LVwG V LVwG-383-2/2025-R12

LVwG-383-2/2025-R12Landesverwaltungsgericht16.06.2026

Regest

Archivrecht, Übergangsbestimmungen Schutzfrist

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-383-2/2025-R12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.383.2.2025.R12

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Eva Ostermeier über die Beschwerde des M W, pA XY, W, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 03.11.2025, Zl, betreffend die Versagung des Zuganges zu Archivgut nach dem Archivgesetz (ArchivG), zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Verfahrensgang

1.1. Mit E-Mail vom 02.09.2025 an das Vorarlberger Landesarchiv begehrte der Beschwerdeführer gemäß Art 22a B-VG und Informationsfreiheitsgesetz die Erteilung folgender Auskunft:

„Übermittlung einer Kopie jener E-Mails aus dem/im Büro des damaligen Mitglieds der Landesregierung, über welche die AB im Zuge der sogenannten „W-Affäre“ berichtete (…) und die im Landesarchiv veraktet sind, betreffend Inserate in der V W

Übermittlung einer Kopie von allfälligem Schriftverkehr betreffend dieser Dokumente, etwa mit dem Amt der Vorarlberger Landesregierung, und allfälligen weiteren vorliegenden Dokumenten zu diesem Themenbereich“

1.2. Mit Einschreiben vom 09.09.2025, Zl, teilte das Vorarlberger Landesarchiv für die Vorarlberger Landesregierung dem Beschwerdeführer Folgendes mit (auszugsweise):

„Im Gegenstand können wir Ihnen folgende Auskunft geben:

Im von Ihnen zitierten Beitrag in der AB xx.xx.2023 heißt es:

[...] Nach dem Ausscheiden aus dem Amt geht das Schreiben zusammen mit allen Dokumenten, die nicht von Rs Nachfolger übernommen werden, ins Landesarchiv. Dort liegt es bis heute in elektronischer Form – gemeinsam mit mindestens einem weiteren E-Mail, das ebenfalls die I betrifft. Beide Aktenstücke sind versiegelt, wie es das Archivgesetz verlangt. AB konnte jedoch Einsicht in Kopien der Schreiben nehmen. Außerdem bestätigte das Amt der Landesregierung auf Anfrage deren Inhalt. [...]

Die von Ihnen zitierte Berichterstattung war unzutreffend. Das Vorarlberger Landesarchiv hat noch überhaupt kein digitales Archivgut aus der vorarchivischen Dokumentenverwaltung übernommen. Das sehr aufwändige und komplizierte Projekt Digitales Archiv befindet sich noch in der Testphase. Es ist im Übrigen auch auszuschließen, dass das Landesarchiv einer Person Kopien von Archivgut in Papierform zur Einsicht vorgelegt hat, das es versiegelt sichert.

Zur Rechtslage:

Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen, ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht anzuwenden (§16 IFG). In den Erläuterungen dazu ist klargestellt, dass das auf Archivgesetze zutrifft.

Es ist für Ihr Zugangsbegehren daher nach wie vor das Archivgesetz, LGBl.Nr. 1/2016 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44/2025, anzuwenden, und nicht das Informationsfreiheitsgesetz. Begehren auf Zugang zu Archivgut sind daher nach dem Archivgesetz zu stellen.

Für Dokumente, die unmittelbar bei den Mitgliedern der Landesregierung angefallen sind und vom Landesarchiv vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 dem Landesarchiv übergeben wurden, gelten gemäß § 15 Abs. 2 Archivgesetz die §§ 6 Abs. 7 und 10 in der Fassung vor Novelle LGBl.Nr. 44/2025.

Entsprechend sind diese Dokumente bis zum Ablauf von 20 Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der Funktion versiegelt oder entsprechend elektronisch gesichert aufzubewahren, sofern die betreffende Person für die Versiegelung bzw. elektronische Sicherung nicht eine kürzere Frist bestimmt (§ 6 Abs. 7). Bei solchen Dokumenten beginnt die Schutzfrist mit dem 1. Jänner, der dem Tag des Ausscheidens der betroffenen Person aus der Funktion folgt (§ 10 Abs. 2).

Kann der begehrte Zugang zu Archivgut nicht oder nicht im begehrten Umfang gewährt werden, kann die Person, die den Zugang wünscht, die Erlassung eines Bescheides beantragen (§ 11 Abs. 3). Jeweils Archivgesetz, LGBl.Nr. 1/2016 in der Fassung vor Novelle LGBl.Nr. 44/2025.

Die vom ehemaligen Mitglied der Landesregierung 2019 übernommenen Dokumente wurden ordnungsgemäß auf die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist versiegelt (vgl. Rechenschaftsbericht der Vorarlberger Landesregierung über das Jahr 2019, S. 74; Jahresbericht des Vorarlberger Landesarchivs 2019, S. 33). Das bedeutet, dass sie auch für das Archivpersonal nicht zugänglich sind.“

1.3. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin mit E-Mail vom 10.09.2025 die bescheidmäßige Absprache nach § 11 Abs 3 ArchivG über den verweigerten Zugang zu den näher bezeichneten Dokumenten aus den Handakten des ehemaligen Mitglieds der Landesregierung.

1.4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde gemäß § 11 Abs 1 und 3 ArchivG, LGBl Nr 1/2016, idF vor der Novelle LGBl Nr 44/2005, den begehrten Zugang zu den Dokumenten des Archivbestandes Handakten ehemaliges Mitglied der Landesregierung: der gestellte Antrag wurde abgewiesen und die Bewilligung nicht erteilt.

Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass das ehemalige Mitglied der Landesregierung seine Akten dem Archivgesetz entsprechend einige Tage vor seinem Ausscheiden aus der Landesregierung zur Übernahme angeboten habe. Das Vorarlberger Landesarchiv habe die in Papierform geführten Akten ordnungsgemäß übernommen und versiegelt. Das ehemalige Mitglied der Landesregierung habe keine verkürzte Versiegelungsfrist bestimmt. Da er am xx.xx.2019 aus der Regierungsfunktion ausgeschieden sei, laufe die Versiegelungsfrist mit xx.xx.2039 ab. Am selben Tag laufe auch die Schutzfrist ab. Innerhalb der Schutzfrist sei dieses Archivgut nur für jene Person zugänglich, die es dem Landesarchiv übergeben habe. Andere Personen hätten innerhalb der Schutzfrist keinen Rechtsanspruch auf Zugang.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen (auszugsweise) vor:

„(…)

IV. Beschwerdegründe (Angaben gemäß § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG):

Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen rechtswidrig.

IV.a. Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Freiheit der Meinungs-äußerung gemäß Art 10 EMRK sowie des Grundrechts auf Information:

Sowohl das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) als auch das Vorarlberger Archivgesetz als “besondere Informationszugangsregelung” iSd § 16 IFG (vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit von zum Auskunftspflichtgesetz des Bundes ergangenen Entscheidungen auf Auskunftsgesetze der Länder: VwGH 8.6.2011, Ra 2015/03/0038, Rz 17) sind insbesondere im Lichte der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte in Art 10 EMRK – dem Recht auf die freie Meinungsäußerung – auszulegen bzw. bei der Erteilung von Informationen und dem Zugang zu Archivgut anzuwenden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) leitet aus dieser Bestimmung nämlich in ständiger Rechtsprechung ein Recht auf Zugang zu behördlichen Informationen – wie es auch die verfahrensgegenständlichen Dokumente der belangten Behörde sind – für Journalist:innen und Nichtregierungsorganisationen, also für sogenannte „Public Watchdogs“, ab (vgl. EGMR 8.11.2016, 18030/11 [Case of Magyar Helsinki Bizottság v. Hungary], Rz 156ff). Die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung wurde innerstaatlich durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 22f) und durch den Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 4.3.2021, E 4037/2020, Rz 11ff) bestätigt und deren Anwendung konkretisiert.

Jede in der Rechtsordnung vorgesehene Beschränkung für Auskünfte der mit der Verwaltung betrauten Organe ist laut EGMR im Lichte von Art 10 Abs 2 EMRK so auszulegen, dass eine Verweigerung des Zugangs zu Information nur zulässig ist, sofern diese „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ ist (vgl. insbesondere EGMR 28.11.2013, 39534/07 [Case of Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes v. Austria], Rz 47).

Im konkreten Fall schränkt die belangte Behörde den Zugang des Beschwerdeführers zu Informationen ein. Sie genießt ein Informationsmonopol und hat den Beschwerdeführer – einen Journalisten – in seinem Recht eingeschränkt, seine (Kontroll)-Funktion als sogenannter „Public Watchdog“ wahrzunehmen, obwohl solche Akteure nach der Rechtsprechung des EGMR besonders schutzbedürftig sind.

Somit verstößt die belangte Behörde durch den angefochtenen Bescheid gegen Art 10 EMRK, gegen das in Art 22a B-VG Abs 2 verankerte „Grundrecht auf Information“ , sowie gegen das Informationsfreiheitsgesetz, das eine Auskunft über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs – dazu zählen die begehrten Informationen – gebietet.

IV.b. Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Auskunftserteilung gemäß Art 10 EMRK:

Die erwähnte Interessenabwägung ist laut der konkretisierenden Entscheidung der großen Kammer des EGMR anhand von vier Punkten bzw. Fragen durchzuführen (vgl. EGMR 8.11.2016, 18030/11 [Case of Magyar Helsinki Bizottság v. Hungary], Rz 156ff). Resultat dieser Abwägung könne sein, dass gemäß Art 10 EMRK ein Recht auf Zugang zu staatlicher Information besteht und eine Auskunftsverweigerung – bzw. in diesem Fall ein verweigerter Zugang zu Archivgut – eine Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung darstellt. Zugang zu Information sei dann zu gewähren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind und eine Auskunftsverweigerung somit in Konflikt mit dem Recht auf die freie Meinungsäußerung stehen würde:

IV.b.1. Zweck und Ziel des Informationsansuchens:

„[…] [I]st das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen? […]“ (VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 22)

Der Beschwerdeführer ist Redakteur im Ressort Innenpolitik Chronik der Tageszeitung

XY und berichtet in dieser Funktion über das politische und chronikalische

Geschehen in Österreich.

Die verfahrensgegenständlichen Dokumente bzw. das Archivgut, wozu Zugang begehrt wurde, betreffen die sogenannte “W-Affäre”, welche ab Ende 2021 österreichweit für mediale Berichterstattung sorgte (vgl. etwa https://...) und können auch Kontext zum aktuell noch laufenden Strafverfahren gegen das ehemalige Mitglied der Landesregierung und Mitangeklagte (vgl. https://...) beitragen.

Die begehrten Informationen bilden somit ein essenzielles Element der öffentlichen Debatte rund um diesen Themenkomplex, weswegen dieses erste Kriterium als erfüllt erachtet werden kann.

IV.b.2. Charakter der begehrten Informationen:

„[…] [D]ie Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung

unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind […].“ (VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 22)

Laut einem Medienbericht betreffen die begehrten Informationen E-Mails, worin Wirtschaftsreibende aus Vorarlberg mangelnde Unterstützung durch den XX (einer x-Teilorganisation, deren interimistischer Vorsitzender das ehemalige Mitglied der Landesregierung war) bei der Umsetzung von – durch die Landesverwaltung zu genehmigenden – Projekten beklagten. Die Wirtschaftstreibenden kündigten aufgrund dessen an, keine Inserate mehr in der Zeitung des XX, der “V W” schalten zu wollen (vgl. https://...).

Diese inhaltlichen Grundsätze der begehrten Informationen wurden in einer parlamentarischen Anfragebeantwortung durch Landeshauptmann M W bestätigt – im Rahmen dieser Anfragebeantwortung wurden allerdings die Dokumente im Volltext nicht übermittelt (Zahl: xx.xx.xxx, […]

Essenziell für die Beurteilung von geführten Amtsgeschäften – auch im Nachhinein – ist der Umgang mit Interventionen, wie sie die begehrten Informationen darstellen. Zudem hat das ehemalige Mitglied der Landesregierung zunächst in Medienberichten ausgesagt, dass ihm keine Interventionen im Sinne der verfahrensgegenständlichen Dokumente bekannt gewesen seien (vgl. etwa https://... und https://...); nach deren Bekanntwerden gestand er doch zu, diese Interventions-Mails gelesen zu haben (https://...).

Aus all diesen angeführten Gründen – inklusive der herausgearbeiteten Widersprüche, auch in den Aussagen des ehemaligen Mitglieds der Landesregierung – existiert ein hohes journalistisches Interesse am begehrten Zugang zu Archivgut. Somit kann auch dieses zweite Kriterium als erfüllt erachtet werden.

IV.b.3. Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen:

Es ist aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Bescheid davon auszugehen und es ist geboten, dass die belangte Behörde über die begehrten Informationen verfügt (§ 6 Abs 2 Vorarlberger Archivgesetz) bzw. dass ihr diese Informationen jederzeit zur Verfügung stehen können: Bei einem überwiegenden Interesse des Beschwerdeführers wäre das Archivgut – und damit die verfahrensgegenständlichen Dokumente – zu entsiegeln. Schließlich bezieht sich der Antrag auf Zugang zu Archivgut auf genau diese im Landearchiv analog vorliegenden Dokumente.

Außerdem ist – aufgrund der erwähnten Ausführungen des Landeshauptmannes – davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständlichen Dokumente auch der belangten Behörde direkt (in digitaler Form) vorliegen (ansonsten hätte der Landeshauptmann keine inhaltlichen Ausführungen zu den Dokumenten abgeben können). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die auskunftsrechtlichen Bestimmungen des Vorarlberger Archivgesetzes (in diesem Fall § 6 Abs 7 idF LGBl. Nr. 37/2018, § 10 idF LGBl. Nr. 1/2016 und § 11 idF LGBl. Nr. 4/2022) nicht auf die vorarchivarische Dokumentenverwaltung gemäß § 4 Abs 1 Vorarlberger Archivgesetz anzuwenden sind, weswegen – bei weiterem Vorliegen der begehrten Informationen in der vorarchivarischen Dokumentenverwaltung (wovon aufgrund der parlamentarischen Anfragebeantwortung des Landeshauptmanns auszugehen ist) – auf die begehrten Informationen auch das Informationsfreiheitsgesetz anwendbar ist, das eine Erteilung der Informationen gebietet.

IV.b.4. Rolle des Beschwerdeführers:

„[…] [Die Rolle des Zugangswerbers] als Journalist bzw. als „social watchdog“ (gesellschaftlicher Wachhund) oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen […].“ (VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 22)

Der Beschwerdeführer ist, wie bereits dargelegt, Journalist. Aktuell ist er Redakteur im Ressort Innenpolitik Chronik der Tageszeitung XY und beschäftigt sich in dieser Funktion unter anderem mit dem Land Vorarlberg sowie der “W-Affäre” (vgl. https://...).

Dem Beschwerdeführer kommt damit die Rolle eines sogenannten „Public Watchdogs“ im Sinne der Rechtsprechung zu.

Das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers entspricht somit allen Kriterien des EGMR für eine Auskunftserteilung. Der angefochtene Bescheid verletzt ihn daher in seinen aus Art 10 EMRK abgeleiteten – und dadurch verfassungsrechtlich gewährleisteten – Rechten auf die Freiheit der Meinungsäußerung.

In solchen Fällen prüft der EGMR in einem weiteren Schritt, ob dieser Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung von der EMRK gedeckt ist (vgl. EGMR 8.11.2016, 18030/11 [Case of Magyar Helsinki Bizottság v. Hungary], Rz 181ff).

Diese Vorgehensweise wurde bereits durch den Verwaltungsgerichtshof angewandt:

„[…] [I]m Hinblick auf die Frage, ob gesetzliche Verschwiegenheitspflichten der begehrten Auskunftserteilung entgegenstehen, [ist] eine Abwägung unter Berücksichtigung des Art. 10 EMRK vorzunehmen. Im Zuge dieser Abwägung ist unter anderem zu prüfen, ob allfällige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 EMRK entsprechen, also einen legitimen Eingriffszweck im Sinne dieser Bestimmung verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind und schließlich im Ergebnis verhältnismäßig sind.“ (VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 23)

IV.b.5. Gesetzliche Grundlage:

Als aktuell geltende gesetzliche Grundlage für den verweigerten Zugang zu Archivgut dient – gemäß § 15 Abs 2 Vorarlberger Archivgesetz idgF – § 6 Abs 7 idF LGBl. Nr. 37/2018, § 10 idF LGBl. Nr. 1/2016 und § 11 idF LGBl. Nr. 4/2022 Vorarlberger Archivgesetz idF LGBl.Nr. 37/2018.

IV.b.6. Legitimes Ziel, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnis-

mäßig:

Diese gesetzliche Grundlage ist allerdings in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig und unverhältnismäßig. Vielmehr noch verunmöglicht die angeführte gesetzliche Grundlage eine Abwägung von Interessen – in diesem Fall zwischen der Geheimhaltung des Archivguts und den angeführten öffentlichen Interessen –, wie sie Art 10 Abs 2 EMRK und Art 22a Abs 2 B-VG verlangen. Schließlich hat auch zuletzt der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass gesetzliche Regelungen, wonach die Interessen, die für oder gegen einen Zugang zu Informationen sprechen, nicht gegeneinander abwägbar sind, jedenfalls verfassungswidrig sind. Diese seien schließlich „geeignet, journalistische Tätigkeit in unverhältnismäßiger Weise zu behindern oder sogar auszuschließen“ (VfGH 7.10.2025 G26/2025).

Die gesetzliche Grundlage erweist sich somit als verfassungswidrig. § 15 Abs 2 Vorarlberger Archivgesetz verunmöglicht Auskünfte über bzw. Einsichten in bestehendes Archivgut – auch entgegen der Intention von Art 22a B-VG, wonach die mit 1.9.2025 eingeführten auskunftsrechtlichen Bestimmungen auch auf „Altinformationen“ anzuwenden sind (vgl. Schneider, 2025, „IFG – Informationsfreiheitsgesetz“, S. 313, RZ 4).

Zwar steht es dem Landesgesetzgeber gemäß § 16 IFG zu, „besondere Informationszugangsregelungen“ einzurichten, worauf das Informationsfreiheitsgesetz dann nicht anwendbar sein soll, wie im verfahrensgegenständlichen Fall mit dem Archivgesetz über Zugang zu Archivgut geschehen. Allerdings sind auch auf solche gesetzlichen Informationszugangsregelungen „grundsätzlich strenge Maßstäbe“ bei der Erforderlichkeit gemäß Art 22a Abs 4 B-VG anzulegen (AB 2238 XXVII. GP, zu § 16 IFG). Wozu es erforderlich ist, eine bestimmte Art von Archivgut – und auch nur solches, das bis zu einem bestimmten Tag angefallen ist (vgl. § 10 Abs 2 Vorarlberger Archivgesetz idgF) – von einer Interessenabwägung auszuschließen, ist unklar und ließ auch der Landesgesetzgeber offen.

Außerdem sind gemäß des in Art 22a Abs 2 B-VG verankerten „Grundrechts auf Information“ Informationen zugänglich zu machen, „soweit deren Geheimhaltung aus“ den in der Folge taxativ aufgezählten Geheimhaltungsgründen „erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist“. Das bedeutet, dass die Informationsfreiheit zwar weiter ausgestaltet – eben zum Beispiel mit „besondere[n] Informationszugangsregelungen“ gemäß § 16 IFG –, aber eben nicht eingeschränkt, werden darf: „Diese besonderen Informationszugangsrechte sind […] am neuen Grundrecht auf Informationszugang (vgl. den im Artikel 1 Z 3 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 2 B-VG) zu messen.“ (AB 2238 XXVII. GP, zu § 16 IFG).

Eine Interessenabwägung – wenn auch durch § 15 Abs 2 Vorarlberger Archivgesetz verunmöglicht – wäre also aufgrund der Reglungen in Art 22 Abs 2 B-VG geboten gewesen.

All diese Punkte stellen die Argumentation der belangten Behörde in Frage. Dem gegenüber besteht ein klar ausgeprägtes journalistisches Informationsinteresse (hierzu darf auch auf die unter Punkt IV.b.2. angeführten Punkte verwiesen werden), dem die belangte Behörde nur unzureichend Rechnung getragen hat.

Wie oben dargestellt, ist zudem die absolute Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Überwiegend schützenswerte Interessen Dritter sind nicht erkennbar.

Zusammenfassend lässt sich also festhalten:

-Für den begehrten Zugang zu Informationen bzw. den beantragten Zugang zu Archiv-gut besteht ein ausgeprägtes journalistisches Interesse (im Sinne der zitierten Judika-tur „Public Watchdogs“), da sie relevant für die öffentliche Debatte über das Führender Amtsgeschäfte der belangten Behörde sind.

-Die durch die belangte Behörde verweigerte Erteilung einer Information aus der vor-archivarischen Dokumentenverwaltung gemäß § 4 Abs 1 Vorarlberger Archivgesetz – inklusive unterlassener Interessenabwägung – widerspricht Art 10 EMRK, Art 22a B-VG und IFG und war somit rechtswidrig.

-Der durch die belangte Behörde verweigerte Zugang zu Archivgut stützte sich auf eine evident verfassungswidrige Bestimmung (aufgrund der Verstöße gegen Art 10 EMRK und Art 22 B-VG, welche Interessenabwägungen über Informationserteilungen gebieten) und war somit rechtswidrig.

-Sowohl die belangte Behörde hatte die verfassungswidrige Bestimmung (§ 15 Abs 2 Vorarlberger Archivgesetz) anzuwenden, als auch das Landesverwaltungsgericht wird diese verfassungswidrige Bestimmung anzuwenden haben.

Aus diesem Grund – und den angeführten inhaltlichen Argumenten – liegen die Voraussetzungen für das Landesverwaltungsgericht für einen Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG an den Verfassungsgerichtshof vor.

Aus all diesen – in Punkt IV genannten – Gründen verletzt die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über die Nichterteilung der Auskunft das in Art 10 EMRK verfassungsrechtlich verankerte Recht des Beschwerdeführers auf die freie Meinungsäußerung. Sie hat damit die Auskunft zu Unrecht verweigert.

Indem die belangte Behörde keine Interessenabwägung vorgenommen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet: Sie anerkennt die Rolle des Beschwerdeführers als „Public Watchdog“ nicht und würdigt diese somit auch nicht.

(…)“

Es wurde sodann gestellt der Antrag, das Landesverwaltungsgericht ein Ermittlungsverfahren durchführen, in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass die Vorarlberger Landesregierung den beantragten Zugang zu Archivgut zu Unrecht verweigerte und ihr somit auftragen, den begehrten Zugang zu ermöglichen; in eventu, aufzutragen, die begehrten Informationen zu erteilen; in eventu, den angefochtenen Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen; und gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung von § 15 Abs 2 Archivgesetz idgF wegen Verfassungswidrigkeit (Art 10 EMRK, Art 22a B-VG) beantragen.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Der Beschwerdeführer ist Redakteur im Ressort Innenpolitik Chronik der Tageszeitung XY und berichtet über das politische und chronikalische Geschehen in Österreich. Er benötigt die begehrte Auskunft für seine journalistische Tätigkeit.

3.2. Mit E-Mail vom 02.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer auf Grundlage des IFG ua die Übermittlung von E-Mails aus dem Archivbestand des Landes, die im November 2015 vom damaligen Geschäftsführer des XX an das Mitglied der Landesregierung übermittelt wurden.

Diesen Antrag deutete die belangte Behörde als Antrag auf Zugang zu Archivgut und teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.09.2025 zusammengefasst mit, dass der Zugang nicht gewährt werden könne (siehe Punkt 1.2. dieses Erkenntnisses).

3.2.1. In einem ähnlich gelagerten (Parallel)Verfahren (Zl) war eine weitere Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht anhängig, nachdem die Vorarlberger Landesregierung mit Bescheid vom 08.01.2026 den Zugang zu Informationen hinsichtlich der begehrten E-Mails in der vorarchivischen Dokumentenverwaltung des ehemaligen Mitglieds der Landesregierung nach dem IFG nicht gewährte.

Das Landesverwaltungsgericht hat do mit Beschluss vom 04.05.2026, Zl, den do angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorarlberger Landesregierung zurückverwiesen.

3.2.2. Exkursorisch wird an dieser Stelle aus Gründen der besseren Nachvollziehbarkeit bemerkt: In diesem vorerwähnten Verfahren ging es um die elektronisch geführten Akten (im Gegensatz zu den hier gegenständlichen Handakten), die direkt beim ehemaligen Mitglied der Landesregierung angefallen sind und in welchen sich auch die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen (E-Mails vom November 2015) befinden. Diese sind aber aus technischen Gründen vom Vorarlberger Landesarchiv nicht übernommen worden und beim Nachfolger des Regierungsmitgliedes verblieben. Somit komme die bereichsspezifische Zugangsregelung nach dem Vorarlberger Archivgesetz (§ 15 Abs 2 ArchivG; LGBl Nr 44/2025) nicht zur Anwendung. Das Landesverwaltungsgericht stellte im Beschluss vom 04.05.2026 letztlich fest, dass der Zugang zur begehrten Information dort nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu beurteilten ist. Nachdem diesbezüglich jedoch keine behördlichen Ermittlungen durchgeführt worden seien, hat das Landesverwaltungsgericht den Bescheid behoben und zurückverwiesen.

3.3. Der Beschwerdeführer stellte im gegenständlichen Verfahren mit E-Mail vom 10.09.2025 folgendes Begehren nach dem Archivgesetz:

„Sehr geehrte Herr N

Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung und die Erläuterungen, das hilft schon einmal sehr weiter. Angesichts dessen, dass Sie mein Informationsbegehren (laut Ihrem Erlass vom 4.09. zu Zahl: 1-0-1/04-63) als Antrag auf Zugang gemäß Archivgesetz gewertet haben dürften (Punkt 2.7.), halte ich diesen aufrecht und beantrage einen Bescheid über den verweigerten Zugang zu den näher bezeichneten Dokumenten aus den Handakten des ehemaligen Mitglieds der Landesregierung gemäß Archivgesetz.“

3.4. Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag auf Zugang zu Archivgut vom 10.09.2025 ab (siehe auch oben unter Punkt 1.4.).

3.5. Über eine Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2026, ob sich die begehrten E-Mails überhaupt in den archivierten Handakten befinden, teilte die Vorarlberger Landesregierung mit Schreiben vom 27.03.2026 mit wie folgt (auszugsweise):

„(…) Dokumente, die unmittelbar bei den Mitgliedern der Landesregierung anfallen und nicht bei der nachfolgenden Person verbleiben sollen, müssen dem VLA unverzüglich nach dem Ausscheiden aus der Funktion zur Übernahme angeboten werden. In Übereinstimmung mit § 6 Abs 7 Archivgesetz, LGBl Nr 1/2016, in der Fassung vor der Novelle LGBl Nr 44/2025, werden die dementsprechend übernommenen Papierakten bis zum Ablauf der Schutzfrist versiegelt aufbewahrt. Im Rahmen der Übernahme wurde in solchen Fällen ein grobes Übernahmeverzeichnis erstellt, in dem die Beschriftung (Betreffe) der übergebenen Akten erfasst wurden, jedoch nicht deren konkreter Inhalt. Daher kann zum konkreten Inhalt der versiegelten Papierakten des ehemaligen Landesstatthalters (…) keine Auskunft erteilt werden.“

3.6. Das ehemalige Mitglied der Landesregierung ist am xx.xx.2019 aus seiner Regierungsfunktion ausgeschieden.

Das Vorarlberger Landesarchiv hat die vom ehemaligen Mitglied der Landesregierung geführten Handakten (physischen Akten) am xx.xx.2019 übernommen, provisorisch verzeichnet, eingeschachtelt und die Archivschachtel mit fortlaufenden nummerierten Sicherungsetiketten versiegelt. Es wurde ein grobes Übernahmeverzeichnis erstellt, in dem die Beschriftungen (Betreffe) der übergebenen physischen Handakten erfasst wurden, jedoch nicht deren konkreter Akteninhalt.

(Die elektronisch geführten Akten des ehemaligen Mitglieds der Landesregierung befinden sich in der vorarchivischen Dokumentenverwaltung der Vorarlberg Landesregierung (siehe dazu Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2026, Zl)).

4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Er ist auch nicht strittig.

5. Rechtsgrundlagen:

5.1. Nach Art 22 Abs 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 5/2024, hat Jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.

5.2. Für Dokumente, die unmittelbar bei den Mitgliedern der Landesregierung angefallen sind und dem Landesarchiv vor Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 44/2025 übergeben wurden, was hier der Fall ist, gelten gemäß § 15 Abs 2 Archivgesetz, idF LGBl Nr 44/2025, die §§ 6 Abs 7 und 10 in der Fassung vor der Novelle LGBl Nr 44/2025 weiter; während der Schutzfrist gilt für den Zugang zu diesem Archivgut der § 11 in der Fassung vor LGBl Nr 44/2025:

„§ 6*)

Archivgut des Landes

[...]

(2) Die Dokumente, die unmittelbar bei den Mitgliedern der Landesregierung […] in Ausübung ihrer Funktionen anfallen und nicht bei der ihnen nachfolgenden Person verbleiben sollen, müssen unverzüglich nach dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion dem Landesarchiv zur Übernahme angeboten werden.

[…]

(6) Die Übernahme von Dokumenten ist vom Landesarchiv zu protokollieren. Das Übernahmeprotokoll ist im Landesarchiv aufzubewahren und hat folgende Angaben zu enthalten: das Datum der Übernahme, die übergebende Behörde, Einrichtung oder Person, den Inhalt und die Bezeichnung der Dokumente sowie – im Falle von Dokumenten im Eigentum Dritter […]. Eine spätere Skartierung ist gleichfalls zu protokollieren und das diesbezügliche Protokoll aufzubewahren.

(7) Dokumente nach Abs. 2, die vom Landesarchiv übernommen wurden, sind bis zum Ablauf von 20 Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der Funktion versiegelt oder entsprechend elektronisch gesichert aufzubewahren, sofern die betreffende Person für die Versiegelung bzw. elektronische Sicherung nicht eine kürzere Frist bestimmt.

*) Fassung LGBl Nr 37/2018

[…]

3. Abschnitt

Zugang zu Archivgut des Landes und der Gemeinde

§ 10

Schutzfrist

(1) Archivgut des Landes […] unterliegt einer Schutzfrist von 20 Jahren, sofern nicht in anderen gesetzlichen Vorschriften oder in Vereinbarungen anderes geregelt wird.

(2) […] Bei Dokumenten, die nach § 6 Abs. 7 […] übernommen wurden, beginnt die Schutzfrist mit dem 1. Jänner, der dem Tag des Ausscheidens der betroffenen Person aus der Funktion folgt.

[…]

§ 11*)

Zugang

(1) Innerhalb der Schutzfrist ist das Archivgut des Landes […] nur für jene Personen und Einrichtungen zugänglich, die das Archivgut dem jeweiligen Archiv übergeben haben. […]

(2) Nach Ablauf der Schutzfrist und […], hat jede Person ein Recht auf Zugang zum Archivgut des Landes und der Gemeinde durch persönliche Einsicht vor Ort. […]

(3) Kann der begehrte Zugang nicht oder nicht im begehrten Umfang gewährt werden, ist die Person, die den Zugang wünscht, auf ihr schriftliches Ersuchen darüber unter Angabe der Gründe spätestens innerhalb von vier Wochen schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat den Hinweis zu enthalten, dass schriftlich die Erlassung eines Bescheides beantragt werden kann.

[…]

*) Fassung LGBl Nr 37/2018“

6. Rechtliche Würdigung:

6.1. Der Beschwerdeführer begehrt die Übermittlung von E-Mails, die im November 2015 vom damaligen Geschäftsführer des XX W N an das ehemalige Mitglied der Landesregierung übermittelt wurden, aus dem Archivbestand im Vorarlberger Landesarchiv.

Vorausgeschickt wird, dass § 16 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) das Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften normiert, wobei ein Vorrang bereichsspezifischer Informationszugangsregelungen gegenüber dem IFG eingeräumt wird. Das IFG kommt also nur subsidiär zur Anwendung und lässt besondere Zugangsregelungen, die Materialien nennen hier ausdrücklich das Archivrecht, grundsätzlich unberührt.

Den Erläuterungen zu § 6 Abs 7 ArchivG kann Folgendes entnommen werden: Bei den Mitgliedern der Landesregierung handelt es sich um informationspflichtige Organe nach Art 22a B-VG bzw nach § 1 IFG. Die bei ihnen vorhandenen Informationen unterliegen daher vor dem Ausscheiden aus dem Amt der Informationspflicht im Rahmen des Art 22a B-VG bzw des IFG.

Dass diese Informationen nach dem Ausscheiden der jeweiligen Person aus ihrer Funktion für bis zu 20 Jahre überhaupt nicht mehr zugänglich sind, ist nicht mit in Art 22a Abs 2 B-VG normierten Grundrecht auf Zugang zu Informationen vereinbar (pro futuro). Die besonderen Zugangsrechte werden künftig am neuen Grundrecht auf Informationszugang nach Art 22a Abs 2 B-VG zu messen sein (vgl AB 2420 BlgNR XXVII. GP S 26). Eine absolute Schutzfrist, welche den Zugang zu Informationen innerhalb dieser Frist ausschließt, ist nicht mit dem genannten Grundrecht vereinbar. So entfällt die im bisherigen § 10 geregelte Schutzfrist ersatzlos. § 10 Abs 1, LGBl Nr 44/2025, normiert (wie bisher § 11 Abs 2 leg cit, LGBl Nr 4/2022) den Grundsatz des freien Zugangs zum Archivgut, welches bereits vom zuständigen Archiv übernommen wurde, sowie Ausnahmen davon. § 10 Abs 2, LGBl Nr 44/2025, trifft jedoch eine Sonderregelung hinsichtlich der Zugänglichkeit von Archivgut nach § 6 Abs 2 (Dokumente, die unmittelbar beim jeweiligen politischen Funktionsträger/in angefallen sind). Diese Dokumente müssen nach § 6 Abs 2, sofern sie nicht bei der nachfolgenden Person verbleiben, unverzüglich nach dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion dem zuständigen Archiv zur Übernahme angeboten werden. Hinsichtlich dieser Dokumente besteht daher in der Regel keine „Abkühlphase“, bevor sie dem Archiv übergeben und dort nach Abs 1 zugänglich wären. Daher soll der Zugang nach Abs 1 für die ersten 20 Jahre nach Ausscheiden des jeweiligen Funktionärs/in nicht gelten. Stattdessen soll in diesem Zeitraum der Zugang unter Berücksichtigung der Geheimhaltungsgründe des Art 22a B-VG bzw § 6 IFG möglich sein. Nach Ablauf der 20 Jahre ab Ausscheiden ist das entsprechende Archivgut nach Maßgabe des Abs 1 zugänglich (vgl zu alledem Blg 93/2025 32. LT Teil B S 22ff).

Allerdings sieht § 15 Abs 2 ArchivG, LGBl Nr 44/2025, für Dokumente, die direkt bei den politischen Funktionsträgern angefallen sind (vgl § 6 Abs 2), eine Übergangsregelung vor, wenn diese Dokumente bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 44/2025 (05.09.2025) an das Archiv übergeben und entsprechend versiegelt oder elektronisch gesichert wurden. Diese sollen für den Zeitraum der Versiegelung bzw der Schutzfrist nur nach den früheren Bestimmungen zugänglich sein.

6.2. Das ehemalige Mitglied der Landesregierung hat seine Akten dem Archivgesetz entsprechend einige Tage vor seinem Ausscheiden aus der Landesregierung im Jahr 2019 zur Übernahme angeboten (vgl § 6 Abs 2 ArchivG). Das Landesarchiv hat die in Papierform geführten (Hand)Akten ordnungsgemäß übernommen und versiegelt. Das ehemalige Mitglied der Landesregierung hat keine verkürzte Versiegelungsfrist bestimmt. Da er am xx.xx.2019 aus seiner Regierungsfunktion ausgeschieden ist, läuft die Versiegelungsfrist am xx.xx.2039 ab. An diesem Tag läuft somit auch die Schutzfrist ab.

Innerhalb dieser Schutzfrist von 20 Jahren ist das bezughabende Archivgut nur für jene Person zugänglich, die es dem Landesarchiv übergeben hat. Andere Personen haben innerhalb dieser Schutzfrist keinen Rechtsanspruch auf Zugang.

6.3. Zum Beschwerdevorbringen:

Dass Art 22a B-VG grundsätzlich auch auf Altinformationen anwendbar ist, ist unstrittig. Abweichende Regelungen können nach Art 22a B-VG aber dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.

Die Erforderlichkeit des § 15 Abs 2 ArchivG, LGBl Nr 44/2025, kann darin erblickt werden, dass hinsichtlich dieser Dokumente, die vor der Novelle LGBl Nr 44/2025 an das Archiv übergeben wurden, bereits eine entsprechende Versiegelung verfügt wurde und die gesetzliche Schutzfrist de facto besteht bzw läuft. Diese Dokumente unterlagen vor der Archivierung nicht der Informationsfreiheit. § 15 Abs 2 Archivgesetz ist als Übergangsbestimmung (übergangsrechtliche Zwecksetzung) dahin zu verstehen, dass für Archivgut, das vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 44/2025 an das Landesarchiv übergeben und versiegelt wurde, die bisherige Rechtslage fortgelten soll. Damit wird dem schutzwürdigen Vertrauen auf die bei der Übergabe geltenden Benützungs- und Schutzvorschriften Rechnung getragen; eine nachträgliche Verschärfung der Zugangsrechte für bereits übergebenes und versiegeltes Archivgut soll nicht eintreten. Künftig (Übergabe nach Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 44/2025) werden die besonderen Zugangsrechte jedoch freilich am neuen Grundrecht auf Informationszugang nach Art 22a Abs 2 B-VG zu messen sein.

Zusammengefasst sprechen für das vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 44/2025 bereits an das Archiv übergebene und versiegelte Archivgut ehemaliger Mitglieder der Vorarlberger Landesregierung überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes, der Rechtsbeständigkeit und der Wahrung der bei Übergabe vereinbarten Vertraulichkeit für eine Anwendung der bisherigen Zugangsregelungen gemäß § 15 Abs 2 Archivgesetz. Eine abweichende, nachträglich verschärfte Zugangsregelung würde auch den Schutz- und Regelungszweck der Versiegelung unterlaufen und könnte zudem personenbezogene und sonstige schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen beeinträchtigen.

Diese Regelung ist daher nicht unsachlich, sondern gerechtfertigt.

6.4. Im Übrigen ist offen, ob sich die Ausdrucke der bezughabenden E-Mails überhaupt in den vom ehemaligen Mitglied der Landesregierung übergebenen Handakten im Archivbestand des Landesarchives befinden. Die Handakten sind auf die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist versiegelt, es wurde bei der Übernahme lediglich ein grobes Übernahmeverzeichnis erstellt (Erfassung von Beschriftungen der übergebenen Akten, kein konkreter Inhalt). Auch das Personal des Landesarchives hat keinen Zugang zum Inhalt der versiegelten Akten.

6.5. Weiters ist in einem Parallelverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu Zl hervorgekommen, dass sich die begehrten E-Mails vom November 2015 im elektronischen Akt in der vorarchivischen Dokumentenverwaltung der Vorarlberger Landesregierung befinden; nicht elektronisch gesichert iSd ArchivG (siehe Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2026, Zl). Es besteht sohin grundsätzlich nach wie vor die Möglichkeit des Zugangs zur begehrten Information nach dem IFG.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Absatz 4 VwGVG war nicht erforderlich, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt ergibt und das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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