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LVwG-437-1/2026-R7•LVwG V LVwG-437-1/2026-R7
LVwG-437-1/2026-R7Landesverwaltungsgericht27.04.2026
Tierschutzgesetz, anerkannter Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse, Dauerbewilligung
Beschluss
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Dr. Schlömmer über die Beschwerde des Club X, H, vertreten durch RA Mag. Peter Akkad, Pichl bei Wels, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bvom 13.11.2025, Zl, betreffend die tierschutzrechtliche Bewilligung zur Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen, den Beschluss gefasst:
I.Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
II.Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid diesbezüglich behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft B zurückverwiesen wird.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Bescheid wurde Folgendes entschieden:
„Der Club X, vertreten durch Obmann H W, hat mit Eingabe vom 19.10.2025 um die Erteilung der tierschutzrechtlichen Bewilligung für die Durchführung einer Aquarienbörse (Tausch- und Kaufbörse) am xx.11.2025 in der K in H in der Zeit von 10:00 bis 14:00 Uhr angesucht. Gleichzeitig wird um Erteilung einer dauerhaften Genehmigung („Dauergenehmigung“) für die jeweils jährliche Abhaltung von Fisch- und Pflanzenbörsen angesucht.
Hierüber ergeht nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Anhörung des veterinärmedizinischen Amtssachverständen sowie der Tierschutzombudsperson, nachstehender
Spruch
I.
Gemäß § 23 iVm § 28 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, wird die Haltung von diversen Fischen (voraussichtlich Malawibarsche, Zwergcichliden, Diskus, Skalare, Lebendgebärende (Guppy, Platy, Schwertträger), Panzerwelse, Antennenwelse, Hexenwelse, L-Welse, verschiedene Salmlerarten) und Zehnfußkrebsen (Garnelen) anlässlich einer Tauschbörse in der K in H am xx.11.2025 in der Zeit von 10 Uhr bis 14 Uhr unter Berücksichtigung folgenden Auflagen und Beachtung der Hinweise bewilligt:
1. Die Süßwasserzierfische und auch die Garnelen müssen in eigenen Aquarien und die zum Kauf oder Tausch angebotenen Wasserpflanzen müssen in andere Aquarien, in denen sich keine Süßwasserzierfische oder Garnelen befinden, angeboten werden. Aus und in jenen Aquarien, in denen sich Süßwasserzierfische oder Garnelen befinden, dürfen keine Wasserpflanzen während der Veranstaltung eingebracht oder herausgenommen werden.
2. Die Süßwasserzierfische und die Garnelen dürfen nur und ausschließlich unter den Ausstellern der jeweiligen Tierklasse getauscht werden. Die Abgabe von Süßwasserzierfischen oder Garnelen an Besucher ist untersagt.
3. Es ist verboten, eingefärbte Fische und Fische mit Qualzuchtmerkmalen (gem. § 4 Z 17 Tierschutzgesetz) in die Veranstaltung einzubringen, auszustellen oder zu tauschen, so z.B. Zierfische mit übermäßig langen, stark ausgefransten oder weggezüchteten Flossen, verkürzter und/oder verkrümmter Wirbelsäule (z.B. unnatürliche Kugelform), Veränderungen des Kopfskeletts oder mit verändertem Erbgut (Fluoreszenz).
4. Ein Ausstellungs-/Börsenverzeichnis unter Angabe des Namens und der Anschrift des Züchters oder Tierhalters sowie der Art und Anzahl der von ihm eingebrachten Tiere ist zu führen und spätestens sieben Tage nach der Veranstaltung an die Bezirkshauptmannschaft B zu übermitteln.
5. Die für die Tierhaltung verantwortliche Person, Herr H W, Tel:, muss während der Veranstaltung für die Behörde ständig, zumindest telefonisch, erreichbar sein.
6. Die Tiere sind in thermostabilen, sauerstoffversorgten Behältnissen zu transportieren. In diesen Behältnissen müssen während des Transports Strukturelemente eingebracht sein, die dazu taugen, die Belastung durch den Transport zu verringern (Strukturelemente, die es den Fischen erlauben, sich zu verstecken beispielsweise). Das Aufbewahren von Tieren in abgestellten Fahrzeugen ist unzulässig.
7. Nach Ankunft am Veranstaltungsort sind die Tiere unverzüglich aus den Transportbehältnissen in vorbereitete, geeignete Aquarien zu verbringen, es sei denn, die Transportbehältnisse erfüllen die Anforderungen an eine tiergerechte Haltung gemäß Tierschutzgesetz.
8. Jedes Aquarium ist mit einem Schild zu versehen, das die Tierarten und den Aussteller/die Ausstellerin eindeutig ausweist.
9. Tiere dürfen nicht in kugelförmigen Behältnissen oder sonstigen Gefäßen mit verzerrter Wahrnehmung präsentiert werden.
10. Alle Aquarien sind permanent abzudecken und von mindestens zwei Seiten gegen Einblick und Besucherzugriff abzuschirmen.
11. Besucher*innen ist jegliches Füttern oder Berühren der Tiere untersagt; entsprechende Hinweisschilder sind anzubringen.
12. Akustische, optische oder sonstige Reize, die gravierenden Stress auslösen können (z. B. laute Musik, grelles Licht, Klopfen, Erschütterungen), sind zu unterbinden.
13. Kranke, verletzte oder auffällig gestresste Tiere (erratisches Schwimmen, geduckte Körperhaltung, Farbveränderungen, reduzierte Futteraufnahme und vermehrte Aggressionen) sind unverzüglich von der Veranstaltung zu entfernen. Das Auftreten solcher Zustände ist zu dokumentieren und auf Verlangen der Veterinärbehörde zu melden.
14. Über allfällige Verletzungs- oder Todesfälle während der Veranstaltung ist ein Protokoll zu führen, das der Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
15. Die Aquarien sind entsprechend der Haltungsanforderungen der jeweiligen Arten strukturiert zu gestalten (Verstecke, Pflanzen, Reviergrenzen), wobei diese Strukturelemente nicht zum Verkauf bestimmt sein dürfen.
II.
Der Antrag auf Erlassung einer Dauerbewilligung gemäß § 28 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, wird abgewiesen.
III.
Die Abgabe der beantragten Süßwasserfischarten und Garnelen im Rahmen einer Kaufbörse ist untersagt.“
Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 27,50 Euro vorgeschrieben.
Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, dass eine Dauerbewilligung aus tierschutzfachlicher Sicht abzulehnen sei. Die wissenschaftliche Evidenz zeige, dass sich Kenntnisse zum Tierwohl, Stressoren, Belastungsindikatoren und Haltungsanforderungen bei Fischen rasch weiterentwickeln. Neue Erkenntnisse würden insbesondere Transportbedingungen, Wasserparameter, Besatzdichten, soziale Zusammensetzung und Umweltstruktur betreffen. Diese Faktoren würden kumulativ auf das Wohlbefinden der Tiere wirken, weshalb Auflagen regelmäßig an den Stand der Wissenschaft angepasst werden müssten - was bei einer Dauerbewilligung nicht gewährleistet werden könne.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Einschreiter rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird Folgendes vorgebracht:
„C) Beschwerdegründe:
1. Begründungs- und Spruchmängel:
Der bekämpfte Bescheid ist nicht ansatzweise gesetzesgemäß im Sinne der §§ 58, 60 AVG begründet.
Im Sinne des § 58 Abs 2 AVG wurde unserem Antrag nicht vollständig Rechnung getragen, dieser wurde in wesentlichen Punkten hingegen abgewiesen. Damit ist eine Begründungspflicht der Behörde gegeben. Dieser ist die belangte Behörde nicht nachgekommen, vielmehr hat sie gar keine Begründung in rechtlicher Hinsicht abgegeben.
Die Begründung von Bescheiden ist nicht Selbstzweck (vgl VwGH 22. 12. 1993, 90/13/0160), sondern verfolgt den Zweck, die Parteien über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben (Hellbling 345; Herrnritt 107; Mannlicher/Quell AVG §60 Anm 1; vgl auch VwGH 19.5.1994, 90/07/0121; 29.8.1995, 94/05/0196 [arg "Bekanntgabe"; Rz 7]). Ohne entsprechende Begründung, wie hier, ist den Parteien eine zweckmäßige, gegen den Bescheid gerichtete Rechtsverfolgung nicht möglich (VwSlg 5007 A/1959; vgl auch § 58 Rz 30). Dementsprechend wird nicht nur die Begründungspflicht an sich (VwSlg 5007 A/1959) - als ein wesentliches Element des Rechtsschutzes (AB 1925, 18; zum Widerspruch begründungsloser belastender Bescheide gegen das Rechtsstaatsprinzip siehe VfSlg 12.184/1989 sowie - auch zum Mindestmaß an Begründungspflicht aus verfassungsrechtlicher Sicht - VfSlg 17.033/2003) -, sondern auch deren inneres Ausmaß nach stRsp des VwGH durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt (VwSlg 6787 A/1965 verst Sen; 13.520 A/1991; Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 5 (Stand 1.3.2023, rdb.at).
Dieser Gedanke liegt zudem § 58 Abs 2 AVG zugrunde, demzufolge Bescheide begründet werden müssen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird (VwSlg 5007 A/1959; Mannlicher/Quell AVG § 60 Anm 2; § 59 Rz 29). Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 5 (aaO).
Gem § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Bescheidbegründung muss demgemäß in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise dartun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und weshalb sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl Rz 7 sowie etwa VwGH 30.3.2006, 2002/20/0055; 5.9.2006, 2004/2010237; 29.1.2014, 2013/12/0100).
Liegen die Voraussetzungen des § 58 Abs 2 AVG - wie hier gegenständlich - nicht vor, müssen Bescheide daher in schlüssiger und vollständiger Weise begründet werden (VwGH 30.5.1963, 95/63) bzw - anders ausgedrückt - die Vorgangsweise der Behörde bis zur Erlassung des Bescheides widerspiegeln (Svoboda, Begründung 258; vgl auch Mannlicher/Quell AVG § 60 Anm 3; Schulev-Steindl 6 Rz 259; ferner Herz, AnwBl 1956,4) (aaO).
Dem Telos des § 60 AVG entsprechend muss zum einen die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen (Hengstschläger/Leeb 6 Rz 443). Nach stRsp des VwGH sind zum anderen die in § 60 AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, (nicht nur die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden, sondern auch) der nachprüfenden Kontrolle durch die VwG zugänglichen Weise darzulegen (vgl VwGH 12.9.1996, 95/20/0666 und 25.2.2004, 2003/12/0027; ferner VwGH 28.7.2000, 99/09/0032; 31.3.2004, 2002/06/0201; 15.9.2004, 2002/09/0144; 25.6.2020, Ra 2018/07/0457; vgl auch Rz 11; ferner VfSlg 12.476/1990; 13.007/1992). Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 6 (aaO).
Sämtliche dieser Voraussetzungen und Notwendigkeiten erfüllt der hier bekämpfte Bescheid nicht. Die Begründung beschränkt sich darauf, dass die belangte Behörde im Succus etwas meint oder möchte und das deshalb uns so angeordnet oder versagt wurde. Aus welcher gesetzlichen Norm sich erteilte Auflagen und Versagungen ableiten lassen sollen, teilt uns die belangte Behörde – mit Ausnahme des Spruchpunktes III. – erst gar nicht mit. Der Bescheid ist alleine aufgrund dieser Begründungsmängel aus rechtswidrig zu beheben.
2. Gesetzeswidrigkeit, mangelnde gesetzliche Grundlage, Verletzung des Legalitätsprinzips:
Die belangte Behörde hätte uns die Auflage gemäß Spruchpunkt I. 2. rechtsrichtig nicht erteilen dürfen:
Selbst wenn man der - rechtswidrigen, dazu gleich unten - Auffassung folgen würde, dass Süßwasserzierfische und Garnelen nur getauscht werden dürfen, so ist in keiner Weise gesetzlich ableitbar, dass diese Tiere nur unter Ausstellern der jeweiligen "Tierklasse" - was immer die Behörde damit meint, näher begründet sie diesen Begriff nicht - getauscht werden dürfen. Diese Auflage ist als blanke Behördenwillkür zu erachten und rechtlich nicht zu begründen.
Der Spruchpunkt I. 2. ist rechtswidrig mangels gesetzlicher Grundlage. Er hätte in den Bescheid nicht aufgenommen werden dürfen.
Die belangte Behörde hätte uns auch die Auflage gemäß Spruchpunkt I. 3. rechtsrichtig nicht erteilen dürfen:
Das TSchG beschäftigt sich in dessen § 8b Abs 1 (Novelle des TSchG BGBI Nr. 124/2024) mit dem Ausstellen von Tieren (davor in § 8 Abs 2 1. Satz, Novelle des TSchG BGBI. I Nr. 130/2022 vom 28.07.2022, womit dieser Sachverhalt aus dem § 5 Abs 2 Z 1 litt m 2. Absatz in den neuen Abs 2 des § 8 leg.cit. subsummiert wurde). Demnach ist es verboten Tiere mit sogenannten "Qualzuchtmerkmalen" auszustellen. Diese Bestimmung adressiert uns als Veranstalterin von Aquarienbörsen nicht, sie wendet sich nicht an uns und ist keine bestehende gesetzliche Grundlage für die Auferlegung der bekämpften Bescheidpunkte.
Die Legaldefinition, was diese "Qualzuchtmerkmale" sein sollen, findet sich in § 5 Abs 2Ieg.cit., wobei darauf abgestellt wird, dass dies dann der Fall sein soll, wenn mit bestimmten klinischen Symptomen starke Schmerzen, Leiden oder Schäden oder schwere Angst verbunden sind (Herbrüggen, Wessely, TSchG3, Band I, S 90 ff). Das Gesetz führt in keiner Weise bestimmte Tiergattungen oder bestimmte Rassen bestimmter Tiergattungen an und unterstellt somit auch nicht bestimmten Zierfischen bestimmten Aussehens "Qualzuchten" zu sein! Die gemäß § 22c TSchG eingerichtete Kommission ist berufen in mehrjährigem Arbeitsprogramm Qualzuchtmerkmale zu beschreiben. Das ist bis dato nicht erfolgt. § 8b leg.cit. adressiert nicht uns als Veranstalter von Tierbörsen, sondern Tierzüchter:innen, und ist keine bestehende gesetzliche Grundlage für die Auferlegung des bekämpften Bescheidpunktes.
Nach § 28 Abs 3 TSchG hat das zuständige Bundesministerium für bewilligungspflichtige Tierausstellungen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und Bestimmungen des TSchG sowie des anerkannten Stands der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während einer Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen. Auf Basis dieser Ermächtigung wurde die TSchG-VeranstV erlassen. Diese normiert neben allgemeinen Pflichten des Veranstalters und des Verantwortlichen, allgemeine Mindestanforderungen für die Tierhaltung und Unterbringung, sowie Voraussetzungen für die Einbringung der Tiere in die Veranstaltungsstätte und trifft darüber hinaus Regelungen betreffend die Räumlichkeiten und Ausstattung der Veranstaltungen sowie den Ausstellungskatalog und die Veranstaltungsdauer.
Das TSchG-VeranstV sieht in § 1 Abs 2 Z 1 zwar vor, dass der Verantwortliche - sohin die vom Veranstalter gegenüber der Behörde namhaft gemachte Person, die für die Einhaltung der Bestimmungen des TSchG sowie der darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich ist - sicherzustellen hat, dass die Ausstellung der Tiere so erfolgt, dass diesen keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt und sie nicht in schwere Angst versetzt werden. Eine Kontrollpflicht des Veranstalters bzw. dessen Verantwortlichen konkret betreffend Qualzuchtmerkmale der Tiere, welche die belangte Behörde uns mit der bekämpften Auflage de facto auferlegt, lässt sich aus der genannten Bestimmung jedoch nicht ableiten. Dies insbesondere, weil sich aus der Wortfolge des § 1 Abs 2 Z 1 TSchG-VeranstV eindeutig ergibt, dass die Bestimmung darauf abzielt, die Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden bzw die Versetzung in schwere Angst während der Tierausstellung zu verhindern und nicht das in § 8b Abs 1 TSchG enthaltene Verbot der Ausstellung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen umzusetzen. Für eine derartige Auslegung der Bestimmung spricht unter Bezugnahme auf die Z 2 bis Z 6 des § 1 Abs 2 TSchG-VeranstV auch der Regelungszusammenhang der Norm, sind in den Z 2 bis Z 6 doch ebenfalls lediglich Sicherstellungspflichten des Verantwortlichen normiert, die Tierhaltungs- und Unterbringungsmodalitäten am Veranstaltungsort und während der jeweiligen Veranstaltung betreffen (Rauchverbot, Beschaffenheit der Käfige, Fütterung etc.).
Auch § 2 Abs 1 der TSchG-VeranstV verweist hinsichtlich der zu erfüllenden allgemeinen Mindestanforderungen für die Haltung von Tieren im Rahmen von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen explizit (lediglich) auf die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 485/2004, und der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl II 486/2004, was wiederum dafür spricht, dass die Festlegung davon abweichender bzw. darüber hinausgehender Anforderungen durch die Behörde unzulässig ist.
Auf Basis der Regelung des § 1 Abs 3 iVm § 2 Abs 3 TSchG-VeranstV ist richtig davon auszugehen, dass dem Verantwortlichen im Rahmen einer Veranstaltung lediglich insofern eine gesetzliche Verpflichtung auferlegt wurde, als er Tiere, die offensichtlich erkrankt, verletzt, nicht gut genährt oder in ihrem Verhalten gestört sind - mag dies auf Qualzüchtungen iSd § 5 Abs 2 Z 1 TSchG zurückzuführen sein oder nicht - von der Tierausstellung auszuschließen bzw zu verhindern hat, dass diese in die Veranstaltungsörtlichkeit eingebracht (zur Prämierung zugelassen, zur Schau gestellt oder zum Tausch oder Verkauf angeboten) werden. Der Verantwortliche hat demnach eine auf dem Gesetz basierende Handlungsverpflichtung, wenn das äußere Erscheinungsbild oder das Verhalten eines Tieres auf einen nicht entsprechenden (Gesundheits-)Zustand hindeutet, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Qualzuchtmerkmal handelt oder nicht. Eine Ausforschungs- und diesbezügliche Dokumentationspflicht des Veranstalters bzw. des Verantwortlichen explizit im Hinblick auf Qualzuchtmerkmale, wie sie die Behörde in den beabsichtigten Auflagenpunkten vorsieht, ist der TSchG-VeranstV nicht zu entnehmen.
Diese Rechtsansicht ist Stand der aktuellen Rechtsprechung. Verwiesen wird auf die aktuellen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgericht OÖ zu GZ LVwG-050305/5/ER/NIF und GZ LVwG-050248/22/JK/NIF vom 17. Juni und 3. Juli 2024, des Landesverwaltungsgerichts NÖ zur GZ LVwG-AV-824/004-2024 vom 22. November 2024 und dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Stmk zu GZ LVwG 52.9-772/2024-23 vom 2. Juli 2025. Demnach adressiert das Verbot das Ausstellungsverbot von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen gerade nicht den Veranstalter von Tierausstellungen und Börsen, sondern den Aussteller.
Der Spruchpunkt I. 3. ist ebenso rechtswidrig mangels gesetzlicher Grundlage. Er hätte in den Bescheid nicht aufgenommen werden dürfen.
ad Spruchpunkt II.:
Die belangte Behörde hat unseren Antrag auf Dauerbewilligung rechtlich völlig unbegründet abgewiesen.
Die von der belangten Behörde dazu dargetane Begründung ist keine solche im Sinne des § 60 AVG, sie erweist sich weder als überprüfbar noch ist diese Begründung aus § 28 TSchG oder einer sonstigen Norm abzuleiten. In Wahrheit ist diese Versagung einer Dauerbewilligung durch die belangte Behörde damit begründet, dass sie das eben nicht möchte. Sachliche, oder gar rechtliche Erwägungen dazu tut die Behörde erst gar nicht kund.
Die von der Behörde ins Kalkül gezogenen Erwägungen sind nämlich - richtig - lediglich eine Scheinbegründung, weil die Behörde im hier bekämpften Bescheid weder Transportbedingungen, Wasserparameter, Besatzdichten, soziale Zusammensetzung noch Umweltstruktur regelt und auch nicht zu regeln hat, weil es sich um einen Veranstaltungsbewilligungsbescheid nach den §§ 23, 28 TSchG handelt. Woraus sich die Ansicht der Behörde rechtlich ableiten soll, erhellt die Behörde ohnehin in keiner Weise, auch nicht auf welchen Beweiserhebungen das beruhen soll.
§ 28 Abs 1 Z 1 lautet bezughabend: …Eine Bewilligung der Verwendung oder Mitwirkung kann von der Behörde, …, auch als Dauerbewilligung erteilt werden.
Auch wenn es sich hier gegenständlich um eine sogenannte "Kann"-Vorschrift handelt und der Gesetzgeber der belangten Behörde damit Ermessen einräumt, so haben wir dennoch Anspruch darauf, dass dieses Ermessen rechtmäßig und begründet und nicht - wie hier - willkürlich ausgeübt wird. Dies umso mehr, als die belangte Behörde von der von ihr selbst geübten jahrelangen Praxis nunmehr plötzlich abweicht. Die belangte Behörde hat die Versagung einer Dauerbewilligung rechtlich nicht, sondern mit Scheinargumenten und damit auch nicht sachlich begründet. Wie bereits festgehalten, ist nichts von der Behörde ins Kalkül Gezogene Gegenstand eines Veranstaltungsbewilligungsbescheides und wird im hier bekämpften Bescheid auch gar nicht geregelt.
ad Spruchpunkt III.:
Die belangte Behörde untersagt uns die Abgabe der von uns beantragten Süßwasserfischarten und Garnelen im Rahmen einer Kaufbörse.
Die belangte Behörde begründet dies damit, dass Süßwasserzierfische und Garnelen als Wildtiere gemäß § 4 Z 4 TSchG gelten würden und gemäß § 2 Abs 2a TSch-VeranstVO Kaufbörsen mit Wildtieren verboten seien. Woraus die belangte Behörde schließt, dass etwa ein Süßwasserzierfisch ein Wildtier sein soll, erhellt sie nicht. Weder teilt sie uns diesbezüglich die Ergebnisse ihres Beweisverfahrens noch sonstige Erwägungen mit. Rechtliches Gehör hat man uns nicht gewährt.
Die hier gegenständlichen Süßwasserzierfische und Garnelen sind rechtlich und sachlich als domestizierte Tiere anzusehen. Das sieht auch der Gesetzgeber so.
§ 2 Z 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit betreffend Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs (BGBl. II Nr. 70/2016 idgF) (Meldepflicht-AusnahmenV) lautet:
Nicht meldepflichtig gemäß § 31 Abs. 4 zweiter Satz TSchG ist die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs in folgenden Fällen:
1. die private Haltung zum Zwecke der Zucht und damit verbundener Verkauf folgender Haus- und Heimtiere:
a) Zierfische ....
Die Ausführungsbestimmung zum TSchG bezeichnet Zierfische als Haus- und Heimtier, dessen Haltung, Zucht und Verkauf nicht meldepflichtig ist. Das ist auch nur folgerichtig, weil alleine schon aus dem Begriff "Zierfisch" abgeleitet werden muss, dass es sich nicht um ein Wildtier handeln kann. Wildtiere dienen nicht der Zierde von irgendetwas, sondern trachten ausschließlich danach zu überleben, ausreichend Nahrung zu finden und sich fortzupflanzen, ohne jegliche Einwirkung des Menschen.
Zierfische hingegen zieren Aquarien, werden vom Menschen dort gehalten und seit vielen Jahrzehnten, tlw. Jahrhunderten, - auch in Österreich - gezüchtet. Sie sind: domestiziert. Die Domestizierung ist ein innerartlicher Veränderungsprozess von Wildtieren (oder Wildpflanzen), bei dem diese durch den Menschen über Generationen hinweg von der Wild form genetisch isoliert werden. Wildtiere werden durch Domestikation zu Haustieren. (Wildpflanzen werden zu Kulturpflanzen).
Weder das österreichische Tierschutzgesetz (TSchG), dessen Ausführungsverordnungen noch das AVG oder einschlägige andere Materiengesetze enthalten eine Legaldefinition des Begriffs "domestiziertes Tier".
Maßgebliche Kriterien der Domestikation sind:
» Dauerhafte menschliche Kontrolle über Fortpflanzung
» Gezielte Zuchtwahl über mehrere Generationen
» Anpassung an künstliche Lebensbedingungen
» Abhängigkeit vom Menschen
» Verlust oder deutliche Einschränkung der Überlebensfähigkeit in freier Wildbahn, allenfalls auch
» Integration in menschliche Wirtschafts- und Nutzungssysteme
Alle diese Kriterien sind bei Zierfischen - und das gilt genauso für die hier gegenständlichen Garnelen - seit Jahrzehnten erfüllt! Es wäre auch streng untersagt. die hier gegenständlichen Zierfische und Garnelen in die Natur einzubringen. Diese könnten dort auch nicht überleben bzw. würden als Neobiota das natürliche Gleichgewicht massiv stören und wäre Derartiges auch als tierschutzrelevant untersagt.
Beweis: PV; vorzulegende Urkunden und Gutachten, zu benennende Zeugen und Sachverständige; weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.“
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 19.10.2025 die Erteilung einer tierschutzrechtlichen Bewilligung für die Durchführung einer Aquarienbörse (Tausch- und Kaufbörse) am xx.11.2025, in der Zeit von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr in der K in H. In diesem Antrag wurde ausgeführt, dass der Börsenverantwortliche der Club X (nunmehr der Beschwerdeführer) vertreten durch Obmann H W ist und Aquarien verwendet werden, die den jeweiligen Fischarten bzw der Größe der Fische entsprechend angepasst sind. Alle zum Verkauf angebotenen Fische und Pflanzen stammen aus privater Zucht und sind die Arten abhängig von den jeweiligen Anmeldungen (zB.: Malawibarsche, Zwergcichliden, Diskus, Skalare, Lebendgebärende (Guppy, Platy, Schwertträger), Panzerwelse, Antennenwelse, Hexenwelse, L-Welse, verschiedene Salmlerarten sowie Garnelen in verschiedenen Zuchtformen). Alle Züchter, die auf der Börse Fische und Pflanzen zum Verkauf anbieten, sind beim Börsenverantwortlichen gemeldet.
Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Dauerbewilligung für die Durchführung von Fisch- und Pflanzenbörsen, da die Börse jährlich durchgeführt werden soll.
3.2. Mit Schreiben vom 20.10.2025 ersuchte die belangte Behörde den veterinärmedizinischen Amtssachverständigen sowie die Tierschutzombudsperson um Stellungnahme. Diesem Ersuchen war ua der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 31.03.2022, Zl, beigefügt, welchem zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer die tierschutzrechtliche Bewilligung zur jährlichen Durchführung einer Fisch-, Pflanzen- und Garnelenbörse im Bezirk F, gültig bis zum 03.04.2024, unter näher bezeichneten Auflagen erteilt wurde.
Der veterinärmedizinische Amtssachverständige erstattete daraufhin mit Schreiben vom 03.11.2025 eine Stellungnahme, in der ua Folgendes ausgeführt wird:
„Da eine Haltung von Süßwasserzierfischen und Garnelen im Rahmen einer Tausch- und Kaufbörse durch den Club X bisher noch nicht Bezirk B stattgefunden hat, wird einer Dauerbewilligung vorerst nicht zugestimmt. Dies könnte abhängig vom Verlauf der Tierhaltung bei der Veranstaltung in einem der kommenden Jahre erfolgen.“
Mit Schreiben vom 07.11.2025 erstatte die Tierschutzombudsperson eine Stellungnahme an die belangte Behörde. Dieser Stellungnahme ist ua Folgendes zu entnehmen:
„Der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft B hat festgehalten, dass Kaufbörsen mit Wildtieren gemäß § 2 Abs. 2a TSch-VV unzulässig sind und daher keine Bewilligung für den Verkaufsteil erteilt werden kann. Einer Bewilligung der Veranstaltung als reine Tauschbörse wurde unter bestimmten Auflagen zugestimmt. Eine Dauerbewilligung wird derzeit nicht befürwortet. Aus Sicht der Tierschutzombudsperson wird diese Einschätzung vollumfänglich geteilt und um folgende tierschutzfachliche Überlegungen erweitert:
Dauerbewilligung
Aus tierschutzfachlicher Sicht ist eine Dauerbewilligung abzulehnen. Die wissenschaftliche Evidenz zeigt, dass sich Kenntnisse zum Tierwohl, Stressoren, Belastungsindikatoren und Haltungsanforderungen bei Fischen rasch weiterentwickeln (z.B.: Maia et al., 2025; Stevens et al., 2017). Neue Erkenntnisse betreffen insbesondere Transportbedingungen, Wasserparameter, Besatzdichten, soziale Zusammensetzung und Umweltstruktur. Diese Faktoren wirken kumulativ auf das Wohlbefinden der Tiere, weshalb Auflagen regelmäßig an den Stand der Wissenschaft angepasst werden müssen - was bei einer Dauerbewilligung nicht gewährleistet werden könnte.“
In weiterer Folge erging der gegenständlich bekämpfte Bescheid (dazu siehe Punkt 1. der gegenständlichen Entscheidung).
3.3. Die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 23 iVm 28 Tierschutzgesetz (TSchG) erteilte Bewilligung, wonach die Haltung von diversen Fischen und Zehenfußkrebsen anlässlich einer Tauschbörse in der K in H am xx.11.2025 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr unter 15 im Bescheid näher ausgeführten Auflagen bewilligt wurde, war bereits vor der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde am 19.12.2025 konsumiert worden.
Die mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides untersagte Abgabe der beantragten Süßwasserfischarten und Garnelen im Rahmen einer Kaufbörse betrifft ebenfalls die beantragte Aquarienbörse am xx.11.2025 in H und damit einen Zeitraum, der vor der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde am 19.12.2025 bereits abgelaufen war.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage als erwiesen angenommen und ist unstrittig.
5. Zu Spruchpunkt I. und III. des angefochtenen Bescheides:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus § 33 Abs 1 VwGG, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl VwGH 15.03.2024, Ra 2023/02/0240).
Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsakts. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur(mehr) theoretische Bedeutung haben (vgl VwGH 20.05.2015, Ro 2015/10/0021; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014).
Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa auch dann der Fall, wenn der Zeitraum, für den die strittige Bewilligung erteilt wurde bzw für den die Bewilligung erreicht werden sollte, vor Einbringung der Revision bereits abgelaufen ist (vgl VwGH 15.03.2024, Ra 2023/02/0240; 19.12.2014, Ro 2014/02/0115; 05.05.2014, 2013/03/0077).
„Die beschwerdeführenden Parteien bringen in der Beschwerdeergänzung vor, ihr Rechtsschutzinteresse sei nach wie vor aufrecht, weil damit zu rechnen sei, dass die mitbeteiligte Partei auch in den Folgejahren Ausnahmebewilligungen zur Durchführung von Motocrossrennen beantragen werde. Eine Entscheidung über die vorliegende Beschwerde habe daher - so die beschwerdeführenden Parteien - "jedenfalls Präjudizwirkung zumindest für künftige analoge Anträge" der mitbeteiligten Partei.
Die beschwerdeführenden Parteien übersehen dabei allerdings, dass ihnen durch die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit kein Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden gewährleistet ist, sondern ein Anspruch auf Aufhebung von gesetzwidrigen Bescheiden, die aktuell in ihre Rechtssphäre eingreifen. Eine bloß mit Blick auf in der Zukunft möglicherweise auftretende Rechtsfragen erfolgende und daher abstrakte Prüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden kommt daher nicht in Betracht […].
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Durchführung zweier Veranstaltungen zu bestimmten Terminen erteilt; die Termine sind zwischenzeitig - bereits vor Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof -verstrichen. Es machte somit für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien bereits zu diesem Zeitpunkt keinen Unterschied, ob der angefochtene Bescheid aufgehoben wird oder nicht. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hätte daher nur mehr theoretische Bedeutung. […]
Wegen des somit fehlenden Rechtsschutzinteresses der beschwerdeführenden Parteien war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.“
(dazu siehe VwGH 13.11.2012, 2009/10/0206)
Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Entscheidung, welche bloß die Rechtswidrigkeit des Bescheides feststellt, nicht vorgesehen ist, kann allein das Interesse daran ein (noch aufrechtes) Rechtsschutzbedürfnis nicht begründen (vgl VwGH 23.04.2015, Ro 2015/07/0001).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Ausdruck gebracht, dass die obenstehenden Überlegungen betreffend das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (vgl VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).
Demgegenüber hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.11.2023, E2953/2023, betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde im Zusammenhang mit der Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen für die Durchführung einer zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts bereits stattgefundenen internationalen Rassehundeausstellung, Folgendes ins Treffen geführt:
„Im Hinblick auf die Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers ist ferner zu bedenken, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft Veranstaltungen abhalten möchte, womit die Bedeutung der Entscheidung für gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte für ihn weiterhin gegeben ist. Dem Beschwerdeführer kann und soll (in Zukunft) nicht zugemutet werden, die Veranstaltung ohne Berücksichtigung näher bezeichneter Auflagen abzuhalten und so eine Verwaltungsübertretung zu begehen, um schließlich in einem Verwaltungsstrafverfahren Rechtsschutz zu erlangen.
Da die bescheidmäßige Bewilligung der Veranstaltung nur unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen sohin auch nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes rechtliche Wirkung zu entfalten vermag, hätte das LVwG im vorliegenden Fall durch eine Sachentscheidung - und zwar selbst nach Ablauf des für die Veranstaltung vorgesehenen Zeitraumes - Rechtsschutz gewähren müssen.“
(vgl auch VfGH 17.09.2024, E2261/2024; 11.06.2021, E3737/2020).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19.10.2025 ua die Erteilung der tierschutzrechtlichen Bewilligung für die Durchführung einer Aquarienbörse (Tausch- und Kaufbörse) am xx.11.2025 beantragt hat. Im vorliegenden Fall steht daher fest, dass der Zeitraum, für den eine Bewilligung erreicht werden sollte, bereits abgelaufen ist. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde am 19.12.2025 war die mit gegenständlich bekämpftem Bescheid erteilte Bewilligung für die Abhaltung einer Tauschbörse am xx.11.2025 (Spruchpunkt I.) bereits konsumiert sowie die Abgabe der beantragten Süßwasserfischarten und Garnelen im Rahmen einer Kaufbörse am xx.11.2025 (Spruchpunkt III.) untersagt worden.
Aus der unter Punkt 5.1. zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl erneut VfGH 28.11.2023, E2953/2023; 17.09.2024, E2261/2024) ergibt sich, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers nach Ablauf des für die Veranstaltung vorgesehenen Bewilligungszeitraums nicht grundsätzlich und in jedem Fall verneint werden kann. Wenngleich diese Rechtsprechung einen vergleichbaren Sachverhalt betrifft, ist der gegenständliche Fall in einem entscheidungswesentlichen Punkt anders gelagert. Der Beschwerdeführer hat vorliegend nicht nur die Bewilligung für eine konkrete, zeitlich präzisierte Veranstaltung (am xx.11.2025) beantragt, sondern darüber hinaus ausdrücklich die Erteilung einer Dauerbewilligung für die wiederkehrende Durchführung einer Aquarienbörse begehrt.
Sowohl die Bewilligung betreffend die konkret beantragte Aquarienbörse im Rahmen einer Tauschbörse am xx.11.2025 (Spruchpunkt I.) samt den diesbezüglich vorgeschriebenen Auflagen als auch die Untersagung der Abhaltung einer Kaufbörse (Spruchpunkt III.) beruhen auf der Beurteilung eines – im Hinblick auf die tierschutzrechtlichen Anforderungen an derartige Veranstaltungen – im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhaltes. Es ist folglich davon auszugehen, dass sich die in den Spruchpunkten I. und III. maßgeblichen Rechtsfragen (hinsichtlich Rechtsverletzungsmöglichkeiten) in gleicher Weise auch im Verfahren betreffend die Erteilung einer Dauerbewilligung stellen.
Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von jenen Konstellationen, die der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zugrunde liegen, in denen der Beschwerdeführer zur schlussendlichen Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes darauf angewiesen wäre, die Rechtsmäßigkeit von Auflagen einer bereits abgelaufenen Einzelbewilligung überprüfen zu lassen.
Im vorliegenden Fall ist vielmehr gewährleistet, dass die für die Durchführung künftiger Veranstaltungen maßgeblichen tierschutzrechtlichen Voraussetzungen, einschließlich der Frage betreffend die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit von Auflagen, im Rahmen der wie sich aus Punkt 7. der gegenständlichen Entscheidung noch ergeben wird noch ausstehenden Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Dauerbewilligung umfassend zu prüfen sein werden.
Vor diesem Hintergrund ist für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ein aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis an einer Sachentscheidung hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. hat, macht es doch keinen Unterschied mehr, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw das Verwaltungsgericht – mangels Zulässigkeit der Rückwirkung von Rechtsgestaltungsbescheiden – feststellt, dass näher bezeichnete Auflagen rechtswidrig gewesen wären. Insoweit ist von einer nur mehr theoretischen Bedeutung der seitens des Beschwerdeführers aufgeworfenen Rechtsfragen auszugehen.
Da das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers in der (noch offenen) Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Dauerbewilligung Deckung findet und eine inhaltliche Entscheidung über die Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides keine rechtliche Wirkung (mehr) entfaltet, deren Beseitigung die Rechtsstellung des Beschwerdeführers noch zu ändern vermag, vertritt das Verwaltungsgericht die Auffassung, dass dem Beschwerdeführer kein aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis zukommt.
Das nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht unbegründete Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere betreffend den Umstand, dass Auflagen dem Legalitätsprinzip unterliegen und einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, wird die belangte Behörde im Rahmen der noch ausstehenden Entscheidung (siehe dazu Punkte 6. u 7.) über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Dauerbewilligung für die Durchführung von Fisch- und Pflanzenbörsen zu berücksichtigen haben.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.
6. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Tierschutzrechtliche (Dauer-) Bewilligung:
Gemäß § 23 Abs 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 61/2017, gelten für Bewilligungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Bestimmungen:
1. Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen. Örtlich zuständig für die Bewilligung ist die Behörde, in deren Sprengel die bewilligungspflichtige Haltung, Mitwirkung oder Verwendung von Tieren stattfindet oder stattfinden soll.
2. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beantragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht.
3. Bewilligungen können erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden.
4. Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Bedingungen oder Auflagen (Z 3) abzuändern.
Gemäß § 28 Abs 1 TSchG bedarf die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen einer behördlichen Bewilligung nach § 23, ausgenommen es handelt sich um
1. Veranstaltungen, für die eine Bewilligung nach veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, oder
2. Viehmärkte sowie landwirtschaftliche Tierauktionen und Nutztierschauen, die unter veterinärbehördlicher Aufsicht stehen, oder
3. Präsentationen der Ausbildung von Diensthunden oder Dienstpferden des Bundesheeres oder von Diensthunden der Sicherheitsexekutive oder der Zollwache oder von Tieren von sozialen oder medizinischen Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen, oder
4. Prüfungen von österreichischen Verbänden oder Vereinen.
Eine Bewilligung der Verwendung oder Mitwirkung kann von der Behörde, in deren Sprengel die Tiere gewöhnlich gehalten werden, auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall gilt die Bewilligung für das gesamte Bundesgebiet und ist die jeweilige Verwendung oder Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung, anzuzeigen. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 23 Z 5 richtet sich nach dem jeweiligen Veranstaltungsort.
Gemäß § 28 Abs 2 TSchG muss der Antrag auf Erteilung der Bewilligung mindestens sechs Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der Behörde einlangen und hat eine Auflistung aller mitgeführten Tiere (Arten und Anzahl) zu enthalten und die Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung darzulegen.
Nach Abs 3 leg cit hat die Bundesministerin bzw der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für nach Abs 1 bewilligungspflichtige Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen.
Gemäß Abs 4 leg cit sind bei Veranstaltungen nach Abs 1 und der damit verbundenen Tierhaltung die in diesem Bundesgesetz und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen sowie die allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten. Bei Veranstaltungen, die verboten sind oder die ohne die erforderliche Genehmigung oder in einer nicht den Auflagen und Bedingungen entsprechenden Art und Weise abgehalten werden, kann die Behörde mittels Bescheid die Einstellung der Veranstaltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen verfügen.
Bei sämtlichen Bewilligungsverfahren nach dem TSchG handelt es sich – selbst bei nachträglicher Bewilligung – um Projektgenehmigungsverfahren, in dem die Behörde aufgrund der vom Antragsteller erarbeiteten Projektunterlagen die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (vgl Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht Band 1 Tierschutzgesetz4 (2025) § 23 Anm 2).
§ 23 regelt die (allgemeinen) Bewilligungskriterien und -modalitäten für jene Fälle, in denen das TSchG für eine Tierhaltung oder andere Aktivitäten eine ausdrückliche Bewilligungspflicht (mit besonderen Bewilligungsmodalitäten) statuiert (zB Wildtierhaltung, Haltung von Tieren in Zoos, Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen etc) (vgl Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht Band 1 Tierschutzgesetz4 (2025) § 23 Anm 1).
Aus § 23 Abs 1 Z 2 TSchG folgt, dass die Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung der verfahrensabschließenden Entscheidung alle im TSchG (sowie in – auf Basis dieses Gesetzes erlassenen – Verordnungen) statuierten zwingenden Mindestvoraussetzungen erfüllt (zB Zuverlässigkeit, Ausbildung [§§ 12, 31 Abs 3]), das Vorhaben dem aktuellen Stand der von der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Prüfung in Betracht zu ziehenden Wissenschaften (zB Veterinärmedizin) entspricht und der Erteilung der Bewilligung kein (rechtskräftig ausgesprochenes) Tierhaltungsverbot (§ 39) entgegensteht (vgl Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht Band 1 Tierschutzgesetz4 (2025) § 23 Anm 5).
Der Spruch eines Bescheides hat sich auf den Sachverhalt zu beziehen, der im Zeitpunkt der Erlassung bestand. Er hat weiters der im Zeitpunkt der Erlassung herrschenden Rechtslage zu entsprechen (vgl VwGH 21.09.2010, 2010/11/0042).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde ihrer Entscheidung die bei Erlassung des Bescheides bestehende Sachlage zugrunde zu legen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (vgl etwa VwGH 25.04.1996, 95/07/0193; 26.06.2025, Ra 2025/07/0054).
6.3. Nicht-Vorliegen eines Sachverhaltes zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Dauerbewilligung gemäß §§ 23 iVm 28 TSchG:
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Dauerbewilligung für die Durchführung von Fisch- und Pflanzenbörsen (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ausschließlich damit begründet, dass eine Dauerbewilligung aus tierschutzfachlicher Sicht abzulehnen sei. Die wissenschaftliche Evidenz zeige, dass sich Kenntnisse zum Tierwohl, Stressoren, Belastungsindikatoren und Haltungsanforderungen bei Fischen rasch weiterentwickeln. Neue Erkenntnisse würden insbesondere Transportbedingungen, Wasserparameter, Besatzdichten, soziale Zusammensetzung und Umweltstruktur betreffen. Diese Faktoren würden kumulativ auf das Wohlbefinden der Tiere wirken, weshalb Auflagen regelmäßig an den Stand der Wissenschaft angepasst werden müssten - was bei einer Dauerbewilligung nicht gewährleistet werden könne.
Dazu ist auszuführen, dass die belangte Behörde – entsprechend der zuvor zitierten höchstgerichtlichen Judikatur – ihrer Entscheidung grundsätzlich die bei Erlassung des Bescheides bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung ist dem TSchG im vorliegenden Zusammenhang nicht zu entnehmen.
Folglich ist (auch) hinsichtlich des „anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse“ iSd § 28 Abs 1 Z 2 TSchG auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen und dieser der Beurteilung des Projektes zugrunde zu legen.
Die von der belangten Behörde herangezogene Begründung, wonach eine Dauerbewilligung deshalb nicht erteilt werden könne, weil sich der Stand der Wissenschaft laufend ändere, erweist sich vor diesem Hintergrund als verfehlt.
Die belangte Behörde verlagert den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (= Erlassung des Bescheides) in unzulässiger Weise in die (mögliche) Zukunft und verkennt dabei, dass eine solche Argumentation dazu führen würde, dass Dauerbewilligungen generell nicht erteilt werden könnten, da der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse seinem Wesen nach stets einer Weiterentwicklung unterliegt. Dies würde in der Folge zu einer faktischen Unmöglichkeit jeder gesetzlich vorgesehenen Bewilligung führen, für welche die Einhaltung des Standes der Wissenschaft oder der Technik (bspw gemäß WRG, AWG und GewO) Voraussetzung ist.
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, auf die sie die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Dauerbewilligung ausschließlich stützt, keinen Versagungsgrund darstellt, weil sich diese nicht auf die im Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage bezieht, sondern auf hypothetische zukünftige Entwicklungen abstellt.
Aufgrund dieser unzutreffenden Rechtsansicht hat es die belangte Behörde in der Folge offenbar unterlassen, den für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des beantragten Vorhabens maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln.
Insbesondere wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, durch die Einholung eines schlüssigen und vollständigen Sachverständigengutachtens die für die Entscheidung über die Bewilligungsfähigkeit maßgeblichen Umstände hinsichtlich der mit der Veranstaltung einhergehenden Tierhaltung festzustellen, um in der Folge zu beurteilen können, ob die beantragte Verwendung der Tiere iSd § 28 TSchG den Bestimmungen des TSchG sowie der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht. In diesem Zusammenhang wäre auch der „anerkannte Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse“ (vgl VwGH 25.04.1996, 95/07/0193, wonach es sich beim „Stand der Technik“ um ein Sachverhaltselement handelt, das die Behörde festzustellen hat) zu ermitteln gewesen, um letztlich entscheiden zu können, ob dieser im Konkreten eingehalten wird oder nicht. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde auch erheben müssen, inwiefern im Hinblick auf die zu schützenden öffentlichen Interessen (Tierschutz) die Vorschreibung von Nebenbestimmungen erforderlich ist bzw welche Auflagen geeignet sind, um die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen sicherzustellen.
Es ist somit festzuhalten, dass die belangte Behörde weder entsprechende Sachverhaltsfeststellungen getroffen noch ein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, das eine Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des beantragten Vorhabens ermöglicht. Es fehlt insofern an sämtlichen erforderlichen Ermittlungen zur Klärung, ob das Vorhaben den Bestimmungen des TSchG und der auf dessen Grundlage erlassenen einschlägigen Verordnungen (insbesondere der 2. Tierhaltungsverordnung sowie der Tierschutzveranstaltungsverordnung) sowie dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 31.03.2022, Zl, die Bewilligung zur jährlichen Durchführung einer Fisch-, Pflanzen- und Garnelenbörse im Bezirk F, befristet bis zum 03.04.2024, unter Auflagen erteilt wurde, wobei anzumerken ist, dass sich der Geltungsbereich der Dauerbewilligung gemäß § 28 Abs 1 TSchG auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt.
Aus dem angeführten Bescheid ergibt sich, dass die maßgeblichen Modalitäten der Veranstaltung, insbesondere hinsichtlich der Durchführung einer Tausch- und Kaufbörse sowie der beantragten Fischarten, mit dem nunmehr beantragten Vorhaben im Wesentlichen übereinstimmen. Auch wenn diesem Bescheid keine Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren zukommt und seine Rechtmäßigkeit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, hätte die belangte Behörde die vom gegenständlich angefochtenen Bescheid völlig abweichende Entscheidung zum Anlass nehmen müssen, Feststellungen dahingehend zu treffen, ob und inwieweit sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage sowie der anerkannte Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse geändert haben. Das Unterbleiben einer solchen Auseinandersetzung unterstreicht die Unvollständigkeit des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens.
7. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG:
7.1. Rechtliche Grundlagen, Literatur, Judikatur:
Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 138/2017, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß Abs 3 leg cit hat, so die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, das Verwaltungs-gericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
In § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG räumt das Gesetz – losgelöst von Satz 1 – dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer Zurückweisung der Beschwerde an die Behörde für den Fall ein, dass der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde. Vergleichbar dem § 66 Abs 2 AVG kann das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall den Bescheid mit Beschluss aufheben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 28).
§ 28 Abs 3 dritter Satz VwGVG ist eine Neuerung im Verfahrensrecht, die dem AVG fremd war. Der rechtspolitische Zweck dieser Bestimmung dürfte darin bestehen, dass das VwG durch die Äußerung seiner Rechtsauffassung die Behörde (implizit) anleiten kann, in welche Richtung Sachverhaltsermittlungen rechtlich geboten sind. Dass die Behörde an die im Zurückweisungsbeschluss geäußerte rechtliche Beurteilung des VwG gebunden ist, hätte nicht gesetzlich betont werden müssen, ergibt sich dies doch schon aus der Stellung des VwG im B-VG. Jedenfalls sieht Abs 3 dritter Satz für das VwG die Möglichkeit vor, schon im Rahmen des Zurückweisungsbeschlusses seine Rechtsansicht kundzutun, zB wenn die Behörde einer falschen Rechtsansicht folgt und deswegen der Sachverhalt für die abschließende Beurteilung noch nicht vollständig ermittelt wurde. Für diesen Fall hat die Behörde die gerichtliche Rechtsansicht ihrem Ersatzbescheid zugrunde zu legen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 30).
Die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückweisungsmöglichkeit stellt nach ständiger Rechtsprechung eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar (VwGH 15.12.2017, Ra 2016/11/0132, mwN). Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 28.05.2020, Ra 2019/11/0135).
Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Vornahme keineswegs aufwendiger Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht (zB Einschau in ein Strafregister) ist im Interesse der Raschheit gemäß § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG gelegen (VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0060).
7.2. Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken:
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde – ausgehend von der bereits dargelegten unzutreffenden Rechtsansicht, wonach eine Dauerbewilligung aufgrund der fortlaufenden Weiterentwicklung des Standes der Wissenschaft nicht erteilt werden könne – jegliche zur Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit erforderlichen Ermittlungen unterlassen. Vielmehr wurde das Verfahren ausschließlich auf Grundlage dieser Rechtsansicht beendet und der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.
In der bloßen Übernahme der hinsichtlich der Dauerbewilligung erstatteten Stellungnahme vom 07.11.2025, welche der belangten Behörde offenbar als alleinige Entscheidungsgrundlage diente, liegen keine tauglichen Ermittlungsschritte, zumal die darin vertretene Auffassung hinsichtlich des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse – wie bereits ausgeführt – keinen Versagungsgrund darstellt. Vor diesem Hintergrund ist von einem ungeeigneten Ermittlungsschritt zur Klärung der vorliegenden Bewilligungsfähigkeit nach §§ 23 iVm 28 TSchG auszugehen.
Auch die Einholung der Stellungnahme vom 03.11.2025 des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen erweist sich als völlig ungeeignet, da sich die Ausführungen darauf beschränken, dass eine Haltung von Süßwasserzierfischen und Garnelen im Rahmen einer Tausch- und Kaufbörse durch den Beschwerdeführer bisher noch nicht im Bezirk B stattgefunden habe, sodass einer Dauerbewilligung vorerst nicht zugestimmt werde. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer beantragten Vorhaben hinsichtlich der Erteilung einer Dauerbewilligung geht daraus ebenfalls nicht hervor.
Insgesamt hat die belangte Behörde das beantragte Vorhaben nicht auf seine Übereinstimmung mit den tierschutzrechtlichen Bestimmungen geprüft, sondern den Antrag allein aufgrund der von ihr vertretenen, unzutreffenden Rechtsansicht abgewiesen. Damit wurde der entscheidungswesentliche Sachverhalt überhaupt nicht festgestellt und keine für eine Entscheidung in der Sache nach § 28 Abs 2 VwGVG brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert (vgl VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088). Folglich sind in der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit nicht lediglich ergänzende Ermittlungen vorzunehmen; das Landesverwaltungsgericht hätte das beantragte Vorhaben vielmehr erstmals auf seine Bewilligungsfähigkeit hin zu überprüfen, was einer erstinstanzlichen Entscheidung gleichkäme.
Auch sind die Ermittlungen, die die belangte Behörde bisher unterlassen hat und die schlussendlich durch das Landesverwaltungsgericht aufzunehmen wären, als aufwendig zu betrachten (VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0060).
Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass die Nachholung dieser Ermittlungen durch das Landesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Schlussendlich ist zusammenfassend festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht über Beschwerden in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, zu verneinen sind. Weder liegt der maßgebliche Sachverhalt vor noch liegt die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit und kann auch nicht erkannt werden, dass die Erhebung des Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, womit – im Sinne der obig zitierten Rechtsprechung des VwGH – die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt sind.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass Spruchpunkt II. des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides aufzuheben und die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I. und III. zurückzuweisen war (vgl § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).
9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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