LVwG V LVwG-1-803/2025-R11

LVwG-1-803/2025-R11Landesverwaltungsgericht11.05.2026

Regest

Zustellrecht, Zustellung Polen am Postweg, nicht abgeholt

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-803/2025-R11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.1.803.2025.R11

Begründung

Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Otto Pathy über die Beschwerde des A S, PL-W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 14. August 2025, Zahl, betreffend eine Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes (BStMG), den Beschluss gefasst:

Gemäß § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

Verfahrensverlauf

Angefochtenes Straferkenntnis

1. Im Straferkenntnis vom 14. August 2025 wurde der Beschuldigte bestraft, weil er am xx. Juni 2024 um 12:31 Uhr in A auf der Autobahn A14 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt hat, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

Es sei festgestellt worden, dass für das tatgegenständliche Kennzeichen kein Vertrag im Mautsystem hinterlegt gewesen und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des § 20 Abs 2 in Verbindung mit den §§ 6, 7 Abs 1 und 8 Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG). Es wurde eine Geldstrafe von 350 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 15 Stunden festgesetzt.

Beschwerde

2. Der Beschuldigte hat ein Schreiben vom 26. Oktober 2025 an die Bezirkshauptmannschaft übermittelt, das als „Verfahrensbeschwerde – fehlende inhaltliche Entscheidung über den Einspruch“ bezeichnet wurde. Dieses Schreiben ist am 13. November 2025 bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangt und lautet auszugsweise wie folgt:

„[…]

im Zusammenhang mit dem am 16.09.2025 per einfachem Brief zugestellten Schreiben, das lediglich eine Zahlungserinnerung bezüglich des Bußgeldes enthält, erhebe ich hiermit eine Verfahrensbeschwerde wegen fehlender inhaltlicher Bearbeitung seines vorherigen Einspruches vom 19.11.2024.

Dieser Einspruch wurde als Antwort auf den Verwaltungsbescheid über die Verhängung einer Geldstrafe eingereicht. In diesem Schreiben erklärte ich, dass ich zum Zeitpunkt des Vorfalles nicht der Fahrer des Fahrzeuges gewesen war und dass die Verantwortung für die Entrichtung der Straßenbenützungsgebühren beim Unternehmen M lag. Dieses Unternehmen hat mich irrtümlich als verantwortlichen Fahrer angegeben.

Bis heute habe ich keine formelle Antwort oder eine Begründung erhalten, dass der Einspruch abgelehnt wurde. Daher fordere ich:

1. Eine umgehende inhaltliche Entscheidung über meinen Einspruch.

2. Die Aussetzung der Vollstreckung des Bußgeldes bis zur Bearbeitung dieser Beschwerde und meines ursprünglichen Einspruchs,

3. Die Angabe des Datums, an dem mein Schreiben vom 19.11.2024 registriert wurde, und ob es überhaupt geprüft wurde.

[…]“.

Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

3. Die Bezirkshauptmannschaft hat dieses Schreiben als Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 14. August 2025 angesehen und diese Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

4. Der vorgelegte Verwaltungsakt wurde eingesehen. Weitere Beweise mussten nicht aufgenommen werden.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen war. Eine mündliche Erörterung hätte keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und die im Verfahren zu lösenden Rechtsfragen nicht so komplex waren, dass eine mündliche Erörterung erforderlich wäre. Auch steht einem Entfall der Verhandlung weder der Art 6 Abs 1 MRK noch der Art 47 GRC entgegen (vgl § 44 Abs 4 VwGVG).

Sachverhalt

5. Im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 14. August 2025 wurde der Beschuldigten wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes (BStMG) bestraft (vgl. oben Punkt 1).

Dieses Straferkenntnis wurde mit internationalem Rückscheinbrief an den Beschuldigten versendet. Nach einem Zustellversuch am 22. August 2025 an der Abgabestelle des Beschuldigten (in Polen, W xxx, xx-xxx W) wurde das Schriftstück bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt und ab diesem Tag (22. August 2025) zur Abholung bereitgehalten.

Nach einem weiteren erfolglosen Zustellversuch am 1. September 2025 wurde das Straferkenntnis mit dem Vermerk „Nie podjął/Non réclamé“ am 8. September 2025 an die Bezirkshauptmannschaft F retourniert.

6. In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft am 16. September 2025 eine Mahnung erlassen, in der auf das Straferkenntnis vom 14. August 2025 Bezug genommen wird.

7. Nach dem Erhalt dieser Mahnung hat der Beschuldigte die Beschwerde (das Schreiben vom 26. Oktober 2025) bei der Bezirkshauptmannschaft eingebracht (vgl. oben Punkt 2).

Beweiswürdigung

8. Die Feststellungen im Punkt 5 (Zustellversuche) ergeben sich aus der (aus dem Internet ausgedruckten) Sendungsverfolgung der polnischen Post betreffend das Straferkenntnis (Brief mit der Sendungsnummer RQ). Daraus geht unter anderem hervor, dass zweimal vergeblich versucht wurde, den Brief zuzustellen („unsuccessful [physical] delivery“). Im Akt befindet sich auch eine Kopie des zurückgeschickten Rückscheinbriefes. Auf dieser sind das Rücksendedatum „08-09-2025“ sowie der Vermerk „Nie podjął/Non réclamé“ ersichtlich.

9. Die Feststellungen in den Punkten 6 und 7 (Mahnung und Beschwerde) ergeben sich daraus, dass sich im Verwaltungsakt eine Mahnung befindet, auf die der Beschuldigte in seiner Beschwerde Bezug genommen hat.

Maßgebliche Rechtsvorschriften (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung)

10. Der § 11 Zustellgesetz (ZustG), BGBl Nr 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 40/2017, lautet auszugsweise:

§ 11. (1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

[(2) und (3) …].“

11. Der Art 5 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl III Nr 65/2005 zuletzt geändert durch BGBl III Nr 159/2022, welches auch von der Republik P ratifiziert wurde (vgl dazu die Kundmachung BGBl III Nr 28/2008) lautet auszugsweise:

„Artikel 5

Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden

(1) Jeder Mitgliedstaat übersendet Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, für sie bestimmte Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post.

(2) Die Verfahrensurkunden können nur dann durch Vermittlung der zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats übersandt werden, wenn

a)die Anschrift des Empfängers unbekannt oder nicht genau bekannt ist,

b)die entsprechenden Verfahrensvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats einen anderen als einen auf dem Postweg möglichen Nachweis über die Zustellung der Urkunde an den Empfänger verlangen,

c)eine Zustellung auf dem Postweg nicht möglich war, oder

d)der ersuchende Mitgliedstaat berechtigte Gründe für die Annahme hat, daß der Postweg nicht zum Ziel führen wird oder ungeeignet ist.

[(3) bis (5) …].“

Rechtliche Beurteilung

12. Für den Fall, dass eine österreichische Behörde ein Dokument ins Ausland, somit in das Hoheitsgebiet eines fremden Staates zuzustellen hat, sieht § 11 Abs 1 ZustG eine abgestufte Reihenfolge vor. Die Zustellung hat zunächst nach bestehenden internationalen Verträgen, allenfalls nach den Gesetzen oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder nach der internationalen Übung zu erfolgen (vgl Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht3 (2023) § 11 ZustG, Rz 8).

Nach völkerrechtlichen Grundsätzen dürfen staatliche Hoheitsakte – zu denen auch die Zustellung behördlicher Schriftstücke zählt, insbesondere solcher, die für den Adressaten rechtserhebliche Wirkungen auslösen – auf fremdem Staatsgebiet ohne Zustimmung des jeweiligen Territorialstaates nicht gesetzt werden. Folglich dürfen Behörden schon aus völkerrechtlichen Erwägungen auch nicht andere Wege der Zustellung wählen, als jene, die in den entsprechenden internationalen Vereinbarungen vorgesehen sind, wären damit doch unerlaubte Eingriffe in die Hoheitsrechte eines anderen Staates verbunden.

Demgemäß hat sich die Zustellung von Schriftstücken in erster Linie an entsprechenden völkerrechtlichen Verträgen zu orientieren.

13. Auf den vorliegenden Fall ist das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl III Nr 65/2005 (im Folgenden: Übereinkommen), anzuwenden. Die Bezirkshauptmannschaft war bei der Zustellung des Straferkenntnisses sohin auf jene Wege beschränkt, die in diesem Übereinkommen vorgesehen sind.

Aus Art 5 Abs 1 des Übereinkommens ergibt sich, dass Zustellungen an Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhalten, im Regelfall unmittelbar durch die Post erfolgen. Nur in bestimmten Fällen erfolgt die Zustellung durch Vermittlung der zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats (vgl Art 5 Abs 2 des Übereinkommens). Das Übereinkommen lässt somit eine Übermittlung direkt an die betroffene Person zu und ermöglicht demzufolge eine postalische Zustellung ohne Mitwirkung einer Behörde des Zielstaates und unter Verwendung der örtlichen Post (vgl Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht3 (2023) § 11 ZustG, Rz 11).

Eine andere Form der Zustellung haben die Vertragsparteien nicht vorgesehen, insbesondere gibt es keine Zustellfiktion im Fall der Hinterlegung von Schriftstücken ausländischer Behörden.

Zugestellt ist das (ausländische) Schriftstück somit erst dann, wenn es dem polnischem Empfänger von der Post überreicht wurde oder durch die jeweilige polnische Rechtshilfebehörde im Sinne der polnischen Bestimmungen (zum Beispiel gemäß Art 44 Kodeks postępowania administracyjnego – polnisches Verwaltungsverfahrensgesetz) zugestellt wird.

14. Zur Zustellung nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie bewirkt werden soll (vgl § 11 Abs 1 ZustG), ist anzumerken, dass vom Vorliegen entsprechender Rechtsvorschriften des Drittstaates nur dann ausgegangen werden, wenn diese auch für die Zustellung ausländischer Schriftstücke gelten (Wessely, Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung ausländischer Täter, ZfV 2000/936; vgl auch VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017).

Die im polnischen Verwaltungsverfahrensgesetz vorgesehene Ersatzzustellung (die der Hinterlegung nach den österreichischen zustellrechtlichen Vorschriften entspricht) ist auf das Zustellverfahren polnischer Behörden beschränkt, da es an einer Bestimmung fehlt, die die Zustellung von Schriftstücken ausländischer (hier: österreichischer) Behörden umfasst. Folglich kann eine Ersatzzustellung oder eine Hinterlegung nur dann eine Zustellwirkung entfalten, wenn eine polnische Behörde die Zustellung eines (österreichischen) Schriftstückes auf Ersuchen einer österreichischen Behörde veranlasst.

Da das zur Anwendung gelangende Übereinkommen keine Zustellfiktion im Falle der Hinterlegung vorsieht und österreichische Behörden auch nicht auf die innerstaatlichen (polnischen) Bestimmungen über die Zustellung von Schriftstücken nationaler (polnischer) Behörden zurückgreifen können, konnte das Straferkenntnis vom 14. August 2025 dem Beschuldigten nicht rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt werden.

15. Weil das Straferkenntnis mit dem Vermerk „Nie podjął/Non réclamé“ an die Bezirkshauptmannschaft retourniert wurde, steht auch fest, dass es dem Beschuldigten nicht tatsächlich zugekommen ist und somit keine Heilung im Sinne des § 7 ZustG eingetreten ist (vgl VwGH 02.05.2016, Ra 2015/08/0142, zur Anwendbarkeit des § 7 ZustG).

16. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten bislang nicht rechtswirksam zugestellt. Es gilt daher als nicht erlassen und kann nicht Grundlage für die Einhebung einer Geldstrafe sein. Da kein anfechtbarer Bescheid vorliegt, kann das Straferkenntnis auch nicht mit einer Beschwerde bekämpft werden (vgl etwa VwGH 29.10.2008, 2008/08/0097). Die Beschwerde richtet sich somit gegen ein Straferkenntnis, das rechtlich nicht existiert, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde unzulässig ist. Die Beschwerde musste zurückgewiesen werden.

Unzulässigkeit der Revision

17. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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