LVwG V LVwG-327-12/2025-R1

LVwG-327-12/2025-R1Landesverwaltungsgericht18.03.2026

Regest

Naturschutz, Moore und Magerwiesen, Bewilligungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-327-12/2025-R1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.327.12.2025.R1

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde des J N, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christoph Dorner, Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 07.01.2025, Zl, betreffend die Verfügung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit vier Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung festgesetzt wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBI Nr 22/1997, idgF, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes in der Form aufgetragen, dass bei den aufgeforsteten Flächen auf GST-NR XXXX, KG E, die Bepflanzungen (Fichten, Weißtannen, Grauerlen und Douglasien) binnen 4 Monaten ab Zustellung des Bescheides zu entfernen, die Bäume aus der Magerwiesenfläche abzutransportieren und Flächen dann der natürlichen Verwachsung zu überlassen sind.

Die Behörde wies im Spruch darauf hin, dass Bäume mit bereits stärkeren Stammdurchmessern bodeneben abgeschnitten werden können und das Wurzelwerk im Untergrund belassen werden kann.

2. 1Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer einen Schriftsatz eingebracht, der als rechtzeitige Beschwerde gewertet wird. In diesem bringt er im Wesentlichen vor, die zwei erwähnten Parzellen hätten ein Ausmaß von jeweils weniger als die meldepflichtigen hundert Quadratmeter.

2. 2 Im Schriftsatz vom 30.06.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Landesverwaltungsgericht.

2. 3 Im Schriftsatz vom 01.10.2025 brachte der Beschwerdeführer ergänzend zu seinem bisherigen Beschwerdevorbringen zusammengefasst vor, dass er hinsichtlich der Fläche nördlich des Stadels zwar aufgeforstet habe, es jedoch fraglich sei, ob es sich bei dieser Fläche aufgrund des dünnen Erdreichs und des felsigen Untergrunds um eine Magerwiese handele. Die im Jahre 2017 eingepflanzten Fichten hätten eine Höhe von bislang weit weniger als 1 m erreicht. Die Fläche nördlich des Stadels sei wesentlich kleiner als 151 m². Das vor mehr als sechs Jahren von der Bezirkshauptmannschaft B hergestellte Bildmaterial bezüglich der nördlich des Stadels gelegenen Fläche sei nicht geeignet, Rückschlüsse auf die tatsächliche Größe der aufgeforsteten Fläche zu ziehen. Die Fläche nordwestlich des Stadels habe der Beschwerdeführer erinnerlich im Jahre 2017 bepflanzt. Diese Fläche liege nicht nur zum größten Teil, sondern sogar gänzlich außerhalb des ausgewiesenen Magerwiesenkomplexes. Dies ergebe sich aus dem aktuellen Luftlichtbild vom 10.07.2025. Die eingezeichneten Grenzen des Magerwiesenkomplexes seien im Übrigen äußerst undeutlich. Aus dem Luftlichtbild vom 10.07.2025 ergebe sich etwa, dass auch Teile einer bereits seit Jahrzehnten bestehenden Waldfläche als „Magerwiesenkomplex“ ausgewiesen würden. Selbst wenn auf der aufgeforsteten Deponiefläche ursprünglich eine Magerwiese vorhanden gewesen sein sollte, sei es aufgrund der von der Bezirkshauptmannschaft B nachträglich genehmigten Aushubdeponie nicht mehr möglich, dass sich eine Magerwiese entwickeln könne. Ursprünglich sei die aufgeforstete Aushubdeponie entstanden, nachdem der Beschwerdeführer eine mit Kreosot belastete Hangabstützung freiwillig abgebaut habe und dadurch Erdreich angefallen sei.

2. 4 In der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2026 brachte der Beschwerdeführer ergänzend zu seinem bisherigen Beschwerdevorbringen zusammengefasst vor, dass die Grauerlen auf der nordwestlich des Stadels gelegenen Fläche gepflanzt worden seien, um ein Abrutschen des Erdreiches zu verhindern und die Quelle zu schützen, nachdem bereits Erdreich abgerutscht sei. Die Bäume auf der nördlich des Stadels gelegenen Fläche seien gepflanzt worden, weil dieser Bereich des Grundstückes sehr steil sei und sich als Felsplatte darstelle. Um diese Felsplatte herum sei eine Christbaumkultur angelegt worden. Auf der Fläche nordwestlich der Hütte befände sich eine gefasste Quelle. Damit würden die Rinder und Schweine getränkt.

3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

3. 1 Im Sommer 2017 wurde Aushubmaterial in einer Geländemulde des Grundstücks, nordwestlich des Stadels, abgelagert. Bei dem am 03.11.2017 stattgefundenen Regenfall rutschte das abgelagerte Material ab. Um dieses Abrutschen in Zukunft zu verhindern, pflanzte der Beschwerdeführer nach einer Sanierung der Deponie Bäume – ua Fichten, Weißtannen und insbesondere Grauerlen – auf der Deponiefläche in einem Raster von ca 1 m x 1 m. Auf der Fläche nördlich des Stadels befindet sich eine vom Beschwerdeführer angelegte Pflanzung mit Fichten und Douglasien in einem Raster von ca 1 m x 1 m. Dabei handelt es sich um eine Christbaumkultur.

Die ungefähre Lage der gegenständlichen Flächen auf der Liegenschaft GST-NR XXXX, KG E, ist in untenstehender Abbildung schraffiert dargestellt und mit „xxx“ sowie „bbb“ nummeriert: Bild ist aus Datenschutzgründen nicht enthalten.

Der Bereich der Bepflanzungen nimmt inzwischen jedoch mit jeweils ca 100 m² geringere Flächenausmaße ein, als eingezeichnet.

3. 2 Diese beiden Baumpflanzungen erfolgten auf Betreiben und durch Handeln des Beschwerdeführers sowie mit Zustimmung der Grundeigentümer.

3. 3 Bis auf die mit Gehölzen bestockten Flächen ist das gesamte GST-NR XXXX, KG E, und somit ein Vielfaches von 100 m² als Magerwiese anzusprechen. Bevor der Beschwerdeführer Maßnahmen setzte, hatte es sich auch bei der gesamten Deponiefläche nordwestlich des Stadels um eine Magerwiese gehandelt. Ebenso war und ist die gesamte Fläche nördlich des Stadels eine Magerwiese.

3. 4 Es liegt keine Bewilligung für eine Aufforstung oder eine Kulturumwandlung auf keiner der beiden Flächen vor.

3. 5 Die Wiederherstellung der Magerwiesenbestände kann auf beiden Flächen, sowohl nordwestlich als auch nördlich des Stadels, erreicht werden, indem die Baumpflanzungen bodeneben entfernt werden.

4. 1Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 15.01.2026, des Überprüfungsberichtes vom 15.10.2024 sowie der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 29.10.2019 als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt beruht zudem auf den eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen und Lichtbildern. Soweit im Folgenden nichts gesondert ausgeführt wird, ist der Sachverhalt unstrittig.

4. 2 Die Feststellungen hinsichtlich des Vorhandenseins und der Dichte der Bepflanzungen mit Bäumen auf den beiden Flächen ergibt sich vor allem aus dem Überprüfungsbericht vom 15.10.2024 und dem Aktenvermerk vom 07.06.2018 der Bezirkshauptmannschaft B. Auch der Stellungnahme des Beklagtenvertreters vom 01.10.2025 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Fläche nördlich des Stadels „vor etlichen Jahren mit Fichtenbäumen aufgeforstet hat“ und auf der Fläche nordwestlich des Stadels „erinnerlich im Jahre 2017 Bepflanzungen vorgenommen hat“. Sinngemäß gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 15.01.2026 an, dass die Bäume auf der nördlich des Stadels gelegenen Fläche nur rund um die vom Beschwerdeführer behauptete Fläche gepflanzt worden seien. Dies war auf den Lichtbildern des Überprüfungsberichtes vom 15.10.2024 jedoch nicht erkennbar. Da der Beschwerdeführer keine seine Behauptungen belegenden Beweismittel anbot, war die Feststellung dementsprechend zu treffen.

4. 3 Die Lage der Baumpflanzungen ergibt sich aus dem beiliegenden Plan in der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.07.2025.

4. 4 Soweit sich das Beschwerdevorbringen inhaltlich gegen die eingeholten Gutachten wendet, ist der Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, dass, wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten hat (VwGH 13.12.1990, 88/06/0200). Das dem Verfahren zugrunde liegende Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Es entspricht den Denkgesetzen. Es wurde vom Beschwerdeführer kein taugliches Vorbringen erstattet, das diese Beurteilung erschüttern würde.

4. 5 Die in der mündlichen Verhandlung am 15.01.2026 befragte Amtssachverständige besichtigte die bepflanzten Flächen am 15.10.2025. Sie konnte schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass es sich bei den bepflanzten Flächen sowie bei der umliegenden Fläche eindeutig um eine Magerwiese handelt. Da sich weiters keine Anhaltspunkte dafür ergaben, dass die Baumpflanzungen inzwischen entfernt worden wären, und die Frage, ob eine Magerwiese vorliegt, eine Sachverständigenfrage ist, war der beantragte Augenschein zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nicht erforderlich.

5. 1 Gemäß § 25 Abs 2 GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, bedürfen im Bereich von landwirtschaftlich genutzten Mooren und Magerwiesen feuchter und trockener Prägung, soweit sie größer als 100 m² sind, die Vornahme von Kulturumwandlungen und Geländeveränderungen, nachhaltige Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur, Entwässerungen und Aufforstungen einer Bewilligung.

5. 2 Gemäß § 41 Abs 1 GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, hat die Behörde gegenüber demjenigen, der Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung oder ein Vorhaben, auf das § 36 angewendet wurde, abweichend von den vorgelegten Unterlagen ausführt, alternativ nach lit a oder nach lit b vorzugehen:

a)Aufforderung, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung oder im Falle des § 36 eine Anzeige einzubringen; oder

b)sofortige Verfügung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid. Wenn die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich ist, hat die Behörde die möglichst wirksame Beseitigung der durch die Ausführung des Vorhabens her vorgerufenen Beeinträchtigungen der Natur oder der Landschaft aufzutragen. Der Auftrag der Behörde kann sich unter sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs 3 auch auf die Schaffung eines Ersatzlebensraumes beziehen. Für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bzw die Ausführung der aufgetragenen Maßnahmen sind angemessene Fristen festzusetzen. Falls derjenige, der das Vorhaben ausgeführt hat, nicht herangezogen werden kann, kann die Verfügung auch an den Grundeigentümer ergehen; dies ist jedoch unzulässig, sofern der Grundeigentümer nachweist, dass er dem Vorhaben nicht zugestimmt hat, es nicht geduldet hat und er aus ihm keinen wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann.

Kommt der Verpflichtete einer Aufforderung nach Abs 1 lit a durch Einbringung eines vollständigen Antrages bzw einer vollständigen Anzeige nicht nach oder wurde die Bewilligung versagt, so hat die Behörde gem § 41 Abs 2 GNL mit Bescheid die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen. Abs 1 lit b gilt sinngemäß.

5. 3 Entscheidend für die Beurteilung, ob eine Magerwiese im Sinne des Gesetzes vorliegt, ist, ob sich auf den betreffenden Grundflächen die für Magerwiesen typische, ihre Schutzwürdigkeit begründende Tier- und Pflanzenartenvielfalt etabliert hat. Anhand deren Bestandes ist daher zu beurteilen, ob im konkreten Fall eine Magerwiese vorliegt (vgl VwGH 18.04.2012, 2010/10/0114). Die Beurteilung, ob eine Magerwiese vorliegt, ist eine Sachverständigenfrage und nicht davon abhängig, ob die Flächen im Vorarlberger Biotopinventar verzeichnet ist.

5. 4 Aus dem Wortlaut des § 25 Abs 2 GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, geht hervor, dass sich das „sie“ in „soweit sie größer als 100 m² sind“ auf die „landwirtschaftlich genutzten Mooren und Magerwiesen feuchter und trockener Prägung“ bezieht – und nicht auf das Flächenausmaß des Eingriffs. Würde man den § 25 Abs 2 GNL dahingehend auslegen, dass sich die 100 m² auf das Flächenausmaß des Eingriffs beziehen, wäre die Möglichkeit einer stückweisen Verkleinerung bestehender Schutzflächen eröffnet. Dies wäre nicht im Sinne des Gesetzgebers. Auch die Erläuterungen zu § 25 Abs 2 GNL, RV 68 BlgLT 26. GP, bringen die erstgenannte Lesart unzweifelhaft zum Ausdruck: „Aus verfahrensökonomischen Gründen soll sich der Schutz der landwirtschaftlich genutzten Moore und Magerwiesen nur auf solche Flächen erstrecken, die größer als 100 m² sind.“ Mit der Ausnahme will der Gesetzgeber Kleinst-Biotope vom gesetzlichen Schutz ausnehmen.

Die Baumpflanzungen auf der nordwestlich des Stadels gelegenen Fläche stellen eine Aufforstung dar. Die Baumpflanzungen auf der nördlich des Stadels gelegenen Fläche stellen zumindest eine Kulturumwandlung dar, nämlich von einer Magerwiesennutzung hin zu einer Christbaumkultur. Da der Beschwerdeführer die beiden Baumpflanzungen auf einer mehr als 100 m² großen Magerwiese iSd § 25 Abs 2 GNL vornahm, dieses Vorhaben bewilligungspflichtig gewesen wäre, eine Bewilligung des Vorhabens auch nachträglich nicht erfolgte und die Magerwiese wiederherstellbar ist, hat der Beschwerdeführer die Magerwiese wiederherzustellen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich dieser dagegen wehrt, mit Kreosot kontaminiertem Material unzulässigerweise eine Hangabstützung durchgeführt zu haben, war nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Die Änderung des Spruches erfolgte, da die Fristen zur Umsetzung der verfügten Maßnahmen entsprechend anzupassen waren.

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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