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LVwG-488-2/2026-R12•LVwG V LVwG-488-2/2026-R12
LVwG-488-2/2026-R12Landesverwaltungsgericht02.02.2026
Informationsfreiheit, Geheimhaltung zur Vorbereitung einer Entscheidung, nach getroffener Entscheidung, Abwägung, Public watchdog
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Eva Ostermeier über die Beschwerde des M W, pA mbH, W, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 28.11.2025, Zl , betreffend einen Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1.1. Mit E-Mail vom 04.09.2025 an die Landespressestelle Vorarlberg im Amt der Vorarlberger Landesregierung beantragte der Beschwerdeführer den Zugang zu Informationen gemäß § 7 Abs 1 IFG hinsichtlich des Abstimmungsverhaltens zum Beschluss der Landesregierung zu Punkt 3. der 27. Regierungssitzung der Vorarlberger Landesregierung vom 02.09.2025 (Zustimmung zur Kundmachung des Bundesgesetzes, mit dem das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Telekommunikationsgesetz 2021, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert werden).
1.2. Mit E-Mail vom 30.09.2025 teilte die Dienststelle Landeskommunikation Vorarlberg (vormals Pressestelle Vorarlberg) im Amt der Vorarlberger Landesregierung dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass um die unabhängige Willensbildung des Kollegialorgans Landesregierung zu schützen, die gewünschte Information zu deren Abstimmungsverhalten in der 27. Regierungssitzung vom 02.09.2025 nicht erteilt werden könne.
1.3. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin mit E-Mail vom 01.10.2025 über den verweigerten Zugang zur Information eine bescheidmäßige Absprache gemäß § 11 Abs 1 IFG.
1.4. Mit dem nun angefochtenen (Informationsverweigerungs-)Bescheid hat die belangte Behörde (Vorarlberger Landesregierung) gemäß Art 22a Abs 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930, idF BGBl I Nr 89/2024, iVm §§ 6 Abs 1 Z 5, 7 Abs 1 und 11 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl I Nr 5/2024, idF BGBl I Nr 52/2025, dem Beschwerdeführer die begehrte Information nicht gewährt. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst im Ergebnis aus, dass das Interesse an der Geheimhaltung des Abstimmungsverhaltens der Landesregierung und ihrer Mitglieder – und damit auch an der Wahrung der gemäß § 12 Abs 1 Geschäftsordnung der Landesregierung geregelten Nichtöffentlichkeit der Sitzungen – das Interesse an der Informationserteilung überwiege.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er (auszugsweise) vor:
„IV. Beschwerdegründe (Angaben gemäß § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG):
Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen rechtswidrig.
IV.a. Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Zugang zu Informationen gemäß Art 22a Abs 2 B-VG:
Gemäß Art 22a Abs 2 B-VG hat „[j]edermann […] gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen“. Einfachgesetzlich wurde dieses Grundrecht auf Zugang zu Informationen im IFG ausgestaltet.
IV.a.1. Mangelnde Durchführung einer Interessensabwägung:
Gemäß § 6 Abs 1 IFG greifen Geheimhaltungstatbestände bei Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz nur soweit diese „erforderlich und verhältnismäßig“ sind:
„Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen“.
Diesem Grundsatz wurde die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht gerecht. Konkret wurde im angefochtenen Bescheid kein einziges Argument genannt – und auch in einem möglich gewesenen Ermittlungsverfahren kein einziges Argument ermittelt –, das aus Sicht des Beschwerdeführers für eine Erteilung der Information gesprochen hätte (siehe zu solchen möglichen Argumenten die Punkte IV.a.2. und IV.b.). Damit wurde die belangte Behörde auch der für Informationszugangsanträge sogenannter „Public Watchdogs“ geltende Judikatur (siehe Punkt IV.b.) nicht gerecht und hat den angefochtenen Bescheid somit mit Rechtswidrigkeit belastet.
IV.a.2. Nichtberücksichtigung des starken öffentlichen Interesses:
Gegenstand der begehrten Information ist der Beschluss der Vorarlberger Landesregierung in der Regierungssitzung vom 2.9.2025, eine „Zustimmung zur Kundmachung des Gesetzesbeschlusses des Nationalrates vom 9. Juli 2025 über ein Bundesgesetz, mit dem das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Telekommunikationsgesetz 2021, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz und das Richter und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert werden, zu erteilen“ (Punkt 3; „Beschlüsse der 27. Regierungssitzung der Vorarlberger Landesregierung vom 02. September 2025“, https://vorarlberg.at/documents/302033/29565429/Beschlüsse+der+27.+
Regierungssitzung+der+Vorarlberger+Landesregierung+vom+02.+September+2025.pdf/a1ca251c-4bd5-94e0-051df28b106d6451?t=1756811930991). Dieses Kundmachungszustimmungsrecht kam der Vorarlberger Landesregierung aufgrund Art 131 Abs 4 B-VG und einer mittels des Gesetzes neu geschaffener Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu.
Inhalt des Bundesgesetzes war unter anderem die sogenannte „Messenger-Überwachung“, die für eine breite politische Debatte sorgte und an der ein offensichtliches öffentliches Interesse besteht. Insbesondere hat sich zum Beispiel die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) sehr deutlich gegen dieses Gesetz ausgesprochen und haben auch deren Abgeordnete sowohl im Nationalrat (vgl. „Nationalrat gibt nach intensiver Debatte Zustimmung zu Messenger-Überwachung“; https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2025/pk0661) als auch im Bundesrat (vgl. „Messenger-Überwachung nimmt letzte parlamentarische Hürde“; https://www.parlament.gv.at/aktuelles/ pk/jahr_2025/pk0718) gegen das Paket gestimmt. Auch der FPÖ-Bundesparteiobmann selbst, Herbert Kickl, betonte diese Haltung (vgl. etwa „Kickl/Hafenecker: „Nur Neuwahlen helfen gegen Demokratiekrise und Wählerbetrug der Einheitsparteien!“; https://www.ots.at/presseaussendung/ OTS_20250225_OTS0108/fpoe-kicklhafenecker-nur-neuwahlen-helfen-gegendemokratiekrise-und-waehlerbetrug-der-einheitsparteien).
Christof Bitschi ist Landesparteiobmann der FPÖ-Landesorganisation in Vorarlberg und gleichzeitig als Landesstatthalter in der Vorarlberger Landesregierung tätig. In der Vergangenheit hat er regelmäßig betont bzw. wurde auf Basis dieser Aussagen berichtet, dass die Vorarlberger FPÖ-Landespartei „geschlossen hinter dem […] Bundesparteichef“ stehe („Christof Bitschi: Aus der Ära Strache im Kickl-Zeitalter angekommen“; https://www.diepresse.com/18966880/christof-bitschi-aus-der-aera-strache-im-kickl-zeitalter-angekommen). Diese Haltung wurde auch im Wahlkampf vor der Landtagswahl am 13.10.2024 ventiliert, wie zum Beispiel in einem Bericht der Austria Presse Agentur (APA) vom 29.9.2024 deutlich wurde: „Bitschi lobte seinen Parteichef Herbert Kickl (‚hat auf die richtigen Themen gesetzt‘) und sah massiven Rückenwind für die Landtagswahl.“ (APA0292 vom 29.9.2024: „NR-Wahl: Wallner wünscht sich klaren Auftrag für sich“) Später zog Bitschi – gemeinsam mit Landesrat Daniel Allgäuer – als Vertreter der FPÖ in die Landesregierung ein. Daran wird deutlich, dass die Positionierung Herbert Kickls (wozu, wie dargelegt, auch seine ablehnende Haltung zu Vorhaben wie der sogenannten „Messenger-Überwachung“ zählte) auch für den Vorarlberger Landtagswahlkampf – und damit für die nachfolgende Bildung der Landesregierung – von Relevanz war.
Allein das begründet ein starkes öffentliches Interesse an der Information: Sie kann Aufschluss darüber geben, ob die in Wahlkämpfen verkündeten bzw. vertretenen Positionen und Meinungen von politischen Parteien bzw. Politiker:innen auch noch nach ihrer Wahl – und somit nach Erlangen oberster Verwaltungspositionen des Landes – vertreten werden. Das sind für den politischen Diskurs in einer Parteiendemokratie hochrelevante Fragen.
Unklar bleibt außerdem, inwiefern die Feststellung der belangten Behörde, dass kein öffentliches Interesse erkannt werden könne, „weil der Informationswerber gar keinen inhaltlichen Zugang zu einer Information hinsichtlich eines Beschlusses der Landesregierung anstrebt“ (Seite 9), für die Informationsverweigerung relevant sein könnte: Der Inhalt des Beschlusses war dem Beschwerdeführer aufgrund einer eigenen Veröffentlichung der belangten Behörde bekannt (vgl. Punkt 3; „Beschlüsse der 27. Regierungssitzung der Vorarlberger Landesregierung vom 02. September 2025“, https://vorarlberg.at/documents/302033/29565429/Beschlüsse+der+27.+Regierungssitzung+
der+Vorarlberger+Landesregierung+vom+02.+September+2025.pdf/a1ca251c-4bd5-94e0-051d-f28b106d6451?t=1756811930991) und musste somit überhaupt keinen Inhalt eines Informationsbegehrens bilden. Außerdem wollte der Beschwerdeführer keine allfällige Rechtswidrigkeit des Beschlusses „aufdecken“, wie die belangte Behörde impliziert (Seite 9).
IV.a.3. Unzulässige Interpretation des Geheimhaltungstatbestands bzw. unzulässige
Analogien zu anderen Kollegialorganen:
Die grundsätzliche Argumentation der belangten Behörde besteht darin, dass der Geheimhaltungstatbestand des § 6 Abs 1 Z 5 IFG (das „Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere von Handlungen […] der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes“ bzw. das „Interesse […] zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen“) einem Informationszugang entgegensteht. Dabei übersieht die belangte Behörde allerdings, dass mit dieser Bestimmung primär „laufende behördliche […] Verfahren“ geschützt werden sollen (AB 2420 BlgNr. 27. GP 20). Also bestreitet der Beschwerdeführer schon einmal grundsätzlich, dass es der „unmittelbaren Vorbereitung“ einer Entscheidung „schaden“ könnte, würde das Abstimmungsverhalten desselben Kollegialorgans zu irgendeinem Beschluss irgendwann in der Vergangenheit öffentlich werden. Zwar ist der belangten Behörde zuzuerkennen, dass auch „[d]er Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen bzw. Entscheidungsfindungsprozessen (Abstimmungs- bzw. Beratungsgeheimnis) […] unter diesen Ausnahmetatbestand subsumiert werden [kann]“ (eigene Hervorhebung; AB 2420 BlgNr. 27. GP 20). Das soll – ausweislich der zitieren Gesetzesmaterialien zum IFG – dem „offensichtlichen Interesse des Schutzes der unabhängigen Willensbildung von Kollegialorganen“ dienen, wozu die Materialien auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 17.863/2006) verweisen. Im angefochtenen Bescheid (Seite 6) verweist die belangte Behörde zusätzlich – mit einer ähnlichen Begründung – auf eine andere Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 18.332/2007). Allerdings sind diese beiden Entscheidungen nicht einschlägig und für das vorliegende Informationsbegehren inhaltlich irrelevant. Beide Entscheidungen hatten nämlich Akteneinsichtsanträge in Informationen von unabhängigen Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag bzw. von Höchstgerichten zum Gegenstand – einmal (VfSlg. 17.863/2006) in solche des damaligen Vorarlberger Landesagrarsenates, des Obersten Agrarsenates und des Verwaltungsgerichtshofes sowie einmal (VfSlg. 18.332/2007) in solche der damaligen Energie-Control Kommission. Im Gegensatz dazu sind die Entscheidungen des Kollegialorgans Landesregierung – besetzt von Mitgliedern politischer Parteien, gewählt von politischen Parteien im gewählten Landtag – per se politisch und damit anders einzuordnen als Entscheidungen von unabhängigen Verwaltungsbehörden
mit richterlichem Einschlag oder Gerichten.
Das Wesen der Arbeit von Politiker:innen besteht darin, dass sie auch kontrolliert und zur Rechenschaft gezogen werden können: Sie haben – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch ausführt – „gegenteilige Ansichten intern abzuwägen und mehrere Varianten einer möglichen Entscheidung zu prüfen“ (Seite 6). Allerdings zieht die belangte Behörde aus dieser Tatsache den falschen Schluss: Am Ende eines solchen Entscheidungsprozesses steht nämlich eine genuin politische Entscheidung von Politiker:innen: Und deren Wähler:innen sollten – für einen geordneten Diskurs in einer Demokratie – alle Informationen erhalten können, um sich ihre Meinung zu bilden. Genau das ist der Grundsatz des Informationsfreiheitsgesetzes, auf dessen Basis das vorliegende Informationsbegehren eingebracht wurde: „Es soll ein Paradigmenwechsel eingeleitet werden, indem das Amtsgeheimnis endgültig beseitigt, staatliche Transparenz zur Regel und Geheimhaltung zur Ausnahme gemacht werden soll. Staatliches Handeln soll für jedermann weitestgehend transparent gemacht, der Zugang des Einzelnen zu staatlichen Informationen erleichtert […] werden.“ (RV 2238 d.B. 27. GP 1). Nichts anderes kann (und muss) in einer Demokratie für den Kernbereich politischer Tätigkeit – die Umsetzung von Wahlversprechen und inhaltlichen Positionen der Parteien – bzw. die Kontrolle dieser Tätigkeit durch Medien und Wähler:innen gelten.
Außerdem ist es keineswegs so, dass Mitglieder des Kollegialorgans Landesregierung vollkommen „unbefangen diskutieren und abstimmen können“ müssen, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in den Raum stellt (Seite 5): Bei deren Entscheidungen geht es ja oftmals um eine inhaltliche Auseinandersetzung, wozu es kein (auch rechtlich gesehenes) „richtiges“ oder „falsches“ Abstimmungsverhalten gibt. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat sich die Landesregierung dazu entschlossen, der Kundmachung des angesprochenen Bundesgesetzes zuzustimmen; sie hätte das allerdings – ohne jegliche Konsequenzen – auch nicht tun und nicht einmal eine Begründung dafür vorlegen müssen.
Eine Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens zu einzelnen Beschlüssen der Landesregierung würde also vielleicht maximal darin resultieren, dass sich die Mitglieder der Kollegialbehörde Landesregierung mehr mit den Positionen verschiedener Interessenvertretungen oder ihrer Wähler:innen auseinandersetzen – eine weitreichende Beeinträchtigung der Arbeit der Landesregierung ist darin allerdings nicht zu erblicken und kann somit gar nicht das öffentliche Interesse übersteigen. Dasselbe gilt auch für den von der belangten Behörde angeführten Grund, wonach drohe, dass sich die Mitglieder der Landesregierung „in künftigen Entscheidungsprozessen anders verhalten würden“ (Seite 5). Es ist ja keineswegs zu erwarten, dass dadurch – beispielsweise, im Extremfall – in Zukunft nur rechtswidrige Beschlüsse gefällt würden. Vielmehr kann Transparenz von demokratischen Prozessen (und nichts anderes sind Abstimmungen im Kollegialorgan Landesregierung, das im österreichischen politischen System politisch besetzt ist) dazu beitragen, dass Einflüsse von außen sichtbar gemacht werden – auch das ist Ziel des Informationsfreiheitsgesetzes.
IV.a.3. Vorgangsweise in anderen Bundesländer (Exkurs):
Wenn die belangte Behörde außerdem (sehr oberflächlich, ohne nähere Begründung) befürchtet, dass die Arbeit der Landesregierung unter der Veröffentlichung der Abstimmungsverhalten leiden würde, lässt sich das schon nur mit einem Blick in andere Bundesländer entkräften. Beispielweise veröffentlichen die Landesregierungen in Kärnten (§ 18 Abs 8 Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung) und Wien (§ 10 Abs 1 iVm Abs 5 Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung) die Abstimmungsergebnisse in den Niederschriften ihrer Sitzungen – ohne dass dies (offensichtlich) ihre Arbeit beeinträchtigt. Die Begründung der belangten Behörde, die rein theoretisch bleibt und nicht näher plausibilisiert wird, stellt sich also jedenfalls als unzureichend dar.
IV.a.4: Unzulässiger Verweis auf die Bundesregierung:
Außerdem bleibt unklar, weshalb die belangte Behörde auf den – im Bereich des Bundes normierten – „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ verweist, der gemäß Art 52 Abs 3a Z 2 vom parlamentarischen Interpellationsrecht ausgenommen wurde (AB 2420 BlgNr. 27. GP 14): Die verfahrensgegenständlichen Fragen rund um die begehrten Informationen stellen sich nämlich auf Bundesebene schon allein aufgrund dessen nicht, dass die Bundesregierung ihre Beschlüsse einstimmig fasst (Art 69 Abs 3 erster Satz B-VG) – die Vorarlberger Landesregierung tut dies nicht (§ 4 Abs 1 Geschäftsordnung der [Vorarlberger] Landesregierung).
IV.b. Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung
gemäß Art 10 EMRK sowie des Grundrechts auf Information:
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) (vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit von zum Auskunftspflichtgesetz des Bundes ergangenen Entscheidungen auf Auskunftsgesetze im Algemeinen: VwGH 8.6.2011, Ra 2015/03/0038, Rz 17) ist insbesondere im Lichte der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte in Art 10 EMRK – dem Recht auf die freie Meinungsäußerung – auszulegen bzw. bei der Erteilung von Informationen anzuwenden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) leitet aus dieser Bestimmung nämlich in ständiger Rechtsprechung ein Recht auf Zugang zu behördlichen Informationen – wie es auch die verfahrensgegenständlichen Dokumente der belangten Behörde sind – für Journalist:innen und Nichtregierungsorganisationen, also für sogenannte „Public Watchdogs“, ab (vgl. EGMR 8.11.2016, 18030/11 [Case of Magyar Helsinki Bizottság v. Hungary], Rz 156ff). Die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung wurde innerstaatlich durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 22f) und durch den Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 4.3.2021, E 4037/2020, Rz 11ff) bestätigt und deren Anwendung konkretisiert. Jede in der Rechtsordnung vorgesehene Beschränkung für Auskünfte der mit der Verwaltung betrauten Organe ist laut EGMR im Lichte von Art 10 Abs 2 EMRK so auszulegen, dass eine Verweigerung des Zugangs zu Information nur zulässig ist, sofern diese „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ ist (vgl. insbesondere EGMR 28.11.2013, 39534/07 [Case of Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes v. Austria], Rz 47).
Im konkreten Fall schränkt die belangte Behörde den Zugang des Beschwerdeführers zu Informationen ein. Sie genießt ein Informationsmonopol und hat den Beschwerdeführer – einen Journalisten – in seinem Recht eingeschränkt, seine (Kontroll)-Funktion als sogenannter „Public Watchdog“ wahrzunehmen, obwohl solche Akteure nach der Rechtsprechung des EGMR besonders schutzbedürftig sind.
Die erwähnte Interessenabwägung ist laut der konkretisierenden Entscheidung der großen Kammer des EGMR anhand von vier Punkten bzw. Fragen durchzuführen (vgl. EGMR 8.11.2016, 18030/11 [Case of Magyar Helsinki Bizottság v. Hungary], Rz 156ff). Resultat dieser Abwägung könne sein, dass gemäß Art 10 EMRK ein Recht auf Zugang zu staatlicher Information besteht und eine Informationsverweigerung eine Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung darstellt. Zugang zu Information sei dann zu gewähren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind und eine Informationsverweigerung somit in Konflikt mit dem Recht auf die freie Meinungsäußerung stehen würde:
IV.b.1. Zweck und Ziel des Informationsansuchens:
„[…] [I]st das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen? […]“ (VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 22)
Der Beschwerdeführer ist Redakteur im Ressort Innenpolitik Chronik der Tageszeitung D S und berichtet in dieser Funktion über das politische und chronikalische Geschehen in Österreich. Wie dargelegt (siehe Punkt IV.a.2.) sollen die Informationen zur öffentlichen Debatte rund um die sogenannte „Messenger-Überwachung“ und ihre politische Umsetzung beitragen. Die begehrten Informationen bilden somit ein essenzielles Element der öffentlichen Debatte rund um diesen Themenkomplex, weswegen dieses erste Kriterium als erfüllt erachtet werden kann.
IV.b.2. Charakter der begehrten Informationen:
„[…] [D]ie Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind […].“ (VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 22)
Die Offenlegung kann – offensichtlich – „für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften“ sorgen; es geht um das Abstimmungsverhalten der Landesregierung. Aus diesen angeführten Gründen existiert ein hohes journalistisches Interesse an den begehrten Informationen. Somit kann auch dieses zweite Kriterium als erfüllt erachtet werden.
IV.b.3. Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen:
Es ist aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Bescheid davon auszugehen und es ist geboten, dass die belangte Behörde über die begehrten Informationen verfügt (§ 13 Abs 1 lit d iVm Abs 4 Geschäftsordnung der [Vorarlberger] Landesregierung). Somit kann auch dieses dritte Kriterium als erfüllt erachtet werden.
IV.b.4. Rolle des Beschwerdeführers:
„[…] [Die Rolle des Zugangswerbers] als Journalist bzw. als „social watchdog“ (gesellschaftlicher Wachhund) oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen […].“ (VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 22)
Der Beschwerdeführer ist, wie bereits dargelegt, Journalist. Aktuell ist er Redakteur im Ressort Innenpolitik Chronik der Tageszeitung D S und beschäftigt sich in dieser Funktion unter anderem mit dem Land Vorarlberg sowie der Arbeit der Vorarlberger Landesregierung. Dem Beschwerdeführer kommt damit die Rolle eines sogenannten „Public Watchdogs“ im Sinne der Rechtsprechung zu, womit dieses vierte Kriterium als erfüllt erachtet werden kann.
Das Informationsbegehren des Beschwerdeführers entspricht somit allen Kriterien des EGMR für einen Informationszugang. Der angefochtene Bescheid verletzt ihn daher in seinen aus Art 10 EMRK abgeleiteten – und dadurch verfassungsrechtlich gewährleisteten – Rechten auf die Freiheit der Meinungsäußerung.
In solchen Fällen prüft der EGMR in einem weiteren Schritt, ob dieser Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung von der EMRK gedeckt ist (vgl. EGMR 8.11.2016, 18030/11 [Case of Magyar Helsinki Bizottság v. Hungary], Rz 181ff). Diese Vorgehensweise wurde bereits durch den Verwaltungsgerichtshof angewandt:
„[…] [I]m Hinblick auf die Frage, ob gesetzliche Verschwiegenheitspflichten der begehrten Auskunftserteilung entgegenstehen, [ist] eine Abwägung unter Berücksichtigung des Art. 10 EMRK vorzunehmen. Im Zuge dieser Abwägung ist unter anderem zu prüfen, ob allfällige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 EMRK entsprechen, also einen legitimen Eingriffszweck im Sinne dieser Bestimmung verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind und schließlich im Ergebnis verhältnismäßig sind.“ (VwGH 29.5.2018, Ra
2017/03/0083, Rz 23)
IV.b.5. Gesetzliche Grundlage:
Als aktuell geltende gesetzliche Grundlage für den verweigerten Informationszugang können § 6 Abs 1 Z 5 IFG und § 12 Abs 2 Geschäftsordnung der (Vorarlberger) Landesregierung dienen.
IV.b.6. Legitimes Ziel, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig:
Die Anwendung dieser gesetzlichen Grundlage (das IFG) bzw. die gesetzliche Grundlage an sich (die Geschäftsordnung der [Vorarlberger] Landesregierung) sind allerdings in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig und unverhältnismäßig. Außerdem gelten die nachfolgenden Ausführungen für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht § 12 Abs 2 Geschäftsordnung der (Vorarlberger) Landesregierung als einer Informationserteilung entgegenstehend betrachtet:
Vielmehr noch verunmöglicht die zweite angeführte gesetzliche Grundlage eine Abwägung von Interessen – in diesem Fall zwischen der Geheimhaltung der Informationen und den angeführten öffentlichen Interessen –, wie sie Art 10 Abs 2 EMRK und Art 22a Abs 2 B-VG verlangen. Schließlich hat auch zuletzt der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass gesetzliche Regelungen, wonach die Interessen, die für oder gegen einen Zugang zu Informationen sprechen, nicht gegeneinander abwägbar sind, sondern eine Informationserteilung pauschal ausschließen, jedenfalls verfassungswidrig sind. Diese seien schließlich „geeignet, journalistische Tätigkeit in unverhältnismäßiger Weise zu behindern oder sogar auszuschließen“ (VfGH 7.10.2025 G26/2025). Diese gesetzliche Grundlage erweist sich somit als verfassungswidrig: § 12 Abs 2 Geschäftsordnung der (Vorarlberger) Landesregierung würde Auskünfte über das Abstimmungsverhalten der Mitglieder der Landesregierung pauschal verunmöglichen und ließe das nicht gegen öffentliche Offenlegungsinteressen abwägen.
Zwar steht es dem Landesgesetzgeber gemäß § 16 IFG zu, „besondere Informationszugangsregelungen“ einzurichten, worauf das Informationsfreiheitsgesetz dann nicht anwendbar sein soll, wie im verfahrensgegenständlichen Fall mit der Geschäftsordnung der (Vorarlberger) Landesregierung. Allerdings sind auch auf solche gesetzlichen Informationszugangsregelungen „grundsätzlich strenge Maßstäbe“ bei der Erforderlichkeit gemäß Art 22a Abs 4 B-VG anzulegen (AB 2238 XXVII. GP, zu § 16 IFG). Wozu es erforderlich ist, die verfahrensgegenständlichen Informationen von einer Interessenabwägung auszuschließen, ist unklar und ließ auch der Landesverordnungsgeber offen.
Außerdem sind gemäß des in Art 22a Abs 2 B-VG verankerten „Grundrechts auf Information“ Informationen zugänglich zu machen, „soweit deren Geheimhaltung aus“ den in der Folge taxativ aufgezählten Geheimhaltungsgründen „erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist“. Das bedeutet, dass die Informationsfreiheit zwar weiter ausgestaltet – eben zum Beispiel mit „besondere[n] Informationszugangsregelungen“ gemäß § 16 IFG –, aber eben nicht eingeschränkt, werden darf: „Diese besonderen Informationszugangsrechte sind […] am neuen Grundrecht auf Informationszugang (vgl. den im Artikel 1 Z 3 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 2 B-VG) zu messen.“ (AB 2238 XXVII. GP, zu § 16 IFG). Die Ermöglichung einer Interessenabwägung wäre also aufgrund der Reglungen in Art
22 Abs 2 B-VG geboten gewesen.
All diese Punkte stellen die Argumentation der belangten Behörde in Frage. Dem gegenüber besteht ein klar ausgeprägtes journalistisches Informationsinteresse (hierzu darf auch auf die unter Punkt IV.a.2 und IV.b. angeführten Punkte verwiesen werden), dem die belangte Behörde nur unzureichend Rechnung getragen hat.
Wie oben dargestellt, ist zudem die absolute Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Überwiegend schützenswerte Interessen sind nicht erkennbar.
Aus all diesen – in Punkt IV genannten – Gründen verletzt die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über die Nichterteilung der Auskunft das in Art 10 EMRK verfassungsrechtlich verankerte Recht des Beschwerdeführers auf die freie Meinungsäußerung. Sie hat damit die Auskunft zu Unrecht verweigert. Somit verstößt die belangte Behörde durch den angefochtenen Bescheid auch gegen das in Art 22a B-VG Abs 2 verankerte „Grundrecht auf Information“, sowie gegen das Informationsfreiheitsgesetz, das eine Auskunft über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs – dazu zählen die begehrten Informationen – gebietet.
V. Fazit:
Zusammenfassend lässt sich also festhalten:
Für den begehrten Zugang zu Informationen besteht ein ausgeprägtes journalistisches Interesse (im Sinne der zitierten Judikatur „Public Watchdogs“), da sie relevant für die öffentliche Debatte über das Führen der Amtsgeschäfte der belangten Behörde sind.
Die durch die belangte Behörde verweigerte Informationserteilung – inklusive unterlassener Interessenabwägung – widerspricht Art 10 EMRK, Art 22a B-VG und IFG und war somit rechtswidrig.
Die durch die belangte Behörde verweigerte Informationserteilung stützte sich auf eine evident verfassungswidrige Bestimmung (§ 12 Abs 2 [in eventu ausschließlich Satz 1] Geschäftsordnung der [Vorarlberger] Landesregierung) und war somit rechtswidrig (aufgrund der Verstöße gegen Art 10 EMRK und Art 22 B-VG, welche Interessenabwägungen über Informationserteilungen gebieten).
Sowohl die belangte Behörde wendete die verfassungswidrige Bestimmung (§ 12 Abs 2 [in eventu ausschließlich Satz 1] Geschäftsordnung der [Vorarlberger] Landesregierung) an, womöglich wird auch das Landesverwaltungsgericht wird diese verfassungswidrige Bestimmung anzuwenden haben.
Aus diesem Grund – und den angeführten inhaltlichen Argumenten – liegen (im Fall der Anwendung) die Voraussetzungen für das Landesverwaltungsgericht für einen Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG an den Verfassungsgerichtshof vor.
VI. Anträge:
Ich stelle sohin die Anträge gemäß § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG, das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge
dass die Vorarlberger Landesregierung den am 2.9.2025 beantragen Zugang zu Informationen zu Unrecht verweigerte und ihr somit auftragen, diesen zu ermöglichen oder in eventu
ein Ermittlungsverfahren durchführen, in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass die Vorarlberger Landesregierung den am 2.9.2025 beantragen Zugang zu Informationen teilweise zu Unrecht verweigerte und ihr somit auftragen, diesen teilweise zu ermöglichen oder in eventu
den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung
eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen; und gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung von § 12 Abs 2 (in eventu ausschließlich Satz 1) Geschäftsordnung der [Vorarlberger] Landesregierung wegen Verfassungswidrigkeit (Art 10 EMRK, Art 22a B-VG) beantragen.“
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Der Beschwerdeführer ist beim S, in W als Redakteur im Ressort Innenpolitik Chronik tätig und benötigt die begehrte Information für seine journalistische Tätigkeit.
3.2. Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 04.09.2025 an die vormalige Landespressestelle Vorarlberg (jetzt: Landeskommunikation Vorarlberg) folgendes Informationsbegehren:
„Guten Tag
Eine kurze Anfrage für den S: Laut dem Beschlussprotokoll der 27. Regierungssitzung der Vorarlberger Landesregierung vom 02.09.2025 (Punkt 3) hat die Landesregierung der sogenannten „Messenger-Überwachung“ auf Bundesebene ihre Zustimmung erteilt. Meine Frage dazu: Fiel dieser Beschluss einstimmig und, wenn nicht, wie lautete das Abstimmungsverhalten?“
3.3. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der begehrte Zugang zu Informationen betreffend des Abstimmungsverhaltens der Landesregierung (Beschluss zu Punkt 3. der 27. Regierungssitzung der Vorarlberger Landesregierung vom 02.09.2025 – Zustimmung zur Kundmachung des Bundesgesetzes, mit dem das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Telekommunikationsgesetz 2021, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert werden; in concreto bezüglich Zustimmung „Messenger-Überwachung“ auf Bundesebene) nicht gewährt.
4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und wird als erwiesen angenommen. Er ist auch nicht strittig.
5.1. Nach Art 22a Abs 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 5/2024, hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
5.2. Nach § 1 Z 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl I Nr 4/2024, regelt dieses Bundesgesetz die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
Nach § 2 Abs 1 IFG, BGBl I Nr 4/2024, ist Information im Sinne dieses Bundesgesetzes jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
Nach § 6 Abs 1 Z 5 IFG, BGBl I Nr 4/2024, sind Informationen nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen, soweit und solange dies im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
a)von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
b)im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
Treffen die Voraussetzungen des Abs 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung (Abs 2 leg cit).
5.3. Nach § 12 Abs 1 Geschäftsordnung der Landesregierung, LGBl Nr 38/2021 idF LGBl Nr 46/2025, sind die Sitzungen der Landesregierung nicht öffentlich.
Nach § 12 Abs 2 Geschäftsordnung der Landesregierung dürfen Mitteilungen über die Beratung und die Stimmabgabe nur mit Zustimmung sämtlicher bei der Behandlung des betreffenden Geschäftes anwesenden Regierungsmitglieder erfolgen. Ein überstimmtes Regierungsmitglied kann jedoch sein Stimmverhalten und die Begründung hiefür bekanntgeben.
Nach Abs 3 dieser Bestimmung sind Beschlüsse der Landesregierung sowie in der Regierungssitzung gemachte Mitteilungen von dem oder der Vorsitzenden zu veröffentlichen, soweit ihr Inhalt für die Öffentlichkeit von Bedeutung ist und nicht Geheimhaltungsgründe im Sinne des Art 22a Abs 2 B-VG vorliegen.
Nach § 13 Abs 1 Geschäftsordnung der Landesregierung, LGBl Nr 38/2021 idF LGBl Nr 22/2023, ist über jede Sitzung der Landesregierung vom Schriftführer oder von der Schriftführerin eine Niederschrift zu verfassen. Diese hat insbesondere zu enthalten
a)den Tag und die Stunde des Beginnes der Sitzung,
b)die Namen der Anwesenden, wobei auch eine Abwesenheit von Regierungsmitgliedern bei der Beschlussfassung über einzelne Tagesordnungspunkte zu vermerken ist,
c)die erfolgten Mitteilungen,
d)die gefassten Beschlüsse in der Reihenfolge der Behandlung und, sofern die Beschlussfassung nicht einstimmig erfolgte, das namentliche Abstimmungsergebnis.
6.1. Der Beschwerdeführer verlangte – gestützt auf Art 22a Abs 2 B-VG und das IFG – von der belangten Behörde Informationen über deren Abstimmungsverhalten laut dem Beschlussprotokoll der 27. Regierungssitzung der Vorarlberger Landesregierung vom 02.09.2025 (Punkt 3 – Zustimmung zur Kundmachung eines Bundesgesetzes betreffend Zustimmung zur „Messenger-Überwachung“ auf Bundesebene). Den Zugang zu diesen Informationen verweigerte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid wegen dem Geheimhaltungsgrund der „Vorbereitung einer Entscheidung“ (§ 6 Abs 1 Z 5 IFG).
Gemäß Art 22a Abs 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Aufgaben der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen, soweit deren Geheimhaltung nicht zum Schutz bestimmter Interessen erforderlich ist.
6.2. In § 2 Abs 1 IFG ist die Legaldefinition des Begriffes „Information“ normiert. Information iSd IFG ist demnach jede amtliche bzw unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung eines informationspflichtigen Organs in seinem Wirkungs- bzw Geschäftsbereich. Aufzeichnung bedeutet, dass die Information auf einem Medium bzw Informationsträger festgehalten oder gespeichert ist (Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. GP, 17). Die Information muss bereits vorhanden und verfügbar sein.
Im vorliegenden Fall ist informationspflichtiges Organ die Vorarlberger Landesregierung. Nachdem § 13 Abs 1 Geschäftsordnung der Landesregierung normiert, dass über jede Sitzung der Landesregierung eine Niederschrift zu verfassen ist, die ua die gefassten Beschlüsse in der Reihenfolge der Behandlung und, sofern die Beschlussfassung nicht einstimmig erfolgte, das namentliche Abstimmungsergebnis zu enthalten hat (§ 13 Abs 1 lit d Geschäftsordnung der Landesregierung), handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer begehrten Information um eine Information iSd § 2 Abs 1 IFG, welche vorhanden und auch verfügbar („ready and available“) ist.
Zum gegenständlichen Beschluss wird an dieser Stelle noch bemerkt, dass die Landesregierung mit selbigem beschlossen hat, die Zustimmung zur Kundmachung des Gesetzesbeschlusses des Nationalrates vom 09.07.2025 über ein Bundesgesetz, mit dem das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Telekommunikationsgesetz 2021, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert werden, erteilt hat. Mit diesem Gesetzesbeschluss des Nationalrates wird eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im Bewilligungs- und Kontrollverfahren betreffend die Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselte Kommunikation, vorgesehen, wofür die Zustimmung der Länder gemäß Art 131 Abs 4 B-VG erforderlich ist.
Nach § 4 Abs 1 Geschäftsordnung der Landesregierung ist im Übrigen für einen gültigen Beschluss der Landesregierung die Anwesenheit von mindestens vier Regierungsmitglieder und, soweit diese Geschäftsordnung nicht eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Das Recht auf Zugang zu Informationen ist in Art 22a Abs 2 BVG als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Grundrecht verankert. Dieses Recht besteht jedoch insbesondere dann nicht, soweit die Geheimhaltung zur „Vorbereitung einer Entscheidung“ (Z 5) erforderlich ist und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Das Recht auf Information besteht also nicht unbeschränkt, sondern ist durch die in § 6 IFG normierten Geheimhaltungsgründe begrenzt.
Nach § 6 Abs 1 Z 5 IFG sind Informationen nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen, soweit und solange dies im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere von Handlungen (…) der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes (…) erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anders bestimmt ist (siehe obiger Punkt 5.2.).
§ 6 Abs 1 Z 5 IFG legt demnach fest, wann iSd Art 22a Abs 2 B-VG die Geheimhaltung einer Information „zur unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung“ erforderlich ist. Die Bestimmung zielt darauf ab, dass es nicht durch (vorzeitiges) Bekanntwerden von Informationen zu einer Beeinträchtigung einer Entscheidungsfindung kommt. Maßgebend für die Geheimhaltung ist demnach nicht allein, ob eine Information zur Vorbereitung einer Entscheidung relevant ist, sondern zudem auch, ob das Bekanntwerden dieser Information dazu geeignet wäre, sich nachteilig auf den Prozess der Entscheidungsfindung auszuwirken (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 18 (Stand 1.6.2025, rdb.at). § 6 Z 5 lit b IFG stellt auf den „Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit“ von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen ab und verweist damit auf Vertraulichkeitsbestimmungen in anderen Rechtsvorschriften. Dies gibt Aufschluss darüber, was der Verfassungsgesetzgeber des Art 22a B-VG (und zugleich der Gesetzgeber des IFG), der derartige Vertraulichkeitsbestimmungen im Rechtsbestand vorgefunden hat, als zur Geheimhaltung zur Vorbereitung einer Entscheidung erforderlich erachtet: Auszugehen ist davon, dass überall dort, wo Vertraulichkeit einer Beratung, Verhandlung oder Abstimmung gesetzlich festgelegt ist, diese auch erforderlich sein wird, um die unbeeinträchtigte Entscheidungsfindung zu sichern. Dies betrifft insbesondere Regelungen, nach denen Sitzungen bzw Beratungen diverser Kollegialorgane „nicht öffentlich“ sind. Die Vertraulichkeit soll nicht dadurch umgangen werden können, dass über ein Informationsbegehren nach dem IFG Unterlagen zur Beratung (Entwürfe, Protokolle, Abstimmungsergebnisse usw) zugänglich gemacht werden (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 28 (Stand 1.6.2025, rdb.at).
Wie oben unter Pkt 5.3. festgehalten, normiert § 12 Abs 1 Geschäftsordnung der Landesregierung, dass Sitzungen der Landesregierung grundsätzlich nicht öffentlich sind. In diesem Zusammenhang wird weiters auf Art 46 Abs 1 der Landesverfassung verwiesen, wonach Mitglieder der Landesregierung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet sind, deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.
Wie sich aus den Materialien zu § 6 Abs 1 Z 5 IFG ergibt, kann der Prozess der internen Willensbildung des Organs zu schützen sein, wenn ansonsten die unabhängige und ungestörte Beratung und Entscheidungsfindung (zB Abstimmung) beeinträchtigt würden. Der Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen bzw. Entscheidungsfindungsprozessen (Abstimmungs- bzw Beratungsgeheimnis) kann unter diesen Ausnahmetatbestand subsumiert werden. Aufzeichnungen, die über die unmittelbare Willensbildung solcher Organe Aufschluss geben (wie Beratungs- oder Sitzungsprotokolle, Erledigungsentwürfe, persönliche Notizen in dem Zusammenhang), werden im Regelfall unter diesen Ausnahmetatbestand zu subsumieren sein. Eine Geheimhaltung dieser Informationen kann auch noch notwendig sein, nachdem die Entscheidung getroffen wurde, wenn nämlich ansonsten der Schutz umgangen oder die künftige Entscheidungsfindung beeinträchtigt würde (vgl AB 2420 BlgNr 27. GP 20).
Im vorliegenden Fall besteht also eine gesetzlich normierte Vertraulichkeit der Sitzungen der Vorarlberger Landesregierung und auch deren Abstimmungen in den Sitzungen, woraus resultiert, dass die Offenlegung der (namentlichen) Stimmverhältnisse vor dem Hintergrund des gesetzlich normierten Abstimmungs- und Beratungsgeheimnisses grundsätzlich nicht zulässig ist und durch § 6 Abs 1 IFG geschützt wird. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist hier auch nach getroffener Entscheidung (Abstimmung) eine Geheimhaltung noch notwendig, da ansonsten der Schutz umgangen und die künftige Entscheidungsfindung derart beinträchtig werden könnte, dass Mitglieder der Landesregierung vor dem Hintergrund der zu erwartenden Zugänglichmachung von Abstimmungsergebnissen ihr Verhalten im Abstimmungsprozess bzw im Prozess der Willensbildung entsprechend anpassen. Die begehrten Informationen unterliegen demnach grundsätzlich der Geheimhaltung bzw dem Ausnahmetatbestand gemäß § 6 Abs 1 Z 5 IFG.
6.4. Interessenabwägung („harm test“ und „public interest test“)
Das informationspflichtige Organ hat im Einzelfall zu begründen, inwieweit und warum eine Geheimhaltung erforderlich bzw notwendig ist (vgl auch Erläuterungen zu Art 1 Z 2 [Art 22a Abs 2 B-VG]). Es sind in einem weiteren Schritt nun die in Betracht kommenden Interessen an der Geheimhaltung der Information auf der einen Seite und die an der Erteilung der Information auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen.
Wie die Behörde konstatiert, ist die Geheimhaltung der begehrten Information, nämlich die Niederschrift über den Beschluss der Landesregierung zu Punkt 3. der 27. Regierungssitzung der Vorarlberger Landesregierung vom 02.09.2025, sowohl als geeignet als auch als erforderlich zu erachten, um den im gewichtigen öffentlichen Interesse gelegenen Schutz der unabhängigen Willensbildung der Landesregierung (Kollegialorgan) zu wahren. Wie die Behörde weiter richtig ausführt hat sich eine grundrechtskonforme Abwägung am sogenannten „harm test“ zu orientieren. Das ist die Prüfung, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut, hier der Wahrung des Abstimmungs- und Beratungsgeheimnisses der Landesregierung, durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohen würde. Zusätzlich ist mittels „public interest test“ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte (so etwa im Fall von Informationen betreffend Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verletzung von fundamentalen Grund- und Menschenrechten oder Korruption) vgl dazu Erl RV 2238 BlgNr 17. GP 8).
Der Beschwerdeführer begründet sein Informationsbegehren bzw das Bestehen eines starken öffentlichen Interesses damit, dass Inhalt des in Rede stehenden Bundesgesetzes ua die sog „Messenger-Überwachung“ gewesen sei, die für eine breite politische Debatte gesorgt habe und an der öffentliches Interesse bestehe. Insbesondere habe sich zum Beispiel die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) sehr deutlich gegen dieses Gesetz ausgesprochen und hätten auch deren Abgeordnete sowohl im Nationalrat als auch im Bundesrat gegen das Paket gestimmt. Auch der FPÖ-Bundesparteiobmann selbst habe diese Haltung betont. Christof Bitschi sei Landesparteiobmann der FPÖ-Landesorganisation in Vorarlberg und gleichzeitig als Landesstatthalter in der Vorarlberger Landesregierung tätig. In der Vergangenheit habe er regelmäßig betont bzw wurde auf Basis dieser Aussagen berichtet, dass die Vorarlberger FPÖ-Landespartei „geschlossen hinter dem […] Bundesparteichef“ stehe. Diese Haltung sei auch im Wahlkampf vor der Landtagswahl am 13.10.2024 ausgesprochen worden. Später sei Bitschi – gemeinsam mit Landesrat Daniel Allgäuer – als Vertreter der FPÖ in die Landesregierung eingezogen. Daran werde deutlich, dass die Positionierung Herbert Kickls (ablehnende Haltung zu Vorhaben wie der sogenannten „Messenger-Überwachung“) auch für den Vorarlberger Landtagswahlkampf – und damit für die nachfolgende Bildung der Landesregierung – von Relevanz gewesen sei. Allein das begründe ein starkes öffentliches Interesse an der Information: Sie könne Aufschluss darüber geben, ob die in Wahlkämpfen verkündeten bzw vertretenen Positionen und Meinungen von politischen Parteien bzw Politiker auch noch nach ihrer Wahl – und somit nach Erlangen oberster Verwaltungspositionen des Landes – vertreten werden. Das seien für den politischen Diskurs in einer Parteiendemokratie hochrelevante Fragen.
Demgegenüber vertritt die belangte Behörde zusammengefasst folgenden Rechtsstandpunkt: Da die unbeeinträchtigte Entscheidungsfällung und somit auch der Schutz des Abstimmungs- und Beratungsgeheimnisses von Kollegialorganen bedeutsame Eckpfeiler der öffentlichen Verwaltung darstellen, seien bei einer Umgehung dieses Schutzes – mit hoher Eintrittswahrscheinlichkeit – erhebliche negative Auswirkungen und nachteilige Folgen zu erwarten. Denn wenn ein Mitglied der Landesregierung befürchten müsse, dass sein Beitrag zur Willensbildung an die Öffentlichkeit dringe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass damit sein Stimmverhalten beeinflusst und seine Unabhängigkeit gefährdet werde.
Damit ist die belangte Behörde nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes im Recht. Der Zweck der Vertraulichkeit der Sitzungen der Landesregierung und der entsprechenden Abstimmungen („nicht öffentlich“) ist der freie Austausch von Argumenten, die unabhängige und ungestörte Beratung und die Entscheidungsfindung (Abstimmung) anhand sachlicher Erwägungen ohne Beeinflussung von außen. Die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen der Landesregierung gewährleistet einen geschützten Raum für vertrauliche Überlegungen, Diskussionen und einen unabhängigen Willensbildungsprozess. Wie von der belangte Behörde ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, könnte bei einer Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens potentiell die Unbefangenheit der verwaltungsbehördlichen Tätigkeit auf Spiel gesetzt werden, weil das Beratungs- und Abstimmungsverhalten erfahrungsgemäß wesentlich davon beeinflusst wird, ob dieses nach außen dringt oder nicht. Nicht auszuschließen ist dadurch, dass durch die Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens spezieller Druck auf einzelne Organwalter ausgeübt werden könnte, der wiederum eine objektive kollegiale Entscheidungsfindung wesentlich erschweren oder gar beeinträchtigen könnte. Die Veröffentlichung der begehrten Abstimmungsergebnisse wäre zweifellos geeignet, den internen politischen Willensbildungsprozess negativ zu beeinflussen. Es besteht bei der Veröffentlichung der begehrten Information jedenfalls die Gefahr, dass sich die Mitglieder der Landesregierung bei einer Abstimmung weniger an sachlichen Erwägungen orientieren als an der zu erwartenden Außenwirkung ihres persönlichen Abstimmungsverhaltens (vgl dazu auch Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 26 (Stand 1.6.2025, rdb.at).
6.5. Wenn der Beschwerdeführer ua argumentiert, dass das Wesen der Arbeit von Politiker darin bestehe, dass sie auch kontrolliert und zur Rechenschaft gezogen werden können, dass die Mitglieder des Kollegialorgans Landesregierung keineswegs vollkommen „unbefangen diskutieren und abstimmen können“ müssten, da es bei deren Entscheidungen oftmals um eine inhaltliche Auseinandersetzung gehe, wozu es kein „richtiges“ oder „falsches“ Abstimmungsverhalten gebe und vielmehr Transparenz von demokratischen Prozessen (und nichts anderes seien Abstimmungen im Kollegialorgan Landesregierung, das im österreichischen System politisch besetzt sei) dazu beitragen würde, dass Einflüsse von außen sichtbar gemacht würden, so wird dazu ausgeführt:
Selbst wenn dem Beschwerdeführer hier teils beizupflichten ist, so wird vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen (noch einmal) zusammengefasst Folgendes festgehalten:
Die Landesregierung entscheidet als Kollegialorgan. Eine Veröffentlichung des individuellen Abstimmungsverhaltens könnte dazu führen, dass Mitglieder nicht mehr unbefangen diskutieren oder abstimmen, aus Sorge vor öffentlichem Druck oder parteipolitischen Repressalien. Die Nichtöffentlichkeit dient der Sicherstellung einer offenen und ehrlichen Debatte im geschützten Raum, um sachlich fundierte Kompromisse zu ermöglichen, ohne dass jedes Zwischenstadium oder jedes Detail postwendend politisch instrumentalisiert wird. Auch muss die Regierung nach außen hin einheitlich auftreten können. Die Offenlegung von abweichenden Stimmen bei nicht öffentlichen Sitzungen könnte die politische Handlungsfähigkeit der Regierung schwächen. Dieses Argument dient der Aufrechterhaltung der Stabilität und Effektivität der Regierungsarbeit. Eine „Dauerbeobachtung“ des internen Abstimmungsverhaltens könnte zu einer Dysfunktionalität führen, da Mitglieder eher auf die Außenwirkung als auf die sachliche, objektive Lösung fokussieren. Weiters könnte bei noch laufenden Entscheidungsprozessen oder hochsensiblen Themen (zB Budgetfragen, Standortentscheidungen, TKÜ) die Kenntnis über das Stimmverhalten einzelner Personen gezielte Lobbying-Versuche oder Einschüchterungen provozieren. Hier steht der Schutz des Verfahrens vor externer Störung im Vordergrund, um eine sachgerechte Entscheidung im Sinne des Gemeinwohls zu gewährleisten. In Koalitionsregierungen beruhen Entscheidungen zudem oftmals auf komplexen Paketen. Die Isolierung eines einzelnen Abstimmungsvorgangs könnte das Gesamtbild verzerren. Es geht also um eine Wahrung des Verhandlungsspielraums; die Vertraulichkeit bedingt, dass Parteien überhaupt erst von ihren Maximalpositionen abrücken.
Neben einem allgemeinen Informationsinteresse, das auf dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Informationszugangsrecht fußt, kann daher im Rahmen des „public interest tests“ kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Informationserteilung in gegenständlicher Angelegenheit erblickt werden, welches trotz Vorliegens des gerechtfertigten und begründeten Geheimhaltungsgrundes der „Vorbereitung einer Entscheidung“ für einen Zugang zur begehrten Information sprechen würde.
Dass der Beschwerdeführer als „public watchdog“ agiert, führt in diesem Fall unter Verweis auf die obigen Erwägungen auch nicht zu einem anderen Ergebnis:
Nach der Rechtsprechung des EGMR gewährleistet Art 10 Abs 1 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Zugang zu Informationen. Dies ist dann der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen von einem Gericht rechtskräftig angeordnet wurde. Ein solches Recht besteht ferner dann, wenn der Zugang zu Information für die Ausübung der Meinungsfreiheit insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts ist insbesondere von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt –, ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als „public watchdog“ oder „social watchdog“ im öffentlichen Interesse tätig wird und schließlich ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist (vgl VfGH 7.10.2025, G26/2025-18).
Es gibt grundsätzlich keinen Zweifel daran, dass an der Tätigkeit der Mitgliedern der Landesregierung ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit besteht. Ein überwiegendes öffentliches Interesse, welches für die Zurverfügungstellung der begehrten Informationen spricht, obwohl – wie oben dargelegt – gerechtfertigte Geheimhaltungsgründe dagegenstehen, ist seitens des Landesverwaltungsgerichtes jedoch nicht erkennbar.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begehrten Information der Geheimhaltungsgrund gemäß § 6 Abs 1 Z 5 IFG gegeben ist und dass die Nichterteilung der begehrten Information aufgrund der obigen Ausführungen – auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer sich auf seine Stellung als „public watchdog“ beruft – erforderlich und verhältnismäßig ist.
6.6. Zum weiteren Beschwerdevorbringen:
Wenn der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführungen darauf verweist, dass die Kärntner Landesregierung und die Wiener Landesregierung ihre Beschlüsse samt Abstimmungsverhalten veröffentlichen, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da die jeweiligen Geschäftsordnungen der Wiener bzw Kärntner Landesregierung diesbezüglich spezifische gesetzliche Informationszugangsregelungen iSd § 16 IFG normieren.
Zum Vorbringen der Verfassungswidrigkeit des § 12 Abs 2 Geschäftsordnung der Vorarlberger Landesregierung wird ausgeführt wie folgt:
Für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht § 12 Abs 2 Geschäftsordnung der Vorarlberger Landesregierung als einer Informationserteilung entgegenstehend betrachte, wurde vom Beschwerdeführer weiter vorgebracht, dass diese gesetzliche Grundlage eine Abwägung von Interessen verunmögliche.
Zunächst wird festgehalten, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes in § 12 Abs 2 Geschäftsordnung der Landesregierung durch den Verordnungsgeber kein weiterer Geheimhaltungsgrund bzw Ausnahmetatbestand normiert wurde. Vielmehr handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Durchbrechung des Geheimhaltungsgrundes gemäß § 6 Abs 1 Z 5 IFG und ist jedenfalls im Interesse der Transparenz. Durch § 12 Abs 2 Geschäftsordnung der Landesregierung wird es den Mitgliedern der Vorarlberger Landesregierung ermöglicht, freiwillig das – grundsätzlich durch § 6 Abs 1 Z 5 IFG geschützte – Abstimmungsergebnis bekannt zu geben und sich somit der öffentlichen Diskussion bzw auch Kritik auszusetzen. Es bestehen seitens des Landesverwaltungsgerichtes daher grundsätzlich keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs 2 Geschäftsordnung der Landesregierung.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt ergibt und das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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