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LVwG-409-2/2026-R7•LVwG V LVwG-409-2/2026-R7
LVwG-409-2/2026-R7Landesverwaltungsgericht18.06.2026
Forstrecht, Genossenschaft, Satzung, passives Wahlrecht in Vorstand nur für Mitglieder
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Dr. Schlömmer über die Beschwerde der Bringungsgenossenschaft "XY", KG K, vertreten durch die Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Lingenhöle Rechtsanwälte GmbH, Dornbirn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 29.12.2025, Zl, betreffend eine Versagung der forstrechtlichen Genehmigung der Änderung der Satzung der Bringungsgenossenschaft XY nach dem Forstgesetz 1975 (ForstG),
I. zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.
II. den Beschluss gefasst:
Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG wird der Antrag vom 20.12.2024 auf aufsichtsbehördliche Genehmigung der neu beschlossenen Satzung der Bringungsgenossenschaft „XY“ als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. In angefochtenem Bescheid wurde Folgendes entschieden:
„Gemäß § 70 Abs 4 und 5 des Forstgesetzes 1975, BGBI Nr 440/1975 idgF, wird die forstrechtliche Genehmigung für die in der beschlussfähigen Vollversammlung vom 28.11.2024 beschlossene Änderung der Satzung der Bringungsgenossenschaft „XY" versagt.“
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Es bestehe ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung der Satzung, wenn sie den Bestimmungen des § 70 oder den sonstigen Bestimmungen des ForstG nicht widersprechen würde. Ein Widerspruch der Satzungen zu den Bestimmungen des § 70 ForstG sei von der belangten Behörde aber nicht aufgezeigt worden.
Unter der Überschrift: „Verwirrende Formulierung in § 3 Z 1 lit.b der Satzungen:“, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass gemäß § 3 Z 1 lit b der neuen Satzungen die Mitglieder der Bringungsgenossenschaft und ihre Gehilfen (zB Frächter, Holzakkordanten, etc) zwar berechtigt seien, an der Verwaltung der Bringungsgenossenschaft nach Maßgabe der Satzung mitzuwirken, jedoch sei im weiteren Verlauf nach dem klaren Wortlaut der Satzungen nirgends festgehalten, dass solche Gehilfen berechtigt wären, an der administrativen Verwaltung und damit an Abstimmungen, Beschlüssen, etc mitzuwirken. Im Übrigen sei im ForstG 1975 der Begriff „Verwaltung“ nicht definiert. Allgemein bedeute er aber das Organisieren und das Durchführen von Aufgaben nach vorgegebenen Regeln im öffentlichen oder im privaten Bereich. Die Gehilfen seien vielmehr berechtigterweise in diese Bestimmung aufgenommen worden, da auch diesen im Auftrag der Mitglieder entsprechende Rechte zukämen und ihnen vor allem auch Pflichten obliegen könnten. So seien Frächter etwa berechtigt, Holztransporte vorzunehmen oder Holzakkordanten berechtigt, Holzschlägerungsarbeiten durchzuführen. Diese Regelung sei auch im Zusammenhang mit § 2 Z 1 der neuen Satzung zu sehen, in welcher die Mitglieder explizit als „die jeweiligen Grundeigentümer der im Liegenschaftsverzeichnis aufgezählten Grundstücke" definiert seien. Damit sei eine klare Unterscheidung zwischen Gehilfen und Mitgliedern möglich. Die von der Behörde diesbezüglich behauptete „Verwirrung“ und der damit verbundene Versagungsgrund liege daher nicht vor.
Unter der Überschrift: „Nichtmitglieder der Genossenschaft dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein:“, brachte die Beschwerdeführerin Argumente im Hinblick auf die „Denklogik“ und auf den Umfang der Behördenaufsicht gemäß § 73 ForstG vor.
Die Auslegung des Bundesministeriums, wonach „die Mitgliederversammlung die Organe schon rein denklogisch nur aus ihrer Mitte wählen“ könne, weil „das ohnehin eine Selbstverständlichkeit im Zusammenhang mit Genossenschaften oder Vereinen“ sein würde, sei inhaltlich unrichtig. Bei Vereinen sei es zumindest zulässig, das Leitungsorgan mit Nichtmitgliedern zu besetzen. Der Vergleich mit dem § 79 Wasserrechtsgesetz (WRG) sei nicht möglich, als im WRG explizit geregelt sei, dass die Leitungsorgane durch die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte zu wählen seien. Eine solche Bestimmung fehle aber im ForstG ebenso wie im Vereinsgesetz. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass nur Mitglieder als Organwalter bestellt werden könnten, hätte er dies - wie im WRG - explizit in den Gesetzestext aufgenommen. Im Gesetzestext liege keine planwidrige Lücke vor, die durch Analogieschlüsse saniert werden müsse. Tatsächlich sei diese Bestimmung nur deshalb in den Gesetzestext des § 79 WRG aufgenommen worden, weil ansonsten auch Nichtmitglieder in das Leitungsorgan aufgenommen werden könnten, was aber offensichtlich bei Wassergenossenschaften nicht gewünscht gewesen sei. Andernfalls sei diese Bestimmung im WRG überflüssig. Weiters seien die Ausführungen der belangten Behörde zur Abgrenzung zwischen Vereinen und Bringungsgenossenschaften bzw Wassergenossenschaften nicht nachvollziehbar: Existiert keine normierte Verpflichtung, wonach Organe zwingend Mitglieder sein müssen, so gelte der allgemeine Grundsatz, dass auch Nichtmitglieder organschaftliche Tätigkeiten ausüben könnten. Schließlich sei es auch nach § 9 Z 2 der alten Satzung zulässig, Familienangehörige von Mitgliedern, und somit Nichtmitglieder, in den Vorstand zu wählen.
Dass das Aufsichtsrecht gemäß § 73 ForstG durch die Behörde gegenüber der Genossenschaft beschränkt werde, wenn Nichtmitglieder Organwalter der Genossenschaft seien, erschließe sich aus § 73 Abs 1 ForstG nicht. Die Aufsicht erstrecke sich „über die Genossenschaft“ und somit über die gesamte Genossenschaft inklusive der Organwalter, unabhängig davon, ob diese Genossenschaftsmitglieder seien oder nicht. Gerade durch die Konkretisierung der Aufsichtsaufgaben in § 73 Abs 2 ForstG ergebe sich eindeutig, dass gerade auch die Tätigkeit der Organe der Bringungsgenossenschaft unter das Aufsichtsrecht der Behörde fallen würde. Es würden sich aus der Aufzählung der Berechtigungen der Behörde in Ausübung der Aufsicht – und auch sonst aus dem ForstG – keinerlei Einschränkung entnehmen lassen, wonach Nichtmitglieder als Organwalter von der Aufsicht ausgenommen sein würden.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Die Bringungsgenossenschaft „XY“ ist eine Bringungsgenossenschaft nach den §§ 68 ff ForstG. Bis dato sind die Bestimmungen der im Gründungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom xx.xx.2000, Zl, genehmigten Satzung in Geltung. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom xx.xx.2004 wurde lediglich eine Änderung des Erhaltungskostenschlüssels und des Wegekatasters der Bringungsgenossenschaft genehmigt.
3.2. In der 11. Vollversammlung der Bringungsgenossenschaft am xx.xx.2024 war die Vollversammlung trotz ordnungsgemäßer Einberufung zum festgesetzten Zeitpunkt bezüglich einer Beschlussfassung zur Änderung der Satzung nicht beschlussfähig. Bei der genannten Vollversammlung waren 11 von 18 Mitgliedern und somit 61,11 % der Mitglieder oder deren bevollmächtigte Vertreter anwesend, wobei zur Beschlussfassung ua von Satzungsänderungen zwei Dritteln der Mitglieder – bei 18 Mitglieder somit mindestens 12 Mitglieder oder 66,67 % der Mitglieder – gemäß § 7 Z 2 Satz 3 der Satzung anwesend sein müssen. Trotzdem wurde die Vollversammlung zur Beschlussfassung der Satzungsänderungen (unter Tagesordnungspunkt 7.) nicht für eine halbe Stunde unterbrochen und sodann neuerlich die Vollversammlung durchzuführen.
3.3. Mit Schreiben vom 20.12.2024 beantragte der Obmann der Bringungsgenossenschaft ua die aufsichtsbehördliche Genehmigung der neuen Satzung bei der Bezirkshauptmannschaft B.
4. Dieser Sachverhalt ist unstrittig und wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Insbesondere ergibt sich aus dem Protokoll der Vollversammlung vom 28.11.2024, dass aufgrund der Nichtvorliegenden Beschlussfähigkeit iSd § 7 Z 2 der Satzung keine Unterbrechung der Vollversammlung stattgefunden hat.
5.1. Gemäß § 70 Abs 5 des ForstG, BGBl Nr 440/1975 idF BGBl I Nr 144/2023, bedürfen Satzungsänderungen – sofern die Satzung nicht anderes bestimmt – der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, wobei im Eigentum dieser Mehrheit mindestens zwei Drittel der in die Genossenschaft einbezogenen Waldflächen stehen müssen. Kommt auf diesem Wege kein Beschluss zustande, so ist – sofern die Satzung nicht anderes bestimmt – die Zweidrittelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder sowie die Zweidrittelmehrheit von deren Stimmanteilen maßgeblich. Die genannten Beschlüsse werden erst nach Genehmigung gemäß den in Abs. 4 genannten Voraussetzungen durch die Behörde wirksam.
Gemäß § 7 Z 2 der (geltenden) Satzungen der Bringungsgenossenschaft „XY“ (folgend: Satzung), in der Fassung vom xx.xx.2000, ist zu Satzungsänderungen oder Auflösung der Bringungsgenossenschaft die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder oder deren bevollmächtigtem Vertreter erforderlich. Ist die Vollversammlung bei ordnungsgemäßer Einberufung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, so ist eine halbe Stunde später eine neuerliche Versammlung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder oder deren bevollmächtigten Vertreter beschlussfähig ist.
5.2. Bei der Vollversammlung am xx.xx.2024 waren nur 11 der 18 Mitglieder anwesend oder vertreten, womit nur ein Präsensquorum (nach Köpfen) von 61,11 % erreicht wurde. Nach § 7 Z 2 der Satzung hätten zu Satzungsänderungen mindestens zwei Drittel und somit mindestens 12 der 18 Mitglieder anwesend oder vertreten sein müssen. Aus diesem Grund war die Vollversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig. In weiterer Folge wurde nicht eine halbe Stunde später eine neuerliche Vollversammlung eröffnet bzw durchgeführt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder oder deren bevollmächtigten Vertreter beschlussfähig gewesen wäre. Da schlussendlich das in der geltenden Satzung geregelte, von § 70 Abs 5 ForstG abweichende, Präsensquorum von zwei Dritteln der Mitglieder nicht erreicht wurde, ist ein formell rechtsgültiger Beschluss zur Satzungsänderung in der Vollversammlung vom xx.xx.2024 nicht zustande gekommen.
Aus diesem Grunde hätte die belangte Behörde den Antrag der Bringungsgenossenschaft vom 20.12.2024 auf aufsichtsbehördliche Genehmigung der neuen Satzungen – mangels Zustandekommens eines ordnungsgemäßen Beschlusses – als unzulässig zurückweisen müssen.
Daher war der Beschwerde insoweit Folge zu geben, als dass der Bescheid der belangten Behörde behoben wurde, sowie darüber hinaus der gegenständliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen war.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Die Beschwerdeführerin hat die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich bereits unbestritten und entscheidungsreif aus der Aktenlage. Im vorliegenden Falle war ein rechtswidriger Bescheid zu beheben als auch eine verfahrensrechtliche Entscheidung zu treffen und zielt das Beschwerdevorbringen auf inhaltliche Belange der Entscheidung der belangten Behörde ab. Über die inhaltlichen Belange konnte nicht abgesprochen werden, da der Bescheid schon aus formellen Gründen als rechtswidrig zu beheben sowie der Antrag als unzulässig zurückzuweisen war.
Für die vorliegende Entscheidung war daher keine mündliche Verhandlung erforderlich, um etwaige Sach- oder Rechtsfragen zu klären, somit entgegen des Antrages der Beschwerdeführerin von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte (dazu siehe auch § 24 Abs 4 VwGVG).
7. Außerhalb der Sache (bzw rechtlichen Beurteilung) dieser Entscheidung soll die Beschwerdeführerin auf Folgendes hingewiesen werden:
Zunächst ist zur Erläuterung der gegenständlichen Regelung auszuführen, dass diese in weiten Teilen Österreichs bei Satzungen von Bringungsgenossenschaften als die „halbe-Stunde“-Regel bekannt ist. Diese Vorgangsweise kommt vor allem bei altrechtlichen Gemeinschaftswäldern zur Erschließung von Waldflächen (zB Tirol und Vorarlberg) in den Satzungen vor. Im Zusammenhang mit Vollversammlungen kommt es oft (aufgrund kurzfristiger Nichtteilnahme von Mitgliedern) dazu, dass die Beteiligung und somit die nötige Anwesenheit nach Köpfen nicht erreicht werden kann. Sinn und Zweck ist daher, dass wenn bei einer Vollversammlung nicht die gemäß der Satzung nötige Zweidrittelmehrheit nach Köpfen anwesend ist, die Sitzung formell eröffnet wird, die (mangelnde) Beschlussfähigkeit festgestellt und sodann die Vollversammlung für 30 Minuten unterbrochen wird. Die Fortsetzung bzw neuerliche Eröffnung der Vollversammlung findet nach 30 Minuten statt und wird exakt dieselbe Tagesordnung abgearbeitet.
Kritisch ist jedoch zu dieser Regelung anzumerken, dass es wohl nicht sein kann, dass eine kleine verbleibende Gruppe nach einer halben Stunde Wartezeit willkürlich „Alles“ verändern können soll. Fundamentale Angelegenheiten wie zum Beispiel die Auflösung der Bringungsgenossenschaft oder gravierende Satzungsänderungen sollen nicht dieser automatischen Fiktion der Beschlussfähigkeit zugänglich sein. Satzungsänderungen im vorliegenden Umfange, welche eigentlich eine komplett neue Satzung darstellen, sollen nicht durch eine kleine Anzahl der Mitglieder (auch wenn diese einen Großteil der zu erschließenden Waldflächen besitzen) geändert werden können. So ist auch in der gegenständlichen Satzung die Regelung im § 7 Z 2, wonach (zunächst) zu Satzungsänderungen die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder oder deren bevollmächtigten Vertreter erforderlich ist, mehr als nur nachvollziehbar.
7.1. Des Weiteren soll eine kurze rechtliche Einschätzung auszugsweise zu den (geplanten) Satzungsänderungen erfolgen:
7.1.1. Die neue Satzung hätte in § 3 Z 1 lit b vorgesehen, dass nicht nur die Mitglieder der Bringungsgenossenschaft, sondern auch ihre Gehilfen (etwa Frächter oder Holzakkordanten) berechtigt wären, an der Verwaltung der Bringungsgenossenschaft nach Maßgabe der Satzung mitzuwirken.
In der neuen Satzung findet sich jedoch nur an zwei weiteren Stellen ein Verweis auf Gehilfen der Mitglieder. Erstens wären die Gehilfen gemäß § 4 Z 2 der neuen Satzung berechtigt, die Forststraße zu benützen. Zweitens wären gemäß § 5 der neuen Satzung die Mitglieder verpflichtet, auch für die durch ihre Gehilfen verursachten Schäden zu haften. Aus diesen beiden Verweisen würde aber keine Berechtigung für Gehilfen hervorgehen, an der Verwaltung der Bringungsgenossenschaft mitzuwirken.
Da aus der neuen Satzung keine Berechtigung für Gehilfen hervorgehen würde, an der Verwaltung der Bringungsgenossenschaft mitzuwirken, würde sich bei § 3 Z 1 lit b der neuen Satzung wohl um eine leere Bestimmung (nudum ius) handeln. Da es sich bei § 3 Z 1 lit b der neuen Satzung also um eine leere Bestimmung handeln würde, könnte sie mangels konkreter Rechtswirkungen erst gar nicht dem Forstgesetz widersprechen. Der neuen Satzung hätte folglich nicht aus diesem Grund die aufsichtsbehördliche Genehmigung gemäß § 70 Abs 4 ForstG, idgF, versagt werden können. Womöglich wäre jedoch ein anderer systematischer Aufbau des § 3 Z 1 der neuen Satzung sinnvoll gewesen.
7.1.2. Die neue Satzung hätte vorgesehen, dass auch Nichtmitglieder in den Vorstand der Bringungsgenossenschaft gewählt werden könnten.
Ob die Mitglieder des Vorstandes einer forstlichen Bringungsgenossenschaft nur aus einem eingeschränkten Personenkreis gewählt werden können, ergibt sich nicht schon aus dem Wortlaut des § 70a Abs 2 Z 3 ForstG. Von daher ist anhand der Systematik des ForstG und der gesamten Rechtsordnung zu prüfen, ob diese Bestimmung nicht dahingehend auszulegen ist, dass nur Mitglieder in den Vorstand gewählt werden können.
Gemäß Art 120a Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 2/2008, können Personen zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden. Gemäß Art 120c Abs 1 B-VG sind die Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.
Selbstverwaltung ist die weisungsfreie Besorgung öffentlicher Aufgaben durch Körperschaften des öffentlichen Rechts nach eigener Willensbildung unter der nachprüfenden Aufsicht der staatlichen Verwaltung (VfSlg 2072/1950; Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art 120a Rz 1 [Stand 1.1.2025, rdb.at]). Als Einrichtungen der sonstigen Selbstverwaltung gelten zB die Kammern oder, im selbständigen Wirkungsbereich der Länder, zB auch Agrargemeinschaften (VfSlg 13.975/1994; 19.320/2011) sowie Jagdverbände (VfSlg 8215/1977) (Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art 120a Rz 3 [Stand 1.1.2025, rdb.at]).
Leitende, also mit entscheidungswichtigen Aufgaben und Befugnissen betraute Organe sind durch periodisch wiederkehrende Wahlen aus der Mitte der Angehörigen des Selbstverwaltungskörpers zu bestellen (Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art 120c Rz 1 [Stand 1.1.2025, rdb.at]; VfGH 13.12.2019, G 78/2019; VfSlg 8644/1979; 17.023/2003, mwN).
„Die Bringungsgenossenschaften sind im ForstG geregelte Körperschaften öffentlichen Rechts (s § 70 Abs 4 Satz 2), (…). Nach den ErlRV zum FRBG 1962 wurden die sie betreffenden Vorschriften im Wesentlichen jenen der Wasserrechtsgenossenschaften nachgebildet“ (Brawenz/Bleckmann/Reindl, Forstgesetz 19755 § 68 [Stand 1.10.2025, rdb.at]).
Forstliche Bringungsgenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihnen obliegt die weisungsfreie Besorgung öffentlicher Aufgaben nach eigener Willensbildung unter der nachprüfenden Aufsicht der staatlichen Verwaltung. Daher sind forstliche Bringungsgenossenschaften Selbstverwaltungskörper. Die Organe von Selbstverwaltungskörpern sind aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Das heißt, nur die Mitglieder der Selbstverwaltungskörper können deren Organen angehören. Der Vorstand ist gemäß § 70a Abs 1 ForstG ein Organ einer forstlichen Bringungsgenossenschaft. Eine Auslegung des § 70a Abs 2 Z 3 ForstG dahin gehend, dass auch Nichtmitglieder in den Vorstand von Bringungsgenossenschaften wählbar sind, wäre verfassungswidrig. Gesetzliche Bestimmungen sind verfassungskonform auszulegen, sodass sie sich widerspruchsfrei in das Gesamtgefüge der Rechtsordnung einfügen. Somit steht in Bezug auf § 70a Abs 2 Z 3 ForstG unzweifelhaft fest, dass nur Mitglieder der forstlichen Bringungsgenossenschaft in deren Vorstand wählbar sind.
Da die neue Satzung in § 13 Z 1 vorgesehen hätte, dass auch Nichtmitglieder in den Vorstand gewählt werden könnten, hätte die neue Satzung ua aus diesem Grund dem ForstG widersprochen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich „eigenberechtigter Familienangehöriger“ wäre in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Eine entsprechende Bestimmung in der bestehenden Satzung ist nicht Prüfungsmaßstab; Prüfungsmaßstab wäre die abgeänderte Satzung mit welchen Bestimmungen auch immer, die den rechtlichen Vorgaben des ForstG zu entsprechen haben.
7.1.3. Die neue Satzung hätte vorgesehen, dass – neben dem Vorstand – gemäß § 16 Z 1 der neuen Satzung auch dem Obmann „die Geschäftsführung des Vereins“ obliegen würde. Nach § 16 Z 1 lit e der neuen Satzung wäre dies insbesondere „die Geschäftsführung der Bringungsgenossenschaft“.
Gemäß § 70a Abs 6 Z 3 ForstG obliegt dem Obmann die Geschäftsführung, sofern gemäß Abs 1 kein Vorstand zu wählen ist. Gemäß § 70a Abs 7 ForstG obliegt dem Vorstand die Geschäftsführung der Genossenschaft, sofern ein Vorstand zu wählen ist. Gemäß § 70a Abs 1 ForstG ist auch ein Vorstand einzurichten, der zumindest aus dem Obmann und seinem Stellvertreter besteht, wenn die Mitgliederzahl zehn übersteigt.
Die neue Satzung könnte zwar den Eindruck erwecken, dass ihr 4. Abschnitt lediglich eine Aufgabenteilung unter den einzelnen Mitgliedern des Vorstandes darstellen würde, da die Überschrift dieses Abschnittes mit „Funktionäre“ bezeichnet worden wäre. Auch würde die Auflistung der Organe der Bringungsgenossenschaft in § 6 den Obmann als Organ vermissen lassen, was als zusätzliches Indiz dahingehend gedeutet werden könnte, dass der Obmann in der neuen Satzung nur als Funktionär (Mitglied des Vorstandes), jedoch nicht als Organ aufscheint.
Jedoch stellt § 70a Abs 1 ForstG klar, dass bei mehr als zehn Mitglieder „auch“ ein Vorstand einzurichten ist. Dieser hat zumindest aus dem Obmann und seinem Stellvertreter zu bestehen. Folglich hat die Person des Obmannes bei Bringungsgenossenschaften mit mehr als zehn Mitgliedern eine Doppelfunktion: Einerseits ist er Organwalter des monokratischen Organs „Obmann“ und hat die Obliegenheiten des § 70a Abs 6 ForstG. Andererseits ist er Organwalter des Kollegialorgans „Vorstand“.
Da die Geschäftsführung in Bringungsgenossenschaften mit Vorstand gemäß § 70a Abs 6 iVm Abs 1 nicht dem Obmann, sondern dem Vorstand obliegt, die Bringungsgenossenschaft „XY“ mehr als 10 Mitglieder hat und die neue Satzung in § 16 die Geschäftsführung durch den Obmann vorsehen würde, hätte die neue Satzung ua (auch) aus diesem Grund dem ForstG widersprochen.
7.2. Aus dem oben beispielhaft Aufgezählten ergibt sich daher, dass in weiterer Folge betreffend die vorliegende geplante Überarbeitung der gegenständlichen Satzung der Beschwerdeführerin zu empfehlen ist, sich mit der belangten Behörde in Verbindung zu setzen, um gemeinsam mit dieser – unter Beachtung der dazu anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen – eine sinnvolle Überarbeitung der Satzung vorzunehmen.
8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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