LVwG V LVwG-327-16/2025-R15

LVwG-327-16/2025-R15Landesverwaltungsgericht02.02.2026

Regest

Naturschutz, Vogelschutz, Seilbahn

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-327-16/2025-R15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.327.16.2025.R15

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde der Naturschutzanwältin des Landes Vorarlberg, D, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.07.2025, Zl , betreffend die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die nachteiligen Einwirkungen auf die geschützten Pflanzen- und Tierarten für die Errichtung und den Betrieb der „x“ nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL) iVm der Naturschutzverordnung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als mit Spruchpunkt II. die Ausnahmebewilligung für die Errichtung und den Betrieb der „x [Seilbahn]“ nach Maßgabe des unter Punkt 3. zusätzlich festgestellten Sachverhaltes sowie der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Projektänderungen vom 28.10.2025 und nach Maßgabe der nachfolgenden Änderung bei der Auflage 3. erteilt wird. Die in Spruchpunkt II. enthaltene Auflage 3. wird wie folgt geändert:

„Innerhalb des Zeitraumes vom Eintreten einer Schneedecke bis 15.07. sind keine Helikopterflüge zulässig. Die Flüge sind gemäß den ergänzenden Plan- und Beschreibungsunterlagen der Antragstellerin (Schreiben vom 28.10.2025 samt Beilage) durchzuführen, wobei jeweils die kürzeste Flugroute zu wählen ist (möglichst direkter Anflug). Die Flüge haben einen horizontalen Abstand von 500 m und einen vertikalen Abstand (Flughöhe) von ca 450 m zum K sowie zum K einzuhalten.“

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der S GmbH als Antragstellerin gemäß §§ 23 Abs 2 lit a und b, 24 Abs 2, 25 Abs 2 sowie 33 Abs 1 lit a, b, e, f, m und n iVm § 35 Abs 1 GNL, LGBl Nr 22/1997, idgF, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der „x [Seilbahn]“ im Gemeindegebiet S und W nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes und der am 20.02.2025 eingelangten und der am 22.04.2025 nachgereichten Plan und Beschreibungsunterlagen unter Auflagen erteilt (Spruchpunkt I.).

Zudem wurde gemäß § 15 Abs 4 GNL, LGBl Nr 22/1997, idgF, iVm §§ 3 und 12 der Naturschutzverordnung, LGBl Nr 8/1998, idgF, von Amts wegen die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für die Errichtung und den Betrieb der „x [Seilbahn]“ nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes und der am 20.02.2025 eingelangten und der am 22.04.2025 nachgereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen unter Auflagen erteilt (Spruchpunkt II.).

Mit Spruchpunkt III. wurde gemäß § 3 der Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet um den K, LGBl Nr 17/1958, idF der Novelle LGBl Nr 49/2009, von Amts wegen nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes und der am 20.02.2025 eingelangten und der am 22.04.2025 nachgereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen eine Ausnahme von den Verboten des in § 2 der zitierten Verordnung für dieErrichtung und den Betrieb der „x [Seilbahn]“ gewährt.

Weiters wurde ausgesprochen, dass die Kosten des Verfahrens gesondert vorgeschrieben werden (Spruchpunkt IV.).

2.1. Gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides hat die Naturschutzanwältin des Landes Vorarlberg rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen Folgendes vor:

Unzureichende artenschutzrechtliche Prüfung

Im angefochtenen Bescheid sei unter Spruchpunkt II. eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt worden, mit Bezug auf die Rechtsgrundlage „§ 15 Abs 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997 idgF, iVm §§ 3 und 12 der Naturschutzverordnung, LGBl Nr 8/1998 idgF“.

Der zitierte § 3 der NaturschutzVO beziehe sich aber ausschließlich auf vollkommen geschützte Pflanzen, der Schutz von Tieren sei in den §§ 5 – 8 der Naturschutz-VO geregelt.

In der Begründung (Seite 17 f) habe die Behörde ausgeführt: „Gemäß Gutachten der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen ist mit keinen Auswirkungen auf das „Birkhuhn“ sowie das „Rotsternige Blaukehlchen“ zu rechnen, weshalb keine Ausnahmebewilligung gemäß § 15 Abs 7 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung bzw § 12 Abs 1 der Naturschutzverordnung notwendig ist“. Im naturschutzfachlichen Gutachten seien tatsächlich die möglichen Auswirkungen auf das Birkhuhn ausführlich geprüft worden. Für diese Art seien Auflagen, insbesondere zeitliche Einschränkungen, festgelegt worden, durch die schwerwiegende negative Auswirkungen weitgehend hätten vermieden werden können. Im Gutachten sei auch – unseres Wissens zu Recht – festgehalten worden, dass das früher beobachtete Vorkommen des Rotsternigen Blaukehlchens in diesem Bereich nicht mehr bestehe.

Das Brutvorkommen der Reiherente sei im Gutachten zwar erwähnt, die Auswirkungen auf diese Art seien aber nicht geprüft worden, obwohl von der Vertreterin der Naturschutzanwaltschaft auf die zu erwartenden Störungen und die hohe Bedeutung des Brutplatzes hingewiesen worden sei. Dies sei als schwerwiegender Mangel zu werten:

Die Reiherente sei nach Vorarlberger Jagdrecht eine jagdbare Vogelart und sei daher laut § 7 Abs 2 der Naturschutzverordnung „im Rahmen der nach den jagdrechtlichen Vorschriften zulässigen Jagdausübung“ nicht geschützt. Da die Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens aber unabhängig von einer allfälligen Jagdausübung seien, sei auch für diese Art die artenschutzrechtlichen Vorschriften des § 7 Naturschutzverordnung anzuwenden. Dort seien in Umsetzung des Art 5 der Vogelschutz-RL Verbote für alle freilebenden Vogelarten definiert.

Von der Naturschutzanwaltschaft sei im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden, dass durch die Helikopterflüge von diesem Lagerplatz weg erhebliche Störungen für die dortigen Wasservögel zu erwarten seien.

Da der Materiallagerplatz nur ca 400 Meter vom K weg sei, sei jedenfalls davon auszugehen, dass es selbst bei senkrechtem Start des Helikopters und nicht direktem Überflug über den K zu Störungen der dort brütenden Wasservögel komme. Aufgrund der Anzahl der Flüge sei dabei von einer über mehrere Stunden dauernden Störung auszugehen. Dies könne dazu führen, dass gerade bei der spät brütenden Reiherente die Brut aufgegeben werde oder falls die Jungen bereits geschlüpft seien, diese aufgrund der langen Störungen kaum Zeit zur Nahrungssuche hätten. Zusätzlich würden Vögel während der Vollmauser stärker auf Störungen reagieren, würden aber aufgrund der Flugunfähigkeit nicht flüchten können. Für die betroffenen Individuen sei dies verheerend. Langfristige Auswirkungen auf die Brutpopulation können nicht ausgeschlossen werden.

Zwischenzeitlich hätten bei einer Begehung am 30.07.2025 am K sechs männliche Reiherenten nachgewiesen werden können. Zumindest eine davon sei gerade in der Vollmauser und darum nicht flugfähig gewesen. Weibchen hätten keine nachgewiesen werden können, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese am Brüten und aufgrund der dichten Ufervegetation nicht sichtbar gewesen seien. Zusätzlich seien eine Stockente (Männchen, adult), drei Zwergtaucher, vier Blässhühner sowie ein Bruchwasserläufer (Durchzug) zu sehen gewesen. Es sei auch hier nicht auszuschließen, dass in der dichten Ufervegetation weitere Vögel, auch Jungvögel, versteckt gewesen seien. Am gleichen Tag sei beim K ein überfliegender Hubschrauber (Airbus Helicopters H125 Ecureuil) der Firma W beobachtet worden, der in ca 100 bis 150 Metern Höhe über den See geflogen sei. Die dort anwesenden Reiherenten (insgesamt acht Individuen) hätten mit schnellem Wegschwimmen und absicherndem Verhalten auf den Hubschrauber reagiert. Ob die Vögel gerade in der Vollmauser gewesen seien, sei nicht zu erkennen gewesen. Zumindest ein Männchen sei flugunfähig gewesen. Aus der Reaktion der Reiherenten lasse sich aber jedenfalls schließen, dass Hubschrauberflüge eine große Störung darstellen würden. Wenn diese über mehrere Stunden am Tag stattfinden würden, sei Nahrungsaufnahme und Jungenaufzucht kaum möglich. Zu erwähnen sei zudem, dass Zwergtaucher und Blässhühner zu diesem Zeitpunkt am K noch nicht flugfähige Jungen hatten. Diese Arten seien am K ebenfalls von den Überflügen betroffen.

Der Verbotstatbestand der „absichtlichen Störung“ sei nach der Auffassung der Naturschutzanwaltschaft daher erfüllt.

Zur „Absichtlichkeit“ sei bekanntlich vom EuGH schon mehrfach festgehalten worden, dass dies nicht bedeute, dass die Störung von Tieren der Zweck eines Vorhabens sein müsse. Es genüge vielmehr, dass die störenden Auswirkungen von Tätigkeiten bekannt seien und bewusst in Kauf genommen würden.

Wenn auch sicherlich nicht jede geringfügige Störung eines Vogels als „verbotene Störung“ im Sinne dieser Bestimmung gewertet werden könne, seien Störungen, insbesondere in der Brutzeit als schwerwiegend zu bewerten. Dies sei in der Vogelschutz-RL ausdrücklich festgehalten worden: Verboten sei die absichtliche Störung, „insbesondere währen der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt“.

Der VwGH habe dazu geurteilt, dass eine verbotene Störung vorliege, „wenn sie erheblich ist, dh wenn sie sich auf die Überlebenschancen, den Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit einer geschützten Art auswirken kann“ (VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066). Dieses Risiko sei in diesem Fall in einem relevanten Ausmaß gegeben.

Zur Frage, welche räumliche Ebene bei der Beurteilung des Erhaltungszustands betrachtet werden müsse, habe es in jüngerer Zeit einige neue Erkenntnisse des EuGH gegeben: So sei im Vorabentscheidungsverfahren zum Wolf in Estland festgehalten worden, dass der Erhaltungszustand einer Art auch über nationale und EU-Grenzen hinaus betrachtet werden könne, dass aber der günstige Erhaltungszustand dieser Art „in erster Linie und zwangsläufig auf örtlicher und nationaler Ebene bestehen und bewertet werden“ müsse.

Im Gegensatz zu den Ausnahmebestimmungen für Pflanzen und andere Tiergruppen nach § 12 Abs 2 Naturschutz-VO, würden die Bestimmungen für Vögel keine wirtschaftlichen und sozialen Interessen als zulässige Ausnahmegründe vorsehen. Keiner der in § 12 Abs 1 abschließend aufgezählten Gründe würde in diesem Fall zutreffen. Sofern eine erhebliche Störung der Vögel nicht durch wirksame Maßnahmen verlässlich verhindert werden könne, sei daher eine Bewilligung nach den artenschutzrechtlichen Vorschriften nicht möglich.

Unzureichende Alternativenprüfung

Für die Ausführung der Bauarbeiten werde im Nahbereich der Baustelle ein Baulager zum Umschlag von Material und zur Beladung der Hubschrauber erforderlich sein. Trotz Nachfrage der Naturschutzanwaltschaft sei nicht präzisiert worden, wo dieser Platz konkret eingerichtet werden solle. Mündlich sei bei der Verhandlung der große Parkplatz „H“ diskutiert worden, obwohl hier – wie ausgeführt – erhebliche Störungen der Wasservögel im K zu erwarten seien.

Aus Sicht der Naturschutzanwaltschaft sei es dringend notwendig zu prüfen, ob es Alternativen zum Materiallagerplatz und somit Abflugort der Helikopter beim Parkplatz am H gebe, welcher geringere ökologische Auswirkungen insbesondere auf die Brutvögel am K habe.

Die naturschutzfachliche Auflage 3 (jeweils in Spruchpunkt I. und II.) würde versuchen die Störungen durch Definition der Flugroute zu vermindern.

Die Reiherente brüte aufgrund der großen Höhe und der erst spät in ausreichender Menge vorhandenen Hauptnahrung erst im Spätsommer. So seien am K und K zwischen Anfang August und Anfang September jungenführende Reiherenten nachgewiesen worden. Bis die letzten Jungen flugfähig seien und damit vor Störungen flüchten könnten, würde es mindestens bis Ende August dauern. Das in der Auflage 3 gewählte Flugdatum für die Stützen 6 bis 10 sei darum mit 15.08. deutlich zu früh angesetzt, um den Bruterfolg der Reiherenten sicherzustellen.

Die Flugrouten seien ohne konkrete Definition des Baulagers nicht ausreichend konkretisiert, zudem sei im Bereich des K bei einem Anflug vom Parkplatz eine Störung im Bereich des Sees aufgrund der muldenförmigen Topographie unvermeidlich – die Auflage sei daher nicht geeignet, erhebliche Störungen zu vermeiden.

Außerdem würde ein Widerspruch zur letzten Bestimmung in derselben Auflage bestehen: „Ebenso ist der kürzeste Weg zu wählen“, da offensichtlich der kürzeste Weg zur geplanten Bergstation und den oberen Stützen unmittelbar über den K führe.

Das bedeute, dass die zwingende Voraussetzung „keine andere Lösung“ für die artenschutzrechtliche Prüfung nicht berücksichtigt worden sei.

Zudem stelle die Bauphase auch außerhalb der artenschutzrechtlichen Prüfung einen wesentlichen Teil eines solchen Vorhabens dar, die konkrete Abwicklung der Baustelle und der Transport hätte daher auf jeden Fall im Verfahren nach dem GNL berücksichtigt werden müssen.

Zusammenfassend seien daher für das Vorhaben in der gegenständlichen Form aus Sicht der N die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach den §§ 7 und 12 der Naturschutzverordnung nicht gegeben.

2.2. Die Antragstellerin (S GmbH) teilte mit Schreiben vom 28.10.2025 zur Beschwerde mit, dass sich aus der Beschwerde Bedingungen und Grenzen für eine im Wesentlichen störungsreduzierte Errichtung der x [Seilbahn] ableiten lassen. Als Schlussfolgerung könne einem Konflikt mit dem Schutzgut Reiherente im K und K nur durch eine Kombination aus räumlicher und zeitlicher Verlagerung der Hubschrauberrotationen entsprochen werden. Zusätzlich könne durch die Ausweisung und Einhaltung von Pufferzonen ein fast vollständiger Ausschluss von Störungseffekten erreicht werden.

Die Antragstellerin habe eine Prüfung der vorhandenen Alternativen für die Bauabwicklung durchgeführt. Ein Bauzeitenplan sei erstellt worden und verschiedene Varianten für die Bauabwicklung geprüft und gegenübergestellt worden.

Aus der Prüfung hätten sich für die Antragstellerin, bezogen auf den Gegenstand der Beschwerde, Vorschläge für eine genehmigungsfähige Errichtung der beantragten x [Seilbahn] ergeben.

Unter Hinweis auf den Bauzeitenplan und der Planunterlage der Firma D vom 07.10.2025 („Hubschrauber Abflug und Landeplatz“) ergebe sich folgende Projektänderung bzw -konkretisierung:

-Pufferbereiche/Schutzzonen von 500 m um den K und K als Flugverbotsbereiche im Zusammenhang mit der Errichtung der x [Seilbahn]

-Abflugorte 1-4 mit zugeordneten Zufahrtsstraßen und Flächen der Baustelleneinrichtung für Transporte von Armierung und Beton für die Stützen 3, 5, 6-8.

-Abflugort 5 für die Betonflüge Errichtung der Stütze 9 neben der neuen Bergstation in Kombination mit einem Antransport über die Weganlage mit LKW.

-Abflugort 2 für die Vormontage der Anlagenteile der Bahn und Abflugplatz für die Stützenmontage.

-Alle Flugbewegungen finden auf dem kürzesten, technisch möglichen Flugweg statt.

-Errichtung der Stützen 1, 2 und 4 sowie 10 erfolgen ohne Hubschraubereinsatz.

-Die Bergstation werde ohne Hubschraubereinsatz über die vorhandene Erschließung errichtet.

-Zeitliche Einschränkung der Errichtung (Armierung und Beton) der Stützen 6, 7, 8, 9 ab dem 15.08.

-Montage der Stützen 1, 2 und 4 sowie 10 erfolge mit dem Mobilkran.

-Betankung des Hubschraubers erfolge an den Abflugorten 1-4.

-Herstellung des Aushubes der Bergstation ab dem 15.07. erfolge im Vorjahr der Errichtung der Stützen. Damit werde ausreichend zeitlicher Spielraum für die Errichtung der Stützen nach dem 15.07. bzw 15.08. erreicht.

-Der Kabelgraben werde mit einem Schreitbagger errichtet. Materialtransporte wie Leerrohre für die Leitungsverlegung von der Bergstation bis zur Stütze 9 würden mit einem Quad-Fahrzeug erfolgen. Allenfalls erforderliche Hubschrauberflüge für den Kabelgraben im Bereich Bergstation bis Stütze 9 könnten nach dem 15.08. erfolgen.

Durch die oben angeführte Änderung des Bauablaufes und der neuen Zuordnung von Abflugorten und Bauzeiten sei die Forderung der Durchführung einer Alternativenprüfung erfüllt. Die Auflage 3 könne entsprechend der aufgelisteten Änderungen angepasst werden.

Die Antragstellerin ersuche, den präzisierten Sachverhalt zu prüfen und als wesentlichen Bestandteil des Antrages aufzunehmen und in Folge die Genehmigung zu erteilen.

3. Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender,

für das gegenständliche Beschwerdeverfahren entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest:

3.1. Die S GmbH, S, stellte bei der belangten Behörde mit Eingabe vom 22.12.2008 (zuletzt mit Eingabe vom 01.02.2025) den Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung der „x [Seilbahn]“.

3.2. Das Vorhaben sieht die Errichtung einer neuen 10er-Kabinen-Einseilumlaufbahn auf den GST-NRN .aaa, b/b, b/c, b/c, dd/d, ee/e, fff/f, ggg, hhh/h, iii/i, iii/j, iii/k, iii/l, mmm, nnn, ooo/o, ppp/p, ppp/q, rrr/r, sss, ttt, alle KG S, sowie GST-NR uuu/u, KG W, vor.

Die Kabinenbahn wird Berg- und Talfahrten ermöglichen. Als Fahrbetriebsmittel werden 29 Kabinen für jeweils zehn Personen verwendet. Die neue „x [Seilbahn]“ wird aus einer Talstation, einer Bergstation sowie zehn Stützen bestehen und eine horizontale Länge von ca 1.715 m bzw eine Schräge Länge von ca 1.830 m haben. Die gegenständliche Seilbahn wird eine Geschwindigkeit von ca 6 m/s aufweisen und 1.400 Personen pro Stunde befördern.

3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für das beantragte Vorhaben, nämlich die Errichtung und den Betrieb der x [Seilbahn], sowohl die naturschutzrechtliche Bewilligung als auch eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung in Bezug auf die vom Vorhaben betroffenen wild lebenden Tiere und Pflanzen erteilt. Als vom Vorhaben betroffen wurden im angefochtenen Bescheid folgende geschützte Pflanzenarten festgestellt: Zirben, Akeleien, Flecken-Fingerwurz, Breitblatt-Fingerwurz, Echter Seidelbast, Türkenbund sowie Sumpfsporn-Weißzüngel. Als geschützte Tierarten wurden die hügelbauende Waldameise sowie gegebenenfalls das Murmeltier genannt.

Als vom Vorhaben betroffenes Schutzgut wurde weiters ein Brutplatz der Reiherente im Bereich des K festgestellt; unter Berücksichtigung der vorgesehenen Helikopterflugzeiten sowie der von der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vorgeschriebenen Auflage 3. wurde jedoch festgehalten, dass das Vorhaben nicht geeignet ist, negative Auswirkungen auf das Reiherentenvorkommen beziehungsweise auf den Brutplatz im Bereich des K zu entfalten.

Der Auflagenpunkt 3. in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:

„Helikopterflüge sind grundsätzlich nur außerhalb des Zeitraums vom Eintritt einer Schneedecke bis zum 15.07. zulässig. Flüge zu den Stützen 1 bis 5 dürfen ausschließlich aus südwestlicher, westlicher oder nordwestlicher Richtung erfolgen und haben den Bereich zwischen K- und K weder zu über- noch zu durchfliegen. Flüge zu den Stützen 6 bis 10 dürfen aus nördlicher Richtung erst ab dem 15.08. durchgeführt werden. Dabei ist eine möglichst große Flughöhe einzuhalten, Überflüge des K sowie des K sind zu vermeiden, und es ist jeweils der kürzeste Flugweg zu wählen.“

3.4. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens brachte die Antragstellerin Projektänderungen bzw -präzisierungen vor, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

-Die Errichtung der Stützen 1, 2, 4 und 10 erfolgt ohne Hubschraubereinsatz.

-Die Errichtung der Stützen 3, 5 bis 9 (Betonfundament und Aufstellen der Stützen) erfolgt mittels Hubschrauber.

Die Flüge zum Antransport des Betons zu den Stützenstandorten 3 sowie 5 bis 8 erfolgen frühestens ab dem 15.07.

Die Flüge zum Antransport des Betons zum Stützenstandort 9 erfolgen frühestens ab dem 15.08.

-Die Montage der Stützen 3 bis 9 erfolgt frühestens ab dem 15.08.

-Die Bergstation wird ohne Hubschraubereinsatz über die vorhandene Erschließung errichtet. Die Herstellung des Aushubes der Bergstation erfolgt im Vorjahr der Errichtung der Stützen ab dem 15.07.

-Allenfalls erforderliche Flüge im Zuge der Errichtung des Kabelgrabens zwischen Bergstation und Stütze 9 erfolgen nach dem 15.08.

-Abflugorte:

Die Abflugorte 1 bis 4 befinden sich im Nahbereich des Weges auf GST-NR vvv/v, KG S, bzw der scharfen Kurve der Landesstraße auf Höhe des GST-NR iii/k, KG S. Die Abflugorte 1 bis 4 dienen dem Transport von Armierung und Beton für die Stützen 3, 5 bis 8, sowie der Betankung; der Abflugort 2 wird auch für die Vormontage der Anlagenteile der Bahn und als Abflugplatz für die Stützenmontage genutzt.

Der Abflugort 5 liegt unmittelbar östlich der geplanten Bergstation bzw der Stütze 10 und wird für die Betontransporte zur Errichtung der Stütze 9 genutzt.

-Alle Abflüge finden auf dem kürzesten, technisch möglichen Flugweg statt. Ausgehend von den Abflugorten 1 bis 4 bedeutet dies ein Anflug aus westlicher Richtung zu den jeweiligen Stützenstandorten im Osten sowie ein Abflug von den Stützenstandorten nach Westen.

-Im Abstand von ca 500 m zum K und zum K sollen keine Flüge stattfinden („Flugverbotszone“).

3.5. Durch das geplante Vorhaben (Errichtung und Betrieb der x [Seilbahn]) kommt es – unter Berücksichtigung der Projektänderungen und der nunmehr abgeänderten eingriffsmindernden Auflage 3. – zu keinen erheblichen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand, die Überlebenschancen, den Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit der lokalen Population von Reiherenten bzw sonstiger Wasservögel im Nahbereich des K bzw im Bereich des K.

4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus den von der Antragstellerin eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen, geändert im Zuge des Beschwerdeverfahrens (Schreiben vom 28.10.2025), die als wesentlicher Bestandteil diesem Erkenntnis zugrunde liegen und auf die verwiesen wird, sowie aus dem im Beschwerdeverfahren erstatteten ergänzenden Gutachten der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 09.01.2026.

4.1. Die naturschutzfachliche Amtssachverständige S D, MSc., wurde vom Landesverwaltungsgericht um Erstattung eines ergänzenden Gutachtens unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren eingebrachten ergänzenden Unterlagen, welche insbesondere den genauen Bauzeitenplan, den Ablauf der Flüge, die Flugrouten sowie die Lage der Abflugorte beschreiben, ersucht. Die naturschutzfachliche Amtssachverständige führte in ihrem ergänzenden Gutachten, welches im Zuge der mündlichen Verhandlung am 13.01.2026 vorgetragen wurde, im Wesentlichen Folgendes aus:

„Befund

Referenz für günstigen Erhaltungszustand

Aufgrund dessen, dass im Art. 12-Bericht (Vogelschutzrichtlinie) weder Erhaltungszustände, noch günstige Referenzwerte angegeben werden, fehlt die notwendige Komponente, um Populationsgrößen, Habitatgrößen etc. für einen günstigen Erhaltungszustand direkt ableiten zu können und das Vorhaben auf die Verträglichkeit mit jenem günstigen Erhaltungszustand zu prüfen (Ziel der NVP/Artenschutzrechtlichen Prüfung). Um den konkreten Handlungsbedarf für die einzelnen Vogelarten einschätzen zu können, können somit hierfür derzeit fast ausschließlich die Daten der Liste für den Vogelschutz prioritärer Arten (Ampelliste) von BirdLife Österreich herangezogen werden (Berg et al. 2021, Dvorak et al. 2017). Die Kategorie „Rot“ weist auf einen dringenden Handlungsbedarf hinsichtlich einer Habitatverbesserung hin. Wenn eine Art in der Kategorie „gelb“ gelistet ist, bedeutet das, dass für diese Art ein Handlungsbedarf und somit „kein günstiger Erhaltungszustand“ gegeben ist. Für Arten, die in der Kategorie „Grün“ (Anm.: = günstiger Erhaltungszustand) gelistet sind, ist kein akuter Handlungsbedarf gegeben. Für „rot“ bzw. „gelb“ gelistete Arten sind jedenfalls Maßnahmen zu treffen, um die Habitatbedürfnisse dieser Arten zu optimieren. Jegliche Maßnahmen, die diesem Vorgehen widersprechen (akustische oder optische Störung, landwirtschaftliche Intensivierung bzw. Degradierung von Flächen etc.) und somit das Erreichen eines günstigen Erhaltungszustandes (Vorkommen/Teilpopulation/Population im Gebiet) erschweren oder sogar verunmöglichen wären somit nicht verträglich.

Unterschied Rote Liste und Ampelliste

Rote Liste Österreich

Die Rote Liste bewertet „nur“ das Aussterberisiko einer Vogelart und basiert auf den IUCN- Kategorien (International Union for conservation of Nature). 212 regelmäßig in Österreich brütende Arten wurden bewertet.

Liste der Vögel mit prioritärem Schutzbedarf (Ampelliste)

Die Ampelliste der „erhaltungsrelevanten Brutvögel“ basiert auf Kriterien, die ursprünglich in Großbritannien und Irland entwickelt wurden. Hierbei wurden 27 Arten (inkl. beider Unterarten des Blaukehlchens) in die Kategorie „rot“ aufgenommen. Diese Arten sind global oder europaweit bedroht oder zeigen große historische bzw. kurzfristige Bestandsrückgänge und haben höchste Priorität für den Vogelschutz – es besteht ein akuter Handlungsbedarf. Weitere 76 Brutvögel wurden in die „gelbe“ Kategorie eingestuft, was sie zu Prioritäten für fortwährende Schutzmaßnahmen macht. 109 Arten fallen in die „grüne“ Kategorie und sind (noch) nicht von unmittelbarer Schutzrelevanz.

-Rot: Arten mit höchster Priorität, es besteht dringender Schutz- und Handlungsbedarf

-Gelb: Arten mit hoher Priorität, es besteht Schutz- und Handlungsbedarf

-Grün: Arten mit geringerer Priorität, es besteht (noch) kein Handlungsbedarf in Form konkreter Schutzbemühungen

Warum es zwei Listen braucht

Die Einstufungen österreichischer Brutvogelarten in die beiden Listen (Rote Liste, Liste der Vögel mit prioritärem Schutzbedarf/Ampelliste) sind in vielerlei Hinsicht vergleichbar, es gibt aber auch wichtige Unterschiede. So müssten etwa nach der Roten Liste in Österreich von Natur aus seltene Arten, welche etwa hier ihr Artenareal erreichen (z. B. Sturmmöwe) oder gerade einwandern (z.B. Mittelmeermöwe), besonders geschützt werden. Insbesondere ist bei einer Reihe von Arten, die in den letzten Jahren starke Bestandsrückgänge durchgemacht haben, aber immer noch relativ weit verbreitet sind (und daher in der Roten Liste noch in keiner sehr hohen Gefährdungskategorie aufscheinen), unmittelbarer Handlungsbedarf gegeben, weshalb sie in die Ampelliste als prioritär aufzunehmen waren, z. B. Rebhuhn, Kiebitz, Turteltaube, Braun- und Schwarzkehlchen. So kann verhindert werden, dass Populationen unter kritische Werte schrumpfen, wo sie dann nicht mehr oder nur mit sehr großem Aufwand erhalten werden können.

Erhaltungszustand der Reiherente und lokales Vorkommen

Vogelfauna im Bereich K/K

Gemäß der Roten Liste der Brutvögel Vorarlbergs (Kilzer et al., 2002) ist die Reiherente als seltener Brutgast (I) eingestuft. Auf der Ampelliste (Berg et al., 2021) ist die Reiherente der Kategorie „grün“ zugeordnet. Gemäß dem Österreichischen Brutvogelatlas (Teufelbauer et al., 2024) ist die Reiherente auf der Roten Liste der Brutvögel Österreichs als „nicht gefährdet“ (LC = least concern) eingestuft.

Österreich liegt am südwestlichen Rand des Areals der Reiherente, welche als Brutvogel in allen Bundesländern vorkommt. Die höchsten österreichischen Brutplätze der Reiherente liegen in der subalpinen Stufe. In Vorarlberg ist seit 1996 der K (1.670 m) regelmäßig besiedelt, am benachbarten K (1.656 m) brütete die Art seit 1998. (Bachler et al., 2016). Es ist nach derzeitigem Wissensstand davon auszugehen, dass das Vorkommen im Bereich K/K als eine räumlich abgrenzbare Fortpflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft zu sehen ist, da in geringer Nähe keine weiteren Brutstandorte bekannt sind.

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Im Nahbereich des K sowie insbesondere im Bereich des K kommen diverse Vogelarten vor. Das Gebiet „H“ stellt jedoch einen der höchsten, bekannten

Brutplätze der Reiherente dar. Laut Brutvogelatlas brüten jene am H relativ spät. Laut Grafik konnten Jungvögel von Mitte Juli bis Anfang September beobachtet werden. In der „ornitho-Datenbank“ ist ein Nachweis vom 15. August 2017 von nicht flüggen Jungen. Zwischen 1996 bis dato gibt es mehrere Nachweise von nicht flüggen Jungvögeln Mitte/Ende August und vereinzelt auch noch Anfang September. Die Reiherenten brüten allerdings nicht jedes Jahr im gegenständlichen Bereich.

Die Naturschutzanwaltschaft Vorarlberg gibt an, dass im Zuge einer Begehung am 28.05.2025 am K 12 Reiherenten (5 Weibchen, 7 Männchen), 11 Stockenten (2 Weibchen, 9 Männchen) sowie vier Blässhühner nachgewiesen werden konnten. Am K waren am gleichen Tag drei Zwergtaucher und eine Stockentenmännchen zu sehen.

Im Zuge einer Begehung am 30.07.2025 durch die Naturschutzanwaltschaft konnten am K sechs männliche Reiherenten vorgefunden werden konnte. Zumindest eine davon war in Vollmauser und deshalb nicht flugfähig. Weibchen konnten keine nachgewiesen werden, wobei nicht ausgeschlossen werden konnte, dass diese am Brüten und aufgrund der dichten Ufervegetation nicht sichtbar waren. Zusätzlich waren eine Stockente (Männchen, adult), drei Zwergtaucher, vier Blässhühner sowie ein Bruchwasserläufer (Durchzug) zu sehen. Ergänzend wurde festgehalten, dass Zwergtaucher und Blässhuhn zu diesem Zeitpunkt am K noch nicht flugfähige Junge hatten. Es war nicht auszuschließen, dass in der dichten Ufervegetation weitere Vögel, auch Jungvögel, versteckt waren.

Ergänzend führt die NSA Vorarlberg in ihrer Beschwerde aus:

„Da der Materiallagerplatz nur ca. 400 Meter vom K weg ist, ist jedenfalls davon auszugehen, dass selbst bei senkrechtem Start des Helikopters und nicht direktem Überflug über den K es zu Störungen der dort brütenden Wasservögel kommt. Aufgrund der Anzahl der Flüge ist dabei von einer über mehrere Stunden dauernden Störung auszugehen. Dies kann dazu führen, dass gerade bei der spät brütenden Reiherente die Brut aufgegeben wird oder falls die Jungen bereits geschlüpft sind, diese aufgrund der langen Störungen kaum Zeit zur Nahrungssuche haben. Zusätzlich reagieren Vögel während der Vollmauser stärker auf Störungen, können aber aufgrund der Flugunfähigkeit nicht flüchten. Für die betroffenen Individuen ist dies verheerend. Langfristige Auswirkungen auf die Brutpopulationen können nicht ausgeschlossen werden.“

Viele Vogelarten reagieren während der Vollmauser deutlich stärker auf Störungen, da jene den gleichzeitigen Wechsel sämtlicher Flugfedern beinhaltet und die Vögel somit in dieser Zeit (ca. 3-4 Wochen) flugunfähig sind und eine Flucht nicht möglich ist. Bei der Reiherente findet die Vollmauser im Juli/August statt (u.a. U. Glutz von Blotzheim K. Bauer, 1992).

Störungsverbot

Eine erhebliche Störung ist dann anzunehmen, wenn eine erheblich negative Beeinträchtigung der lokalen Population nicht ausgeschlossen werden kann. Das Störungsverbot aus Warte des Verwaltungsgerichtshofs zielt auf die Art (die Population) und nicht auf das Individuum ab (wie dies beim Tötungsverbot der Fall wäre).

Die Störung ist „erheblich“, wenn sie sich auf die Überlebenschancen, den Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit einer geschützten Art auswirken kann (siehe u.a. VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066). Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands ist dann anzunehmen, wenn sich die Zahl der die Population bildenden Individuen wesentlich verkleinert und/oder sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.

Der Störungstatbestand ist also dann nicht als erfüllt anzusehen, wenn die betroffene Art in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt bzw. das Vorhaben dem Erreichen dieses günstigen Erhaltungszustandes nicht entgegensteht.

Dem für die Erheblichkeitsschwelle des Störungsverbots relevanten Begriff der lokalen Population wird die Gesamtheit aller Individuen einer Art verstanden, die eine räumlich abgrenzbare Fortpflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft bilden.

Der EuGH hat im Vorabentscheidungsverfahren zum Wolf in Estland festgehalten, dass der Erhaltungszustand einer Art auch über nationale und EU-Grenzen hinaus betrachtet werden könne, dass aber der günstige Erhaltungszustand der jeweiligen Art „in erster Linie und zwangsläufig auf örtlicher und nationaler Ebene bestehen und bewertet werden" müsse. (Eesti Suurkiskjad, C-629/23,12. Juni 2025)

Zum Begriff der „Absichtlichkeit" wurde seitens des EuGH schon mehrfach festgehalten, dass dies nicht bedeutet, dass die Störung der Zweck eines Vorhabens sein muss. Es genügt vielmehr, dass die störenden Auswirkungen von Tätigkeiten bewusst in Kauf genommen werden. Ein zielgerichteter Verstoß ist nicht erforderlich.

Der Tatbestand der absichtlichen Störung während der Brut- und Aufzuchtszeit von Vögeln (FFH- RL Art. 5 lit d) ist dann erfüllt, wenn sich die Störung erheblich auf die Zielsetzung gemäß Art. 2 auswirkt.

Vorsorgegrundsatz

Vorsorgegrundsatz (Art. 191 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europ. Union): Der Vorsorgegrundsatz in Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist ein zentrales Prinzip der EU-Umweltpolitik, das besagt, dass bei wissenschaftlicher Unsicherheit über mögliche schwere oder irreversible Umweltschäden präventive Maßnahmen ergriffen werden dürfen (Anmerkung: z.B. Versagen der Bewilligung), um diese Schäden zu vermeiden, anstatt auf einen wissenschaftlichen Konsens zu warten. Er begründet das Recht der Mitgliedstaaten, auch bei fehlender vollständiger Gewissheit, vorläufige Schutzmaßnahmen zu ergreifen, solange diese im Rahmen der EU-Harmonisierung bleiben und einem Kontrollverfahren unterliegen.

Akustische und optische Störung durch Flugobjekte

Diesbezüglich wird insbesondere auf die Seiten 8 bis 10 des Gutachtens vom 01.04.2025 verwiesen. Dazu ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

Generell nehmen die Wahrscheinlichkeit einer Verhaltensänderung und die Reaktionsintensität mit zunehmender vertikaler und horizontaler Distanz eines überfliegenden Luftfahrzeuges ab. Entenvögel in Nordrhein-Westfalen reagierten auf Hubschrauber in 205-300 m Flughöhe in 27 %, in 120-150 m in 56% und in 50-80 m in 83% der Überflüge. Auch die seitliche Distanz (näher oder weiter entfernt als 150 m) war reaktionsbestimmend. Verschiedenen Studien ist zu entnehmen, dass die laterale Distanz im Regelfall der aussagekräftigste Parameter ist, um die Reaktion der Vögel vorhersagen zu können. Unabhängig vom Flugzeugtyp und der Lautstärke nimmt die Reaktion mit zunehmender horizontaler Entfernung ab. (Muraoka et al., 2016).

Basierend auf experimentellen Überflügen über schweizerischen Mittellandseen mit Ansammlungen überwinternder Wasservögel empfiehlt die Schweizerische Vogelwarte Sempach Minimalflughöhen von 450 m für Helikopter und 300 m für andere Luftfahrzeuge über empfindlichen Gebieten, sowie die Einhaltung von Pufferzonen von 500 m Radius um diese Gebiete (Bruderer Komenda-Zehnder, 2005).

Gemäß Bernotat und Dierschke (2021) geben an, dass u.a. Reiherenten gegenüber baubedingten bzw. sonstigen temporären Störungen in der Brutzeit besonders empfindlich reagieren und daher – sofern Störungen nicht durch verbindlich festgelegte Bauzeitenregelungen vermieden werden können – artenschutzrechtlich von besonderer Bedeutung sind. Die planerisch zu berücksichtigende Fluchtdistanz beträgt gemäß jener Literatur ca. 250 m (bei bodengebundener Störung).

Ergänzendes Gutachten

Die Flüge zum Antransport des Betons zu den Stützenstandorten 3 sowie 5-8 soll frühestens ab dem 15.07. aus westlicher Richtung erfolgen, jene zum Stützenstandort 9 frühestens ab dem 15.08. und teilweise auch aus Osten (Bergstation). Die Flüge zum Aufstellen der Stützen 3 bis 9 sollen frühestens ab dem 15.08. stattfinden. Allenfalls erforderliche Flüge im Zuge der Errichtung des Kabelgrabens zwischen Bergstation und Stütze 9 sollen ebenso nach dem 15.08. erfolgen. Bei allen Flügen soll ein Abstand von min. 500 m zum K und zum K eingehalten werden und es sollen keine direkten Überflüge über die Seen erfolgen. Im Bereich der Stützen 3-5 werden die Flüge akustisch wahrnehmbar sein. Ab der Stütze 6 bis zur Stütze 9 wird der Helikopter von den Seen aus jedenfalls auch optisch wahrnehmbar sein.

Angesichts dessen, dass die jungen Reiherenten im gegenständlichen Bereich nach derzeitigem Wissensstand ca. Mitte Juli bereits geschlüpft sein sollten, jedoch je nach genauem Legebeginn bzw. Schlupfzeitpunkt bis Anfang September noch nicht flügge sein können und sich anschließend Individuen in der Mauser befinden können, ist ein entsprechender Abstand zu den Seen einzuhalten, sodass die Störung in jenen Bereichen möglichst geringgehalten wird. Umso später die Flüge stattfinden, umso geringer sind die Auswirkungen anzunehmen. Sofern die entsprechenden Abstände zu den Seen nicht eingehalten werden würden, wäre mit erheblichen Beeinträchtigungen der lokalen Populationen (zumindest der Reiherente aufgrund des kleiräumigen Vorkommens) zu rechnen. Aufgrund der kleinen Populationsgröße des Reiherentenvorkommens können durch die Helikopter bedingte Störungen zu einer wesentlichen Reduktion des Bruterfolges führen, was sich auf eine so kleine Population erheblich negativ auswirken kann.

Sofern nun ein lateraler Abstand von min. 500 m eingehalten wird und sensible Bereiche nicht in einer Höhe unter 450 m überflogen werden, was seitens der Schweizerischen Vogelwarte vorgeschlagen wird, ist zwar immer noch von einer gewissen Störung der Wasservögel auszugehen, jene jedoch im angegebenen Zeitraum nicht mehr als erheblich einzustufen. Es ist davon auszugehen, dass die Wasservögel weiterhin Reaktionen auf die Flüge zeigen werden, jene jedoch nach derzeitigem Wissensstand nicht derart dramatisch ausfallen sollten, dass es zu einer wesentlichen Reduktion der Überlebenschancen oder des Fortpflanzungserfolges kommt.

Zusammenfassen ist hinsichtlich der seitens der ASV zu beantwortenden Fragen aus fachlicher Sicht Folgendes festzustellen:

Zur Frage 1: Inwieweit kommt es durch das geplante Vorhaben – unter Berücksichtigung des nunmehr konkretisierten Sachverhaltes sowie von eingriffsmindernden Maßnahmen bzw. Auflagen – zu erheblichen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand, die Überlebenschancen, den

Fortbildungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit der lokalen Population von Reiherenten bzw. sonstiger Wasservögel im Nahbereich des K bzw. im Bereich des K?

Nach derzeitigem Wissensstand ist davon auszugehen, dass es durch die zeitlich definierten Flüge entlang der abgeänderten und neu definierten Flugrouten unter der Einhaltung von 500 m großen Flugverbotszonen um die Seen zu keinen erheblichen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand, die Überlebenschancen, den Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit der lokalen Population von Reiherenten bzw. sonstiger Wasservögel im Nahbereich des K bzw. im Bereich des K kommt.

Zur Frage 2: Sofern es zu erheblichen Auswirkungen kommt, die nicht durch eingriffsmindernde Maßnahmen oder Auflagen verhindert werden können: Verbleiben die betroffenen Arten ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand?

Es ist somit auch davon auszugehen, dass sich der Erhaltungszustand der betroffenen Arten

aufgrund der Helikopterflüge nicht verschlechtert.

Die dritte (3.) naturschutzfachliche Auflage des Bescheides vom 14.07.2025, Zl BHBR-II-6101-120/2024-39, Spruchpunktes I. c) sollte wie folgt abgeändert werden:

Innerhalb des Zeitraumes vom Eintreten einer Schneedecke bis 15.07.sind keine Helikopterflüge zulässig. Die Flüge sind gemäß den ergänzenden Plan- und Beschreibungsunterlagen der Antragstellerin (Schreiben vom 28.10.2025 samt Beilage) durchzuführen, wobei jeweils die kürzeste Flugroute zu wählen ist (möglichst direkter Anflug). Die Flüge und haben einen horizontalen Abstand von 500 m und einen vertikalen Abstand (Flughöhe) von ca. 450 m zum K sowie zum K einzuhalten.“

4.2. In der mündlichen Verhandlung hat die naturschutzfachliche Amtssachverständige ihr Gutachten eingehend erläutert und Fragen der Parteien beantwortet. Aus den Ausführungen der Amtssachverständigen haben sich keine Änderungen zum Gutachten ergeben.

Auf Frage der Naturschutzanwältin zur Frage, ob es aus naturschutzfachlicher Sicht besser wäre, wenn die Stütze 9 talseitig und nicht von der Bergstation aus angeflogen würde, legte die naturschutzfachliche Amtssachverständige nachvollziehbar dar, dass davon auszugehen sei, dass wenn die Stütze 9 talseitig angeflogen würde, der Helikopter für die Wasservögel zu einem späteren Zeitpunkt optisch sichtbar würde und auch die akustische Auswirkung im Vergleich zu einem Start von der Bergstation zeitlich geringer ausfallen würde. Insoweit würde es zu einer geringeren Beeinträchtigung im Bereich der beiden Seen kommen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass bei dem im Projekt vorgesehenen Abflugort die notwendigen Abstände eingehalten würden und es in Summe auch bei der vorgesehenen Variante zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen komme.

4.3. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist das vorliegende Gutachten schlüssig und nachvollziehbar. Das Gutachten ist vollständig, frei von Widersprüchen und entspricht den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat, wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten (VwGH 16.12.1986, 84/05/0016).

Die Beschwerdeführerin hat kein Vorbringen erstattet, das geeignet war, beim Landesverwaltungsgericht Zweifel an der Schlüssigkeit dieses naturschutzfachlichen Gutachtens aufkommen zu lassen. Die Beschwerdeführerin konnte mit ihrem Vorbringen keine Widersprüche iSd angeführten Rechtsprechung des VwGH aufzeigen.

Es war somit von dem sich aus dem Gutachten ergebenden Sachverhalt auszugehen.

Für das Landesverwaltungsgericht steht somit fest, dass es durch das Vorhaben aus naturschutzfachlicher Sicht bei projektgemäßer Umsetzung unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Projektänderungen und Einhaltung der nunmehr abgeänderten Auflage 3. zu keinen erheblichen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand, die Überlebenschancen, den Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit der lokalen Population von Reiherenten bzw sonstiger Wasservögel im Nahbereich des K bzw im Bereich des K kommt.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Rechtsgrundlagen:

5.1.1. Gemäß § 46c Abs 2 lit f GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 37/2025, kommt dem Naturschutzanwalt und anerkannten Umweltorganisationen in Angelegenheiten bezüglich Vorhaben, für die eine artenschutzrechtliche Ausnahme mit Bescheid erforderlich ist (§ 15 Abs 5), das Recht der Beschwerde (Art 132 B-VG) gegen Entscheidungen beim Landesverwaltungsgericht und dem Naturschutzanwalt überdies das Recht der Revision gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts (Art 133 B-VG) beim Verwaltungsgerichtshof zu.

5.1.2. Gemäß § 15 Abs 2 GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 8/2024, dürfen freilebende Tiere in allen ihren Entwicklungsformen nicht mutwillig beunruhigt, verfolgt, gefangen genommen, verletzt oder getötet werden. Die Ausübung der Jagd und der Fischerei bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

Nach § 15 Abs 5 GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 8/2024, kann in einer Verordnung nach Abs 4 festgelegt werden, dass bestimmte Maßnahmen zum Schutz von Tieren und Pflanzen und deren Lebensraum einer Bewilligung der Behörde bedürfen; insbesondere kann die Behörde ermächtigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen, je nach Betroffenheit mit Verordnung oder auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid, eine Ausnahme von den Vorschriften nach Abs 1, 2 und 4 im Hinblick auf eine nach Art 12 oder 13 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) oder nach Art 5 oder 6 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“) geschützte Art zuzulassen, soweit dies mit den Abs 6 und 7 und den Art 16 der FFH-Richtlinie bzw Art 9 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist. Die Landesregierung kann diesbezügliche Erfordernisse in der Verordnung näher regeln.

Nach § 15 Abs 7 GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 8/2024, kann hinsichtlich einer nach Art 5 oder 6 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Art eine Ausnahme nach Abs 5 jedenfalls nur aus nachstehenden Gründen und nur zugelassen werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt:

a)im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,

b)im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,

c)zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischerei-gebieten und Gewässern,

d)zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,

e)zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen,

f)um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.

5.1.3. § 7 Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (kurz: Naturschutzverordnung), LGBl Nr 8/1998, idF LGBl Nr 61/2024, lautet auszugsweise:

„Geschützte Vögel

(1) Alle Arten von frei lebenden Vögeln sind, soweit sich aus dem Abs 2 nichts anderes ergibt, nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung geschützt.

(2) Nicht geschützt nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung sind im Rahmen der nach den jagdrechtlichen Vorschriften zulässigen Jagdausübung der Birkhahn, das Schneehuhn, der Fasan, die Ringeltaube und die Türkentaube, die Waldschnepfe, die Saatgans, der Höckerschwan, die Stock-, Krick-, Tafel- und Reiherente, das Blässhuhn, die Lachmöwe, die Elster, die Rabenkrähe sowie der Eichelhäher.

(3) Es ist verboten,

a)geschützte Vögel absichtlich zu beunruhigen, absichtlich zu verfolgen, absichtlich zu fangen oder absichtlich zu töten,

[…]“

§ 12 Naturschutzverordnung, LGBl Nr 8/1998, idF LGBl Nr 31/2022, lautet wie folgt:

„Ausnahmen

(1) Hinsichtlich frei lebender geschützter Vögel können von der Bezirkshauptmannschaft von den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen aus nachstehenden Gründen zugelassen werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt:

a)im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,

b)im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,

c)zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischerei-gebieten und Gewässern,

d)zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,

e)zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen,

f)um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.

(2) Hinsichtlich natürlicher Lebensräume und wild lebender Tiere und Pflanzen können von der Bezirkshauptmannschaft von den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen für nachstehende Zwecke zugelassen werden, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können:

a)zum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,

b)zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum,

c)im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

d)zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wieder-ansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,

e)um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von der Bezirkshauptmannschaft zu spezifizierenden Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie zu erlauben.

(3) Bei der Zulassung von Ausnahmen sind anzugeben,

a)die für das Töten und Fangen zugelassenen Mittel, Methoden und Einrichtungen,

b)die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Aus-nahmen zugelassen werden,

c)die Kontrollmaßnahmen.

(4) Im Falle von Großraubwild im Sinne von § 4 Abs 1 lit a des Jagdgesetzes dürfen Ausnahmen gemäß Abs 2 nur von Amts wegen zugelassen werden.

(5) Ausnahmen gemäß Abs 1 und Abs 2 sind auf höchstens drei Jahre zu befristen.

(6) Die Bescheide über Ausnahmebewilligungen sind beim Sammeln, Transportieren, Fangen udgl mitzuführen.“

5.1.4. Nach Art 5 lit d Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) erlassen die Mitgliedstaaten - unbeschadet der Artikel 7 und 9 - die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt.

Die Bestimmung des Art 9 Vogelschutzrichtlinie lautet wie folgt:

„(1) Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5 bis 8 abweichen:

a)- im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit,

  • im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,

  • zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,

  • zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;

b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;

c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.

(2) In den in Absatz 1 genannten Abweichungen ist anzugeben,

a) für welche Vogelarten die Abweichungen gelten;

b) die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden;

c) die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können;

d) die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können;

e) welche Kontrollen vorzunehmen sind.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung der Absätze 1 und 2.

(4) Die Kommission achtet anhand der ihr vorliegenden Informationen, insbesondere der Informationen, die ihr nach Absatz 3 mitgeteilt werden, ständig darauf, dass die Auswirkungen der in Absatz 1 genannten Abweichungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Sie trifft entsprechende Maßnahmen.“

5.2. Rechtliche Würdigung:

5.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt II. eine Ausnahmebewilligung gemäß § 15 Abs 4 GNL in Verbindung mit §§ 3 und 12 Abs 2 der Naturschutzverordnung für die vom Vorhaben betroffenen Tiere und Pflanzen erteilt (vgl Punkt 3.3.).

Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde ist zu prüfen, ob durch das gegenständliche Projekt möglicherweise auch der Verbotstatbestand des absichtlichen Störens von Wasservögeln verwirklicht wird, und ob demzufolge die Voraussetzungen für die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung nach § 15 Abs 5 GNL in Verbindung mit § 12 der Naturschutzverordnung erfüllt sind.

Im Zusammenhang mit der Prüfung von Ausnahmetatbeständen iSd Vogelschutzrichtlinie hat eine Beurteilung am Maßstab der Ausnahmebestimmungen lediglich dann nicht zu erfolgen, wenn die Verwirklichung der Verbotstatbestände verneint wird (vgl VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021).

5.2.2. Im gegenständlichen Anlassfall hat daher eine Prüfung zu erfolgen, ob überhaupt ein Verbotstatbestand erfüllt wird; konkret, ob durch das gegenständliche Vorhaben eine absichtliche Störung der lokalen Population von Reiherenten bzw sonstiger Wasservögel im Nahbereich des K bzw im Bereich des K iSd Art 5 Vogelschutzrichtlinie bzw § 7 Naturschutzverordnung vorliegt. Erst wenn ein Verbotstatbestand verwirklicht wird, kann die Anwendung der Ausnahmebestimmung nach § 15 Abs 5 GNL iVm § 12 Naturschutzverordnung geprüft werden.

Art 1 der Vogelschutzrichtlinie normiert einen umfassenden Schutz für sämtliche wildlebenden Vogelarten, welche im Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind. Darunter fallen sowohl die in Anhang II der Richtlinie genannten Reiherenten, als auch die in der Beschwerde genannten sonstigen Wasservögel (wie Stockente, Blässhuhn, Bruchwasserläufer und Zwergtaucher).

Neben den Bestimmungen über den Lebensraumschutz in den Art 3 und 4 leg cit werden in Art 5 der Vogelschutz-RL die von den Mitgliedstaaten zu erlassenden Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Art 1 der Vogelschutz-RL fallenden Vogelarten aufgelistet. Unter anderem enthält Art 5 leg cit die Verbote des absichtlichen Störens aller durch die Vogelschutzrichtlinie geschützten Vogelarten. Die Richtlinie sieht auch Ausnahmen von den Verboten des Art 5 leg cit vor.

Zur Beurteilung der Frage der Absichtlichkeit einer Störung ist jedenfalls die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten.

Der Begriff der Störung wird weder durch die FFH-RL noch durch die Vogelschutz-RL näher definiert. Er kann jedoch dahingehend ausgelegt werden, dass eine Störung iSd genannten Richtlinien dann vorliegt, wenn sie erheblich ist, dh wenn sie sich auf

-die Überlebenschancen,

-den Fortpflanzungserfolg oder

-die Reproduktionsfähigkeit

einer geschützten Art auswirken kann (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066).

Um diese Faktoren beurteilen zu können, sind bei der Prüfung des Vorliegens einer Störung die Auswirkungen auf den Erhaltungszustand festzustellen (vgl idS Schlussanträge vom 11.01.2007 im Fall Kommission/Österreich, C-507/04, sowie den Leitfaden der Europäischen Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG aus Februar 2007, S 42) (VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066).

Die auf den Erhaltungszustand bezogene Bedeutung des Begriffes der Störung ergibt sich schon aufgrund der Normierung der Bedingung „sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt“ in Art 5 lit d der Vogelschutz-RL. Ziel der Vogelschutz-RL und der FFH-RL ist die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind (Art 1 der Vogelschutz-RL) bzw die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Art 2 der FFH-RL). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Störungstatbestand nach Art 5 lit d der Vogelschutz-RL dann erfüllt, wenn die Störung geeignet ist, sich erheblich auf die Schutzziele der Richtlinie auszuwirken (vgl hierzu VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066; vgl EuGH 12.07.2007, C-507/04, Kommission/Österreich, Rn 334).

Bei der Prüfung der Verwirklichung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ist es maßgeblich, ob die gegenständlichen Vorgänge unter einem durch andere, mit dem Projekt unmittelbar verbundene Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden und deshalb der verpönte Effekt auf die Verbreitung und den Lebensraum der betroffenen Art nicht eintritt (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021).

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass im Einklang mit dem naturschutzfachlichen Gutachten durch das geplante Vorhaben unter Berücksichtigung der Projektänderungen, insbesondere der nunmehr zeitlich und räumlich definierten Flüge, sowie der abgeänderten eingriffsmindernden Auflage 3. keine erheblichen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand, die Überlebenschancen, den Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit der lokalen Population von Reiherenten oder anderer Wasservögel im Nahbereich des K und im Bereich des K zu erwarten sind.

Da keine erhebliche Störung im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegeben ist, wird durch das Vorhaben – unter Berücksichtigung der Projektänderungen sowie der geänderten eingriffsmindernden Auflage 3. – kein Verbotstatbestand verwirklicht. Eine weiterführende Beurteilung der Ausnahmebestimmung nach § 15 Abs 5 GNL in Verbindung mit § 12 der Naturschutzverordnung war daher nicht erforderlich.

Der Beschwerde war daher insoweit Folge zu geben, als die Auflage 3. im Einklang mit den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Projektänderungen und den Ergebnissen des ergänzenden naturschutzrechtlichen Gutachtens abgeändert wurde. Im Übrigen war der Beschwerde keine Folge zu geben.

6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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