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LVwG-1-164/2025-R10•LVwG V LVwG-1-164/2025-R10
LVwG-1-164/2025-R10Landesverwaltungsgericht23.04.2026
Arbeitnehmerschutz, Kopfhörer unter Gehörschutz
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch eine Richterin Dr. Wischenbart über die Beschwerde der J S, S, vertreten durch Rechtsanwälte Mandl GmbH, Feldkirch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 03.02.2025, Zl, wegen einer Übertretung nach dem Arbeitsschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1000 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag und 16 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 100 Euro.
Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 1.100 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft B bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
„Spruch
Datum/Zeit: xx.10.2023 um 19:15 Uhr
Ort: S, T, Betriebsstätte der Firma J S
Sie haben es als Einzelunternehmerin der Firma J S mit Sitz in S, T und somit als gemäß § 9 VStG nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass in der Betriebsstätte in S, T der Arbeitnehmer A S auf den Rahmen des Kettenförderers stieg, sich an einem losen Brett abstützte, er das Gleichgewicht verlor und er ca. 7 m in die Tiefe gestürzt ist, wo er mit dem Rücken auf der Kante eines Metallrahmens aufkam und sich schwer verletzt hat, obwohl Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 60 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2015 iVm. § 130 Abs. 1 Z 19 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
2 Tage und 19 Stunden
§ 130 Abs. 1 Z 19 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 166,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 1.826,00“
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, das durchgeführte Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben. Bereits in der Rechtfertigung vom 09.02.2024 habe die Beschuldigte durch ihre Vertreterin beantragt einerseits den beim Unfall anwesend gewesenen Vorarbeiter S S als Zeugen einzuvernehmen und einen Ortsaugenschein durchzuführen. Die Erledigung der gestellten Beweisanträge hätte ergeben, dass ein wirksames Kontrollsystem bereits insoweit eingerichtet gewesen sei, als der Vorarbeiter stets Sichtkontakt zum Verunfallten gehabt habe, der Vorarbeiter dem Verunfallten, der aus eigenen, wie er selbst gegenüber ermittelnden Polizeibeamten angegeben habe und wie sich dies auch aus dem Abschlussbericht der PI ersichtlich sei, auf die infolge Störung stillgestandene Betriebsanlage geklettert sei, dies obwohl der Vorarbeiter ihm unverzüglich zugerufen habe, dass er nicht auf die Betriebsanlage klettern dürfe. Weiter hätte die Erledigung der Beweisanträge ergeben, dass der Geschädigte mehrfach über das Verhalten unter anderem bei der Bedienung von Maschinen und bei Arbeiten im Bereich erhöhter Standorte wie Dach/Leitern/Anlagen unterwiesen worden sei und die Teilnahme an der Unterweisung durch Unterschrift quittiert habe. Es hätte sich weiter herausgestellt, dass kein Arbeitnehmer erhöhte Standorte betreten dürfe, ohne entsprechend angegurtet zu sein, dies gelte sogar für Leitern. Die Beschuldigte habe zwar bereits durch Vorlage der Unterweisungsbestätigung, diese Bestätigung werde sicherheitshalber neuerlichen in Vorlage gebracht, und die bevorzugt habenden Angaben unter Verweis auf die Angaben des trotz diesbezüglichen Antrages nicht einvernommenen Zeugen S S gegenüber der Beschuldigten, nachgewiesen, dass sie ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe und sie kein Verschulden und damit auch keine Haftung am gegenständlichen Unfall treffe. Die Erledigung der Beweisanträge hätte weiter ergeben, dass der Unfall allein auf das krasse Fehlverhalten des Geschädigten selbst samt Widersetzung gegen eine Anweisung des Vorarbeiters zustande gekommen sei. Die BH B gehe zwar in ihrer Bescheidbegründung davon aus, dass ein krasses Fehlverhalten des Arbeitnehmers den Unfall zur Folge gehabt habe, erblicke dennoch ein Verschulden der Beschuldigten und verweise rechtswidrig und rechtsirrig darauf, dass diese kein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe. Selbstverständlich werde nicht ausgeführt, wie dieses Kontrollsystem über die von der Beschuldigten getroffenen mehr als ausreichenden Veranlassungen beschaffen sein hätte sollen. Bereits in der Rechtfertigung vom 09.02.2024 habe die Beschuldigte durch ihre Vertreterin ausgeführt, dass sie sich nach Vorliegen des Abschlussberichtes der PI W ergänzend rechtfertigen und Stellung nehmen werde. Gleichzeitig sei ebenfalls im Schriftsatz vom 09.02.2024 um Übermittlung des Abschlussberichtes nach Einlangen ersucht worden. Der Abschlussbericht sei von der PI W am 13.03.2024 erstattet worden. Als Anlage zum E-Mail vom 16.01.2025, also nahezu ein Jahr später, sei der Abschlussbericht an die Beschuldigtenvertreterin übermittelt worden, ohne etwa die bereits im Schriftsatz vom 09.02.2024 gestellten Beweisanträge, insbesondere die Einvernahme des Zeugen S S zu erledigen. Als Anlage zum E-Mail vom 16.05.2025, also nahezu ein Jahr später, sei der Abschlussbericht an die Beschuldigtenvertreterin übermittelt worden, ohne etwa die bereits im Schriftsatz vom 09.02.2024 gestellten Beweisanträge, insbesondere die Einvernahme des Zeugen S S zu erledigen. Die Beschwerdeführerin habe also davon ausgehen können, dass vorerst die beantragte Einvernahme des Zeugen S S erfolge und hernach, wie dies seit Jahrzehnten üblich sei, die Beschuldigtenvertreterin von der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihr eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme hierzu gewährt werde. Die belangte Behörde habe vielmehr den Abschlussbericht wie vorgebracht am 16.01.2025 übermittelt und ohne weitere Erledigung am 03.02.2025 das bekämpfte Straferkenntnis erlassen. Aus welchem Grunde die beantragte Einvernahme des Zeugen S S unterblieben sei, werde im Straferkenntnis nicht ausgeführt. Infolge der aufgezeigten Verfahrensfehler sei die Beschuldigte in ihren Verteidigungsrechten begründunglos um eine Instanz verkürzt worden. Das Straferkenntnis sei daher rechtswidrig und ersatzlos aufzuheben.
Die Angaben zum Tatort würden den Voraussetzungen obgenannter Bestimmungen nicht genügen. Es sei wohl angeführt das Tatort S, T, Betriebsstätte der Firma J S. sei, dieser Betrieb weise aber eine erhebliche Größe auf und bestehe neben den Außenanlagen auch in den vorhandenen Hallen aus mehreren verbundenen Anlagen und sei aus den Tatvorwurf in Ansehung des Tatortes nicht ersichtlich, welche der zahlreichen Anlagen Tatort gegenständlich sein solle. Auch aus diesem Grund, eine weitere Konkretisierung sei hier nicht mehr möglich, sei das Straferkenntnis rechtswidrig und ersatzlos aufzuheben.
Wie sich aus dem Abschlussbericht, den Rechtfertigungsangaben der Beschuldigten, ihrer Beschuldigteneinvernahme vor der Polizei und den Ermittlungsergebnissen der Polizei ergebe, sei der Unfall allein auf das Fehlverhalten und die Nichtbefolgung klarer Anweisungen und Unterweisungen im Vorfeld und anlässlich des Vorfalles durch den Vorarbeiter zurückzuführen gewesen. Selbstverständlich stehe die Anlage bei Störung sofort still und ergebe sich, wenn auch nur hilfsweise aus der von den unfallaufnehmenden Beamten akribisch angefertigten Lichtbildbeilage, dass weitere technische Schutzvorkehrungen, die den Unfall verhindern hätten können, insoweit nicht angebracht werden hätten können, als damit nicht verhindert werden könne das ein Arbeitnehmer aus eigenem und entgegen den Anweisungen seines Vorgesetzten und der stattgefundenen Unterweisungen auf eine bestehende genehmigte und infolge Störung stillstehen Förderanlage hinaufklettere und versuchen wolle, einen dort verklemmten Holzbalken der zur Störung geführt habe zu beseitigen. Eine Annahme des Verschuldens der Beschuldigten würde eine völlige Überspannung der Sorgfaltspflichten des Betriebsführers bedeuten. Bereits aus dem Umstand, dass der Geschädigte nachweislich mehrfach unterwiesen worden sei und der anwesende Vorarbeiter stets Sichtkontakt zum Geschädigten gehabt habe, diesen auch unverzüglich angewiesen habe, von der Anlage herunter zu steigen als dieser bemerkt habe, dass der Geschädigte aus eigenem versucht habe, auf die Anlage hinaufzusteigen und den Schaden zu beheben, zeige, dass die Beschuldigte ein wirksames Kontrollsystem, das derartige Unfälle normalerweise zu verhindern geeignet sei, eingerichtet habe. Wie bereits vorgebracht, könne in einem Betrieb nicht dafür Sorge getragen werden, dass jede vorschriftwidrige aus eigener durchgeführter Handlung eines Mitarbeiters unmöglich gemacht werde. Berücksichtige man, dass der Verunfallte unmittelbar nach dem Unfall und nachfolgend stets gleichbleibend angegeben habe, dass er aus eigenem auf das Fördergerät gestiegen und von niemandem diesbezüglich angewiesen worden sei und weiter, dass er vom Zeugen S S aufgefordert worden sei, das Besteigen der Anlage zu unterlassen bzw sofort herunter zu steigen, sohin die Anweisung missachtet habe, so würde sich ergeben, dass eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne tatbildlichen Handelns der Beschuldigten nicht vorgelegen habe. Bezeichnenderweise setze sich die bekämpfte Entscheidung weder mit dem Vorbringen noch mit den Rechtfertigungsangaben und auch nicht mit den Ermittlungsergebnissen der Polizei entsprechend auseinander, sondern würden Leitsätze von Entscheidungen zitiert und werde darauf hingewiesen, dass Arbeiter dahingehend zu schulen seien, dass in sämtlichen Fällen die Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten seien und auch ein eigens krasses Fehlverhalten des Arbeitnehmers am Zustandekommen eines Unfalls an der nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nicht zu ändern vermöge. Die Begründung der bekämpften Entscheidung stelle eine reine Scheinbegründung dar, eine Beweiswürdigung, die sich mit den vorhandenen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und dargelegt habe, welcher Sachverhalt aufgrund welcher Unterlagen als festgestellter Sachverhalt angenommen worden sei und wie über diesen Sachverhalt widerstreitender Beweisergebnisse hinweg genommen worden seien, würde fehlen. Auch die rechtliche Beurteilung bewege sich einerseits auf dem Niveau des Zitierens von Gesetzestexten und werde weder die innerliche noch die äußere Tatseite in einer überzeugenden Art beleuchtet, die einen Schuldspruch zu tragen vermögen würde, andererseits auf unstatthaften, nicht konkretisierten Vermutungen zu Lasten der Beschuldigten. Die Begründung der bekämpften Entscheidung bleibe es schuldig, auszuführen, welche konkreten gesetzlich geforderten Maßnahmen und Veranlassungen die Beschuldigte treffen hätte müssen, welche Versäumnisse sie zu verantworten habe, wo ihr Kontrollsystem versagt haben solle und welche sonstigen möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen gewesen wären, die erforderlich gewesen wären, den Unfall zu verhindern. Letztlich bleibe das bekämpfte Erkenntnis zu begründen schuldig, inwieweit für die Beschuldigte ein derart krasses Fehlverhalten des Arbeitnehmers trotz gegenteiliger Anweisungen des anweisenden Vorarbeiters mit Sichtbereich des Verunfallten vorhersehbar gewesen sein solle und wie dieser Gefahr begegnet werden hätte können. Bei ordnungsgemäßer Feststellung des zu beurteilenden Sachverhaltes und nachvollziehbarer Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung zwingend zur Auffassung gelangen können, dass der Beschuldigten kein Verschulden am Zustandekommen des gegenständlichen Unfalles anzulasten gewesen sei und das Strafverfahren einzustellen sei.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit zwei mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht sowie eine mündliche Verhandlung im Rahmen eines Lokalaugenscheines vor Ort durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt Inhaberin des Einzelunternehmens J S, mit Sitz in der T. Bei dieser Firma handelte es sich laut Firmenbuch (FN XXX) um ein Sägewerk und Holzhandel.
Am xx.10.2023 um 19.15 Uhr verklemmte sich im Sägewerk bei einem Kettenförderer ein Holzbalken. Der Kettenförderer schaltete automatisch durch den Motorschutzschalter sofort auf „Notaus“ und die Maschine blieb stehen.
Der Arbeitnehmer A S, arbeitete zu diesem Zeitpunkt seit ca 2,5 Jahren im Betrieb. Seine Tätigkeiten waren Hilfstätigkeiten, hauptsächlich in der Schnittholz- Sortier- Stapel- und Paketieranlage. Am xx.10.2023 wurde er angewiesen, die Holzbalken, die durch den Kettenförderer heruntergekommen sind, auf einen Stapel zu sortieren. Diese Arbeit hat Herr A S zusammen mit einem anderen Arbeitnehmer durchgeführt. Dabei hatte er keinen Kontakt mit dem Kettenförderer, noch musste er diesen bedienen. Seine Tätigkeit war auch diesbezüglich eine Hilfstätigkeit. Als Herr A S die Störung und den verklemmten Holzbalken im Kettenförderer bemerkte, kletterte er unverzüglich von unten über die riesige Maschine, um dem Maschinenführer S S zu helfen, den Balken herauszuziehen. Zu diesem Zeitpunkt versuchte der Maschinenführer S S, der sich von oben der verklemmten Holzlatte genähert hatte, die Störung zu beheben. Dort war die Maschine mit Gittern gesichert, auf denen Herr S S Sich bewegen konnte. Als S S bemerkte, wie A S von unten über den ungesicherten Teil des Kettenförderers zur verklemmten Holzlatte kletterte, versuchte er durch sehr lautes Zurufen und Fuchteln mit seinen Händen Herrn A S davon abzuhalten. Herr A S hat jedoch nicht auf die Versuche des Herrn S S, ihn vom Hinaufklettern auf den Kettenförderer, reagiert und kletterte weiter. In weiterer Folge verlor A S das Gleichgewicht und stürzte durch den Kettenförderer ca 7 bis 8 Meter in den Keller. Er zog sich schwere Verletzungen zu.
Ob Herr A S eine Motorsäge bei sich trug, die er angeblich auf Anweisung des Herrn S S zu diesem hätte hinaufbringen sollen, konnte nicht festgestellt werde. Dass Herr A S vom Maschinenführer S S den Befehl erhalten hat, dort hinaufzuklettern konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Als der Verunfallte geborgen wurde, stellte sich heraus, dass er unter seinem Gehörschutz zusätzlich noch Earpots trug, diese wurden von der Beschuldigten noch aufgesammelt.
Nach dem gegenständlichen Unfall wurde zusätzlich noch ein Gitter in den Kettenförderer eingebaut, damit ein solcher Sturz nach ca 2 Meter gebremst werden könnte.
4.1. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Akteninhaltes, der Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen, insbesondere der zahlreich einvernommenen Zeugen im Rahmen der drei mündlichen Verhandlungen, der von der Beschuldigten vorgelegten Unterlagen und des Lokalaugenscheins, als erwiesen angenommen.
Der Sachverhalt zum Unfall des Herrn A S ist unstrittig und ergibt sich aus dem im Akt vorliegenden Abschlussbericht der Polizei vom 13.03.2024, PAD XXX. Die Feststellung vom Verhalten des Herrn A S, als dieser versucht hat über die Maschine zu klettern ergibt sich aus der Aussage des Herrn S S, der auch beim Lokalaugenschein am 07.10.2025 direkt am Unfallobjekt in der Firma gezeigt hat, wie und wo sich der Unfall des Herrn A S ereignet hat und wohin er gestürzt ist. Auch wurde an Ort und Stelle gezeigt, wo im Nachhinein noch ein Gitter eingebaut worden ist. Es wurden auch die Sicherheitshaken an der Decke gezeigt, in die man sich einhaken kann, mit einem Sicherheitsgeschirr, für den Fall, dass man den ungesicherten Bereich im Falle einer Störung betreten müsste. Dass Herr S S versucht hat Herrn A S durch Rufen und Gestikulieren davon abzuhalten, auf den Kettenförderer hinaufzuklettern, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Herrn S S. Dass Herr A S unter seinen Gehörschutz-Kapseln noch Earpods getragen hat, ergibt sich aus der Aussage der Beschuldigten, die nach dem Unfall einen davon an der Unfallstelle gefunden hat, nachdem Herr A S sie gebeten hat, ihm seine Earpods zu bringen.
Die Angaben zu den regelmäßigen Unterweisungen und Schulungen ergeben sich aus den Aussagen der Arbeitnehmer, die als Zeugen am 20.01.2026 einvernommen worden sind und den vorgelegten Unterlagen. Die Angaben zu den Schutzmaßnahmen, die bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen sind, und jene die danach eingebaut worden sind, ergeben sich aus den Aussagen des Arbeitsinspektors.
Ob Herr A S eine Motorsäge in den Händen hatte, als er über den Kettenförderer kletterte, konnte daher nicht festgestellt werden, da keiner der Zeugen, die direkt mit dem Unfall zu tun hatten sich an eine solche erinnern konnten.
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2025 Anwesenden gaben dort an:
Der Rechtsvertreter der Beschuldigten gab an:
„Ich habe Frau S gebeten, dass sie mir die CE-Konformitätserklärung samt sicherheitstechnischem Überprüfungsprotokoll für die gegenständliche Maschinenanlage übermittelt und dazu führe ich aus, das weiß ich aus einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, dass, wenn es eine neue Maschine gibt, dann braucht es für alle anderen Anlagen eine verbundene CE-Konformitätserklärung. Ich lege auch für diese Maschine diese CE-Konformitätserklärung vor, die ist von 2004 vom 04.11. In dieser Erklärung sind auch die Menschenschutzkomponenten drinnen beleuchtet. Die vorgelegten Unterweisungen, die sind noch extra. Ich habe die, die ich schon vorgelegt habe, auch noch dabei. Diese sind mit der Beschwerde schon vorgelegt worden und sind aber auch im Polizeiabschlussbericht drinnen. Diese Unterweisungen werden jährlich gemacht. Das macht Frau S und bei Neueintritt, das macht der Herr C B oder die Frau S.“
Der Zeuge S S gab an:
„Am xx.10.2023 war ich der Maschinenführer und der Maschinenstand war von A Ss Arbeitsplatz entfernt, so circa 30 m.
Wenn ich gefragt werde, ob das der reguläre Arbeitsplatz des Herrn A S gewesen ist, gebe ich an, das ist nicht der reguläre Arbeitsplatz des Herrn A S, aber er hilft dort gelegentlich aus und er war schon öfters dort. Ich habe dann festgestellt, dass es irgendwo in der Fördereinheit eine Störung gibt. Ich habe das damals an einem Überwachungsmonitor festgestellt. Da ich nicht wusste, wo das Problem genau besteht, bin ich von meinem Maschinenstand hinuntergegangen und direkt zu dem A S und dem zweiten Arbeitskollegen, der auch bedeutend mehr Erfahrung in diesem Bereich hat. Ich habe dann die Anweisung gegeben, dass die beiden Kollegen mal von unten schauen sollen, ob sie das Problem erkennen und ich habe im selben Atemzug auch erklärt, dass ich von oben in die Maschine einsteigen werde und das Problem von oben besichtige. Dazu muss ich sagen, wenn ich von oben in die Maschine einsteige, habe ich eine Sicherheitstüre. Damit ist dann der automatische Bereich quasi lahmgelegt. Wenn man von unten in diesen Bereich einsteigen möchte, da gibt es einen Notschalter, der dann rot leuchtet, der auch im Maschinenstand aufleuchtet, sodass man die Kontrolle hat, ob jemand ohne Sicherung diese Maschine betritt. Und es ist auch üblich, dass, wenn man von unten schon diesen Maschinenbereich sieht, dass man dann auch diesen Knopf drückt. Das wird so geschult und das wird auch regelmäßig überprüft. Ich habe ja damals auch diesen Schalter betätigt gehabt. Der Herr A S brauchte das gar nicht mehr machen. Auf diese Maschine im Speziellen wurde Herr A S nicht eingewiesen. Er wurde immer von den Maschinenführern überhaupt eingewiesen. Und in dem Fall ist der Maschinenführer auch verpflichtet, den Mitarbeitern klarzumachen und sie zu belehren, dass sie nur diesen Bereich betreten dürfen, wenn der Knopf gedrückt ist und die Lampe rot leuchtet. Das war auch in diesem Fall so, zumal auch der Bereich durch einen Motorschutzschalter ausgeschaltet war. Es ist so. Es muss nur irgendwo eine Störung vorhanden sein und dann wird die Automatik in dieser systemprogrammierten Steuerung sofort abgeschaltet. Es war in diesem Fall auch so, das war abgeschaltet. Die Maschine ist gestanden. Ich bin dann nach oben gegangen und da habe ich Sicherheitsgitter, wo ich laufen kann. Von dort aus habe ich dann einen sicheren Standpunkt gesucht und das Problem dann auch erkannt. Es war eine abgebrochene Buchenlatte aus sprödem Holz. Die ist abgebrochen und in dem Förderer stecken geblieben und der Förderer ist daraufhin stehengeblieben. Und das hat den Motorschutzschalter quasi ausgelöst. Der A S kam zum selben Zeitpunkt von unten und hatte auch ein Sicherungsgitter, auf dem er laufen konnte. Das ist der Bereich, wo nichts passieren kann. Und das ist der Bereich, wo ich ihn angewiesen habe. Zwischen diesen zwei Ebenen der Laufgitter besteht ein Förderer von oben nach unten und das ist ein Bereich, den man nicht zu betreten hat. Das macht selbst der Maschinenführer nicht. Und wenn man da aus irgendeinem Grund eine Reparatur hat, dann muss man sich entsprechend absichern, dann werden entweder mit Dielen Sicherungsplattformen gebaut bzw haben wir auch Gurte, wo man sich dann auch festmachen kann. Aber das ist tatsächlich eine absolut unübliche Vorgangsweise, dass man da hinaufgeht. Der A S hat dann eben anscheinend von unten auch das Problem erkannt und wollte eben genau auf diesen Förderer, der von oben nach unten geht, hochsteigen. Dazu muss man sagen, dass man sich immer noch auf einem relativ sicheren Bereich befindet, wenn man sich auf die untere Welle begibt. Da kann man sich schon noch festhalten, aber man hat dann schon noch eine Stufe von ungefähr geschätzt einem halben Meter. Das ist eine Schätzung, es könnte auch ein Meter sein. Da hat man dann keine Sicherungsmöglichkeit, wenn man dann weiter klettern will. Deswegen klettert da auch niemand hoch. Das ist viel zu riskant. A S ist da aber hochgeklettert. Aber ich habe das gesehen, weil da ja einige abgebrochene Buchenlatten drinnen geklemmt sind, dass der A S die zu Hilfe genommen hat, um da hochzusteigen und als ich mitbekommen habe, dass das eben sein Plan ist. Er war gerade dabei, das auszuführen, habe ich ihn laut angewiesen – er hat ja Gehörschutz getragen – dass er nicht hochklettern soll. Ich habe das fortwährend in immer lauteren Tonfall gesagt. Ich habe mit den Armen gefuchtelt. Ich habe auch irgendwann laut geschrien, da wir ja auch bei laufenden Maschinen uns verständigen müssen, habe ich durchaus auch einen lauteren Tonfall gehabt. Ich habe gesehen, dass der A S trotzdem weiter hochklettert und sich an einer abgebrochenen Buchenlatte versucht hat, hochzuziehen. Ich bin dann wirklich sehr laut geworden, weil ich das eben schon befürchtet habe und das Unglück kommen sehen habe. Der A S hat nicht auf mich gehört. Ich habe nicht verstanden, warum der A S mich nicht hört. Es ist dadurch, dass die Maschine gestanden ist, generell nicht mehr so laut gewesen. Der A S hat sich voll auf die Tätigkeit des Kletterns konzentriert und das hat mich eben gewundert, dass er nicht auf mich hört. Weil wenige Minuten zuvor habe ich ihm ja unten noch ganz klar die Anweisung gegeben, wie er vorzugehen hat und da hat er mich ja klar verstanden. A S spricht Deutsch. Er hat die Anweisung verstanden. Die Aussprache von ihm ist nicht so gut, wenn er redet, muss man ab und zu herausfinden, was er meint. Den Befehl hat er verstanden. A S war ein sehr beliebter Arbeitskollege. A S hatte am Anfang auch Probleme, sich in das Arbeitstempo einzufinden und auch trotz seiner Sprachbarriere hat er Dialektausdrücke aus dem B angenommen. Ich denke, dass der A S zeigen wollte, wie fleißig und fähig er arbeitet und dass er an dieser Lösung des Problems mithelfen wollte. Wir haben einmal im Jahr auch Unterweisungen, die schon allgemein gehalten sind, weil wir sehr viele Maschinen haben. Bei den Maschinen sind es schon sehr unterschiedliche Bereiche. Es wird generell unterwiesen, dass, wenn bei irgendeiner Maschine einmal ein Problem herrscht, dass der Maschinist hineinzusteigen hat und die Hilfsarbeiter nur auf Anweisung und auch nur in die Bereiche, die halt angewiesen sind. Und in diesem Fall ist eben die Besonderheit, dass man den Sicherheitsschalter zu betätigen hat. Es handelt sich hier um einen einfachen Kettenförderer, wo grundsätzlich nichts passieren kann und man betritt diesen Bereich nur bei ausgeschalteter Automatik. Diese Holzstücke sind oben drinnen gesteckt und ich hatte ja von oben einen sicheren Stand. Ich konnte diese Holzstücke dann händisch rausziehen. Der A S ist dann halt nachher abgestürzt. Während dem freien Fall hatte ich Sichtkontakt zu ihm. Wir haben uns da direkt in die Augen geschaut. Ich konnte deshalb auch gar nicht genau erkennen, an welchen Bauteilen er angestoßen ist. Die schwere Verletzung hat er sich eben zugezogen, als er auf dem Boden aufgekommen ist und mit dem Rücken auf einem Eisenträger gelandet ist, der circa 40 cm über dem Boden ist. Er hatte dann eine Sekunde gar kein Ton von sich gegeben. Das waren einige Sekunden. Ich war schon erleichtert, als er geschrien hat, weil da habe ich gewusst, dass er noch lebt. Wenn ich gefragt werde, was für Tätigkeiten der A S hier an diesem Kettenförderer hat machen müssen, dann gebe ich an, das waren sehr einfache Tätigkeiten. Er hat die Hölzer aus dem Förderer nehmen müssen und die zu einem Paket auf dem Boden stapeln müssen. Es gibt an derselben Stelle auch noch die Möglichkeit, wenn das Holz sehr schwer ist, mit dem Vakuumheber zu arbeiten, den bedient dann aber ein erfahrener Kollege. Und der A S hat dann nur die Aufgabe gehabt zu helfen, dass die Kanthölzer dann sauber übereinanderliegen. In diesem Fall waren es dünne und leichte Holzlatten. Da war das nicht nötig. Das sind so die Tätigkeiten, die er da gemacht hat. A S war hauptsächlich eine Aushilfe und in diesem Fall war auch die Tätigkeit, die er hier gemacht hat, die Hölzer vom Kettenförderer zu nehmen und aufzustapeln, eine seiner Tätigkeiten, die er als Hilfsarbeiter zu machen hatte. Aber wir haben eben begonnen ihn schon in komplexere Tätigkeiten einzuschulen. Aber nicht an dieser Maschine, sondern an anderen Maschinen. A S ist fix angestellt gewesen. Er hat aber in einer anderen Produktionshalle gearbeitet. Dort hat er am Anfang gearbeitet, aber aufgrund seiner Erfahrung und seines steigenden Wortschatzes hat man ihm eben auch immer mehr Verantwortung anvertraut. Wir haben drei größere Hallen mit entsprechenden Hauptmaschinen, die mit modernen Führerständen, Computern und diesen Förderanlagen über die Hauptmaschinisten bedient werden und das Holz, das hier produziert wird oder gestapelt werden muss, wird dann eben mit Hilfsarbeitern verarbeitet. Ich arbeite an derselben Position wie A S, wenn es für mich dienlich ist. Wenn bei mir einmal eine Tätigkeit zu machen ist und es ist Not am Mann, dann mache auch ich diese Tätigkeit, so ist das eben auch üblich für den A S und für die anderen Mitarbeiter, dass sie dann aushelfen. Wenn ich noch einmal gefragt werde, was A S hier genau an dieser Maschine gemacht hat, gebe ich an. Es ist eine anspruchsvolle Maschine, wo nur wenige Mitarbeiter bedienen können. Der A S hat nicht mit dieser Maschine gearbeitet. Er hat hier lediglich die Hilfstätigkeit gemacht, dass er die Latten weg aufgestapelt hat. Das war auch der Werdegang, dass man in diese einfachen Arbeiten ihn einführt und dann Schritt für Schritt ausbildet. In dieser Halle war klar, dass er nur diese einfachen Hilfstätigkeiten macht. Ich wiederhole noch einmal, dass ich den A S angewiesen habe, aber es ist eben ein gesicherter Bereich, den man hier betreten hat und das war dieser Bereich, wo der A S unten auf dieser Brücke gegangen ist. Die Maschine stand. Eine genaue Anweisung war, dass die Arbeiter dort hingehen, also über diese Brücke gehen sollen und schauen sollen, wo das Problem liegt. Es war keine Anweisung da, dass der A S das Problem dann beheben solle und da etwa raufklettern sollte. Es ist an dieser Position absolut unüblich dort hochzuklettern. Das macht auch kein eingewiesener Maschinenführer, ohne sich eben separat abzusichern und von daher wäre ich auch niemals auf die Idee gekommen ihn anzuweisen, da hochzuklettern. Wenn ich noch einmal gefragt werde, ob der A S irgendwie mitbekommen hat, dass ich hier fuchtle und schreie, gebe ich an: Wir hatten zuvor noch Blickkontakt und ich habe ja auch noch mitgeteilt, dass ich das Problem erkannt habe und nachher hat er sich dermaßen auf das Klettern konzentriert hat, dass er mich einfach nicht mehr angeschaut hat. Ich habe damals schon in dem Tonfall gerufen, dass das auch Mitarbeiter gehört haben, die circa zehn Meter entfernt waren. Der andere Mitarbeiter war gerade nicht da. Ich bin es gewohnt in dieser Lautstärke zu reden. Auch gestern hatte ich den Fall, dass ein Mitarbeiter mir den Rücken zugekehrt hatte und weggegangen ist von mir und ich musste ihm eine Anweisung hinterherrufen und das hat der Mitarbeiter schon mitbekommen. Das Einzige, das hier noch lauter gewesen wäre, wo man sich nicht mehr gehört hätte, das wären die Kettenförderer gewesen, aber die waren außer Betrieb. Von der Lautstärke her gab es damals keinen Grund, dass der A S mich nicht gehört hätte. Ich habe dann halt eben erste Hilfe geleistet und den Verunfallten gesichert. Ich bin auch der Ersthelfer bei uns in der Firma.
Gefragt zu unseren Unterweisungen gebe ich an. Es gibt generell verschiedene Gefahrenbereiche. Da wären zum Beispiel die Förderanlagen, die sind mit Sicherheitstüren gesichert und das sind eben auch unsere allgemeinen Sicherheitsunterweisungen, dass überall, wo Sicherheitstüren sind, diese nicht zu überbrücken sind. Wir haben auch Sicherheitstüren, die keinen elektrischen Schalter haben, die aber dann nur von den Maschinisten aufgemacht werden dürfen. Also es wird auch ganz klar gesagt, dass man niemals unter schwebenden Lasten stehen darf und da ist auch der Gabelstapler inkludiert. Der Vakuumheber und auch bei den generellen Überkopfarbeiten muss man sich sichern. Wobei wir eigentlich keine Überkopfarbeiten haben. Wenn wir Reparaturarbeiten haben, die oberhalb stattfinden, haben wir Hebebühnen. Oder wir bauen uns aus stabilen Baudielen ein Gerüst. Es wäre eigentlich keine Möglichkeit gewesen, den A S davon abzuhalten auf diesen Förderer hinauf zu klettern. Wir haben jetzt noch einmal zusätzliche Sicherheitsgitter installiert. Wir klettern jedoch immer noch nicht in diesem Bereich. Da dieser Bereich ebenso abzusichern ist, dass man keine sieben Meter, sondern nur noch zwei Meter fällt. Wenn hier eine Reparaturarbeit wäre, würden immer noch Sicherheitsdielen hingelegt. Bezüglich der Anweisung, dass Herr A S auf dem sicheren Gitter geht, das ist auch erlaubt, da hätte er auch nicht runterfallen können. Das ist auch dem Hilfsarbeiter erlaubt. Es ist halt so, als ob man sich praktisch aus dem Fenster lehnt und versucht, in irgendeiner Entfernung von dort her eine Latte zu greifen, die nicht greifbar ist, weil, auf diese Idee kommt ja niemand. Man sieht, dass man in einen ungesicherten Bereich klettern würde, wenn man dort hochklettern würde. Wir werden seit diesem Unfall noch in regelmäßigen Abständen von Frau S darauf hingewiesen, dass wir Gefahrenstellen, die wir erkennen, eben auch noch einmal aufzeigen sollten. Man wird eben in der Produktion dann auch mal betriebsblind. Als ich gesehen habe wie der A S da raufklettert, haben bei mir alle Alarmglocken geläutet und darum habe ich auch laut gebrüllt. Leider hatte ich keine Chance den A S da wieder runter zu holen. Ich konnte nur brüllen. Hätte der A S die Hand ausgestreckt, hätte ich ihn vielleicht noch fassen können, aber er war ja mit dem Holz beschäftigt und hat sich an dem Holz gehalten.
Über Frage des Rechtsvertreters gebe ich an:
Es ist richtig, dass, wie aus den Protokollen der Frau S zu entnehmen ist, auch ich unterwiesen werde. Über Frage, ob ich Sichtkontakt mit den Mitarbeitern, die ich unterweise oder anweise, haben muss, gebe ich an, wenn wir miteinander arbeiten, haben wir automatisch Sichtkontakt. Wenn ich eine Anweisung gebe, brülle ich die nicht hinterher, sondern rede mit den Kollegen mit Sichtkontakt. Die Erstanweisung, dass der A S unten zu bleiben hat, war noch mit Sichtkontakt. Dann hat er sich aber in das Klettern versteift und dann hat er mich eben nicht mehr angeschaut. Und das war dann der Grund, warum ich immer lauter gebrüllt habe. Ich bin seit 2012 bei der Firma S. Wenn ich gefragt werde, wie lange der Herr A S bei uns gearbeitet hat, dann gebe ich an: Er hat schon einige Jahre bei uns gearbeitet. Bei den Hilfsarbeitern haben wir schon eine Fluktuation. Das kann schon sein, dass die mal nach zwei bis drei Jahren wieder gehen. Aber bei den anderen Mitarbeitern ist es eine sehr erfahrene Mannschaft. Da bin ich das Küken. Unser Betriebsleiter hat beispielsweise über 40 Jahre Berufserfahrung gehabt. Und der andere Mitarbeiter, der mit A S sonst immer zusammengearbeitet hat, der hat zwischen 25 oder 30 Jahren Berufserfahrung gehabt und es gibt einige Kollegen, die über 30 Jahre dort arbeiten bei dieser Firma. Wenn wir solche Gefahrenstellen eben sehen, dann wissen wir, dass da niemand hochzusteigen hat. Und wenn das dann einer doch macht, dann reagieren wir eben entsprechend vehement, wie ich das eben in diesem Fall getan habe.“
Der Vertreter des Arbeitsinspektorats gibt an:
„Wenn bemerkt wird, dass eben das Holz, das man dann dort hinausgezogen hat, auch von einem sicheren Bereich, dass man diesen eben verlassen muss, und dass das dann auch wieder unsicher wird.“
Dazu gibt der Zeuge an:
„Wir haben zunächst einmal geschaut, ob das Holz oben oder unten oder in der Mitte drinnen steckt. Ich habe es damals von meinem sicheren Bereich, dort bin ich mit beiden Beinen sicher auf dieser Gehplattform gestanden, dass ich das dort rausziehen konnte. Ansonsten hätte ich zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen eben angewendet, um das Holz zu entfernen. Ich habe auch die Möglichkeit den Förderer rückwärts laufen zu lassen und das kann dann vorkommen, dass das Holz dann von ganz allein wieder rausfällt. Aber das waren hier eben spröde Latten, die ich dann von oben entfernen konnte.“
Der Zeuge A S gab an:
„Meine Arbeit war im Stapellager. Bei dieser Maschine, das ist ein anderes Lager. Wir haben eben sehr viel Arbeit und ich habe S S helfen müssen. Wir sind damals gekommen und haben angefangen zu arbeiten. Meine Arbeit hat darin bestanden, dass das Holz eben durch diesen Kettenförderer gekommen ist und ich die Balken genommen habe und auf die Palette gestapelt habe. Es war damals so, dass ein Stück Holz durch die Maschine gekommen ist und ich habe es da mit dem S S herausgehoben und auf den Stapel gelegt, dann ist noch ein Holz gekommen und das haben wir dann auch hochgehoben und auf den Stapel gelegt. Das Holz ist dann einfach stecken geblieben in der Maschine. Die Maschine ist gestoppt. Der S hat dann gesagt, wir müssen eine Motorsäge bringen, damit das Holz geschnitten werden kann, damit die Maschine wieder läuft. Der S S hat nur gesagt, dass ich eine Motorsäge bringen soll und sie zu ihm bringen soll.“
Der Vertreter des Arbeitsinspektorates gibt an:
„Ich habe mir damals diese Bereiche angeschaut und diese Stege, die über den Kettenförderer führen, sind keine gesicherten Bereiche. Deshalb haben wir diesbezüglich auch an die Firma eine Aufforderung gemacht.“
Der Zeuge gibt weiters an:
„Wir haben damals schon das erste Stück Holz rausgezogen gehabt und dann ist die Maschine wieder gelaufen und dann ist sie noch einmal stehengeblieben und das zweite Stück Holz hat der S S nicht mehr gesehen. Ich habe damals dem S S gedeutet, dass die Maschine wieder stehengeblieben ist und der S S hat das auch verstanden. Es ist dort keine Brücke. Es ist kein sicherer Bereich. Wir mussten eben über die Maschine klettern, bis wir zu diesem Holz gekommen sind.
Als ich damals verunfallt bin, bin ich dagelegen und die Polizei ist damals schon gekommen. Ich habe damals mit den Polizisten überhaupt nichts gesprochen, weil ich habe nur gesagt, ich bin A S und habe vor Schmerzen geschrien. Ich bin damals noch einmal zur Polizei gegangen, als ich vom Krankenhaus herausgekommen bin und wollte noch eine Aussage machen. Die Polizei hat damals keine Aussage mehr aufgenommen von mir. Sie haben mir nur gesagt, was sie da geschrieben haben. Ich habe damals sagen wollen, dass es viele falsche Sachen sind, die in dieser Sachverhaltsdarstellung stehen und wollte auch diesbezüglich zu einem Rechtsanwalt gehen. Ich bin dann schon zu Rechtsanwalt E gegangen. Ich wollte damals wegen Schmerzengeld eine Klage machen, aber der Rechtsanwalt hat mir dann gesagt, dass die Firma nichts bezahlt, da sie bei der Arbeitsversicherung etwas einzahlen und diese bezahlen würde. Ich habe dann gesagt, dass niemand mich hier gestoßen hat. Es hat mich keiner der Mitarbeiter gestoßen oder körperlich dort hinuntergeschmissen. Ich bin dort hinaufgeklettert, weil der S S gesagt hat, dass wir das machen müssen. Seit April 2021 habe ich in dieser Firma gearbeitet. Ich habe nach diesem Unfall von Frau S die Kündigung bekommen, weil ich nach dem Arbeitsunfall hier nicht mehr arbeiten kann. Die Maschine ist damals stehengeblieben und wir haben das dem S S gemeldet. Das war ich und noch ein Arbeiter dort. Der zweite Mitarbeiter war dann auf der unteren Brücke und wir, der S S und ich, wir sind auf die obere Brücke gegangen. Das ist eigentlich keine Brücke, da ist gar kein Platz zum Laufen. Wo der Unfall genau passiert ist, ist kein Platz zum Laufen.“
Der Vertreter des Arbeitsinspektorates gibt an:
„es gibt dort schon einen Steg oben, aber der ist nicht gesichert. Er ist auch nicht vergittert.“
Der Zeuge gibt an zu Lichtbild Nr 2 im Akt:
„Ganz auf dem rechten oberen Bildrand dort ist eine Brücke, die man begehen kann und dort ist auch der S S, wo er in seiner Kabine sitzt. Und die Maschine ist eigentlich in seinem Rücken, wenn er in der Kabine sitzt. Ich war damals unten außerhalb vom Maschinenbereich und ich habe damals auch gesehen, wie die Maschine stehenbleibt. Ich bin dann auf die andere Seite und zu dieser Brücke nach oben und habe dem S damals Bescheid gegeben. Und dann hat der S S gesagt, ich soll ihm die Motorsäge bringen. Die ist ganz unten und dann haben wir eben auf dem Metall hochklettern müssen nach ganz oben. Diese Brücke geht nur bis zur Kabine, aber der S S musste auch diese Brücke verlassen und dann musste er auch auf diese Maschine klettern. Und wir – der andere Mitarbeiter hat versucht, die Motorsäge zu starten und ich und der S S wir sind dann da raufgeklettert. Ich bin dann über diese Maschine nach oben geklettert. Der S S ist damals oben auf der Maschine gestanden. Das ist hier kein abgesicherter Bereich, wo der S S gestanden hat. Ich habe jeden Freitag aufgeräumt. Wir sind aber einfach auf diesen Metallgerüsten gelaufen und das ist keine Sicherheit. Es war so, dass später nach meinem Unfall ein Gitter angebracht worden ist, dort wo ich hinuntergefallen bin. Ich habe schon Sicherheitsunterweisungen bekommen und was wir gelernt haben, ist, wenn die Maschine klemmt, das waren aber so allgemeine Sachen, die ich unterschreiben musste. Wir haben diesbezüglich keine Schulungen bekommen, dass wir nicht hätten auf diese Maschinen raufklettern dürfen. Wenn die Maschine stehengeblieben ist, dann habe ich eben die Motorsäge gebracht und wir haben versucht, die Motorsäge in Gang zu bringen und wir mussten dann einfach über diese Metallgitter nach oben klettern und dort gab es eben keine Sicherheit. Aber wir mussten die Maschine bis 18.00 Uhr wieder in Gang bringen. Das war eben schon um 19.15 Uhr abends. Das war schon in der Überstunde. Es war sehr viel Arbeit. Wir mussten eben ein bisschen schaffen. Ich bin auf der Maschine nach oben geklettert, um dem Herrn S S die Motorsäge zu geben. Es wäre kein Platz gewesen, dass ich, wenn ich über diesen Steg über diese Brücke gegangen wäre. Ich musste von unten über die Maschine hinaufklettern, um zum S S zu gelangen, um ihm die Motorsäge zu bringen. Ich war schon ziemlich oben bei S S, vielleicht einen halben Meter entfernt und dann ist mir der Fuß unten abgerutscht. Ich habe dann die Motorsäge einfach weggeschmissen. Ich wollte einfach probieren mich an etwas zu halten. Aber das ist nicht gegangen. Ich kann momentan nicht arbeiten. Ich bin zurzeit in der Reha.
Über Frage des Rechtsvertreters gebe ich an:
Als ich dort raufgeklettert bin, ist gar nichts von S S gekommen. Er hat nicht geschrien, dass ich hier nicht raufklettern sollte. Ich frage mich sonst, warum der S S oben geblieben ist und mich angewiesen hat ihm die Motorsäge zu bringen. Als ich raufgeklettert bin, hatte ich die Motorsäge in meiner Hand. Als ich abgerutscht bin, habe ich die Motorsäge von mir geworfen. Ich habe keine Ahnung, wo diese gelandet ist. Ich habe nur zwei Hände und habe probiert, mich mit den Händen festzuhalten. Ich war damals ganz nahe bei Herrn S S. Das war so circa 40 bis 50 cm. Von unten gibt es keine Stiege hinauf. Diese Stiege und diese Brücke, wo man laufen kann, die ist nur bis zum Büro vom S S und dann nach unten von der anderen Seite zur anderen Maschine. Aber da, wo das Holz geklemmt hat, ist kein Platz zum Laufen. Ich habe damals der Polizei nur gesagt, dass niemand Schuld ist und mich niemand gestoßen hat. Ich habe nur gesagt, dass niemand mir mit der Hand oder dem Fuß einen Stoß gegeben hat.
Über Frage des Vertreters des Arbeitsinspektorats gebe ich an:
Das war insgesamt das zweite Mal als ich dort raufgeklettert bin und dem S S was gegeben habe. Das erste Mal hat es geklappt. Das zweite Mal bin ich gefallen. In meinem Stapellager machen wir das oft, dass wir auf die Maschinen gehen. Das kann schon 20-25-mal vorkommen. Auch in meinem Stapellager ist es so, dass das schlechte Holz nach oben geht und das gute nach unten kommt. Und dann kann es schon sein, dass oben das schlechte Holz klemmen bleibt und dann müssen wir dort genauso auf die Maschine klettern und das runterholen und auch dort ist kein Platz zum Laufen. Das haben wir damals auch bei der Einschulung gelernt, wie wir uns auf diesen Maschinen bewegen müssen. Wo wir die Füße und die Hände hinstellen. An diesem Tag war es so, dass ich bei der Maschine, wo ich runtergefallen bin zweimal oben war. Das erste Mal hat es geklappt und das zweite Mal ist es schief gegangen.“
In der zweiten mündlichen Verhandlung, die am 07.10.2025 im Rahmen eines Lokalaugenscheins abgehalten wurde, gaben die dort Anwesenden an:
Der Zeuge S S, der die Anwesenden durch die Firma und insbesondere über die Unfallanlage führte gab an:
„Das Holz wird auf dieser Maschine durch den Rollengang transportiert. Am Ende des Rollengangs wird das Holz auf dem Kettenförderer nach vorne befördert. Es wird dann auf diesem stehenden weiteren Rollengang befördert und dort sind diese weißen stehenden Rollen, die dann zurückklappen. Auf einem schrägen Fördergitter mit orangen Stehern fällt das Holz dort drauf. Der Förderer wird dann über Lichtschranken eingeschaltet. Das Holz rutscht dann darauf herunter. Das Holz rutscht runter auf den nächsten Förderer und wird auf dem dortigen Rollengang nach draußen befördert.
[Bilder wurden aus Datenschutzgründen entfernt]
Über Frage des Arbeitsinspektors bezüglich des Steges, der benutzt wird, um an diesen Unfallplatz zukommen:
Auf diesem Steg ist eine Metallklappe, eine Schranke, die man öffnen kann und es befinden sich dann Stiegen hinunter und dort ist am Gitter ein induktiver Sensor. Sobald die Schranke gehoben wird, wird dann automatisch die Maschine gestoppt. Ich habe damals diese Schranke angehoben und somit ist die Maschine stehen geblieben. Das Holz ist damals direkt bei diesen schrägen orangenen Beförderern, wo das Holz runterrutscht, direkt bei diesen Stegen steckengeblieben. Ich bin dann hinuntergegangen bis zu dem Rollengang. Ich bin dann zwischen den Rollen gestanden, direkt dort, wo es hinuntergeht. Ich habe geschaut, wie das Holz verklemmt ist und wie ich das entfernen kann.
Es ist richtig, dass dieses Holz so ca in der Mitte dieses Rollenganges verklemmt war. Der A S hatte damals eine Motorsäge dabei. Die Motorsäge wird oft einfach so mitgenommen, man schaut halt, ob die gebraucht wird oder nicht. A S hat damals von unten geschaut, was los ist. Ich habe von oben festgestellt, dass ich ohne Probleme an das Holz rankomme. Der A S ist dann trotzdem hochgeklettert, weil er mir helfen wollte. Die Anweisung hat er nicht bekommen und das war dann der Moment, wo ich gesagt habe, er solle unten bleiben. Wenn wir runtergehen, kann man dann sehen, warum diese Anweisung kam. Es wurde noch ein zusätzliches Gitter unter diesem Kettenförderer angebracht. Ein großer Teil war schon vergittert. Das war als Schutz für die Abstürze. Der schmale Teil, ca 50 cm breit, ist neu, der war zum Unfallzeitpunkt noch nicht da. Es ist nach dem Unfall angebracht worden dieses Gitter, aber es wurde schon im Zuge der Unfallfallerhebung vom Arbeitsinspektor beauftragt, anzubringen. In diesem nunmehr abgesicherten Bereich ist der Unfall aber nicht passiert.
(Es wird sodann der Standort gezeigt, an dem der Verunfallte seinen Arbeitsplatz gehabt hat und von dem aus er auf diesen Kettenförderer gestiegen ist.)
Am Unfallabend lief nur der Bereich, wo der A S den Arbeitsplatz an diesem Tag gehabt hat und die Hydraulik oben und noch im Keller ein Restholz-Zerkleinerer. An diesem Ort, wo der A S gearbeitet hat, war seine Aufgabe, die Holzbalken, die dort heruntergerutscht sind, dann eben zusammen zu stapeln auf dem Platz. Im gegenständlichen Fall ist der Motorschutzschalter damals rausgefallen und somit ist die Maschine, als das Holz sich verklemmt hat, stehen geblieben. Ich bin damals von meinem Führerstand runtergekommen. Ich habe den A S dann gebeten, von unten zu schauen, wo diese Störung ist und ich habe ihn informiert, dass ich dasselbe von oben mache. Der A S ist dann eben rund um seinen Arbeitsplatz in den Unfallbereich gegangen. In diesem Bereich, den Herr M mittlerweile für das Protokoll fotografiert, ist der A S dann hochgeklettert.
Wenn mir vorgehalten wird, dass der A S als Zeuge angegeben hat, dass sie ständig so hochklettern mussten, gebe ich an:
Nein. In den 13 Jahren, in denen ich jetzt hier bin, war es vielleicht das zweite Mal, dass es in diesem Bereich eine Störung gegeben hat. Die orangen „Mitnehmer“ (des Förderers) standen ein kleines Stück tiefer, aber es war eher im oberen Bereich die Störung. Der A S ist damals dort hinaufgeklettert und dann ist er abgestürzt und ist ca diese 8 m hinabgestürzt in diesen Kellerbereich. Dort war damals dieses Gitter, das jetzt vorhanden ist, noch nicht vorhanden. Ich habe die Maschine sicher schon sechs Jahre bedient und bin da noch nie raufgeklettert. Die Holzlatte ist damals abgebrochen gewesen und ist dort schräg drinnen gesteckt und der A S hat sich an der abgebrochenen Latte versucht hochzuziehen.
Bezüglich der Motorsäge kann ich heute nicht mehr sagen, ob er sie noch gehabt hat oder wie das mit der Motorsäge gegangen ist. Ich war nur noch darauf fokussiert, ihm die Anweisung zu geben, unten zu bleiben. Ich stand zwischen diesen gelben Standförderern vor der Rolle und konnte mich vorbiegen und das Holz rausziehen. Diese Wellen, die dort sind, die fungieren praktisch als Geländer. Zu diesem Zeitpunkt hat der A S auch noch Earpods mit Musik im Ohr gehabt und über diesen Earpods hat er den Gehörschutz gehabt.“
Frau S gab an:
„Als dieser Unfall passiert ist, hat man mich dann angerufen. Ich bin von W sofort hergefahren und als man den A S abtransportiert hat, hat er mir gesagt, es wäre noch Zeug von ihm herum, ob ich das nicht ihm mitbringen könnte und ich bin dann suchen gegangen und habe diese Earpods gefunden. Den einen Earpod hat er noch im Ohr gehabt und der zweite Earpod ist dort ganz in der Nähe gelegen, wo er genau runtergestürzt ist.“
Herr S S gab an:
„Wenn man überlegt, dass man, wenn man hier von dieser Position aus in die Mitte hochsieht, wo A S gestanden ist und wenn man hinuntersieht, ist das schon eine sehr große Fallhöhe. Es ist unten im Keller dieser Träger zu sehen, auf den er dann mit dem Rücken aufgeschlagen hat.“
In der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2026 wurden neben dem Polizeibeamten GI K noch sämtliche Arbeitnehmer der Firma J S einvernommen. Diese gaben an:
Der Zeuge GI K gab an:
„Von der RFL und der Landesleitzentrale aus sind wir dorthin beordert worden. Die Rettung war schon dort. Der Herr A S ist damals von der Rettung versorgt worden. Er lag dort noch bei diesem Förderband auf dem Rücken. Ich habe dann erst mal die Rettung machen lassen, weil die Gesundheit vorgeht. Herr A S war bei Bewusstsein. Herr A S hat nicht geschrien und ich habe ihn auch zum Unfallhergang befragt. Wenn mir vorgehalten wird, dass Herr A S damals als Zeuge ausgesagt hat, dass er nur geschrien habe und eigentlich gar nicht reden konnte, gebe ich an, das stimmt nicht. Er hat schon über Schmerzen geklagt, aber hat nicht geschrien, er wurde von den Rettungskräften angewiesen, liegen zu bleiben. Das war für mich schon überraschend, weil, als ich mitbekommen habe, dass der so weit hinuntergestürzt ist, dass er da noch ansprechbar gewesen ist. Für mich war interessant, ob Fremdverschulden dabei ist, darum habe ich ihn dann auch befragt. Er hat mir dann ganz klar gesagt, dass er selber schuld sei, dass er von sich selbst aus auf dieses Förderband gestiegen sei, ohne irgendeine Anweisung. Wenn ich gefragt werde bezüglich einer Motorsäge gebe ich an, ja, die war schon einmal Gespräch, aber ich habe die nicht bewusst irgendwo liegen gesehen. Ich weiß nicht ob er die schon gehabt hat oder ob er die hätte holen wollen. Ich habe dann von oben später noch einmal die Stelle angeschaut und dort ist ein Balken gebrochen gewesen, und das war für mich dann klar, dass das die Stelle war an der er versucht hat draufzustehen, und das ist dann gebrochen und von dort ist er dann runtergefallen. Herr A S hat zu mir einmal gesagt, dass er das machen müsse. Ich habe ihn dann gefragt, aus welchem Grund er das machen müsse und er hat mir dann sinngemäß angegeben, dass er das von sich selbst aus machen müsste um zu beweisen, dass er verlässlich ist. Eben, dass die Störung schnell beseitigt wird und damit das Band weiterläuft. Ich habe auch noch irgendwie mitbekommen, dass Herr A S Earpods angehabt hat.“
Der Zeuge J L gab an:
„Auf Frage, ob ich mitbekommen habe, wie dieser Unfall mit dem Herrn A S passiert ist, gebe ich an, dass ich damals Geburtstag hatte und zu Hause war. Ich bin zuständig für den Rundholzplatz. Ich mache die Einteilung für das Sägewerk, von welchem Kunde das Holz auf welcher Anlage geschnitten wird. Ich muss hier die ganze Koordination machen. Ich arbeite auch selbst mit, indem ich Bagger fahre und in der Rundholzsortieranlage mithelfe. Ich arbeite schon seit 36 Jahren in der Firma S. Ich hatte bisher noch keinen Arbeitsunfall.
Wir haben vom Büro aus, jährliche Unterweisungen über die sämtlichen Anlagen und auch wenn Sachen passieren wird das sofort aufgearbeitet. Auch außertourlich sitzen wir zusammen, wenn mal ein Arbeitsunfall passiert, setzen wir uns am Vormittag so ca bei der neun Uhr Pause zusammen und reden darüber und unterbreiten auch Verbesserungsvorschläge. Meistens ist diese hauptsächliche Unterweisung im August, aber letztes Jahr haben wir sie auf den Juli vorgezogen, weil wir eine Baustelle hatten. Es ist so, wenn ich gefragt werde, ob es üblich ist, dass man auf solche Maschinen raufgeklettert, gebe ich an, normal hat niemand was da oben verloren. Ich war im gegenständlichen Fall nicht dabei, aber ich habe so etwas noch nie beobachtet, dass die Leute so über diese Maschinen klettern. Es ist auch so, dass wir extra noch Schilder anhängen bei den Notausknöpfen, es gibt auch Hebel, wenn die betätigt und geöffnet werden, die Maschinen sofort stehen bleiben. Es ist dies ein Bereich wo nicht sehr viele Störungen vorkommen. Wenn Herr A S sagt, dass er dort öfter rauf geklettert ist, gebe ich an, dass ich nicht glaube, dass er genau an dieser Stelle öfter raufgeklettert ist. Man muss sich schon immer der Gefahren bei uns bewusst sein, grad jetzt im Winter ist es rutschig. Ich arbeite nicht bei der gegenständlichen Unfallanlage, sondern bei einer anderen Anlage. Ich muss halt schauen, gerade wenn es rutschig ist, dass ich mir noch eine trockene Holzlatte hinlege, dass man nicht rutscht oder dass ich mich anseile, wenn ich auf einer Höhe arbeite. Bei uns wird ganz sicher niemand gezwungen irgendwo hinauf zu klettern. Das kann ich aus der langjährigen Erfahrung in dieser Firma sagen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der S S dem A S erklärt hat, dass dieser dort hinaufklettern müsste. Es werden bei uns auch die Maschinen regelmäßig gewartet und deshalb haben sie auch sehr wenig Störungen. Gefragt wegen einem Gehörschutz gebe ich an, ich selbst habe keinen Gehörschutz an, weil ich nicht in diesem Lärmbereich arbeite, aber in den Hallen drinnen haben die Leute schon einen Gehörschutz. Das ist auch vorgeschrieben.
Bezüglich des Lichtbildes Nr 2 das mir vorgelegt wird, wo der Holzbalken der Verklemmte ersichtlich ist, gebe ich an, hier ist auch die Möglichkeit, dass man die Maschine kurz rückwärtslaufen lässt, damit der Mitnehmer das Holz wieder freigibt. Man kann bei unseren Maschinen vieles technisch lösen, dann muss man nicht gleich raufklettern. Wenn ich gefragt werde, ob ich weiß, aus welchem Grund später dann noch einmal ein Gitter diesbezüglich an dieser Unfallstelle eingefügt worden ist, gebe ich an, das ist eine dieser Konsequenzen wo ich erzählt habe, dass wir einen Unfall durchsprechen und dann auch schauen, was man hier noch für Lösungen finden kann. Für den Fall, dass so etwas noch einmal passiert. Es ist damals auch automatisch vom Büro aus über diese Sache gesprochen worden, dass man hier, falls man dort raufklettern müsste, sich anhängen und sichern muss. So wie ich den A S kenne, hat der versucht, aus eigenen Stücken dieses Problem zu lösen. Auch der S S ist eher vorsichtig und schickt nicht einfach die Mitarbeiter in einen Gefahrenbereich. Wenn bei uns ein Problem ist, dann ist es normalerweise die Regel, dass der Bediener der Maschine dieses Problem löst und nicht ein anderer, der hier eigentlich gar nicht dran arbeitet.
Über Frage des Rechtsanwaltes gebe ich an, diese Schilder, dass die Maschinen nicht mehr eingeschaltet werden dürfen, hängen wir direkt an die Notausknöpfe, sodass jeder sieht, dass diese nicht mehr rausgezogen werden dürfen und somit die Maschine wieder in Gang gesetzt werden dürfte.
Über Frage des Arbeitsinspektors gebe ich an, es gibt auf diesem Arbeitsplatz oberhalb eine Sicherung, die so ist wie bei den Dachdeckerbaustellen, wo man sich angurten kann. Ich weiß nicht wie lange diese Sicherung dort schon ist, das kann ich nicht mehr sagen. Aber ich glaube, dass die schon länger dort ist. Wie gesagt, es ist dies nicht mein Arbeitsbereich und ich bekomme dort auch nicht alles mit, was dort passiert. Ich kann nicht sagen, ob das eine Maßnahme aufgrund des Unfalls war mit dieser Anbinde-Sicherung oder ob die schon vor diesem Arbeitsunfall vorhanden gewesen ist.
Über Frage des Arbeitsinspektors gebe ich an, es ist so gewesen, dass der A S unten die Holzlatten sortiert hat. Und das ist ja eigentlich weit weg von der Bedienung der Maschine und es war ja auch so, als das Holz stecken geblieben ist und der Maschinenbediener die Maschine ausgeschaltet hat, kann ich mir nicht vorstellen, dass der dann nach unten geschrien hat, zum A S, dass er darauf klettern soll. Es war dann vielmehr so, dass der A S das mitbekommen hat und dann von selbst dort drauf geklettert ist. Ich habe so einen Fehler noch nie behoben und kann auch nicht sagen, wie das vonstattengeht, weil es nicht mein Arbeitsplatz ist.
Der Zeuge M K gab an:
„Beim gegenständlichen Unfall war ich nicht dabei. Ich bin an der Stapelanlage und tue auch Holz sortieren. Es ist höchst selten, dass ich irgendwo anders aushelfe. Das letzte Mal war vor einem Jahr. Da machte ich die Trimmer-Station und das ist fast dieselbe Maschine wie die, wo ich zuständig bin. Wir machen jedes Jahr Unterweisungen und Einschulungen. Wir sind damals zusammengesessen nach dem Unfall und haben gesprochen was man machen kann. Es ist zwar dies nicht mein Bereich, aber soweit ich das mitbekommen habe, hat man dort noch ein Gitter eingebaut. Wenn ich gefragt werde, ob es richtig ist, sowie Herr A S das ausgesagt hat, dass man dort öfter hinaufgeklettert ist, gebe ich an, das kann ich mir nicht vorstellen. Diese Anlage hier ist technisch so ausgelegt, dass man dort nicht so draufklettern muss, so wie der Herr A S das gemacht hat. Wenn sich dort ein Holz verklemmt, wie man das wegkriegt, gebe ich an, das ist nicht mein Arbeitsbereich und dazu kann ich eigentlich nichts sagen. Ich trage Gehörschutz. Wenn man einen normalen Gehörschutz anhat, dann geht das schon, wenn man lauter spricht, aber wenn man dann noch Earpods mit Musik drinnen hat, wird es natürlich schwierig. Es kommt auch noch auf die Entfernung an. Grundsätzlich können wir uns auch mit Gehörschutz im schreienden Ton Anweisungen geben. Es kommt natürlich auch darauf an, wie weit eine Person weg ist. Es gibt schon einmal Situationen, wo man auf eine Maschine raufklettern muss, weil sich oben ein Balken verklemmt, aber nicht so wie der Herr A S das gemacht hat, sondern mehr auf der Seite, wo stufenartige Vorrichtungen sind auf die man draufstehen kann.
Über Frage des Arbeitsinspektor gebe ich an:
Gefragt, ob ich den Anschlagpunkt dieser Anlage kenne, wo man sich mit einem Schutzgeschirr anhängen kann, gebe ich an, ja, den kenne ich. Wie man sich dort anhängt kann ich nicht sagen. Und ich habe das auch zu wenig mitbekommen, weil ich auf dieser Maschine nicht arbeite. Ob diese Sicherungsvorrichtung schon vor dem Unfall vorhanden war, bin ich überfragt. Dazu kann ich nichts sagen. Wie Störungen an dieser gegenständlichen Anlage wo der Unfall passiert ist, behoben werden, kann ich nicht sagen, da bin ich nicht vertraut mit der Maschine.“
Der Zeuge M B gab an:
„Ich arbeite bei der Firma S schon seit 15,5 Jahren. Ich arbeite an der Bandsäge und das unfallgegenständliche Gerät ist ein Kettenförderer, der ist anders. Seit diese Maschine so ist, wie sie jetzt ist, habe ich nie dort ausgeholfen. Wir haben jedes Jahr Schulungen und Unter-weisungen. Ich denke schon, dass man dort auch über den Unfall mit dem Herrn A S gesprochen hat. Aber im Sommer haben wir sowieso wieder die Einweisungen. Ich war nicht dabei, als der Unfall passiert ist. Es gibt sehr selten Störungen und ich kann mir nicht vorstellen, wie das jetzt so gelaufen ist, weil, man kann normalerweise die Maschine ein bisschen zurückfahren. Ich habe den Herrn A S gekannt, aber ich habe mit ihm nicht viel zu tun gehabt. Zuerst gehe ich zum Maschinenführer, wenn bei meiner Bandsäge ein Fehler ist, damit der auch das merkt. Bei uns rutschen die Holzbalken herunter und wenn dort etwas schräg kommt oder nicht passt, habe ich eine Hupe und die kann ich dann betätigen, dass der Maschinenführer das weiß. Bei meiner Maschine ist das eh alles ebenerdig und dann kann ich dann den Balken meistens wieder hochheben und dann sind die auch wieder drinnen in diesem Gerät.“
Der Zeuge H H gab an:
„Ich bin schon seit 15 Jahren bei der Firma S. Ich habe den Herrn A S gekannt, und habe aber nicht sehr viel mit ihm zu tun gehabt. Jetzt zurzeit arbeite ich bei der Firma S bei der Nachschnittkreissäge. Die unfallgegenständliche Anlage ist der Kettenförderer, wo ein Teil von meiner Nachschnittkreissäge ist. Mein Holz läuft über diesen Kettenförderer hinaus. Zum Zeitpunkt des Unfalls des Herrn A S war ich nicht vor Ort. Ich habe auch mitbekommen, dass Herr A S dort rauf geklettert ist. Das kann ich nicht verstehen, weil, ich säge jetzt schon seit sechs Jahren dort und es kommt ganz selten vor, dass hier etwas verklemmt. Grundsätzlich kann man, wenn hier ein Fehler ist, das Ganze tackten, dh vor oder zurück fahren. Es kann schon einmal sein, dass sich ein Holz in der Kette reinfrisst und dann muss man es halt raussägen. Wenn mir das Lichtbild Nr 2 vorgehalten wird, dann gebe ich an, wenn ein Holz sich so verklemmt, dann wird es von oben wieder weggeschnitten oder weggetan. Die Angaben des Herrn A S, dass man dort öfter raufklettern musste auf diese Weise, das stimmt überhaupt nicht. Ich bin schon ewig in dieser Firma und selbst noch nie so raufgeklettert. Diese Gitter, die wurden teilweise schon vor meiner Zeit eingeführt, dass man dort oben gehen kann. Das sind Absturzsicherungen. Die Unterweisungen bekommen wir grundsätzlich einmal im Jahr. Wir haben auch sehr viele Leasing-Arbeiter, die werden von der Chefin zusätzlich noch eingewiesen, und dann kommen sie meistens zu mir und auch ich muss sie dann noch zusätzlich einweisen. So ein Unfall, wie der von Herrn A S war ein Einzelfall. Direkt nach dem Unfall wurde schon noch einmal eine Besprechung durchgeführt. Dieses Gitter ist dann aufgrund des Unfalls noch eingelegt worden. Und zwar dort, wo der Herr A S runtergefallen. Wenn ich außerhalb meiner Kabine bin, trage ich einen Gehörschutz. Grundsätzlich höre ich, wenn jemand mit mir redet, ich gebe auch dann den Gehörschutz runter, aber es kommt schon darauf an, in welcher Lautstärke er sonst redet und in welcher Entfernung ich bin. Eigentlich hört man es schon, wenn im lauten Ton geredet wird. Es gibt bei dieser Maschine einen Seilzug oder Flaschenzug, wo man sich mit einem Sicherungsgeschirr anketten kann. Den hat man auch erst nach dem Unfall hingegeben. Das muss dann mit einem Stock heruntergeholt werden und dann kann man sich einklinken. Auf Höhe dieser Rampe wurde nach dem Unfall einer angebracht.
Über Frage des Rechtsvertreters gebe ich an, an diesem Abend war Herr S S der Bediener der Maschine. Es ist schon so, dass der Herr A S dem Herrn S S hätte folgen müssen, wenn Herr S S sagt, er soll dort nicht hinaufklettern.“
Der Zeuge T F gab an:
„Ich habe den A S gekannt. Ganz selten habe ich mit dem Herrn A S zusammengearbeitet. Wenn ich mit meiner Tätigkeit fertig gewesen bin. Ich weiß nicht, für was für eine Tätigkeit der Herr A S hauptsächlich da war. Ich habe an diesem Abend, als der Unfall passiert ist, nicht gearbeitet. Ich war bei solchen Störungen eigentlich nur selten dabei, weil ich ein anderes Tätigkeitsfeld hatte. Ich war acht Stunden am Stapler fahren. Es ist so gewesen, dass ich die fertigen Holzstapel sortiert habe oder diese dickeren Holzteile, die Bohlen dann zu den Maschinen gebracht habe und die Maschinen damit bestückt habe. Ich habe, wenn ich in die Halle musste schon Gehörschutz getragen. Es ist so, wenn ich den Gehörschutz anhatte, habe ich eigentlich nichts verstanden, wenn jemand etwas gesagt hatte. Man musste sich schon anschreien, damit man es verstanden hat und auch näher zusammen sein. Wenn mir erzählt wird von der Verhandlungsleiterin, dass der Herr S S zur Unfalltatzeit dem Herrn A S angeblich befohlen hat, eine Motorsäge zu bringen und der Herr A S aber ganz am anderen Ende der Maschine unten beim Holzstapeln gewesen ist und der Herr S S oben auf der Rampe gewesen ist, sage ich, das kann ich mir so nicht vorstellen, dass der Herr S S so dem Herrn A S auf diese Entfernung Befehle hat zuschreien können. Herr S S ist sehr kompetent und vorsichtig. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass er einen Arbeiter dort hinaufschickt. Wie man solche Störungen behebt, und wo man dorthin klettern oder nicht klettern kann, das weiß ich nicht, weil ich da nie gearbeitet habe.“
5. Die hier zur Anwendung kommenden Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, lauten:
Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber
§ 3. BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2012
(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Die Kosten dafür dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Arbeitnehmer gehen. Arbeitgeber haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.
(2) Arbeitgeber haben sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren.
(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen zu ermöglichen, daß die Arbeitnehmer bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr
2. sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen und
3. außer in begründeten Ausnahmefällen ihre Arbeit nicht wieder aufnehmen, solange eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht.
(4) Arbeitgeber haben durch Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Arbeitnehmer und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.
(5) Arbeitgeber, die selbst eine Tätigkeit in Arbeitsstätten oder auf Baustellen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen ausüben, haben sich so zu verhalten, daß sie die dort beschäftigten Arbeitnehmer nicht gefährden.
(6) Für eine Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle, in/auf der der Arbeitgeber nicht im notwendigen Umfang selbst anwesend ist, ist eine geeignete Person zu beauftragen, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten hat.
(7) Arbeitgeber haben für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung)
§ 4. BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2012
(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,
2. die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,
3. die Verwendung von Arbeitsstoffen,
4. die Gestaltung der Arbeitsplätze,
5. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken,
6. die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und
7. der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer.
(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer sowie die Eignung der Arbeitnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 6 Abs. 1) zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, Inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Arbeitnehmer ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht.
(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.
(4) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.
(5) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Abs. 4 hat insbesondere zu erfolgen:
2. bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie arbeitsbedingt sind,
2a. nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,
3. bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer schließen lassen,
4. bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
5. bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 2 und
6. auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.
(6) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner sowie sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, beauftragt werden.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 5. BGBl. Nr. 450/1994
Arbeitgeber sind verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.
Einsatz der Arbeitnehmer
§ 6. BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2012
(1) Arbeitgeber haben bei der Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.
(2) Arbeitgeber haben durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß nur jene Arbeitnehmer Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.
…….
Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 7.
Arbeitgeber haben bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Arbeitnehmer sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:
2. Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken;
3. Gefahrenbekämpfung an der Quelle;
4. Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
4a. Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation;
5. Berücksichtigung des Standes der Technik;
6. Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;
7. Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Tätigkeiten und Aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz;
8. Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz;
9. Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer.
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Unterweisung
§ 14. BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001
(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.
(2) Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen
1. vor Aufnahme der Tätigkeit,
2. bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,
3. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
5. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und
6. nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.
(3) Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ausgerichtet sein. Sie muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. Die Unterweisung muss auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen. Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, jedenfalls dann, wenn dies gemäß § 4 Abs. 3 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist.
(4) Die Unterweisung muss dem Erfahrungsstand der Arbeitnehmer angepasst sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, daß die Arbeitnehmer die Unterweisung verstanden haben.
(5) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Arbeitnehmern schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt auch für schriftliche Anweisungen.
6. AbschnittArbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge
§ 60. BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2015
(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.
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Strafbestimmungen
§ 130. BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
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19. die Verpflichtungen betreffend die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen oder die Einrichtung, Beschaffenheit und Erhaltung von Arbeitsplätzen verletzt,
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5.2. Im vorliegenden Fall wurde aufgrund der Zeugenaussagen glaubhaft dargelegt, dass ein grundsätzlich funktionierendes Kontrollsystem im Betrieb vorhanden ist und die Arbeitnehmer regelmäßig geschult und auf die Gefahren hingewiesen werden. Dennoch ist dieses nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes lückenhaft gewesen. Zwar ist es nachvollziehbar und glaubwürdig, dass der Verunfallte A S gegen Anordnung des Maschinenführers S S auf den Kettenförderer geklettert ist. Es ist auch glaubwürdig, dass Herr S S durch Gestikulieren und Zurufen versucht hat A S daran zu hindern, über die Kettenförderanlage zu klettern. Jedoch ist hervorgekommen, dass A S unter seinem Gehörschutz noch Earpods getragen hat. Diese werden regelmäßig dazu verwendet, um Musik zu hören. Daher war A S offensichtlich nicht in der Lage die Anweisungen des Maschinenführers zu hören. Auch wenn hier ein krasses Fehlverhalten des Arbeitnehmers A S vorliegt, wäre es an der Beschuldigten gelegen, die Verwendung von Earpods zu unterbinden. Gerade in dermaßen gefährlichen Arbeitsbereichen, in denen ohnedies die Hörfähigkeit durch das Tragen von Gehörschutz beeinträchtigt ist, wäre es nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes notwendig, dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer trotz Gehörschutz zumindest laut gerufene Anweisungen von Vorgesetzten verstehen können. Durch das Tragen von Earpods wird dies jedoch verunmöglicht. Auch das wäre ein notwendiger Teil in einer Sicherheitsschulung, Arbeitnehmer auf diesen Umstand hinzuweisen und das zu unterbinden. Der hier vorgefallene Unfall vom xx.10.2023 wäre, wenn A S bei abgeschalteter Anlage nur mit Gehörschutz und ohne zusätzliche Earpods ausgestattet gewesen wäre und die Anweisungen des Herrn S S gehört hätte, womöglich zu verhindern gewesen. Dass solche Unterweisungen der Fall gewesen wären, ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet.
Der VwGH hat in seinem Beschluss vom 27.11.2019 Ra 2019/02/0164 ausgesprochen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen betriebliche Kontrollsysteme, die sich in der Regel nicht gleichen, einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht. Eine grundsätzliche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. etwa VwGH 18.9.2019, Ra 2019/11/0083; 25.3.2019, Ra 2019/02/0043; 31.1.2019, Ra 2018/02/0305, jeweils mwN). 14 Für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl. für viele VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 9.6.2017, Ra 2017/02/0068; 7.12.2016, Ra 2016/02/0239, 0240, jeweils mwN). Ein wirksames Kontrollsystem liegt dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung von Rechtsnormen, wie sie der Übertretung des Revisionswerbers zu Grunde gelegt wurden, jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. erneut VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, mwN). 15 Unter Zugrundelegung dieser hg. Rechtsprechung gelingt es der vorliegenden Revision nicht, aufzuzeigen, welche konkreten Maßnahmen im Unternehmen im Hinblick auf die hier erfolgten Arbeitsvorgänge im Einzelnen vorgesehen wurden, um gerade eine solche Übertretung des Arbeitnehmerschutzes, wie sie im Revisionsfall vorgekommen ist, zu verhindern. Schulungen und Betriebsanweisungen vermögen nach der hg. Rechtsprechung gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, nicht aber zu ersetzen. Ebenso reichen Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 4.7.2018, Ra 2017/02/0240, mwN). Sofern in der Revision auf die eigenmächtig erfolgte Aushängung der Absturzsicherung des verunfallten Arbeitnehmers hingewiesen wird, ist auszuführen, dass selbst das Hinzutreten eines - allenfalls auch krassen - Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zum Arbeitsunfall geführt hat, am Verschulden des Arbeitgebers an einer nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern vermag (vgl. erneut VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0068, mwN). Gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern muss ein entsprechendes Kontrollsystem Platz greifen, kann doch nicht völlig darauf vertraut werden, dass eingewiesene, laufend geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Arbeitnehmer jedenfalls den Rechtsvorschriften Genüge leisten (vgl. erneut VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 9.6.2017, Ra 2017/02/0068, jeweils mwN). 16 Das Verwaltungsgericht hat im gegenständlichen Fall ausreichende Feststellungen zum eingerichteten Kontrollsystem getroffen, welche vom Revisionswerber nicht bestritten werden. Dass die daraus abgeleitete rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts zur Wirksamkeit des konkreten Kontrollsystems grob fehlerhaft erfolgt und daher vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifen wäre, wird in der Revision hingegen nicht aufgezeigt.
Dass ein krasses Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorgelegen ist, wird von Landesverwaltungsgericht nicht übersehen. Dennoch ist nicht hervorgekommen, dass der Verunfallte im Einzelfall bei seinen Aufgaben, die offensichtlich öfter gewechselt haben klare Vorgaben darüber erhalten hat, wie er sich an den ihm jeweils zugewiesenen Arbeitsplätzen genau zu verhalten hat, wenn es zu einer Abweichung der Norm kommt. Auch ist nicht hervorgekommen, dass Herr A S laufend durch Vorgesetzte kontrolliert worden ist, ob er sämtliche Sicherheitsanweisungen auch verstanden hat. Es wäre nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes notwendig gewesen, gerade an diesem Arbeitsplatz, an dem Herr A S verunglückt ist, und der nicht sein Stammarbeitsplatz war, ihn zu unterweisen, dass er sich vom Kettenförderer fernhalten solle. Insofern waren Lücken beim Kontrollsystem vorhanden.
5.3. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, da zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (vgl VwGH 25.09.1990, 90/05/0043). Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes gemäß § 5 Abs 1 VStG ist Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein derartiges, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hat daher exkulpierende Wirkung. Davon, dass der Verantwortliche das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft gemacht hat, kann aber nur dann gesprochen werden, wenn von diesem konkret dargelegt wird, in welcher Weise sichergestellt wird, dass Verletzungen der in Rede stehenden Vorschriften vermieden bzw Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden; insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist, welche Sanktionsmechanismen implementiert wurden und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte. Insbesondere genügt der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen den dargestellten Anforderungen nicht (VwGH 26.04.2010, 2008/10/0169 und VwGH 03.09.2008, 2005/03/0108). Aus dem Vorbringen bzw den Feststellungen zum Kontrollsystem zeigt sich im Hinblick auf die zuvor getätigten Ausführungen sehr wohl, dass ein grundsätzlich wirksames Kontrollsystem bestanden hat, nach dem zu Recht die Einhaltung der gegenständlichen Vorschriften zu erwarten gewesen wäre. Dies haben die Zeugen in der dritten mündlichen Verhandlung vom 20.01.2026 glaubwürdig wiedergegeben.
Dennoch trifft die Beschuldigte insbesondere ein Verschulden dahingehend, dass sie nicht darauf geachtet hat, dass keiner ihrer Mitarbeiter unter dem Gehörschutz Earpots trägt. Gerade bei Arbeiten, wo die Arbeitnehmer gezwungen sind, einen Gehörschutz zu tragen, damit sie keine gesundheitlichen Folgen durch den dortigen Maschinenlärm davontragen, ist es umso wichtiger, dass nicht noch zusätzliche Produkte, wie Earpots etc. das Gehör beeinträchtigen, damit wenigstens laut gesprochene oder geschriene Befehle gehört werden können. Somit hat sie auch den subjektiven Tatbestand der übertretenen Norm erfüllt. Anweisungen an Mitarbeiter zur Einhaltung des infrage stehenden Gesetzes oder stichprobeprobenartige Kontrollen reichen nicht aus, um ein in diesem Sinne wirksames Kontrollsystem darzutun (vgl VwGH 16.04.2019, Ra 2018/05/0163). Dass darauf geachtet worden wäre, dass nicht noch zusätzlich gehörvermindernde Objekte unter dem Gehörschutz getragen werden, wurde nicht einmal behauptet. Im gegenständlichen Fall haben die Arbeitnehmer ausgesagt, dass sie trotz Gehörschutz Anweisungen, die sehr laut gesprochen werden schon verstehen. Somit geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass auch der Verunfallte die schreienden Befehle des Maschinisten S S wahrnehmen hätte können, wenn er keine zusätzliche Earpots unter seinem Gehörschutz getragen hätte, zumal ja der Kettenförderer zur Zeit des Unfalls stillstand.
Im Sinne der Rechtsprechung wird daher von einem zumindest teilweise lückenhaften Kontrollsystem ausgegangen, welches nicht ausreichend wirksam war, um einen Arbeitsunfall, wie im gegenständlichen Fall, zu verhindern. Gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern muss ein entsprechendes Kontrollsystem Platz greifen, kann doch nicht völlig darauf vertraut werden, dass eingewiesene, laufend geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Arbeitnehmer jedenfalls den Rechtsvorschriften Genüge leisten (VwGH 27.11.2019 Ra 2019/02/0164 mit Verweis auf VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 9.6.2017, Ra 2017/02/0068, jeweils mwN).
Unter Zugrundelegung dieser Judikatur wurden von der Beschwerdeführerin keine tauglichen Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Kontrollsystem aufgezeigt und hat sich beispielsweise auch nicht ergeben, dass die Arbeitnehmer im Betrieb davon abgehalten werden unter ihrem Gehörschutz noch andere Geräte zu tragen, wodurch das Hören und die Wahrnehmbarkeit von Befehlen und insbesondere Warnungen vor Gefahren zumindest stark beeinträchtigt ist.
Es ist daher der Beschuldigten in diesem Punkt nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen bzw einen Entlastungsbeweis zu erbringen, womit auch der subjektive Tatbestand der übertretenen Norm erfüllt ist.
6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Schutzzweck der gegenständlichen Norm ist der Schutz des Lebens und die Gesundheit der Arbeitnehmer. Die Beschuldigte hat durch ihr Verhalten das durch die übertretene Norm geschützte Interesse gefährdet. Als Verschuldensform wird von Fahrlässigkeit ausgegangen. Mildernd war das krasse Fehlverhalten des Arbeitnehmers A S zu werten. Zudem wurde mildernd berücksichtigt, dass der Maschinist versucht hat, den Verunfallten durch Schreien und Gestikulieren davon abzuhalten über den Kettenförderer hinaufzuklettern. Erschwerend war die schwere Verletzung des Arbeitnehmers zu werten. Die Beschuldigte hat zu ihren persönlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht. Das Arbeitsinspektorat, hat das 10-fache der Mindeststrafe beantragt und dies damit begründet, dass im vorliegenden Fall ein Mitarbeiter erheblich verletzt worden ist. Das Landesverwaltungsgericht findet jedoch, dass die Strafe herabzusetzen war, weil hervorgekommen ist, dass der Maschinenführer versucht hat den Verunfallten am Hinaufklettern zu hindern, indem er laut gerufen und gestikuliert hat und somit sein, zu diesem Zeitpunkt, Möglichstes getan hat, um den Unfall zu verhindern. Zudem haben die restlichen Zeugen einheitlich das Bild vermittelt, dass sie gut geschult und instruiert sind und sich der Gefahrenfelder in diesem Unternehmen bewusst sind. Die Zeugen haben den Eindruck vermittelt, dass ihnen regelmäßig bewusst gemacht wird und sie darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie solche Handlungen, wie sie Herr A S durchgeführt hat, nicht machen werden. Die Beschuldigte ist nicht unbescholten, jedoch scheinen keine arbeitsrechtlichen Vergehen auf.
Zudem wurde nach dem Unfall sofort ein zusätzliches Gitter beim Kettenförderer eingebaut, damit ein so tiefer Sturz nicht mehr vorkommen kann, woraus das Bemühen erkannt werden kann, dass ständig Verbesserungen vorgenommen werden, die der Sicherheit der Arbeitnehmer dient. Aus diesem Grund konnte die Strafe aus spezialpräventiven Gründen zumindest zu einem Teil herabgesetzt werden, da davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte hinkünftig Übertretungen dieser Art vermeiden wird.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die nunmehr festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
7. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß § 52 Abs 8 VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro.
8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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