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LVwG-488-4/2026-R16•LVwG V LVwG-488-4/2026-R16
LVwG-488-4/2026-R16Landesverwaltungsgericht04.05.2026
Archivrecht, elektronische Dokumente, Übernahme nicht möglich
Beschluss
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag.a Claudia Schuler über die Beschwerde des M M, D, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 08.01.2026, Zl, betreffend die Gewährung des Zugangs zu Informationen gemäß Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorarlberger Landesregierung zurückverwiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auf Grundlage des Informationsbegehrens vom 30.09.2025 ein Recht auf Zugang zu Informationen hinsichtlich der begehrten E-Mails in der vorarchivischen Dokumentenverwaltung des ehemaligen Mitglieds der Landesregierung gemäß Art 22a Abs 2 B-VG, BGBl Nr 1/1930, idF BGBl I Nr 89/2024, iVm §§ 7 Abs 1, 11 Abs 1 und 16 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl I Nr 5/2024, idF BGbl I Nr 52/2025, nicht zukommt.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe als Redakteur des XY und somit als „public watchdog“ am 01. September 2025 folgendes Informationsbegehren an die Vorarlberger Landesregierung gestellt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
dem Vorarlberger Landesarchiv liegen, im Archivbestand des Büros des ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, zwei E-Mails vor, die im November 2015 vom damaligen Geschäftsführer des Ö-W AB an das Mitglied der Landesregierung übermittelt wurden. Über diese Dokumente wurde bereits ausführlich berichtet (beispielhaft sei mein Artikel vom xx.xx.2023 angeführt: N, via v: „N“, https://). Das Amt der Vorarlberger Landesregierung hat im Vorfeld der Berichterstattung ein von mir gestelltes Auskunftsbegehren zum Inhalt kursorisch beantwortet.
Ich begehre nun auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG (BGBl I Nr 5/2024) die Übermittlung dieser E-Mails, das sind jene beiden Nachrichten von damaligen Verantwortlichen von S Vorarlberg und zweier L X-Unternehmen, die AB an das ehemalige Mitglied der Landesregierung übermittelte, samt der personenbezogenen Daten, nämlich die Namen der Absender, ihre E-Mailadressen, ggf. angeführte Telefonnummern und Unterschriften nicht, AB als Absender, das Mitglied der Landesregierung als Empfänger sowie die jeweiligen, in den Nachrichten angeführten juristischen Personen (etwa S Vorarlberg und die L X-Unternehmen) jedoch sehr wohl zu beauskunften sind.
Ausdrücklich möchte ich auf meine Eigenschaft als sogenannter „public watchdog“ iSd EGMR-Judikatur zu Art 10 EMRK verweisen. Im Hinblick auf § 10 Abs 2 IFG wird die informationspflichtige Stelle wird eine entsprechende Abwägung vorzunehmen haben. Einer Informationserteilung stehen Verschwiegenheitsgründe iSd § 10 Abs 2 Archivgesetz iVm Art 22a B-VG aus meiner Sicht nicht entgegen.“
Mit Schreiben vom 10. September 2025 habe das Amt der Vorarlberger Landesregierung, Dienststelle Landesarchiv, mitgeteilt, dass das Vorarlberger Landesarchiv noch keine digitalen Akten aus dem Dokumentenmanagementsystem der vorarchivischen Dokumentenverwaltung übernehmen könne. Das sehr aufwändige und komplizierte Projekt Digitales Archiv befinde sich noch in der Testphase. Das Landesarchiv habe noch kein digitales Archivgut übernommen. Auskünfte über Archivalien des Landesarchives würden nur aufgrund des Archivgesetzes gestellt werden können. Außerdem würden sich die E-Mails in digitaler Form weiterhin in der vorarchivischen Dokumentenverwaltung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung befinden. Diese Mitteilung sei einem anderen Journalisten, der eine Anfrage in derselben Sache gestellt habe, zuerst übermittelt und dem Beschwerdeführer von diesem zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe daher ein E-Mail an das Amt der Vorarlberger Landesregierung gerichtet, woraufhin diese die oben zitierte Stellungnahme auch ihm übermittelt habe.
Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass sich sein Informationsbegehren bereits am 1. September auf jene Informationen erstreckt habe, die der belangten Behörde zu diesem Zeitpunkt in der vorarchivischen Dokumentenverwaltung vorgelegen seien. Somit wäre die Behörde verpflichtet gewesen, innert vier Wochen Mitteilung über eine allfällige Informationsverweigerung zu machen. Nachdem die Frist fruchtlos verstrichen gewesen sei, habe der Beschwerdeführer neuerlich ein Schreiben an das Amt der Vorarlberger Landesregierung gerichtet.
Da der Beschwerdeführer übersehen habe, dass er in seiner ursprünglichen Anfrage vom 1. September 2025 keinen Eventualantrag auf bescheidmäßige Absprache gestellt habe, habe er am 09. November 2025 ein E-Mail an die belangte Behörde gerichtet. Die Behörde habe dem Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 27.11.2025 mitgeteilt, dass sein Antrag vom 30.09.2025 aus ihrer Sicht keine Frist für die Bescheidabsprache ausgelöst habe. Vielmehr sei sein Schreiben vom 09.11.2025 als solches zu werten.
Im Hinblick auf die Verfahrensbeschleunigung habe der Beschwerdeführer auf eine Säumnisbeschwerde nach Verstreichen der gesetzlichen Frist verzichtet. Der angefochtene Bescheid sei schließlich am letzten Tag der, von der belangten Behörde willkürlich gesetzten Frist abgesprochen worden.
Inhaltlich betreffe die Beschwerde zwei E-Mails samt Weiterleitungen, die im Jahr 2015 beim damaligen Mitglied der Landesregierung und W der Vorarlberger Landesregierung, angefallen seien. Darin habe der damalige Geschäftsführer von S Vorarlberg und Vertreter zweier in L ansässiger X-Unternehmen die mangelnde Unterstützung durch den V W bei der Umsetzung von, durch die Landesverwaltung zu genehmigenden Projekten beklagt und angekündigt, deshalb nicht länger in die Zeitschrift des W der „V W“ inserieren zu wollen.
Der Beschwerdeführer habe bereits im September 2023 in seiner früheren Funktion bei der „N“ über dieses Schreiben berichtet. Er habe zuvor ein Auskunftsbegehren an die Vorarlberger Landesregierung gerichtet. Diese habe die Anfrage kursorisch und unter Auslassung wesentlicher Inhalte beantwortet. Dieselben Textbausteine seien schließlich auch in einer parlamentarischen Anfragebeantwortung verwendet worden.
In den Ausführungen sei jedoch nicht erwähnt worden, dass im Schreiben der L X-Unternehmen von einem „Unterstützungsbeitrag“ und nicht von Inseratenkosten die Rede gewesen sei – eine Sichtweise, die der des Unabhängigen-Parteien-Transparenz-Senates widerspreche und daher für die öffentliche Debatte besonders relevant sei.
Detailinformationen zum Inhalt der Schreiben habe der Beschwerdeführer von einer Gewährsperson erhalten, die ihm die gegenständlichen E-Mails zur Ansicht vorgelegt habe, aber nicht übergeben habe. Der Beschwerdeführer habe daher weiterhin Beschwer. Weder würden ihm der vollständige Wortlaut, noch ein Faksimile der angefragten Information vorliegen.
Bereits die Auskunft der Landesregierung zum Inhalt der Schreiben habe eine hohe Divergenz zu früheren Aussagen des Mitglieds der Landesregierung aufgewiesen. Dieser habe 2022 gegenüber der Tageszeitung „K“ im Hinblick auf Genehmigungswünsche der L X-Unternehmen und mit Blick auf die von S mitbetriebenen Messeparkerweiterung erklärt:
„Es hat während meiner zeit als für W zuständiges Mitglied der Landesregierung keine wie immer gearteten Interventionen – weder vom W noch von den genannten Unternehmen – in der Form gegeben, dass Inseratenschaltungen mit Begehrlichkeiten rund um Betriebserweiterungen verknüpft worden sind.“
Diese Aussage stehe im Widerspruch zum Inhalt der E-Mails. Nachdem deren Existenz bekannt geworden seien, sei das Mitglied der Landesregierung von den „V“ konfrontiert worden.
Am x.xx sei das Mitglied der Landesregierung am Landesgericht F im Zusammenhang mit der sogenannten W-affäre und der Finanzierung von Weihnachtsfeiern durch den W wegen Vorteilsannahme zur Beeinflussung (§ 306 StGB Abs 2 1. Fall) zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu 125 Euro verurteilt worden, die Hälfte davon unbedingt. Das Urteil sei nicht rechtskräftig.
Die vom Beschwerdeführer angefragten E-Mails würden Interventionen von Wirtschaftstreibenden beim V W belegen, der diese wiederum an das zuständige Regierungsmitglied weitergereicht habe. Dieses habe solche Interventionen verneint, bis sie ihm nachgewiesen hätten werden können. Die beantragte Information sei im höchsten Maße relevant für die öffentliche Debatte über die Beeinflussung der Landespolitik im Rahmen der sogenannten W-affäre.
Die genannten Zusammenhänge würden das journalistische Interesse des Beschwerdeführers an der Übermittlung der E-Mails begründen.
Zur Anwendbarkeit des IFG
Mit der Informationsfreiheitsnovelle in BGBl I Nr 5/2024 sei eine neue kompetenzrechtliche Grundlage für Informationszugangsregelungen geschaffen worden. Die bisherige Grundsatzgesetzgebung des Bundes und die Ausführungsgesetzgebung der Länder zum Auskunftsrecht seien durch das, in Ansehung der Gesetzgebung in Bundeskompetenz fallende Informationsfreiheitsgesetz (IFG) abgelöst worden. Art 22a Abs 4 B-VG sehe jedoch vor, dass die Länder weiterhin vom IFG abweichende gesetzliche Bestimmungen erlassen können, wenn dies zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sei.
Die Regierungsvorlage zu BGBl I Nr 5/2024 nenne als Fallbeispiel für diese Bedarfskompetenz die „gesetzlichen Zugangsrechte zu archiviertem Schriftgut“. Es sei auch in der Lehre unstrittig, dass es den Ländern freistehe, in ihren Archivgesetzen informationsrechtliche Sonderbestimmungen zu treffen, auch wenn an die Erforderlichkeit derartiger Bedarfsregelungen „grundsätzlich strenge Maßstäbe“ anzulegen seien. Außerdem seien „[d]iese besonderen Informationszugangsrechte […] am neuen Grundrecht auf Informationszugang (vgl den Artikel 1 Z3 vorgeschlagenen Art 22a Abs 2 B-VG) zu messen“.
Das Vorarlberger Archivgesetz regle den Umgang mit und den Zugang zu Archivgut des Landes und der Gemeinden. Die angefragten Informationen würden sich in der vorarchivischen Dokumentenverwaltung des Amtes der Landesregierung befinden. Es handle sich bei ihnen daher um kein Archivgut.
Die belangte Behörde argumentiere jedoch, die angefragten Aufzeichnungen – das seien die digital gespeicherten Originale der E-Mails – seien nicht tatsächlich, wohl aber fiktiv an das Landesarchiv übergeben worden. Es sei offensichtlich, dass diese, von der Landesregierung aufgestellte „Übernahmefiktion“ lediglich das von vornherein feststehende Ergebnis des Bescheides trage solle und nicht selbst zu diesem geführt habe. Offenkundig sei es das Ziel des angefochtenen Bescheides, die Anwendung des IFG zu verhindern und den Beschwerdeführer mit seinem Begehren auf die in § 15 Abs 2 ArchivG vorgesehene, potenziell verfassungswidrige Schutzfrist für bestimmtes Archivgut verweisen zu können.
Der in der vorarchivischen Dokumentenverwaltung verwaltete Originalakt, dem die angefragten Aufzeichnungen inne liegen würden, befinde sich nach wie vor im Wirkungsbereich der Zentralstelle des Amtes der Vorarlberger Landesregierung und nicht in jenem ihrer nachgeordneten Dienststelle, dem Landesarchiv. Er unterliege somit den Zugangsregeln des Informationsfreiheitsgesetzes.
Derzeit sei ein weiteres Verfahren des Beschwerdeführers beim LVwG Vorarlberg anhängig, in dem es um die Beauskunftung nach dem Archivgesetz gehe. In diesem Bescheid habe die belangte Behörde an keiner Stelle argumentiert, ihr würden die Informationen in digitaler Form als Archivgut vorliegen – das jedoch aus technischen Gründen nicht vom Landesarchiv selbst verwaltet werde. Die belangte Behörde widerspreche sich also selbst, wenn sie im Bescheid eine „Übernahmefiktion“ für das digitale Archivgut aufstelle.
Angebotene Dokumente würden erst vom Landesarchiv gesichtet und übernommen werden müssen, um als Archivgut zu gelten. Das Mitglied der Landesregierung habe dem Landesarchiv das digitale Archivgut angeboten, es sei aber nicht übernommen worden, weil, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des ArchivG (vgl. uA § 9 Abs 5 ff. leg cit), keine technischen Möglichkeiten dafür bestehen würden. Wenn die Behörde hier von einer temporären Problematik spreche, und damit impliziere, die elektronische Übergabe an das Landesarchiv würde innert Kurzem erfolgen, so sei darauf zu verweisen, dass das technische Hemmnis seit dem Rücktritt des Mitglieds der Landesregierung vor mehr als sechs Jahren bestehe. Es gehe also nicht, wie im Bescheid angedeutet, um eine kurze Zwischenphase, in der sich die digital vorliegenden E-Mails in einer Art zugangsrechtlichem Purgatorium vor dem Übergang ins ArchivG befinden würden, weshalb sie vor ungerechtfertigten IFG-Anfragen zu schützen wären.
Die Landesregierung bemühe sich, ihre eigene Untätigkeit iH auf die Übernahmevorgaben des ArchivG mit rechtlich nicht haltbaren Argumenten zu sanieren. Der, von der Behörde selbst verschuldete Vollzugsmangel, der die faktische Unfähigkeit ihrer nachgeordneten Dienststelle betreffe, digitale Daten zu übernehmen, lasse sich derart jedoch weder beheben noch kaschieren.
Wenigstens in diesem Punkt zutreffend, versuche die belangte Behörde nicht zu argumentieren, dass die Speicherung der E-Mails „im Interesse einer fachgerechten Archivierung“ (§ 5 Abs 1 ArchG) digital in der Zentralstelle erfolgt sei. Hiefür hätte es eines Beschlusses der Landesregierung, der Sichtung des digitalen Datensatzes durch das Landesarchiv und einer Klassifizierung als Archivgut nach § 6 Abs 5 ArchG bedurft. Außerdem wäre das, als solches festgestellte Archivgut von der restlichen vorarchivischen Dokumentenverwaltung zu trennen und als solches auszuweisen gewesen. Andernfalls könne die Landesregierung jede bei ihr anfallende Aufzeichnung mit der Behauptung, es handle sich nur um an anderer Stelle gelagertes Archivgut, dem sachlichen Geltungsbereich des IFG entziehen.
Die belangte Behörde versuche diesen Zustand jedoch anderweitig herzustellen, indem sie vorgeblich eine Aushöhlung des Archivgesetzes befürchte, falls ihre „Übernahmefiktion“ nicht durchdringe. Sie verschweige jedoch, dass sie derart ihrerseits den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes aushöhlt. Das Archivgesetz betreffe Archivgut. Sollte die Rechtsansicht der Landesregierung verhaften, könne jede Aufzeichnung iSd IFG dessen Anwendungsbereich allein dadurch entzogen werden, dass sie dem Landesarchiv angeboten werde. Während diese Rechtsfolge aus Sicht der Landesregierung wünschenswert erscheinen möge, überschreite sie doch die Vorgaben des Art 22a Abs 4 B-VG und die, durch die Judikatur des VfGH gesetzten, engen Grenzen für landesgesetzliche Regelungen im Rahmen von Bedarfskompetenzen.
Substanzlos sei auch die Behauptung, es müsse ein Auseinanderfallen des Rechtsschutzes für denselben Dokumenteninhalt verhindert werden, weshalb elektronische E-Mails nicht nach dem IFG beauskunftete werden könnten, wenn sie gleichzeitig ausgedruckt im Landesarchiv lägen. Inhaltlicher Gegenstand des IFG sind Aufzeichnungen. Ob eine Aufzeichnung in Kopie andernorts vorliegt und somit unter den Anwendungsbereich anderer Zugangsregeln falle, sei für die rechtliche Betrachtung im Einzelfall nicht von Belang. Ansonsten dürften beispielsweise Aufzeichnungen zu einem, zwei Bundesländer betreffenden Verwaltungsvorgang nicht nach dem IFG beauskunftet werden, wenn sie nach den gesetzlichen Bestimmungen eines der beiden Länder bereits dem jeweiligen Landesarchiv übergeben worden seien, im anderen Land jedoch noch nicht. Selbiges gelte für Vorgänge im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung, die unter das jeweilige Archivrecht der Länder fallen würde, zu denen aber auch bei den obersten Organen der Vollziehung des Bundes Akten geführt werden können. Träte man der Rechtsansicht der belangten Behörde bei, müsste also vor jeder Auskunft nach dem IFG geprüft werden, ob die angefragte Information nicht an anderer Stelle vorliege und dort einem besonderen Informationszugang aufgrund materiengesetzlicher Bestimmungen unterliege. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies iZh mit der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 5/2024 in der Absicht des Bundesverfassungsgesetzgebers gelegen haben sollte.
Angemerkt werde, dass die belangte Behörde im Bescheid an keiner Stelle erwähne, dass die E-Mails tatsächlich ausgedruckt im Landesarchiv liegen würden. Sie lege vielmehr nahe, dass dies aufgrund der Versiegelung nicht geprüft werden könne. Zwar würden sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer letztlich davon ausgehen, dass die E-Mails physisch in den versiegelten Handakten des Mitglieds der Landesregierung vorhanden seien – allein sei dies keine hinreichende Grundlage für eine Informationsverweigerung betreffend die gesichert vorliegenden elektronisch gespeicherten E-Mails in der vorarchivischen Dokumentenverwaltung.
Letztlich hätte die vorstehend behandelte Argumentation der Bescheidbegründung eine Erstreckung des Archivrechts auf beinahe alle Lebenslagen zur Folge, wofür sich selbst bei wohlwollendster Auslegung keine Rechtsgrundlage finde.
Der Widerspruch zwischen der Aussage, das Landesarchiv „hat noch kein digitales Archivgut übernommen“ und der Behauptung, es müsse „von einer Übernahmefiktion des elektronischen Datenbestandes durch das Vorarlberger Landesarchiv ausgegangen werden“, sei nicht auflösbar. Es gebe schlichtweg keine Rechtsgrundlage für fiktive Archivierungen.
Die Landesregierung drehe mit ihrer Bescheidbegründung die Rechtslage je nach Bedarf durch den Fleischwolf, um einer politisch nicht gewollten Informationspflicht zum Anfragegegenstand zu entgehen.
Falls das ArchG als anwendbar angesehen werden würde
Sollte das LVwG, entgegen den obenstehenden Ausführungen, dennoch davon ausgehen, dass auf die Anfrage des Beschwerdeführers iH auf die, in der vorarchivischen Dokumentenverwaltung verakteten E-Mails, die Bestimmungen des Vorarlberger Archivgesetzes anzuwenden wären, so verweise der Beschwerdeführer auf seine, im Beschwerdeverfahren zu VLA- bereits vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken zu § 15 Abs 2 ArchivG, die hier zusammengefasst noch einmal wiedergegeben werden würden:
Eine materiengesetzliche Übergangsbestimmung sei verfassungswidrig, wenn sie Informationen pauschal vom Anwendungsbereich der, in Art 22a Abs 2 und 3 B-VG und Art 10 EMRK normierten Grundrechte ausnehme. Dies treffe auf § 15 Abs 2 ArchivG zu. Er befreie bestehendes Archivgut undifferenziert vom Informationszugang und mache die darin enthaltenen Informationen jeder Interessensabwägung im Einzelfall unzugänglich. Er verunmögliche es der belangten Behörde auch, die ihr vorliegenden Informationen überhaupt zu sichten, da sie versiegelt aufzubewahren seien.
Im Hinblick auf die, in Archivgesetzen bisher regelmäßig vorgesehenen Schutzfristen, hätten bundes- und landesgesetzliche Sonderbestimmungen, wie auch das IFG, den Vorgaben des Art 22a Abs 2 und 3 B-VG zu entsprechen. Der Beschwerdeführer habe aus mehreren Gründen Zweifel daran, dass § 15 Abs 2 Archivgesetz diesen verfassungsgesetzlichen Vorgaben gerecht werde.
Die genannte Bestimmung des Vorarlberger Archivgesetzes sehe vor, dass für bestimmtes Archivgut, das vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 44/2025 am 5. September 2025 beim Landesarchiv angefallen sei, einzelne Bestimmungen „in der Fassung vor LGBl. Nr. 44/2025“,
also idF LGBl. Nr. 4/2022, weiter Anwendung finden würden. In § 15 Abs 2 ArchivG (idF LGBl. Nr. 44/2025) würden vier Bestimmungen aufgezählt werden, die in diesem Sinne fortgelten sollen.
Weiters sehe § 15 Abs 2 letzter Halbsatz vor, dass „während der Schutzfrist […] für den Zugang zu diesem Archivgut der § 11 in der Fassung vor LGBl. Nr. 44/2025“ gilt. Darin würden neben Verfahrensvorschriften auch Ausnahmen vom, während der Schutzfrist geltenden, grundsätzlichen Auskunftsverbot normiert werden, die auf den Beschwerdeführer aber jedenfalls nicht zutreffen würden.
Das Mitglied der Landesregierung, zu dessen Handakten die angefragten E-Mails gehören würden, sei zuletzt L gewesen und sei am x.xx.2019 aus der Landesregierung ausgeschieden. Das unmittelbar bei ihm angefallene Archivgut sei anschließend dem Landesarchiv übergeben worden. Es handele sich, nach Auskunft der belangten Behörde und entgegen den gesetzlichen Bestimmungen, ausschließlich um analoges Archivgut, da das Vorarlberger Landesarchiv technisch nach wie vor nicht in der Lage sei, digitale Aktenbestände zu übernehmen (siehe oben). Das Land argumentiere jedoch, dass diese Bestimmungen auch auf lediglich als Archivgut angebotene, digitale Dokumente anzuwenden wären. Die für das Archivgut gemäß § 15 Abs 2 Archivgesetz (idgF) iVm § 6 Abs 7 Archivgesetz (idF LGBl. Nr. 4/2022) geltende Schutzfrist für das Mitglied der Landesregierung Handakten ende mit Ablauf des 31. Dezember 2039.
Nach Art 22a Abs 2 B-VG seien Informationen zugänglich zu machen, „soweit deren Geheimhaltung aus“ den in der Folge taxativ aufgezählten Geheimhaltungsgründen „erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“ Der einfache Bundes- und, unter Maßgabe des Abs 4, auch der Landesgesetzgeber könne die Informationsfreiheit also näher ausgestalten, dürfe den Geheimhaltungsgründen des Art 22a Abs 2 B-VG jedoch keine weiteren hinzufügen. „Es ist dem einfachen Gesetzgeber somit lediglich erlaubt, die Informationsfreiheit zu erweitern sowie bestimmte Fragen materienspezifisch zu regeln, nicht aber einzuschränken.“ Auch die im IFG normierten Geheimhaltungsgründe würden deshalb „keinen uneingeschränkten Schutz vor Offenlegung von Informationen gewähren; dieser bestehe vielmehr nur nach Maßgabe einer Interessenabwägung.“
Ein Wesensmerkmal der durch BGBl. I Nr. 5/2024 verwirklichten Informationsfreiheit sei daher die verpflichtende Abwägung im Einzelfall. Informationsbegehren seien jeweils auf das Vorliegen von Geheimhaltungsgründen zu prüfen und diese wiederum gegen das Informationsinteresse der Antragssteller abzuwägen. Informationen würden daher von Verfassungswegen nicht bloß aufgrund einfachgesetzlicher, absoluter Informationsverbote verweigert werden. Auch die zitierte Regierungsvorlage zu BGBl. I Nr. 5/2024 verweise darauf, dass materienspezifische Regelungen „den verfassungsgesetzlichen Vorgaben aus dem vorgeschlagenen Grundrecht auf Information (vgl den vorgeschlagenen Abs. 2) zu entsprechen“ hätten.
Nach Bußjäger/Dworschak sei nach Art 22a Abs 2 B-VG und somit „nach dem ausdrücklichen Verfassungswortlaut eine Interessenabwägung vorzunehmen“. Diese Interessensabwägung werde jedoch von § 15 Abs 2 Archivgesetz verunmöglicht. Er sehe nach wie vor eine pauschale Informationsverweigerung für Archivgut vor, das nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen einer Schutzfrist unterlegen sei, ohne dass die informationspflichtige Stelle ein möglicherweise überwiegendes Interesse des Antragsstellers auch nur zu erwägen gehabt habe.
Allein die Tatsache, dass Archivgut vor dem x.xx.2025 angefallen sei, führe dazu, dass eine Informationserteilung materiell gar nicht erst geprüft werden dürfe. Die verfassungsrechtlich gebotene Interessensabwägung habe fristgemäß und somit zeitnah, im Rahmen des Verfahrens nach der Antragstellung auf Informationserteilung zu erfolgen. Eine Prolongierung entlang einer mehrjährigen Schutzfrist sei von der Bedarfskompetenz des Art 22a Abs 4 B-VG nicht gedeckt, da sie die Informationspflicht enger fasse, einen später einzubringenden, erneuten Antrag notwendig mache und einer faktischen Informationsverweigerung für die Dauer von bis zu zwei Jahrzehnten gleichkomme. Der Landesgesetzgeber sei nicht ermächtigt, in dieser Weise von der Notwendigkeit der Einzelfallprüfung im Anlassverfahren abzugehen.
§ 15 Abs 2 ArchivG erweise sich auch im Hinblick auf das in Art 10 EMRK normierte Grundrecht auf Meinungs- und Informationsfreiheit als verfassungswidrig. Mit dem pauschalen Auskunftsverbot „widerspricht der Gesetzgeber dem Erfordernis nach Art 10 Abs 2 EMRK, dass eine Abwägung der jeweiligen Interessen vorzunehmen ist“ (VfGH vom 7. Oktober 2025,
G26/2025). Abwägungsfreie, absolute Informationsverbote seien nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes jedenfalls verfassungswidrig, da sie geeignet seien, „journalistische Tätigkeit in unverhältnismäßiger Weise zu behindern oder sogar auszuschließen“ (VfGH vom 7. Oktober 2025, G26/2025). „Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Medien in einer demokratischen Gesellschaft als „public watchdog“ eine zentrale Rolle im öffentlichen Interesse wahrnehmen (siehe 2.4.1.; vgl zB EGMR 8.11.2016 (GK), 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság; VfSlg 20.446/2021), gebiete daher das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, dass der Gesetzgeber das Recht auf Zugang zu Informationen im Rahmen der Ausübung journalistischer Tätigkeit berücksichtigt“ (vgl. ebd.).
Durch das, durch § 15 Abs 2 ArchivG fortgeltende absolute Auskunftsverbot, werde dieses Gebot verletzt. Er erweise sich aus den vorstehenden Gründen daher als (bundes)verfassungswidrig.
Zum parallellaufenden Verfahren nach dem ArchivG
Der Beschwerdeführer habe, wie oben erwähnt, von der belangten Behörde bereits einen negativen Bescheid nach dem Vorarlberger Archivgesetz erhalten und diesen ebenfalls bekämpft. Dieses Verfahren stehe nicht in Konkurrenz zur Informationspflicht nach dem IFG. Die Rechtsordnung schließe auch nicht aus, mehrere Verfahren betreffend dieselben Inhalte zu führen.
„Da sowohl das Organ, welches die Information erstellt bzw in Auftrag gegeben hat, als auch ein Organ, welches die Information zu den Akten genommen hat, nach § 3 Abs 2 IFG zuständig sind, dürfte es möglich sein, ein Informationsbegehren zulässigerweise parallel bei mehreren – zuständigen – Stellen einzubringen“, dies muss daher auch für Anträge auf verschiedenen Rechtsgrundlagen an dieselbe Behörde gelten. Solange der Beschwerdeführer die angefragte Information nach dem ArchivG nicht vollumfänglich erhalten habe, habe er im gegenständlichen Verfahren nach dem IFG auch weiterhin Beschwer.
Sollte die Behörde den Akt, dem die angefragten E-Mails inne liegen, im Beschwerdeverfahren nicht vorlegen, wäre wie im Verfahren zum Erkenntnis LVwG Tirol vom 22. Dezember 2025, LVwG- zu entscheiden.
Aufgrund des oben Dargelegten stelle der Beschwerdeführer den
Antrag
-das Landesverwaltungsgericht möge die belangte Behörde um Vorlage des, das gegenständliche Informationsbegehren betreffenden Aktes ersuchen, ein Ermittlungsverfahren durchführen, in der Sache selbst entscheiden und aussprechen, dass zu der, mit Antrag vom 1. September 2025 nach § 7 Abs 1 IFG begehrten Information Zugang zu gewähren sei,
in eventu
-das Landesverwaltungsgericht möge die belangte Behörde um Vorlage des, das gegenständliche Informationsbegehren betreffenden Aktes ersuchen, ein Ermittlungsverfahren durchführen, in der Sache selbst entscheiden und aussprechen, dass zu der, mit Antrag vom 1.September 2025 nach § 7 Abs 1 IFG begehrten Information in dem Umfang Zugang zu gewähren sei, in dem sie zu gewähren gewesen sei,
in eventu
-das Landesverwaltungsgericht möge den Bescheid PrsR wegen Gesetzwidrigkeit aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen,
in eventu
-das Landesverwaltungsgericht möge gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung von § 15 Abs 2 Archivgesetz (LGBl. Nr. 44/2025) wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Das Mitglied der Landesregierung ist am xx.xx.2019 aus seiner Regierungsfunktion ausgeschieden.
3.2. Das Vorarlberger Landesarchiv hat die von dem Mitglied der Landesregierung geführten Handakten (physischen Akten) am xx.xx.2019 übernommen, provisorisch verzeichnet, eingeschachtelt und die Archivschachtel mit fortlaufender nummerierten Sicherungsetiketten versiegelt.
Die von dem Mitglied der Landesregierung elektronisch geführten Akten wurden dem Vorarlberger Landesarchiv zur Übernahme angeboten. Diese wurden – aus technischen Gründen – vom Vorarlberger Landesarchiv nicht übernommen und verblieben beim Nachfolger. In den Metadaten der von dem Mitglied der Landesregierung elektronisch geführten Akten wurde keine Übergabe an das Vorarlberger Landesarchiv protokolliert. Der Nachfolger von dem Mitglied der Landesregierung hat hinsichtlich der bei ihm verbliebenen elektronischen Akten Leserechte.
3.3. Die elektronisch geführten Akten von dem Mitglied der Landesregierung befinden sich in der vorarchivischen Dokumentenverwaltung der Vorarlberger Landesregierung.
3.4. Der Beschwerdeführer beantragte mit E-Mail vom 01.09.2025 auf Grundlage des IFG die Übermittlung zweier E-Mails die im November 2015 vom damaligen Geschäftsführer des Ö-W AB an das Mitglied der Landesregierung übermittelt wurden. Der Beschwerdeführer begehrte die Übermittlung jener beiden Nachrichten vom damaligen Verantwortlichen von S Vorarlberg und zweier L X-Unternehmen, die AB an das Mitglied der Landesregierung übermittelte, samt der weiterleitenden Nachrichten von AB mit der Maßgabe, dass bestimmte personenbezogene Daten, nämlich die Namen der Absender, ihre E-Mailadressen, ggf angeführte Telefonnummern und Unterschriften nicht, AB als Absender und das Mitglied der Landesregierung als Empfänger sowie die jeweiligen, in den Nachrichten angeführten juristischen Personen (etwa S Vorarlberg und die L X-Unternehmen) jedoch sehr wohl zu beauskunften sind.
3.5. Mit E-Mail vom 30.09.2025 teilte der Beschwerdeführer der Vorarlberger Landesregierung mit, dass sein Informationsbegehren im Hinblick auf die, in der vorarchivischen Dokumentenverwaltung gespeicherten E-Mails nicht beantwortet wurde, dass die informationspflichtige Stelle keine Gründe für eine Fristverlängerung nach § 8 Abs 2 IFG mitgeteilt hat und dass sein Antrag auf bescheidmäßige Absprache nach § 11 Abs 1 IFG aufrecht bleibt.
3.6. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 08.01.2026, Zl, wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Zugang zu Informationen hinsichtlich der begehrten E-Mails in der vorarchivischen Dokumentenverwaltung des ehemaligen Mitglieds der Landesregierung nicht zukommt.
3.7. Der Beschwerdeführer ist Redakteur beim Ö, Landesstudio V, und benötigt die beantrage Information für seine journalistische Tätigkeit.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen.
Unstrittig ist, dass das Mitglied der Landesregierung am xx.xx.2019 aus seiner Regierungsfunktion ausgeschieden ist und dass das Vorarlberger Landesarchiv die entsprechenden Handakten (physischen Akten) am xx.xx.2019 übernommen, provisorisch verzeichnet, eingeschachtelt und die Archivschachtel mit fortlaufender nummerierten Sicherungsetiketten versiegelt hat.
Die unter Pkt 3 getroffene Feststellung, wonach die von dem Mitglied der Landesregierung elektronisch geführten Akten – aus technischen Gründen – vom Vorarlberger Landesarchiv nicht übernommen wurden und beim Nachfolger von dem Mitglied der Landesregierung verblieben, basieren auf dem Schreiben des Vorarlberger Landesarchiv vom 14.01.2020, Zl, aus dem sich die getroffene Feststellung unzweifelhaft ergibt. So wurde im genannten Schreiben auf Seite 2 wörtlich ausgeführt: „[…] Eine Übernahme der elektronisch geführten Akten ist aus technischen Gründen noch nicht möglich. Sie verbleiben jedenfalls bis zu einer Einrichtung eines Digitalen Archivs bei Ihrem Nachfolger Landesrat […]“. Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens wurde nichts Gegenteiliges bekannt.
Die unter Pkt 3.2 getroffene Feststellung, dass in den Metadaten der von dem Mitglied der Landesregierung elektronisch geführten Akten keine Übergabe an das Vorarlberger Landesarchiv protokolliert wurde und dass der Nachfolger von dem Mitglied der Landesregierung hinsichtlich der beim ihm verbliebenen elektronisch geführten Akten Leserechte hat, ergibt aus dem Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 20.04.2026, Zl. So wird darin dargelegt, dass die Leserechte vom Nachfolger nicht wahrgenommen werden oder wurden.
Unstrittig ist, dass sich die elektronisch geführten Akten des ehemaligen Mitglieds der Landesregierung in der vorarchivischen Dokumentenverwaltung der Vorarlberger Landesregierung befinden.
5.1. Nach Art 22 Abs 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 5/2024, hat Jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
Nach § 1 Z 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl I Nr 5/2024, regelt dieses Bundesgesetz die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
Nach § 2 Abs 1 IFG, BGBl I Nr 5/2024, ist, Information im Sinne dieses Bundesgesetzes, jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
Nach § 3 Abs 2 IFG, BGBl I Nr 5/2024, ist zur Gewährung des Zugangs zu Informationen jenes informationspflichtige Organ zuständig, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.
Nach § 16 IFG, BGBl I Nr 5/2024, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche Register eingerichtet sind.
5.2. Wie im Sachverhalt festgestellt, begehrt der Beschwerdeführer die Übermittlung zweier E-Mails, die im November 2015 vom damaligen Geschäftsführer des Ö-W an das Mitglied der Landesregierung übermittelt wurden. Der Beschwerdeführer begehrte die Übermittlung jener beiden Nachrichten vom damaligen Verantwortlichen von S Vorarlberg und zweier L X-Unternehmen, die AB an das Mitglied der Landesregierung übermittelte, samt der weiterleitenden Nachrichten von AB mit der Maßgabe, dass bestimmte personenbezogene Daten, nämlich die Namen der Absender, ihre E-Mailadressen, ggf angeführte Telefonnummern und Unterschriften nicht, AB als Absender und das Mitglied der Landesregierung als Empfänger sowie die jeweiligen, in den Nachrichten angeführten juristischen Personen (etwa S Vorarlberg und die L X-Unternehmen) jedoch sehr wohl zu beauskunften sind.
5.3. Nach Einlangen eines Antrages auf Zugang zu Informationen sind zunächst die formellen Voraussetzungen zu prüfen. So ist ua zu prüfen, ob das Informationsfreiheitsgesetz überhaupt zur Anwendung gelangt. § 16 IFG normiert das Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, wobei ein Vorrang bereichsspezifischer Informationszugangsregelungen gegenüber dem IFG vorgesehen wird. Das IFG gelangt subsidiär zur Anwendung. Als Beispiele für bereichsspezifische Informationszugangsregelungen wird in den Materialien zum IFG ua auf die gesetzlichen Zugangsrechte zu archiviertem Schriftgut (Archivrecht) verwiesen.
Nachdem das Mitglied der Landesregierung am xx.xx.2019 aus seiner Regierungsfunktion ausgeschieden ist, ist im vorliegenden Fall zunächst zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer begehrte Information der bereichsspezifischen Informationszugangsregelungen des Vorarlberger Archivgesetzes unterliegt. Dazu ist folgendes darzulegen:
Nach § 6 Abs 2 Archivgesetz, LGBl Nr 1/2016 idF LGBl Nr 44/2025, müssen die Dokumente, die unmittelbar bei den Mitgliedern der Landesregierung oder des Präsidiums des Landtages in Ausübung ihrer Funktionen anfallen und nicht bei der ihnen nachfolgenden Person verbleiben sollen, unverzüglich nach dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion dem Landesarchiv zur Übernahme angeboten werden. Soweit Dokumente bei der nachfolgenden Person verbleiben, sind diese gesondert aufzubewahren und spätestens 20 Jahre nach ihrer erstmaligen Übergabe an eine nachfolgende Person dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten.
Nach § 15 Abs 2 Archivgesetz, LGBl Nr 44/2025, gelten für Archivgut gemäß § 6 Abs 2 und § 7 Abs 2, welches vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 44/2025 an das zuständige Archiv übergeben wurde, die §§ 6 Abs 7, 7 Abs 5 und 10 in der Fassung vor LGBl Nr 44/2025 weiter; während der Schutzfrist gilt für den Zugang zu diesem Archivgut der § 11 in der Fassung von LGBl Nr 44/2025.
§ 15 Abs 2 Archivgesetz, LGBl Nr 44/2025, sieht somit eine Übergangsregelung für Dokumente vor, die direkt bei den politischen Funktionsträgern und Funktionsträgerinnen angefallen sind (§ 6 Abs 2 und § 7 Abs 2 Archivgesetz). Wurden diese Dokumente bereits vor dem Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle an das Archiv übergeben und entsprechende versiegelt oder elektronisch gesichert, sollen diese für den Zeitraum der Versiegelung oder gesicherte Aufbewahrung bzw der Schutzfrist nur nach den früheren Bestimmungen zugänglich sein. Die Novelle zum Archivgesetz LGBl Nr 44/2025 ist mit 05. September 2025 in Kraft getreten, wohingegen das Mitglied der Landesregierung bereits am xx.xx.2019 aus der Regierungsfunktion ausschied. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitglieds der Landesregierung aus seiner Regierungsfunktion im Jahr 2019 lautete die Rechtslage wie folgt:
Nach § 6 Abs 2 Archivgesetz, LGBl Nr 1/2016, idF LBGl Nr 37/2018, müssen die Dokumente, die unmittelbar bei den Mitgliedern der Landesregierung oder des Präsidiums des Landtages in Ausübung ihrer Funktionen anfallen und nicht bei der ihnen nachfolgenden Person verbleiben sollen, unverzüglich nach dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion dem Landesarchiv zur Übernahme angeboten werden.
Nach § 6 Abs 6 Archivgesetz ist die Übernahme von Dokumenten vom Landesarchiv zu protokollieren. Das Übernahmeprotokoll ist im Landesarchiv aufzubewahren und hat folgende Angaben zu enthalten: das Datum der Übernahme, die übergebende Behörde, Einrichtung oder Person, den Inhalt und die Bezeichnung der Dokumente sowie – im Falle von Dokumenten im Eigentum Dritter (§ 3 Abs. 1 lit. c Z. 4) – Erklärungen zum Eigentumsrecht und allfällige Vereinbarungen. Eine spätere Skartierung ist gleichfalls zu protokollieren und das diesbezügliche Protokoll aufzubewahren.
Nach § 6 Abs 7 Archivgesetz sind Dokumente nach Abs 2, die vom Landesarchiv übernommen wurden, bis zum Ablauf von 20 Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der Funktion versiegelt oder entsprechend elektronisch gesichert aufzubewahren, sofern die betreffende Person für die Versiegelung bzw elektronische Sicherung nicht eine kürzere Frist bestimmt.
In den entsprechenden Materialien zu § 6 Abs 6 Archivgesetz wird ausgeführt, dass die Erstellung eines Übernahmeprotokolls den archivrechtlichen Gepflogenheiten entspricht, wobei zu berücksichtigen ist, dass im Falle der Übernahme digitaler Dokumente die Protokollierung nicht in einem separaten Dokument erfolgen wird, sondern in den Metadaten des übernommenen Dokumentes.
Wie unter Pkt 3 festgestellt, wurden die elektronisch geführten Akten, die direkt bei dem Mitglied der Landesregierung angefallen sind und in welchen sich auch die vom Beschwerdeführer begehrte Information (E-Mails) befindet, aus technischen Gründen vom Vorarlberger Landesarchiv nicht übernommen und verblieben ausdrücklich beim Nachfolger von dem Mitglied der Landesregierung. Diese elektronisch geführten Akten befinden sich in der vorarchivischen Dokumentenverwaltung der Vorarlberger Landesregierung, wurden nicht elektronisch gesichert iSd Archivgesetzes und hat der Nachfolger von dem Mitglied der Landesregierung entsprechende Leserechte.
Auch wenn die elektronisch geführten Akten gerade nicht beim Nachfolger verbleiben sollten und dem Archiv zur Übergabe angeboten wurden, so wurden die elektronisch geführten Akten jedoch vom Vorarlberger Landesarchiv nicht übernommen und wurde seitens des Vorarlberger Landesarchiv ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführt, dass diese beim Nachfolger verbleiben. In den Metadaten der entsprechenden elektronisch geführten Akten wurde auch keine Übergabe an das Vorarlberger Landesarchiv dokumentiert. Die verfahrensgegenständlichen elektronisch geführten Akten von dem Mitglied der Landesregierung befinden sich in der vorarchivischen Dokumentenverwaltung und hat der Nachfolger von dem Mitglied der Landesregierung für die Akten des Vorgängers Leserechte (die er – laut Angaben der Vorarlberger Landesregierung – nicht wahrgenommen hat bzw nicht wahrnimmt).
Nachdem im vorliegenden Fall die elektronisch geführten Akten nicht an das Vorarlberger Landesarchiv übergeben, nicht iSd Archivgesetzes entsprechend elektronisch gesichert wurde und ausdrücklich beim Nachfolger von dem Mitglied der Landesregierung verblieben, gelangt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begehrten Information die bereichsspezifische Zugangsregelung nach dem Vorarlberger Archivgesetz (§ 15 Abs 2 Archivgesetz, LGBl Nr 44/2025) nicht zur Anwendung, weshalb der Zugang zur begehrten Information nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu beurteilen ist. Bei den Mitgliedern der Landesregierung handelt es sich um informationspflichtige Organe nach Art 22a B-VB bzw nach § 1 IFG. Die bei diesen Organen vorhandenen Informationen unterliegen daher (in der Regel) der Informationspflicht im Rahmen des Art 22a B-VG bzw des IFG.
Bezugnehmend auf die Ausführungen der belangten Behörde in ihrem Bescheid, wonach aufgrund dessen, dass die elektronischen Dokumente des ehemaligen Mitglieds der Landesregierung lediglich mangels entsprechender technischer Möglichkeiten, also wegen einer faktischen Unmöglichkeit nicht vom Vorarlberger Landesarchiv übernommen werden konnten, und von einer Übernahmefiktion des elektronischen Dokumentenbestandes durch das Vorarlberger Landesarchiv ausgegangen werden müssen, ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass es für eine sogenannte „Übernahmefiktion“ im Archivgesetz keine Rechtsgrundlage gibt.
5.4. Nachdem im vorliegenden Fall die bereichspezifische Informationszugangsregelung des Vorarlberger Archivgesetzes nicht zur Anwendung gelangt, ist im weiteren Verfahren zu prüfen, ob hinsichtlich des Zuganges zur begehrten Information die Voraussetzungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz vorliegen.
5.5. Nach § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 138/2017, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Nach § 28 Abs 2 hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach § 28 Abs 3 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 28 Abs 3 VwGVG zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Die belangte Behörde hat sich im gegenständlichen Verfahren lediglich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die bereichsspezifische Zugangsregelung des Archivgesetzes gegenüber dem IFG Vorrang hat. Alle anderen Voraussetzungen, die für die Gewährung des Zuganges von Informationen vorliegen müssen, wurden von der belangten Behörde nicht geprüft. So wurde nicht geprüft, ob die vom Beschwerdeführer begehrte Information nach dem IFG erteilt werden kann. Insbesondere wurden von der belangten Behörde keine Ermittlungen hinsichtlich des Vorliegens möglicher Geheimhaltungsgründe gemäß § 6 IFG durchgeführt, da sie dies aufgrund der Verneinung der Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes für nicht notwendig erachtet hat. In Folge dessen hat die belangte Behörde auch keine Interessensabwägung durchgeführt. Des weiteren hat die Behörde auch nicht geprüft, ob und welche Personen von einer allfälligen Informationserteilung betroffen und allenfalls iSd § 10 IFG zu hören sind bzw ob eine Anhörung iSd § 10 Abs 2 IFG zu unterbleiben hat. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht selbst ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer Kostenersparnis verbunden. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren mit geeigneten Ermittlungsschritten, insbesondere durch Einsichtnahme in den in der vorarchivische Dokumentenverwaltung befindenden elektronischen Akt zunächst zu klären haben, ob in der begehrten Information neben den bereits bekannten Personen (Mitglied der Landesregierung und AB) weitere betroffene Personen bzw betroffene Dritte (hierunter fallen auch juristische Personen) genannt werden, deren personenbezogene Daten in den begehrten Informationen enthalten sind und ob es sich dabei auch allenfalls um sogenannte sensible personenbezogene Daten handelt (Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten – vlg dazu Österreichische Datenschutzbehörde (2025): Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz, S 65ff). Des weiteren ist zu klären, ob ein überwiegendes berechtigtes Interesse dieser Personen besteht. Nachdem die Voraussetzungen des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid auszuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Abschließend wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde an die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes hinsichtlich dessen, dass in Ermangelung einer Archivierung der elektronisch geführten Akten im vorliegenden Fall die bereichsspezifische Zugangsregelung des Vorarlberger Archivgesetzes nicht zur Anwendung gelangt und der Zugang zur begehrten Information nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu beurteilen ist, gebunden ist.
6. Nach § 24 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 138/2017, hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung
der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt eindeutig und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt ergibt und das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft, zu deren Lösung iSd Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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