projekte
LVwG-1-76/2026-R23•LVwG V LVwG-1-76/2026-R23
LVwG-1-76/2026-R23Landesverwaltungsgericht26.05.2026
Bundesstraßenmaut, Scheibenbruch, keine Ersatzklebevignette angebracht
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Sara Kofler, BSc, über die Beschwerde des T W, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 09.01.2026, Zl, betreffend eine Übertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG), zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 15 Euro.
Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 165 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft F bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am xx.08.2024 um 18:13 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen XXXXXXXX (XX) auf dem mautpflichtigen Straßennetz (A14 in A bei Strkm xx,xxx im Abschnitt Hohenems-Altach Götzis in Fahrtrichtung Bludenz Montafon) gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Zum Zeitpunkt der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes sei am Kraftfahrzeug weder eine gültige Klebevignette angebracht noch sei für das Kennzeichen eine zum Zeitpunkt der Benützung gültige digitale Vignette registriert gewesen, wodurch die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.
Die Bezirkshauptmannschaft F erblickte hierin eine Übertretung des § 20 Abs 1 iVm §§ 10 Abs 1 und 11 Abs 2 BStMG, BGBl I Nr 109/2002, idF BGBl I Nr 142/2023. Es wurde eine Geldstrafe von 350 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 15 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, sein Einspruch bleibe aufrecht; er habe darin alles zu diesem Fall mitgeteilt. Er habe eine Glasschaden gehabt und die Verrechnung für die Jahresvignette habe nur in D in der Ö-Zentrale erfolgen können. Seine Werkstatt habe bestätigt, dass im Auto eine Jahresvignette vorhanden gewesen sei und dass diese wie eine virtuelle Vignette gelte, weil sie nach wie vor registriert sei.
Im Einspruch vom 11.11.2024, auf welchen der Beschuldigte in seiner Beschwerde verwiesen hat, brachte er zusammengefasst vor, dass er einen Scheibenbruch in der Frontscheibe gehabt habe. Den beigefügten Bildern sowie dem E-Mail-Verlauf sei zu entnehmen, dass er am xx.08.2024 um ca 08:30 Uhr zwei Vignetten in der Scheibe gehabt habe, sodass klar sei, dass er über eine Jahresvignette für Österreich verfügt habe. Er werde mit der Papiervignette schlechter gestellt als mit einer elektronischen Vignette. Er habe am xx.08.2024 oder am xx.08.2024 eine neue Vignette beim Ö in D geholt. Der Vorgang betreffend die Ersatzvignette wegen Scheibenbruchs werde vom Ö registriert und alle vier Wochen der ASFINAG zur Kenntnis gebracht, was bedeute, dass die ASFINAG informiert gewesen sei, dass ein Scheibentausch stattgefunden habe und eine Vignette für das Jahr 2024 vorhanden gewesen sei.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Der Beschwerdeführer lenkte am xx.08.2024 um 18:13 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen XXXXXXXX (XX) auf der A14 in A bei Strkm xx,xxx im Abschnitt Hohenems-Altach Götzis in Fahrtrichtung Bludenz Montafon.
Zum Tatzeitpunkt war an diesem Fahrzeug weder eine Klebevignette an der Windschutzscheibe angebracht noch war für das Kennzeichen des Fahrzeuges eine gültige digitale Vignette im Mautsystem der ASINFAG Maut Service GmbH registriert.
3.2. Zu einem Zeitpunkt vor dem xx.08.2024 war die Windschutzscheibe des genannten Fahrzeuges durch einen Glasbruch beschädigt worden. An dieser Windschutzscheibe war eine gültige Vignette für das Jahr 2024 angebracht.
Die beschädigte Frontscheibe wurde am Vormittag des xx.08.2024, und damit vor der tatgegenständlichen Fahrt, ausgetauscht. Eine Ersatzklebevignette wurde erst nach dem xx.08.2024 an der neuen Windschutzscheibe des Fahrzeuges angebracht.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage sowie der Angaben des Beschwerdeführers als erwiesen angenommen.
Dass der Beschwedeführer einen Pkw ohne gültige Vignette auf der A14 gelenkt hat, ergibt sich aus der Anzeige der ASFINAG Maut Service GmbH vom xx.11.2024 und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die Feststellung, wonach vor dem xx.08.2024 an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges eine Jahresvignette angebracht war, gründet auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers sowie den von ihm vorlegten Lichtbildern. Auf diesen ist ersichtlich, dass an der zerbrochenen Windschutzscheibe eine Klebevignette für das Jahr 2024 angebracht war. Überdies legte der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren eine Terminbestätigung einer Kfz-Werkstatt betreffend den Austausch der Windschutzscheibe am xx.08.2024 um 07:30 Uhr vor.
Die Feststellung, wonach eine Ersatzklebevignette erst nach dem xx.08.2024 an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges angebracht wurde, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Einspruch vom 11.11.2024, auf welchen er in seiner Beschwerde verwiesen hat. Demnach habe er am xx.08.2024 oder am xx.08.2024 eine neue Vignette beim Ö in D geholt.
5.1. Nach § 1 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG), BGBl I Nr 109/2002, idF BGBl I Nr 142/2023, ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten.
Gemäß § 10 Abs 1 BStMG, idF BGBl I Nr 142/2023, unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.
Gemäß § 11 Abs 2 BStMG, idF BGBl I Nr 142/2023, ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Ankleben einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu entrichten. Abweichend davon ist die zeitabhängige Maut für die Benützung von Mautstrecken während eines Kalendertages (Eintagesvignette) durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (digitale Vignette) zu entrichten.
Gemäß § 11 Abs 4 BStMG, idF BGBl I Nr 142/2023, ist der Zulassungsbesitzer zum Bezug einer Ersatzklebevignette oder zur Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeuges im Mautsystem (digitale Jahresvignette) berechtigt, wenn eine am Fahrzeug angebrachte Klebe-Jahresvignette infolge Scheibenbruchs, Zerstörung des Fahrzeuges oder aus vergleichbaren Gründen unbrauchbar wird. Die Ersatzklebevignette ist vor der nächsten Benützung von Mautstrecken auf dem Fahrzeug anzubringen. Die Registrierung muss vor der nächsten Benützung von Mautstrecken erfolgt sein.
Nach § 20 Abs 1 BStMG, idF BGBl I Nr 142/2023, begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.
5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Mautordnung Teil A I in der zum Tatzeitpunkt geltenden Version 79 (gültig mit 01.07.2024) lauten auszugsweise:
„2.2 KLEBEVIGNETTENANBRINGUNG
2.2. 1 Art und Ort der Anbringung der Klebevignette
An jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug, dessen Kennzeichen nicht im Mautsystem registriert wurde, ist (unter Berücksichtigung des Punkts 2.2.2 Mautordnung Teil A I) vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Klebevignette ordnungsgemäß anzubringen. Eine Klebevignette gilt nur dann als ordnungsgemäß angebracht, wenn diese
-vollständig von der Trägerfolie abgelöst und
-unter Verwendung des originären Vignettenklebers
-vollständig und unbeschädigt sowie
-gut sicht- und kontrollierbar
-ohne zusätzliche Hilfsmittel
angebracht wurde.
[…]
2. 3 FÄLLE, DIE ZUM ERSATZ EINER KLEBEVIGNETTE BERECHTIGEN
Für den Fall, dass die Windschutzscheibe, auf der die Klebe-Jahresvignette angebracht ist, zerstört und erneuert wird, gibt, sofern kein Anspruch gegenüber Dritten gegeben ist, die ASFINAG Maut Service GmbH (siehe Punkt 1.13) kostenlos eine Ersatzvignette aus. Bei Inanspruchnahme sind nachfolgende Nachweise vorzulegen:
[…]
Falls der Antragsteller statt der Zusendung einer Ersatz-Klebevignette die Registrierung des Kfz Kennzeichens im Mautsystem (Digitale Vignette) wünscht, ist dies am Formular für Vignettenersatz unter Beilage der Zulassungsbescheinigung bekannt zu geben.
[…]
Bis zum Erhalt der Ersatzvignette ist die Benützung der mautpflichtigen Straßen ohne Vignette nicht erlaubt.“
6.1. Wie bereits unter Punkt 3. festgestellt, lenkte der Beschwerdeführer am xx.08.2024 um 18:13 Uhr einen Pkw auf einer mautpflichtigen Straße. An der Windschutzscheibe des Pkw war keine Klebevignette angebracht und war für das genannte Kennzeichen des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Benützung auch keine gültige digitale Vignette registriert. Die nach § 10 BStMG geschuldete zeitabhängige Maut wurde daher nicht ordnungsgemäß entrichtet.
Der Beschwerdeführer macht im gegenständlichen Fall im Wesentlichen geltend, dass an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges zuvor eine Klebevignette für das Jahr 2024 angebracht gewesen sei. Diese Windschutzscheibe sei aufgrund eines Glasbruches ausgetauscht worden. Es sei im vorliegenden Fall aber klar, dass er über eine Jahresvignette verfügt habe.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass es im Zusammenhang mit einer Übertretung nach § 20 Abs 1 iVm §§ 10 Abs 1 und 11 Abs 1 BStMG nicht nur auf die Zahlung des Vignettenpreises ankommt, sondern darauf, ob die Klebevignette ordnungsgemäß, das heißt (wie dies aus der Mautordnung hervorgeht) sicht- und kontrollierbar aufgeklebt war (vgl etwa VwGH 15.07.2025, Ra 2025/06/0196 RS 1; 23.03.2017, Ra 2016/06/0137).
Für den hier eingetretenen Fall des Austausches einer Windschutzscheibe infolge eines Scheibenbruchs sehen sowohl § 11 Abs 4 BStMG als auch die Mautordnung (vgl Punkt 2.3. der zum Tatzeitpunkt geltenden Mautordnung) ausdrücklich die Möglichkeit vor, eine Ersatzklebevignette zu erlangen oder das Kennzeichen des Fahrzeuges im Mautsystem registrieren zu lassen (digitale Jahresvignette). Bis zum Erhalt der Ersatzklebevignette ist die Benützung der mautpflichtigen Straßen ohne Vignette nicht erlaubt; vielmehr muss die Klebevignette vor der nächsten Benützung von Mautstrecken auf dem Fahrzeug angebracht werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag daher nichts daran zu ändern, dass er den Tatbestand der Mautprellerei im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmungen verwirklicht hat.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Klebevignette wie eine digitale Vignette gelte, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich Klebevignette und digitale Vignette insofern unterscheiden, als die Klebevignette nur für jenes Fahrzeug gültig ist, an dem sie (ordnungsgemäß) angebracht wurde, während die digitale Vignette für das registrierte Kennzeichen gilt. Der Einwand des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.
6.2. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschuldigten nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl etwa VwGH 30.06.1998, 96/11/0175).
Der Beschwerdeführer hat kein berücksichtigungswürdiges Vorbringen dahingehend erstattet, dass ihn hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft und sind derartige Umstände im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer wäre es ohne weiteres möglich gewesen, bis zum Erhalt der Ersatzvignette von der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes abzusehen.
Der Beschwerdeführer hat die Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
7. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die übertretenen Rechtsvorschriften dienen dazu, die Finanzierung und Aufrechterhaltung des hochrangigen Straßennetzes sowie eine lückenlose und automatisierte Mautkontrolle sicherzustellen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere dem letztgenannten Schutzzweck zuwidergehandelt.
Als Verschuldensform ist von Fahrlässigkeit auszugehen (Punkt 6.2.).
Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht.
Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Als Milderungsgrund ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war. Zudem ist mildernd zu werten, dass vor der Tatbegehung eine Jahresvignette für das Jahr 2024 erworben wurde, diese ordnungsgemäß an der Windschutzscheibes des Fahrzeuges angebracht war und lediglich der Glasbruch sowie der damit erforderlich gewordene Austausch der Frontscheibe dazu geführt haben, dass zum Tatzeitpunkt keine Vignette am Fahrzeug angebracht war.
Der zur Anwendung gelangende Strafrahmen beträgt im gegenständlichen Fall 300 bis 3.000 Euro (vgl § 20 Abs 1 BStMG). Die seitens der belangten Behörde verhängte Geldstrafe liegt knapp über der gesetzlichen Mindeststrafe und bewegt sich folglich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 21.11.2024, Rs C-61/23, zu verweisen. Bei diesem bulgarischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um Sanktionen bei der Nutzung einer Straßeninfrastruktur ohne Entrichtung des vorgeschriebenen Mautbetrages. Konkret bezieht sich dieses Vorabentscheidungsersuchen auf die Auslegung des Artikel 9a der Richtlinie 1999/62/EG (betreffend wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen). Demnach sei Art 9a der Richtlinie 1999/62 dahingehend auszulegen, dass das darin vorgesehene Erfordernis der Angemessenheit einer Sanktionsregelung entgegenstehe, die für jeglichen Verstoß gegen die Vorschriften über die Pflicht zur vorherigen Entrichtung des Mautbetrages für die Benutzung der Straßeninfrastruktur unabhängig- von der Art und der Schwere des Verstoßes die Verhängung einer Geldbuße oder einer finanziellen Sanktion in pauschaler Höhe vorsehe, auch wenn diese Regelung die Möglichkeit eröffne, durch die Zahlung einer sogenannten „Ausgleichsabgabe“ in pauschaler Höhe von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit zu werden.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes sind diese Ausführungen auf den vorliegenden Beschwerdefall zu übertragen. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes vom 21.11.2024, Rs C-61/23, wird der Standpunkt vertreten, dass die im § 20 Abs 1 BStMG pauschal gesetzlich festgesetzte Mindeststrafe von 300 Euro bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation unangemessen hoch erscheint, da die Art und Schwere des Verstoßes nicht entsprechend gewertet werden kann. Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes durch die Tat kann im vorliegenden Fall durchaus als gering angesehen werden, da die Jahresvignette für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug für das Jahr 2024 erworben wurde, die Tat nur aufgrund des Glasbruches bzw infolge des Austausches der Windschutzscheibe verwirklicht wurde und der ASFINAG kein Schaden entstanden ist.
Bei einer gesamthaften Betrachtung aller Umstände und unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur des EuGH wird davon ausgegangen, dass in diesem besonderen Fall die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen und somit eine außerordentliche Milderung der Strafe im Sinne des § 20 VStG angebracht ist.
Die Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Fall der Mautprellerei die Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht vorliegt (vgl etwa VwGH 10.06.2025, Ra 2024/06/0173).
Die nunmehr verhängte Geldstrafe in Höhe von 150 Euro erscheint im vorliegenden Fall angemessen, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ausreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer von der Begehung derselben Verwaltungsübertretung in Zukunft abzuhalten.
8. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß § 52 Abs 8 VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro.
9. Im vorliegenden Fall konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und es wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe verhängt, die 500 Euro nicht übersteigt (§ 44 Abs 3 Z 3 VwGVG).
10. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen sowie der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG rechtfertigen, kommt keine über den Anlassfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zu (vgl VwGH 10.02.2025, Ra 2025/06/0003).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.