projekte
LVwG-381-3/2025-S2•LVwG V LVwG-381-3/2025-S2
LVwG-381-3/2025-S2Landesverwaltungsgericht22.04.2026
Parteienförderungsgesetz, Rückzahlung, unvollständige Angaben, Ausweisungspflicht verletzt
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Senat 2 mit den Mitgliedern Mag. Nikolaus Brandtner, Mag. Birgit König und Dr. Eva-Maria Längle über die Beschwerde der NEOS – Das Neue Österreich und Liberales Forum, Landesgruppe Vorarlberg, vertreten durch RA MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky, Wien, gegen den Bescheid des Landes-Parteien-Transparenz-Senates vom 06.11.2025, Zl PrsR-452.05-106-7, betreffend die Anordnung einer teilweisen Rückzahlung der gewährten finanziellen Förderung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Laut dem Spruch des angefochtenen Bescheides hat die nunmehrige Beschwerdeführerin im Rechenschaftsbericht 2023 nach § 10 Abs 1 lit c des Parteienförderungsgesetzes (PFG), LGBl Nr 52/2012, idF LGBl Nr 69/2022, gem § 12 Abs 1 lit d PFG unvollständige und unrichtige Angaben gemacht und gem § 12 Abs 1 lit e PFG ihre Ausweisungspflicht nach § 10b Abs 3 PFG verletzt, weshalb gem § 12 Abs 2 und 3 iVm § 12 Abs 1 lit d und e PFG für die im Jahr 2023 in Höhe von 379.013,70 Euro gewährte finanzielle Förderung eine Rückzahlung im Ausmaß von ca 4,4 % angeordnet wurde.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass es sich bei den vom Landes-Rechnungshof in Hinweis 01. und 02. beanstandeten Punkten nicht materiell um „unvollständige und unrichtige Angaben“ gehandelt habe, da alle drei gegenständlichen Beträge im Rechenschaftsbericht transparent ausgewiesen worden seien. Die Beträge seien lediglich formal an anderer Stelle als nach Dafürhalten des Landes-Rechnungshofs korrekt ausgewiesen worden bzw hätten überhaupt nicht ausgewiesen werden müssen.
Im Detail habe dies zum Hinweis 01. Folgendes betroffen:
-Eine Forderung gegenüber dem Landtagsklub in Höhe von 3.449 Euro, die fälschlich als „Forderung an die Bundespartei" ausgewiesen worden sei, obwohl Landtagsklubs keine Gliederungen im Sinne des PFG darstellen würden.
-Mitgliedsbeiträge in Höhe von 4.340 Euro, die von der Bundespartei eingehoben worden seien, aber der Landespartei weiterzuleiten gewesen seien, sowie zweckgewidmete Spenden in Höhe von 260 Euro seien nicht unter „Forderungen an die Bundespartei" verbucht worden, sondern unter „Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände".
-Daraus resultiere ein rechnerischer Effekt von 1.151 Euro, um den die Position „Forderungen an die Bundespartei“ rechnerisch zu niedrig angesetzt gewesen sei.
Diese Sachverhalte seien in der Bilanz weder verschwiegen noch inhaltlich verfälscht worden. Alle betroffenen Beträge seien nachvollziehbar belegt, korrekt erfasst und im Bericht ausgewiesen worden. Es handle sich somit ausschließlich um eine formale Kategorisierung innerhalb der Vermögensstruktur, nicht um eine inhaltliche Unrichtigkeit.
Auch der Landes-Rechnungshof halte in seiner Bewertung explizit fest, dass es sich dabei um „Zuordnungsfehler von geringerem Ausmaß“ handle, und dass die betreffenden Posten ziffernmäßig gering seien sowie keinen Einfluss auf das Reinvermögen oder die Bilanzsumme gehabt hätten. Eine Rückzahlung der Parteienförderung nach § 12 Abs 1 lit d PFG setze voraus, dass durch die Darstellung im Bericht wesentliche wirtschaftliche Informationen verschleiert oder entzogen worden seien, was hier nachweislich nicht der Fall gewesen sei. Die Forderung gegenüber dem Landtagsklub sei vollständig dokumentiert und auch korrekt als Drittforderung behandelt worden; lediglich die Kontenzuordnung sei buchhalterisch fehlerhaft gewesen. Gleiches gelte für die Mitgliedsbeiträge und zweckgewidmeten Spenden, die sachlich der Bundespartei zuzurechnen gewesen wären, aber – offengelegt und transparent – unter einem allgemeineren Forderungsposten geführt worden seien. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Täuschungs- oder Verschleierungswille bestanden. Es seien keine rechtlich relevanten Informationen zurückgehalten oder missverständlich dargestellt worden. Die Prüfbarkeit sei uneingeschränkt gewährleistet gewesen. Die angesprochene Abweichung erfülle nicht die Voraussetzungen eines Rückzahlungstatbestands. Sie sei als nachrangiger formaler Abgrenzungsfehler innerhalb der Bilanzstruktur zu bewerten, nicht aber als relevanter Mangel im Sinne des PFG.
Zu Hinweis 02. stelle der Landes-Rechnungshof im Rahmen seiner Prüfung fest, dass im Rechenschaftsbericht 2023 Verbindlichkeiten in Höhe von 427 Euro unter dem Posten „Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen der Partei" ausgewiesen worden seien, obwohl diese Verbindlichkeiten faktisch gegenüber der Bundespartei bestanden hätten. Konkret handle es sich um zwei interne Verrechnungsvorgänge:
-Umsatzsteuer-Zahllast, die im Rahmen der gemeinsamen Buchhaltungsstruktur mit der Bundespartei abgewickelt worden sei, und
-eine Softwarelizenz, die zentral für mehrere Organisationseinheiten bezogen und intern weiterverrechnet worden sei.
Diese beiden Positionen seien im Rechenschaftsbericht unter einem sachlich verwandten Bilanzposten ausgewiesen worden – nämlich als Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen der Partei anstatt als Verbindlichkeiten gegenüber der Bundespartei. Die betreffende Summe sei vollständig erfasst, korrekt berechnet und vollständig belegt worden. Die wirtschaftliche Zuordnung sei transparent gewesen; es habe keinerlei Verschleierung oder Informationsdefizit gegeben. Der Betrag von 427 Euro sei ziffernmäßig gering und betreffe ausschließlich die Kontenbezeichnung innerhalb des Rechenschaftsberichts. Im Ergebnis sei somit keine falsche Gesamtsumme ausgewiesen, sondern lediglich ein Posten intern abweichend kategorisiert worden. Derartige Vorgänge seien bei einer arbeitsteiligen Struktur mit zentraler Buchhaltung (im gegenständlichen Fall durch die Bundespartei) sachlich erklärbar und systemisch nicht ungewöhnlich. Die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 PFG seien nicht gegeben. Die Verbindlichkeiten seien offen dokumentiert worden; die zugrundeliegenden Verträge bzw Verrechnungsvorgänge seien vollständig vorgelegen und seien im Rahmen der Prüfung auch unmittelbar dargelegt worden.
Zu Hinweis 03. liege im Rechenschaftsbericht allenfalls ein Verstoß gegen § 10b Abs 1 PFG vor, indem der Verein „Junge liberale NEOS - JUNOS" als nahestehende Organisation in einer Anlage aufzulisten gewesen wäre. Dessen Vorarlberger Landesverband sei eine rechtlich unselbständige Zweigstelle. Er habe im geprüften Zeitraum keinerlei finanzielle Zuwendungen, Leistungen oder geldwerte Vorteile erhalten bzw getätigt, die eine Berücksichtigung im Rechenschaftsbericht nach § 10b Abs 3 PFG oder anderen Vorschriften erforderlich gemacht hätten. Die JUNOS hätten im Jahr 2023 keinerlei Förderung im Rahmen der Vorarlberger Jugendförderung erhalten, da sie die entsprechenden Förderkriterien nicht erfüllt hätten. Es habe keine finanzielle Verflechtung, keine Spendenflüsse, keine Sponsoringvereinbarungen und keine geldwerten Leistungen gegeben, die der Landespartei zuzurechnen gewesen wären. Alle etwaigen Aufwendungen, die durch Aktivitäten im Zusammenhang mit JUNOS entstanden seien (zB Veranstaltungen, Drucksorten), seien ausnahmslos aus dem Budget der Landespartei bestritten und im Rechenschaftsbericht als eigene Partei-Aufwendungen korrekt verbucht und offengelegt worden. Ein Verstoß gemäß § 12 Abs 1 lit d PFG liege nicht vor. Wenn die belangte Behörde meine, dass es sich „bei der Rückzahlung in Höhe von 1 % der gewährten Parteienförderung um einen Mindestsatz" handle, sei anzuführen, dass es hierfür keine normative Grundlage gebe. Eine geringere Strafe wäre, falls überhaupt ein Verstoß gemäß § 12 Abs 1 lit d PFG vorliege, aufgrund der unbedeutenden Schwere des Verstoßes angemessen.
Zu Hinweis 04. stelle der Landes-Rechnungshof fest, dass im Rechenschaftsbericht 2023 die von der Bundespartei an die Landesgruppe weiterzuleitenden Mitgliedsbeiträge in Höhe von 4.340 Euro nicht in der Anlage zu den Ertragsströmen ausgewiesen worden seien. Stattdessen seien sie im ersten Berichtsteil (korrekt) unter „Erträge aus der Parteiorganisation und aus der Bundespartei" verbucht worden. Der Betrag sei vollständig offengelegt worden, allerdings an einer anderen Stelle des Berichts. Der Betrag sei ordnungsgemäß unter einem vorgesehenen Berichtsposten erfasst worden, die Herkunft aus der zentralen Bundesstruktur sei klar dokumentiert worden und die Prüfbarkeit sei jederzeit gegeben gewesen. Der Landes-Rechnungshof kritisiere nicht die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angabe selbst, sondern ausschließlich den fehlenden ergänzenden Eintrag in einer bestimmten Anlage. Dies betreffe eine formale Doppelerfassung, nicht den materiellen Ausweis des Betrags. Zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdeführerin eine bundesweit einheitlich organisierte Partei mit nur einer Rechtspersönlichkeit sei. Die Landesgruppen – einschließlich NEOS Vorarlberg – seien nicht eigenständige juristische Personen, sondern organisatorisch eingegliederte Teile der Bundespartei. Daher erfolge die Einhebung sämtlicher Mitgliedsbeiträge zentral durch die Bundespartei. Die Weiterleitung anteiliger Beiträge an Landesgruppen sei eine interne Finanzzuweisung innerhalb eines Rechtsträgers und keine Zuwendung im rechtlichen Sinn. Solche internen Mittelverschiebungen würden nach geltendem Recht keine Erträge im Außenverhältnis darstellen, die dem Offenlegungstatbestand des § 10a Abs 2 oder dem Rückzahlungstatbestand nach § 12 Abs 1 lit e PFG unterliegen würden. Die Darstellung dieser internen Finanztransfers im Hauptteil des Rechenschaftsberichts sei daher inhaltlich korrekt, sachlich vertretbar und vollständig. Es handle sich nicht um eine Zuwendung Dritter, sondern um eine innerorganisatorische Mittelverteilung innerhalb einer einzigen Partei. Es liege keine Unvollständigkeit oder Täuschung vor, die den Rückgriff auf § 12 Abs 1 lit e PFG rechtfertigen würde. Der Rückzahlungstatbestand ziele auf die Sanktionierung wesentlicher Transparenzverstöße, insbesondere solcher, die Drittmittel verschleiern oder Einflussnahmen verdecken würden. Die hier betroffene Position erfülle diese Voraussetzungen offenkundig nicht. Dazu komme, dass das fehlende Ermessen der belangten Behörde bei der Festsetzung des allenfalls rückzufordernden Betrages – unabhängig von der Schwere des Verstoßes bzw vom Ausmaß des Verschuldens in dreifacher Höhe – unsachlich und unverhältnismäßig sei. In verfassungskonformer Interpretation sei daher, falls überhaupt ein Verstoß gemäß § 12 Abs 1 lit e PFG vorliege, ein an der unbedeutenden Schwere des Verstoßes bemessener, weniger als 13.020 Euro betragender Rückzahlungsbetrag festzusetzen.
Es werde beantragt, in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid betreffend die Anordnung einer Rückzahlung im Ausmaß von 16.810,14 Euro für die im Jahr 2023 in Höhe von 379.013,70 Euro gewährte finanzielle Förderung ersatzlos aufzuheben, in eventu eine Rückzahlung in einem der unbedeutenden Schwere der Verstöße orientierten, geringeren Betrag anzuordnen.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Mit Bescheid vom 09.01.2023 wurde der Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 eine Parteienförderung in Höhe von 379.013,70 Euro gewährt.
3.2. Mit E-Mail vom 26.09.2024 hat die Beschwerdeführerin einen Rechenschaftsbericht betreffend das Jahr 2023 an das Amt der Vorarlberger Landesregierung übermittelt, welcher gemäß § 10 Abs 1 lit c PFG in der Anlage 2 des Amtsblattes für das Land Vorarlberg, ABl Nr 34/2024, veröffentlicht wurde. Dieser Rechenschaftsbericht wurde vom Landes-Rechnungshof überprüft.
3.3. Der im April 2025 veröffentlichte Prüfbericht des Landes-Rechnungshofes über die Parteienförderung (Einhaltung der gesetzlichen Förderbedingungen – NEOS Vorarlberg; Prüfzeitraum 2023) enthält ua folgende Hinweise:
01. „Forderungen an die Bundespartei" sind um 1.151 Euro zu niedrig ausgewiesen, da Forderungen an den Landtagsklub (3.449 Euro) berücksichtigt, Forderungen an die Bundespartei in Form der anteiligen Mitgliedsbeiträge (4.340 Euro) sowie zweckgewidmeter Spenden (260 Euro) nicht berücksichtigt wurden; dadurch sind auch „Forderungen an Gliederungen der Partei" um 260 Euro und „Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände" um 891 Euro zu hoch ausgewiesen.
02. „Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen der Partei“ sind um 427 Euro zu hoch angegeben, da Verbindlichkeiten aus internen Verrechnungen mit der Bundespartei zur Umsatzsteuer-Zahllast sowie zu einer Softwarelizenz fälschlicherweise berücksichtigt wurden; dadurch sind auch „Verbindlichkeiten gegenüber der Bundespartei“ um diesen Betrag zu niedrig ausgewiesen.
03. Festgestellte Sachverhalte lassen auf eine Eigenschaft des Vereins JUNOS - Junge liberale NEOS mit seiner Regionalgruppe Vorarlberg als nahestehende Organisation der Landespartei schließen; entsprechende Berücksichtigung im ersten und zweiten Berichtsteil sowie in Anlagen ist nicht erfolgt.
04. In der Anlage zu Ertragsströmen fehlen Erträge der Landesorganisation von der Bundespartei in Höhe von 4.340 Euro.
3.4. Die Beschwerdeführerin ist eine rechtlich unselbständige Landesgruppe der bundesweit agierenden Partei „NEOS – Das Neue Österreich und Liberales Forum“.
4. Der festgestellte Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grund des Prüfberichtes des Landes-Rechnungshofes „Parteienförderung – Einhaltung der gesetzlichen Förderbedingungen betreffend die Beschwerdeführerin (Prüfzeitraum 2023)“, als erwiesen angenommen und ist soweit unstrittig.
5. Gemäß § 10 Abs 1 lit c PFG gilt für Parteien, die eine Förderung nach dem 2. Abschnitt erhalten, über die Rechenschaftspflicht, die sich aus den Vorschriften des Parteiengesetzes 2012 ergibt, Folgendes:
(…)
Sie haben einen jährlichen Rechenschaftsbericht (§§ 10a und 10b) zu erstatten; der Bericht samt allen erforderlichen Anlagen ist spätestens bis Ende September des Jahres, das auf das Berichtsjahr folgt, der Landesregierung zu übermitteln und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu veröffentlichen.
Gemäß § 10a Abs 1 PFG unterteilt sich der Rechenschaftsbericht in zwei Berichtsteile sowie die Anlagen nach § 10b. Im ersten Berichtsteil sind das Vermögen der Landesorganisation der Partei und der nicht-territorialen Gliederungen der Partei gemäß Abs 2, weiters deren Erträge und Aufwendungen gemäß Abs 3 und 4 auszuweisen; die Ausweisung hat gegliedert für die Landesorganisation und die einzelnen nicht-territorialen Gliederungen zu erfolgen. Im zweiten Berichtsteil sind die Erträge und Aufwendungen der territorialen Gliederungen der Partei sowie der nahestehenden Organisationen gemäß Abs 3 und 4 wie folgt gegliedert auszuweisen:
a) die einzelnen Bezirksorganisationen,
b) die einzelnen Gemeindeorganisationen, mit der Maßgabe, dass abweichend von Abs 3 und 4 eine Gegenüberstellung der jeweiligen Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen vorzunehmen ist, sowie
c) die einzelnen nahestehenden Organisationen, mit der Maßgabe, dass abweichend von Abs 3 und 4 eine Gegenüberstellung der jeweiligen Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen vorzunehmen ist.
Gemäß § 10a Abs 2 PFG hat der Rechenschaftsbericht das Vermögen der Landesorganisation der Partei und der nicht-territorialen Gliederungen der Partei zum Stichtag 31.12. des Berichtsjahres sowie die Zahlen des Vorjahres wie folgt auszuweisen:
a)Aktivseite:
(…)
2. Umlaufvermögen, gegliedert nach Forderungen an Gliederungen der Partei, Forderungen an die Bundespartei, Forderungen an nahestehende Organisationen der Partei sowie der Bundespartei, Kassenbestand, Bankguthaben und Schecks, Forderungen aus der Parteienförderung, sonstigen Forderungen und Vermögensgegenständen,
(…)
b) Passivseite:
(…)
2. Verbindlichkeiten, gegliedert nach Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen der Partei, Verbindlichkeiten gegenüber der Bundespartei, Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Organisationen der Partei sowie der Bundespartei, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kredit- und Darlehensgebern und sonstigen Verbindlichkeiten,
(…)
c) Reinvermögen (Saldo aus lit a Z 4 und lit b Z 4).
Gemäß § 10a Abs 3 PFG hat der Rechenschaftsbericht zumindest folgende Ertragsarten und die entsprechenden Zahlen des Vorjahres gesondert auszuweisen:
a) Fördermittel,
b) Mitgliedsbeiträge,
c) Erträge aus der Parteiorganisation und aus der Bundespartei,
d) Erträge aus nahestehenden Organisationen der Partei sowie der Bundespartei oder Personenkomitees,
e) Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Abgeordneten und Funktionäre,
f) Erträge aus eigener wirtschaftlicher Tätigkeit,
g) Erträge aus Anteilen an Unternehmen,
h) Erträge aus sonstigem Vermögen,
i) Erträge aus Veranstaltungen, aus der Herstellung und dem Vertrieb von Druckschriften sowie ähnliche sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebende Erträge,
j) Geldspenden,
k) Spenden in Form von lebenden Subventionen,
l) Spenden in Form von Sachleistungen,
m) Sponsoring,
n) Inseraten sowie
o) sonstige Erträge, wobei solche von mehr als 5 % des jeweiligen Jahresertrags gesondert auszuweisen sind.
Gemäß § 10a Abs 4 PFG hat der Rechenschaftsbericht zumindest folgende Aufwendungen und die entsprechenden Zahlen des Vorjahres gesondert auszuweisen:
(…)
j) Mitgliedsbeiträge und internationale Arbeit,
(…)
o) Aufwendungen für nahestehende Organisationen der Partei sowie der Bundespartei,
(…).
Gemäß § 10b Abs 1 PFG ist dem Rechenschaftsbericht in einer Anlage eine Liste aller Gliederungen der Partei, aller nahestehenden Organisationen und aller Personenkomitees anzuschließen.
Gemäß § 10b Abs 3 PFG sind in einer Anlage zum Rechenschaftsbericht gesondert auszuweisen:
a) Mitgliedsbeiträge an die Landesorganisation der Partei, eine Gliederung der Partei, eine nahestehende Organisation oder ein Personenkomitee ab einem Gesamtwert von 300 Euro pro Kalenderjahr unter Nennung des Namens des Mitgliedes und der Höhe des Beitrages,
(…).
Gemäß § 12 Abs 1 lit d und e PFG ist der Partei, der Landtagsfraktion bzw deren Rechts-nachfolgern mit Bescheid die Rückzahlung der finanziellen Förderung anzuordnen, wenn
d) die von der Partei in ihrem Bericht nach § 1a Abs 2 oder § 10 Abs 1 lit c oder die von der Landtagsfraktion in ihren Aufzeichnungen nach § 11 Abs 1 gemachten Angaben – ausge-nommen Angaben nach § 10b Abs 3 bzw § 11 Abs 1 zweiter Satz – unvollständig oder un-richtig sind; die Höhe der Rückzahlung bestimmt sich nach der Schwere des Verstoßes und hat höchstens 10 % der gewährten (finanziellen) Förderung zu betragen;
e) die Partei oder Landtagsfraktion ihre Ausweisungspflicht nach § 10b Abs 3 bzw § 11 Abs 1 zweiter Satz verletzt hat; die Höhe der Rückzahlung ergibt sich aus der dreifachen Höhe des Betrages, der nicht richtig ausgewiesen wurde;
(…).
6.1. Das Beschwerdevorbringen bezieht sich im Wesentlichen auf die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung der in den Hinweisen 01. bis 04. beschriebenen Angaben bzw fehlenden Angaben als jeweiliger Verstoß gemäß § 12 Abs 1 lit d und e PFG und auf die von der Behörde vorgenommene Bemessung der Höhe der Rückzahlung im Hinblick auf die Schwere des jeweiligen Verstoßes.
6.2. Gerügt wurde auch, dass die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung bei der Rückzahlung der finanziellen Förderung nach § 12 Abs 1 lit d PFG, was die Hinweise 01., 02. und 03. des Landes-Rechnungshofes anlangt, jeweils von einem Mindestsatz in Höhe von 1 % der gewährten Parteienförderung ausgegangen ist.
Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin im Recht: Wie dem Gesetzeswortlaut des § 12 Abs 1 lit d PFG entnommen werden kann, enthält diese Bestimmung für die Höhe der Rückzahlung lediglich einen Höchstrahmen (von 10 % der gewährten finanziellen Förderung), nicht jedoch einen Mindestsatz.
6.3. Im Hinblick auf das Vorbringen, wonach die Behörde bei ihrer Entscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt habe, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Bemessung der Höhe der Rückzahlung um eine Ermessensentscheidung handelt. Bei Ermessensentscheidungen kommt der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts und der Begründungspflicht eine besondere Bedeutung zu. Eine zur Aufhebung des Ermessensaktes führende Rechtswidrigkeit liegt nur dann vor, wenn die Behörde das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Der Sinn des Parteienförderungsgesetzes ist es, die vom Gesetzgeber mit der Rechenschaftspflicht beabsichtigte Transparenz sicher zu stellen; dies kommt auch in der hier maßgeblichen Bestimmung des § 12 Abs 1 lit d PFG zum Ausdruck.
Zu prüfen ist, ob die Behörde unter Heranziehung dieser Bestimmung und der darin enthaltenen Gründe (noch) eine vertretbare Lösung gefunden hat oder ob ihr ein Ermessensfehler zum Vorwurf gemacht werden muss.
Das Verwaltungsgericht hat daher bloß zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die angeordnete Rückzahlung unter Bedachtnahme auf die gesetzlich festgelegten Kriterien vertretbar erscheint oder nicht (vgl sinngemäß zu dem im Verwaltungsstrafverfahren geübten Ermessen VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0145, und VwGH 23.02.2017, Ra 2017/09/0004).
7.1. Zum Rückzahlungstatbestand gemäß § 12 Abs 1 lit d PFG:
Gemäß § 10a Abs 2 lit a Z 2 PFG sind das Umlaufvermögen, gegliedert nach Forderungen an Gliederungen der Partei, Forderungen an die Bundespartei, (…), im Rechenschaftsbericht auf der Aktivseite auszuweisen.
Laut Prüfbericht des Landes-Rechnungshofes bezieht sich der Hinweis 01. auf zu niedrig ausgewiesene „Forderungen an die Bundespartei“ und damit verbunden auf zu hoch ausgewiesene „Forderungen an Gliederungen der Partei“ sowie zu hoch ausgewiesene „Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände“. Die anteiligen Mitgliedsbeiträge für Vorarlberg iHv 4.340 Euro wurden von der Bundespartei eingehoben und beim Posten „Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände“ angeführt, welche allerdings „Forderungen an die Bundespartei“ darstellen. Weiters ist der Posten „Forderungen an Gliederungen der Partei“ von der Beschwerdeführerin im Rechenschaftsbericht 2023 mit 260 Euro angegeben worden – dies waren jedoch Spenden, welche bei der Bundespartei eingingen; inhaltlich wären diese ebenso als „Forderungen an die Bundespartei“ zu werten gewesen (siehe Seite 25 des Prüfberichtes).
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde hinsichtlich des Hinweises 01. ua argumentiert, dass diese Sachverhalte in der Bilanz weder verschwiegen noch inhaltlich verfälscht worden seien. Dies mag zutreffen, dennoch steht fest, dass die Beschwerdeführerin in zwei Fällen die „Forderungen an die Bundespartei“ unrichtig angegeben hat. Schon diese unrichtigen Angaben erfüllen den Rückzahlungstatbestand iSd § 12 Abs 1 lit d PFG.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich hierbei um einen relevanten Mangel iSd PFG. Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Erläuterungen (s Pkt 5. letzter Absatz sowie SA Beilage 82/2022 XXXI. LT, Seite 10).
Das Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei dem von der Behörde, im Hinblick auf die Höhe der Rückzahlung festgesetzten Ausmaß von 1 % um keinen Mindestsatz handelte, ist zutreffend.
Allerdings kommt der Einhaltung formaler Vorschriften keine unerhebliche Bedeutung zu, da das PFG klar vorsieht, wie das Vermögen der Landesorganisation der Partei im Rechenschaftsbericht darzustellen ist und wie die Erträge und Aufwendungen auszuweisen sind. Ist – wie hier – von einem Verstoß auszugehen, muss bei der Bemessung der Höhe der Rückzahlung der gesetzlich normierte Höchstrahmen von 10 % mitberücksichtigt werden. Bei leichten Verstößen ist es im Hinblick auf den vorgesehenen Höchstrahmen nicht unvertretbar, wenn die belangte Behörde in Bezug auf die angeordnete Rückzahlung von 1 % der gewährten finanziellen Förderung ausgegangen ist. Die Behörde hat von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht. Ein Ermessensfehler ist nicht erkennbar (s auch Pkt 7.1.4.).
Laut Prüfbericht des Landes-Rechnungshofes bezieht sich der Hinweis 02. auf anzugebende Verbindlichkeiten (s dazu § 10a Abs 2 lit b Z 2 PFG bezüglich der „Verbindlichkeiten gegenüber der Bundespartei“).
Wie auf Seite 25 des Prüfberichtes des Landes-Rechnungshofes ausgeführt, „werden ‚Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen der Partei‘ mit 427 Euro angegeben. (…) Thematisch wären diese als ‚Verbindlichkeiten gegenüber der Bundespartei‘ einzuordnen gewesen“. Somit wurden ‚Verbindlichkeiten gegenüber der Bundespartei‘ um den genannten Betrag zu niedrig, und damit unrichtig, angegeben. Es liegen daher unrichtige Angaben vor; der Rückzahlungstatbestand iSd § 12 Abs 1 lit d PFG ist daher erfüllt.
Bezüglich der Bemessung der Höhe der Rückzahlung wird auch hier von einem leichten Verstoß ausgegangen; somit wird auf die Ausführungen in Pkt 6.2., Pkt 6.3., Pkt 7.1.1. – letzter Absatz – sowie auf Pkt 7.1.4. verwiesen.
Laut der Beschwerde liege im Rechenschaftsbericht allenfalls ein Verstoß gegen § 10b Abs 1 PFG vor, indem der Verein „Junge liberale NEOS – JUNOS“ als nahestehende Organisation in einer Anlage aufzulisten gewesen wäre. Es ist nicht zutreffend, dass der Landes-Rechnungshof hierzu keine abschließende rechtliche Beurteilung getroffen hat. Auf Seite 28 des Prüfberichtes hat der Landes-Rechnungshof im Kapitel „Erforderliche Angaben“ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „alle Gliederungen der Partei, nahestehenden Organisationen und Personenkomitees in einer Anlage aufzulisten sind, auch wenn bestimmte Informationen zu diesen bereits im ersten und zweiten Berichtsteil anzugeben sind. Wie bereits oben erwähnt, wird im L-RB keine nahestehende Organisation ausgewiesen, obwohl die JUNOS mit der Landesgruppe Vorarlberg auf Grund statutarischer Verflechtungen die gesetzlichen Kriterien einer nahestehenden Organisation erfüllten.“
Dem Verweis der Beschwerdeführerin auf § 10b Abs 3 PFG ist zu entgegnen, dass diese Bestimmung vom Rückzahlungstatbestand des § 12 Abs 1 lit d PFG ohnehin ausgenommen ist (vgl dazu den diesbezüglichen Gesetzestext, sowie die Erläuterungen zu § 12 Abs 1 lit d und e PFG, SA Beilage 82/2022 XXXI. LT, Seite 10).
Laut Prüfbericht des Landes-Rechnungshofes „qualifiziert sich der Verein JUNOS – Junge liberale NEOS nach Ansicht des Landes-Rechnungshofes als nahestehende Organisation und wäre im Landes-Rechenschaftsbericht auszuweisen gewesen“. Die nahestehende Organisation JUNOS wurde weder in den beiden Berichtsteilen noch in den Anlagen des Rechenschaftsberichtes 2023 angeführt. Da die getätigten Angaben jedenfalls, was die beiden Berichtsteile anlangt, unvollständig sind, ist der Rückzahlungstatbestand des § 12 Abs 1 lit d PFG erfüllt.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die JUNOS – wie in der Beschwerde behauptet – im Jahr 2023 keine Förderung im Rahmen der Vorarlberger Jugendförderung erhalten hätten und dass es keine finanzielle Verflechtung, keine Spendenflüsse, keine Sponsoringvereinbarungen und keine geldwerten Leistungen gegeben habe, die der Beschwerdeführerin zuzurechnen gewesen wären. Dasselbe gilt für das weitere Beschwerdevorbringen, wonach alle Aufwendungen, die durch Aktivitäten der JUNOS entstanden seien, aus dem Budget der Beschwerdeführerin bestritten worden seien.
Weil die JUNOS als nahestehende Organisation in keinem der beiden Berichtsteile erwähnt wurden, wurden unvollständige Angaben gemacht. Es liegt daher ein Verstoß nach § 12 Abs 1 lit d PFG vor.
Bezüglich der Bemessung der Höhe der Rückzahlung wird auch hier von einem leichten Verstoß ausgegangen; somit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
7.1.4. Zu den Hinweisen 01. bis 03. ergibt sich zusammengefasst Folgendes:
Aufgrund der im Rechenschaftsbericht 2023 gemachten unrichtigen Angaben (s Hinweis 01. und 02.) und unvollständigen Angaben (s Hinweis 03.) war die Behörde von Gesetzes wegen verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine teilweise Rückzahlung der gewährten finanziellen Förderung anzuordnen (§ 12 Abs 1 lit d PFG). Die angeordnete Rückzahlung entspricht 1 % der gewährten Parteienförderung, somit 3.790,14 Euro (hinsichtlich der Ermessensübung vgl dazu die obigen Ausführungen).
In Anbetracht der einmalig angeordneten Rückzahlung iHv 1 % der gewährten finanziellen Förderung gem § 12 Abs 1 lit d PFG erübrigt es sich, die auf der Seite 4 der Bescheidbegründung genannten, höheren Rückzahlungsbeträge auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen.
7.2. Zum Rückzahlungstatbestand gemäß § 12 Abs 1 lit e PFG:
Zu Hinweis 04.:
In § 10b Abs 3 lit a PFG ist normiert, dass „in einer Anlage zum Rechenschaftsbericht gesondert die Mitgliedsbeiträge an die Landesorganisation der Partei, eine Gliederung der Partei, eine nahestehende Organisation oder ein Personenkomitee ab einem Gesamtwert von 300 Euro pro Kalenderjahr unter Nennung des Namens des Mitgliedes und der Höhe des Beitrages auszuweisen sind“.
Laut Prüfbericht des Landes-Rechnungshofes „fehlen in der Anlage“ des Rechenschaftsberichtes 2023 zu den innerparteilichen Ertragsströmen „die Mitgliedsbeiträge“ (iHv 4.340 Euro), welche von der Bundespartei an die Landesorganisation weitergeleitet wurden. In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass die „NEOS – Das neue Österreich und Liberales Forum“ eine bundesweit einheitlich organisierte Partei mit nur einer Rechtspersönlichkeit ist und daher die Einhebung sämtlicher Mitgliedsbeiträge zentral durch die Bundespartei erfolgt. Auch wenn „der Betrag“ iHv 4.340 Euro, wie in der Beschwerde argumentiert, „vollständig - allerdings an anderer Stelle des Berichts - offengelegt (wurde)“, steht dennoch fest, dass die Beschwerdeführerin die im § 10b Abs 3 lit a PFG klar formulierte, gesonderte Ausweisungspflicht von Mitgliedsbeiträgen verletzt hat und bereits damit die Tatbestandselemente des § 12 Abs 1 lit e erster Teilsatz PFG erfüllt sind. Nicht zutreffend ist, dass nur eine „Täuschung“ – wie behauptet – „den Rückgriff auf § 12 Abs 1 lit e PFG rechtfertigen würde“. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus den Erläuterungen (vgl Pkt 5. letzter Absatz und SA Beilage 82/2022 XXXI. LT, Seite 10).
Aus dem zweiten Teilsatz des § 12 Abs 1 lit e PFG ergibt sich die Höhe der Rückzahlung; demnach ist das „die dreifache Höhe des Betrages, der nicht richtig ausgewiesen wurde“. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat hier der Gesetzgeber keinen Ermessensspielraum vorgesehen.
Aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes ist keine Rechtswidrigkeit erkennbar, wenn die belangte Behörde, was den im Prüfbericht des Landes-Rechnungshofes erfolgten Hinweis 04. anlangt, eine Rückzahlung der gewährten finanziellen Förderung in Höhe von 13.020 Euro (= 3 x 4.340 Euro) angeordnet hat.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass weder dem in der Beschwerde gestellten Hauptantrag noch dem gestellten Eventualantrag Folge gegeben wird. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Eine höchstgerichtliche Judikatur zur Ermessensausübung ist vorhanden (s Pkt 6.3.); weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht sind davon abgewichen.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.