LVwG V LVwG-449-4/2026-R22

LVwG-449-4/2026-R22Landesverwaltungsgericht23.03.2026

Regest

Waffenrecht, fehlende Verlässlichkeit, Nichtauffinden von Magazinen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-449-4/2026-R22

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.449.4.2026.R22

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erkennt durch die Richterin Mag. Ostoverschnigg über die Beschwerde des C M, R, vertreten durch Mähr Rechtsanwalt GmbH, Götzis, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 07.01.2026, Zl, betreffend Entziehung der Waffenbesitzkarte, des Waffenpasses und des Europäischen Feuerwaffenpasses, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch das Wort „uns“ durch das Wort „und“ ersetzt wird und der Beistrich nach der Wortfolge „eingetragen sind“ zu entfallen hat.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzkarte, der Waffenpass sowie der Europäische Feuerwaffenpass gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 1 Z 2 und § 36 Abs 3 Waffengesetz iVm § 3 Abs 1 sowie § 3 Abs 1 und 2 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, entzogen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass neun von insgesamt elf auf den Beschwerdeführer registrierten großen Magazinen (Kategorie A) nicht mehr auffindbar seien und der Beschwerdeführer zum Verbleib der Magazine keinerlei Angaben machen könne. Die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 WaffG sei nicht mehr gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen (auszugsweise) vor:

[…] „Sanktionsloser Verlust

Der Zeitpunkt, zu dem die später fehlenden Magazine abhandengekommen sind, kann nicht exakt festgestellt werden. Es ist jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Verlust dieser Magazine entweder bereits vor Inkrafttreten der Waffenrechtsnovelle 2018 (BGBl I 2018/7) oder jedenfalls innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist zur Nachmeldung von Altbeständen erfolgt ist.

Die betroffenen Magazine wurden gemeinsam in einer eigenen Tasche verwahrt, die ausschließlich für sportliche Zwecke vorgesehen war. Der Beschwerdeführer hat seit mehr als sechs Jahren, unter anderem auch coronabedingt, keinen Schießsport mehr unter Verwendung dieser Magazine ausgeübt. Die betreffende Tasche wurde in diesem Zeitraum nicht mehr verwendet und nicht geöffnet, weshalb das Abhandenkommen der Magazine unbemerkt blieb.

Bis zum Inkrafttreten der Waffenrechtsnovelle 2018 unterlagen Magazine mit erhöhter Kapazität keiner waffenrechtlichen Kategorisierung, Genehmigungs- oder Meldepflicht. Diese Magazine konnten von jedermann frei erworben und besessen werden, vergleichbar mit der heutigen Rechtslage für Magazine mit einer Kapazität von bis zu zehn Schuss (bei Selbstladebüchsen). Zum mutmaßlichen Verlustzeitpunkt bestand daher keine waffenrechtliche Verpflichtung zur besonderen Verwahrung, Anzeige oder Meldung solcher Magazine.

Zum Zeitpunkt der Anzeige vom 30.06.2021 ging der Beschwerdeführer davon aus, dass sich sämtliche Magazine nach wie vor unverändert im verschlossenen Waffensafe befinden. Eine gesonderte Nachschau der seit Jahren nicht mehr genutzten Sporttasche erfolgte nicht. In diesem Irrtum zeigte der Beschwerdeführer der Behörde auch jene Magazine an, die tatsächlich bereits zuvor abhandengekommen waren.

Ein Abhandenkommen der Magazine nach Inkrafttreten der Meldepflicht konnte nicht festgestellt werden. Die Annahme eines solchen ergibt sich lediglich aus einer nachträglichen Betrachtung und findet im objektiven Sachverhalt keine Deckung. Bereits aus diesem Grund ist in dubio pro reo für den Beschwerdeführer zu entscheiden.

Der Verlust in der Frist zur Nachmeldung bewirkt, dass lediglich die Berechtigung für die neun verlorenen Magazine entfällt.

Beweis:PV

Verlustmeldung vom 10.11.2025 (Beilage ./A)

Keine Verwahrungsvorschrift für Magazine

Unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die verfahrensgegenständlichen Magazine abhandengekommen sind, unterliegt der angefochtene Bescheid bereits deshalb der Aufhebung, weil die belangte Behörde den festgestellten Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt.

Die Bezirkshauptmannschaft führt im angefochtenen Bescheid (S 4 ff) aus, unter welchen Voraussetzungen Schusswaffen zu verwahren sind, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu wahren, und stützt sich dabei insbesondere auf § 8 Abs 1 WaffG 1996 sowie auf § 3 Abs 2 der 2. WaffV. Darüber hinaus wird Rechtsprechung zitiert, wonach zur sicheren Verwahrung von Faustfeuerwaffen auch das Wissen über den Aufbewahrungsort gehöre.

Sämtliche von der belangten Behörde herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen und Judikate beziehen sich jedoch ausschließlich auf die Verwahrung von Schusswaffen selbst. Sie sind daher auf den vorliegenden Sachverhalt, der ausschließlich Magazine betrifft, nicht anwendbar. Die belangte Behörde subsumiert den festgestellten Sachverhalt unter eine unzutreffende Rechtslage und zieht § 8, § 16b WaffG 1996 sowie § 3 Abs 2 der 2. WaffV lediglich scheinbar zur rechtlichen Begründung heran, ohne deren tatbestandliche Voraussetzungen zu prüfen.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zunächst klären müssen, was unter den Begriff der „Schusswaffe“ sowie unter jenen der „verbotenen Waffe“ im Sinne des Waffengesetzes 1996 fällt. Unstrittig stellt ein Magazin keine Schusswaffe im Sinne des § 2 Abs 1 WaffG 1996 dar.

§ 2 Abs 2 WaffG 1996 bestimmt ausdrücklich, dass die Bestimmungen über Schusswaffen auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen gelten, wobei es sich dabei um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse sowie andere diesen entsprechende, gasdruckbelastete und verwendungsfähige Bestandteile handelt. Magazine werden davon nicht erfasst.

Bereits aus den Materialien zur Waffenrechtsnovelle 2018 (RV 97 BlgNR XXVI. GP) ergibt sich ausdrücklich, dass nur solche Teile als wesentliche Bestandteile von Schusswaffen anzusehen sind, die gasdruckbelastet sind, nicht jedoch Magazine, Griffe, optische Hilfseinrichtungen, Schlag- oder Abzugseinheiten sowie Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles.

Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass Magazine weder Schusswaffen noch wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Sinne des WaffG 1996 darstellen.

Daraus folgt, dass die von der belangten Behörde zitierten Bestimmungen über die Verwahrung von Schusswaffen auf Magazine keine Anwendung finden.

Ebenso handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Magazinen mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss um keine verbotenen Waffen im Sinne des § 17 WaffG 1996. Eine verbotene Waffe läge im vorliegenden Zusammenhang lediglich dann vor, wenn eine halbautomatische Schusswaffe der Kategorie B mit einem Magazin mit mehr als zehn Schuss Kapazität verbunden wäre. Eine solche Konstellation lag jedoch nicht vor. Die halbautomatische Selbstladebüchse [Waffe pseudonymisiert] wurde im Zuge der waffenrechtlichen Überprüfung am 10.11.2025 durch Beamte der Polizeiinspektion R ordnungsgemäß und sorgfältig verwahrt vorgefunden.

Weder das Waffengesetz 1996 noch die 2. WaffV enthalten Regelungen darüber, wie Magazine – auch solche mit erhöhter Kapazität – zu verwahren sind. Mit der Waffenrechtsnovelle 2018 (BGBl I 2018/7) wurde ausschließlich der Erwerb solcher Magazine an das Erfordernis einer Sonderbewilligung geknüpft. Eine gesetzliche Anordnung zur Art und Weise der Verwahrung von Magazinen wurde hingegen nicht getroffen.

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seine Munition sowie seine Waffen stets ordnungsgemäß und sorgfältig verwahrt hat. Ungeladene Magazine unterliegen keiner besonderen Verwahrungspflicht. Darüber hinaus lässt die Behörde außer Acht, dass der Beschwerdeführer im Falle eines Verlustes der Magazine vor der Kontrolle gemäß § 25 WaffG diese sanktionslos hätte nachkaufen können.

Bereits aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, da die belangte Behörde ohne gesetzliche Grundlage Anforderungen an die Verwahrung von Magazinen heranzieht und daraus negative waffenrechtliche Konsequenzen ableitet. Darin liegt ein Verstoß gegen das in Art 18 Abs 2 B-VG verankerte Legalitätsprinzip, weshalb der Bescheid aufzuheben ist.

Beweis:PV

Gegebene Verlässlichkeit gem § 8 WaffG 1996

Die belangte Behörde gelangt im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, dass die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers gemäß § 8 WaffG 1996 aufgrund des Abhandenkommens von neun Magazinen nicht mehr gegeben sei und begründet dies weiters damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab zu erfüllen habe. Diese rechtliche Beurteilung ist unrichtig.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen pflichtbewussten und sorgfältigen Unternehmer, der Gesellschafter und Geschäftsführer der X GmbH ist. Gegenstand seines Gewerbes ist das Sicherheitswesen, weshalb der Beschwerdeführer auf den Besitz waffenrechtlicher Urkunden beruflich angewiesen ist. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und hat sich weder strafrechtlich noch verwaltungsstrafrechtlich etwas zuschulden kommen lassen. Er ist den Behörden als zuverlässige, verantwortungsbewusste und kooperative Persönlichkeit bekannt. Auch hat er am 25.11.2025 den Nachweis zum sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen erbracht.

Im Zuge der waffenrechtlichen Überprüfung am 10.11.2025 wurde von den einschreitenden Beamten ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz der festgestellten Umstände einen verantwortungsbewussten und ordentlichen Eindruck machte. Zudem zeigte der Beschwerdeführer das Abhandenkommen der Magazine unverzüglich nach dessen Bekanntwerden der zuständigen Behörde an.

Gemäß § 8 Abs 1 WaffG 1996 ist eine Person verlässlich, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen gefährden könnte oder Waffen nicht sorgfältig verwahren wird. § 8 Abs 2 WaffG 1996 zählt taxativ jene Umstände auf, bei deren Vorliegen die Verlässlichkeit jedenfalls nicht gegeben ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben in die Prognoseentscheidung über die waffenrechtliche Verlässlichkeit die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen sowie Charaktereigenschaften der zu beurteilenden Person einzufließen, da der Begriff der Verlässlichkeit Ausdruck der Wesensart einer Person ist und nicht bloß ein Werturteil über ein einzelnes Verhalten oder einen isolierten Vorfall darstellt (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038).

Vorweg ist festzuhalten, dass keiner der in § 8 Abs 2 WaffG 1996 ausdrücklich genannten Umstände auf den vorliegenden Sachverhalt zutrifft. Insbesondere kann die belangte Behörde ihre Beurteilung nicht auf eine mangelhafte Verwahrung gemäß § 8 Abs 1 Z 2 WaffG 1996 stützen, da sich diese Bestimmung ausschließlich auf Waffen bezieht. Magazine stellen – wie bereits ausgeführt – weder Schusswaffen noch wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Sinne des WaffG 1996 dar.

Darüber hinaus liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer waffenrechtlich nicht verlässlich ist. Vielmehr sprechen die vorliegende Bestätigung über den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen, die Einschätzung der einschreitenden Organe sowie die langjährige unternehmerische Tätigkeit des Beschwerdeführers im Sicherheitsgewerbe übereinstimmend für dessen Verlässlichkeit im Sinne des § 8 WaffG 1996.

Das Abhandenkommen der Magazine stellt sich vor diesem Hintergrund als ein vereinzeltes Fehlverhalten dar, das weder auf eine mangelnde Geisteshaltung noch auf eine fehlende Sorgfalt im Umgang mit Waffen schließen lässt. Es handelt sich um einen menschlichen Fehler, der – wie bei jeder Person – nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann und für sich genommen keine tragfähige Grundlage für eine negative Verlässlichkeitsprognose bildet.

Die belangte Behörde verkennt somit den rechtlichen Maßstab des § 8 WaffG 1996, indem sie aus einem isolierten, nicht waffenbezogenen Sachverhalt ohne gesetzliche Grundlage auf eine generelle Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers schließt. Die Annahme eines erhöhten Sorgfaltsmaßstabes aufgrund der beruflichen Tätigkeit vermag daran nichts zu ändern, da auch ein solcher nur innerhalb der gesetzlich normierten Pflichten Bedeutung erlangen kann.

Beweis:Ergebnis § 25 Überprüfung (Beilage ./B)

Bestätigung sachgemäßer Umgang (Beilage ./C)

Firmenbuchauszug Beschwerdeführer (Beilage ./D)

Einzuholendes Gutachten aus dem Bereich (Waffen-)Psychologie

Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme

Wie bereits ausgeführt, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid sämtliche waffenrechtliche Urkunden des Beschwerdeführers entzogen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erweist sich dieses Vorgehen als unverhältnismäßig.

Nach ständiger verwaltungsrechtlicher Rechtsprechung hat die Behörde bei der Setzung von Maßnahmen stets das gelindeste Mittel zu wählen, das geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen. Dieses aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleitete Gebot gilt insbesondere bei schwerwiegenden Eingriffen in subjektive Rechte.

Im vorliegenden Fall wäre es – selbst bei Unterstellung der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht – ausreichend gewesen, die Sonderbewilligung für Magazine der Kategorie A zu versagen bzw diese einzuziehen. Ebenso wäre es möglich gewesen, ausschließlich die verbliebenen fünf Magazine sicherzustellen. Ein vollständiger Entzug sämtlicher waffenrechtlicher Urkunden war zur Gefahrenabwehr weder erforderlich noch angemessen.

Die gegenständliche Maßnahme bewirkt nicht nur den Verlust des Eigentums an den Schusswaffen, sondern greift auch massiv in die Erwerbsfreiheit des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer ist als Unternehmer im Sicherheitsgewerbe tätig und auf den Besitz waffenrechtlicher Urkunden angewiesen, um bewaffneten Objekt- und Personenschutz durchführen zu können. Durch den Entzug sämtlicher waffenrechtlicher Dokumente ist ihm diese Tätigkeit verwehrt, wodurch erhebliche Umsatzeinbußen drohen. Dies wiegt umso schwerer, als bewaffnete Sicherheitsdienstleistungen aufgrund aktueller gesellschaftlicher Entwicklungen eine steigende Nachfrage erfahren.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe erhöhten Gefahren ausgesetzt ist. Er tritt regelmäßig in konflichtträchtigen Situationen auf, setzt Maßnahmen gegen Störer und Gefährder und hat aufgrund seines Einschreitens nicht ausschließlich Zustimmung erfahren. Der Besitz einer Schusswaffe dient in diesem Zusammenhang nicht nur der beruflichen Leistungserbringung, sondern auch dem legitimen Zweck des Eigenschutzes. Der Entzug der waffenrechtlichen Dokumente verstärkt daher nicht nur die wirtschaftlichen Nachteile, sondern erhöht zugleich das persönliche Gefährdungspotenzial des Beschwerdeführers.

Auch die von der belangten Behörde zur Rechtfertigung der Maßnahme herangezogene Gefahrenprognose erweist sich bei näherer Betrachtung als nicht nachvollziehbar. Die Behörde führt aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die verlorenen Magazine in die Hände von Unbefugten gelangt sein oder gelangen könnten und dass diese aufgrund der Passfähigkeit auf verschiedene Selbstladegewehre zur Herstellung verbotener Waffen verwendet werden könnten.

Diese Argumentation geht ins Leere. Bei lebensnaher Betrachtung ist festzuhalten, dass eine Person, die ein Magazin mit mehr als zehn Schuss Kapazität auf eine halbautomatische Schusswaffe montieren könnte, zunächst im Besitz einer entsprechenden Selbstladebüchse der Kategorie B im Kaliber sein müsste. Ein solcher Besitz setzt jedoch bereits die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des § 8 WaffG 1996 voraus. Folgt man der Argumentationslinie der belangten Behörde, ist daher gerade in diesem Fall keine erhöhte Gefahr anzunehmen.

Sollte ein potentieller Finder hingegen nicht berechtigter Inhaber einer Schusswaffe der Kategorie B sein und die Magazine dennoch zur Herstellung einer verbotenen Waffe verwenden, handelt es sich von vornherein um einen illegalen Waffenbesitzer. In diesem Fall kommt dem Umstand, ob ein Magazin mehr oder weniger als zehn Schuss fasst, keine eigenständige gefahrerhöhende Bedeutung zu.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Annahme, mit einem Magazin höherer Kapazität könne zwangsläufig ein größerer Schaden angerichtet werden als mit mehreren Magazinen geringerer Kapazität, einer realitätsnahen Betrachtung nicht standhält. Jeder geübte Schütze ist in der Lage, einen Magazinwechsel in kürzester Zeit vorzunehmen. Die bloße Magazin Kapazität allein ist daher kein geeignetes Kriterium für eine erhöhte Gefährdungsprognose.

Vor diesem Hintergrund erweist sich der vollständige Entzug sämtlicher waffenrechtliche Urkunden als überschießend und nicht erforderlich. Die belangte Behörde hat das Prinzip des gelindesten Mittels missachtet und eine Maßnahme gesetzt, die außer Verhältnis zum behaupteten Risiko steht. Der angefochtene Bescheid ist da aus diesem Grund aufzugeben.

Beweis:PV

Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art 7 B-VG; Art. 2 StGG)

Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz ist in Art 7 B-VG sowie Art 2 StGG verfassungsrechtlich verankert. Er kommt österreichischen Staatsbürgern zu und ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Lichte des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots gemäß Art 18 AEUV auch auf Unionsbürger anzuwenden, soweit diese - wie im vorliegenden Fall - in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen. Der Gleichheitsgrundsatz ist daher auf den gegenständlichen Sachverhalt anwendbar.

Der Gleichheitsgrundsatz bindet nicht nur den Gesetzgeber, sondern die gesamte staatliche Vollziehung, somit auch die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Er umfasst insbesondere das Verbot unsachlicher Differenzierungen sowie das Willkürverbot in der Vollziehung und das aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Sachlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsgebot.

Dem angefochtenen Bescheid liegt ausschließlich das Abhandenkommen von Magazinen mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss zugrunde. Daraus leitet die belangte Behörde eine negative waffenrechtliche Verlässlichkeitsprognose ab und entzieht dem Beschwerdeführer sämtliche waffenrechtliche Urkunden. Magazine mit einer Kapazität von bis zu zehn Schuss werden hingegen trotz identischer Funktion und vergleichbarer technischer Eigenschaften rechtlich völlig anders behandelt und gelten als waffenrechtliche unbedenklich. An diese unterschiedliche Behandlung knüpfte belangte Behörde weitreichende und existenzielle Rechtsfolgen.

Im Rahmen der gleichheitsrechtlichen Sachlichkeitsprüfung ist zu prüfen, ob die unterschiedliche Behandlung von Magazinen mit bis zu zehn Schuss und solchen mit mehr als zehn Schuss auf relevanten Unterschieden im Tatsachenbereich beruht, die die unterschiedlichen Rechtsfolgen zu tragen vermögen. Eine solche sachliche Rechtfertigung ist nicht ersichtlich. Magazine mit zehn Schuss und Magazine mit 20 oder 30 Schuss sind funktional identisch, sie sind für sich genommen nicht schussfähig und entfalten ohne Schusswaffe keinerlei Gefährdungspotenzial, sondern dienen ausschließlich der Zuführung von Munition zu einer Schusswaffe. Der einzige Unterschied besteht in der maximalen Patronenzahl. Dieser quantitative Unterschied vermag jedoch keine qualitativ unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen, insbesondere nicht im Rahmen einer waffenrechtlichen Gefährdungs- oder Verlässlichkeitsprognose.

Bei lebensnaher Betrachtung ist zudem festzuhalten, dass ein geübter Schütze einen Magazinwechsel in kürzester Zeit durchführen kann. Die Annahme, dass von einem einzelnen Magazin mit höherer Kapazität eine signifikant größere Gefahr ausgehe als von mehreren Magazinen mit geringerer Kapazität, hält einer sachlichen Prüfung nicht stand. Die bloße Kapazitätsgrenze stellt daher kein taugliches Differenzierungskriterium dar. Die belangte Behörde knüpft somit an ein rein formales Unterscheidungsmerkmal eine exzessiv unterschiedliche Rechtsfolge, ohne dass dieser Differenzierung ein sachlich tragfähiger Grund zugrunde liegt.

Selbst wenn man die Differenzierung nach der Magazinkapazität als grundsätzlich zulässig ansehen wollte, erweist sich die daraus gezogene Rechtsfolge als unverhältnismäßig. Der vollständige Entzug sämtlicher waffenrechtliche Urkunden stellt die schwerstmögliche Maßnahme dar. Diese wird hier allein an den Verlust von Magazinen geknüpft, während der Besitz und die ordnungsgemäße Verwahrung der Schusswaffen selbst unbeanstandet geblieben sind. Die Maßnahme steht damit in keinem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des zugrunde gelegten Sachverhalts und überschreitet den zulässigen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum der Vollziehung.

Der Gleichheitssatz schützt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch berechtigte Erwartungshaltungen, insbesondere wenn eine Person über längere Zeit auf eine bestimmte Rechtslage vertrauen durfte und ihre Dispositionen danach ausgerichtet hat. Magazine mit erhöhter Kapazität konnten vor der Waffenrechtsnovelle 2018 von jedermann frei erworben und besessen werden. Der Verlust der verfahrensgegenständlichen Magazine erfolgte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in diesem Zeitraum. Wird der Beschwerdeführer nunmehr für einen Vorgang belastet, der zum maßgeblichen Zeitpunkt rechtlich irrelevant war, so wird nachträglich eine negative Rechtsfolge an ein früher rechtmäßiges Verhalten geknüpft. Dies stellt eine gleichheitswidrige Missachtung berichtigten Vertrauens dar, zumal der Gesetzgeber mit der Waffenrechtsnovelle 2018 keine Regelungen getroffen hat, wonach frühere rechtmäßige Sachverhalte nachträglich mit derart schwerwiegenden waffenrechtlichen Konsequenzen belastet werden sollten.

Zusammenfassend verletzt der angefochtene Bescheid den Gleichheitsgrundsatz, weil an ein bloßes Kapazitätsmerkmal ohne sachliche Rechtfertigung unverhältnismäßig unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft werden und der Beschwerdeführer mit der schwerstmöglichen Maßnahme belastet wird, ohne dass dies durch den zugrunde gelegten Sachverhalt gerechtfertigt wäre. Der angefochtene Bescheid ist daher auch wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aufzuheben.

Beweis:PV

Verstoß gegen die Eigentumsgarantie (Art 5 StGG, Art 1 1. ZPEMRK)

Die Eigentumsgarantie ist in Art 5 StGG sowie in Art 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistet und schützt jedes vermögenswerte Privatrecht. Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes weit zu verstehen und umfasst nicht nur das Eigentum an körperlichen Sachen, sondern auch vermögenswerte Rechtspositionen sowie mit behördlichen Bewilligungen verbundene Gebrauchs- und Nutzungsrechte. Der Eigentumsschutz kommt sowohl österreichischen Staatsbürgern als auf Unionsbürgern und ausländischen natürlichen Personen zu.

Mit dem angefochtenen Bescheid ist zwingend ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht des Beschwerdeführers verbunden. Durch den Entzug sämtlicher waffenrechtliche Urkunden verliert der Beschwerdeführer nicht nur die Berechtigung zum Besitz von Schusswaffen, sondern faktisch auch das Eigentum an diesen, da er gezwungen ist, die Waffen zu veräußern oder abzugeben. Darüber hinaus wird ihm das mit der Waffenbesitzkarte und dem Waffenpass verbundene Gebrauchsrecht entzogen, welches nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausdrücklich vom Schutzbereich der Eigentumsgarantie erfasst ist. Der angefochtene Bescheid greift damit unmittelbar und schwerwiegend in bestehende, rechtmäßig erworbene Eigentumspositionen ein.

Der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums bindet nicht nur den Gesetzgeber, sondern auch die gesamte Vollziehung. Ein Eigentumseingriff durch Bescheid ist nur dann zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse gelegen ist und verhältnismäßig ausgestaltet ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind sowohl Enteignungen als auch sonstige Eigentumsbeschränkungen nur dann verfassungskonform, wenn zwischen dem verfolgten Allgemeininteresse und der Schwere des Eingriffs ein angemessener Ausgleich besteht („fair balance“).

Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer tragfähigen gesetzlichen Grundlage für einen derart intensiven Eigentumseingriff. Die belangte Behörde stützt den Entzug sämtlicher waffenrechtliche Urkunden auf den Verlust von Magazinen, obwohl Magazine weder Schusswaffen noch wesentliche Bestandteile von Schusswaffen darstellen und weder das WaffenG 1996 noch die 2. WaffV Regelungen über deren Verwahrung enthalten. Der Eigentumseingriff beruht damit nicht auf einer klar determinierten gesetzlichen Grundlage, sondern auf einer überschießenden und rechtlich nicht gedeckten Auslegung einfachgesetzlicher Bestimmungen.

Darüber hinaus ist kein überwiegendes öffentliches Interesse erkennbar, dass einen derart gravierenden Eingriff rechtfertigen könnte. Die Schusswaffen des Beschwerdeführers wurden im Zuge der waffenrechtlichen Überprüfung ordnungsgemäß verwahrt vorgefunden. Eine konkrete Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter wurde weder festgestellt noch substantiiert dargelegt. Der angefochtene Bescheid stützt sich vielmehr auf eine bloß abstrakte Gefahrenannahme, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Eigentum an den Schusswaffen steht.

Selbst wenn man ein öffentliches Interesse annehmen wollte, erweist sich der Eingriff jedenfalls als unverhältnismäßig. Der vollständige Entzug sämtlicher waffenrechtliche Urkunden stellt die intensivste denkbare Maßnahme dar und führt zu einem faktischen Eigentumsverlust. Gelindere Mittel, wie etwa eine Beschränkung einzelner Berechtigungen oder Maßnahmen ausschließlich im Zusammenhang mit Magazinen, während zur Erreichung des behaupteten Schutzzwecks ausreichend gewesen. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, eine Interessenabwägung vorzunehmen und das gelindeste Mittel zu wählen.

Der Eigentumseingriff wiegt umso schwerer, als er nicht nur das Vermögen des Beschwerdeführers betrifft, sondern auch mittelbar dessen berufliche Tätigkeit in Sicherheitsgewerbe beeinträchtigt und damit zusätzliche vermögensrechtliche Nachteile nach sich zieht. Ein solcher kumulativ Eingriff überschreitet das Maß dessen, was dem Einzelnen im öffentlichen Interesse zugemutet werden darf.

Zusammenfassend liegt ein schwerwiegender Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsgarantie vor, der weder auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht noch durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist und zudem gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot verstößt. Der angefochtene Bescheid verletzt daher Art 5 StGG sowie Art 1 1. ZPEMRK und ist auch aus diesem Grund aufzuheben.

Beweis:PV

Eingriff in die Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG, Art 18 AEUV, Art 16 GRC)

die Erwerbsfreiheit ist in Art 6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistet und schützt das Recht auf freien Erwerbsantritt sowie auf freie Erwerbsausübung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erfasst dieses Grundrecht nicht nur österreichische Staatsbürger, sondern ist im Anwendungsbereich des Unionsrechts auch auf Unionsbürgern anzuwenden. Das Grundrecht bindet nicht nur den Gesetzgeber, sondern auch die gesamte Vollziehung und ist daher von der belangten Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu beachten.

Der Beschwerdeführer ist im Sicherheitsgewerbe tätig und übt diese Erwerbstätigkeit rechtmäßig aus. Der ist aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auf den Besitz waffenrechtliche Urkunden zwingend angewiesen, da er bewaffneten Objekt- und Personenschutz erbringt. Diese Tätigkeit stellt einen wesentlichen Kernbereich seiner Erwerbsausübung dar. Der Entzug sämtlicher waffenrechtliche Dokumente führt dazu, dass der Beschwerdeführer diese Leistungen nicht mehr bringen kann und ihm damit die Fortsetzung eines befugterweise ausgeübten Erwerbszweiges unmöglich gemacht wird. Der angefochtene Bescheid greift daher unmittelbar und intentional in die Erwerbsfreiheit des Beschwerdeführers ein und stellt keinen bloßen Reflex oder eine bloße Nebenwirkung einer anderen Maßnahme dar.

Mit dem vollständigen Entzug der waffenrechtlichen Urkunden wird dem Beschwerdeführer faktisch die Ausübung eines zentralen Teils seines Gewerbes untersagt. Dies führt zu erheblichen Umsatzeinbußen und gefährdet nachhaltig die wirtschaftliche Existenz seines Unternehmens. Der Eingriff ist daher als besonders schwerwiegend zu qualifizieren, da nicht lediglich die Modalitäten der Berufsausübung geregelt werden, sondern die weitere Ausübung eines wesentlichen Erwerbszweiges verunmöglicht wird. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind derartige Eingriffe an einem besonders strengen Maßstab zu messen.

Ein Eingriff in die Erwerbsfreiheit ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse gelegen ist und verhältnismäßig ausgestaltet ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die belangte Behörde stützt den Eingriff auf einen Sachverhalt, der keinen unmittelbaren Bezug zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers aufweist, nämlich auf das Abhandenkommen von Magazinen. Dieses Geschehen steht in keinem sachlich tragfähigen Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführer zur Ausübung seines Gewerbes als Sicherheitsunternehmer geeignet ist.

Darüber hinaus fehlt es an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Selbst wenn man ein öffentliches Interesse annehmen wollte, hätte es der belangten Behörde oblegen, gelindere Mittel zu prüfen, etwa eine bloß eingeschränkte Maßnahme oder eine zeitlich befristete Anordnung. Der vollständige Entzug sämtlicher waffenrechtliche Urkunden stellt hingegen die intensivste denkbare Maßnahme dar und führt zu einer faktischen Erdrosselung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. Eine derart einschneidende Maßnahme steht außer Verhältnis zum zugrunde gelegten Sachverhalt.

Die belangte Behörde verkennt damit die verfassungsrechtliche Tragweite des Art 6 StGG, indem sie ohne ausreichende gesetzliche Grundlage und ohne tragfähige Interessenabwägung in den Kernbereich der Erwerbsfreiheit eingreift. Der angefochtene Bescheid verletzt daher das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit und ist auch aus diesem Grund aufzuheben.

Beweis:PV“

3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit am 06.03.2026 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer ist im Sicherheitsgewerbe tätig; er ist Geschäftsführer der X GmbH (FN) mit Sitz in R. Das Unternehmen ist seit xx.xx.2023 im Firmenbuch eingetragen.

Dem Beschwerdeführer wurden von der Bezirkshauptmannschaft folgende waffenrechtliche Dokumente ausgestellt:

-Waffenbesitzkarte mit der Nummer AAAAAAAA für drei Schusswaffen der Kategorie A, ausgestellt am 09.08.2021,

-Waffenpass mit der Nummer BBBBBBBB für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B,

-Europäischer Feuerwaffenpass mit der Nummer CCCCCCCC, in welchem zwei Kategorie A-Waffen eingetragen sind.

Der Beschwerdeführer meldete am 30.06.2021 innerhalb der gemäß § 58 Abs 13 WaffG iVm § 62 Abs 21 WaffG vorgesehenen Übergangsfrist (bis 13.12.2021) bei der Bezirkshauptmannschaft den Besitz von mehreren großen Magazinen zu drei seiner Schusswaffen der Kategorie B. Hierbei handelte es sich unter anderem um die folgenden Magazine:

  • 6 Stk 7,62 x 51 [Waffe und Hersteller pseudonymisiert]

  • 1 Stk 7,62 x 51 [Waffe und Hersteller pseudonymisiert]

  • 4 Stk 7,62 x 51 [Waffe und Hersteller pseudonymisiert]

Diese Magazine wurden im Zusammenhang mit einer halbautomatischen Schusswaffe mit Zentralfeuerzündung gemäß § 17 Abs 1 Z 8 WaffG, nämlich einer „x“ [Waffe pseudonymisiert], erfasst. Dabei handelt es sich um eine halbautomatische Selbstladebüchse (Langwaffe).

Am 10.11.2025 führte Insp M von der Polizeiinspektion R an der Adresse des Beschwerdeführers in dessen Privathaus im Auftrag der belangten Behörde eine waffenrechtliche Überprüfung gemäß § 25 WaffenG durch. Im Haus wohnen neben dem Beschwerdeführer auch seine Ehefrau und sein inzwischen x-jähriger Sohn.

Im Zuge der waffenrechtlichen Überprüfung wurde festgestellt, dass 9 der oben angeführten Magazine am angegebenen Aufbewahrungsort nicht vorhanden waren und nicht vorgewiesen werden konnten. Der Beschwerdeführer gab gegenüber Insp M zunächst an, die Magazine müssten sich irgendwo im Haus befinden, konnte jedoch nicht angeben, wo genau. In diesem Zusammenhang äußerte er auch, die fehlenden Magazine allenfalls einem Kollegen geliehen zu haben, relativierte dies jedoch unmittelbar dahin, dass sich die Magazine vermutlich im Haus befänden, etwa in einem Karton in einem anderen Schrank. Es war dem Beschwerdeführer nicht möglich, konkrete Angaben zum Verbleib der fehlenden Magazine zu machen. Die übrigen zwei großen Magazine befanden sich in einer Sporttasche, die in einem Karton in einem Regal im Keller aufbewahrt war. Die auf den Beschwerdeführer registrierten Schusswaffen (samt Munition) waren zum Zeitpunkt der waffenrechtlichen Überprüfung im Waffentresor im Keller ordnungsgemäß verwahrt.

Nach der waffenrechtlichen Überprüfung teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit E-Mail vom 10.11.2025 mit, dass er die Magazine (9 Stück) verloren habe. Er erschien am 09.12.2025 nach Erhalt der Ladung bei der belangten Behörde und erklärte sinngemäß, er könne sich nicht mehr erinnern, wo die Magazine seien; normalerweise müssten sie im Waffentresor in einer Schachtel sein. Er habe die Magazine schon lange nicht mehr verwendet, zuletzt vermutlich im Jahr 2022. Wann er die Magazine verloren habe, könne er nicht genau sagen.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung und der Aktenlage, als erwiesen angenommen.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers konnten anhand des vorgelegten Firmenbuchauszuges und dem unbedenklichen Vorbringen getroffen werden (FN).

Die Feststellungen zu den waffenrechtlichen Dokumenten sind nicht strittig und ergeben sich aus dem vorgelegten Behördenakt. Dasselbe gilt für die fristgerecht erfolgte Registrierung der angeführten Magazine.

Die weiteren Feststellungen im Zusammenhang mit der Registrierung gemäß § 17 Abs 1 Z 8 WaffG ergeben sich aus dem Behördenakt und sind nicht strittig. Dass es sich bei der angeführten Waffe „x“ [Waffe pseudonymisiert] um eine halbautomatische Selbstladebüchse handelt, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen.

Aus dem im Akt erliegenden Formular – Überprüfung gemäß § 25 Waffengesetz – geht hervor, dass an der Adresse des Beschwerdeführers die waffenrechtliche Überprüfung nach § 25 Waffengesetz durchgeführt wurde. Dies wurde auch vom Zeugen Insp M in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Feststellung, dass es sich um das Privathaus des Beschwerdeführers handelt, ist unstrittig und wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung weiters an, dass er in dem Haus mit seiner Ehefrau und seinem inzwischen x-jährigen Sohn lebt.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit den gegenüber dem einschreitenden Polizeibeamten gemachten Angaben des Beschwerdeführers konnten aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen Insp M in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. So gab der Zeuge Insp M unter Wahrheitspflicht an: „Ich habe dem Beschwerdeführer auch die Liste gezeigt mit den Magazinen. Der Beschwerdeführer war überrascht und wusste nicht, wo die Magazine sind. Er hat nur gesagt, dass die Magazine eigentlich irgendwo im Haus sein müssten. Er hat aber ad hoc nicht sagen können wo. Der Beschwerdeführer hat dann in diesem Zusammenhang angegeben, dass er die fehlenden Magazine eventuell einem Kollegen geliehen habe. Aber das Thema hat sich dann gleich erledigt, weil er danach gleich gesagt hat, dass die Magazine irgendwo im Haus sein müssten, vielleicht in einem Karton in einem anderen Schrank, aber er hat keine genauen Angaben machen können.“ Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, die diesbezüglichen Angaben des Zeugen Insp M, der unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat und im Falle einer Falschaussage mit strafgerichtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen zu rechnen hätte, in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer, der in der mündlichen Verhandlung persönlich anwesend war, die Angaben des Zeugen nicht in Abrede gestellt.

Dass der Beschwerdeführer insgesamt 9 Magazine verloren hat und bei der belangten Behörde am 10.11.2025 die Verlustanzeige erstattet hat, ist nicht weiter strittig. Dies ergibt sich aus dem Behördenakt.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit den vorgefundenen zwei Magazinen konnten anhand der diesbezüglich glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung getroffen. Er gab an: „Diese zwei Magazine befanden sich in der Sporttasche. Die Sporttasche befand sich in einem Karton in einem Regal im Keller, also nicht im Waffentresor. Im Waffentresor befanden sich nur die Schusswaffen und die Munitionen. Inzwischen sind die Magazine auch im Waffenschrank verwahrt. Es handelt sich um eine schwarze Sporttasche.“

Die Feststellung, dass die Schusswaffen samt Munition im Waffentresor ordnungsgemäß verwahrt waren ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen Insp M anlässlich der mündlichen Verhandlung. Der Zeuge Insp M bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass sämtliche Waffen ordnungsgemäß verwahrt gewesen seien. Abgesehen von den fehlenden Magazinen habe alles gepasst.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt der Ladung bei der Behörde erschienen ist, ergibt sich aus dem Behördenakt. Seine Angaben bei der Behörde wurden handschriftlich festgehalten (vgl Verfügungsbogen, Vermerk vom 9.12.2025: „Herr M spricht persönlich vor, kann sich nicht erklären, wo die Magazine sind. Normalerweise müssten sie im Waffentresor in einer Schachtel sein. Er hätte die Magazine schon lange nicht mehr verwendet, zuletzt vermutlich im Jahr 2022. Wann er die Magazine verloren habe, könne er nicht genau sagen.“) und wurden vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt.

Im Übrigen ist der Sachverhalt nicht weiter strittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Rechtsgrundlagen, Judikatur und Materialien:

Gemäß § 8 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 211/2021, ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahmen rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt

sind.

Gemäß § 25 Abs 3 WaffG, idF BGBl I Nr 97/2018, hat die Behörde, so sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schusswaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat (vgl § 25 Abs 4 WaffG).

Gemäß § 36 Abs 3 WaffG ist der Europäische Feuerwaffenpass in dem Ausmaß, in dem der Inhaber die eingetragenen Schusswaffen nicht mehr besitzen darf, einzuschränken oder zu entziehen.

§ 17 WaffG, BGBl I Nr 12/1997, idF BGBl I Nr 97/2018, lautet auszugsweise:

„3. Abschnitt

Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial)

Verbotene Waffen

§ 17.

(1)Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen

[…]

8. von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, mit eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als zehn Patronen aufnehmen kann;

[…]

10. von Magazinen für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können;[…]“

Gemäß § 3 Abs 2 der 2. WaffV sind für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);

2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

Judikatur:

§ 8 Abs 1 WaffG definiert dabei in Form einer Generalklausel die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne einer Prognosebeurteilung (VwGH 13.11.2018, Ra 218/03/0099), wobei der Begriff der „Verlässlichkeit“ im WaffG mit hinreichender Bestimmtheit umschrieben wird und eine Auslegung anhand anderer Gesetze nicht erforderlich ist (VwGH 17.09.1986, 85/01/0085). Die Beurteilung der Verlässlichkeit setzt eine Prognose über die zukünftige Verhaltensweise des zu Beurteilenden voraus, in diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden, insbesondere auch der Ausdruck seiner Wesenheit (vgl. dazu VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038) einzufließen; die Tatsachen im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind somit nicht eingeschränkt, vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf das zukünftige Verhalten zulässt (VwGH 15.03.2019, Ra 219/03/0026).

Diese vorzunehmende Prognose betrifft aber nicht eine allgemeine Verlässlichkeit, sondern den Umstand, dass der Betreffende in Zukunft voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird, Waffen nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen nicht unvorsichtig umgehen und diese sorgfältig verwahren wird, sowie dass er Waffen nicht Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind (VwGH 14.11.2006, 2005/03/0072; VwGH 15.03.2019, Ra 2019/03/0026).

Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ist nach Sinn und Zweck des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit jedoch ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 09.05.2018, Ra 2018/03/0046, VwGH 24.03.2010, 2009/03/0156).

Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden ist insbesondere dann vorzugehen, wenn festgestellt wird, dass der Berechtigte Waffen nicht sorgfältig verwahrt hat. Gerät eine Waffe in Verlust, so ist es Sache des Berechtigten, einen konkreten Sachverhalt über seine Art und Weise des Umgangs bzw der Verwahrung der Waffe und über den Vorgang, der zum Verlust der Waffe geführt hat, zu behaupten und glaubhaft zu machen. Ergibt sich aus dem Vorbringen des Berechtigten nicht, dass der Verlust der Waffe trotz sorgfältigen – das heißt insbesondere alle in der konkreten Situation zumutbaren Vorkehrungen gegen einen Verlust umfassenden – Umganges bzw trotz sorgfältiger Verwahrung eingetreten ist, ist die Behörde schon auf Grund der Tatsache des Verlustes zur Annahme berechtigt, dass der Berechtigte die beim Umgang mit bzw der Verwahrung von Waffen gebotene Sorgfalt nicht eingehalten habe (VwGH 14.11.2006, 2005/03/0064 mit Verweis auf VwGH 22.11.2005, Zl 2005/03/0020).

Das Unwissen des Berechtigten über den Verbleib eines erheblichen Teils seiner Waffen ist als Tatsache anzusehen, die die Annahme rechtfertigt, dass der Berechtigte Waffen nicht sorgfältig verwahren werde (vgl VwGH 21.09.2000, 2000/20/0156).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Faustfeuerwaffen auch das Wissen um den aktuellen Besitzstand und den Aufbewahrungsort der Waffen (VwGH 14.11.2006, 2005/03/0064 mit Verweis auf VwGH 01.07.2005, Zl 2005/03/0013). Das Wissen des Verwahrungspflichtigen darüber, in welchem sicheren Behältnis oder an welchem sicheren Ort iSd § 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998, sich die Waffe befindet, ist die grundlegende Voraussetzung dafür, dass überhaupt davon gesprochen werden kann, dass eine Person eine Waffe verwahrt (VwGH 26.04.2011, 2011/03/0091).

Bei der waffenrechtlichen Verlässlichkeit im Sinne des § 8 WaffG handelt es sich um einen Rechtsbegriff. Die rechtliche Beurteilung, ob eine Person verlässlich ist, obliegt der entscheidenden Behörde bzw dem Verwaltungsgericht und ist nicht von Sachverständigen festzustellen (vgl VwGH 27.03.1996, 94/12/0303).

Die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde gemäß § 25 Abs 3 WaffG stellt keine Ermessensentscheidung dar, vielmehr ist die Behörde bzw das Verwaltungsgericht bei mangelnder Verlässlichkeit verpflichtet, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen. Mit Entziehung ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in § 8 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen [VwGH 7.3.2023, Ra 2023/03/0037, JusGuide 2023/18/6669 (VwGH)].

Materialien:

In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 wurde der Katalog verbotener Waffen erweitert.

Mit der Waffengesetznovelle im Jahr 2018 (BGBl I Nr 97/2018) wurde das Waffengesetz 1996 an unionsrechtliche Vorgaben angepasst.

Hintergrund der Richtlinie und der damit einhergehenden gesetzlichen Änderung war die missbräuchliche Verwendung von Feuerwaffen für kriminelle Zwecke zu bekämpfen und im Hinblick auf die vergangenen terroristischen Anschläge eine strengere Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen umzusetzen. Diese verpflichtete die Mitgliedstaaten insbesondere zur besseren Nachverfolgung von Schusswaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen. Um ein hohes Maß an Sicherheit im europäischen Raum zu gewährleisten, wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, strengere Regelungen in Bezug auf umgebaute Schusswaffen und halbautomatische Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität (für halbautomatische Faustfeuerwaffen ab 20 Patronen, für sonstige halbautomatische Schusswaffen ab zehn Patronen) zu erlassen (vgl EBRV 379 BlgNR 26. GP 1).

Gemäß den Vorgaben der umgesetzten Richtlinie (EU) 2017/853 soll der zivile Gebrauch von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung mit hoher Magazinkapazität weitestgehend hintangehalten werden. Auch der Erwerb von Magazinen darf gemäß Art 10 Abs 1 iVm Art 6 Abs 2 der Richtlinie 91/477/EWG nur jenen Personen gestattet werden, denen hierfür eine Ausnahmebewilligung für diese verbotene Waffe erteilt wurde.

Vor diesem Hintergrund wurden diese Waffen mit eingebauten oder eingesetzten großen Magazinen im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2017/853 gemäß Z 7 und 8 als Kategorie A Waffen eingestuft und dürfen als verbotene Waffen iSd § 17 Abs 1 nur aufgrund einer Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs 3 erworben und besessen werden (EBRV 379 BlgNR 26. GP 6).

5.2. Rechtliche Würdigung:

Vorliegend konnte der Beschwerdeführer anlässlich der am 10.11.2025 durchgeführten waffenrechtlichen Überprüfung insgesamt neun große Magazine nicht vorweisen. Zudem war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, konkrete Angaben zum Verbleib der Magazine zu machen. Die fehlenden Magazine wurden im Zusammenhang mit einer halbautomatischen Schusswaffe (hier: x [Waffe pseudonymisiert]) gemäß § 17 Abs 1 Z 8 WaffG erfasst; unabhängig davon sind sie aufgrund ihrer Kapazität (s. Pkt 3. “round capacity“) selbst als verbotene Waffen im Sinne des § 17 Abs 1 Z 10 WaffG einzustufen.

Es ist somit zu prüfen, ob die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG nicht (mehr) verlässlich ist. Maßgeblich ist dabei eine Prognoseentscheidung hinsichtlich des zukünftigen Verhaltens des Betroffenen im Umgang mit Waffen und waffenrechtlich relevanten Gegenständen, wobei angesichts des mit dem Waffenbesitz verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Wie der VwGH klargestellt hat, setzt auch der Besitz von Magazinen, die unter die Kategorie A fallen, eine waffenrechtliche Verlässlichkeit voraus (vgl VwGH 13.03.2024, Ro 2023/03/0028). Diese Gegenstände unterliegen daher den sich aus § 8 Abs 1 WaffG ergebenden Anforderungen, wie etwa der Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung.

Nach der Rechtsprechung des VwGH gehört zur ordnungsgemäßen Verwahrung nicht nur eine entsprechende Sicherung gegen unbefugten Zugriff, sondern bereits das Wissen um den aktuellen Besitzstand sowie den konkreten Aufbewahrungsort der Waffen. Dieses Wissen stellt die grundlegende Voraussetzung dafür dar, dass überhaupt von einer Verwahrung gesprochen werden kann.

Diesen Anforderungen wurde im gegenständlichen Fall nicht entsprochen:

Der Beschwerdeführer konnte weder den Aufbewahrungsort der fehlenden Magazine angeben noch nachvollziehbar darlegen, wann und unter welchen Umständen die Magazine abhandengekommen sind. Dass das Fehlen von insgesamt neun (von elf) großen Magazinen erst im Zuge der waffenrechtlichen Überprüfung bemerkt wurde, zeigt, dass eine laufende Kontrolle des Bestandes nicht stattgefunden hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der waffenrechtlichen Überprüfung gegenüber dem einschreitenden Beamten Insp M auch angab, die fehlenden Magazine allenfalls einem Kollegen geliehen zu haben, diese Angabe jedoch unmittelbar relativierte. Ungeachtet dieser Relativierung zeigt bereits diese Aussage, dass sich der Beschwerdeführer über den tatsächlichen Verbleib der Magazine nicht im Klaren war und nicht einmal ausschließen konnte, diese an Dritte überlassen zu haben.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die beiden vorgefundenen großen Magazine in einer Sporttasche aufbewahrt waren, welche sich in einem Karton in einem Regal im Keller befand. Diese Art der Aufbewahrung lässt im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung jedenfalls kein erhöhtes Maß an Sicherung erkennen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer das Haus gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem inzwischen x-jährigen Sohn bewohnt.

Im Abhandenkommen einer derart großen Anzahl von Kategorie A-Waffen ist ein erhebliches Defizit in der Organisation, Kontrolle und Sicherung des Bestandes zu erblicken. Ein verlässlicher Waffenbesitzer hat aufgrund der mit dem Waffenbesitz verbundenen besonderen Verantwortung sicherzustellen, dass ein Verlust entweder ausgeschlossen oder – sollte er dennoch eintreten – zumindest zeitnah bemerkt, eingegrenzt und nachvollziehbar aufgeklärt werden kann.

Nach der Rechtsprechung trifft den Berechtigten im Fall des Verlustes die Obliegenheit, konkret darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der Verlust trotz Einhaltung aller zumutbaren Sicherungsmaßnahmen eingetreten ist. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er vermochte insbesondere nicht darzulegen, wann die Magazine zuletzt vorhanden waren und wodurch ein Verlust eingetreten sein könnte.

Für die vorzunehmende Prognose ist entscheidend, ob die festgestellten Umstände den Schluss zulassen, dass der Beschwerdeführer auch künftig die beim Waffenbesitz erforderliche Sorgfalt nicht gewährleisten wird. Das unbemerkte Abhandenkommen einer Vielzahl verbotener Waffen sowie das Fehlen jeglicher konkreter Angaben zu deren Verbleib sprechen nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegen eine sorgfältige Verwahrung und lassen darauf schließen, dass die gebotene Sorgfalt auch künftig nicht eingehalten werden wird. Dies wird zusätzlich dadurch unterstrichen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem einschreitenden Organ zunächst angab, die Magazine einem Kollegen geliehen zu haben, diese Angabe jedoch unmittelbar wieder relativierte.

Es sind keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer sämtliche zumutbaren Sicherungsmaßnahmen getroffen hat und der Verlust dennoch unvermeidbar eingetreten ist.

Angesichts der Anzahl der fehlenden Magazine sowie des Umstandes, dass deren Abhandenkommen über einen längeren Zeitraum unbemerkt blieb, ist auch nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden mit unbedeutenden Folgen im Sinne des § 25 Abs 3 zweiter Satz WaffG auszugehen. Ein Absehen von der Entziehung kommt daher nicht in Betracht.

Unter Zugrundelegung des anzulegenden strengen Maßstabes ist somit in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer werde künftig Waffen bzw waffenrechtlich relevante Gegenstände nicht mit der erforderlichen Sorgfalt verwahren. Die waffenrechtliche Verlässlichkeit ist daher nicht mehr gegeben. Die erst im Zuge der behördlichen Kontrolle erstattete Verlustanzeige vermag den bereits eingetretenen Sorgfaltsverstoß nicht zu beseitigen.

Da die Entziehung nach § 25 Abs 3 WaffG bei mangelnder Verlässlichkeit zwingend vorgesehen ist, erweist sich die Entziehung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses als rechtmäßig. Gemäß § 36 Abs 3 WaffG gilt dies im entsprechenden Umfang auch für den Europäischen Feuerwaffenpass.

5.3. Zum Beschwerdevorbringen:

5.3.1. Zum Vorbringen „sanktionsloser Verlust“ und zum behaupteten Verlustzeitpunkt:

Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die später fehlenden Magazine seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor Inkrafttreten der Waffenrechtsnovelle 2018 oder jedenfalls innerhalb der Nachmeldefrist abhandengekommen; daraus folge, dass „lediglich“ die Berechtigung für diese Magazine entfallen könne, nicht aber die waffenrechtliche Verlässlichkeit insgesamt. Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde, gab doch dieser am 09.12.2025 im Zuge der persönlichen Vorsprache an, die Magazine zuletzt „vermutlich im Jahr 2022“ verwendet zu haben. Der Beschwerdeführer hat dies in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Abrede gestellt (vgl VH-Schrift, S 3: „Wenn das dort so steht, habe ich das sicherlich gesagt. Ich kann mich an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern.“). Insofern geht das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer die Magazine bereits vor Inkrafttreten der Waffenrechtsnovelle verloren habe, ins Leere.

Soweit der Beschwerdeführer „in dubio pro reo“ ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Entscheidung über die waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht um ein Strafverfahren, sondern um ein Administrativverfahren handelt. Es bedarf weder des Nachweises einer strafbaren Handlung noch eines exakt feststellbaren Verlustzeitpunktes. Entscheidend ist vielmehr, dass feststeht, dass die Magazine nicht vorgewiesen werden konnten und der Beschwerdeführer keinen konkreten Ablauf darlegen konnte, der den Verlust trotz Einhaltung aller zumutbaren Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen plausibel erklärt.

5.3.2. Zum Vorbringen „keine Verwahrungsvorschrift für Magazine“:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die von der belangten Behörde herangezogenen Verwahrungsvorschriften und die dazu ergangene Judikatur seien auf Magazine nicht anwendbar; Magazine seien weder Schusswaffen noch wesentliche Bestandteile im Sinne des § 2 Abs 2 WaffG, weshalb es an einer gesetzlichen Grundlage fehle.

Wie der VwGH klargestellt hat, setzt auch der Besitz von großen Magazinen eine waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des § 8 WaffG voraus (vgl VwGH 13.03.2024, Ro 2023/03/0028). Magazine hoher Kapazität sind damit als verbotene Waffen in das System der waffenrechtlichen Kontrolle vollständig eingebunden.

Maßgeblich ist, dass das Abhandenkommen einer erheblichen Anzahl registrierter Magazine sowie das Fehlen jeglicher konkreter Angaben zu deren Verbleib Tatsachen darstellen, die im Rahmen der Verlässlichkeitsprüfung (§ 8 Abs 1 WaffG) die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer werde waffenrechtlich relevante Gegenstände nicht mit der erforderlichen Sorgfalt verwahren, kontrollieren und vor unbefugtem Zugriff schützen.

Die Verlässlichkeitsprüfung ist eine umfassende Prognoseentscheidung, in die jede Verhaltensweise einfließen kann, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung Rückschlüsse auf das zukünftige Verhalten im Umgang mit Waffen zulässt. Dazu zählt insbesondere die Fähigkeit und Bereitschaft, den eigenen Bestand an Waffen und waffenrechtlich relevanten Gegenständen zu überblicken, deren Aufbewahrungsort zu kennen und deren Verlust zu verhindern bzw ein Abhandenkommen zeitnah zu bemerken und nachvollziehbar aufzuklären.

Auch wenn für Magazine keine spezifischen Verwahrungsvorschriften wie für Schusswaffen bestehen, vermag dies nichts daran zu ändern, dass ein Waffenbesitzer, der über den Verbleib von neun registrierten Magazinen (Kategorie A-Waffen) keine Angaben machen kann und deren Fehlen erst anlässlich einer Kontrolle bemerkt, jene Sorgfalt vermissen lässt, die § 8 Abs 1 WaffG voraussetzt.

Im Übrigen geht auch das Vorbringen, Magazine seien für sich genommen ungefährlich, ins Leere. Der Gesetzgeber hat Magazine hoher Kapazität gerade wegen ihres Gefahrenpotentials als verbotene Waffen eingestuft und deren Besitz an eine entsprechende waffenrechtliche Berechtigung geknüpft. Das Abhandenkommen solcher Gegenstände begründet daher – unabhängig davon, ob sie für sich allein schussfähig sind – ein relevantes Sicherheitsrisiko, weil sie den Einsatz entsprechender Schusswaffen erleichtern können.

5.3.3. Zum Vorbringen „gegebene Verlässlichkeit“ aufgrund Persönlichkeit, Unbescholtenheit und beruflicher Stellung:

Der Beschwerdeführer verweist auf Unbescholtenheit, seine Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe, einen Nachweis sachgemäßen Umgangs sowie den bei der Kontrolle gewonnenen „ordentlichen Eindruck“ und leitet daraus ab, es handle sich bloß um ein vereinzeltes Fehlverhalten, das keine negative Prognose zulasse. Zutreffend ist, dass in die Prognose über die Verlässlichkeit die Gesamtpersönlichkeit einzubeziehen ist. Diese Umstände vermögen jedoch die festgestellten, sicherheitsrelevanten Tatsachen nicht aufzuwiegen. Gerade im Waffenrecht kann – bei anzulegendem strengen Maßstab – bereits ein einmaliger Vorfall, wenn er nach Art und Gewicht die Folgerung rechtfertigt, der Betroffene gewährleiste die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr, den Entzug rechtfertigen. Das Abhandenkommen von neun großen Magazinen ohne zeitliche Eingrenzbarkeit und ohne jede nachvollziehbare Erklärung ist kein bloßer „menschlicher Fehler“ geringer Bedeutung, sondern zeigt ein gravierendes Defizit bei Kontrolle und Verwahrung. Dass der Beschwerdeführer den Verlust nach der Überprüfung meldete und bei der waffenrechtlichen Überprüfung durchaus kooperativ war, vermag daran nichts zu ändern.

5.3.4. Zum Vorbringen der Unverhältnismäßigkeit / „gelinderes Mittel“:

Soweit der Beschwerdeführer die Maßnahme als unverhältnismäßig bezeichnet und ein „gelinderes Mittel“ fordert, ist darauf hinzuweisen, dass die Entziehung nach § 25 Abs 3 WaffG bei mangelnder Verlässlichkeit grundsätzlich zwingend vorgesehen ist und nicht im freien Ermessen steht. Ein Absehen von der Entziehung kommt nur unter den im Gesetz ausdrücklich genannten kumulativen Voraussetzungen (geringfügiges Verschulden, unbedeutende Folgen, fristgerechte Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes) in Betracht. Diese sind im Hinblick auf die Anzahl der abhandengekommenen registrierten Magazine, die fehlende Eingrenzbarkeit des Geschehens, den Umstand, dass die Magazine auch nachträglich nicht aufgefunden wurden, sowie das Ausbleiben jeglicher Anhaltspunkte dafür, dass sie ohne Verschulden des Beschwerdeführers abhandengekommen sind, nicht erfüllt.

5.3.5. Zu den behaupteten Grundrechtsverletzungen:

Eine Grundrechtsverletzung ist nicht erkennbar. Der Eingriff in waffenrechtliche Berechtigungen beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (§ 25 Abs 3 iVm § 8 WaffG; § 36 Abs 3 WaffG) und dient dem öffentlichen Interesse der Gefahrenabwehr im Waffenwesen. Soweit der Entzug faktische Auswirkungen auf Vermögen oder berufliche Tätigkeit hat, sind diese Folgen gesetzlich vorgesehen und Folge der mangelnden Verlässlichkeit.

5.4. Soweit der Beschwerdeführer die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der (Waffen-)Psychologie beantragt, war diesem Antrag nicht zu folgen. Bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit im Sinne des § 8 WaffG handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die vom Verwaltungsgericht auf Grundlage der festgestellten Tatsachen zu treffen ist. Im vorliegenden Fall ergeben sich die maßgeblichen Umstände unmittelbar aus dem festgestellten Sachverhalt. Diese bedürfen keiner fachkundigen Beurteilung aus dem Bereich der (Waffen-)Psychologie.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Maßgaberegelung dient der Korrektur des Spruches.

6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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