LVwG V LVwG-383-1/2025-R12

LVwG-383-1/2025-R12Landesverwaltungsgericht16.06.2026

Regest

Archivrecht, Übergangsbestimmungen Schutzfrist

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-383-1/2025-R12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.383.1.2025.R12

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Eva Ostermeier über die Beschwerde des M M, pA XY (XY), L V, D, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 03.11.2025, Zl, betreffend die Versagung des Zuganges zu Archivgut nach dem Archivgesetz (ArchivG), zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Verfahrensgang

1.1. Mit E-Mail vom 01.09.2025 an die Landespressestelle Vorarlberg im Amt der Vorarlberger Landesregierung begehrte der Beschwerdeführer die Übermittlung von zwei E-Mails, die im November 2015 vom damaligen Geschäftsführer des XX W N an das ehemalige Mitglied der Landesregierung übermittelt wurden, aus dem Archivbestand des Vorarlberger Landesarchives auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetztes (IFG).

1.2. Mit Schreiben vom 09.09.2025, Zl, teilte das Vorarlberger Landesarchiv für die Vorarlberger Landesregierung dem Beschwerdeführer Folgendes mit (auszugsweise):

„Im Gegenstand können wir Ihnen folgende Auskunft geben:

Im zitierten Beitrag in der AB xx.xx.2023 hatten Sie geschrieben:

[...] Nach dem Ausscheiden aus dem Amt geht das Schreiben zusammen mit allen Dokumenten, die nicht von Rs Nachfolger übernommen werden, ins Landesarchiv. Dort liegt es bis heute in elektronischer Form – gemeinsam mit mindestens einem weiteren E-Mail, das ebenfalls die I betrifft. Beide Aktenstücke sind versiegelt, wie es das Archivgesetz verlangt. Die AB konnte jedoch Einsicht in Kopien der Schreiben nehmen. Außerdem bestätigte das Amt der Landesregierung auf Anfrage deren Inhalt. [...]

Diese Berichterstattung war unzutreffend. Bei einer Nachfrage hätten wir Ihnen gerne Auskunft gegeben, dass das Vorarlberger Landesarchiv noch keine digitalen Akten aus dem Dokumentenmanagementsystem der vorarchivischen Dokumentenverwaltung übernehmen kann. Das sehr aufwändige und komplizierte Projekt Digitales Archiv befindet sich noch in der Testphase. Das Landesarchiv hat noch kein digitales Archivgut übernommen. Es ist im Übrigen auch auszuschließen, dass das Landesarchiv einer Person Kopien von Archivgut in Papierform zur Einsicht vorgelegt hat, das es versiegelt sichert.

Zur Rechtslage:

Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen, ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht anzuwenden (§16 IFG). In den Erläuterungen dazu ist klargestellt, dass das auf Archivgesetze zutrifft.

Es ist für Ihr Zugangsbegehren daher nach wie vor das Archivgesetz, LGBl.Nr. 1/2016 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44/2025, anzuwenden, und nicht das Informationsfreiheitsgesetz. Begehren auf Zugang zu Archivgut sind daher nach dem Archivgesetz zu stellen.

Für Dokumente, die unmittelbar bei den Mitgliedern der Landesregierung angefallen sind und vom Landesarchiv vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 dem Landesarchiv übergeben wurden, gelten gemäß § 15 Abs. 2 Archivgesetz die §§ 6 Abs. 7 und 10 in der Fassung vor Novelle LGBl.Nr. 44/2025.

Entsprechend sind diese Dokumente bis zum Ablauf von 20 Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der Funktion versiegelt oder entsprechend elektronisch gesichert aufzubewahren, sofern die betreffende Person für die Versiegelung bzw. elektronische Sicherung nicht eine kürzere Frist bestimmt (§ 6 Abs. 7). Bei solchen Dokumenten beginnt die Schutzfrist mit dem 1. Jänner, der dem Tag des Ausscheidens der betroffenen Person aus der Funktion folgt (§ 10 Abs. 2).

Kann der begehrte Zugang zu Archivgut nicht oder nicht im begehrten Umfang gewährt werden, kann die Person, die den Zugang wünscht, die Erlassung eines Bescheides beantragen (§ 11 Abs. 3). Jeweils Archivgesetz, LGBl.Nr. 1/2016 in der Fassung vor Novelle LGBl.Nr. 44/2025.

Die vom ehemaligen Mitglied der Landesregierung 2019 übernommenen Dokumente wurden ordnungsgemäß auf die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist versiegelt (vgl. Rechenschaftsbericht der Vorarlberger Landesregierung über das Jahr 2019, S. 74; Jahresbericht des Vorarlberger Landesarchivs 2019, S. 33). Das bedeutet, dass sie auch für das Archivpersonal nicht zugänglich sind.“

1.3. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin mit E-Mail vom 10.09.2025 die bescheidmäßige Absprache nach §11 Absatz 5 ArchivG.

1.4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde gemäß § 11 Abs 1 und 3 ArchivG, LGBl Nr 1/2016, idF vor der Novelle LGBl Nr 44/2005, den begehrten Zugang zu Archivgut, das unmittelbar beim ehemaligen Mitglied der Landesregierung angefallen ist: der gestellte Antrag auf Bewilligung des Zugangs zu den Dokumenten des Archivbestandes Handakten des ehemaligen Mitglieds der Landesregierung wurde abgewiesen und die Bewilligung nicht erteilt.

Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass das ehemalige Mitglied der Landesregierung seine Akten dem Archivgesetz entsprechend einige Tage vor seinem Ausscheiden aus der Landesregierung zur Übernahme angeboten habe. Das Vorarlberger Landesarchiv habe die in Papierform geführten Akten ordnungsgemäß übernommen und versiegelt. Das ehemalige Mitglied der Landesregierung habe keine verkürzte Versiegelungsfrist bestimmt. Da er am xx.xx.2019 aus der Regierungsfunktion ausgeschieden sei, laufe die Versiegelungsfrist mit xx.xx.2039 ab. Am selben Tag laufe auch die Schutzfrist ab. Innerhalb der Schutzfrist sei dieses Archivgut nur für jene Person zugänglich, die es dem Landesarchiv übergeben habe. Andere Personen hätten innerhalb der Schutzfrist keinen Rechtsanspruch auf Zugang.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen (auszugsweise und ohne Fußnoten) vor:

„(…)

4. Zum Sachverhalt

Zum Ablauf des Informationsverfahrens nach dem ArchivG wird grundsätzlich auf den bekämpften Bescheid verwiesen.

Inhaltlich betrifft die Beschwerde zwei E-Mails samt Weiterleitungen, die im Jahr 2015 beim damaligen Mitglied der Landesregierung und x-Referenten der Vorarlberger Landesregierung angefallen sind. Darin beklagt der damalige Geschäftsführer von S Vorarlberg und beklagen Vertreter zweier in L ansässiger S-Unternehmen die mangelnde Unterstützung durch den XX bei der Umsetzung von, durch die Landesverwaltung zu genehmigenden Projekten und kündigen an, deshalb nicht länger in der Zeitschrift des XX, der „V W“ inserieren zu wollen.

Der Beschwerdeführer hat bereits im September 2023 in seiner früheren Funktion bei der „AB“ über diese Schreiben berichtet. Er hatte zuvor ein Auskunftsbegehren an die Vorarlberger Landesregierung gerichtet. Diese beantwortete die Anfrage kursorisch und unter Auslassung wesentlicher Inhalte. Dieselben Textbausteine wurden schließlich auch in einer parlamentarischen Anfragebeantwortung verwendet:

„Es wird in den Schreiben in sehr allgemeinem Ton mangelnde Unterstützung durch den XX beklagt. In einem Schreiben wird kundgetan, dass das betreffende Unternehmen keine weiteren Schaltungen mehr in der „V W“ vornehmen werde. Als Begründung wird im Wesentlichen „fehlender Rückhalt“ genannt.

Im anderen Fall – hierbei handelt es sich um ein Email – wird zwar die Schaltung eines Inserats in der „V W“ zugesagt, aber ebenfalls generell mangelnde Hilfestellung seitens des XX moniert. Der Absender des Emails listet in weiterer Folge eine Reihe von unterschiedlichsten Projekten bzw. Behördenverfahren auf, bei denen man sich Unterstützung der Interessensvertretung erwarte.“

Die E-Mails liegen der Vorarlberger Landesregierung somit unzweifelhaft vor.

In den obenstehenden Ausführungen wurde jedoch nicht erwähnt, dass im Schreiben der L X-Unternehmen von einem „Unterstützungsbeitrag“ und nicht von Inseratenkosten die Rede war – eine Sichtweise, die der des Unabhängigen-Parteien-Transparenz-Senates widerspricht und daher für die öffentliche Debatte besonders relevant ist.

Detailinformationen zum Inhalt der Schreiben erhielt der Beschwerdeführer von einer Gewährsperson, die ihm die gegenständlichen E-Mails zur Ansicht vorlegte, aber nicht übergab.

Der Beschwerdeführer hat daher weiterhin Beschwer. Weder liegt ihm der vollständige Wortlaut noch ein Faksimile der angefragten Informationen vor.

Bereits die Auskunft der Landesregierung zum Inhalt der Schreiben wies eine hohe Divergenz zu früheren Aussagen Rs auf. Dieser hatte noch 2022 gegenüber der Tageszeitung „CD“ im Hinblick auf Genehmigungswünsche der L S und mit Blick auf die von S mitbetriebene M erweiterung erklärt:

„Es hat während meiner Zeit als für w zuständiges Mitglied der Landesregierung keine wie immer gearteten Interventionen – weder vom XX noch von den genannten Unternehmen – in der Form gegeben, dass Inseratenschaltungen mit Begehrlichkeiten rund um Betriebserweiterungen verknüpft worden sind.“

Diese Aussage steht im direkten Widerspruch zum Inhalt der E-Mails. Nachdem deren Existenz bekannt worden war, wurde das ehemalige Mitglied der Landesregierung von den „EF“ konfrontiert und indirekt zitiert: „Er habe die Mails gelesen, in den Akt gelegt, und das wars. Aber das sei schon so lange her, er könne sich gar nicht mehr daran erinnern.“

Am x. März wurde das ehemalige Mitglied der Landesregierung am Landesgericht F im Zusammenhang mit der sogenannten W-affäre und der Finanzierung von Weihnachtsfeiern durch den XX wegen Vorteilsnahme zur Beeinflussung (§ 306 StGB Abs 2 1. Fall) zu einer Geldstrafe von 220 Tagsätzen zu 125 Euro verurteilt, die Hälfte davon bedingt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die vom Beschwerdeführer angefragten E-Mails belegen Interventionen von Wirtschaftstreibenden beim XX, der diese wiederum an das zuständige Regierungsmitglied weiterreichte. Dieses hatte solche Interventionen verneint, bis sie ihm nachgewiesen werden konnten. Die beantragten Informationen sind im höchsten Maße relevant für die öffentliche Debatte über die Beeinflussung der Landespolitik im Rahmen der sogenannten W-affäre.

Die vorgenannten Zusammenhänge begründen das journalistische Interesse des Beschwerdeführers an der Übermittlung der E-Mails.

5. Zum Antrag auf Zugang zum Archivgut

(…)

6. Zum Vorliegen der Information

Das Land hat die Existenz der E-Mails gegenüber dem Beschwerdeführer und dem Landtag bestätigt. Dass die E-Mails ausgedruckt im Archivgut liegen, zu denen das ehemalige Mitglied der Landesregierung Handakten zählen, wurde nicht bestritten. Sie stellen Dokumente nach § 3 Abs 1 lit a ArchivG dar und hätten dem Landesarchiv auch in digitaler Form als Archivgut nach lit b angeboten werden müssen (§ 6 Abs 4 ArchivgG), was offensichtlich unterblieben ist.

Nachdem der Landesarchivar angibt, dass sie nicht elektronisch verwahrt werden können, müssen sie daher analog vorliegen. Davon auszugehen, dass sich die Schreiben nicht im Archivbestand befinden, würde dem ausgeschiedenen Mitglied der Landesregierung oder der belangten Behörde rechtswidriges Vorgehen unterstellen. Das Anbot als Ausdruck zu unterlassen, hätte einen Verstoß gegen die Bestimmungen des ArchivG dargestellt. Nachdem die angefragte Information also von Gesetzes wegen vorliegen muss, wäre das Archivgut bei überwiegendem Interesse des Beschwerdeführers zu entsiegeln und die Information zu übermitteln.

7. Zur Rechtswidrigkeit des verweigerten Zugangs zum Archivgut

Die belangte Behörde hat in der Bescheidbegründung jede Interessensabwägung unterlassen und die Auskunft pauschal mit Verweis auf § 11 Abs 1 und 3 ArchG idF LGBl.Nr. 4/2022 verweigert. Zur Begründung wurde auf die fallspezifische Fortgeltung der vor dem Inkrafttreten von Art 22a B-VG allgemein gültigen Bestimmungen nach § 15 Abs 2 ArchivG verwiesen (zu den verfassungsrechtlichen Bedenken, diese Bestimmung betreffend, siehe Pkt. 8).

Der Beschwerdeführer ist als Redakteur des XY „public watchdog“ iSd Judikatur des EGMR und VfGH zu Art 10 EMRK (vgl. zuletzt VfGH G 287-288/2022). Sein Interesse am angefragten Archivgut wurde unter Pkt. 4 im Wesentlichen dargelegt. Es ist, so aus Sicht des LVwG eine Interessensabwägung nach § 15 Abs 2 Archivgesetz überhaupt zulässig ist, überwiegend.

8. Zur Verfassungswidrigkeit von § 15 Abs 2 Archivgesetz

8. 1 Zum Verhältnis von Informationsfreiheit und Archivrecht

Der Bundesverfassungsgesetzgeber hat mit Bezug auf das Grundrecht auf Informationszugang (Art 22a Abs 2 und 3 B-VG) kein Rückwirkungsverbot für Informationsbegehren erlassen. Auch das IFG kennt ein solches nicht. Eine Übergangsregelung besteht lediglich für bereits vor dem 1. September 2025 anhängige Verfahren. Art 22a B-VG ist somit auch auf das gegenständliche Verfahren und auf Informationen anwendbar, die vor dem 1. September 2025 bei den informationspflichtigen Stellen angefallen sind. Auch im Fall des IFG ist „der Zugang zu Altinformationen aus der Zeit vor dem 1.9.2025 […] zu gewähren, sofern diese weiter vorhanden und verfügbar sind.“

Art 22a Abs 4 B-VG sieht vor, dass die Länder vom IFG abweichende gesetzliche Bestimmungen erlassen können, wenn dies zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist. Die Regierungsvorlage zu BGBl. I Nr. 5/2024 nennt als Fallbeispiel für diese Bedarfskompetenz die „gesetzlichen Zugangsrechte zu archiviertem Schriftgut“. Es ist auch in der Lehre unstrittig, dass es den Ländern freisteht, in ihren Archivgesetzen informationsrechtliche Sonderbestimmungen zu treffen, auch wenn an die Erforderlichkeit derartiger Bedarfsregelungen „grundsätzlich strenge Maßstäbe“ anzulegen sind.

Eine materiengesetzliche Übergangsbestimmung ist jedoch verfassungswidrig, wenn sie Informationen pauschal vom Anwendungsbereich der, in Art 22a B-VG und Art 10 EMRK normierten Grundrechte ausnimmt. Dies trifft auf § 15 Abs 2 ArchivG zu. Er befreit bestehendes Archivgut undifferenziert vom Informationszugang und macht die darin enthaltenen Informationen jeder Interessensabwägung im Einzelfall unzugänglich. Er verunmöglicht es der belangten Behörde auch, die ihr vorliegenden Informationen überhaupt zu sichten, da sie versiegelt aufzubewahren sind.

Im Hinblick auf die, in Archivgesetzen bisher regelmäßig vorgesehenen Schutzfristen, haben bundes- und landesgesetzliche Sonderbestimmungen, wie auch das IFG, den Vorgaben des Art

22a Abs 2 und 3 B-VG zu entsprechen. Der Beschwerdeführer hat aus mehreren Gründen Zweifel daran, dass § 15 Abs 2 Archivgesetz diesen verfassungsgesetzlichen Vorgaben gerecht wird.

8. 2 Zum Verhältnis von § 15 Abs 2 ArchivG und Art 22a Abs 2 B-VG

„Diese besonderen Informationszugangsrechte sind aber […] am neuen Grundrecht auf Informationszugang (vgl. den im Artikel 1 Z 3 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 2 B-VG) zu messen.“ (2238 der Beilagen XXVII. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu § 16 IFG)

Die genannte Bestimmung des Vorarlberger Archivgesetzes sieht vor, dass für bestimmtes Archivgut, das vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 44/2025 am 5. September 2025 beim Landesarchiv angefallen ist, einzelne Bestimmungen „in der Fassung vor LGBl. Nr. 44/2025“, also idF LGBl. Nr. 4/2022, weiter Anwendung finden. In § 15 Abs 2 ArchivG (idF LGBl. Nr. 44/2025) werden vier Bestimmungen aufgezählt, die in diesem Sinne fortgelten sollen:

§ 6 Abs 7 ArchivG idF LGBl. Nr. 4/2022 sieht vor, dass bei Mitgliedern der Landesregierung angefallene Dokumente (sogenannte Handakten) „bis zum Ablauf von 20 Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der Funktion versiegelt oder entsprechend elektronisch gesichert aufzubewahren“ sind, „sofern die betreffende Person für die Versiegelung bzw. elektronische Sicherung nicht eine kürzere Frist“ bestimmt.

(…)

§ 10 sieht für das Archivgut eine allgemeine Schutzfrist von 20 Jahren vor, „sofern nicht in anderen gesetzlichen Vorschriften oder in Vereinbarungen anderes geregelt“ wurde.

Weiters sieht § 15 Abs 2 letzter Halbsatz vor, dass „während der Schutzfrist […] für den Zugang zu diesem Archivgut der § 11 in der Fassung vor LGBl. Nr. 44/2025“ gilt. Darin werden neben Verfahrensvorschriften auch Ausnahmen vom, während der Schutzfrist geltenden, grundsätzlichen Auskunftsverbot normiert, die auf den Beschwerdeführer aber jedenfalls nicht zutreffen.

Das ehemalige Mitglied der Landesregierun, zu dessen Handakten die angefragten E-Mails gehören, war zuletzt L und schied am xx.xx.2019 aus der Landesregierung aus. Das unmittelbar bei ihm angefallene Archivgut wurde anschließend dem Landesarchiv übergeben. Es handelt sich, nach Auskunft der belangten Behörde und entgegen der gesetzlichen Bestimmungen, ausschließlich um analoges Archivgut, da das Vorarlberger Landesarchiv technisch nach wie vor nicht in der Lage ist, digitale Aktenbestände zu übernehmen. Die Anfrage des Beschwerdeführers betrifft dieses analoge Archivgut in dem sich die angefragten E-Mails ausgedruckt befinden müssen (siehe Pkt. 6). Die für dieses Archivgut gemäß § 15 Abs 2 Archivgesetz (idgF) iVm § 6 Abs 7 Archivgesetz (idF LGBl. Nr. 4/2022) geltende Schutzfrist endet am 1. Jänner 2040.

Nach Art 22a Abs 2 B-VG sind Informationen zugänglich zu machen, „soweit deren Geheimhaltung aus“ den in der Folge taxativ aufgezählten Geheimhaltungsgründen „erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“ Der einfache Bundes- und, unter Maßgabe des Abs 4, auch der Landesgesetzgeber kann die Informationsfreiheit also näher ausgestalten, darf den Geheimhaltungsgründen des Art 22a Abs 2 B-VG jedoch keine weiteren hinzufügen. (…) Auch die im IFG normierten Geheimhaltungsgründe gewähren deshalb „keinen uneingeschränkten Schutz vor Offenlegung von Informationen; dieser besteht vielmehr nur nach Maßgabe einer Interessenabwägung.“

Ein Wesensmerkmal der durch BGBl. I Nr. 5/2024 verwirklichten Informationsfreiheit ist daher die verpflichtende Abwägung im Einzelfall. Informationsbegehren sind jeweils auf das Vorliegen von Geheimhaltungsgründen zu prüfen und diese wiederum gegen das Informationsinteresse der Antragssteller abzuwägen. Informationen können daher von Verfassungs wegen nicht bloß aufgrund einfachgesetzlicher, absoluter Informationsverbote verweigert werden (siehe dazu auch Pkt. 8.3). Auch die eingangs zitierte Regierungsvorlage zu BGBl. I Nr. 5/2024, verweist darauf, dass materienspezifische Regelungen „den verfassungsgesetzlichen Vorgaben aus dem vorgeschlagenen Grundrecht auf Information (vgl. den vorgeschlagenen Abs. 2) zu entsprechen“ haben.

Nach Bußjäger/Dworschak ist nach Art 22a Abs 2 B-VG und somit „nach dem ausdrücklichen Verfassungswortlaut eine Interessenabwägung vorzunehmen“.18 Diese Interessensabwägung wird jedoch von § 15 Abs 2 Archivgesetz verunmöglicht. Er sieht nach wie vor eine pauschale Informationsverweigerung für Archivgut vor, das nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen einer Schutzfrist unterlag, ohne dass die informationspflichtige Stelle ein möglicherweise überwiegendes Interesse des Antragsstellers auch nur zu erwägen hat.

Allein die Tatsache, dass Archivgut vor dem 5. September 2025 beim Landesarchiv angefallen ist, führt dazu, dass eine Informationserteilung materiell gar nicht erst geprüft werden darf. Die verfassungsrechtlich gebotene Interessensabwägung hat fristgemäß und somit zeitnah, im Rahmen des Verfahrens nach der Antragstellung auf Informationserteilung zu erfolgen. Eine Prolongierung entlang einer mehrjährigen Schutzfrist ist von der Bedarfskompetenz des Art 22a Abs 4 B-VG nicht gedeckt, da sie die Informationspflicht enger fasst, einen später einzubringenden, erneuten Antrag notwendig macht und einer faktischen Informationsverweigerung für die Dauer von bis zu zwei Jahrzehnten gleichkommt. Der Landesgesetzgeber ist nicht ermächtigt, in dieser Weise von der Notwendigkeit der Einzelfallprüfung im Anlassverfahren abzugehen.

8. 3 Zum Verhältnis von § 15 Abs 2 ArchivG und Art 10 EMRK

§ 15 Abs 2 ArchivG erweist sich auch im Hinblick auf das in Art 10 EMRK normierte Grundrecht auf Meinungs- und Informationsfreiheit als verfassungswidrig. Mit dem pauschalen Auskunftsverbot „widerspricht der Gesetzgeber dem Erfordernis nach Art 10 Abs 2 EMRK, dass eine Abwägung der jeweiligen Interessen vorzunehmen ist“ (VfGH vom 7. Oktober 2025, G26/2025). Abwägungsfreie, absolute Informationsverbote sind nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes jedenfalls verfassungswidrig. Diese Verbote sind nämlich „geeignet, journalistische Tätigkeit in unverhältnismäßiger Weise zu behindern oder sogar auszuschließen“ (VfGH vom 7. Oktober 2025, G26/2025). „Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Medien in einer demokratischen Gesellschaft als ,public watchdog‘ eine zentrale Rolle im öffentlichen Interesse wahrnehmen (siehe 2.4.1.; vgl zB EGMR 8.11.2016 (GK), 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság; VfSlg 20.446/2021), gebietet daher das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, dass der Gesetzgeber das Recht auf Zugang zu Informationen im Rahmen der Ausübung journalistischer Tätigkeit berücksichtigt“ (vgl. ebd.).

Durch das, durch § 15 Abs 2 ArchivG fortgeltende absolute Auskunftsverbot, wird dieses Gebot verletzt.

8. 4 Conclusio

Mit der Novelle des Archivgesetzes in LGBl. Nr. 44/2025 wurde im Kern beabsichtigt, die Landesrechtsordnung an die neuen bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben in BGBl. I Nr. 5/2024 anzupassen. Anzumerken ist, dass der Vorarlberger Landesgesetzgeber die diesbezügliche Notwendigkeit iH auf das Archivrecht im Wesentlichen als einziger erkannt hat. Das Bundesarchivgesetz wurde im Hinblick auf Art 22a B-VG überhaupt nicht novelliert. Die Anpassungen in den Archivgesetzen der anderen Länder erschöpfen sich weitgehend im bloßen Austausch der Verweise auf die Amtsverschwiegenheit (vormals in Art 20 Abs 3 B-VG) mit Verweisen auf Geheimhaltungsgründe (nunmehr in Art 22a Abs 2 B-VG).

Insofern wurde die bisherige Regelung des Zugangs zu Archivgut in Vorarlberg zwar als potenziell verfassungswidrig erkannt und dahingehend novelliert, § 15 Abs 2 Archivgesetz versucht diese Regelungen jedoch für einen spezifischen Anwendungsbereich fortzuschreiben und steht daher mangels kompetenzrechtlicher Deckung und aufgrund des darin normierten Grundrechtseingriffs in einem unauflösbaren Spannungsverhältnis zu Art 22a Abs 2 B-VG und Art 10 EMRK. Die Materialien zu LGBl. Nr. 44/2025 schweigen sich zu den dahingehenden Motiven aus, da die Bestimmung in der Regierungsvorlage noch nicht vorgesehen war und keiner Begutachtung unterzogen wurde.

Schließlich hegt der Beschwerdeführer Zweifel daran, dass die schutzfristige Privilegierung älterer Archivalien sowie des, bei, vor dem 5. September 2025 aus dem Amt geschiedenen, politischen Funktionsträgern angefallenen Archivguts, dem Sachlichkeitsgebot entspricht.

Die Behörde hatte § 15 Abs 2 Archivgesetz in der Beantwortung der, der Beschwerde zugrundeliegenden Anfrage und bei der bescheidmäßigen Absprache anzuwenden; ebenso hat das Landesverwaltungsgericht diese im Beschwerdeverfahren anzuwenden. Daher liegt die Voraussetzung für einen amtswegigen Antrag des LVwG auf Aufhebung der genannten Bestimmung beim VfGH vor.

9. Zentrale Fragen

Die zentralen Fragen der vorliegenden Bescheidbeschwerde sind daher wie folgt zusammenzufassen:

War vor der bescheidmäßigen Absprache eine Interessensabwägung vorzunehmen?

Ja, eine solche Abwägung war „nach dem ausdrücklichen Verfassungswortlaut […]

vorzunehmen“.

Gilt diese Abwägungspflicht nur für das IFG?

Nein, Art 22a B-VG bindet alle Auskunfts- und Informationsverfahren, sowohl jene nach

dem IFG als auch jene in Materiengesetzen, wie UIG oder ArchivG.

Wurde diese Abwägung vorgenommen?

Nein, die Abwägung wurde mit Verweis auf die Schutzfrist nach § 15 Abs 2 ArchG iVm

§ 11 Abs 1 und 3 ArchG idF LGBl.Nr. 4/2022 nicht vorgenommen.

War § 15 Abs 2 ArchG anzuwenden?

Ja, die Behörde musste § 15 Abs 2 ArchG anwenden.

Ist § 15 Abs 2 ArchG verfassungskonform?

Nachdem § 15 Abs 2 ArchG die verfassungsrechtlich gebotene Abwägungspflicht (Art

22a B-VG, Art 10 EMRK) bei Vorliegen einer Schutzfrist ausschließt, ist er als

verfassungswidrig anzusehen.“

Es wurde sodann gestellt der Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 03.11.2025, Zl, wegen Gesetzwidrigkeit aufheben; in eventu, gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung von § 15 Abs 2 Archivgesetz (LGBl.Nr. 44/2025) wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. Auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Der Beschwerdeführer ist beim XY, L V, als Redakteur tätig und benötigt die begehrte Auskunft für seine journalistische Tätigkeit.

3.2. Mit E-Mail vom 01.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer auf Grundlage des IFG die Übermittlung zweier E-Mails aus dem Archivbestand des Landes, die im November 2015 vom damaligen Geschäftsführer des XX an das Mitglied der Landesregierung übermittelt wurden.

In diesem Parallelverfahren war ebenfalls eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht anhängig, nachdem die Vorarlberger Landesregierung mit Bescheid vom 08.01.2026 den Zugang zu Informationen hinsichtlich der begehrten E-Mails in der vorarchivischen Dokumentenverwaltung des ehemaligen Mitglieds der Landesregierung nach dem IFG nicht gewährte.

Das Landesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 04.05.2026, Zl, den do angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorarlberger Landesregierung zurückverwiesen.

Exkursorisch wird an dieser Stelle aus Gründen der leichteren Nachvollziehbarkeit bemerkt: In diesem vorerwähnten Verfahren ging es um die elektronisch geführten Akten (im Gegensatz zu den hier gegenständlichen Handakten), die direkt beim Mitglied der Landesregierung angefallen sind und in welchen sich auch die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen (E-Mails) befinden. Diese sind aber aus technischen Gründen vom Vorarlberger Landesarchiv nicht übernommen worden und beim Nachfolger des Regierungsmitgliedes verblieben. Somit komme die bereichsspezifische Zugangsregelung nach dem Vorarlberger Archivgesetz (§ 15 Abs 2 ArchivG; LGBl Nr 44/2025) nicht zur Anwendung. Das Landesverwaltungsgericht stellte im Beschluss vom 04.05.2026 letztlich fest, dass der Zugang zur begehrten Information dort nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu beurteilten ist. Nachdem diesbezüglich jedoch keine behördlichen Ermittlungen durchgeführt worden seien, hat das Landesverwaltungsgericht den Bescheid behoben und zurückverwiesen.

3.3. Der Beschwerdeführer stellte bezugnehmend auf das Schreiben der belangten Behörde vom 09.09.2025 (s Punkt 1.2. dieses Erkenntnisses) mit E-Mail vom 10.09.2025 folgendes Begehren nach dem Archivgesetz:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

dem Vernehmen nach geht das do. Amt der Landesregierung davon aus, dass es sich bei den, im nachstehenden Informationsbegehren genannten E-Mails in digitaler Form um Aktenstücke der vorarchivischen Dokumentenverwaltung handelt. Weiters sei zum Informationsgegenstand versiegeltes Archivgut in Papierform vorhanden. Das untenstehende Informationsbegehren bleibt gegenüber der Landesregierung aufrecht. So sich die angefragten E-Mails weiterhin in digitaler Form in der Dokumentenverwaltung befinden, fallen sie unter das IFG und nicht unter das Archivgesetz. Dass es sich bei den (digital vorliegenden) E-Mails nicht, wie untenstehend angegeben, um Archivgut handelt, schadet dem Informationsbegehren nicht. Auch wurde mir weder ein Verbesserungsauftrag erteilt, noch ist die Behörde mir gegenüber ihrer Manuduktionspflicht nachgekommen. Die Frist zur Beauskunftung dieses Informationsbegehrens endet somit mit 29. September.

Darüber hinaus stelle ich den Antrag, mir die genannten E-Mails, soweit sie in ausgedruckter Form dem Landesarchiv versiegelt oder unversiegelt vorliegen und somit unter das Archivgesetz fallen, zu übermitteln (Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht). Dabei sind die, im Informationsbegehren vom 1. September formulierten, datenschutzrechtlichen Maßgaben zur Anonymisierung zu beachten. Da man beim do. Amt der Landesregierung offenbar davon ausgeht, dass § 15 Abs 2 Archivgesetz der Auskunftserteilung entgegensteht, beantrage ich für den Fall der auch nur teilweisen Auskunftsverweigerung die bescheidmäßige Absprache nach § 11 Abs 5 Archivgesetz.“

3.4. Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Zugang zu Archivgut vom 10.09.2025 ab (siehe auch oben unter Punkt 1.4.).

3.5. Über eine Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2026, ob sich die beiden begehrten E-Mails überhaupt in den archivierten Handakten befinden, teilte die Vorarlberger Landesregierung mit Schreiben vom 27.03.2026 mit wie folgt (auszugsweise):

„(…) Dokumente, die unmittelbar bei den Mitgliedern der Landesregierung anfallen und nicht bei der nachfolgenden Person verbleiben sollen, müssen dem VLA unverzüglich nach dem Ausscheiden aus der Funktion zur Übernahme angeboten werden. In Übereinstimmung mit § 6 Abs 7 Archivgesetz, LGBl Nr 1/2016, in der Fassung vor der Novelle LGBl Nr 44/2025, werden die dementsprechend übernommenen Papierakten bis zum Ablauf der Schutzfrist versiegelt aufbewahrt. Im Rahmen der Übernahme wurde in solchen Fällen ein grobes Übernahmeverzeichnis erstellt, in dem die Beschriftung (Betreffe) der übergebenen Akten erfasst wurden, jedoch nicht deren konkreter Inhalt. Daher kann zum konkreten Inhalt der versiegelten Papierakten des ehemaligen Landesstatthalters (…) keine Auskunft erteilt werden.“

3.6. Das ehemalige Mitglied der Landesregierung ist am xx.xx.2019 aus seiner Regierungsfunktion ausgeschieden.

Das Vorarlberger Landesarchiv hat die vom ehemaligen Mitglied der Landesregierung geführten Handakten (physischen Akten) am xx.xx.2019 übernommen, provisorisch verzeichnet, eingeschachtelt und die Archivschachtel mit fortlaufenden nummerierten Sicherungsetiketten versiegelt. Es wurde ein grobes Übernahmeverzeichnis erstellt, in dem die Beschriftungen (Betreffe) der übergebenen physischen Handakten erfasst wurden, jedoch nicht deren konkreter Akteninhalt.

(Die elektronisch geführten Akten des ehemaligen Mitglieds der Landesregierung befinden sich in der vorarchivischen Dokumentenverwaltung der Vorarlberg Landesregierung (siehe dazu Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2026, Zl)).

4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Er ist auch nicht strittig.

5. Rechtsgrundlagen:

5.1. Nach Art 22 Abs 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 5/2024, hat Jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.

5.2. Für Dokumente, die unmittelbar bei den Mitgliedern der Landesregierung angefallen sind und dem Landesarchiv vor Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 44/2025 übergeben wurden, was hier der Fall ist, gelten gemäß § 15 Abs 2 Archivgesetz, idF LGBl Nr 44/2025, die §§ 6 Abs 7 und 10 in der Fassung vor der Novelle LGBl Nr 44/2025 weiter; während der Schutzfrist gilt für den Zugang zu diesem Archivgut der § 11 in der Fassung vor LGBl Nr 44/2025:

„§ 6*)

Archivgut des Landes

[...]

(2) Die Dokumente, die unmittelbar bei den Mitgliedern der Landesregierung […] in Ausübung ihrer Funktionen anfallen und nicht bei der ihnen nachfolgenden Person verbleiben sollen, müssen unverzüglich nach dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion dem Landesarchiv zur Übernahme angeboten werden.

[…]

(6) Die Übernahme von Dokumenten ist vom Landesarchiv zu protokollieren. Das Übernahmeprotokoll ist im Landesarchiv aufzubewahren und hat folgende Angaben zu enthalten: das Datum der Übernahme, die übergebende Behörde, Einrichtung oder Person, den Inhalt und die Bezeichnung der Dokumente sowie – im Falle von Dokumenten im Eigentum Dritter […]. Eine spätere Skartierung ist gleichfalls zu protokollieren und das diesbezügliche Protokoll aufzubewahren.

(7) Dokumente nach Abs. 2, die vom Landesarchiv übernommen wurden, sind bis zum Ablauf von 20 Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der Funktion versiegelt oder entsprechend elektronisch gesichert aufzubewahren, sofern die betreffende Person für die Versiegelung bzw. elektronische Sicherung nicht eine kürzere Frist bestimmt.

*) Fassung LGBl Nr 37/2018

[…]

3. Abschnitt

Zugang zu Archivgut des Landes und der Gemeinde

§ 10

Schutzfrist

(1) Archivgut des Landes […] unterliegt einer Schutzfrist von 20 Jahren, sofern nicht in anderen gesetzlichen Vorschriften oder in Vereinbarungen anderes geregelt wird.

(2) […] Bei Dokumenten, die nach § 6 Abs. 7 […] übernommen wurden, beginnt die Schutzfrist mit dem 1. Jänner, der dem Tag des Ausscheidens der betroffenen Person aus der Funktion folgt.

[…]

§ 11*)

Zugang

(1) Innerhalb der Schutzfrist ist das Archivgut des Landes […] nur für jene Personen und Einrichtungen zugänglich, die das Archivgut dem jeweiligen Archiv übergeben haben. […]

(2) Nach Ablauf der Schutzfrist und […], hat jede Person ein Recht auf Zugang zum Archivgut des Landes und der Gemeinde durch persönliche Einsicht vor Ort. […]

(3) Kann der begehrte Zugang nicht oder nicht im begehrten Umfang gewährt werden, ist die Person, die den Zugang wünscht, auf ihr schriftliches Ersuchen darüber unter Angabe der Gründe spätestens innerhalb von vier Wochen schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat den Hinweis zu enthalten, dass schriftlich die Erlassung eines Bescheides beantragt werden kann.

[…]

*) Fassung LGBl Nr 37/2018“

6. Rechtliche Würdigung:

6.1. Der Beschwerdeführer begehrt die Übermittlung von zwei E-Mails, die im November 2015 vom damaligen Geschäftsführer des XX W N an das ehemalige Mitglied der Landesregierung übermittelt wurden, aus dem Archivbestand im Vorarlberger Landesarchiv.

Vorausgeschickt wird, dass § 16 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) das Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften normiert, wobei ein Vorrang bereichsspezifischer Informationszugangsregelungen gegenüber dem IFG eingeräumt wird. Das IFG kommt also nur subsidiär zur Anwendung und lässt besondere Zugangsregelungen, die Materialien nennen hier ausdrücklich das Archivrecht, grundsätzlich unberührt.

Den Erläuterungen zu § 6 Abs 7 ArchivG kann Folgendes entnommen werden: Bei den Mitgliedern der Landesregierung handelt es sich um informationspflichtige Organe nach Art 22a B-VG bzw nach § 1 IFG. Die bei ihnen vorhandenen Informationen unterliegen daher vor dem Ausscheiden aus dem Amt der Informationspflicht im Rahmen des Art 22a B-VG bzw des IFG.

Dass diese Informationen nach dem Ausscheiden der jeweiligen Person aus ihrer Funktion für bis zu 20 Jahre überhaupt nicht mehr zugänglich sind, ist nicht mit in Art 22a Abs 2 B-VG normierten Grundrecht auf Zugang zu Informationen vereinbar (pro futuro). Die besonderen Zugangsrechte werden künftig am neuen Grundrecht auf Informationszugang nach Art 22a Abs 2 B-VG zu messen sein (vgl AB 2420 BlgNR XXVII. GP S 26). Eine absolute Schutzfrist, welche den Zugang zu Informationen innerhalb dieser Frist ausschließt, ist nicht mit dem genannten Grundrecht vereinbar. So entfällt die im bisherigen § 10 geregelte Schutzfrist ersatzlos. § 10 Abs 1, LGBl Nr 44/2025, normiert (wie bisher § 11 Abs 2 leg cit, LGBl Nr 4/2022) den Grundsatz des freien Zugangs zum Archivgut, welches bereits vom zuständigen Archiv übernommen wurde, sowie Ausnahmen davon. § 10 Abs 2, LGBl Nr 44/2025, trifft jedoch eine Sonderregelung hinsichtlich der Zugänglichkeit von Archivgut nach § 6 Abs 2 (Dokumente, die unmittelbar beim jeweiligen politischen Funktionsträger/in angefallen sind). Diese Dokumente müssen nach § 6 Abs 2, sofern sie nicht bei der nachfolgenden Person verbleiben, unverzüglich nach dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion dem zuständigen Archiv zur Übernahme angeboten werden. Hinsichtlich dieser Dokumente besteht daher in der Regel keine „Abkühlphase“, bevor sie dem Archiv übergeben und dort nach Abs 1 zugänglich wären. Daher soll der Zugang nach Abs 1 für die ersten 20 Jahre nach Ausscheiden des jeweiligen Funktionärs/in nicht gelten. Stattdessen soll in diesem Zeitraum der Zugang unter Berücksichtigung der Geheimhaltungsgründe des Art 22a B-VG bzw § 6 IFG möglich sein. Nach Ablauf der 20 Jahre ab Ausscheiden ist das entsprechende Archivgut nach Maßgabe des Abs 1 zugänglich (vgl zu alledem Blg 93/2025 32. LT Teil B S 22ff).

Allerdings sieht § 15 Abs 2 ArchivG, LGBl Nr 44/2025, für Dokumente, die direkt bei den politischen Funktionsträgern angefallen sind (vgl § 6 Abs 2), eine Übergangsregelung vor, wenn diese Dokumente bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 44/2025 (05.09.2025) an das Archiv übergeben und entsprechend versiegelt oder elektronisch gesichert wurden. Diese sollen für den Zeitraum der Versiegelung bzw der Schutzfrist nur nach den früheren Bestimmungen zugänglich sein.

6.2. Das ehemalige Mitglied der Landesregierung hat seine Akten dem Archivgesetz entsprechend einige Tage vor seinem Ausscheiden aus der Landesregierung im Jahr 2019 zur Übernahme angeboten (vgl § 6 Abs 2 ArchivG). Das Landesarchiv hat die in Papierform geführten (Hand)Akten ordnungsgemäß übernommen und versiegelt. Das ehemalige Mitglied der Landesregierung hat keine verkürzte Versiegelungsfrist bestimmt. Da er am xx.xx.2019 aus seiner Regierungsfunktion ausgeschieden ist, läuft die Versiegelungsfrist am xx.xx.2039 ab. An diesem Tag läuft somit auch die Schutzfrist ab.

Innerhalb dieser Schutzfrist von 20 Jahren ist das bezughabende Archivgut nur für jene Person zugänglich, die es dem Landesarchiv übergeben hat. Andere Personen haben innerhalb dieser Schutzfrist keinen Rechtsanspruch auf Zugang.

6.3. Zum Beschwerdevorbringen:

Dass Art 22a B-VG grundsätzlich auch auf Altinformationen anwendbar ist, ist unstrittig. Abweichende Regelungen können nach Art 22a B-VG aber dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.

Die Erforderlichkeit des § 15 Abs 2 ArchivG, LGBl Nr 44/2025, kann darin erblickt werden, dass hinsichtlich dieser Dokumente, die vor der Novelle LGBl Nr 44/2025 an das Archiv übergeben wurden, bereits eine entsprechende Versiegelung verfügt wurde und die gesetzliche Schutzfrist de facto besteht bzw läuft. Diese Dokumente unterlagen vor der Archivierung nicht der Informationsfreiheit. § 15 Abs 2 Archivgesetz ist als Übergangsbestimmung (übergangsrechtliche Zwecksetzung) dahin zu verstehen, dass für Archivgut, das vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 44/2025 an das Landesarchiv übergeben und versiegelt wurde, die bisherige Rechtslage fortgelten soll. Damit wird dem schutzwürdigen Vertrauen auf die bei der Übergabe geltenden Benützungs- und Schutzvorschriften Rechnung getragen; eine nachträgliche Verschärfung der Zugangsrechte für bereits übergebenes und versiegeltes Archivgut soll nicht eintreten. Künftig (Übergabe nach Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 44/2025) werden die besonderen Zugangsrechte jedoch freilich am neuen Grundrecht auf Informationszugang nach Art 22a Abs 2 B-VG zu messen sein.

Zusammengefasst sprechen für das vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 44/2025 bereits an das Archiv übergebene und versiegelte Archivgut ehemaliger Mitglieder der Vorarlberger Landesregierung überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes, der Rechtsbeständigkeit und der Wahrung der bei Übergabe vereinbarten Vertraulichkeit für eine Anwendung der bisherigen Zugangsregelungen gemäß § 15 Abs 2 Archivgesetz. Eine abweichende, nachträglich verschärfte Zugangsregelung würde auch den Schutz- und Regelungszweck der Versiegelung unterlaufen und könnte zudem personenbezogene und sonstige schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen beeinträchtigen.

Diese Regelung ist daher nicht unsachlich, sondern gerechtfertigt.

6.4. Im Übrigen ist offen, ob sich die Ausdrucke der bezughabenden E-Mails überhaupt in den vom ehemaligen Mitglied der Landesregierung übergebenen Handakten im Archivbestand des Landesarchives befinden. Die Handakten sind auf die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist versiegelt, es wurde bei der Übernahme lediglich ein grobes Übernahmeverzeichnis erstellt (Erfassung von Beschriftungen der übergebenen Akten, kein konkreter Inhalt). Auch das Personal des Landesarchives hat keinen Zugang zum Inhalt der versiegelten Akten.

6.5. Weiters ist im Parallelverfahren zu Zl hervorgekommen, dass sich die begehrten E-Mails vom November 2015 im elektronischen Akt in der vorarchivischen Dokumentenverwaltung der Vorarlberger Landesregierung befinden; nicht elektronisch gesichert iSd ArchivG (siehe Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2026, Zl). Es besteht sohin grundsätzlich nach wie vor die Möglichkeit des Zugangs zur begehrten Information nach dem IFG.

Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer der Inhalt der E-Mails – wie er selbst angibt – bereits bekannt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Absatz 4 VwGVG entfallen, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt ergibt und das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.

8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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