LVwG V LVwG-488-7/2026-R22

LVwG-488-7/2026-R22Landesverwaltungsgericht11.02.2026

Regest

Informationsfreiheit, Informationsbegriff, Wirkungsbereich eines Organes, Stellungnahme im Strafverfahren

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-488-7/2026-R22

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.488.7.2026.R22

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erkennt durch die Richterin Mag. Hava Ostoverschnigg über die Beschwerde der H W, B, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde B vom 14.01.2026, Zl, betreffend ein Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu Recht:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit E-Mail vom 15.12.2025 ersuchte die Beschwerdeführerin die Marktgemeinde B unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz um Übermittlung der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Bürgermeister abgegebenen Stellungnahme bzw jener seines Rechtsvertreters an die Staatsanwaltschaft Feldkirch. Am 22.12.2025 stellte sie diesbezüglich einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides nach § 11 IFG.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.12.2025 zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der begehrte Ermittlungsakt bei der Staatsanwaltschaft befinde und die Gewährung des Zugangs zu der begehrten Information nicht in den Wirkungsbereich der Behörde falle. Die Marktgemeinde B sei für die Behandlung des gegenständlichen Antrags nicht zuständig, da das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft geführt worden sei. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass die begehrten Informationen bei der Behörde weder vorhanden noch verfügbar seien. Insbesondere existiere im Bereich der Marktgemeinde B keine entsprechende Aufzeichnung, weder ein Ermittlungsakt noch ein Schreiben der Staatsanwaltschaft über die Gründe für die Einstellung des Verfahrens. Es liege daher keine Information im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes vor.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, sie habe nicht Einsicht in den Ermittlungsakt begehrt, sondern um Übermittlung der diesbezüglichen Stellungnahme Bürgermeisters bzw seines Rechtsvertreters an die Staatsanwaltschaft Feldkirch zu den Vorhaltungen der Staatsanwaltschaft ersucht. Diese seien bei der Marktgemeinde B vorhanden und verfügbar. Es wurde der Antrag gestellt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und der Beschwerdeführerin die beantragten Informationen zu übermitteln.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde mit E-Mail vom 15.12.2025 sinngemäß mit, dass die Staatsanwaltschaft das gegen den Bürgermeister wegen des Verdachts nach § 302 StGB geführte Ermittlungsverfahren mit Schreiben vom 8.10.2025, Zl, eingestellt habe. Gleichzeitig ersuchte sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes um „Übermittlung der diesbezüglichen Stellungnahme des Bürgermeisters bzw dessen Rechtsvertreters an die Staatsanwaltschaft zu den Vorhaltungen der Staatsanwaltschaft“.

Mit E-Mail vom 17.12.2025 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Schreiben der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 8.10.2025 über die Einstellung des gegen den Bürgermeister geführten Verfahrens und teilte ihr Folgendes mit:

„….,

bezugnehmend auf deine untenstehende Anfrage gemäß Informationsfreiheitsgesetz übermittle ich dir anbei das Schreiben der Staatsanwaltschaft Feldkirch über die Einstellung des Verfahrens, welches Bgm X Y am 21.10.2025 von seinem Rechtsvertreter per Mail erhalten hat. Bezüglich der Übermittlung des Schriftverkehrs dazu zwischen der Marktgemeinde B und der Staatsanwaltschaft, der zur Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens geführt hat, kann ich dir aus folgenden Gründen keine Information erteilen:

Nach eingehender Prüfung teile ich dir mit, dass die von dir begehrten Informationen (Einsicht in den Ermittlungsakt) im Wirkungsbereich der Marktgemeinde B nicht vorhanden und nicht verfügbar sind (§ 2 Abs 1 IFG).

Information im Sinne des IFG ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, die bereits vorhanden und verfügbar ist („ready and available“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).

Demnach bezieht sich der Informationsbegriff auf bereits bestehende, bekannte Tatsachen; Informationen müssen nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden. Da im Bereich der Marktgemeinde B keine entsprechende Aufzeichnung – sprich kein Ermittlungsakt sowie auch kein Schreiben der Staatsanwaltschaft über die Einstellungsgründe des Verfahrens – existiert, liegt keine Information im Sinne des IFG vor.

Darüber hinaus ist die Marktgemeinde B gemäß § 7 Abs 3 IFG nicht zuständig für die Behandlung deines Antrags, da das gegenständliche Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft geführt wurde. Deine beantragten Unterlagen betreffen daher den Wirkungsbereich der Staatsanwaltschaft.

Der von dir gewünschte Ermittlungsakt fällt in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und unterliegt den Bestimmungen der Strafprozessordnung. Er ist daher nicht vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes umfasst.

Ich ersuche dich daher, dein Auskunftsbegehren direkt an die zuständige Staatsanwaltschaft zu richten.“

Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit E-Mail vom 22.12.2025 mit, dass sie nicht nach den Akten der Staatsanwaltschaft gefragt habe, sondern ganz speziell nur nach der diesbezüglichen Stellungnahme(n) der Gemeinde an die Staatsanwaltschaft. Sie wiederholte ihr Ersuchen um Übermittlung der diesbezüglichen Stellungnahme des Bürgermeisters bzw seines Rechtsvertreters an die Staatsanwaltschaft Feldkirch zu den Vorhaltungen der Staatsanwaltschaft. Zudem stellte sie den Antrag auf Erlassung eines Bescheides nach § 11 IFG.

Mit E-Mail vom 23.12.2025 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Folgendes mit:

„…gemäß deiner untenstehenden Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz teile ich dir mit, dass uns die betreffenden Unterlagen leider nicht vorliegen und wir sie daher nicht übermitteln können. Die Anklage betraf Bgm X Y als Privatperson, weshalb er auch von seinem Rechtsvertreter in dieser Eigenschaft vertreten wurde. Entsprechend befinden sich diese Unterlagen nicht in unserem Zuständigkeits- bzw Aktenbestand. (…)“

Am 29.12.2025 beantragte die Beschwerdeführerin nochmals die Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 IFG.

Daraufhin erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid.

3.2. Die von der Beschwerdeführerin begehrte Stellungnahme des Bürgermeisters bzw seines Rechtsvertreters an die Staatsanwaltschaft Feldkirch zu den Vorhaltungen der Staatsanwaltschaft befindet sich nicht im Verfügungsbereich der Marktgemeinde B. Die Stellungnahme wurde nicht im Rahmen der Tätigkeit der Marktgemeinde B erstellt, sondern vom Bürgermeister in seiner Eigenschaft als Beschuldigter im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch seinen Rechtsvertreter unmittelbar an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die belangte Behörde verfügt über keine entsprechende Aufzeichnung, hält eine solche nicht für amtliche Zwecke bereit und hat keinen Zugriff auf die von der Beschwerdeführerin begehrte Stellungnahme.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen.

Die Feststellungen in Pkt 3.2. konnten aufgrund des unbedenklichen Akteninhalts getroffen werden. Aus den vorliegenden E-Mails der belangten Behörde vom 17.12.2025 und vom 23.12.2025 ergibt sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei, dass die begehrte Stellungnahme nicht im Aktenbestand der Marktgemeinde B aufliegt, nicht im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit erstellt wurde und ihr auch nicht für ihre Zwecke bereitgehalten wird. Vielmehr wurde nachvollziehbar dargelegt, dass die Stellungnahme durch den Rechtsvertreter des Bürgermeisters im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren unmittelbar an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurde und der Bürgermeister dabei nicht in Ausübung einer Organfunktion, sondern in seiner Eigenschaft als Beschuldigter tätig wurde. Diese Angaben wurden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. Insbesondere brachte sie keine konkreten Umstände vor, aus denen sich ergeben würde, dass der belangten Behörde die begehrte Stellungnahme tatsächlich oder rechtlich zugänglich wäre oder jemals gewesen wäre. Angesichts des schlüssigen, widerspruchsfreien Akteninhalts sowie des Fehlens gegenteiliger Anhaltspunkte bestehen für das Verwaltungsgericht keine Zweifel daran, dass sich die von der Beschwerdeführerin begehrte Stellungnahme nicht im tatsächlichen oder rechtlichen Verfügungsbereich der Marktgemeinde B befindet.

5.1. Die hier entscheidungswesentlichen gesetzlichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

„Bundes-Verfassungsgesetz, StGBl Nr 4/1945 idgF

Artikel 22a

(1) […]

(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.

[…]

Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl 5/2024 idgF

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1

Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich

1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände […]

Begriffsbestimmungen

§ 2

(1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

[…]

Zuständigkeit

§ 3

(1) […]

(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.

(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.

Rechtsschutz

§ 11

(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.“

5.2. § 1 IFG normiert den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Den Materialien zufolge soll sich aus dieser Bestimmung iVm Art 22a Abs 1 bis 3 B-VG die Gesamtheit der informationspflichtigen Stellen ergeben (vgl AB 17). Darunter fallen insbesondere nach Z 1 sämtliche Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, nach Z 2 Organe der (sonstigen) Selbstverwaltungskörper, nach Z 3 funktionale Verwaltungsorgane und nach Z 4 und 5 alle der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (sog „private Informationspflichtige“). Im Unterschied zu den Art 22a Abs 1 und 2 B-VG werden in Z 1 explizit auch Organe der Gemeinden genannt; dies dient zur Klarstellung, da die Verwaltung nach dem Konzept des B-VG nur entweder Bundes- oder Landesverwaltung sein kann [vgl Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 1 (Stand 1.6.2025, rdb.at), Rz 1 und 3].

Nach § 2 Abs 1 IFG ist Information im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

Im vorliegenden Fall wurde die von der Beschwerdeführerin begehrte Stellungnahme des Bürgermeisters nicht zu amtlichen Zwecken erstellt. Sie wurde im Rahmen eines gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch seinen Rechtsvertreter abgegeben, und zwar nicht in Ausübung einer Organfunktion, sondern als Privatperson in der Stellung als Beschuldigter zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte. Die Stellungnahme diente damit privaten Zwecken und wurde nicht in Ausübung einer Organfunktion abgegeben. Sie stellt daher bereits begrifflich keine dem Wirkungsbereich eines Organs zurechenbare Information im Sinne des § 2 Abs 1 IFG dar.

Selbst bei Annahme einer Erstellung zu amtlichen Zwecken fehlt es an der Voraussetzung der Verfügbarkeit der Information (§ 2 IFG): Voraussetzung für den Zugang zu einer Information ist nämlich, dass diese vorhanden und verfügbar ist (vgl ErläutRV 2420 BlgNR 27. GP, 17). Das Erfordernis des Vorhandenseins und der Verfügbarkeit der Information schließt aus, dass diese erst beschafft, recherchiert oder auf sonstige Weise erhoben werden muss (vgl Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz, Stand 1. Juli 2024, § 2 K13).

Wie festgestellt, befindet sich die begehrte Stellungnahme nicht im Verfügungsbereich der Behörde. Da die Information somit nicht verfügbar ist und nicht dem Wirkungsbereich der Behörde zuzurechnen ist, besteht kein Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, zumal eine solche nicht beantragt wurde und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Wesentlichen handelt es sich um Rechtsfragen, die im konkreten Fall zu lösen sind.

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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