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LVwG-310-14/2025-R22•LVwG V LVwG-310-14/2025-R22
LVwG-310-14/2025-R22Landesverwaltungsgericht07.04.2026
Entschiedene Sache, res iudicata
Beschluss
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch seine Richterin Mag. Ostoverschnigg über die Beschwerde der Hegegemeinschaft X, vertreten durch den Hegeobmann B F, vertreten durch Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Lingenhöle Rechtsanwälte GmbH, Dornbirn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 30.09.2025, Zl, betreffend die Untersagung einer Rotwildfütterung nach dem Jagdgesetz, folgenden Beschluss gefasst:
Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 30.09.2025, Zl, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde die im Genossenschaftsjagdgebiet L (Z-K) befindliche Rotwildfütterung „E“ nach Beendigung der Fütterungsperiode im Frühjahr 2028 gemäß § 43 Abs 2 Jagdgesetz iVm § 34 Jagdverordnung ersatzlos untersagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gesamten Einstandsbereich der Fütterung waldgefährdende Wildschäden vorhanden seien. Es handle sich dabei um einen wichtigen Objektschutzwald, sodass ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Schutzwirkung des Waldes gegeben sei. Die Rotwildfütterung E habe nicht zur Vermeidung untragbarer Schäden beigetragen. Die Fütterung sei daher entsprechend dem gesetzlichen Auftrag aufzulassen. Diesbezüglich sei ein Übergangszeitraum von drei Jahren vorgesehen, um in dieser Zeit den an der Fütterung gebundenen Wildbestand zu reduzieren.
Dies entspreche den Vorgaben des wildökologischen und der veterinärmedizinischen Amts-sachverständigen.
Die Rotwildfütterung sei zwar mit Bescheid vom 26.05.2010 idF des Erkenntnisses des UVS vom 06.12.2010, Zl, bereits am dem 30.06.2015 aufgelassen worden. Allerdings sei die Auflassung durch eine Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides so lange aufgeschoben, bis der Rotwildbestand an der Fütterung im Winter auf maximal 15 Stück reduziert sei. Solange die Reduktion nicht erfolgt sei, werde die Untersagung jeweils um ein weiteres Jahr aufgeschoben. Dieser Wildbestand sei jedoch nie erreicht worden. Bei der letzten Winterzählung 2024/25 hätten sich ca 30 Stück Rotwild an der Fütterung befunden. Weder das UVS Erkenntnis noch damit in Zusammenhang stehend die Grundsätze der res iudicata könnten der neuerlichen Erlassung eines jagdpolizeilichen Auftrages zur Auflassung einer Fütterung entgegenstehen, wenn der aktuell (nach wie vor) gegebene Sachverhalt und der jagdgesetzliche Rahmen ein derartiges behördliches Vorgehen erfordere. Ein Eingriff in die Rechtskraft eines Bewilligungsbescheides sei dabei von vornherein ausgeschlossen.
Im speziellen Fall habe der UVS in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides eine aufschiebende Bedingung aufgenommen, die im Ergebnis bewirke, dass der Adressat des hoheitlichen Auftrages selbst bestimmen könne, ob das aufgetragene Ziel der Fütterungsauflassung eintrete. Werde durch jagdliche Anstrengungen der Wildbestand entsprechend reduziert, führe das zur Auflassung der Fütterung, sonst eben nicht. Der Adressat des Auftrages habe es somit selbst in der Hand, ob er diesen Auftrag erfülle oder nicht. Im Konkreten sei der Rotwildbestand nie in dem Maße reduziert worden.
In Anbetracht der aktuellen Situation, dass hier nach wie vor waldgefährdende Wildschäden vorliegen würden und die Wildschadensproblematik sogar einen Hinderungsgrund für ein Wildbach- und Lawinenverbauungsprojekt zur technischen Verbauung der „E-L“ darstelle, habe die Behörde neuerlich ein Ermittlungsverfahren für diese Rotwildfütterung eingeleitet.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Hegegemeinschaft der betroffenen Wildregion rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass die Fütterung mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.05.2010, Zl, idF des Erkenntnisses des UVS vom 06.12.2010, Zl, bereits mit Wirksamkeit zum 30.06.2015 aufgelassen worden sei. Allerdings sei diese Auflassung aufgeschoben. Erst wenn die festgelegte Stückzahl (15 Stück Rotwild) unterschritten werde, werde die Fütterung endgültig aufgelassen. Solange dieser Zielbestand nicht erreicht sei, werde die Untersagung jährlich weiter aufgeschoben. Der Bestand des Rotwildes habe sich in den letzten Jahren bereits erheblich vermindert. Dennoch habe man bei der letzten Winterzählung 2024/25 etwa 30 Stück Rotwild an der Fütterung festgestellt. Damit sei die angestrebte Reduktion noch nicht vollständig erreicht.
Diesbezüglich liege bereits eine entschiedene Sache vor. Nach der Judikatur des VwGH sei nach dem Grundsatz „ne bis in idem“ über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden. Mit der Rechtskraft sei die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden könne (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung stehe das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Nach den Ausführungen der Behörde handle es sich bei der angeordneten Auflassung um einen verwaltungspolizeilichen Auftrag. Es sei kein rechtseinräumender Verwaltungsakt, der einen Antrag einer Partei voraussetze. Im Zentrum stehe die Prüfung, ob die zugrunde liegenden jagdgesetzlichen Schutzinteressen ein hoheitliches Einschreiten der Behörde erfordere. Die Behörde stütze sich auf § 43 Abs 2 JagdG, der vorsehe, dass Wildfütterungen zu untersagen seien, wenn die dort normierten Voraussetzungen nicht mehr gegeben seien. Dabei verkenne die Behörde jedoch, dass bereits mit Bescheid vom 26.05.2010 die gegenständliche Rotwildfütterung untersagt worden sei und der UVS in seinem Erkenntnis vom 06.12.2010 ausdrücklich festgestellt habe, dass die Auflassung der Fütterung erst dann zu erfolgen habe, wenn der Rotwildbestand auf maximal 15 Stück reduziert sei. Dieses Erkenntnis sei rechtskräftig, womit verbunden sei, dass über die damit unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden dürfe. Somit liege eine rechtskräftige Entscheidung in identischer Sache vor. Zu bedenken sei, dass der UVS damals nach Beurteilung sämtlicher Verfahrensergebnisse zu der Entscheidung gelangt sei, dass die Rotwildfütterung erst dann aufgelassen werden dürfe, wenn der Bestand auf maximal 15 Tiere reduziert worden sei. Die Behörde könne sich daher nicht auf § 43 Abs 2 JagdG berufen, um eine neuerliche Untersagung zu erlassen, da der gleiche Sachverhalt bereits inhaltlich behandelt worden sei. Insbesondere könne die Behörde nicht geltend machen, sie komme damit einer erstmaligen Verpflichtung nach – dies sei bereits im Jahr 2010 erfolgt. Auch habe sich weder der Sachverhalt noch die Rechtslage seit der letzten Entscheidung geändert. Zudem seien keine das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missstände oder schwere volkswirtschaftliche Schädigungen zu erwarten, welche eine Abänderung des Bescheides rechtfertigen würde. Ein neuerlicher behördlicher Eingriff verstoße daher gegen die Grundsätze der Rechtskraft sowie gegen das Legalitätsprinzip.
Darüber hinaus habe die Behörde im Ermittlungsverfahren das Parteiengehör verletzt. Die Be-hörde habe lediglich die Beschwerdeführerin als betroffene Hegegemeinschaft in dem Umfang angehört, wie es § 34 Abs 2 JagdV vorschreibe. Der Beschwerdeführerin sei aber keine Möglichkeit eingeräumt worden, zu den Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Besonders gravierend sei, dass sich der Bescheid auf eine Vielzahl gutachterlicher Einschätzungen stütze. Zu diesen Beweisergebnissen habe die Behörde der Beschwerdeführerin keinerlei Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt.
Weiters seien die Voraussetzungen für eine Untersagung der Fütterung iSd § 43 Abs 2 JagdG nicht gegeben. Die Behörde begründe dies damit, dass die Rotwildfütterung nicht zur Vermeidung untragbarer Schäden am Wald beigetragen habe und stütze sich auf das forsttechnische Gutachten. Für die Beurteilung, ob die Fütterung aufgelassen werden dürfe, sei ausschließlich entscheidungsrelevant, ob dadurch die Vermeidung untragbarer Wildschäden in der vegetationsarmen Zeit gewährleistet werden könne. Der Bescheid enthalte keine nachvollziehbare Begründung dazu. Die Behörde habe im Bescheid lediglich die Inhalte von verschiedenen Gutachten wiedergegeben. Aus der Begründung entstehe der Eindruck, dass die Behörde Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung und die Sanierung des durch Schalenwild geschädigten Schutzwaldes anstrebe. Offenbar seien diese Gesichtspunkte die maßgeblichen Beweggründe für die Untersagung der Rotwildfütterung. Diese Annahme werde dadurch untermauert, dass die Behörde – nach dem UVS Erkenntnis vom 06.12.2010 – mit Bescheid vom 29.09.2016, Zl, die Freihaltung von Rot- und Rehwild in der Zeit vom 15.4. bis 15.12. im Revierviertel „E“ angeordnet habe. Mit Erkenntnis des LVwG vom 20.12.2019, LVwG-, sei der Bescheid ersatzlos aufgehoben worden. Nach den Ausführungen des LVwG könne eine Freihaltung in einem Gebiet nicht rechtmäßig angeordnet werden, solange dort eine Fütterung betrieben werde. In der Folge habe die Behörde das Verfahren zur Untersagung eingeleitet. Das Gesetz normiere eindeutig, dass die Behörde eine Fütterung nur untersagen dürfe, wenn Wild ohne rechtliche Erforderlichkeit iSd § 43 JagdG gefüttert werde, dh nur dann, wenn die Fütterung zur Vermeidung untragbarer Wildschäden nicht notwendig sei. Im angefochtenen Bescheid setze sich die Behörde mit dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung bzw an der Sicherstellung einer dauerhaften Funktionsfähigkeit dieser Schutzwälder und deren Folgen sowie der geplanten Lawinenverbauung auseinander, ohne jedoch einen entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Dies insbesondere in Bezug darauf, dass die Rotwildfütterung aufgelassen werden solle, weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen würden. Bei der Erlassung des Bescheides habe die Behörde einen elementaren Verfahrensgrundsatz, nämlich die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes missachtet.
Zudem habe die Behörde die Ursachen der behaupteten Wildschäden nicht ausreichend ermittelt. Im E befinde sich eine Waldwiese. Die durch das Weidevieh (ca 20 Stück) verursachten Schäden seien erheblich. In diesem Gebiet sei ein starker Einfluss auf die Waldverjüngung durch das Weidevieh festgestellt worden, der den Einfluss des Wildes jedenfalls überlagere. Die Anzahl von etwa 20 Rindern entspreche – gemessen am Einfluss auf den Wald – jenem von rund 80 bis 90 Stück Rotwild. Daraus ergebe sich, dass die Rotwildfütterung sehr wohl ihren Zweck erfülle und zur Reduktion von untragbaren Wildschäden beitrage. Die wesentliche Ursache für die wiederholten Schäl- und Trittschäden am Wald sei vielmehr in der Weidehaltung des Viehs zu sehen. Die Behörde wäre im Rahmen des Ermittlungsverfahrens verpflichtet gewesen, den Ursachen der Waldschäden im Detail nachzugehen und insbesondere zu klären, in welchem Ausmaß diese tatsächlich dem Rotwild zuzurechnen seien und in welchem Zusammenhang die Rotwildfütterung damit stehe. Im Bescheid werde nur pauschal ausgeführt, dass im betroffenen Gebiet weiterhin Wildschäden seien. Eine konkrete Ursachenanalyse sei jedoch nicht erfolgt. Zudem handle es sich um veraltete Wildschäden und nicht um neue waldgefährdende Wildschäden, zumal unstrittig der Rotwildbestand bereits drastisch reduziert worden sei. Die Behörde ziehe aus dem Umstand, dass trotz bestehender Rotwildfütterung weiterhin Schäden feststellbar seien, den unzutreffenden Umkehrschluss, dass die Fütterung zur Vermeidung untragbarer Wildschäden ungeeignet sei. Dabei verkenne die Behörde jedoch, dass die gesetzliche Voraussetzung nicht darin bestehe, jegliche Wildschäden zu verhindern, sondern lediglich das Entstehen untragbarer Schäden durch das Rotwild abzuwenden. Aus diesem Grund wäre die Behörde verpflichtet gewesen, eine detaillierte Prüfung der Schadenssituation vorzunehmen. Darüber hinaus führe die ersatzlose Auflassung der Rotwildfütterung in schneereichen Zeiten voraussichtlich zu einer Zunahme der Wildschäden. Wenn bei hoher Schneelage keine Zufütterung mehr erfolge, würden dem Rotwild als Nahrungsquelle ausschließlich Baumrinde und Triebe verbleiben. Dies könne zu verstärktem Schälen und Verbiss führen. Die Untersage sei daher nicht nur vom Gesetz nicht gedeckt, sondern im Ergebnis sogar kontraproduktiv. Sie stehe im Widerspruch zum Ziel, Wildschäden – insbesondere untragbare – zu vermeiden.
Ebenso sei der Zweck des § 43 JagdG zu beachten. Zweck des § 43 JagdG sei jedenfalls auch, die sich bietenden Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Lebensraum des Wildes zu verbessern. Diesen Umstand habe die Behörde völlig außer Acht gelassen.
Weiters führe die Behörde im Bescheid aus, dass der Adressat des hoheitlichen Auftrages selbst bestimmen könne, ob das aufgetragene Ziel der Fütterungsauflassung eintrete. Werde durch jagdliche Anstrengung der Wildbestand entsprechend reduziert, führe das zur Auflassung der Fütterung, sonst eben nicht. Dem sei entgegenzuhalten, dass Schalenwild nur entsprechend eines behördlich festgelegten Abschussplans erlegt werden dürfe. Dieser Plan richte sich nach den Bedingungen im gesamten Lebensraum des Wildes. Besonders entscheidend sei dabei der Bereich, der im Laufe des Jahres die geringste Tragfähigkeit – also die geringste Fähigkeit zur Versorgung des Wildes – aufweise. Die Abschusszahl müsse sich daher an den empfindlichsten Stellen des Lebensraumes orientieren, es sei denn, es gelinge durch gezielte Maßnahmen wie Wildlenkung, angepasste Fütterung oder Wintergatter, diese Schwächen auszugleichen. Wenn trotz solcher Maßnahmen erhebliche Wildschäden entstehen, müssten die Abschusszahlen erhöht werden oder Abschussaufträge erteilt werden. Daraus ergebe sich, dass die Wildschadenssituation letztlich das wichtigste Kriterium für die Abschussplanung sei. Es liege somit in der Verantwortung der Behörde selbst und gerade nicht der Hegegemeinschaft, die nicht Adressat der Abschussplanung oder etwaiger Abschussaufträge sein könne (sondern die einzelnen Jagdnutzungsberechtigen), die Abschusszahlen entsprechend anzupassen und zu erhöhen, um den Rotwildbestand wirksam zu reduzieren. Eine solche Maßnahme könne nicht dem Adressat des hoheitlichen Auftrags zur Auflassung der Fütterung auferlegt werden. Aus der Abschussplanerfüllung Vorarlberg für das Jagdjahr 2024/25 (Stichtag: 31.03.2025) ergebe sich zudem, dass im Jagdgebiet L nahezu 90 % des behördlich festgelegten Abschussplan erfüllt worden sei. Es sei daher nicht ersichtlich, dass die Verpflichteten (jedenfalls nicht die Beschwerdeführerin als Hegegemeinschaft) ihren jagdlichen Pflichten nicht nachgekommen wären oder dass hierdurch ein überhöhter Wildbestand aufrechthalten worden sei.
Die gegenständliche Rotwildfütterung betreffe derzeit rund 30 Tiere. Eine plötzliche bzw voll-ständige Auflösung dieser Fütterung würde unweigerlich zu einer Gefährdung des Tierwohls führen. Gerade dies soll durch § 34 JagdV verhindert werden. Die Bestimmung ziele ausdrücklich darauf ab, dass eine Auflassung nicht zu einer Beeinträchtigung des Tierwohls führen dürfe, wobei die Rechtmäßigkeit der Auflösung weiterhin bestritten werde. Eine bloße Auflassung im Frühjahr 2028 würde daher dem Zweck und dem Schutzziel des § 34 JagdV widersprechen, da das Tierwohl der betroffenen Rotwildpopulation nicht gewährleistet wäre. Die Behörde habe eine veterinärmedizinische Stellungnahme eingeholt, in der die Sachverständige zum Ausdruck bringe, dass eine Auflassung nur dann vertretbar sei, wenn zuvor der Wildbestand entsprechend reduziert werde. Darüber hinaus habe die Sachverständige ausgeführt, dass dem nicht gefütterten Rotwild während der Wintermonate ausreichend Ruhe zu gewähren sei. Die Stellungnahme empfehle ausdrücklich, dass die Fütterung schrittweise über mehrere Fütterungsperioden reduziert werden müsse. Zudem sei eine sorgfältige Beobachtung des Wildbestandes erforderlich, insbesondere im Hinblick auf Ernährungs- und Gesundheitszustand der Tiere. Die Behörde missachte mit dem angefochtenen Bescheid die fundierten Ausführungen der veterinärmedizinischen Sachverständigen. Zwar sei im Bescheid vorgesehen, die Fütterung erst mit dem Jahr 2028 aufzulassen, jedoch fehle jegliche gesicherte Grundlage dafür, dass bis zu diesem Zeitpunkt der Wildbestand ausreichend reduziert sein werde, um eine Gefährdung des Tierwohls auszuschließen. Zudem werde den übrigen Empfehlungen, insbesondere der schrittweisen Reduktion der Fütterung über mehrere Jahre hinweg, nicht entsprochen. Eine solche Vorgangsweise sei jedoch aus tierschutzrechtlicher und wildbiologischer Sicht unerlässlich, um negative Auswirkungen auf das Wild zu vermeiden. Bereits aus dem Erkenntnis des UVS vom 06.12.2020 (gemeint wohl: 06.12.2010), Zl (gemeint wohl), ergebe sich, dass die gegenständliche Rotwildfütterung erst aufgelassen werden dürfe, wenn der Rotwildbestand maximal 15 Tiere zähle. Die Auflassung im Frühjahr 2028 sei somit unzulässig.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.05.2010, Zl, wurde gemäß § 43 Abs 2 Jagdgesetz iVm § 34 Jagdverordnung auf Grund untragbarer Wildschäden die im Genossenschaftsjagdgebiet L befindliche Rotwildfütterung im Bereich „E W“ ab dem 30.06.2015 ersatzlos untersagt. Dagegen erhob die Hegegemeinschaft Berufung an den (damaligen) Unabhängigen Verwaltungssenat.
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenat vom 06.12.2010, Zl, wurde der Berufung der Hegegemeinschaft insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt ergänzt wurde: „Dies, sofern bis zum 30.6.2015 eine Reduktion des Rotwildwinterbestandes an der Fütterung im Bereich ‚E W’ bis maximal 15 Stück erfolgt ist. Der Beginn der Untersagung der Rotwildfütterung ‚30.6.2015’ wird, solange die angeführte Reduktion des Rotwildwinterbestandes nicht erfüllt ist, jeweils um ein weiteres Jahr aufgeschoben.“ Im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Der Unabhängige Verwaltungsgericht stellte im erwähnten Verfahren fest, dass im Bereich der „E W L“ zahlreiche waldverwüstende Wildschäden bestehen. Im Übrigen verwies der Verwaltungssenat auf die Sachverhaltsdarstellungen im angefochtenen Bescheid.
3.2. Obwohl sich der Bestand des Rotwildes in den letzten Jahren bereits erheblich vermindert hat, stellte man bei der Winterzählung 2024/2025 noch etwa 30 Stück Rotwild an der Fütterung fest. Der in Pkt 3.1 erwähnte Zielbestand von maximal 15 Stück Rotwild ist seit der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht eingetreten. Die Auflassung der Fütterung gilt deshalb als weiterhin aufgeschoben.
3.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2015, Zl, wurde der Antrag des Jagdnutzungsberechtigten der GJ vom 18.03.2015 auf Neubewertung der Untersagung der Rotwildfütterung „E“ in der GJ gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
3.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde auf der Grundlage des § 43 Abs 2 JagdG iVm § 34 JagdV die im Genossenschaftsjagdgebiet (Z-K) befindliche Rotwildfütterung „E“ erneut untersagt. Die Fütterung wurde nach Beendigung der Fütterungsperiode im Frühjahr 2028 ersatzlos untersagt.
3.5. Im behördlichen Verfahren wurden ein forsttechnisches und ein wildökologisch-jagdwirtschaftliches Gutachten sowie eine veterinärmedizinische Stellungnahme eingeholt. Zudem wurde eine Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung berücksichtigt.
3.5.1. Das forsttechnische Gutachten vom 05.08.2025, Zl, lautet (auszugsweise):
[…]„Für die langfristige Erfüllung der Schutzwirkung ist die Erhaltung der natürlichen Baumartenmischung bzw eines stufigen, dauerhaft bestocken Waldbestandes von entscheidender Bedeutung - dies vor allem im Hinblick auf die für die Schutzfunktionalität des Waldes besonders wichtigen Faktoren Bestandesstabilität und Risiko für Waldschäden (Windwurf, Borkenkäfer, Schneedruck). Bei einem flächigen Zerfall des Waldbestandes und dem Verlust der Objektschutzwirkung muss mit Schadereignissen gerechnet werden. Entsprechend besteht ein hohes Gefährdungspotential für die Verkehrsverbindung O – Z als einzige Zufahrtsstraße in diese Parzelle und auch ganzjährig stark touristisch genutzte Strecke.
Aus forstfachlicher Sicht ist der im Einstandsgebiet der Fütterung E vorherrschende Waldzustand als schlecht bzw stark sanierungsbedürftig anzusprechen. Durch die massive Vorbelastung des Waldes und unter den gegebenen standörtlichen und waldbaulichen Rahmenbedingungen ist aus fachlicher Sicht dringend die weitere Reduktion des Schalendwildbestandes sowie die Einstellung der Fütterung notwendig, um eine weitere untragbare Schädigung des Waldes zu verhindern.
Für die Sanierung dieses Waldkomplexes wären sowohl Verbauungsmaßnahmen als auch flächenwirtschaftliche Maßnahmen im Schutzwaldbereich (Erschließung, waldbauliche Maßnahmen etc) erforderlich. Voraussetzung für ein solches flächenwirtschaftliches Projekt der W ist jedoch die Reduktion der Schalenwildbestände und Auflösung der Wildfütterung. Aufgrund des hohen öffentlichen Interesses an der Walderhaltung und dafür notwendiger Schutzwaldsanierung sowie der andauernden Wildschadensituation erscheint es aus forstlicher Sicht notwendig, die Wildfütterung aufzulassen.“
3.5.2. Aus der im behördlichen Verfahren eingeholten wildökologisch-jagdwirtschaftlichen Stellungnahme vom 06.08.2025, Zl, ergibt sich, dass der Rotwildbestand im betroffenen Gebiet deutlich reduziert wurde.
Nach den vorliegenden Bestandserhebungen, die auf Zählungen während der Fütterungsperiode sowie auf Hochrechnungen anhand des Futterverbrauchs beruhten, sei im letzten Winter ein Bestand von etwa 30 Stück festgestellt worden, wobei unter Berücksichtigung des Futterverbrauchs von einem tatsächlichen Winterbestand von rund 38 Stück auszugehen sei. Im Vergleich dazu habe der Bestand im Jahr 2018 noch bei etwa 70 bis 80 Stück und im Jahr 2009 bei deutlich über 100 Stück gelegen. Trotz dieses Rückganges liege der aktuelle Bestand weiterhin über dem im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates festgelegten Zielwert von maximal 15 Stück.
Eine ersatzlose Auflassung der Fütterung ohne vorbereitende Maßnahmen sei aus wildökologischer Sicht nicht zweckmäßig. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass das Rotwild an das bestehende Überwinterungsgebiet gewöhnt sei und bei einer abrupten Auflassung der Fütterung mit erheblichen Problemen zu rechnen wäre, wie etwa verstärkten Wildschäden im Einstandsgebiet, Ausweichbewegungen in Siedlungsbereiche sowie Beeinträchtigungen des Tierwohls.
Als mögliche Vorgehensweise wird eine weitere gezielte Reduktion des Rotwildbestandes dargestellt, die insbesondere durch eine intensive und räumlich konzentrierte Bejagung im Umfeld der Fütterung sowie durch ergänzende jagdliche Maßnahmen erfolgen könne. In diesem Zusammenhang werden unter anderem die Einrichtung von Kirrplätzen, die Anpassung jagdlicher Strategien sowie gegebenenfalls die Aufhebung von Schonzeiten als Maßnahmen genannt.
Weiters wird in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass aus wildökologischer Sicht eine zwangsweise Auflassung der Fütterung unter den derzeitigen Rahmenbedingungen nicht unterstützt werde und bei Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäß betriebenen Fütterung mit einem Winterbestand von etwa 30 bis 40 Stück keine Gefährdung der betroffenen Waldgebiete zu erwarten sei.
3.5.3. Aus der im behördlichen Verfahren eingeholten veterinärmedizinischen Stellungnahme der Amtssachverständigen vom 25.08.2025, Zl, ergibt sich, dass Rotwild-Winterfütterungen aufgrund der Ansammlung größerer Tierzahlen auf engem Raum ein erhöhtes Risiko der Übertragung von Tierkrankheiten und Tierseuchen darstellen. Aus veterinärmedizinischer Sicht sei daher der Wildbestand an einzelnen Fütterungsstandorten möglichst gering zu halten. Gleichzeitig wird ausgeführt, dass Rotwild in bestimmten Gebieten aufgrund von Störungen und eingeschränkten Lebensräumen in den Wintermonaten auf eine Fütterung angewiesen sein könne, die als Notfütterung zu qualifizieren sei und an die Verdauungsphysiologie angepasst sein müsse. Es wird darauf hingewiesen, dass an Fütterungen gebundenes Rotwild eine entsprechende Futtertradition entwickle und eine abrupte Einstellung der Fütterung ohne vorherige Bestandsreduktion und ohne begleitende Maßnahmen zu Hungersituationen und damit verbundenem Tierleid führen könne.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass bei einer Auflassung von Fütterungen sicherzustellen sei, dass es nicht zu einer Verlagerung des Wildes auf andere Fütterungsstandorte komme, da dies zu einer Erhöhung des Infektionsrisikos führen könne. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Bedeutung der Tierseuchenprävention, insbesondere im Hinblick auf Tuberkulose, hingewiesen.
Zusammenfassend wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass vor einer Auflassung der Fütterung jedenfalls eine entsprechende Reduktion des Wildbestandes zu erfolgen habe, die Fütterung schrittweise über mehrere Fütterungsperioden zu reduzieren sei und begleitende Maßnahmen erforderlich seien, insbesondere die Gewährleistung ausreichender Ruhezeiten für das Wild, die Beobachtung des Gesundheitszustandes sowie die Vermeidung von Abwanderungen zu anderen Fütterungen.
3.5.4. Die Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 18.07.2025, Zl, lautet (auszugsweise):
[…]“Beurteilung:
Aus der Sicht des Wildbach- und Lawinentechnischen Sachverständigen ist der Waldzustand als sehr schlecht anzusprechen. Weiters ist die vorhandene Erschließung für die künftige Waldbetreuung unzureichend. Eine aktuelle Lawinensimulation (siehe Beilage 1) hat gezeigt, dass die verbleibenden Anbruchgebiete Lawinenabgänge ermöglichen, die über die Zufahrtsstraße in den Bereich des Schwimmbades vorstoßen können. Die Verjüngung in der Lawinensturzbahn ist ebenfalls von Lawinenabgängen bedroht und kann sich nicht zu einem schutzwirksamen Bestand entwickeln. Besonders nach starken Schneefällen ist eine permanente akute Gefährdung der für den Fremdenverkehr bedeutenden Zufahrtsstraße sowie des Fütterungsstandortes gegeben. Bei flächigem Zerfall des Waldbestandes ist besonders nach starken Schneefällen mit weiteren Lawinenereignissen und Zerstörung des Schutzwaldes zu rechnen. Es besteht eine permanente akute Gefährdung für die einzige Zufahrtstraße in die Parzelle Z. Das Schwimmbad L legt ebenfalls im Auslaufbereich der Lawine, weshalb auch dort mit Schäden zu rechnen ist. Der Fütterungsstandort ist dann nur noch ein Nebenschauplatz, der aber vom dargestellten Gefährdungspotential voll betroffen ist. Bei ständig steigenden Nächtigungszahlen in einer der wichtigsten Fremdenverkehrsgemeinde in Österreich, wird die Absicherung der im alpinen Raum gegen die Naturgefahren zur wirtschaftlichen Notwendigkeit. Um die gesamte Wegstrecke zwischen T und Z vor Lawinen zu sichern, wären in Richtung Z weitere Verbauungsmaßnahmen sowie flächenwirtschaftliche Maßnahmen im Schutzwaldbereich erforderlich. Voraussetzung für derartige Maßnahmen ist die Auflösung der Fütterung E sowie eine rigorose Reduktion der Schalenwildbestände, besonders jene des Rot- und Gamswildes, auf ein Maß, welches ein Hochkommen der Verjüngung nicht gefährdet.
Aus der Sicht des Wildbach- und Lawinentechnischen Sachverständigen besteht daher ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Schutzwirkung des Waldes im Einzugsgebiet. Der Standort der Rotwildfütterung „E“ ist hinsichtlich Lawinengefährdung als stark gefährdet zu beurteilen.“
3.6. Im Einstandsbereich der verfahrensgegenständlichen Rotwildfütterung wurden sowohl im Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates als auch im nunmehrigen Verfahren waldgefährdende Wildschäden festgestellt. Sowohl der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates als auch dem nunmehr angefochtenen Bescheid liegt die Annahme zugrunde, dass im betroffenen Gebiet waldgefährdende Wildschäden bestehen und die Auflassung der Fütterung zu deren Vermeidung erforderlich sei.
Bereits im Verfahren vor Erlassung des Bescheides vom 26.05.2010 wurde die belangte Behörde aufgrund einer Meldung der Wildbach- und Lawinenverbauung tätig. Schon damals wurde die Wildschadensproblematik im betroffenen Gebiet im Zusammenhang mit der Schutzfunktion des Waldes und der Lawinensituation thematisiert. Auch im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 06.12.2010 finden sich entsprechende Ausführungen zur Lage des betroffenen Gebietes in einem lawinengefährdeten Bereich sowie zur Bedeutung der Schutzfunktion des Waldes im Zusammenhang mit Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung.
3.7. Dem Verwaltungsakt kann nicht entnommen werden, dass konkrete Anordnungen zu begleitenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Auflassung der Fütterung getroffen wurden, insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Reduktion des Rotwildbestandes oder sonstige jagdliche oder wildökologische Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Vermeidung von unnötigem Leid des Wildes.
3.8. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass die festgestellten Schäl- und Trittschäden im Wald maßgeblich durch die Weidehaltung von Vieh verursacht würden. Feststellungen dazu, in welchem Ausmaß die Schäden dem Rotwild zuzurechnen sind bzw inwieweit andere Ursachen hierfür in Betracht kommen, wurden im behördlichen Verfahren nicht getroffen.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage sowie nach Einsichtnahme in den rechtskräftig abgeschlossenen Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Zl, als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ist auch nicht strittig.
5.1. Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs 2 VwGVG).
Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Dem Verwaltungsgericht ist bekannt, dass durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte festgelegt wurde (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Rechtssatznummer 20). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Rechtssatznummer 29 des soeben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes) wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
5.2. Gemäß § 43 Abs 2 Vorarlberger Jagdgesetz, LGBl Nr 32/1988, zuletzt geändert durch LGBl Nr 54/2008 muss das Rotwild, soweit es zur Vermeidung untragbarer Schäden während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns erforderlich ist, gefüttert werden. Anderes Wild darf in diesem Umfang gefüttert werden. Die Behörde hat die Wildfütterung zu untersagen, soweit diese Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Nach § 44 Abs 1 JagdG, idF LGBl Nr 67/2019, müssen die Futterplätze in solcher Ausstattung, Größe, Anzahl und Verteilung über das Jagdgebiet eingerichtet werden, dass den Erfordernissen nach § 43 Abs 2 und 3 entsprochen werden kann und die Wildschäden im Bereich der Futterplätze möglichst gering gehalten werden. Die Standorte müssen eine ungestörte Nahrungsaufnahme und ausreichende Einstandsmöglichkeiten bieten und so gelegen sein, dass das Wild von Grundflächen, die eines besonderen Schutzes vor Wildschäden bedürfen, ferngehalten wird.
Die hier relevante Bestimmung der Jagdverordnung, LGBl Nr 24/1995 idF LGBl Nr 82/2019, lautet wie folgt:
„§ 34
Auflassung oder Verlegung von Futterplätzen
(1) Durch die Auflassung oder Verlegung von Fütterungen darf dem betreffenden Wild kein unnötiges Leid zugefügt und keine untragbaren Wildschäden hervorgerufen werden.
(2) Wird eine bisher durchgeführte Fütterung von der Behörde untersagt, so hat sie unter Berücksichtigung der Zielvorgaben nach Abs 1 die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Jedenfalls sind vor Untersagung einer Rotwildfütterung die betroffene Hegegemeinschaft anzuhören und eine wildökologische Stellungnahme betreffend die erforderlichen Maßnahmen sowie eine veterinärmedizinische Stellungnahme betreffend allenfalls erforderliche Maßnahmen zur Tierseuchenprävention einzuholen.
….
5.3. Prüfung der res iudicata:
Zunächst ist zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 06.12.2010 gegen den Grundsatz der entschiedenen Sache (res iudicata) verstößt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Reihe von Erkenntnissen die Auffassung vertreten, dass die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens gehört und das Prinzip der Rechtskraft auch in jenen Verfahren zu beachten sei, in denen § 68 AVG nicht ausdrücklich als anwendbar erklärt ist (VwGH 18.11.1993, 92/16/0155; dazu kritisch Bachmann, AnwBl 1996, 730 ff; vgl auch VwGH 29.11.2005, 2004/06/0096; vgl jedoch VwSlg 12.428 A/1987). Nach seiner neueren Rsp kommt dieser Grundsatz auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Tragen, wenn auch § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorsieht. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (res iudicata) verhindern (VwGH 13.9.2016, Ro 2015/03/0045; 28.4.2017, Ra 2017/03/0027). Aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft folgt grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche (verwaltungsgerichtliche) Entscheidung (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050 mwN) [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.3.2018, rdb.at), Rz 15].
Der Begriff „materielle Rechtskraft“ ist kein Rechtsbegriff, sondern ein rechtswissenschaftlicher Sammelbegriff, mit dem jedenfalls die „Unabänderlichkeit“ und die „Unwiederholbar-keit“ des Bescheides bezeichnet werden. In diesem Sinne wird der Begriff der „materiellen Rechtskraft“ auch in der Judikatur des VwGH verwendet. Für den Gerichtshof bedeutet die Rechtskraft eines Bescheides „in materieller Hinsicht die Bindung an den einmal erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid“ (VwGH 28.11.1991, 90/06/0172; 23.4.2003, 2000/08/0040; vgl etwa auch VwSlg 8035 A/1971), also die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und die Parteien und zwar nicht nur hinsichtlich der normativen Aussagen, sondern auch hinsichtlich der Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.3.2018, rdb.at), Rz 13].
Vorliegend wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 06.12.2010 rechtskräftig über die behördlich angeordnete ersatzlose Untersagung der gegenständlichen Rotwildfütterung abgesprochen. Ziel der damals angeordneten Auflassung der Futterstelle war die Vermeidung von Wildschäden. Dabei wurde im Spruch des Erkenntnisses verbindlich festgelegt, dass die Auflassung dieser Fütterung erst bei einer Reduktion des Rotwildbestandes auf maximal 15 Stück zu erfolgen hat. Bei Nichterfüllung der Bedingung wird der Beginn der Untersagung automatisch um jeweils 1 Jahr verlängert bzw aufgeschoben. Die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates enthält zudem keine zeitliche Begrenzung, somit kein „Verfallsdatum“.
Die Rechtskraftwirkung besteht darin, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf.
Auch rechtswidrige Bescheide erwachsen in materielle Rechtskraft (VwGH 18.1.1971, 1311/70; 15.9.1978, 2300/77; 8.2.1994, 93/08/0166), oder anders ausgedrückt, die Gesetzwidrigkeit eines formell rechtskräftigen Bescheides bietet der Verwaltungsbehörde keine Handhabe, ihn aufzuheben oder abzuändern (VwSlg 956 A/1949). Es gehört zum Wesen der aus der formellen Rechtskraft folgenden materiellen Rechtskraft von Bescheiden, dass ein rechtskräftiger Bescheid selbst dann seine volle Rechtswirksamkeit entfaltet, wenn er mit der objektiven Rechtslage in Widerspruch steht (VwGH 18.3.1994, 94/12/0034; 25.3.1997, 96/05/0262; 24.2.2006, 2005/12/0227; vgl auch VwGH 23.5.2012, 2012/08/0022; 16.10.2017, Fe 2016/05/0001; Leeb, Bescheidwirkungen 20) [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.3.2018, rdb.at), Rz 14].
Somit ist es unerheblich, ob die rechtskräftige Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungs-senates – wie von der belangten Behörde im Aktenvermerk vom 03.09.2019 festgehalten - inhaltlich rechtswidrig ist oder nicht.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat im Spruch verbindlich festgelegt, dass die Untersagung der Fütterung erst bei Erreichen eines Rotwildbestandes von maximal 15 Stück wirksam wird. Diese Festlegung entfaltet materielle Rechtskraft und bindet die Behörde bei künftigen Entscheidungen über dieselbe Sache, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht wesentlich geändert hat.
Obwohl die im Erkenntnis vom 06.12.2010 festgelegte Bedingung – nämlich die Reduktion des Rotwildbestandes auf maximal 15 Stück – bislang nicht eingetreten ist (nach den Sachverhaltsfeststellungen beträgt der Rotwildbestand an der Fütterung etwa 30 Stück, also doppelt so viel wie die vom Unabhängigen Verwaltungssenat als Voraussetzung für eine Auflassung festgelegte Maximalzahl von 15 Stück), hat die belangte Behörde neuerlich die ersatzlose Untersagung der Fütterung angeordnet.
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Rechtskraft der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates einer weiteren Entscheidung in derselben Sache grundsätzlich entgegensteht.
5.4. Die Rechtskraft kann zwar durchbrochen werden, wenn sich die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Es ist somit zu prüfen, ob verfahrensgegenständlich eine solche wesentliche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten ist.
Dazu wird ausgeführt, dass die im behördlichen Verfahren eingeholten fachlichen Stellung-nahmen das Vorliegen von waldgefährdenden Wildschäden aufzeigen. Bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates waren waldgefährdende Wildschäden Ziel und Zweck der behördlich angeordneten Untersagung der Futterstelle. Wie sich aus dem Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 06.12.2010 ergibt, wurden bereits damals waldgefährdende bzw waldverwüstende Wildschäden im gegenständlichen Gebiet festgestellt. Dabei wurde ausdrücklich auch berücksichtigt, dass sich die Schäden in einem von Lawinen bedrohten Gebiet befinden und dass die Schutzfunktion des Waldes für die geplanten Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung von wesentlicher Bedeutung ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat somit bereits im damaligen Verfahren die Auswirkungen der Wildschadensproblematik auf die Lawinensituation sowie auf geplante Verbauungsmaßnahmen in seine Beurteilung einbezogen.
Dass seit der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates eine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten wäre, wurde jedenfalls nicht substantiiert dargelegt.
Eine neuerliche Entscheidung wäre nur zulässig, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt seit der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates in entscheidungswesentlicher Weise geändert hat. Die belangte Behörde hat jedoch keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit eine solche wesentliche Änderung der entscheidungsrelevanten Umstände eingetreten ist. Damit wurde die Frage, ob eine entschiedene Sache vorliegt, im behördlichen Verfahren nicht hinreichend geprüft. Diese Frage erweist sich jedoch als entscheidungswesentlich und bedarf im fortgesetzten Verfahren einer umfassenden Klärung.
5.5. Die Behebung der aufgezeigten Mängel erfordert die Durchführung weiterer Ermittlungen in zentralen Punkten. Wie unter Punkt 5.4 ausgeführt, wurde im behördlichen Verfahren nicht hinreichend geprüft, ob im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 06.12.2010 eine entschiedene Sache vorliegt bzw ob eine wesentliche Änderung der entscheidungsrelevanten Sach- und/oder Rechtslage eingetreten ist.
Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zunächst zu prüfen, ob sich der maßgebliche Sachverhalt seit der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates in entscheidungswesentlicher Weise geändert hat. Bejahendenfalls wird sie im Rahmen der Untersagung der Futterstelle gemäß § 43 Abs 2 Jagdgesetz (sofern die Fütterung sich für die Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden als untauglich erweist) auf Grundlage ergänzender Ermittlungen jene begleitenden Maßnahmen anzuordnen haben, die gemäß § 34 Abs 2 iVm Abs 1 Jagdverordnung zur Vermeidung von – weiteren - untragbaren Wildschäden sowie zur Vermeidung von unnötigem Leid für das betreffende Wild erforderlich sind.
Zudem zeigen die im behördlichen Verfahren eingeholten Stellungnahmen der Amtssachverständigen keine einheitliche fachliche Beurteilung. Während aus forsttechnischer Sicht sowie seitens der Wildbach- und Lawinenverbauung von einer weiterhin bestehenden erheblichen Gefährdung des Waldes ausgegangen wird, wird in der wildökologisch-jagdwirtschaftlichen Stellungnahme ausgeführt, dass bei einem Rotwildbestand von etwa 30 bis 40 Stück (wie hier) keine Gefährdung der betroffenen Waldgebiete zu erwarten sei. Eine Auseinandersetzung mit diesen divergierenden fachlichen Einschätzungen sowie eine entsprechende Würdigung dieser Widersprüche im Hinblick auf die entscheidungswesentlichen Fragen ist im angefochtenen Bescheid nicht erfolgt.
Darüber hinaus wird sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren auch mit dem Beschwerdevorbringen auseinanderzusetzen haben, wonach die festgestellten Schäl- und Tritt-schäden maßgeblich auf die Weidehaltung von Vieh zurückzuführen seien.
Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Es liegen daher die Voraussetzungen für eine Vorgangsweise nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vor. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes liegen in diesem Beschwerdefall, da notwendige Sachverhaltsermittlungen fehlen, die Voraussetzungen für eine Vorgangsweise nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vor.
Deshalb macht das Verwaltungsgericht von der Möglichkeit Gebrauch, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
6. Die belangte Behörde geht davon aus, dass der neuerlichen Erlassung eines jagdpolizeilichen Auftrages zur Auflassung der Fütterung die Rechtskraft des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 06.12.2010 nicht entgegenstehe, da der maßgebliche Sachverhalt weiterhin vorliege und die damalige Entscheidung eine aufschiebende Bedingung enthalte, deren Eintritt vom Verhalten des Adressaten abhänge. Zwar ist zutreffend, dass der Unabhängige Verwaltungssenat den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abgeändert hat, dass die Untersagung der Fütterung erst bei Erreichen eines Rotwildbestandes von maximal 15 Stück wirksam wird. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Behörde unabhängig von dieser Bedingung neuerlich eine Untersagung aussprechen dürfte. Vielmehr hat der Unabhängige Verwaltungssenat verbindlich festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Auflassung der Fütterung zulässig ist. Diese Festlegung entfaltet materielle Rechtskraft und bindet die Behörde, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht wesentlich geändert hat. Der Umstand, dass die im Erkenntnis vom 06.12.2010 festgelegte Bedingung bislang nicht eingetreten ist, vermag daher für sich allein keine neuerliche Entscheidung über dieselbe Sache zu rechtfertigen.
Soweit die belangte Behörde darauf verweist, dass weiterhin waldgefährdende Wildschäden vorliegen und ein öffentliches Interesse an der Auflassung der Fütterung bestehe, ist festzuhalten, dass diese Gesichtspunkte bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat waren und der dortigen Entscheidung zugrunde lagen. Somit wäre eine neuerliche Entscheidung nur bei Vorliegen einer wesentlichen Änderung der entscheidungsrelevanten Sachlage zulässig. Eine solche wurde – wie bereits ausgeführt – nicht substantiiert dargelegt.
Soweit die belangte Behörde argumentiert, dass es sich bei der Untersagung der Fütterung um einen verwaltungspolizeilichen Auftrag handle und daher die Grundsätze der Rechtskraft einer neuerlichen Entscheidung nicht entgegenstehen würden und ein Eingriff in die Rechtskraft von vornherein ausgeschlossen sei, ist dem nicht zu folgen. Eine derartige Vorgangsweise würde die materielle Rechtskraft aushöhlen und liefe auf eine unzulässige Umgehung der Bindungswirkung rechtskräftiger Entscheidungen hinaus. Für die Frage der entschiedenen Sache ist nicht die rechtliche Qualifikation des behördlichen Handelns als verwaltungspolizeilicher Auftrag oder als sonstiger Rechtsakt maßgeblich, sondern die Identität der Sache. Entscheidend ist, ob über dieselbe verwaltungsrechtliche Angelegenheit bei im Wesentlichen unveränderter Sach- und Rechtslage neuerlich abgesprochen wird. Vorliegend betrifft sowohl die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats als auch der angefochtene Bescheid die Untersagung derselben Rotwildfütterung aufgrund behaupteter untragbarer Wildschäden. Damit liegt Identität der Sache vor. Der Umstand, dass die belangte Behörde ihr Vorgehen als verwaltungspolizeilichen Auftrag qualifiziert, vermag daher die Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht zu beseitigen. Eine neuerliche Entscheidung ist unabhängig von der rechtlichen Einordnung als verwaltungspolizeiliche Maßnahme nur zulässig, wenn eine wesentliche Änderung der entscheidungsrelevanten Sachlage vorliegt. Eine solche wurde jedoch – wie dargelegt – nicht substantiiert aufgezeigt.
Hinzu kommt, dass die belangte Behörde selbst mit Bescheid vom 18.12.2015 einen Antrag auf Neubewertung der Untersagung unter Hinweis auf entschiedene Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen hat (vgl Pkt 3.3.), nunmehr jedoch die Anwendbarkeit der Grundsätze der res iudicata in Abrede stellt.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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