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LVwG-449-6/2026-R22•LVwG V LVwG-449-6/2026-R22
LVwG-449-6/2026-R22Landesverwaltungsgericht18.05.2026
Waffenrecht, Waffenverbot, keine bestimmte Tatsache, unberechtigtes Führen von Waffe in Vereinslokal, keine Drohungen, sonstiges Wohlverhalten
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erkennt durch die Richterin Mag. Ostoverschnigg über die Beschwerde des AB, D, vertreten durch RA Dr. Karl-Heinz Plankel, Dornbirn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 03.02.2026, Zl, betreffend die Verhängung eines Waffen- und Munitionsverbotes nach dem Waffengesetz 1996, zu Recht:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1.1. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 13.12.2024, Zl, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996 iVm § 57 AVG der Besitz von Waffen und Munition verboten.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, aufgrund des Berichtes der Polizeiinspektion D vom xx.xx.2024, Zl, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am xx.xx.2024 im Clubheim des SC H die Spielerinnen CD und EF mit einer Schusswaffe gefährlich bedroht habe. Nach den Angaben der Spielerinnen habe der Beschwerdeführer CD zunächst eine Patrone vorgehalten und gefragt, ob sie wisse, was dies sei. In weiterer Folge habe er eine Schusswaffe aus seiner Jackentasche genommen und diese vor seinem Bauch gehalten. Sodann habe er geäußert, ob sie nun wisse, was nach dem Spiel passieren werde, wenn sie einen Fehler mache oder das Spiel verliere.
Darüber hinaus hielt die belangte Behörde fest, dass es sich bei der im Clubheim gezeigten Waffe um die auf den Beschwerdeführer registrierte Schusswaffe der Kategorie B [nähere Bezeichnung pseudonymisiert], gehandelt habe.
Zudem habe der Beschwerdeführer die Schusswaffe geführt, obwohl er aufgrund seiner Waffenbesitzkarte lediglich zum Besitz und Transport berechtigt gewesen sei.
Weiters wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich im Zuge seines Aufenthaltes im Clubheim an der Bar befunden und die Schusswaffe in der Hand gehalten. Dabei habe er in Richtung des GH gezeigt, worauf dieser scherzhaft beide Hände gehoben und geäußert habe, heute sei alles gratis.
1.2. Gegen den Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung. In der Folge führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durch.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz verboten.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer am xx.xx.2024 in D, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B [nähere Bezeichnung pseudonymisiert] geführt habe, indem er diese Schusswaffe am Körper bzw unter seiner Kleidung in das Clubheim des SC H mitgenommen, dort mehreren Personen vorgezeigt und schließlich vor sich auf den Tresen gelegt habe.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Der Beschwerdeführer führte am xx.xx.2024 seine registrierte und ungeladene Schusswaffe der Kategorie B [nähere Bezeichnung pseudonymisiert], die er zuvor gereinigt und zu diesem Zweck in sein Büro mitgenommen hatte. Er nahm die Schusswaffe unter seiner Kleidung am Körper in das auf seinem Nachhauseweg gelegene Clubheim des SC H mit, das er zum Zwecke eines Toilettenganges aufsuchte. Nach dem Toilettengang verblieb er im Clubheim, unterhielt sich dort an der Bar mit IJ (Tormanntrainer), KL (Trainer beim SC H) und MN (Platzwart und Kassier beim SC H). Dabei zeigte er diesen Personen seine Schusswaffe und legte sie kurz vor sich auf den Tresen. Während der Unterhaltung betrat OP (Sportliche Leiter des SC H) den Raum. Dieser bemerkte die Waffe des Beschwerdeführers, hob scherzhaft beide Hände und sagte: „Wenn das jetzt ein Überfall werden sollte, gehen alle Getränke aufs Haus.“
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Clubheim die Spielerin CD und/oder EF mit seiner Schusswaffe bedroht hat. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Schusswaffe gezielt gegenüber den Spielerinnen zeigte oder gegen diese richtete.
3.2. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2026, Zl, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs 1 WaffG verboten.
Aus dem genannten Bescheid ergibt sich dazu in der Begründung auszugsweise Folgendes:
„Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere des Berichtes der Polizeiinspektion D vom xx.xx.2024, Zl., und des Beschlusses des Landesgerichtes F vom xx.xx.2026, Zl., steht für die Behörde zweifelsfrei fest, dass Sie am xx.xx.2024 in D, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B [nähere Bezeichnung pseudonymisiert] geführt (gemeint wohl: geführt haben), indem Sie diese Schusswaffe am Körper bzw. unter Ihrer Kleidung in das Clubheim des SC H mitnahmen, im Clubheim mehreren Personen vorzeigten und darüber hinaus vor sich auf den Tresen legten.
….
Aufgrund des zuvor angeführten Sachverhaltes ist jedenfalls die Annahme gerechtfertigt, dass Sie durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnten.“
3.3. Im Beschluss des Landesgerichtes F vom xx.xx.2026, Zl, wegen des Verdachts des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 zweiter Fall WaffG, wurde mit Rücksicht auf die zugunsten des Bundes erfolgte Zahlung eines Geldbetrages von 2.000 Euro das Strafverfahren gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 200 Abs 5 iVm § 199 StPO endgültig eingestellt.
Aus dem genannten Beschluss ergibt sich dazu in der Begründung auszugsweise Folgendes:
„Die Staatsanwaltschaft F erhob mit Strafantrag vom xx.xx.2025, Zl, gegen AB Anklage, warf ihm vor, er habe am xx.xx.2024 in D, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B [nähere Bezeichnung pseudonymisiert] geführt, indem er diese Schusswaffe am Körper bzw. unter seiner Kleidung in das Clubheim des SC H mitnahm, im Clubheim mehreren Personen vorzeigte und darüber hinaus vor sich auf den Tresen legte, und qualifizierte diese Tat als das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 zweiter Fall WaffG.
In der Hauptverhandlung am xx.xx.2026 übernahm der gerichtlich unbescholtene Angeklagte nach seiner Einvernahme und jener der Zeugen IJ und OP die Verantwortung für den im Strafantrag gegen ihn erhobenen Vorwurf.
Im Hinblick darauf wurde dem Angeklagten auf Basis seiner aktenkundigen wirtschaftlichen und persönlichen Situation eine Diversion in Form der Zahlung eines Geldbetrages von EUR 2.000,00, inklusive Verfahrenskosten, zahlbar binnen vierzehn Tagen, angeboten. Er wurde über das Wesen und die Folgen einer Diversion belehrt. Der Angeklagte nahm nach Rücksprache mit seinem Verteidiger das Diversionsangebot an und die öffentliche Anklägerin stimmte der Diversion zu.
Am xx.xx.2026 langte der Betrag von EUR 2.000,00 bei Gericht ein.“
3.4. Der Beschwerdeführer war im Clubheim nicht alkoholisiert. Er verhielt sich auch nicht aggressiv. Die mitgeführte und auf den Beschwerdeführer registrierte Schusswaffe der Kategorie B [nähere Bezeichnung pseudonymisiert] war ungeladen.
3.5. Aufgrund einer Anfrage bei der belangten Behörde wurde von dieser am 15.05.2026 (mittels E-Mail) dem Landesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass bezüglich des Beschwerdeführers zwischenzeitlich (seit dem Vorfall vom xx.xx.2024) keine weiteren waffenrechtlich relevanten Vorfälle der Behörde bekannt geworden sind.
3.6. Der Beschwerdeführer war zum Vorfallszeitpunkt aufgrund der am xx.xx.xxxx ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr xxxxxx-xxxx zum Besitz von zwei Schusswaffen der Kategorie B berechtigt.
Die letzte waffenrechtliche Verlässlichkeitsüberprüfung gemäß § 25 WaffG fand am 06.05.2020 statt. Die einschreitenden Beamten der PI D konnten bei dieser Überprüfung keine Verlässlichkeitsmängel (etwa nicht ordnungsgemäße Verwahrung der Schusswaffen/Zubehör) feststellen.
4. Der obige Sachverhalt ergibt sich aus dem eingeholten Akt des LG F (Zl) und der Aktenlage. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen auch nicht strittig.
4.1. Die Feststellungen zum Geschehensablauf gemäß Pkt 3.1. ergeben sich insbesondere aus den Angaben der einvernommenen Zeugen im polizeilichen Ermittlungsverfahren, dem Abschlussbericht der PI D vom xx.xx.2025 sowie aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht F vom xx.xx.2026, Zl. Der festgestellte Ablauf des Vorfalles, insbesondere das Mitführen der ungeladenen Schusswaffe in das Clubheim, das kurzfristige Vorzeigen der Waffe gegenüber den an der Bar anwesenden Personen sowie das kurzfristige Ablegen der Waffe auf dem Tresen, wurde im Wesentlichen übereinstimmend geschildert und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten.
4.2. Die Negativfeststellung in Pkt 3.1. gründet sich auf die im Verfahren hervorgekommenen erheblichen Widersprüche in den Zeugenaussagen. Bereits die Angaben der betroffenen Spielerinnen wichen in wesentlichen Punkten voneinander ab. Zudem konnten die weiteren im Clubheim anwesenden Personen gerade nicht bestätigen, dass der Beschwerdeführer die Schusswaffe gegenüber den Spielerinnen richtete oder ihnen gezielt zeigte. Die bisherigen Ermittlungen haben vielmehr ergeben, dass Gegenstand des Gespräches mit der Spielerin CD lediglich eine Wette betreffend den Ausgang des bevorstehenden Spiels war.
So gab etwa der Zeuge KL im polizeilichen Ermittlungsverfahren unter Wahrheitspflicht an: „Dann kamen die beiden f Spielerinnen, EF und CD. Als EF und CD sich zur Türe begeben haben, sprach AB die CD an. Es ging um das X-Spiel. Er sagte zur CD: „CD machen wir eine Wette um 500 Euro“. CD schmunzelte und wurde zögerlich. AB sagte zu ihr, dass sie es anders machen würden, wenn wir als Team verlieren würden, müsse sie 300 Euro zahlen und, wenn wir als Team gewinnen würden, würde jede Spielerin 500 Euro erhalten. EF stand zu diesem Zeitpunkt bei der Türe und hielt die Türklinke in der Hand. AB stand schräg vor CD und die Waffe war unter der Jacke. Ob CD die Waffe zufällig unter der Jacke gesehen hat, da er schräg vor ihr gestanden ist, oder ob er darauf gezeigt hat, kann ich nicht sagen. Das habe ich nicht gesehen…..Dann war die Wette fertig und CD sagte, dass sie das nicht machen würde. Die beiden, also EF und CD, verließen dann das Clubheim. AB sagte zu uns, er sei so stolz auf unsere Damen, weil sie die Wette nicht angenommen habe und es ihnen nicht um das Geld gegangen ist…… AB wollte unbedingt gegen A gewinnen, da wir zuvor schon 3 Mal gegen A verloren haben. So entstand dann eben die Wette bzw der Spruch. AB hat auch von 10 auf 0 heruntergezählt, damit die Wette gilt. CD hielt dabei ihre Arme hinter dem Rücken, weil sie nicht einschlagen wollte“.
Der Zeuge IJ gab bei seiner Einvernahme am xx.xx.2024 unter Wahrheitspflicht an, dass es bei dem Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der Spielerin um eine Wette gegangen sei. Er vermutete lediglich, dass die Spielerin die Waffe gesehen haben könnte, als der Beschwerdeführer ihr die Hand zum „Einschlagen“ entgegenstreckte (arg: …“Kurz darauf, als AB die Waffe einsteckte, kamen die beiden Mädchen, CD und EF aus der Kabine und liefen direkt in Richtung der Ausgangstüre. EF war bereits bei der Türe und CD hinter ihr. AB rief zu CD, sie solle kurz warten. Sie bließ stehen und er lief zu ihr. Sie sprachen auf Englisch. Ich kann kein Englisch. Ich weiß nur, dass es um eine Wette ging. CD hielt ihre Hand hinter ihrem Rücken und AB streckte seine Hand vor sie um „einzuschlagen“. Ich vermute, dass CD dort dann eben die Waffe gesehen hat. Ich habe das vom Tresen auch beobachtet. AB stand leicht schräg zu mir. Aber ich sah eben, dass AB die Hand vor sie hielt. Nachdem Gespräch verließen die Spielerinnen das Clubheim“).
Demgegenüber schilderte die Zeugin EF bei ihrer Einvernahme am xx.xx.2024 sinngemäß, der Beschwerdeführer habe eine Pistole aus seiner Jackentasche hervorgeholt und vor seinem Körper gehalten. Im Widerspruch dazu wurde derselbe Vorfall in dem von EF und CD selbst verfassten Dokument „Time Line“ (vgl Seite 3 erster Absatz) dahingehend beschrieben, dass der Beschwerdeführer die Waffe vor das Gesicht der Spielerin gehalten und geäußert habe, sie wisse, was passieren werde, wenn sie einen Fehler mache oder das Spiel verliere (…„AB took out a gun from his pocket, AB then held this gun in front of his stomach and said to CD that if she makes one mistake in the game or if we lose the game CD knows what happens after gehe game. While saying this AB was holding the gun in front of CD face“).
Die Spielerin CD wurde im Ermittlungsverfahren im Rechtshilfeweg als Zeugin einvernommen. Sie schilderte den Vorfall anders als ihre Kollegin EF: „AB nahm eine Waffe aus der Tasche und hielt diese vor seinen eigenen Bauch. Er hielt die Waffe in der einen Hand so vor seinen Magen, dass die Zeugin sie sah und die Kugel in der anderen Hand. Danach sagte AB, dass die Zeugin wüsste, was passieren wird, wenn sie bei dem Wettkampf am Wochenende nur einen einzigen Fehler macht oder den Wettkampf verliert. Er hat danach die Waffe vor das Gesicht der Zeugin gehalten. Er hat die Waffe seitlich vor dem Gesicht der Zeugin gehalten, sodass diese nicht direkt auf die Zeugin gezeigt hat.“ (s Zeugenaussage CD vom xx.xx.2025).
Die von der Zeugin CD dargestellte Bedrohungssituation fand in den übrigen Zeugenaussagen keine Bestätigung. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft trotz ergänzender Ermittlungen und der Einvernahme der Spielerin im Rechtshilfeweg letztlich keine Anklage wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB erhob. Zusammengefasst konnte somit aufgrund der bisherigen Beweisergebnisse nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine der Spielerinnen mit seiner Schusswaffe bedrohte, ihnen die Waffe gezielt zeigte oder diese gegen sie richtete.
4.3. Die Feststellungen gemäß Pkt 3.6. im Zusammenhang mit der waffenrechtlichen Verlässlichkeitsüberprüfung ergeben sich aus dem vorliegenden Bericht der PI D vom xx.xx.2020, GZ.
5.1. Rechtsgrundlagen und Judikatur:
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG), idF BGBl I Nr 56/2025, hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Gemäß Abs 1a leg cit liegen bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs 1 jedenfalls bei einer Verurteilung
1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist,
2. wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß §§ 99, 105 bis 107c und 109 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl Nr 60/1974, sofern diese im sozialen Nahraum begangen wurde,
3. wegen Menschenhandels gemäß § 104a StGB,
4. wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (Zehnter Abschnitt des StGB),
5. wegen Hochverrats und anderer gerichtlich strafbarer Angriffe gegen den Staat (Vierzehnter Abschnitt des StGB),
6. wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen den öffentlichen Frieden (Zwanzigster Abschnitt des StGB),
7. wegen eines Angriffes auf oberste Staatsorgane (Fünfzehnter Abschnitt des StGB) oder
8. nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl Nr 13/1945,
vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.
Judikatur:
§ 12 Abs 1 WaffG erlaubt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten; eine Einschränkung des Waffenverbot auf eine bestimmte Art von Waffen (etwa genehmigungspflichtige Schusswaffen) kommt nicht in Betracht (vgl VwGH 18.09.2013, 2013/03/0050).
Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes - und auch für dessen Aufhebung - ist, ob der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" iSd § 12 Abs 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Demgegenüber ist die Versagung bzw der Entzug waffenrechtlicher Urkunden nach § 21 Abs 1 bzw § 25 Abs 3 WaffG schon bei fehlender waffenrechtlicher Verlässlichkeit gerechtfertigt, insofern somit also an andere, weniger strenge Anforderungen geknüpft (vgl VwGH 28.11.2013, 2013/03/0084).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist (VwGH 21.10.2011, 2010/03/0148). Es genügt vielmehr, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist (VwGH 08.06.2016, Ra 2016/03/0061). Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Sind die in § 12 WaffG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots gegeben, hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
§ 12 Abs 1 WaffG verpflichtet die Behörde, einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Als Tatbestandsvoraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes steht somit die zu erwartende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Vordergrund. Anders als bei den Entziehungstatbeständen des § 20 Abs 1 in Verbindung mit § 6 WaffG setzt der strengere Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG eine qualifizierte Verwendungswidrigkeit der Waffen, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Missbrauch, voraus. Demgegenüber ist der Entzug waffenrechtlicher Urkunden schon von der mangelnden Verlässlichkeit abhängig. Insofern ist das Waffenverbot an strengere Voraussetzungen als der Entzug waffenrechtlicher Urkunden geknüpft (vgl VwGH 17.09.1986, 85/01/0055).
Aus dem unbefugten Führen einer Faustfeuerwaffe kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht geschlossen werden, dass die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen im Sinne der erwähnten Bestimmung bestehe (vgl VwGH 06.11.1997, 96/20/0745).
Die bloße Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen Waffenrecht rechtfertigt nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalles die Verhängung eines Waffenverbotes. Der unbefugte Besitz einer verbotenen Waffe rechtfertigt daher nicht schon für sich allein - ohne Auseinandersetzung mit den übrigen Einzelheiten des Falles - die Verhängung eines Waffenverbotes. Auch die nicht sorgfältige Verwahrung einer Waffe, die zum Verlust der waffenrechtlichen Verlässlichkeit iSd § 8 WaffG 1996 führt, vermag für sich allein die Verhängung eines Waffenverbots nicht zu rechtfertigen (vgl VwGH 25.03.2009, Zl 2007/03/0186).
Zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots nach § 12 Abs 1 WaffG vorliegen, ist es nicht entscheidend, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung, Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet (vgl VwGH 30.01.2014, 2013/03/0154, VwGH 19.03.2013, 2012/03/0180).
Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs 1 WaffG für die Verhängung eines Waffenverbotes gegeben sind. Der Beschwerdeführer muss also Tatsachen gesetzt haben, die die Annahme rechtfertigen, dass er durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Die belangte Behörde begründete das Waffenverbot im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am xx.xx.2024 seine (registrierte und ungeladene) Schusswaffe der Kategorie B unbefugt geführt habe, indem er diese unter seiner Kleidung in ein Clubheim mitnahm, dort mehreren Personen zeigte und vor sich auf den Tresen legte.
Dieses Verhalten des Beschwerdeführers ist zweifellos als Verstoß gegen waffenrechtliche Bestimmungen zu qualifizieren, weil der Beschwerdeführer lediglich über eine Waffenbesitzkarte (und nicht über einen Waffenpass) verfügte und daher nicht zum Führen der – wenn auch ungeladenen und registrierten - Schusswaffe berechtigt war.
Das unbefugte Führen einer Schusswaffe ist gerichtlich strafbewehrt. § 7 Abs 1 WaffG bestimmt, dass eine „Waffe führt, wer sie bei sich hat“. Es kommt demnach als Führen in Betracht, wenn die Waffe ua am Körper getragen wird. Derjenige führt keine Waffe, der sie unter bestimmten Voraussetzungen transportiert, nämlich, wenn sie sich in einem geschlossenen Behältnis befindet und sie lediglich zu dem Zweck transportiert wird, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen. Für Waffen, die geführt werden, wird ein Waffenpass benötigt. Der Waffenpass ist nur unter strengeren Voraussetzungen als eine Waffenbesitzkarte zu erlangen [vgl Bruckmüller in Höpfel/Ratz, WK2 WaffG § 50 (Stand 1.3.2019, rdb.at), Rz 17 bis 20].
Im vorliegenden Fall trug der Beschwerdeführer die Schusswaffe unter seiner Kleidung am Körper und nahm sie in das Clubheim mit. Damit hatte er die Waffe bei sich und führte sie im Sinn des § 7 Abs 1 WaffG. Da sich die Waffe nicht in einem geschlossenen Behältnis befand und der Beschwerdeführer sie zudem mehreren Personen zeigte sowie vor sich auf den Tresen legte, lag kein bloßer Transport der Waffe vor.
Auch wenn der ursprüngliche Anlass für das Betreten des Clubheims ein Toilettengang gewesen sein sollte, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer die Schusswaffe dort unbefugt führte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Betreten des Clubheims nicht unmittelbar wieder ging, sondern dort verblieb, ein Getränk konsumierte und die mitgeführte Schusswaffe mehreren Personen zeigte.
Die dargestellten Umstände reichen jedoch im konkreten Fall noch nicht aus, um daraus eine Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG abzuleiten.
Jener Umstand, der allenfalls eine qualifizierte Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG begründen könnte, nämlich eine konkrete Bedrohungssituation gegenüber den Spielerinnen, konnte im Ermittlungsverfahren gerade nicht festgestellt werden. So konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Spielerinnen mit der Schusswaffe gefährlich bedrohte, ihnen die Waffe gezielt zeigte oder diese gegen sie richtete. Vielmehr ergaben die bisherigen Ermittlungen, dass Gegenstand des Gespräches zwischen dem Beschwerdeführer und der Spielerin CD lediglich eine Wette betreffend den Ausgang des bevorstehenden Spiels war. Auch die Staatsanwaltschaft erhob trotz ergänzender Ermittlungen und der Einvernahme der Spielerin im Rechtshilfeweg letztlich keine Anklage wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB.
Vor diesem Hintergrund bedarf es einer Prüfung, ob der festgestellte Sachverhalt die nach § 12 Abs 1 WaffG erforderliche Gefährdungsprognose zu rechtfertigen vermag.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt nicht jeder Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften für die Verhängung eines Waffenverbotes. Vielmehr bedarf es konkreter Umstände, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Das Waffenverbot setzt somit eine qualifizierte Gefährdungsprognose voraus und ist von der Entziehung waffenrechtlicher Urkunden zu unterscheiden.
Aus dem unbefugten Führen einer Faustfeuerwaffe kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein noch nicht auf die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen geschlossen werden. Ebenso rechtfertigt die bloße Tatsache eines Verstoßes gegen waffenrechtliche Vorschriften nicht ohne weiteres die Verhängung eines Waffenverbotes (vgl dazu Pkt 5.1).
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bislang waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist und seit dem gegenständlichen Vorfall keine weiteren waffenrechtlich relevanten Vorfälle bekannt geworden sind. Zudem ergaben sich bei der letzten Verlässlichkeitsüberprüfung gemäß § 25 WaffG keine Beanstandungen. Darüber hinaus ist zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er im strafgerichtlichen Verfahren Verantwortung für das ihm angelastete Verhalten übernahm (vgl Hauptverhandlungsprotokoll LG F, S 8: „Der Angeklagte übernimmt nach Rücksprache mit seinem Verteidiger die Verantwortung für den im Strafantrag erhobenen Vorwurf und ist mit einer Diversion einverstanden“). Hinzu kommt, dass dem dem Strafverfahren zugrunde liegenden Verhalten lediglich fahrlässiges unbefugtes Führen einer Schusswaffe zugrunde lag. Hinweise auf ein aggressives Verhalten oder eine sonstige konkrete Gefährdungssituation sind aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableitbar. Ebenso ergaben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Clubheim alkoholisiert gewesen sei.
Bei der nach § 12 Abs 1 WaffG vorzunehmenden Gefährdungsprognose ist weiters zu berücksichtigen, dass sich der gegenständliche Vorfall bereits am xx.xx.2024 ereignete und seither ein langer Zeitraum verstrichen ist, ohne dass weitere waffenrechtlich relevante Auffälligkeiten des Beschwerdeführers hervorgekommen wären.
Vor diesem Hintergrund reichen die festgestellten Umstände nicht aus, um die nach § 12 Abs 1 WaffG erforderliche Annahme zu begründen, der Beschwerdeführer könnte Waffen künftig missbräuchlich verwenden und dadurch Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Eine qualifizierte Gefährdungsprognose im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt daher nicht vor.
Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes liegen somit nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Der Beschwerdeführer hat die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (dazu siehe § 24 Abs 4 VwGVG). Gegenständlich liegt der Sachverhalt unstrittig und entscheidungsreif vor. Eine weitere Klärung der Sach- und Rechtslage ist durch eine mündliche Verhandlung nicht ersichtlich. Auch steht einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Darüber hinaus konnte die mündliche Verhandlung auch entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben war (dazu siehe § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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