LVwG V LVwG-412-1/2026-R17

LVwG-412-1/2026-R17Landesverwaltungsgericht08.04.2026

Regest

Gelegenheitsverkehr, Entzug Taxiausweis, fünf Geschwindigkeitsübertretungen innerhalb eines Jahres

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-412-1/2026-R17

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.412.1.2026.R17

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch seine Richterin Dr. Stefanie Wachter über die Beschwerde des K S, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 26.02.2026, Zl, betreffend die Entziehung des Taxiausweises nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. In Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 2 iVm §§ 2 und 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, der Taxiausweis Nr. XXXXXXXXXX, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft B am 13.03.2023, für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides entzogen.

In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 2 BO 1994 festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt ist, für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, im Fahrdienst des nichtlinienmäßigen Personenverkehrs tätig zu sein.

In Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 13 Abs 1 BO 1994 der Taxiausweis, Nr. XXXXXXXXXX, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft B am 13.03.2023, ab der Zustellung dieses Bescheides, bei der Bezirkshauptmannschaft B oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzuliefern ist.

In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er die Verwaltungsübertretung vom 30.11.2025 nicht begangen habe. Die Angabe in der Lenkererhebung seien aus Versehen von ihm nicht richtig gemacht worden. Seine Angestellte habe die Geschwindigkeitsübertretung zu verantworten. Im Zeitraum von 08.10.2023 bis 06.04.2025 habe er sich wohl verhalten. Die Geschwindigkeitsübertretungen vom 07.04.2025 bis 08.09.2025 seien nicht derart gravierend gewesen, dass hieraus eine Vertrauensunwürdigkeit abgeleitet werden könne. Er übe den Beruf als Taxilenker bereits länger aus und sei es nie zu einer Gefährdung seiner Gäste oder anderen Personen gekommen. Der Entzug stelle für ihn eine erhebliche wirtschaftliche und berufliche Belastung dar, da er hauptberuflich als Taxilenker tätig sei.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer hat einen Taxiausweis mit der Nr XXXXXXXXXX, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft B am 13.03.2023. Seit xx.xx.2025 betreibt er sein eigenes Taxiunternehmen. Er hat eine angestellte Taxilenkerin.

Mit der rechtskräftigen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 07.01.2026, Zl wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 52 lit a Z 10a Straßenverkehrsordnung mit einer Geldstrafe in Höhe von Euro 220 bestraft. Er hat die am Tatort verordnete Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 21 km/h überschritten (Tatzeit: 30.11.2025, um 02:26 Uhr im Ortsgebiet).

Mit der rechtskräftigen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 31.12.2025, Zl wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 52 lit a Z 10a Straßenverkehrsordnung mit einer Geldstrafe bestraft. Er hat die am Tatort verordnete Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 28 km/h überschritten (Tatzeit: 13.10.2025, um 23:13 Uhr im Ortsgebiet).

In den letzten fünf Jahren scheinen folgende weitere rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerke auf:

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Alle Geschwindigkeitsübertretungen wurden im Rahmen der Tätigkeit als Taxilenker vom Beschwerdeführer begangen.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Einvernahme des Beschwerdeführers, des Auszuges über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerke und des Akteninhaltes als erwiesen angenommen.

Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Die Strafverfügungen, die angeführt sind, sind rechtskräftig. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er die festgestellte Verwaltungsübertretung vom 30.11.2025 begangen habe. Er schilderte in der Verhandlung, weshalb seine Angestellte die Übertretung zu verantworten habe und nicht er.

In der rechtlichen Begründung wird ausgeführt, weshalb das Gericht an eine rechtskräftige Strafverfügung gebunden ist und es dem Gericht verwehrt ist, neuerlich eine Prüfung des Sachverhaltes durchzuführen.

5.1. Folgende Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl Nr 951/1993, idF, BGBl II Nr 408/2020, sind für den vorliegenden Fall maßgeblich:

„§ 2. Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969.

§ 6. (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber

3. vertrauenswürdig ist. Die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere

a) wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist,

b) wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.

§ 13. (1) Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn

1. die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften erlischt oder

2. der Ausweis entzogen wird (Abs. 2) oder

3. eine der sonstigen in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

Kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Ausweis von der Behörde abzunehmen.

(2) Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.

(3) Örtlich zuständige Behörde im Sinne der vorstehenden Absätze ist jene, in deren Bereich der Wohnsitz des Antragstellers liegt.

…“

5.2. Die Frage, ob eine Person iSd § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens des Taxilenkers im Beurteilungszeitraum der vergangenen fünf Jahre zu beurteilen (vgl VwGH 19.08.2019, Ra 2019/03/0079).

Dem in der BO 1994 nicht näher definierten Begriff der Vertrauenswürdigkeit kommt unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs inhaltlich die Bedeutung von „Sich verlassen können“ zu. Durch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten - wobei das Gesamtverhalten zu würdigen ist - auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes obliegt (VwGH 15.11.2007, 2007/03/0153).

Der Beschwerdeführer hat in den letzten fünf Jahren acht Geschwindigkeitsübertretungen, drei Übertretungen nach § 103 Abs 2 KFG (Lenkerauskunft nicht erteilt) und vier weitere Verwaltungsübertretungen nach dem KFG begangen. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen liegen rechtskräftige Entscheidungen der Behörde vor (s Punkt 3.). Fünf dieser Übertretungen wurden innerhalb eines Zeitraumes von ca 8 Monaten (13.5.2025 – 15.12.2025) im Rahmen der Tätigkeit als Taxilenker vom Beschwerdeführer begangen. Dieser Zeitraum liegt nicht einmal ein Jahr zurück.

Die festgestellten Übertretungen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften in den letzten fünf Jahren – insbesondere die fünf Geschwindigkeitsübertretungen in den letzten Monaten – zeigen, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht gewillt ist, sich an straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zu halten und es insbesondere mit der Einhaltung von Höchstgeschwindigkeiten nicht genau nimmt. Dadurch kann es zu Gefährdungen von Fahrgästen und auch anderen Verkehrsteilnehmern kommen. Auf einen Taxilenker muss man sich „verlassen können“. Die belangte Behörde ist zurecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht vertrauenswürdig iSd § 6 Abs 3 Z 3 BO ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass die Behörde bei fortlaufend gesetzten Verwaltungsübertretungen gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs – selbst bei Delikten mit geringerem Unrechtsgehalt – das Fehlen einer erforderlichen Vertrauenswürdigkeit annehmen kann, und dass eine Person, die einen Hang zur Nichtbeachtung von im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften erkennen lässt, als zum Lenken eines Taxis nicht geeignet angesehen werden kann (VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138; VwGH 22.12.2023, Ra 2023/03/0145).

Aufgrund der Anzahl der Verwaltungsübertretungen und des Umstandes, dass die letzten fünf Geschwindigkeitsübertretungen in einem kurzen Zeitraum begangen wurden, der nicht einmal ein Jahr zurückliegt, erachten das Gericht die von der Behörde mit sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides (sohin ab 26.02.2026) festgesetzte Entzugsdauer als gerechtfertigt.

5.3. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt ausgeführt:

Der Beschwerdeführer gesteht alle Geschwindigkeitsübertretung zu, bis auf jene vom 30.11.2025. Er habe eine falsche Lenkerauskunft erteilt und habe die Übertretung seine Angestellte zu verantworten. Er sei erst im Rahmen dieses Verfahrens auf diesen Umstand aufmerksam geworden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine rechtskräftige Strafverfügung vorliegt. An diese ist das Gericht gebunden und ist es dem Gericht verwehrt eine eigene Überprüfung der Richtigkeit der Strafverfügung durchzuführen (s zur Bindungswirkung VwGH 01.07.2025, Ra 2024/11/0184).

Der Beschwerdeführer führt aus, dass der Entzug des Taxilenkerausweises eine erhebliche wirtschaftliche und berufliche Belastung für ihn darstelle. Dies ist für das Gericht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer hauptberuflich als Taxilenker tätig ist. Allerdings kommt es auf die privaten Gründe des Beschwerdeführers nicht an (vgl VwGH 23.10.2008, 2008/03/0058).

Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass er bereits ein Verkehrscoaching für sich und seine Angestellte organisiert habe. Dieser Schritt vom Beschwerdeführer ändert nichts daran, dass er in den letzten fünf Jahren zahlreiche Verwaltungsübertretungen begangen hat.

5.3. Aus all diesen Gründen war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid war zu bestätigen.

6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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