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LVwG-327-15/2025-R12•LVwG V LVwG-327-15/2025-R12
LVwG-327-15/2025-R12Landesverwaltungsgericht02.06.2026
Naturschutz, Vergrämung Kormorane
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch seine Richterin Mag. Eva Ostermeier über die Beschwerde des XY, V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 25.06.2025, Zl, betreffend Bewilligungen nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, der Naturschutzverordnung, der Naturschutzverordnung für das Rheindelta sowie der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem XX, G, jeweils nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 16.12.2024, die einen wesentlichen und integrierten Bestandteil des Bescheides bilden, unter Bedingungen und Auflagen die Bewilligung zur Durchführung der beantragten Maßnahmen zur Vergrämung der Kormorane im Naturschutzgebiet Rheindelta bis einschließlich 31.01.2028 gemäß folgenden Bestimmungen erteilt:
-gemäß §§ 24, 25 Abs 1, 26a Abs 3 und § 35 Abs 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997, idgF, in Verbindung mit § 15 Abs 2, 5 und 6 lit a der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 8/1998 idgF (Spruchpunkt I.),
-gemäß §§ 5 Abs 1, 7 Abs 1 und 3 lit a und d in Verbindung mit § 12 Abs 1 lit c und d sowie § 15 Abs 2, 5 und 6 lit a der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (Naturschutzverordnung), LGBl Nr 8/1998, idgF, iVm §§ 26a Abs 3 und 35 Abs 1 des Gesetzes über Naturschutz- und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997, idgF (Spruchpunkt II.), sowie
-gemäß §§ 7 Abs 2, 8 Abs 1 lit a und b und Abs 3, 10 Abs 1 lit c und d, 11 Abs 1 lit b und 12 lit c iVm § 15 Abs 1 und 2 der Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet „Rheindelta“ in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee, LGBl Nr 57/1992, idgF, iVm § 26a Abs 1 des Gesetzes über Naturschutz- und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997, idgF (Spruchpunkt III.).
Gleichzeitig wurde, soweit für die bescheidgemäße Durchführung der bewilligten Maßnahmen erforderlich, den vom XX mit der Durchführung betrauten Personen eine Ausnahme vom Verbot des Befahrens der gesperrten Wasserfläche für die Ostseite der Fußacher Bucht gemäß § 16.02 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BGBI Nr 93/1976, idgF, iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft B über die Schaffung gesperrter Wasserflächen in der Fußacher Bucht vom 11.05.1993, ZI 1-903-175, bis einschließlich 31.01.2028 erteilt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 64 Abs 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt V.).
2.1. Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei (XY, V, im Folgenden: der Beschwerdeführer) rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen (auszugsweise) vorgebracht wie folgt:
„4. Beschwerdegründe
Im gegenständlichen Bescheid werden auf Antrag des XX Ausnahmebewilligungen für Schusszeiten und Vergrämungsmaßnahmen betreffend der Art Kormoran erteilt, dies bis zum 31.01.2028. Der Bescheid ist aus folgenden Gründen rechtswidrig:
a) Zum Monitoring:
Zum offiziellen Kormoranbericht 2024:
Lt. Abb. 1 (Seite 5) ist der Brutbestand der Kormorane in der Fußacher Bucht seit 2013 konstant. Ein Brutbestand von 43 erfolgreichen Brutpaaren im Jahr 2024 ist nicht sehr hoch. Der größte Teil der Kormorane brütet in Deutschland (siehe Seite 18 ff.):
„Die zur Zeit größte Brutkolonie mit 762 Brutpaaren befindet sich nördlich von Friedrichshafen an der Lipbachmündung. Die Kolonie im Wollmatinger Ried mit 124 und in Egnach mir 275 Brutpaaren verkleinerten sich zum Vorjahr, während es in Mettnau mit 48, im Seefelder Aachried mit 150, im Stockacher Aachried mit 18 zu einem leichten Anstieg kam.“
Im Brutvogelatlas von Birdlife (2013-2018) ist zu lesen, dass 2018 bis zu 99 brutwillige Kormorane anwesend waren, die Anzahl brütender Vögel aber durch behördliche Vergrämungsmaßnahmen und Abschüsse auf einem Zielwert von 30-60 Brutpaaren gehalten werden soll.
Eine Ausweitung der bisherigen Abschüsse und Vergrämungsmaßnahmen ist daher nicht gerechtfertigt, nachdem der Zielwert weit unterschritten ist.
b) Vergrämungsmaßnahme, Entfernung von Ästen und Brutbäumen:
Auf Seite 12 Abb 13 ist ein Bild eines zusammengeschnittenen Baumes zu sehen, wo trotzdem Horste zu sehen sind und Abb. 14 zeigt, dass die Vögel auf andere Bäume umgezogen sind. Im Naturschutzgebiet ist es nicht naturschutzgerecht, zur Brutverhinderung nach und nach alle Bäume zu entasten.
Das wirkt sich das auf andere Vogelarten aus, die in den Bäumen nisten oder horsten (Greifvögel etc.). Wurde diese Auswirkung geprüft?
c) Gründe für den Fischrückgang:
Infektionskrankheit PKD (proliferative Nierenerkrankung);
Schlechter Zustand der Lebensräume
Erhöhte Wassertemperatur 4) Chemische Verschmutzung;
Umweltgifte: Hexachlorbenzol (HCB) ist ein starkes Gift, das in der Natur nur sehr langsam abgebaut wird und sich auch über die Luft verbreitet. Daher wurde die Substanz auch in sehr abgelegenen Alpenseen nachgewiesen und verursacht bereits in geringen Konzentrationen erhebliche Probleme bei der Fischreproduktion. HCB hat folgende toxische Wirkungen auf Fische:
o Leber- und Organschäden (Lebervergrößerung, Funktionsstörungen).
o Fortpflanzung (HCB beeinträchtigt die Fortpflanzung, z. B. durch verringerte Eizahl, verminderte Laichfähigkeit oder Missbildungen beim Nachwuchs).
o Immunsuppression: Erhöhte Krankheitsanfälligkeit.
o Verhaltensänderungen: z. B. im Hinblick auf Flucht- und Fressverhalten.
Ob und in welchem Ausmaß die PKD (Proliferative Nierenerkrankung) in Vorarlberg verbreitet ist, lässt sich mangels spezifischer Studien nicht beurteilen. Die Krankheit wird jedenfalls durch Fischbesatz verbreitet, der gängige Praxis im Fischereimanagement ist. Studien aus Ober- und Niederösterreich, Tirol und dem Burgenland zeigen, dass sich die PKD auch in Österreich rasant ausbreitet. Hydrobiologen prognostizieren aufgrund dieser Krankheit für 2021 das Aussterben der Bachforelle in der Wulka im Burgenland.
Beweis:
Abschluss Projekt Fischnetz: Dem Fischrückgang auf der Spur 2004
Rückgang Fische in der Schweiz https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=1130
Jarque et al. 2015: Background fish feminisation effects in European remote sites https://www.nature.com/articles/srep11292.pdf
Contaminated site K 20 lime deposit I/II. In: Federal Environment Agency – Contaminated Sites Atlas C.
Lewisch et al 2019. Distribution and prevalence of T. bryosalmonae in Austria: A first survey of trout from rivers with a shrinking population. DOI: 10.1111/jfd.12863
Waldner et al. 2019. A brown trout (Salmo trutta) population faces devastating consequences due to proliferative kidney disease and temperature increase: A case study from Austria. https://doi.org/10.1111/eff.12528
Kwi Young Han et al. 2025: Genomic evidence for fisheries-induced evolution in Eastern Baltic cod. Science Advances 11, 26. DOI: 10.1126/sciadv.adr9889
Im Zusammenhang mit dem Rückgang der Großfische ist noch ein weiterer Aspekt zu erwähnen, denn gerade der Rückgang der großen Fische stellt für Angler ein Problem dar. Das Interesse der Angler an Fischen steigt stets mit der Größe der Fische, die sie fangen. Sie sind ihre Trophäe; selbst wenn sie sie fangen und wieder freilassen, sind viele dieser Fische verletzt und sterben, oder sie werden erschöpft und werden zur leichten Beute für Raubtiere wie Otter und Reiher. Wie jedoch in einem viel beachteten wissenschaftlichen Artikel gezeigt wurde, es gibt genetische Belege dafür, dass die Selektion auf große Exemplare zu einem deutlichen Größenrückgang beim gut dokumentierten und überfischten Kabeljau (Gadus morhua) in der Ostsee führt. Innerhalb von 25 Jahren verzeichneten sie einen Größenrückgang von 48 %, der auf selektive Fischerei zurückzuführen ist. Wenn dies nur teilweise zutrifft für Wildfische in Vorarlberg, wäre es keine große Überraschung, wenn Trophäenfische knapp würden. Und das hätte nichts mit der Jagd durch Kormorane zu tun, sondern wäre lediglich die Folge des selektiven Fischfangs auf große Exemplare.
Es ist nicht auszuschließen, dass Kormorane unter bestimmten Umweltbedingungen, typischerweise verursacht durch menschliche Aktivitäten wie Wasserkraftwerke, Fischbesatz, der die Prädation nicht angepasster Fische provoziert, die Ausbreitung von Fischkrankheiten und
den Klimawandel, wirtschaftliche Schäden verursachen können. Dies konnte jedoch bisher in keiner einzigen Fallstudie nachgewiesen werden. Insofern erscheinen Eingriffe in die Kormoranpopulation mit der Begründung wirtschaftlicher Schäden mehr als übertrieben.
Die eigentliche Wurzel des Konflikts ist der Wettbewerb um Fische, der für den Kormoran, der von Fischen lebt, kaum zu vermeiden ist. Andere zufriedenstellende Lösungen würden darin bestehen, diesen Wettbewerb offen zuzugeben, der nur durch eine Änderung des Fischereimanagements und angepasste Erwartungen der Angler verändert werden kann. Die Erlaubnis, Kormorane in Schutzgebieten abzuschießen, zeigt jedenfalls, wie EU-Richtlinien in diesem Fall missachtet werden.
Die konkreten Auswirkungen einer oder mehrerer Kormoran-Tötungen auf die Zunahme der Fischbestände als konkretes Ziel können nicht beurteilt werden. Dies liegt auch daran, dass keine Fischbestandserhebungen durchgeführt werden, beziehungsweise diese da dem Ermessen des Fischereiverbades überlassen bleibt. Es fehlt also komplett ein ordentliches Monitoring der Zielart, nämlich der Fische.
In diesem Zusammenhang wird auf den anhaltenden Rückgang der Fischbestände in der Schweiz hingewiesen, wo der Rückgang der Fischbestände nicht auf Reiher, Kormoran oder Fischotter zurückzuführen ist.
Beweis: Abschluss Projekt Fischnetz: Dem Fischrückgang auf der Spur 2004 https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=1130
Es kann daher nicht objektiv nachgewiesen werden, dass der Kormoran überhaupt schuld am Rückgang der Fische im gegenständlichen Fall sein soll.“
Es wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid aufheben.
2.2. Die mitbeteiligten Parteien Marktgemeinde H und die Antragstellerin haben zur Beschwerde Stellung genommen und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben. Auch die Naturschutzanwältin hat eine Stellungnahme eingebracht und sich ähnlich kritisch gegenüber den bewilligten Maßnahmen geäußert wie die Beschwerdeführerin.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Seit 2004 wurden fortlaufend Maßnahmen zur Vergrämung der Kormorane bzw zur Regulierung des Kormoranbestandes im Rheindelta durch die Behörde bewilligt. Seit 2007 war, jeweils bezogen auf sämtliche bewilligte Maßnahmen, ein begleitendes Monitoring vorgesehen. Jährlich wurde der „Kormoranbericht – Der Kormoran im Naturschutzgebiet Rheindelta“ – zuletzt im Jahr 2025 erstellt. Der Bericht 2025 enthält Ausführungen zur Kormoranbestandssituation, zu den umgesetzten Maßnahmen zur Regulierung, zu den aktuellen Ergebnissen bezogen auf Kormorane (ua Bruterfolg, Bestandsentwicklung, Kormoranbestand am Bodensee und in angrenzenden Ländern), zum Monitoring der betroffenen Schutzinhalte, zu durchgeführten Mageninhaltanalysen und sog abiotischen Faktoren. Zudem wurde im Dreijahresrhythmus seitens des Funktionsbereiches Fischerei und Gewässerökologie des Amtes der Vorarlberger Landesregierung und des Landesfischereizentrums Vorarlberg ein Monitoring der durch Kormorane verursachten Schäden an den Fischbeständen der Fußacher Bucht (Bodensee), zuletzt im Jahr 2025, durchgeführt.
Mit Bescheid vom 20.02.2024, Zl, wurde dem XX, G, die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Setzung von Maßnahmen zur Vergrämung der Kormorane im Rheindelta befristet bis 31.01.2027 erteilt.
Nunmehr stellte der XX, G, am 17.12.2024 den Antrag auf Ausweitung von drei Maßnahmen auf zusätzliche Grundstücke am Rheinspitz und Höggerer Horn sowie die Anpassung der Entnahmezahlen der Kormorane (Erhöhung von 200 auf 300 Individuen pro Jahr). Zudem sollen die Maßnahmen um ein Jahr verlängert werden.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Der im Jahr 2024 überdurchschnittlich hohe Wasserstand des Bodensees ab Mitte Mai bis Ende Juli habe zu einem deutlich veränderten Besucherverhalten am Vorarlberger Bodenseeufer, speziell im Rheinholz geführt. Laut dem Kormoranbericht für 2024 sei es dort deshalb in dieser Zeit zur Bildung eines großen Schlafplatzes auf etlichen Bäumen und zu einer zusätzlichen Brutkolonie gekommen. Die mit dem bisherigen Bescheid sowie der Verordnung bewilligten Maßnahmen im Rahmen des Managements würden sich teilweise auf die Fußacher Bucht und die Wasserflächen um die Netze der Berufsfischer beschränken.
3.2. Folgende Maßnahmen sind laut Antrag vom 17.12.2024 vorgesehen:
Um auf die oa Neuentwicklung besser reagieren zu können, beantragten die Antragsteller die Ausweitung der nachstehenden Maßnahmen auf die GST-NRN AAA/A, BBB/B und BBB/C, alle KG DDDDD G (R), und die GST-NRN CCCC/C und CCCC/D, beide KG H (H H). Die Zustimmungserklärungen der K, als Grundeigentümer der GST-NRN AAA/A, BBB/B und BBB/C, alle KG G, sowie des Öffentlichen Wassergutes, als Grundeigentümer der GST-NRN CCCC/C und CCCC/D, beide KG H, wurden mit dem Antrag vorgelegt.
Im Detail ist die Durchführung folgender Maßnahmen über den Zeitraum von drei Jahren, beginnend mit 01.02.2025 bis 31.01.2028 vorgesehen:
-Entfernung von Ästen von Brutbäumen, Aufkopfsetzen von Brutbäumen und Zerstörung bzw Beseitigung der nicht belegten Kormorannester im erforderlichen Ausmaß, um die Entwicklung einer neuen Brutkolonie an diesem Standort zu verhindern.
-Vergrämungsabschüsse zur Verhinderung von neuen Brutkolonien und/oder Schlafplätzen vor dem jeweiligen Legebeginn (nicht belegte Nester) an maximal 3 Tagen pro Standort (Fußacher Bucht bzw Rheinholz).*
Zeitraum: jeweils 01.02. bis 31.05.
-Vergrämungsabschüsse vom Land aus an maximal 3 Tagen.*
Zeitraum: jeweils 01.08 bis 15.10.
Verlängerung der bisherigen Maßnahmen um ein Jahr, das sind:
Maßnahmen hinsichtlich des Brutbestandes (vom 01.02. bis zum 31.05. jeden Jahres):
1. Die Entfernung von Ästen von Brutbäumen, Aufkopfsetzen von Brutbäumen und Zerstörung bzw Beseitigung der nicht belegten Kormorannester im erforderlichen Ausmaß außerhalb der bestehenden Kolonie auf der Kormoraninsel.
2. Vergrämungsmaßnahmen (Begehen, akustische Maßnahmen, Verscheuchen mit Licht) im Falle einer drohenden neuen Kormorankolonie im Naturschutzgebiet Rheindelta.
3. Vergrämungsschüsse im Rheindelta zur Verhinderung von Brutkolonien und/oder Schlafplätzen vor dem jeweiligen Legebeginn (nicht belegte Nester), an maximal 3 Tagen*
Sonstige Maßnahmen:
4. Die Bejagung mit Einschränkungen im Naturschutzgebiet Rheindelta sowie im Erstreckungsbereich südlich und westlich der Alten Dornbirnerach vom Land aus (im Rahmen der Winterwasservogeljagd) im Zeitraum vom 01.08. bis 31.01. jeden Jahres)*
5. Vergrämungsabschüsse im Bereich der Wasserfläche der Fußacher Bucht vom Boot aus vor Brutbeginn, an maximal acht Tagen, Wassertiefe von mindestens 2,5 m, im Gemeindegebiet Fußach (01.02. bis Brutbeginn, aber längstens bis 31.03. jeden Jahres)*
6. Abschüsse mit Einschränkungen an Boden- und Schwebnetzen in den Genossenschaftsjagdgebieten (inkl Naturschutzgebiet Rheindelta) vom Boot aus (01.02. bis 31.01. jeden Jahres)*
7. Vergrämungsabschüsse im Bereich der Sandinsel vom Land aus, nach Abschluss des Brutgeschehens, an maximal 3 Tagen (ab Ende des Brutgeschehens, aber frühestens ab 01.08. bis 15.10. jeden Jahres)*
Details zur örtlichen Lage der nunmehr beantragten Maßnahmen können den Antragsunterlagen entnommen werden, die einen integrierten Bestandteil des Bescheides bilden und diesem beigefügt sind.
Zur Notwendigkeit der Maßnahmen:
Gemäß den Ausführungen des Amtssachverständigen für Fischereibiologie vom 25.02.2025 und 24.04.2026 hat der Kormoranbestand in den Jahren 2020 bis 2023 außergewöhnlich stark zugenommen, die Zahl der Brutpaare hat sich in dieser kurzen Zeit von 661 auf 1.560 mehr als verdoppelt. Für 2024 ergaben die Zählungen der OAB eine Stabilisierung auf diesem hohen Niveau (rund 1.500 Paare lt vorläufigen Zahlen). Das Jahr 2025 zeigt für den gesamten Bodensee eher rückläufige Zahlen (1.150 Bp); auch die maximale Zahl der gleichzeitig am See jagenden Kormorane ist von über 7.000 auf rund 6.000 zurückgegangen. Gleichzeitig geht der Fischbestand im See und den Zuflüssen weiter zurück, wie die Fangergebnisse der Fischerei und die durchgeführten Erhebungen und Untersuchungen belegen (Hydroakustik, Monitoring IBKF, Aufnahmen im Rahmen der Gewässerzustandsüberwachung, Fischereibiologisches Monitoring Fußacher Bucht).
Der Großteil der Brutkolonien und Schlafbäume befindet sich in Schutzgebieten in Baden-Württemberg, eine Kolonie hat sich 2020 in Egnach bei Romanshorn in der Schweiz (TG) etabliert und zählt inzwischen über 300 Brutpaare.
Die Vervielfachung des Kormoranbestandes führte auch auf Vorarlberger Halde bzw im Naturschutzgebiet Rheindelta zu veränderten Verhältnissen: die Anzahl an Vögeln, die in der Bucht brüten (Brutbestand) oder nur nächtigen („Sommerbestand“) wollten, hat im vergangenen Jahr (2023) weiter zugenommen. Um die Ausweitung der Brutkolonie in der Bucht zu verhindern, wurden an drei Terminen (19.3., 9.4. und 25.4.2024) Abschüsse durchgeführt. Dabei wurden 138 Kormorane erlegt. Im Juni und Juli 2024 herrschte am Bodensee schließlich ein außergewöhnlich hoher Wasserstand, der dazu führte, dass das Rheinholz für menschliche Besucher nicht erreichbar war – worauf dort bis zu 1.400 Kormorane nächtigten und 5 Paare so spät im Jahr sogar erfolgreich brüteten. Mangels Bewilligung für dieses Gebiet konnte weder dieser Schlafplatz aufgelöst, noch das Brutgeschehen verhindert werden.
Die beantragten Maßnahmen sind zur Abwehr der Schäden erforderlich. Es gibt einen schwerwiegenden (wirtschaftlichen bzw ökologischen) Schaden am Fischbestand, den Fängen und den Fanggeräten, der auf die Kormorane zurückzuführen ist. Ohne die beantragten Maßnahmen würde Kormoranen auch am Höggerer Horn und im Auwald am Rheinspitz zu brüten beginnen – innerhalb weniger Jahre würde der Brutbestand im Rheindelta auf mehrere hundert Paare anwachsen. Die Flachwasserzonen würden weitgehend fischleer werden – mit entsprechenden überregionalen Auswirkungen auf die Rekrutierung der Frühjahrslaicher. Die letzten Äschen und Nasen aus Altem Rhein, Dornbirnerach und Bregenzerach würden verschwinden.
Die Problematik hat sich bis heute im Vergleich zu vor über einem Jahr insgesamt am Obersee, aber vor allem im Rheindelta mit der Fußacher Bucht, weiter verschärft.
Um auf die veränderten Verhältnisse im und am See zielgerichtet reagieren zu können, ist die Anpassung und Ausweitung der bereits bewilligten Maßnahmen notwendig.
Zur Störwirkung der beantragen Maßnahmen:
Hinsichtlich der Störwirkung der Vergrämungsmaßnahmen in der beantragten Form auf andere Vogelarten kann nach dem Gutachten der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 16.01.2025 (Seite 21) bzw vom 23.04.2026, in Bezug auf die Bruterfolge von (störungsempfindlichen) Anhang-I Arten der Vogelschutzrichtlinie sowie auf die Ruhemöglichkeiten der Nahrungsgäste, Wintergäste und Durchzügler davon ausgegangen werden, dass sich bisher für die Schutzinhalte trotz der umgesetzten bzw getätigten Maßnahmen keine erheblichen Verschlechterungen ergeben haben bzw deren Lebensräume nur kleinteilig beansprucht und die Maßnahmen in einem sehr konkreten und möglichst geringen Ausmaß umgesetzt werden.
Es ist nicht davon auszugehen, dass es unter der Einhaltung von Auflagen (Minimierungsmaßnahmen) zu einer erheblichen Beeinträchtigung kommt. Die Schutzziele werden dadurch nicht verletzt. Die vorgeschriebene Zielsetzung eines erhaltungsfähigen Brutbestandes von mindestens 30 Brutpaaren sowie einem Sommerbestand von mindestens 300 Kormoranen (Individuen) im Rheindelta ist in den vergangenen Jahren stets erreicht worden.
In Anbetracht der hohen Anzahl an Kormoranen am Bodensee sowie der Entwicklung des Kormorans innerhalb des Verbreitungsgebiets der gesamten Population, ist von keiner wesentlichen Verschlechterung der Subpopulation am Bodensee durch die Maßnahmen auszugehen.
3.3. Gesamtheitlich betrachtet ist davon auszugehen, dass es unter der Einhaltung von Auflagen zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Natura-2000-Schutzgüter oder anderer Tier- und Pflanzenarten durch das beantragte Vorhaben kommt (Gutachten der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 16.01.2025, S 21).
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des vorgelegten Verwaltungsakts, der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten sowie der eingeholten Gutachtensergänzungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, als erwiesen angenommen.
4.1. Die belangte Behörde hat im Verwaltungsverfahren ein Gutachten der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz (vom 16.01.2025) eingeholt. Dieses lautet (auszugsweise) wie folgt:
„(…)
Hinsichtlich der Störwirkung der Vergrämungsmaßnahmen in der beantragten Form auf andere Vogelarten kann basierend auf den erörterten Gründen und Argumentationen (va Bestandesentwicklungen gemäß OAB sowie Monitoringergebnisse der Kormoranberichte 2021 bis 2023) in Bezug auf die Bruterfolge von (störungsempfindlichen) Anhang-I Arten der Vogelschutzrichtlinie sowie auf die Ruhemöglichkeiten der Nahrungsgäste, Wintergäste und Durchzügler davon ausgegangen werden, dass sich bisher für die Schutzinhalte trotz der umgesetzten bzw getätigten Maßnahmen keine erheblichen Verschlechterungen ergeben haben bzw deren Lebensräume nur kleinteilig beansprucht und die Maßnahmen in einem sehr konkreten und möglichst geringen Ausmaß umgesetzt werden. Die Sachverständige geht somit nach derzeitigem Wissensstand nicht davon aus, dass es unter der Einhaltung von Minimierungsmaßnahmen/Auflagen zu einer erheblichen Beeinträchtigung kommt und somit auch nicht die Schutzziele des Europaschutzgebietes verletzt werden.
Die bis zum Jahr 2023 vorgeschriebene Zielsetzung eines erhaltungsfähigen Brutbestandes von mindestens 30 Kormoran-Brutpaaren sowie einem Sommerbestand von mindestens 300 Kormoranen im Rheindelta ist in den vergangenen Jahren durchgehend erreicht worden und konnte in Hinblick auf den Antrag, basierend auf der fachlichen Beurteilung des fischereibiologischen Amtssachverständigen, als zielführend beschrieben werden. In Anbetracht der steigenden Anzahl an Kormoranen am Bodensee sowie der Entwicklung des Kormorans innerhalb des Verbreitungsgebiets der gesamten Population, geht die Sachverständige zum momentanen Zeitpunkt von keiner wesentlichen Verschlechterung der Subpopulation am Bodensee durch die Maßnahmen aus, auch wenn der angedachte Sommerbestand, wie auch schon im Jahr 2024, bei 200 Individuen belassen wird. Die Unterfertigende geht ohnehin davon aus, dass die bis zum Jahr 2023 gesetzte „Zielzahl“ von ca 300 Individuen durch die beantragten Maßnahmen nicht wesentlich unterschritten werden können wird.
Aufgrund der großen Anzahl an Kormoranen am See sowie aufgrund dessen, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich die Individuen der Vorkommen um den See immer wieder austauschen bzw durchmischen, ist auch bei einem Abschuss von 300 Kormoranen pro Jahr von keiner Beeinträchtigung der gegenständlichen Kormoranpopulation auszugehen. Gemäß Briskie und Mackintosh (2004) ist der Bestand einer Population jedenfalls dann kritisch zusehen, wenn die Anzahl von 150 Individuen unterschritten wird, da folglich mit einer geringeren Anzahl an befruchteten Eiern sowie einer Fehlentwicklung der Embryos zu rechnen ist. Mit derzeit über 3000 Individuen entlang des Bodensees, ist solch eine negative Entwicklung derzeit nicht zu erwarten.
Auch die Entfernung von unbelegten Nestern vor dem Legebeginn erachtet die Sachverständige als nicht erheblich, da die Kormorane durch diese Maßnahme lediglich gelenkt werden, aber jederzeit an einem anderen Standort ein Nest errichten oder belegen können und somit ihr Bruterfolg nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Es ist aber weiterhin erforderlich, eine ausreichende Anzahl von ungestörten Nistmöglichkeiten in Form von geeigneten Baumgruppen oder Waldstücken für eine oder mehrere Brutkolonien zur Verfügung zu stellen und dies beim Aufkopfsetzen bzw Zurückschneiden von Silberweiden im Rahmen der Vergrämungsmaßnahmen auch mitzubedenken. Vor allem auch in Anbetracht dessen, dass die momentan teilweise noch genutzten Bäume im Bereich der ursprünglichen Kormorankolonie auch aufgrund starker Verkotung irgendwann final absterben und nicht mehr zur Verfügung stehen werden.
Zusätzliche Koloniegründungen zur bestehenden Kormorankolonie wurden aufgrund der bisherigen Vorgaben und bewilligten Maßnahmen großteils unterbunden oder bei günstiger Lage seitens des Antragstellers akzeptiert. Bei entsprechender Manifestierung einer neuen Brutkolonie sollte in der folgenden Brutperiode diese Kolonie nach den Zielsetzungen erhalten werden. Im Zuge des Verfahrens 2020/2021 wurde bereits eine Ersatznistfläche für die Kormorankolonie definiert (Zl), welche derzeit weiterhin aus fachlicher Sicht als geeignet beurteilt wird.
Notwendige Minimierungsmaßnahmen (Auflagen)
Um mit einer möglichst großen Wahrscheinlichkeit sicherstellen zu können, dass die anderen avifaunistischen Schutzgüter durch die beantragten Maßnahmen nicht wesentlich gestört werden und ausreichend ungestörte Lebensräume weiterhin zur Verfügung stehen, ist der geplante Eingriff jedenfalls räumlich zu beschränken. Weiters sind mögliche Ersatzniststandorte für die Kormorankolonie zu erhalten bzw zu entwickeln. Diesbezüglich wird auf die Auflagen im Abschnitt „Gutachten“ verwiesen.
Gutachten
Bzgl der Beurteilung der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Kormorane sowie die anderen avifaunistischen Schutzgüter und auf die geschützten Lebensraumtypen wird auf die Naturverträglichkeitsprüfung verwiesen.
Beurteilung der einzelnen Maßnahmen hinsichtlich § 24 (Uferschutz) und § 25 (Auwald) GNL
Maßnahme 1 – Auf Kopf setzen von Bäumen, Entfernung von Ästen, Zerstörung und Beseitigung nicht belegter Nester außerhalb der bestehenden Kolonie (im Bereich der Kormoraninsel sowie beim Höggerer Horn und im Rheinholz):
In Hinblick auf das Landschaftsbild sowie den Uferschutzbereich ergibt sich durch die vorgesehenen Maßnahmen, wenn keine ganzen Baumbestände entfernt werden, das Aufkopfsetzen von Weiden nicht großräumig umgesetzt wird und das Totholz im ursprünglichen Bereich belassen wird, keine erhebliche Beeinträchtigung.“
Zu den Maßnahmen 2 bis 7 verwies die Amtssachverständige für Naturschutz auf die durchgeführte Naturverträglichkeitsprüfung. In dieser führte sie zu den oben angeführten Maßnahmen (Maßnahmen 2 bis 7) folgendermaßen aus:
„(…)
Beurteilung
Im Bereich der geplanten Maßnahmen können potentiell Zwergrohrdommeln (Auwälder und Feuchtlebensräume mit hohem Schilf), Nachtreiher (bebuschte und möglichst baumbestandene Sumpfgebiete), Purpurreiher (bereits Sichtungen im Bereich der alten Rutterdeponie), Schwarzmilane (eher im Überflug, allgemein ca 15 Paare/100 km² in Vlbg, in Randzonen reich gegliederter Auwälder mit eingesprengten Fichten – wie zB im Rheinholz) und Kleine Sumpfhühner (Schilfbewohner, sehr selten Brut in Vlbg, bisher fast nur als Durchzügler) vorkommen. Alle genannten schilfbewohnenden Arten verhalten sich eher unauffällig und gut versteckt im Schilf. Somit kann deren Vorkommen im Bereich der Maßnahmen derzeit weder bestätigt, noch mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Bezüglich des Nachtreihers ist im Detail festzuhalten, dass es bisher keine nachgewiesenen Bruten im geplanten Maßnahmenbereich gibt und jene dort bisher nur tagsüber verweilten. Es konnte in der Vergangenheit jedoch auch ein Jungvogel beobachtet werden. Der Purpurreiher konnte bereits in Schilfbereichen südlich der ehemaligen Rutterdeponie nachgewiesen werden. Dieser Bereich ist jedoch momentan aufgrund fehlender Brutbäume als Habitat für die Kormorane auszuschließen und bleibt somit von den Maßnahmen weitestgehend verschont.
Für den Schwarzmilan stellt der gegenständliche Bereich bei der bisherigen Kormorankolonie (Kormoraninsel) kein typisches Bruthabitat dar. Bruten im Nahbereich sind jedoch bekannt und die Eingriffsbereiche werden in regelmäßigen Abständen überflogen. Ebenso sind Brutnachweise im Bereich Rheinholz vorhanden. Dass es aufgrund der Maßnahmen zu erheblichen Störungen des Schwarzmilans kommt, schließt die Sachverständige nach derzeitigem Wissensstand jedoch aus, da gerade im Rheinholz im Regelfall dauerhaft ein gewisses Maß an Störungen zu verzeichnen ist – verursacht durch die hohe Anzahl an FreizeitnutzerInnen und der Schwarzmilan nicht als besonders sensible Vogelart bekannt ist. Flussseeschwalben haben ihren Lebensraum an Flach- und Wattküsten, Flussmündungen, naturnahen Flüssen und größeren Seen und Teichen und kommen somit in den gegenständlichen Bereichen, abgesehen bei den installierten Schwimmfloßen, mit großer Wahrscheinlichkeit nicht bzw wenn dann nur sehr sporadisch vor.
Eisvögel brüten an Steilufern (in Nisthöhlen), welche im hier vereinzelt im Bereich der Sandinsel, wo es 1987 zum Durchbruch des Dammes gekommen ist, vorhanden sind. In diesem Bereich gab es in den vergangenen Jahren ebenso keine potentiellen Kormoranansiedlungen und werden somit relativ wahrscheinlich auch in den kommenden drei Jahren keine Vergrämungsmaßnahmen stattfinden müssen.
Die Vergrämungsmaßnahmen, für welche ein Begehen der Gebiete erforderlich ist, stellen insgesamt das größte Störungspotential für das Schutzgebiet und seine Schutzinhalte dar. Wie bisher praktiziert, wurden die (nicht letalen) Vergrämungen wenn möglich immer in Kombination mit routinemäßigen Kontrollgängen im Gebiet durchgeführt. Damit kann das zusätzliche
Störpotential durch häufiges Begehen deutlich reduziert werden. Dies hat, wie bereits ausgeführt, bisher zu keinen erheblichen Störungen für die anderen avifaunistischen Schutzgüter geführt.
Anhand einer räumlichen Einschränkung dieser Maßnahmen kann die negative Auswirkung auf Schutzgüter stark reduziert werden.
Die Vergrämungsabschüsse (Maßnahme 3; je drei Tage in der Fußacher Bucht und drei Tage im Rheinholz) haben ein relativ großes Störungspotential für den Schutzinhalt Vögel, insbesondere, da diese Maßnahmen zur Paarungs- und Nistzeit erfolgen sollen. Durch die inzwischen eigetretene, erhöhte Fluchtdistanz der Kormorane und die Ausführung dieser Maßnahmen in Schwerpunktaktionen an maximal drei Tagen, sind diese Vergrämungsabschüsse gegen
adulte/reproduktive Kormorane jedoch vertretbar, sobald eine Brutpaaranzahl von 30 Brutpaaren erwartet werden kann. Maßnahmen gegen die Bildung von neuen Schlafplätzen von nicht brütenden, juvenilen Individuen abseits der definierten Brutstandorte und der aus naturschutzfachlicher Sicht ausgenommenen Bereiche ab einer zu erwartenden Anzahl von 20 Brutpaaren werden ebenso als vertretbar beurteilt.
Die Bejagung im Rahmen der allgemeinen Wasservogeljagd bringt bei Einhaltung der Vorgaben der zugrundeliegenden Verordnung keine zusätzliche Störung und ist daher in dieser Hinsicht vertretbar.
Auch in den 30 Tagen vor Beginn der Wasservogeljagd (Maßnahme 4; 01.08.-31.08.) kann eine erhebliche Beeinträchtigung weitestgehend ausgeschlossen werden, wenn bei größeren Ansammlungen von anderen Wasservögeln als Kormoranen oder dem vor Ort sein von Schutzgütern (zu diesem Zeitraum mit besonderem Augenmerk auf die Durchzügler) sowie bis zum Ende der Brutzeit auf die Abschüsse verzichtet wird und sensible Bereiche vor der eigentlichen, ohnehin zulässigen Wintervogeljagd ausgespart werden.
Diese Bejagung vom Boot aus (Maßnahme 5) im Gemeindegebiet Fußach (max 8 Tage, Wassertiefe mindestens 2,5 m; vom 01.02. bis Brutbeginn **, aber längstens bis 31.03) ist zwar auf maximal 8 Tage beschränkt, trotzdem hinsichtlich des zu jenem Zeitpunkt stattfindenden Vogelzugs sowie dem bereits möglichen Brutbeginn mancher Arten problematisch. Durch eine Festlegung des Endes dieser Maßnahme (Brutbeginn) durch ein ökologisches Aufsichtsorgan, basierend auf Beobachtungen vor Ort sowie Meldungen der OAB bezüglich des Vorkommens störungsempfindlicher Arten oder des Brutbeginns, kann jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter vermieden werden.
Die vereinzelten Abschüsse vom Boot aus (Maßnahme 6; im Naturschutzgebiet Rheindelta, Bereiche Fußach und Hard; 01.02.-31.01.) zur Verhinderung von Schäden direkt im Bereich bzw. an den Fischernetzen der Berufsfischer finden nur in sehr untergeordnetem Maß statt und ergeben daher bei Einhaltung der Vorgaben (siehe vor allem Auflagen 2, 6 und 7) aus Sicht der Amtssachverständigen sehr geringe Störwirkungen.
Die Bejagung der Kormorane zur Vergrämung im Bereich der sogenannten Sandinsel (nördlich des Dammbruchs von 1987), im Bereich der Fußacher Bucht sowie beim Höggerer Horn ausschließlich vom Land aus an maximal 3 Tagen, in der Zeit vom 01.08. bis 15.10., frühestens jedoch nach Abschluss des Brutgeschehens (Maßnahme 7), betrifft einen Bereich, in dem mit der Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet “Rheindelta” in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee, (LGBl. 44/1991 idgF.), die Jagd auf Wasservögel, auch vom Land aus, verboten worden ist. Diese Maßnahme soll hauptsächlich dem Anstieg an nächtigenden Individuen nach Ende der Brutzeit entgegenwirken.
Es handelt sich hierbei insbesondere im Bereich der Sandinsel um einen für die Schutzinhalte
Nahrungsgäste, Durchzügler und Wintergäste wichtigen Ruhebereich. Doch auch der Bereich des Höggerer Horns ist sonst als sehr beruhigt anzusprechen. Vergrämungsabschüsse ergeben
zusätzliche Störungen und damit mögliche Verschlechterungen für diese Schutzinhalte.
Hinsichtlich der Wasservögel halten sich laut dem bisherigen Monitoring die Störungen in diesem Zeitraum in Grenzen, da die Vergrämungsabschüsse in Form weniger Schwerpunktaktionen durchgeführt werden.
Anhand einer räumlichen Einschränkung dieser Maßnahmen kann die negative Auswirkung auf die Schutzgüter jedoch stark reduziert werden.
Generell ist bezüglich der beantragten und somit geplanten Erweiterung des Eingriffsbereiches auf das Höggerer Horn sowie das Rheinholz aus fachlicher Sicht anzumerken, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass in jenem Bereich überwiegend dann Maßnahmen erforderlich sein werden, wenn es zu einem vergleichbaren Hochwasser wie im Jahr 2024 kommt. In den Jahren davor konnten keine bemerklichen bzw dauerhaften Kormoran-Vorkommen in jenen Bereichen verzeichnet werden.
Bisher konnten im Rahmen des begleitenden Monitorings keine wesentlichen bzw langanhaltende Beeinträchtigungen der verschiedenen Vogelarten verzeichnet werden. Eine kurzfristige Beunruhigung mancher Arten kann jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, da Beunruhigungen nicht zwangsläufig in einer offensichtlichen Flucht (Flug) resultieren. Wesentlich ist dazu festzuhalten, dass keine vergleichbaren oder ausreichend detaillierten Daten bezüglich des Vorkommens dieser Arten in den Eingriffsbereichen vorliegen, weder vom Zeitraum bevor die Maßnahmen 2004 begonnen haben, noch zum momentanen Zeitpunkt.
Es gibt externe Beobachtungen, die auf eine Konkurrenzwirkung der Kormorane selbst gegenüber von Reihern hindeuten (ua Merwald, 1955). Es gibt jedoch beispielsweise keine Hinweise auf interspezifische Konkurrenz zwischen Kormoranen, Haubentauchern (Podiceps cristatus) und Gänsesägern (Mergus merganser) (Kinshofer et al, 2018).
Die Bestandeszahlen der Schutzgüter haben sich im Vergleich der einzelnen Jahre (siehe OAB-Rundbriefe) nicht wesentlich verändert (teilweise leichte positive Tendenz), wenn natürliche Schwankungen mit bedacht werden. Aufgrund der natürlichen Bestandesschwankungen, vor allem bei Arten mit geringer Populationsgröße, kann nach derzeitigem Wissensstand keine erhebliche Beeinträchtigung durch die Maßnahmen abgeleitet werden. Jedenfalls hat es keine deutlichen Einbrüche derer Bestandeszahlen innerhalb des Schutzgebiets gegeben und sind in den letzten Jahren keine Veränderungen im Erhaltungsgrad feststellbar gewesen.
Darüber hinaus werden die Maßnahmen in begrenzten Bereichen bzw auf kleinräumiger Ebene stattfinden (siehe Kormoranberichte der letzten Jahre), da aufgrund fehlender Brutbäume nur bestimmte Bereiche vom Kormoran genutzt werden können. Durch die Vorschreibung eines Monitorings zur Vermeidung von wesentlichen Störungen sowie die zeitliche und anzahlmäßige Beschränkung von beantragten Maßnahmen (siehe auch Antragsunterlagen), sowie die Vorschreibung von Auflagen/Minimierungsmaßnahmen, geht die Sachverständige nach derzeitigem Wissensstand nicht davon aus, dass es zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes bzw Erhaltungsgrades der avifaunistischen Schutzgüter nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie oder anderer besonders schützenswerter Vogelarten innerhalb des Natura-2000-Gebietes kommt. Wesentlich für diese Einschätzung ist weiters, dass nach derzeitigem Wissensstand auch in den vergangenen Jahren (in denen Maßnahmen stattgefunden haben) keine wesentliche Störung dokumentiert werden konnten, weder durch das vorgeschriebene Monitoring, noch anhand der Zählungen durch die OAB, und auch nicht darauf geschlossen werden kann, dass die erfassten Arten in ihrem Brutgeschäft verhindert oder maßgeblich beeinträchtigt wurden. (…)“
Die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Auflagen fußen auf dem im Gutachten festgehaltenen Vorschlag der Amtssachverständigen für Naturschutz- und Landschaftsentwicklung. Festgehalten wird ebenfalls, dass aus naturschutzfachlicher Sicht die Ermöglichung der Entwicklung der Brutkolonien zu einem erhaltungsfähigen Brutbestand von mindestens 30 Brutpaaren sowie der Erhalt eines „Sommerbestandes“ von Kormoranen in der Fußacher Bucht von mindestens 200 Individuen als Grundvoraussetzung bzw Bedingung für eine Vereinbarung der beantragten Maßnahmen mit den Schutzzielen gelte.
Bezüglich der Alternative der Vergrämung mit ausschließlich nicht letalen Maßnahmen verweist die Sachverständige auf den Abschnitt der „Kormoranstudie“ des IBKF (Rey Becker, 2017):
„Viele Autoren sprechen sich aber für letale Vergrämungstechniken aus. Sie werden als in aller Regel über längere Zeiträume wirksam erachtet, da die lernfähigen Kormorane offensichtlich zwischen „ernsten Konsequenzen“ und bloßem Verscheuchen sehr gut unterscheiden können. Nach RUFF KÜBLBÖCK (2016) kann deshalb ein optimaler Vergrämungseffekt insbesondere über eine Kombination verschiedener Maßnahmen erreicht werden. Bei der letalen Vergrämung von Kormoranen ist es besonders erfolgsversprechend, wenn möglichst viele Artgenossen den Abschuss einzelner Kormorane miterleben. So wird ein lang anhaltender Vergrämungseffekt erzielt.“
4.2. Der Amtssachverständige für Fischereibiologie hat im behördlichen Verfahren in seinem Gutachten vom 25.02.2025 zusammengefasst ausgeführt, dass die Erträge der Fischerei im Naturraum Bodensee in den vergangenen zehn Jahren seit 2012 von rund 900 Tonnen auf rund 300 Tonnen eingebrochen seien. Der Kormoranbestand sei während dieser Zeit weiter massiv angewachsen und habe jährlich neuerlich einen noch nie dagewesenen Höchststand erreicht. Die Fischbiomasse, die dieser Bestand an ausschließlich fischfressenden Vögeln einer Art aus Obersee und Untersee und den Mündungsabschnitten der Zuflüsse entnimmt, betrage bei sehr vorsichtiger Schätzung auf der Grundlage der Zahlen der OAB inzwischen zumindest das Doppelte des gesamten fischereilichen Ertrages – das seien rund 600 Tonnen pro Jahr.
Ausgehend von einem begrenzten fischereilichen Ertragsvermögen bedeute diese Entwicklung ohne Zweifel einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden am Fischbestand und in der Folge an der Fischerei. Eine Konsequenz daraus sei die Entwicklung der Zahlen der Hochseepatente am Obersee: diese sei in derselben Zeit von 113 auf 64 zurückgegangen. Die Berufsfischerei am Bodensee befinde sich in einer beispiellosen Krise.
Der fischereibiologische Amtssachverständige führte weiter aus, dass der Bodensee-Obersee bereits seit längerem großen Veränderungen unterworfen sei:
-„die Nährstofflage des Obersees ist seit 2009 unverändert tief: oligotroph, an der Grenze zu ultraoligotroph; 2022 betrug die Phosphorkonzentration im volumengewichteten Mittel 6,2 μg/l. Dieser Wert liegt jedoch nur geringfügig unter den Referenzwerten aus der ersten Hälfte des letzten Jahrhunderts.
-Die Klimaerwärmung erhöht die Stabilität der Schichtung, es kommt immer seltener zu einer vollständigen Durchmischung des Sees (zuletzt 2018) und der Lebensraum der Felchen, die eher kühleres Wasser bevorzugen, verkleinert sich.
-Die zunehmende Menge an nichtheimischen Muscheln (insbesondere die Quaggamuschel), die Nährstoffe binden, beschränken das Futterangebot der Felchen.
-Außerdem kommen seit 2013 große Mengen an Stichlingen im Freiwasser des Bodensees vor; diese machen den Felchen das wenige, noch vorhandene Futter streitig und fressen zudem noch deren Eier und Larven; dadurch wird die Zahl der Felchen immer kleiner, aber auch das Wachstum der verbleibenden Felchen geht zurück.
All diese Faktoren tragen ebenfalls dazu bei, dass die Felchenfänge seit einigen Jahren stark rückläufig und zuletzt völlig eingebrochen sind. Die IBKF hat daher für die kommenden drei Jahre eine völlige Schonung der Felchen und eine Stützung des Bestandes beschlossen.
(…)
Zusammenfassend ist die Fragestellung der Behörde daher wie folgt zu beantworten:
die beantragten Maßnahmen sind ohne jeden Zweifel dazu geeignet, die Schäden am Fischbestand in der Umgebung des Brutstandortes, insbesondere der Fußacher Bucht, zu mindern und eine Verödung dieses überregional bedeutsamen Laichgebietes und Jungfischhabitates zu verhindern. Aufgrund des weiter massiv ansteigenden Kormoranbestandes in den Nachbarländern können durch die örtlich und zeitlich sehr begrenzten Maßnahmen jedoch erhebliche Schäden an der Fischerei und der Tierwelt in Vorarlberger Gewässern nicht abgewendet werden. Würde man allerdings auf das beantragte und seit Jahren erprobte Kormoran-Management im Naturschutzgebiet Rheindelta verzichten, käme es zu einer ähnlichen Entwicklung wie an der Lipbachmündung in Baden-Württemberg oder zuletzt in Egnach in der Schweiz: Kormorane würden in der gesamten Silberweidenau der Fußacher Bucht und in weiterer Folge auch am Rohrspitz und am Rheinspitz zu brüten beginnen – innerhalb weniger Jahre würde der Brutbestand im Rheindelta auf mehrere hundert Paare anwachsen. Die Fußacher Bucht würde weitgehend fischleer werden – mit entsprechenden überregionalen Auswirkungen auf die Rekrutierung der Frühjahrslaicher. Abgesehen davon dürfte sich das zu beobachtende Baumsterben am Brutstandort auf einen großen Teil der Silberweidenbestände im Rheindelta ausbreiten – wie das eben an der Lipbachmündung bereits der Fall ist.
Um jedoch eine signifikante Wende der Entwicklung der Fischereierträge herbeizuführen, bedarf es einer koordinierten Vorgehensweise aller Anrainerländer am Bodensee.
Das vorgeschlagene Bündel an Maßnahmen inklusive der Abschüsse innerhalb der genannten zeitlichen und örtlichen Grenzen ist daher aus meiner Sicht jedenfalls das gelindeste zum Ziele führende Mittel, um zumindest regional begrenzt auf das Rheindelta mit der Fußacher Bucht und den Mündungsabschnitten der Zuflüsse erhebliche Schäden an der Fischerei und den stark gefährdeten Fischarten abzuwenden.“
4.3. Aufgrund des zwischenzeitlich vorliegenden Kormoranberichtes 2025 und des Berichts Fischmonitoring Kormoran 2025, ersuchte das Landesverwaltungsgericht die Amtssachverständigen um Stellungnahme bzw Mitteilung, ob die jeweiligen Stellungnahmen vom 16.01.2025 bzw 25.02.2025 nach wie vor Gültigkeit haben.
4.3.1. Die Naturschutzsachverständige hat mit Schreiben vom 23.04.2026 erklärt, dass das naturschutzfachliche Gutachten vom 16.01.2025 nach wie vor gültig sei und aus fachlicher Sicht keine Anpassungen erforderlich seien.
4.3.2. Der fischereibiologische Amtssachverständige hat in seinen Stellungnahmen vom 24.04.2026 und 27.04.2026 (auszugsweise) wie folgt Stellung genommen:
„ich habe im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zur Gebietserweiterung für die Vergrämungsmaßnahmen, Erhöhung der Anzahl entnommener Kormorane und Verlängerung der bereits bewilligten Maßnahmen um ein Jahr, das letztlich in dem bekämpften Bescheid gemündet hat, am 25.02.2025 ein umfassendes Gutachten (Zahl: Va) auf der Grundlage der Entwicklungen bis zu diesem Zeitpunkt erstattet.
Seitens des Gerichtes ergeht mit im Bezug genanntem Schreiben die Frage, ob dieses Gutachten unter Berücksichtigung der aktuellen Sachlage nach wie vor Gültigkeit hat.
Dazu ergeht nachstehend meine Stellungnahme.
Inzwischen liegen der Kormoranbericht 2025 und der Bericht über das fischereibiologische Monitoring im Jahr 2025 vor. Daraus geht hervor, dass die Zahl der Brutpaare im gesamten Naturraum Bodensee (Obersee und Untersee) nach dem Höchststand 2023 (1.578 Bp.) weiter rückläufig ist (1.150 Bp. 2025) und auch die maximale Zahl der gleichzeitig am See jagenden Kormorane von über 7.000 auf rund 6.000 zurückgegangen ist. Die Abschätzung der Fischentnahme durch den Kormoran beläuft sich auf der Grundlage dieser Zahlen auf rund 470 Tonnen.
Der fischereiliche Ertrag aus beiden Seeteilen (Ober- u. Untersee) aus Berufs- und Angelfischerei beläuft sich im Fangjahr 2025 auf rund 270 Tonnen und liegt damit so tief wie nie zuvor. Seite 2
Hinsichtlich der fischereilich genutzten Arten ist es zu einer weiteren anteilsmäßigen Verschiebung zu Weißfischen (insbesondere Rotaugen) gekommen, wobei sich auch bei diesen Arten bereits ein Ertragsrückgang abzeichnet.
Durch den Wegfall der Felchen (Felchenschonung seit 2024) kommt es am Obersee jedenfalls zu einer zunehmend stärkeren Überlappung des von Kormoranen und Fischerei gemeinsam genutzten Artenspektrums (insbesondere Barsche, Weißfische, Hechte und Zander).
Am Obersee ist der Ertrag der Berufsfischerei von 2023 bis 2025 nochmals von 132,8 Tonnen auf 115,7 Tonnen zurückgegangen. Aufgrund der weiter rückläufigen Erträge haben 9 weitere Personen ihr Patent zurückgegeben: zuletzt waren nur noch 52 Patente am Hohen See ausgegeben.
Regional, in der Fußacher Bucht ist es aufgrund der Entwicklung in den anderen Kolonien (rückläufige Zahl an Nist- und Schlafplätzen aufgrund absterbender Bäume) wie erwartet zu einem Anstieg der Kormoranpräsenz gekommen: die Zahlen der nächtigenden Kormorane im Frühjahr und Sommer 2025 lagen noch einmal signifikant höher als im Jahr zuvor (900 im Vergleich zu 700 im Frühjahr bzw. 500 im Vergleich zu 200 während des Sommers).
Um die Ansiedlung einer neuen Kormorankolonie zu verhindern, erfolgten in beiden Jahren im Frühjahr an drei Tagen Abschussaktionen. Aufgrund der größeren Anzahl an brutwilligen Vögeln stieg auch die Zahl der bei dieser Vergrämung getöteten Tiere von 138 auf 156. Letztlich ist es dadurch aber das 13. Jahr in Folge gelungen, die Zahl der erfolgreichen Bruten im Bereich der Zielzahl 30 zu halten, im Jahr 2024 waren es 38 in der Bucht, im Jahr 2025 waren es 31. Auch hier sterben die Bäume in der Kolonie infolge der Verkotung zunehmend ab.
Im Unterschied zum Vorjahr gab es 2025 keine stärkere Präsenz im Rheinholz, daher kamen die dort bewilligten Maßnahmen nicht zum Einsatz, sehr wohl aber am Höggerer Horn.
Aufgrund der großen Anzahl an Kormoranen im Spätsommer waren im Jahr 2025 an 3 Tagen im September Abschüsse notwendig, um die Vögel zum Abzug aus dem Gebiet zu bewegen. Im Jahr 2024 hatte eine Aktion dafür ausgereicht.
Die Ergebnisse des fischereibiologischen Monitorings im Jahr 2025 in der Fußacher Bucht führten zu folgenden Schlussfolgerungen:
Starke Reduktion der Fischbiomasse.
Prädation und Verletzungen der Fische führen zu einer erhöhten Mortalität, besonders betroffen davon sind die Wirtschaftsfische, wodurch sich der nachhaltig abschöpfbare Betrag zweifellos verringert.
Verletzte Fische können nicht mehr vermarktet werden.
Die Artverschiebung zu fischereilich uninteressanten Arten (z.B. Güster) wird gefördert, während andere Arten, wie z.B. Zander in ihren Beständen zurückgehen.
Aufgrund der intensiven Prädation kann gefolgert werden, dass jene Fische, die die Fußacher Bucht zur Fortpflanzung aufsuchen, entweder durch Kormorane erbeutet, verletzt oder in ihrem Laichverhalten gestört werden.
Die gesetzten Maßnahmen zeigen offenkundig Wirkung: mit dem Rückgang des Kormoranbestandes in der Fußacher Bucht sinkt auch der Anteil an verletzten Fischen.
Insgesamt ergibt sich aus diesem Befund, dass sich die Problematik bis heute im Vergleich zu vor über einem Jahr insgesamt am Obersee, aber vor allem im Rheindelta mit der Fußacher Bucht weiter verschärft hat. Das war bereits 2025 absehbar und auch mit ein Grund für die beantragten Gebietserweiterungen und Erhöhung der Abschusszahlen.
In Beantwortung der Fragestellung ist daher festzustellen, dass die Beurteilung in meinem Gutachten vom 25.02.2025 unter Berücksichtigung der aktuellen Sachlage nach wie vor Gültigkeit hat. (…)“
In einer weiteren Stellungnahme vom 27.04.2026 hat der Amtssachverständige zum Beschwerdevorbringen fachlich Stellung genommen wie folgt:
„Mit dem o.g. Bescheid wurde das Gebiet, in denen die Vergrämungsmaßnahmen im Natura 2000 Schutzgebiet Rheindelta gesetzt werden dürfen, erweitert, die maximale Anzahl an Kormoranen, die außerhalb der Winterwasservogeljagd zur Vergrämung erlegt werden dürfen, von bisher 200 auf 300 Individuen pro Jahr erhöht und die bereits bewilligten Maßnahmen um ein Jahr bis 31.01.2028 verlängert.
Beim Vorbringen des W T handelt es sich inhaltlich um Einschätzungen und Behauptungen, die auf aus dem Zusammenhang gerissenen Zahlen und Fakten beruhen; willkürlich ausgewählte Belege aus den Monitoringberichten verschiedener Jahre werden offenbar ohne Sachkenntnis miteinander in Vergleich gesetzt, zitierte Beispiele und Ursachen beziehen sich nicht auf das Gebiet, sondern auf andere Gewässer.
So konnte die Zahl erfolgreicher Bruten im Rheindelta im Jahr 2018, auf das im Schreiben unter a) Bezug genommen wird, durch den Einsatz der Maßnahmen bei 59 mit 160 flüggen Jungtieren gehalten werden, und damit gerade noch im Rahmen der von der Behörde vorgegebenen Zielzahl von 30 bis 60. Damals (2018) lag die Zahl der Brutpaare im Naturraum Bodensee noch bei insgesamt 500 und die Höchstzahl der gleichzeitig am See jagenden Kormorane bei 2.400; zwischenzeitlich haben sich diese Zahlen bis zum Jahr 2023 verdreifacht (!).
Die Feststellung, dass der Brutbestand mit 43 erfolgreichen Brutpaaren (2024) „nicht sehr hoch“ sei, ist eine subjektive Einschätzung ohne Relevanz. Der Brutbestand konnte im Rheindelta entgegen der Entwicklung an den Standorten am übrigen Bodenseeufer mit Hilfe der Maßnahmen in den vergangenen 13 Jahren nachweislich innerhalb der von der Behörde vorgegebenen Zielzahl von 30 bis 60 Brutpaaren gehalten werden und dies trotz der sehr stark zunehmenden Anzahl an brutwilligen Vögeln im Gebiet.
Es entspricht auch nicht den Tatsachen, dass im Naturschutzgebiet Rheindelta „nach und nach alle Bäume entastet“ werden (b). Es werden gezielt einzelne Weiden, die ausschließlich als Brutbäume von Kormoranen dienen, zurückgeschnitten bzw. auf Kopf gesetzt. Andere Brutvögel sind davon nicht betroffen, dies wird durch das Gebietsmanagement sichergestellt.
Im Vergleich zur Aktivität des Bibers und dem Absterben der Bäume aufgrund der Verkotung durch die Kormorane, sind diese Rückschnitte völlig untergeordnet und nachweislich ohne erkennbare Auswirkungen auf den Erhaltungszustand des FFH Lebensraumes „Silberweidenau“.
Die im Schreiben unter c) zitierten Gründe für den Fischrückgang und beziehen sich auf völlig andere Gewässer (z.B. Ostsee, Schweizer Fließgewässer etc.) und Fischarten. Die angeführten Gründe für den Fischrückgang sind im Falle des Bodensees völlig unzutreffend. Dies belegen die Daten des laufenden Monitorings der IGKB und der IBKF, sowie die durchgeführten Sondermessprogramme. Der Bodensee ist zudem ausdrücklich kein typischer Lebensraum für die
Bachforelle. Die Angelfischerei am Bodensee ist nicht vergleichbar mit jener auf Dorsch in der Ostsee. Es ist ausdrücklich keine Trophäenfischerei. Tatsächlich werden überwiegend Weißfische und Barsche in kleinen Größen gefangen.
Der wirtschaftliche Schaden ist mit der langjährigen Fischereistatistik, der Anzahl gleichzeitig am See jagender Kormorane, dem fischereilichen Monitoring in der Fußacher Bucht, den Verletzungsraten der Wirtschaftsfische und den Netzschäden vielfach belegt, also evidenzbasiert und keine Behauptung.
Das Ausmaß der Prädation nur durch den Kormoranbestand am Bodensee (Obersee und Untersee) liegt gegenwärtig in der Größenordnung von rund 470 Tonnen, der fischereiliche Ertrag bei nur noch rund 270 Tonnen. Die Zahl der Berufsfischer ist aufgrund der prekären wirtschaftlichen Situation am Obersee in den letzten 12 Jahren (2012/2024) von 116 auf nur noch 52 zurückgegangen.
All das sind nachprüfbare Fakten, die belegen, dass alle vier maßgeblichen Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmungen unter Artikel 9 der EU-Vogelschutzrichtlinie erfüllt sind.
Auf mein Gutachten vom 25.02.2025 (Zahl:) im Bewilligungsverfahren wird verwiesen.“
4.4. Zu den vorstehend angeführten Stellungnahmen wurde schriftlich Parteiengehör gewährt. Mit Ausnahme der Antragstellerin, die erneut beantragt hat, die Beschwerde abzuweisen, sind keine Stellungnahmen mehr beim Landesverwaltungsgericht eingelangt.
4.5. Sowohl das Gutachten der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz als auch das Gutachten des Amtssachverständigen für Fischereibiologie sind schlüssig und auch in ihrer Zusammenschau nachvollziehbar.
Dies gilt insbesondere auch für die nachvollziehbare Beurteilung des Amtssachverständigen für Fischereibiologie, dass es einen schwerwiegenden (wirtschaftlichen oder ökologischen) Schaden am Fischbestand, den Fängen und den Fanggeräten, der auf die Kormorane zurückzuführen ist, gibt.
Das Kormoranmanagement im Naturschutzgebiet Rheindelta läuft seit vielen Jahren. Während dieser Zeit erfolgten auf der Grundlage von Erkenntnissen und Ergebnissen aus dem begleitenden Monitoring immer wieder Anpassungen des Rahmens der zulässigen Eingriffe und Maßnahmen.
Es handelt sich beim gegenständlichen Vorhaben im Wesentlichen um eine Anpassung der bereits bewilligten Maßnahmen. Wie bei allen bisher bewilligten Maßnahmen gilt auch diesbezüglich unverändert und ganz grundsätzlich, dass diese nur nach Zustimmung des ökologischen Aufsichtsorgans eingesetzt werden dürfen und durch das festgelegte Monitoringprogramm zu begleiten sind.
Der Kormoranbestand im Naturraum Bodensee hat in den Jahren 2020 bis 2023 außergewöhnlich stark zugenommen, die Zahl der Brutpaare hat sich in dieser kurzen Zeit von 661 auf 1.560 mehr als verdoppelt. Für 2024 ergaben die Zählungen der OAB eine Stabilisierung auf diesem hohen Niveau (rund 1.500 Paare). Inzwischen liegen der Kormoranbericht 2025 und das fischereibiologische Monitoring 2025 vor. Daraus geht hervor, dass die Zahl der Brutpaare im gesamten Naturraum Bodensee (Obersee und Untersee) nach dem Höchststand 2023 (1.578 Bp) weiter rückläufig ist (1.150 Bp) und auch die maximale Zahl der gleichzeitig am See jagenden Kormorane von über 7.000 auf rund 6.000 zurückgegangen ist. Die Abschätzung der Fischentnahme durch den Kormoran beläuft sich auf der Grundlage dieser Zahlen auf rd 470 Tonnen.
Der fischereiliche Betrag aus beiden Seeteilen (Obersee und Untersee) aus Berufs- und Angelfischerei beläuft sich im Fangjahr 2025 auf rund 270 Tonnen und liegt damit so tief wie nie zuvor. (zum Vergleich: im Jahr 2023 belief sich das Ergebnis der Fischerei an beiden Seeteilen noch auf rd 280 Tonnen)
Hinsichtlich der fischereilich genutzten Arten ist es zu einer weiteren anteilsmäßigen Verschiebung zu Weißfischen (insbesondere Rotaugen) gekommen, wobei sich auch bei diesen Arten bereits ein Ertragsrückgang abzeichnet. Durch den Wegfall der Felchen (Felchenschonung seit 2024) kommt es am Obersee jedenfalls zu einer zunehmend stärkeren Überlappung des von Kormoranen und Fischerei gemeinsam genutzten Artenspektrums (insbesondere Barsche, Weißfische, Hechte und Zander).
Am Obersee ist der Ertrag der Berufsfischerei von 2023 bis 2025 nochmals von 132,8 Tonnen auf 115,7 Tonnen zurückgegangen.
Am Obersee ist auch die Zahl der Berufsfischer in den vergangenen zwölf Jahren stark zurückgegangen – ein von der IBKF mit Beschluss aus 2013 gesteuerter Prozess hatte das Ziel, die Zahl der Berufsfischer sozial verträglich von 113 Hochseepatenten bis zum Jahr 2020 auf 80 zu reduzieren, um dem einzelnen Berufsfischer einen für das wirtschaftliche Überleben ausreichenden Fanganteil zu ermöglichen; im Gegenzug wurde daher die Anzahl der Fanggeräte pro Patent erhöht. Da die Fänge in der Folge jedoch weiter erheblich unter das aufgrund der Nährstofflage erwartbare Niveau von 400 bis 600 Tonnen eingebrochen sind, sahen sich einige Berufsfischer aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, ihr Patent zurückzulegen, sodass die Zielzahl von 80 bereits im Jahr 2018 unterschritten wurde (79). Im Jahr 2023 waren international nur noch 61 Hochseepatente ausgegeben. Die Netzfischerei kann am Bodensee-Obersee nicht mehr beruflich betrieben werden. Aufgrund der weiter rückläufigen Erträge haben 9 weitere Personen ihr Patent zurückgegeben: zuletzt waren nur noch 52 Patente am Hohen See ausgegeben.
Im ergänzenden Gutachten vom 24.04.2026 hat der Amtssachverständige weiter beschreiben, dass es regional, in der Fußacher Bucht aufgrund der Entwicklung in den anderen Kolonien (rückläufige Zahl an Nist- und Schlafplätzen aufgrund absterbender Bäume) wie erwartet zu einem Anstieg der Kormoranpräsenz gekommen ist: die Zahlen der nächtigenden Kormorane im Frühjahr und Sommer 2025 seien noch einmal signifikant höher als im Jahr zuvor (900 im Vergleich zu 700 im Frühjahr bzw. 500 im Vergleich zu 200 während des Sommers). Um die Ansiedlung einer neuen Kormorankolonie zu verhindern, seien in beiden Jahren im Frühjahr an drei Tagen Abschussaktionen erfolgt. Aufgrund der größeren Anzahl an brutwilligen Vögeln sei auch die Zahl der bei dieser Vergrämung getöteten Tiere von 138 auf 156 gestiegen. Letztlich sei es dadurch aber das 13. Jahr in Folge gelungen, die Zahl der erfolgreichen Bruten im Bereich der Zielzahl 30 zu halten, im Jahr 2024 seien es 38 in der Bucht gewesen, im Jahr 2025: 31. Auch hier würden die Bäume in der Kolonie infolge der Verkotung zunehmend absterben.
Im Unterschied zum Vorjahr hat es 2025 keine stärkere Präsenz im Rheinholz gegeben, daher sind die dort bewilligten Maßnahmen gar nicht zum Einsatz gekommen, sehr wohl aber am Höggerer Horn. Aufgrund der großen Anzahl an Kormoranen im Spätsommer waren im Jahr 2025 an 3 Tagen im September Abschüsse notwendig, um die Vögel zum Abzug aus dem Gebiet zu bewegen. Im Jahr 2024 hatte eine Aktion dafür ausgereicht.
Insgesamt ergibt sich, dass sich die Problematik bis heute im Vergleich zu vor über einem Jahr insgesamt am Obersee, aber vor allem im Rheindelta mit der Fußacher Bucht, noch weiter verschärft hat.
Die Beurteilung des Amtssachverständigen für Fischereibiologie im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden Schaden am Fischbestand ist nachvollziehbar und schlüssig. Zur Erreichung der formulierten Ziele (20 – 30 Brutpaare an einem Standort in der Fußacher Bucht, ein Sommerbestand von 150 bis 200 Kormoranen) sind daher aus Sicht des Amtssachverständigen die beantragten Ausweitungen und die Erhöhung der möglichen Schusszahl ohne jeden Zweifel das gelindeste zum Ziele führende Mittel. Selbiges gilt für die Beurteilung, dass Alternativen zu den beantragten Kombinationen an Maßnahmen, um eine annähernd ähnliche Wirkung in Bezug auf den Fischbestand im Schutzgebiet zu erzielen, nicht praktikabel seien woraus sich auch ergibt, dass die beantragten Maßnahmen zur Abwehr der Schäden erforderlich sind. Siehe dazu die Ausführungen auf Seite 8 im Gutachten des Amtssachverständigen für Fischereibiologie vom 25.02.2025. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
Den Feststellungen zur Störwirkung der beantragen Maßnahmen liegt das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz (Seite 13 f) zugrunde.
4.5. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat, wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten (VwGH 16.12.1986, 84/05/0016). Die Aussagen eines „Laien ohne fachkundige Stütze“ führen nur dann zur Entkräftung eines Amtsgutachtens, wenn dieses gegen die Denkgesetze oder die Erfahrungen des Lebens verstößt (vgl ua VwGH 30.06.1969, 353/67, VwSlg 7615 A/1969; VwGH 20.12.1995, 90/12/0125).
Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die geeignet wären, Zweifel an der fachlichen Richtigkeit, Vollständigkeit oder inneren Schlüssigkeit der eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen zu begründen. Diese basieren jeweils auf einer nachvollziehbaren Methodik, setzen sich mit den entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen umfassend auseinander und gelangen in sich konsistent zu übereinstimmenden Schlussfolgerungen. Die eingeholten Gutachten/Stellungnahmen weisen keine Widersprüche auf. Das Landesverwaltungsgericht folgt daher diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahmen und legt diese seiner Entscheidung zugrunde.
Nach ständiger Rechtsprechung ist es zulässig, sich auf schlüssige und widerspruchsfreie Gutachten zu stützen, sofern diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene substantiiert entgegengetreten wird. Der Beschwerdeführer ist den eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen des fischereibiologischen Amtssachverständigen und der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
5. Die maßgeblichen Bestimmungen im Gesetz über Naturschutz- und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997 idF, LGBl Nr 37/2025, lauten wie folgt:
(1) Gebiete, die zur Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in ihnen vorkommenden Lebensräume des Anhangs I oder der Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie oder der in ihnen vorkommenden Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie geeignet und von gemeinschaftlicher Bedeutung sind, können durch Verordnung der Landesregierung gemäß § 26 zu Europaschutzgebieten erklärt werden.
(2) Die Schutzmaßnahmen in einer Verordnung nach Abs. 1 haben unter Berücksichtigung der Erfordernisse der genannten Richtlinien sicherzustellen, dass Eingriffe und Nutzungen, die zu einer Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten, für die die Gebiete ausgewiesen sind, insbesondere der prioritären Lebensräume und Arten, oder zu erheblichen Störungen dieser Arten führen können, unterlassen werden. Erforderlichenfalls kann die Landesregierung zur Erreichung dieses Zweckes auch privatwirtschaftliche Vereinbarungen abschließen und Managementpläne erstellen.
(3) Pläne und Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ein Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen einer Bewilligung.
(4) Pläne im Sinne des Abs. 3 sind Unterlagen über Vorhaben betreffend die Nutzung von Flächen oder die Situierung von Einrichtungen. Dazu zählen nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallende Pläne, ebenso nicht Pläne aufgrund des Raumplanungsgesetzes und des Straßengesetzes. Projekte im Sinne des Abs. 3 sind Vorhaben zur Errichtung und Änderung von Anlagen sowie zur Änderung von Nutzungen. Dazu zählen jedenfalls alle Vorhaben, die aufgrund dieses Gesetzes bewilligungspflichtig sind.
(5) Auf Antrag des Projektwerbers bzw. Planerstellers hat die Behörde binnen sechs Wochen mit Bescheid festzustellen, ob ein Plan bzw. ein Projekt nach Abs. 4 ein Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) im Sinne des Abs. 3 erheblich beeinträchtigen könnte. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.
§ 46c)Einzelfallentscheidungen, Beschwerde- und Revisionsrecht
(1) Die Standortgemeinde ist in den in § 46b Abs. 1 genannten Verfahren berechtigt, zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung gegen eine Bewilligung Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) und gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben.
(2) In folgenden Angelegenheiten kommt auch dem Naturschutzanwalt und anerkannten Umweltorganisationen das Recht der Beschwerde (Art. 132 B-VG) gegen Entscheidungen beim Landesverwaltungsgericht und dem Naturschutzanwalt überdies – ausgenommen im Falle der lit. j – das Recht der Revision gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts (Art. 133 B-VG) beim Verwaltungsgerichtshof zu:
a)Neuerschließung oder Erweiterung von Schigebieten mit Seilförderanlagen zur Personenbeförderung (Seilbahnen) oder Schleppliften, wenn damit ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von insgesamt mehr als 10 ha verbunden ist,
b)Errichtung von Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung mit mehr als 10 MW,
c)Errichtung oder Änderung von Bundes- und Landesstraßen sowie Eisenbahntrassen (Gleiskörpern), ausgenommen solche Änderungen, bei denen die Verschiebung der Straßen- bzw. Trassenachse weniger als 50 m beträgt,
d)Errichtung oder im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von Flugplätzen,
e)Durchführung von Stauraumspülungen,
f)Vorhaben, für die eine artenschutzrechtliche Ausnahme mit Bescheid erforderlich ist (§ 15 Abs. 5),
g)Bewilligungspflichtige Vorhaben im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, (§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 47a Abs. 1),
h)Aussetzen oder Aussäen von nicht heimischen Arten oder gentechnisch veränderten Organismen (§ 16 Abs. 1 und 3),
i)Vorhaben betreffend Europaschutzgebiete, für die eine Bewilligung nach § 26a Abs. 3 erforderlich ist,
j)negative Feststellungsbescheide betreffend die Beeinträchtigung von Europaschutzgebieten durch Pläne und Projekte nach § 26a Abs. 5.
(3) Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 2 sowie Entscheidungen über Vorhaben in Europaschutzgebieten oder in einem im Hinblick auf eine allfällige Bewilligungspflicht nach § 26a Abs. 3 relevanten Nahebereich zu Europaschutzgebieten unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G bzw. § 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (§ 46b Abs. 4), ein Feststellungsbescheid nach § 26a Abs. 5 auch gegenüber dem Naturschutzanwalt, als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(4) Werden Beschwerdegründe in einer Beschwerde nach Abs. 1 und 2 erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Beschwerden anerkannter Umweltorganisationen nach Abs. 2 sind überdies nur zulässig, soweit sie auf die Verletzung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften beschränkt sind.“
Die maßgeblichen Bestimmungen in der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (Naturschutzverordnung), LGBl Nr 8/1998, idF LGBl Nr 61/2024, lauten wie folgt:
„§ 7Geschützte Vögel
(1) Alle Arten von frei lebenden Vögeln sind, soweit sich aus dem Abs. 2 nichts anderes ergibt, nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung geschützt.
(2) Nicht geschützt nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung sind im Rahmen der nach den jagdrechtlichen Vorschriften zulässigen Jagdausübung der Birkhahn, das Schneehuhn, der Fasan, die Ringeltaube und die Türkentaube, die Waldschnepfe, die Saatgans, der Höckerschwan, die Stock-, Krick-, Tafel- und Reiherente, das Blässhuhn, die Lachmöwe, die Elster, die Rabenkrähe sowie der Eichelhäher.
(3) Es ist verboten,
a)geschützte Vögel absichtlich zu beunruhigen, absichtlich zu verfolgen, absichtlich zu fangen oder absichtlich zu töten,
b)Gelege von geschützten Vögeln aus den Nestern zu entfernen, absichtlich zu beschädigen oder absichtlich zu vernichten,
c)geschützte Vögel zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, anzubieten, zu veräußern oder zu erwerben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass der Vogel nicht oder in rechtmäßiger Weise der freien Natur entnommen worden ist; dies gilt sinngemäß auch für das Gelege geschützter Vögel, ohne weiteres erkennbare Teile dieser Tiere oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen; dies gilt auch für Vogelarten, die in Vorarlberg nicht vorkommen, soweit sie den Schutz der Vogelschutzrichtlinie genießen;
d)Nester oder andere Brutstätten von geschützten Vögeln absichtlich zu beschädigen oder zu entfernen,
e)zum Töten von Mäusen im Freien Gift zu verwenden,
f)Netze so aufzuhängen, dass sich Vögel leicht darin verfangen können.
(4) Von den Verboten des Abs. 3 bleiben unberührt:
a)der Hegeabschuss und Abschuss von Schadwild aufgrund jagdrechtlicher Bestimmungen,
b)das Sammeln von Eiern auf Grund einer Bewilligung nach jagdrechtlichen Vorschriften.
(5) Der § 6 Abs. 5 gilt in Bezug auf die Verbote nach Abs. 3 sinngemäß.
(6) Wenn nachgewiesen wird, dass ein Vogel oder ein Gelege nicht oder in rechtmäßiger Weise der freien Natur entnommen worden ist, hat die Behörde hierüber auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen oder, soweit möglich und zweckmäßig, die amtliche Kennzeichnung vorzunehmen.
(1) Hinsichtlich frei lebender geschützter Vögel können von der Bezirkshauptmannschaft von den Vorschriften dieses Abschnittes Ausnahmen aus nachstehenden Gründen zugelassen werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt:
(…)
(5) Ausnahmen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind auf höchstens drei Jahre zu befristen.
(6) Die Bescheide über Ausnahmebewilligungen sind beim Sammeln, Transportieren, Fangen udgl mitzuführen.
(1) Wenn nicht offensichtlich auszuschließen ist, dass Pläne und Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ein Natura 2000 Gebiet erheblich beeinträchtigen, ist von der Bezirkshauptmannschaft eine Verträglichkeitsabschätzung durchzuführen.
(2) Ergibt eine Verträglichkeitsabschätzung, dass Pläne und Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ein Natura 2000 Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen diese einer Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung mit den im Abs. 5 festgelegten Abweichungen.
(3) Pläne im Sinne des Abs. 1 sind Unterlagen über Vorhaben betreffend die Nutzung von Flächen oder die Situierung von Einrichtungen. Dazu zählen nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallende Pläne, ebenso nicht Pläne aufgrund des Raumplanungsgesetzes.
(4) Projekte im Sinne des Abs. 1 sind Vorhaben zur Errichtung und Änderung von Anlagen sowie zur Änderung von Nutzungen. Dazu zählen jedenfalls alle Vorhaben, die aufgrund des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung bewilligungspflichtig sind.
(5) Nach Abs. 2 bewilligungspflichtige Pläne und Projekte sind auf ihre Verträglichkeit mit den für das Natura 2000 Gebiet geltenden Erhaltungszielen zu prüfen. Die Erhaltungsziele ergeben sich aus den Anforderungen für einen günstigen Erhaltungszustand der im Anhang bezeichneten, für die Ausweisung des Gebiets maßgeblichen natürlichen Lebensräume und Arten, insbesondere der prioritären Lebensraumtypen und Arten.
(6) Für die nach Abs. 2 bewilligungspflichtigen Pläne und Projekte darf die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, soweit die Verträglichkeit mit den für das Natura 2000 Gebiet geltenden Erhaltungszielen in Frage steht, nur unter Berücksichtigung folgender abweichender Regelungen erteilt werden:
(7) Wird um eine Bewilligung für das Aussetzen frei lebender nicht heimischer Tiere bzw. für das Aussetzen oder Aussäen nicht heimischer wild lebender Pflanzen angesucht, darf diese von der Landesregierung auch für außerhalb der Natura 2000 Gebiete gelegene Bereiche nur erteilt werden, wenn damit keine Beeinträchtigung heimischer Tier- und Pflanzenarten, des Wirkungsgefüges der Natur und keine wesentliche Veränderung der Landschaft verbunden ist.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) lauten wie folgt:
„Artikel 5
Unbeschadet der Artikel 7 und 9 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot
a)des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode;
b)der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;
c)des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand;
d)ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt;
e)des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.
Artikel 9
(1) Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5 bis 8 abweichen:
a)
— im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
—im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
—zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,
—zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;
b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;
c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.“
6.1. Zur Beschwerdelegitimation:
Gemäß § 46c Abs 2 des Gesetzes über Naturschutz- und Landschaftsentwicklung (GNL) kommt anerkannten Umweltorganisationen ua das Recht der Beschwerde (Art 132 B-VG) gegen Entscheidungen beim Landesverwaltungsgericht zu nach lit f) hinsichtlich Vorhaben, für die eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erforderlich ist (§ 15 Abs 5) sowie nach lit i) hinsichtlich Vorhaben betreffend Europaschutzgebiete, für die eine Bewilligung nach § 26a Abs 3 erforderlich ist.
Gemäß § 15 Abs 5 GNL kann in einer Verordnung nach Abs 4 festgelegt werden, dass bestimmte Maßnahmen zum Schutz von Tieren und Pflanzen und deren Lebensraum einer Bewilligung der Behörde bedürfen; insbesondere kann die Behörde ermächtigt werden, „unter bestimmten Voraussetzungen mit Bescheid eine Ausnahme von den Vorschriften nach Abs 1, 2 und 4 im Hinblick auf […] nach Art 5 oder 6 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“) geschützte Art zu bewilligen, soweit dies mit [… ] Art 9 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist“. In der Verordnung ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmen dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen dürfen.
Im angefochtenen Bescheid wird die Bewilligung hinsichtlich der Maßnahmen ua in Spruchpunkt II. gemäß §§ 5, 7 Abs 1 und 3 iVm § 12 Abs 1 lit c und d sowie § 15 Abs 2, 5 und 6 der Naturschutzverordnung, LGBl Nr 8/1998 iVm §§ 26a Abs 3 und 35 Abs 1 des Gesetzes über Naturschutz- und Landschaftsentwicklung (GNL), erteilt.
Bei § 12 der Naturschutzverordnung handelt es sich um eine, auf Grundlage von § 15 Abs 5 des GNL erlassenen Verordnungsbestimmung, mit der die Behörde ermächtigt wird, eine Ausnahme von den Vorschriften im Hinblick auf Art 5 oder 6 der Vogelschutzrichtlinie zu bewilligen (= artenschutzrechtliche Bewilligung). Dem Beschwerdeführer kommt als anerkannte Umweltorganisation gemäß § 46c Abs 2 lit f GNL das Beschwerde- und Revisionsrecht zu, weil es sich um ein Vorhaben handelt, für das eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung gemäß § 15 Abs 5 GNL, erforderlich ist. Das Verwaltungsgericht hat auch in der Sache über die artenschutzrechtliche Bewilligung zu entscheiden; hier kommt der Beschwerdeführerin Parteistellung zu.
6.2. Zu den inhaltlichen Einwänden:
In der Beschwerde wird zum einen vorgebracht, dass laut Kormoranbericht der Brutbestand der Kormorane in der Fußacher Bucht seit 2013 konstant sei. Ein Brutbestand von 43 erfolgreichen Brutpaaren im Jahr 2024 sei nicht sehr hoch, der größte Teil brüte in Deutschland. Eine Ausweitung der bisherigen Abschüsse und Vergrämungsmaßnamen sei daher nicht gerechtfertigt.
Bei den Abweichungen vom normierten Schutz muss es sich um restriktiv zu handhabende Ausnahmen handeln. Es kommt darauf an, dass es einerseits keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und andererseits die beantragten Maßnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden (an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern bzw) Fischereigebieten und Gewässern erforderlich sind. Dies ist nach den Feststellungen und eingeholten Gutachten zweifelsfrei der Fall.
Die Zahl der erfolgreichen Bruten im Rheindelta im Jahr 2018, auf das in der Beschwerde unter Punkt a) Bezug genommen wird, konnte durch den Einsatz von Maßnahmen bei 59 mit 160 flüggen Jungtieren gehalten werden, und damit gerade noch im Rahmen der von der Behörde vorgegebenen Zielzahl von 30 bis 60. Damals (2018) lag die Zahl der Brutpaare im Naturraum Bodensee noch bei insgesamt 500 und die Höchstzahl der gleichzeitig am See jagenden Kormorane bei 2.400; diese Zahlen haben sich bis zum Jahr 2023 verdreifacht (s Stellungnahme des Fischereibiologen vom 27.04.2026, Seite 2). Die Behauptung, dass der Brutbestand mit 43 erfolgreichen Brutpaaren (2024) „nicht sehr hoch“ sei, ist somit nicht nachvollziehbar. Der Brutbestand konnte im Rheindelta entgegen der Entwicklung an den Standorten am übrigen Bodenseeufer mit Hilfe der Maßnahmen in den vergangenen 13 Jahren nachweislich innerhalb der von der Behörde vorgegebenen Zielzahl von 30 bis 60 Brutpaaren gehalten werden; dies ungeachtet der stark zunehmenden Anzahl an brutwilligen Vögeln im Gebiet.
Nach den vorliegenden Berichten hat der Kormoranbestand im Naturraum Bodensee jahrelang zugenommen, inzwischen ist nach dem Kormoranbericht 2025 die Zahl der Brutpaare im gesamten Naturraum Bodensee (Obersee und Untersee) nach dem Höchststand 2023 (1.578 Bp) eher rückläufig (1.150 Bp 2025), auch die maximale Zahl der gleichzeitig am See jagenden Kormorane von über 7.000 auf 6.000 zurückgegangen. Regional, in der Fußacher Bucht, ist es aber hingegen (erwartungsgemäß) zu einem Anstieg gekommen. Insgesamt sind die Zahlen auf einem sehr hohen Niveau und die Lage stellt sich weiterhin als kritisch dar. Am Obersee hat sich die Problematik bis heute im Vergleich zu vor über einem Jahr weiter verschärft. Der Kormoran richtet erhebliche Schäden am Fischbestand an; es sind die Maßnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden an Fischereigebieten notwendig und gibt es keine andere zufriedenstellende Lösung. Die Voraussetzungen für die beantragte Bewilligung (ua gemäß § 12 Abs 1 lit c der Naturschutzverordnung, mit dem Art 9 der Vogelschutzrichtlinie umgesetzt wurde) liegen somit vor.
Das Gutachten der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 16.01.2025 setzt sich im Übrigen auch mit der beschwerdegegenständlichen Entwicklung des Kormoranbestandes auseinander und beurteilt diese im Kontext (s Seiten 16ff; „[…] Der Tabelle 5 des Kormoranberichts 2024 (Schelling Niederer 2023, S. 17) kann entnommen werden, dass sich basierend auf den Daten der Ornithologischen Arbeitsgemeinschaft Bodensee (OAB) der Kormoranbestand am Bodensee gemäß der Wasservogelzählung im Winter im Vergleich von 1988/89 mit den Zahlen von 2022/23 mehr als verfünfacht hat. Im Zähljahr 2022/23 konnten im Durchschnitt 3223 Individuen, im Zähljahr 2023/24 durchschnittlich 2933 Individuen pro Monat im Winterhalbjahr gezählt werden. Im Winter 2023/24 ist es demnach im Vergleich zum Winter 2022/2023 zu einer leichten Abnahme gekommen. Gemäß den Abbildungen 19 und 20 hat die Anzahl an Brutpaaren am Bodensee im Vergleich zwischen 2023 und 2024 leicht abgenommen, der Bestand im Rheindelta ist jedoch 2024 wieder leicht gestiegen – konnte jedoch u.a. aufgrund der gegenständlichen Maßnahmen relativ konstant gehalten werden. Nach derzeitigem Wissenstand der Sachverständigen ist als Bezugsgrundlage zur Beurteilung des „(günstigen) Erhaltungszustandes“ einer Art oder eines Lebensraums die jeweilige (Sub-)Population heranzuziehen (Ellwanger et al. 2006). Der Studie der IBKF (2017) kann weiters entnommen werden: „In keinem Fall darf ein Kormoranmanagement am Bodensee negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der paneuropäischen Kormoranpopulation haben - dies ist allerdings selbst dann nicht zu erwarten, wenn die Abschusszahlen deutlich erhöht werden würden.“ Aufgrund der vorliegenden Daten und Zahlen schließt sich die Sachverständige dieser Aussage an. […]
[…] Aufgrund der großen Anzahl an Kormoranen am See sowie aufgrund dessen, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich die Individuen der Vorkommen um den See immer wieder austauschen bzw durchmischen, ist auch bei einem Abschuss von 300 Kormoranen pro Jahr von keiner Beeinträchtigung der gegenständlichen Kormoranpopulation auszugehen. Gemäß Briskie und Mackintosh (2004) ist der Bestand einer Population jedenfalls dann kritisch zusehen, wenn die Anzahl von 150 Individuen unterschritten wird, da folglich mit einer geringeren Anzahl an befruchteten Eiern sowie einer Fehlentwicklung der Embryos zu rechnen ist. Mit derzeit über 3000 Individuen entlang des Bodensees, ist solch eine negative Entwicklung derzeit nicht zu erwarten. […]“).
Damit in Einklang stehen auch die Ausführungen des Amtssachverständigen für Fischereibiologie hinsichtlich des hohen bzw gebietsweise steigenden Kormoranbestandes.
Soweit in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass „nach und nach alle Bäume entastet werden“, so ist dies nicht richtig. Es werden gezielt einzelne Weiden, die ausschließlich als Brutbäume von Kormoranen dienen, zurückgeschnitten bzw auf Kopf gesetzt. Andere Brutvögel sind davon nicht betroffen, dies wird durch das Gebietsmanagement sichergestellt. Im Vergleich zur Biberaktivität und dem Absterben der Bäume aufgrund der Verkotung durch die Kormorane, sind diese Rückschnitte völlig untergeordnet und ohne erkennbare Auswirkungen auf den Erhaltungszustand des FFH Lebensraumes „Silberweidenau“.
Zum Vorbringen, wonach objektiv nicht nachgewiesen sei, dass der Kormoran überhaupt schuld am Rückgang der Fische im gegenständlichen Fall sei, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Fischereibiologen verwiesen und zusammengefasst festgehalten: Die in der Beschwerde unter c) zitierten Gründe für den Fischrückgang beziehen sich auf andere Gewässer (zB Ostsee, Schweizer Fließgewässer etc) und Fischarten und sind für den Fischrückgang im Bodensee unzutreffend. Dies belegen die Daten des laufenden Monitorings der IGKB und der IBKF, sowie die durchgeführten Sondermessprogramme. Der wirtschaftliche Schaden ist mit der langjährigen Fischereistatistik, der Anzahl gleichzeitig am See jagender Kormorane, dem fischereilichen Monitoring in der Fußacher Bucht, den Verletzungsraten der Wirtschaftsfische und den Netzschäden vielfach belegt. Das Ausmaß der Prädation nur durch den Kormoranbestand am Bodensee (Obersee und Untersee) liegt gegenwärtig in der Größenordnung von rund 470 Tonnen, der fischereiliche Ertrag bei nur noch rund 270 Tonnen. Die Zahl der Berufsfischer ist aufgrund der prekären wirtschaftlichen Situation am Obersee in den letzten 12 Jahren (2012/2024) von 116 auf nur noch 52 zurückgegangen.
Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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