne nachträglich nur für ein bereits ausgeführtes Bauvorhaben erteilt werden und betreffe nur dieses konkrete Bauvorhaben, nicht jedoch allfällige nachfolgende (noch nicht ausgeführte) Bauvorhaben auf dem betreffenden Grundstück, für die wiederum eine Abstandsnachsicht erforderlich sei. Eine Genehmigung vom erforderlichen Bauabstand könnte sich daher allenfalls auf den nicht bewilligten, aber seit über zehn Jahren bestehenden Zu- und Umbau (Wintergarten statt vorher überdachter Terrasse), nicht jedoch auf den nunmehrigen geplanten Abbruch des Wintergartens und die geplante Verwendungsänderung und Umbau des Wintergartens in einen Wohnraum beziehen. Es handle sich um eine bautechnische Änderung des Bauwerks, sodass auch weder die Ausnahmebestimmungen des § 7 lit. c noch lit. f zur Anwendung gelangten.
Gemäß § 7 Abs 1 erster Absatz Baugesetz könne eine Ausnahme von den Abstandsflächen nur dann zugelassen werden, wenn die Interessen der Sicherheit und der Gesundheit nicht beeinträchtigt würden.
Die Behörde dürfe nicht nachträglich ein Bauwerk genehmigen, das den Anforderungen der OIB-Richtlinie 2 widerspreche.
Gemäß Punkt 4. (4.1) der OIB-Richtlinie 2 seien die zur Nachbargrundstück- bzw. Bauplatzgrenze gerichteten Seiten des Bauwerks mit einer brandschutzbildenden Wand abzuschließen, wenn der Abstand weniger als zwei Meter betrage. Da der (bereits ausgeführte) Wintergarten samt Vordach diesen Bestimmungen der Bautechnikverordnung und OIB-Richtlinie 2 und sohin den Voraussetzungen des § 7 Abs 1 erster Satz („Sicherheit und Gesundheit“) nicht entspreche, sei der bereits ausgeführte Wintergarten samt Vordach nicht genehmigungsfähig und der angefochtene Bescheid daher inhaltlich rechtswidrig.
Im Übrigen beeinträchtige die nunmehrige Verwendungsänderung und der Umbau des Wintergartens in einen Wohnraum auch Nachbarinteressen und sohin die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers (Lärm- und Lichtimmissionen). Mit einem ständigen Aufenthalt im Wohnraum seien für den Nachbarn zwangsläufig gegenüber einem Wintergarten erhöhte Lärm- und Lichtimmissionen verbunden.
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
3. Die Baubehörde hat von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen und die Beschwerde samt Bauakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.
4. Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt; der Sohn der Bauwerber, M I, hat als Zeuge Angaben zu den beantragten Baumaßnahmen gemacht. Im Übrigen wurden der Bauakt und die Stellungnahme der Bauwerber vom 23. September 2025 eingesehen.
Sachverhalt
5. Auf dem Baugrundstück Gst.-Nr. AAAA/A KG BBBBB L (Adresse: A x in L) steht ein Zweifamilienhaus. Im südöstlichen Teil des Zweifamilienhauses befindet sich ein Wintergarten, der vor über zehn Jahren errichtet wurde und den es bereits im Jahr 2009 gegeben hat.
Der Wintergarten wurde ohne Baubewilligung errichtet.
6. Der Wintergarten unterschreitet die baugesetzlichen Mindestabstände zum Nachbargrundstück Gst CCCC/C KG L, das im Eigentum des Beschwerdeführers steht.
Der Wintergarten ist zum Teil weniger als zwei Meter vom Nachbargrundstück entfernt und in diesem Bereich nicht mit einer brandabschnittbildenden Wand ausgestattet, die der OIB-Richtlinie 2 (Brandschutz) entspricht.
Die Unterschreitung des Mindestabstandes wurde von den betroffenen Nachbarn nicht innerhalb von zehn Jahren gegenüber der Baubehörde schriftlich beanstandet.
7. Die Bauwerber beabsichtigen die folgenden Baumaßnahmen und haben einen entsprechenden Bauantrag gestellt:
Der seit über zehn Jahren bestehende Wintergarten soll bewilligt und gleichzeitig umgebaut und als Wohnraum verwendet werden. Zu diesem Zweck sollen Änderungen an der Außenfassade vorgenommen werden – unter anderem werden vier Fenster des Wintergartens durch vier kleinere Fenster ersetzt, ein Großteil der bisherigen Fenster wird durch eine Mauer ersetzt und an der südwestlichen Seite soll eine Schiebtür aus Glas errichtet werden – und es soll an der südwestlichen Seite eine neue Terrasse mit einem Treppenabgang in den Garten errichtet werden (der Zugang zur Terrasse soll über die neu zu errichtende Schiebetür aus Glas erfolgen).
Im nördlichen Grundstücksbereich soll die Mauer abgebrochen und der Parkplatz um einen Stellplatz erweitert werden.
8. Der Beschwerdeführer hat gegen das Bauvorhaben Einwendungen erhoben. Unter anderem hat er vorgebracht, dass der § 7 Abs 1 lit g Baugesetz nicht zum Tragen komme, weil die grundsätzlichen Interessen, nämlich die der Sicherheit und Gesundheit beeinträchtigt würden. Die OIB-Richtlinie 2 behandle den Brandschutz und lege fest, dass bei einem Abstand von weniger als zwei Metern zur Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze die zur Grenze gerichtete Seite des Bauwerks mit einer brandabschnittsbildenden Wand gemäß Tabelle 1b der OIB-Richtlinie 2 abgeschlossen sein müsse. Der Wintergarten erfülle nicht die Bestimmungen für eine nachträgliche Baugenehmigung oder Ausnahme zur Abstandsnachsicht.
9. Die Baubehörde hat im nunmehr angefochtenen Bescheid die beantragte Baubewilligung erteilt. Dabei wurde unter anderem die folgende bautechnische Vorschreibung gemacht: „Die Gebäudeteile, die den Mindestabstand von 2 Metern zum Nachbargrundstück nicht einhalten, sind als REI 60 bzw. EI 60 auszuführen.“
Beweiswürdigung
10. Zu den Feststellungen in den Punkten 5 und 6 (bestehender Wintergarten):
Es ist nicht strittig, dass der Wintergarten ohne Baubewilligung errichtet wurde. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in der mündlichen Verhandlung auch außer Streit gestellt, dass der Wintergarten bereits im Jahr 2009 bestanden hat (vgl. Seite 9, letzter Absatz, der Verhandlungsschrift). Auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Unterschreitung der Mindestabstände nicht innerhalb von zehn Jahren ab Vollendung des Wintergartens schriftlich beanstandet wurde; diese Ausführungen blieben unwidersprochen.
Dass der Wintergarten die baugesetzlichen Mindestabstände nicht einhält und zum Teil weniger als zwei Meter vom Nachbargrundstück entfernt ist, ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides und wurde von den Parteien im Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Dass der Wintergarten nicht der OIB-Richtlinie 2 (Brandschutz) entspricht, wurde in der Beschwerde vorgebracht und blieb im Beschwerdeverfahren unbestritten.
11. Zu den Feststellungen im Punkt 7 (Bauantrag)
Diese Feststellung ergeben sich aus der Baueingabe samt Plänen, die sich im Bauakt befinden, sowie den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Insbesondere der Zeuge M.I. konnte zu den beabsichtigten Baumaßnahmen Angaben machen.
12. Zu den Feststellungen im Punkt 8 (Einwendungen)
Im Bauakt befindet sich ein Schreiben des Beschwerdeführers, das mit E-Mail vom 20. Mai 2025 an die Baubehörde übermittelt wurde, in dem der Beschwerdeführer Einwendungen erhebt.
13. Die Feststellungen im Punkt 9 ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid.
Maßgebliche Rechtsvorschriften
14. Das Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 6[*)]Mindestabstände
(1) Der Mindestabstand zur Nachbargrenze beträgt für:
a)ein Gebäude 3 m;
b)ein sonstiges Bauwerk 2 m.
(2) Abweichend von Abs. 1 lit. a genügt ein Mindestabstand von 2 m für:
a)kleine Gebäude nach § 19 lit. a bis c;
b)Gebäudeteile nach § 5 Abs. 5 lit. b und c.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 genügt ein Mindestabstand von 1 m für:
a)Bauwerke und Teile von Bauwerken bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;
b)unterirdische Bauwerke oder unterirdische Teile von Bauwerken.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 gilt kein Mindestabstand für:
a)Einfriedungen oder sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;
b)ebenerdig befestigte Flächen wie Hauszufahrten und Abstellplätze.
(5) Ergeben sich aus einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Mindestabstände als nach Abs. 1 bis 3, gelten diese.
[*) Fassung LGBl.Nr. 44/2007, 54/2015]
§ 7[*)]Abstandsnachsicht
(1) Die Behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften des § 5 Abs. 1 bis 6 sowie des § 6 Abs. 1 bis 3 zulassen (Abstandsnachsicht), wenn die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt werden und überdies
a)der betroffene Nachbar zustimmt; die Zustimmung ist ab ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich; oder
b)ohne Abstandsnachsicht eine zweckmäßige Bebauung, z.B. wegen der besonderen Lage oder Form des Baugrundstückes, nicht möglich wäre; oder
c)bei einer Änderung eines nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Bauwerkes oder bei seinem Wiederaufbau innerhalb von sieben Jahren die Schattenpunkte nicht tiefer in das Nachbargrundstück hineinragen als bisher und die bisherigen Abstände nicht unterschritten werden; dies gilt nicht für den Wiederaufbau, soweit sich der bisherige rechtmäßige Bestand auf eine Abstandsnachsicht nach lit. g gestützt hat; oder
d)dies für eine Sanierung durch die nachträgliche Anbringung einer Außenwärmedämmung oder zur nachträglichen Anbringung von nicht bloß untergeordneten Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu 0,30 m notwendig ist; oder
e)bei der Errichtung oder Änderung von Nebengebäuden oder Nebenanlagen bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück die Nachbarn nicht stärker beeinträchtigt werden, als dies bei Errichtung einer Einfriedung oder einer sonstigen Wand bis zur selben Höhe der Fall wäre; oder
f)bei der Änderung der Verwendung eines Gebäudes der Nachbar nicht stärker beeinträchtigt wird als bisher oder anzunehmen ist, dass bei Neuerrichtung des Gebäudes mit einer solchen Verwendung die Abstandsnachsicht erteilt werden könnte; oder
g)es sich um eine nachträgliche Ausnahme für ein bereits ausgeführtes Bauvorhaben handelt, sofern die Unterschreitung der Abstandsflächen oder Mindestabstände während eines Zeitraumes von zehn Jahren ab Vollendung des Bauvorhabens nicht von den betroffenen Nachbarn gegenüber der Behörde schriftlich beanstandet worden ist.
(2) Soweit eine Abstandsnachsicht eine öffentliche Verkehrsfläche oder das Baugrundstück selbst (§ 5 Abs. 5 und 6) betrifft, kann sie auch ohne Vorliegen einer Voraussetzung nach Abs. 1 lit. a bis g erteilt werden.
(3) Ergeben sich aus einer nach dem Raumplanungsgesetz bewilligten Ausnahme von einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Abstandsflächen oder Mindestabstände als nach § 5 Abs. 1 bis 6 oder § 6 Abs. 1 bis 3, ist zusätzlich eine Abstandsnachsicht im Sinne der Abs. 1 oder 2 erforderlich.
[*) Fassung LGBl.Nr. 44/2007, 32/2009, 64/2019, 21/2025]
[…]
§ 26[*)]Nachbarrechte, Übereinkommen
(1) Der Nachbar hat im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:
a)§ 4 Abs. 4, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist;
b)§§ 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen;
c)§ 8 Abs. 1 und 2, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;
d)§ 8 Abs. 3, soweit der benachbarte Betrieb in den Anwendungsbereich von anderen anlagenrechtlichen Vorschriften fällt, diese die Vorschreibung nachträglicher Aufträge zu Lasten des Inhabers des Betriebes vorsehen und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;
e)die Festlegungen des Bebauungsplanes über die Baugrenze, die Baulinie und die Höhe des Bauwerks, soweit das Bauwerk nicht mehr als 20 Meter von seinem Grundstück entfernt ist;
f)§§ 12 Abs. 8, 14 Abs. 7 und § 63 Abs. 5 zweiter Satz Raumplanungsgesetz betreffend Seveso-Betriebe und die diesbezüglich seinem Schutz dienenden Festlegungen des Bebauungsplanes.
(2) Die im Zuge einer mündlichen Verhandlung getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde in der Niederschrift zu beurkunden.
[*) Fassung LGBl.Nr. 32/2009, 23/2015, 54/2015, 58/2023]“
Rechtliche Beurteilung
Vorbemerkung
15. Der Bauantrag der Bauwerber, über den im angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde, beinhaltet Baumaßnahmen im Zusammenhang mit einem (bereits errichteten) Wintergarten – der Wintergarten soll umgebaut und als Wohnraum verwendet werden und es soll eine Terrasse mit einer Treppe in den Garten zugebaut werden – sowie Baumaßnahmen im nördlichen Grundstücksbereich (Abbruch einer Mauer und die Erweiterung des Parkplatzes um einen weiteren Stellplatz).
Die Einwendungen des Beschwerdeführers beziehen sich ausschließlich auf die Baumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Wintergarten. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er mit dem Projekt im nördlichen Eingangsbereich des Baugrundstückes kein Problem habe (vgl. Seite 10, oben, der Verhandlungsschrift).
In den folgenden Ausführungen geht es daher ausschließlich um die beantragten Baumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Wintergarten und um die Frage, ob die Baubewilligung für diese Baumaßnahmen im angefochtenen Bescheid zu Recht erteilt wurde.
Wintergarten
16. Die Bauwerber haben die baubehördliche Bewilligung für den Umbau eines Wintergartens, der ohne Baubewilligung errichtet wurde und den vorgeschriebenen Mindestabstand zu einem Nachbargrundstück nicht einhält, sowie für den Zubau einer Terrasse mit einer Treppe in den Garten beantragt.
Da der Wintergarten den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält, ist eine Abstandsnachsicht nach § 7 Baugesetz erforderlich. Die Baubehörde hat im angefochtenen Bescheid eine Abstandsnachsicht nach § 7 Abs 1 lit g Baugesetz erteilt.
17. Diese Abstandsnachsicht (und damit auch die Baubewilligung für den „Wintergarten“) wurde zu Unrecht erteilt. Das begründet sich wie folgt:
Für eine Anwendung des § 7 Abs 1 lit g Baugesetz müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
(1)es handelt sich um ein bereits ausgeführtes Bauvorhaben; und
(2)dieses bereits ausgeführte Bauvorhaben wurde während eines Zeitraumes von zehn Jahren ab seiner Vollendung nicht schriftlich beanstandet; und
(3)dieses bereits ausgeführte Bauvorhaben beeinträchtigt nicht die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes.
Die Abstandsnachsicht nach § 7 Abs 1 lit g Baugesetz kann nur für ein bereits ausgeführtes Bauvorhaben erteilt werden. Die im § 7 Abs 1 lit g Baugesetz angeführten weiteren Voraussetzungen (vgl. oben die Voraussetzungen (2) und (3)) müssen sich daher ebenfalls auf das bereits ausgeführte Bauvorhaben beziehen.
18. Die rechtliche Beurteilung des Bauantrages der Bauwerber muss daher in zwei Schritten erfolgen:
Erstens ist zu prüfen, ob der bereits (ohne Baubewilligung und ohne Einhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstandes) errichtete Wintergarten genehmigt werden kann.
Zweitens ist zu prüfen, ob die beantragten Änderungen des Wintergartens (an der Fassade; Zubau der Terrasse; allenfalls eine Verwendungsänderung) genehmigt werden können (allenfalls mit Erteilung einer Abstandsnachsicht nach § 7 Abs 1 lit c und f Baugesetz).
19. Eine Bewilligung des bereits errichteten Wintergartens ist nicht möglich, weil dieser Wintergarten die Interessen der Sicherheit gefährdet und damit die oben im Punkt 17 angeführte Voraussetzung (3) nicht erfüllt.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der bereits errichtete Wintergarten teilweise den Abstand von zwei Metern vom Nachbargrundstück nicht einhält und nicht der OIB-Richtlinie 2 („Brandschutz“) entspricht. Der bereits ausgeführte Wintergarten beeinträchtigt somit in Bezug auf den Brandschutz die Interessen der Sicherheit werden. Die Baubehörde hat die Brandwiderstandklasse REI 60 bzw. EI 60 als Auflage vorgeschrieben. Die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 lit g Baugesetz wären aber nur dann erfüllt, wenn der bereits ausgeführte Wintergarten diese Auflage erfüllen würde.
20. Ein Nachbar hat das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der §§ 5 bis 7 Baugesetz, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen, geltend zu machen (vgl. § 26 Abs 1 lit b Baugesetz).
Die im § 7 Abs 1 Baugesetz angeführten Interessen der Sicherheit dienen in Bezug auf den Brandschutz auch dem Schutz des Nachbarn. Der Beschwerdeführer war daher berechtigt, auch in dieser Hinsicht Einwendungen zu erheben.
Ergebnis
21. Der bereits ausgeführte Wintergarten könnte nicht nachträglich eine Baubewilligung erhalten. Damit können auch nicht die Baumaßnahmen zur Änderung dieses Wintergartens, die die Bauwerber beantragt haben, bewilligt werden, weil es keinen rechtmäßigen Bestand gibt, der geändert werden könnte (vgl. § 7 Abs 1 lit c und f Baugesetz).
Der angefochtene Bescheid war daher insoweit abzuändern, als den Antragstellern (den Bauwerbern) die Baubewilligung für die beantragten Bauvorhaben im Zusammenhang mit dem bereits errichteten Wintergarten versagt wird. Lediglich die beantragten Baumaßnahmen im nördlichen Grundstücksbereich (Abbruch einer Mauer und Erweiterung des Parkplatzes um einen Stellplatz) konnten bewilligt werden, wobei die bautechnischen Vorschreibungen (Auflage Nr. 3) entfallen konnten, weil sie sich erkennbar lediglich auf die versagten Baumaßnahmen beziehen.
Da nur ein Teil des beantragen Bauvorhabens bewilligt wurde, wurde die Gemeindeverwaltungsabgabe auf den Mindestbetrag reduziert.
Zulässigkeit der Revision
22. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ist zweifelhaft, ob die im ersten Satzteil des § 7 Abs 1 Baugesetz angeführten Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes zu den Nachbarrechten gehören (vgl. die Ausführungen im Punkt 20 dieses Erkenntnisses), oder ob sich das Mitspracherecht des Nachbarn lediglich auf die in der lit g angeführten Umstände (Unterschreiten der vorgeschriebenen Abstände; unterlassene Beanstandung während eines Zeitraumes von zehn Jahren) beschränkt (die Entscheidung VwGH 27.01.2011, 2010/06/0219, dürfte für die in dieser Entscheidung vertretene Rechtsauffassung sprechen).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.