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LVwG-1-707/2025-R1; LVwG-1-708/2025-R1; LVwG-1-709/2025-R1Landesverwaltungsgericht16.06.2026
Naturschutz, Verlegung von Straßen
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde des E H, B, vertreten durch PiccolruazMüller Anwaltspartnerschaft, Bludenz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 03.09.2025, Zl, betreffend eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, zwei Übertretungen des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sowie eine Übertretung des Forstgesetzes, zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieses Spruchpunktes aufgehoben und das Verfahren bezüglich diesen Spruchpunkt eingestellt.
B) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. insoweit Folge gegeben als dieser Spruchpunkt wie folgt zu lauten hat:
„2.a Sie haben es zu verantworten, dass im Zeitraum xx.12.2019 bis xx.12.2024 ohne Vorliegen der hierfür erforderlichen Bewilligungen auf einer Teilfläche (Fläche Nr 3) auf den Grundstücken GST-NRN AAA/A, AAA/B, BBB und CCCC/C, alle KG S, Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 1.100 m³ auf einer Gesamtfläche von ca 1.600 m² abgelagert wurde.
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20260616_LVwG_1_707_2025_R1_00/image001.png
Dies ist nach § 57 Abs 1 lit a Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, iVm § 33 Abs 1 lit m GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, eine Verwaltungsübertretung.
Nach § 57 Abs 2 GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019 wird deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro und, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von von 12 Stunden verhängt.
2. b Sie haben es zu verantworten, dass im Zeitraum xx.12.2019 xx 11.12.2024 ohne Vorliegen der hierfür erforderlichen Bewilligungen auf einer Teilfläche (Flächen Nr 4 und 5) auf den Grundstücken GST-NRN DDD/D und AAA/B, beide KG S, Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 1.250 m³ auf einer Gesamtfläche von ca 4.510 m² abgelagert wurde.
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20260616_LVwG_1_707_2025_R1_00/image001.png
Dies ist nach § 57 Abs 1 lit a Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, iVm § 33 Abs 1 lit m GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, eine Verwaltungsübertretung.
Nach § 57 Abs 2 GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019 wird deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro und, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von von 12 Stunden verhängt.“
C) Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 3. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieses Spruchpunktes aufgehoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.
D) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 4. insoweit Folge gegeben als dieser Spruchpunkt wie folgt zu lauten hat:
„4.a Sie haben es zu verantworten, dass im Zeitraum xx.12.2019 bis xx.12.2024 ohne Vorliegen der hierfür erforderlichen Bewilligung auf einer Teilfläche der Grundstücke GST-NRN EEE, FFF, CCCC/C, GGG, alle GB S, eine dauernde Rodungen durchgeführt wurde, indem dieser Fläche als Deponiefläche genutzt wurde. Die gegenständliche unbefugte Rodungsfläche hat ein Gesamtausmaß von 250 m² und ist im beiliegenden Lageplan als Fläche „zusätzliche Rodung 250 m²“ eingezeichnet.
[Bild aus Datenschutzgründen entfernt]
Dies ist nach § 174 Abs 1 lit a Z 6 Forstgesetz, BGBl Nr 440/1975, idF BGBl I Nr 144/2023, iVm § 17 Abs 1 Forstgesetz, BGBl Nr 440/1975, idF BGBl I Nr 59/2002, eine Verwaltungsübertretung.
Nach § 174 Abs 1 Schlusssatz Ziffer 1 Forstgesetz wird deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro und, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von von 2,5 Stunden verhängt.
4. b Sie haben es zu verantworten, dass im Zeitraum xx.12.2019 bis xx.12.2024 ohne Vorliegen der hierfür erforderlichen Bewilligung auf einer Teilfläche des Grundstückes GST-NR DDD/D, GB S, eine dauernde Rodungen durchgeführt wurde, indem diese Fläche als Wiese und Straße genutzt wurde. Die gegenständliche unbefugte Rodungsfläche hat ein Gesamtausmaß von 1.030 m² und ist im beiliegenden Lageplan als Fläche „zusätzliche Rodung 1030 m²“ eingezeichnet.
[Bild aus Datenschutzgründen entfernt]
Dies ist nach § 174 Abs 1 lit a Z 6 Forstgesetz, BGBl Nr 440/1975, idF BGBl I Nr 144/2023, iVm § 17 Abs 1 Forstgesetz, BGBl Nr 440/1975, idF BGBl I Nr 59/2002, eine Verwaltungsübertretung.
Nach § 174 Abs 1 Schlusssatz Ziffer 1 Forstgesetz wird deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro und, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von von 9,5 Stunden verhängt.“
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 500 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 3.250 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft B bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.
Gegen die Spruchpunkte A), B) und D) dieses Erkenntnisses ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Gegen Spruchpunkt C) dieses Erkenntnisses ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
Datum/Zeit: xx.11.2022 – xx.12.2024
Ort: xxxx S, GST-NRN AAA/A, AAA/B, DDD/D, BBB und CCCC/C, GB S
Sie haben es zu verantworten, dass im östlichen Bereich der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 11.10.2018, Zl., auf den GST-NRN AAA/A, AAA/B, DDD/D, CCCC/C und BBB, alle GB S, genehmigten Deponiefläche ohne Vorliegen der hierfür erforderlichen Bewilligung eine Bodenaushubdeponie geändert und geändert betrieben wurde, indem Bodenaushubmaterial über das genehmigte Ausmaß hinaus eingebaut wurde. Im Konkreten wurde im östlichen Bereich der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 11.10.2018, Zl., genehmigten Deponiefläche Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca. 1.100 m³ auf einer Fläche von ca. 1.600 m² abgelagert.
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Datum/Zeit: xx.12.2019 – xx.12.2024
Ort: xxxx S, GST-NRN AAA/A, AAA/B, DDD/D, BBB und CCCC/C, GB S
Sie haben es zu verantworten, dass ohne Vorliegen der hierfür erforderlichen Bewilligungen auf drei unterschiedlichen Teilflächen auf GST-NRN AAA/A, AAA/B, DDD/D, BBB und CCCC/C, alle GB S, Bodenaushubmaterial im Gesamtausmaß von ca. 2.350 m³ auf einer Gesamtfläche von ca. 6.110 m² abgelagert wurde.
[Bilder aus Datenschutzgründen entfernt]
Datum/Zeit: xx.12.2019 – xx.12.2024
Ort: xxxx S, GST-NRN AAA/A, AAA/B, DDD/D, BBB und CCCC/C, GB S
Sie haben es zu verantworten, dass auf den GST-NRN AAA/A und DDD/D, beide GB S, der Trassenverlauf einer bestehenden Weganlage, ohne Vorliegen der hierfür erforderlichen Bewilligung, umgelegt wurde. Dies stellt eine wesentliche Änderung der bestehenden Weganlage und somit eine bewilligungspflichtige Maßnahme dar.
[Bild aus Datenschutzgründen entfernt]
Datum/Zeit: xx.12.2019 – xx.12.2024
Ort: xxxx S, GST-NRN EEE, FFF, CCCC/C, GGG und DDD/D, GB S
Sie haben es zu verantworten, dass ohne Vorliegen der hierfür erforderlichen Bewilligung in zwei unterschiedlichen Teilflächen, auf GST-NRN EEE, FFF, CCCC/C, GGG und DDD/D, alle GB S, dauernde Rodungen durchgeführt wurden.
Die gegenständliche unbefugte Rodungsfläche hat ein Gesamtausmaß von 1.280 m² und ist im beiliegenden Lageplan eingezeichnet.
[Bild aus Datenschutzgründen entfernt]
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 79 Abs 1 Zif 9 iVm § 37 Abs 3 Zif 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023, iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 11.10.2018, Zl. BHBL-II-970-3/2018-42
§ 57 Abs.1 lit.a iVm. § 33 Abs.1 lit. m Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 67/2019
§ 57 Abs.1 lit. a iVm. § 33 Abs 1 lit. h Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 67/2019
§ 174 Abs. 1 lit. a Z 6 Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2023, i.V.m. § 17 Abs. 1 Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tag und 8 Stunden
§ 79 Abs 1 Zif 9 iVm § 37 Abs 3 Zif 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
23 Stunden
§ 57 Abs.2 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 67/2019
23 Stunden
§ 57 Abs.2 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 67/2019
23 Stunde
§ 174 Abs. 1 Schlusssatz Ziffer 1 Forstgesetz
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 850,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 9.350,00
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Zum Tatvorwurf 1 bringt er im Wesentlichen vor, es seien nicht 1.600 m² außerhalb der genehmigten Fläche zur Ablagerung von weiterem Bodenmaterial verwendet worden. Ebenso seien die Angaben von 1.100 m³ bei weitem nicht richtig. Die Behörde habe diesbezüglich weder Erhebungen vor Ort (mit Ausnahme eines Drohnenfluges) gemacht noch seien diesbezüglich Feststellungen über die tatsächliche Ablagemenge getroffen worden. Richtig sei, dass auf nicht genehmigtem Gelände abgelagert worden und diesbezüglich eine Überschreitung im geringen Ausmaß von einigen 100 m² stattgefunden habe.
Die leichte Überschreitung der genehmigten Fläche habe sich dadurch ergeben, dass aufgrund eines Wasserrohrbruches der Wasserleitung der Gemeinde S hier notgedrungen entsprechende Maßnahmen durchgeführt werden hätten müssen. Die Übertretung der genehmigten Ablagefläche sei aus einem „Versehen“ erfolgt und könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. Die größere Menge zur Bodenverbesserung habe eingebracht werden müssen, da der vom Beschwerdeführer angestellte Geologe von falschen topologischen Annahmen ausgegangen sei und aufgrund des schon erwähnten Wasserrohrbruchs. Es sei in der Folge der Antrag vom 14.11.2022 gestellt worden, mit dem eine Erweiterung um circa 6.000 m³ beantragt worden sei. Das Material, welches zwischenzeitlich gekommen sei, habe kurzfristig zwischengelagert werden müssen. Dies jedoch nur in geringem Ausmaß. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass er dies auf eigenem Grund tun dürfe. Auch aufgrund der Arbeiten für die Wasserleitung habe Bodenaushub gelagert werden müssen. Dies sei aber in Anbetracht der Situation nicht anders möglich gewesen. Das Verfahren zur Bewilligung der Erweiterung sei noch bei der BH B anhängig. Es könne somit nicht von fahrlässigem Verhalten des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
Zum Tatvorwurf 2 brachte der Beschwerdeführer vor, auch dieser Vorwurf entspreche nicht den Tatsachen. Bei der Bewertung des Gesamtausmaßes der Flächen sei die Behörde von reinen Schätzungen ausgegangen. Auch betreffend das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sei ein Antrag auf Erweiterung der Deponie gestellt worden. Dieser habe mit Antrag vom 24.06.2025 wiederholt werden müssen, weil der ursprüngliche Antrag bei der BH B offensichtlich untergegangen sei.
Aufgrund der bereits angeführten Vorkommnisse und vor allem aufgrund der Falscheinschätzung des vom Beschwerdeführer beschäftigten Geotechnikunternehmens sei mehr Bodenaushubmaterial zum Ausgleich der Topografie notwendig gewesen. In Bezug auf die in Tatvorwurf 2 genannten Flächen hätten Rodungen stattgefunden. Diese Flächen eigneten sich ausgezeichnet, um das Bodenaushubmaterial zu trennen (Steine und Humus). Im unteren Bereich hätten aufgrund des Wassers Steine eingebaut werden müssen. Der obere Bereich sei mit Humus gefüllt worden. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass eine kurzfristige Ablagerung des Bodenaushubmaterials, soweit dies nicht auf den genehmigten Flächen möglich gewesen sei, auf den gerodeten Flächen möglich sei.
Tatsächlich sei nicht im Ausmaß von 2.350 m³ zwischengelagert worden. Es handle sich um wesentlich weniger Bodenaushubmaterial. Es sei keine Fläche von 6.110 m² in Anspruch genommen worden. Diese Schätzungen der Behörde seien Mutmaßungen aufgrund von Drohnenflügen. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass er diese Zwischenablagerung auf seinen eigenen Grundstücken durchführen dürfe. Es treffe ihn kein Verschulden, auch deshalb nicht, weil er rechtzeitig um eine Bewilligung angesucht habe.
Zum Tatvorwurf 3 führt der Beschwerdeführer aus, dieser Vorwurf sei zwar objektiv richtig, nicht jedoch auf der inneren Tatseite. Bei der bestehenden Weganlage handle es sich um einen Naturweg, der nicht ausgekoffert sei. Im Laufe der Jahrzehnte sei der Weg immer wieder verlegt worden. Dies bedingt durch Überschwemmungen und ähnliche Vorkommnisse. Aufgrund der nunmehr durchgeführten Rodungen und des Rohrbruchs habe der Weg fahrtüchtig gemacht werden müssen, sodass die Berechtigten (Nachbarn, welche eine Dienstbarkeit über die Weganlage hätten) den Weg wieder befahren hätten können. Richtig sei, dass der Weg auf einer Länge von circa 100 bis 130 m minimal zur vorhergehenden Situation verlegt worden sei, maximal um sieben m und teilweise nur um einen m.
Für die Weganlage gebe es keine naturschutzrechtliche Bewilligung, da es sich um einen natürlich gewachsenen Weg handle, der sich im Laufe der Jahrzehnte verschoben habe. Die Behörde habe nicht überprüft, wie der Wegverlauf in den letzten Jahrzehnten gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass er auf seiner eigenen Liegenschaft den Weg geringfügig verlegen könne. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass für eine derartige Wegverlegung eine Bewilligung erforderlich sei. Er habe nicht fahrlässig gehandelt.
Zum Tatvorwurf 4 führte der Beschwerdeführer aus, betreffend die Rodung sei richtig, dass bei der genannten Fläche im Ausmaß von circa 1.200 m² ursprünglich Bäume gestanden seien. Diese Bäume seien zwischen den Jahren 2019 bis 2024 gar nicht mehr vorhanden gewesen. Sie seien durch Windböen (Windwurf) umgestürzt. Der Beschwerdeführer habe die Bäume entfernt, da er diese nicht einfach liegen lassen habe können.
Zur ordnungsgemäßen Entfernung und Neuaufforstung sei es für den Beschwerdeführer logisch und notwendig gewesen, die Wurzelstöcke zu entfernen. Dies werde ihm allerdings nunmehr als unerlaubte Rodung vorgeworfen, wobei er seine Bäume richtig aufforsten habe wollen. Der Beschwerdeführer gehe grundsätzlich davon aus, dass er seine Bäume pflegen dürfe und im Zuge dessen auch Wurzelstöcke entfernen dürfe. Dies könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden.
Der Beschwerdeführer bringt zu allen Tatvorwürfen vor, dass die Strafhöhe unangemessen sei.
In der mündlichen Verhandlung am 14.04.2026 hat der Beschwerdeführer ergänzend Folgendes vorgebracht:
Zum Tatvorwurf 1.: Es handle sich bei diesen Deponien nicht um klassische Deponien, sondern um Grundstücksverbesserungsarbeiten. Landwirtschaftlich nicht nutzbare Flächen seien durch die Aufbringung von Bodenaushubmaterial begradigt worden. Bei den vom Tatvorwurf 1. betroffenen Flächen handle es sich nicht um die Einbringung von Material, sondern um eine kurzzeitige Zwischenlagerung. Diese sei notwendig gewesen, um den Aushub bei der Wasserleitung aufgrund des Rohrbruches vorzunehmen. Weiters sei dort das Aushubmaterial in Humus und Steine getrennt worden.
Zum Tatvorwurf 2. brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, es sei richtig, dass mehr Material verwendet worden sei, als ursprünglich beantragt. Dies aufgrund der in der Beschwerde genannten Gründe. Man habe zwischendurch nicht einfach mit den Arbeiten aufhören können, weil es dadurch zu einer kritischen Situation bei Starkregen gekommen wäre.
Zum Tatvorwurf 3. ergänzte der Beschwerdeführer, dass die Straße geringfügig verlegt worden sei. Im damaligen Rodungsbescheid vom 20.01.2017 sei ihm ausdrücklich genehmigt worden, dass er diese Zufahrtsstraße geringfügig begradigen und die Straße auch an das Gelände anpassen könne. Wie bereits ausgeführt, handle es sich um eine reine Naturstraße. Die Straße sei dann im Zuge der Rodungsmaßnahmen dem Gelände angepasst worden.
Zum Tatvorwurf 4. ergänzte der Beschwerdeführer, dass, wie sich aus den Luftbildern aus dem Vorarlberg Atlas 2018 ergebe, im hier relevanten Bereich keine Bäume mehr gestanden seien. Der Tatvorwurf beziehe sich auf den Zeitraum Dezember 2019 bis Dezember 2024. In diesem Zeitraum sei der hier in Rede stehende Bereich nicht mehr bewaldet gewesen.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 11.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche Bewilligung und die abfallrechtliche Genehmigung unter Mitanwendung des ASchG, ForstG und WRG für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Grundstücknummern HHH und AAA/A, KG S, erteilt. Es wurde ein Gesamtdeponievolumen von 5.014 m³ bewilligt.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 06.12.2022 bestraft, da er die bewilligte Bodenaushubdeponie geändert und geändert betrieben habe, in dem er Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 6.103,20 m³ über das genehmigte Deponievolumen von 5.014 m³ hinaus eingebaut habe. Jedenfalls am xx.11.2022 sei ein Deponievolumen von 11.117,20 m³ eingebaut gewesen. Als Tatzeit ist in diesem Straferkenntnis Dezember 2019 bis jedenfalls xx.11.2022 und als Tatort die Grundstücke Grundstücknummern HHH und AAA/A, KG S, angegeben.
Auf einer Fläche östlich der bewilligten Deponie bzw der ohne Bewilligung erweiterten Deponie hat der Beschwerdeführer auf einer Fläche von circa 1.600 m² weitere 1.100 m³ Bodenaushubmaterial abgelagert. Die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten waren jedenfalls im Juli 2022 abgeschlossen. Seitdem sind keine weiteren Arbeiten oder andere Tätigkeiten in diesem Bereich feststellbar. Dieser Sachverhalt ist jedoch nicht vom Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 06.12.2022 erfasst.
Weiters hat der Beschwerdeführer auf einer Fläche von circa 3.590 m² Bodenaushub im Ausmaß von circa 460 m³ auf dem Grundstück DDD/D, KG S, abgelagert (im nunmehrigen Spruchpunkt 2. [a und b] als Fläche 4 bezeichnet). Eine weitere Ablagerung fand auf eben diesem Grundstück im Flächenausmaß von ca 920 m² und einem Volumen von circa 790 m³ statt (im nunmehrigen Spruchpunkt 2. [a und b] als Fläche 5 bezeichnet).
Die in Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses näher dargestellte Änderung des Trassenverlaufes der bestehenden Weganlage auf den dort genannten Grundstücken umfasst einen Bereich von weniger als 200 m Länge. Die Weganlage ist breiter als 2,4 m. Die betroffenen Flächen sind laut Flächenwidmungsplan keine Bauflächen. Auch liegt in diesem Bereich keine Bebauung mit fünf oder mehr Wohn- oder Betriebsgebäuden vor.
Die in Spruchpunkt 4. als „zusätzliche Rodung 250 m²“ bezeichnete Fläche ist von der erweiterten Deponie (vlg Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 06.12.2022) betroffen. Die erweiterte Deponie besteht an dieser Stelle nach wie vor, eine entsprechende Rodungsbewilligung liegt nicht vor.
Die im Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides mit „zusätzliche Rodung 1.030 m²“ angesprochene Fläche umfasst zum einen die Verlegung der Straße (Spruchpunkt 3.) und zum anderen eine nördlich davon befindliche Fläche, die nunmehr eine einheitliche Wiesenfläche zusammen mit den nördlich davon gelegenen Wiesenflächen darstellt. Eine entsprechende Rodungsbewilligung liegt nicht vor.
Die beiden als „zusätzliche Rodung“ bezeichneten Flächen gehören zwei unterschiedlichen, nicht zusammenhängenden Waldflächen an.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage, der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2026, dem Gutachten des geologischen Amtssachverständigen vom 14.04.2026 sowie den Stellungnahmen der belangten Behörde vom 27.10.2025 und 02.03.2026 als erwiesen angenommen. Dieser Sachverhalt ist soweit unstrittig. Der Sachverhalt bezüglich des Ausmaßes der Flächen und der Mengen des abgelagerten Bodenaushubes ergibt sich aus dem eingeholten geologischen Gutachten vom 14.04.2026. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
5.1. Zu Spruchpunkt A): Bestrafung nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes
Anzuwendende Normen:
Gemäß § 79 Abs 1 Z 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), BGBl I Nr 102/2002, idF BGBl I Nr 66/2023, begeht, wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 bis 41.200 Euro zu bestrafen ist. Wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200 Euro bedroht.
Nach § 37 Abs 3 Z 1 AWG, BGBl I Nr 102/2002, idF BGBl I Nr 200/2021, sind Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100.000 m³ liegt, unter anderem in Bezug auf Änderungen der Behandlungsanlage nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen.
Rechtliche Beurteilung
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die genehmigte Bodenaushubdeponie in Bezug auf die im Straferkenntnis unter Spruchpunkt 1. näher dargestellte Fläche (östlich der genehmigten Deponiefläche) erweitert. Im Tatzeitraum verfügte der Beschwerdeführer über keine Genehmigung für diese Änderung.
Mit dem Errichten, Betreiben oder Ändern umschriebt das Gesetz drei – alternative – Straftatbestände.
Im Spruch des Straferkenntnisses wurden dem Beschwerdeführer zwei ansich voneinander zu trennende Tatbestände, nämlich einerseits die Änderung und andererseits der Betrieb nach der Änderung in einem Tatvorwurf zur Last gelegt.
Unter „Errichten“ oder „Ändern“ ist jede Maßnahme der Herstellung bzw genehmigungspflichtigen Änderung einer Behandlungsanlage zu verstehen, vom Beginn ihrer Verwirklichung bis zur Herstellung des rechtswidrigen Zustandes. Mit letzterer ist das strafbare Verhalten abgeschlossen und beginnen die Verjährungsfristen des § 31 VStG zu laufen (vgl zur insofern vergleichbaren Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 Wessely in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO Band 2, Rz 28 zu § 366 und die dort angeführte Judikatur).
Soweit das „Betreiben“ ohne die erforderliche Genehmigung pönalisiert wird, handelt es sich um fortgesetzte Begehungsdelikte. Das Tatbild dieser Übertretung wird daher erfüllt, wenn und solange (fortgesetzte) Begehungshandlungen erfolgen. Unterbleiben weitere Begehungsakte, so beginnt die Verjährungsfrist des § 31 VStG mit dem Ende des letzten Begehungsaktes zu laufen, und zwar auch dann, wenn der durch die verpönte Tätigkeit geschaffene Zustand (noch) nicht beseitigt worden ist (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 20022 § 79 Rz 25 und die dort angeführte Judikatur).
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt war die Änderung jedenfalls im Juli 2022 (Datum laut Gutachten vom 14.04.2026 des relevanten Orthofotos: xx.07.2022) abgeschlossen. Auch sind nach diesem Zeitpunkt keine Begehungshandlungen mehr feststellbar. Im Sinne der oben angeführten Judikatur hat die Verjährungsfrist somit spätestens im Juli 2022 zu laufen begonnen.
Die dem Beschuldigten in Spruchpunkt 1. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen sind daher verjährt, weshalb das Straferkenntnis bezüglich Spruchpunkt 1. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen ist.
5.2. Zu den Spruchpunkt B): Bestrafung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung betreffend Ablagerungsplätze
Anzuwendende Normen:
Nach § 33 Abs 1 lit m Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, bedarf die Errichtung von Ablagerungsplätzen außerhalb bebauter Bereiche mit einer Grundfläche von über 100 m² einer Bewilligung.
Nach § 57 Abs 1 lit a GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Vorhaben, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung ausführt.
Nach § 57 Abs 2 GNL sind Übertretungen gemäß Abs 1 lit a von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 29.000 Euro zu bestrafen.
Nach § 57 Abs 4 GNL sind Übertretungen nach Abs 1 lit a solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
Rechtliche Beurteilung
Die beiden nunmehr im Spruch (Spruchpunkte 2.a und 2.b) genannten Ablagerungsflächen sind jeweils größer als 100 m2. Im Tatzeitraum lag keine Bewilligung nach dem GNL für diese Maßnahmen vor. Der Beschwerdeführer hat somit den oben genannten Bestimmungen zuwidergehandelt, weshalb er nach diesen Bestimmungen zu bestrafen ist.
Die Änderung des Spruchpunktes 2. des Straferkenntnisses der Behörde hatte zu erfolgen, weil es sich bei der Errichtung der beiden Ablagerungsflächen um zwei eigenständig zu beurteilende Sachverhalte handelt. Die im Spruch nunmehr als „Fläche 3“ bezeichnete Ablagerungsfläche steht weder in einem räumlichen noch in einem funktionalen Zusammenhang mit den nunmehr als „Fläche 4“ und „Fläche 5“ bezeichneten Ablagerungsfläche. Sie wurde von der Behörde als Erweiterung der nach dem AWG 2002 genehmigten Deponie (vgl Spruchpunkt 1.) gewertet.
Anders ist die Situation in Bezug auf die nunmehr als „Fläche 4“ und „Fläche 5“ bezeichnete Ablagerungsfläche zu beurteilen. Wie sich aus dem in der Verhandlung erstatteten Gutachten des geologischen Amtssachverständigen und aus den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten Lichtbildern ergibt, wurden im Bereich dieser beiden Flächen eine zusammenhängende und durch Abtragung und Aufschüttung ausgeebnete Fläche (über die auch die verlegte Weganlage [Spruchpunkt 3.] führt) geschaffen. Diese Ablagerungen stehen somit in räumlichem und funktionalem Zusammenhang. Diese Fläche wurde von der Behörde augenscheinlich nicht als Deponie nach dem AWG 2002 gewertet. Nach den Angaben des Beschwerdeführers erfolgten die Maßnahmen betreffend diese Flächen zur Verbesserung der Bewirtschaftbarkeit.
Die Ablagerung auf Fläche 3 kann unabhängig von der Ablagerung auf den Flächen 4 und 5 ausgeführt werden, während die Flächen 4 bis 5 zusammen mit der umgelegten Straße eine Einheit bilden.
Da die Menge des abgelagerten Materials laut Gutachten auf den beiden nunmehr zu beurteilenden Flächen in etwa gleich groß ist, ist die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe zu halbieren und auf die zwei Ablagerungsflächen zu gleichen Teilen aufzuteilen.
5.3. Zu Spruchpunkt C): Bestrafung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung wegen der Umlegung der Trasse einer Weganlage
Anzuwendende Normen:
Nach § 33 Abs 1 lit h Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, bedarf die Errichtung und die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von Straßen mit einer Breite von mehr als 2,40 m und einer Länge von mehr als 200 m außerhalb bebauter Bereiche einer Bewilligung. Davon ausgenommen sind Erweiterungen bestehender Anlagen durch Verlängerungen, Stichwege, oder dgl, wenn die nicht bewilligten Straßenstrecken insgesamt nicht länger als 200 m sind, wobei einzelne Straßenstücke, wenn sie miteinander in engem räumlichen Zusammenhang stehen, zusammenzurechnen sind.
Nach § 33 Abs 4 GNL bedürfen ua Maßnahmen zur Erhaltung und Sanierung von Straßen und Eisenbahntrassen keiner Bewilligung. Weiters bedarf bei Straßen, die ausschließlich der Erschließung ganzjährig bewohnter landwirtschaftlicher Gebäude dienen, die Asphaltierung keiner Bewilligung.
Nach § 33 Abs 5 GNL sind bebaute Bereiche solche, die entweder in einem Flächenwidmungsplan als Baufläche bezeichnet sind oder durch mindestens fünf Wohn- oder nicht land- oder forstwirtschaftliche Betriebsgebäude zusammenhängend bebaut sind, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung am 14.04.2026 betreffend Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnis vorgebracht, die Verlegung der Straße habe auf einer Länge von etwa 50 m stattgefunden. Das verlegte Straßenstück habe keinesfalls eine Länge von 200 m.
Unstrittig ist, dass das umgelegte Weganlage kürzer als 200 m ist, dass die gesamte Weganlage über 200 m lang ist, dass die Weganlage über 2,40 m breit ist und dass der Aufbau sowie die Breite der Weganlage im Wesentlichen unverändert geblieben ist; ebenso, dass sich die Weganlage außerhalb bebauter Bereiche iSd § 33 Abs 5 GNL befindet.
Unstrittig ist ebenfalls, dass die gegenständliche Umlegung unter keine anderen Bewilligungstatbestände als unter § 33 Abs 1 lit h GNL fällt (etwa Uferschutz, Auwald, Magerwiese etc).
Aus dem Bewilligungstatbestand des § 33 Abs 1 lit h erster Halbsatz GNL ergibt sich klar, dass die Errichtung von Straßen ab einer Breite von 2,40 m und einer Läge von mehr als 200 m außerhalb bebauter Bereiche bewilligungspflichtig ist.
Nicht eindeutig geregelt ist, wann die Änderung einer (an sich bewilligungspflichtigen Straße) eine Bewilligungspflicht auslöst. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist das der Fall, wenn es sich um eine „im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung“ handelt. Wie sich aus § 33 Abs 1 lit h zweiter Halbsatz GNL ergibt, sieht der Gesetzgeber eine wesentliche Änderung iSd Bestimmung als nicht gegeben an, wenn es sich um Erweiterungen in Form von Verlängerungen, Stichwegen, oder dgl, von unter 200 m Länge handelt.
Nichts anderes kann für die Verlegung einer bereits bestehenden Trasse gelten, ist doch die Eingriffsintensität bei einer Verlegung deutlich geringer, als bei einer Erweiterung, wenn weder Breite noch Aufbau und Belag (vgl § 33 Abs 4 GNL) der Weganlage in relevanter Art und Weise geändert werden.
Bei diesem Ergebnis kann dahinhingestellt bleiben, ob es sich bei der gegenständlichen Weganlage überhaupt um eine Straße iSd Bestimmung des § 33 Abs 1 lit h GNL (§ 2 Abs 2 Straßengesetz) handelt.
Da die gegenständliche Umlegung der Wegtrasse nicht nach § 33 Abs 1 lit h GNL bewilligungspflichtig ist, ist Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahrens diesbezüglich einzustellen.
5.4. Zu Spruchpunkt D): Bestrafung nach dem Forstgesetz 1975
Anzuwendende Normen:
Nach § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975, idF BGBl I Nr 59/2002, ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
Nach § 174 Abs 1 lit a Z 6 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975, idF BGBl I Nr 144/2023 begeht, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs 1 nicht befolgt, eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretung ist in den Fällen der lit a mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden.
Rechtliche Beurteilung
Die beiden nunmehr im Spruch (Spruchpunkte 4.a und 4.b) genannten näher bezeichneten Waldflächen wurden zum einen als Deponiefläche und zum anderen als Straße bzw Wiese verwendet.
Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, die auf diesen Flächen vorhandene Bewaldung sei durch Windwurf beseitigt worden. Dazu ist auszuführen, dass es im Hinblick auf die Bestimmung des § 17 Abs 1 Forstgesetz nicht darauf ankommt, wie und ob überhaupt Bewuchs auf der Waldfläche entfernt wurde, vielmehr kommt es auf die Verwendung des Waldbodens an. Dass dieser im Tatzeitraum nicht zur Waldkultur verwendet wurde, ist unstrittig. Der Beschwerdeführer hat somit den oben genannten Bestimmungen zuwidergehandelt, weshalb er nach diesen Bestimmungen zu bestrafen ist.
Die Änderung des Spruchpunktes 4. des Straferkenntnisses der Behörde hatte zu erfolgen, weil es sich bei den Rodungen um zwei eigenständig zu beurteilende Sachverhalte handelt. Die im Spruchpunkt 4.a nunmehr als „zusätzliche Rodung 250 m²“ bezeichnete Waldfläche steht weder in einem räumlichen noch in einem funktionalen Zusammenhang mit den nunmehr in Spruchpunkt 4.b als „zusätzliche Rodung 1030 m²“ bezeichneten Waldfläche. Die beiden Flächen gehören zwei unterschiedlichen (nicht zusammenhängenden) Waldflächen an, die Rodung iSd § 17 Abs 1 Forstgesetz wurde durch unterschiedliche Verwendungsarten (einmal Deponie, einmal Wiese mit Straße) bewirkt. Die beiden Rodungen konnten unabhängig voneinander ausgeführt werden.
Da die beiden nunmehr zu beurteilenden Flächen in einem Größenverhältnis von 1:4 stehen, ist die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe in diesem Verhältnis und auf die zwei Flächen aufzuteilen.
5.5. Wenn der Beschuldigte mit dem Vorbringen, gewisse Maßnahmen seien durch den (von ihm verursachten) Wasserrohrbruch erforderlich geworden und damit entschuldigenden Notstand geltend macht, ist auszuführen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter einem Notstand ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen ist, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein durch Begehung einer im Allgemeinen strafbaren Handlung retten kann. Weiters gehört es nach dieser Judikatur zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht anders als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben und die Zwangslage nicht selbstverschuldet ist (vgl VwGH 23.10.1998, 98/02/0331). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Wasserleitung nicht schuldhaft vom Beschwerdeführer beschädigt wurde (nach seinem Vorbringen war der Verlauf der Wasserleitung auch auf der Gemeinde nicht bekannt) ist nicht erkennbar, weshalb die Erweiterung der Deponiefläche im hier gegenständlichen Ausmaß und an der hier gegenständlichen Stelle zur Reparatur der Wasserleitung erforderlich gewesen wäre. Insbesondere ist auch nicht zu erkennen, weshalb die Ablagerungen nicht sofort nach Reparatur der Wasserleitung wieder beseitigt werden hätten können. Es ist somit nicht vom Vorliegen eines entschuldigenden Notstandes auszugehen.
6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Schutzzweck der übertretenen Normen des GNL sowie des Forstgesetzes ist jeweils, dass bestimmte, vom Gesetzgeber unter Bewilligungspflicht gestellte Maßnahmen, nicht ohne Bewilligung durchgeführt werden. Diese Bewilligungspflicht dient dem Schutz der Umwelt und der Interessen anderer.
Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer jeweils erheblich zuwidergehandelt. Als Verschulden ist von Vorsatz ausgehen, weil der Beschwerdeführer alle hier in Rede stehenden Maßnahmen durchführen wollte. Erschwerend war jeweils eine einschlägige Vorstrafe zu berücksichtigen. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei P mit einem monatlichen Nettoeinkommen von circa 2.200 Euro. Er besitze an Vermögen ein Haus und darüber hinausgehenden Grundbesitz. Er habe Schulden in der Höhe von circa 200.000 Euro und sei sorgepflichtig für seine Gattin.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist die von der Behörde festgesetzte Strafe jedenfalls schuld, tat, vermögens und einkommensangemessen.
7. aGegen die Spruchpunkt A), B) und D) ist die Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
7. b Gegen Spruchpunkt C) ist die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob die bloße Verlegung einer Wegtrasse auf einer Länge von weniger als 200 m eine wesentliche Änderung iSd § 33 Abs 1 lit h GNL darstellt.
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