LVwG V LVwG-411-3/2026-R15

LVwG-411-3/2026-R15Landesverwaltungsgericht28.01.2026

Regest

Führerscheingesetz, Führerscheinentzug, keine besonders gefährliche Verhältnisse

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-411-3/2026-R15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.411.3.2026.R15

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde der M B, H, vertreten durch Lerch Nagel Heinzle Rechtsanwälte GmbH, Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 17.12.2025, Zl X, betreffend die Entziehung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs 1 Z 1, § 7 Abs 1, Abs 3 Z 3 und § 26 Abs 2a des Führerscheingesetzes (FSG), die Lenkberechtigung für die Klassen B und AM, beurkundet im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft D vom 13.06.2019, Nr X, für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab der am 30.12.2025 erfolgten Zustellung des Bescheides, somit bis einschließlich 30.06.2026, entzogen (Spruchpunkt I.).

Gemäß § 24 Abs 3 FSG wurde der Beschwerdeführerin als begleitende Maßnahme dieAbsolvierung einer Nachschulung angeordnet. Es wurde verfügt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung ende (Spruchpunkt II.).

Weiters wurde verfügt, dass der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein gemäß § 29 Abs 3 FSG nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft B oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzuliefern sei (Spruchpunkt III.).

Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt IV.).

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, der Bescheid werde vollumfänglich bekämpft, auch hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung. Die Schilderung der Polizei, welche dem festgestellten Sachverhalt zugrunde liege, sei nicht richtig. Der Radfahrer habe entgegen der Darstellung in der Anzeige nicht die Fahrradüberfahrt queren wollen, sondern sei in seiner Fahrtrichtung gesehen nach rechts abgebogen. Eine Gefährdung des Radfahrers habe nie stattgefunden. § 7 Abs 3 Z 3 lit a FSG konkretisiere bezüglich Radfahrerüberfahrten ausschließlich die erhebliche Überschreitung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit als Verhalten, das an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse hervorzurufen. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung werde der Beschwerdeführerin jedoch gar nicht vorgeworfen, sondern ein Verstoß gegen das Überholverbot. Nach § 7 Abs 3 Z 3 lit c FSG sei verbotenes Überholen nur dann an sich geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse hervorzurufen, wenn besonders schlechte oder bei Weitem nicht ausreichende Sichtverhältnisse vorliegen. Das sei von der Behörde zu Recht nicht festgestellt worden. Damit scheide aber die Anwendung von § 7 Abs 3 Z 3 FSG aus. Der Gesetzgeber habe Verkehrsverstöße im Zusammenhang mit Radfahrerüberfahrten sowie durch verbotenes Überholen für die Anwendung des § 7 Abs 3 Z 3 FSG selbst kategorisiert, indem er bewusst „Deliktsgruppen“ geschaffen habe. Es überschreite die Grenzen zulässiger Rechtsauslegung, durch willkürliches Kombinieren einzelner Elemente aus verschiedenen Deliktsgruppen eine neue zusätzliche Kategorie zu schaffen, um dadurch die maximale Entziehungssanktion des § 26 Abs 2a FSG anzuwenden. Die Beschwerdeführerin werde gleich sanktioniert wie ein Lenken eines Fahrzeuges mit 1,6 Promille oder mehr. Dies sei völlig unverhältnismäßig. Die Bestimmung sei vor allem gegen illegale Autorennen gedacht. Auch komme es nach dieser Bestimmung überhaupt nicht darauf an, ob tatsächlich eine gefährliche Situation entstanden sei, sondern, ob das Verhalten an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Die Anordnung einer Nachschulung sei nicht begründet. Nachdem die Behörde willkürlich einen neuen Anwendungsfall für eine sechsmonatige Entziehung geschaffen habe, was offenkundig gesetzwidrig sei, sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wegen überwiegendem Interesse der Beschwerdeführerin an der nicht sofortigen Vollziehung zu beseitigen. Es sei unzumutbar, die Sanktion andauern zu lassen, bis die Entscheidung in der Sache ergehe.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Die Beschwerdeführerin fuhr am 06.10.2025 um 17:05 Uhr mit dem Pkw mit dem Kennzeichen X in D auf der S im Bereich der Eisenbahnunterführung/S in Fahrtrichtung X. Vor dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin fuhr ein weiterer Pkw in dieselbe Richtung. Dabei handelte es sich um ein Fahrschulfahrzeug. Die beiden Fahrzeuge hielten eine Geschwindigkeit von ca 35-40 km/h ein.

Einige Meter nach der Bahnunterführung setzte die Beschwerdeführerin zum Überholvorgang an. Sie setzte den linken Blinker, beschleunigte ihr Fahrzeug auf ca 40-49 km/h und überholte das Fahrschulauto im Bereich des Fußgänger- und Radfahrerübergangs (M). Zu diesem Zeitpunkt näherte sich ein Radfahrer von der M kommend in Richtung S. Augenscheinlich beabsichtigte der Radfahrer, den dortigen Fußgänger-/ Radfahrerübergang zu queren. Als sich die Beschwerdeführerin während des Überholvorgangs auf Höhe des Fahrschulautos befand, bremste sie zunächst stark ab, ebenso das Fahrschulauto. Die Beschwerdeführerin blieb jedoch nicht gänzlich stehen, sondern beschleunigte erneut und setzte den Überholvorgang fort. Der Fahrradfahrer musste abrupt abbremsen, um einen Zusammenprall zu vermeiden.

Dieser Vorfall wurde von Polizeibeamten in einem Zivilfahrzeug beobachtet, die hinter der Beschwerdeführerin herfuhren.

Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Radfahrer sowie das Fahrschulauto setzten die Fahrt nach diesem Vorfall fort. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin von den Polizeibeamten angehalten. Bei der Anhaltung verhielt sich die Beschwerdeführerin ungebührlich.

3.2. Auf der S gilt im gegenständlichen Bereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h.

Auf der M ist vor der Einmündung in die S das Verkehrszeichen „Vorrang geben“ (Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit c Z 23 StVO) angebracht.

3.3. Mit – nicht rechtskräftiger – Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.11.2025, Zl: X, wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe am 06.10.2025 um 17:05 Uhr in D, S, Kreuzung: S/M, Fahrtrichtung in Richtung X, mit dem Pkw mit dem Kennzeichen X, vor einer nicht geregelten Radfahrerüberfahrt ein Fahrzeug überholt und dadurch gegen § 16 Abs 1 lit d StVO 1960 verstoßen.

Weiters wurde ihr in der angeführten Strafverfügung vorgeworfen, sie habe am angeführten Tatort zur angegebenen Tatzeit mit dem angeführten PKW einen Radfahrer, der erkennbar eine Radfahrerüberfahrt benutzen habe wollen, das unbehinderte, ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht. Der Radfahrer habe gerade die Radfahrerüberfahrt überqueren wollen, wobei er abrupt abbremsen habe müssen, um eine Kollision zu vermeiden und dadurch § 9 Abs 2 StVO 1960 verletzt.

Die – nicht rechtskräftige – Bestrafung erfolgte in beiden Fällen nach der Strafnorm des § 99 Abs 3 lit a StVO 1960.

Eine Behinderung oder Gefährdung des Radfahrers wurde der Beschwerdeführerin in der angeführten Strafverfügung nicht vorgeworfen, weshalb auch keine Bestrafung nach § 99 Abs 2c Z 2 bzw Z 3 erfolgte.

4. Der Sachverhalt konnte aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondereaufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion D vom 08.10.2025, GZ: X, sowie den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 17.12.2025 festgestellt werden. Der Sachverhalt ist soweit auch unstrittig.

5.1. Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 154/2021, ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 74/2015, darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Nach § 7 Abs 1 Z 1 FSG, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 154/2021, gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 154/2021, hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere

a.erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h,

b.das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden,

c.das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen

d.die Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen oder

e.das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

Gemäß § 26 Abs 2a FSG, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 154/2021, hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 3 genannten Übertretung die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

Nach § 16 Abs 1 lit a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl Nr 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl Nr 518/1994, darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.

Nach § 16 Abs 1 lit d StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, auf und unmittelbar vor Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten, sofern der Verkehr in einem solchen Bereich nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird.

Gemäß § 9 Abs 2 StVO, BGBl Nr 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 34/2011, hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

Hat die Behörde durch Anbringen der Vorschriftszeichen „Halt“ oder „Vorrang geben“ eine Verordnung, mit der den Radfahrern ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben wurde (§ 43 Abs 1 lit b Z 2), kundgemacht, so geht diese spezielle behördliche Regelung der Regel des Abs 2 vor; diesfalls gilt § 19 Abs 4 in vollem Umfang [Pürstl, StVO-ON16 § 9 (Stand 15.09.2023, rdb.at), Rn 11].

5.2. Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit genügt nach § 7 Abs 3 Z 3 FSG ein Verhalten, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.

Der § 7 Abs 3 Z 3 FSG enthält eine beispielhafte Aufzählung derartiger Verhaltensweisen.

5.3. Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe vor bzw. im Bereich der Radfahrerüberfahrt entgegen § 16 Abs 1 lit a StVO sowie § 16 Abs 1 lit d StVO ein Fahrzeug überholt und dabei nicht nur rechtswidrig, sondern auch unter besonders gefährlichen Verhältnissen überholt und zusätzlich den auf der Radfahrüberfahrt befindlichen Radfahrer gefährdet. Das von der Beschwerdeführerin an den Tag gelegte Verhalten sei an sich geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.

Zunächst ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es für die Annahme einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG 1997 nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer im Konkreten andere Verkehrsteilnehmer (etwa entgegenkommende Kraftfahrzeuglenker oder gerade auf der Straße befindliche Personen) gefährdet hat (VwGH 23.03.2004, 2002/11/0135).

Der Beschwerdeführerin wird in der Anzeige vorgeworfen, dass sie vor einer nicht geregelten Radfahrerüberfahrt ein Fahrzeug überholt habe und einem Radfahrer, der erkennbar eine Radfahrerüberfahrt benutzen habe wollen, das unbehinderte, ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht habe. Dieser habe gerade die Radfahrerüberfahrt überqueren wollen, wobei er abrupt abbremsen haben müssen, um eine Kollision zu vermeiden.

Als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gilt nach der demonstrativen Aufzählung des § 7 Abs 3 Z 3 lit c FSG ua das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen. Dass im vorliegenden Fall besonders schlechte oder bei weitem nicht ausreichende Sichtverhältnisse vorgelegen wären, ergibt sich weder aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid noch aus der dem Entziehungsbescheid zugrunde liegenden Anzeige.

Ebenso kann der dem Vorfall zugrunde liegenden Anzeige nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Radfahrerüberfahrt im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 lit a FSG 1997 vorzuwerfen wäre. Nachdem somit auch nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin eine höhere Geschwindigkeit eingehalten hätte, war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die auf der S zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h nicht überschritten hat. Aber selbst wenn man von den Angaben der Beschwerdeführerin ausgeht, dass sie eine Geschwindigkeit von bis zu 49 km/h eingehalten und somit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um bis zu 9 km/h überschritten hätte, bewirkt dies allein keinen Umstand, der das Verhalten der Beschwerdeführerin als an sich geeignet erscheinen lassen würde, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ist entscheidend, dass diese unter Umständen erfolgen, die das Verhalten des Lenkers so wie in den in § 7 Abs 3 Z 3 FSG demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Ein derartiges Verhalten wird verwirklicht, wenn im Ortsgebiet auf einer Straße mit einer Mehrzahl von Hauseinfahrten und mehreren abgestellten Fahrzeugen eine gravierende hohe Geschwindigkeit – rund die doppelte der im Ortsgebiet zulässigen – eingehalten wird (VwGH 23.03.2004, 2002/11/0135). Eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vermag noch keine besonders gefährlichen Verhältnisse zu bewirken.

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt weiters ergibt (siehe oben Punkt 3.2.), befand sich der Radfahrer auf seiner Fahrt von der M kommend in Richtung S gegenüber dem Verkehr auf der S im Nachrang (Straßenverkehrszeichen „Vorrang geben“ gemäß § 52 lit c Z 23 StVO). Er war daher verpflichtet, vor dem Überqueren der S anzuhalten, um den die S befahrenden Fahrzeugen den Vorrang zu geben. Die Beschwerdeführerin befand sich somit gegenüber dem Radfahrer im Vorrang. Sie musste nicht damit rechnen, dass der Radfahrer eine Vorrangverletzung begehen würde und ohne Anhalten in die S einfahren bzw diese überqueren würde. Im Lichte dieser Verkehrssituation mag der von der Beschwerdeführerin getätigte Überholvorgang im Bereich eines Zebrastreifens und einer Radfahrerüberfahrt zwar rechtswidrig iSd § 16 Abs 1 lit d StVO sein, eine Eignung zur Herbeiführung besonders gefährlicher Verhältnisse kann darin im Hinblick auf die gegebene Vorrangsituation aber nicht erblickt werden.

Selbst wenn es im vorliegenden Fall durch eine allfällige Vorrangverletzung seitens des die Fahrbahn überquerenden Radfahrers zu einer gefährlichen Situation gekommen ist, bedeutet dies nicht, dass die Beschwerdeführerin durch das Überholen im Bereich der Radfahrerüberfahrt besonders gefährliche Verhältnisse herbeigeführt hat. Im Fehlverhalten der Beschwerdeführerin kann im vorliegenden Fall noch keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 1 FSG erblickt werden, die Grundlage für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin bieten könnte.

Das von der Beschwerdeführerin verwirklichte Verhalten ist weder von den im § 7 Abs 3 Z 3 FSG demonstrativ aufgezählten Fällen lit a bis e für Verhalten, die geeignet sind, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, umfasst, noch kommt es den in § 7 Abs 3 Z 3 FSG genannten bestimmten Tatsachen an Bedeutung und Schwere im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen in etwa gleich.

Was das – ungebührliche – Verhalten der Beschwerdeführerin bei der nachfolgenden Amtshandlung betrifft, so ist dieses für die Beurteilung, ob der vorliegende Vorfall besonders gefährliche Verhältnisse inzidiert, nicht relevant.

Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass das von der Beschwerdeführerin an den Tag gelegte Verhalten an sich geeignet wäre, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder dass sie mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Vorschriften verstoßen hätte. Daraus folgt aber, dass keine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG vorliegt, die die Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin ausschließen bzw den Schluss zulassen würde, die Beschwerdeführerin könnte die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden.

Die Beschwerdeführerin ist daher als verkehrszuverlässig anzusehen. Damit fehlt jedoch die Voraussetzung für die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 1 Z 1 (iVm § 26 Abs 2a FSG). Die verfügte Entziehung der Lenkberechtigung ist daher aufzuheben.

Mit dem Wegfall des Ausspruchs über die Entziehung verliert aber auch der Ausspruch über die Anordnung begleitender Maßnahmen seine Grundlage (vgl VwGH 17.11.2009, 2009/11/0023; 29.04.2003, 2002/11/0215).

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

6. Mit der vorliegenden Entscheidung über die Hauptsache wird der – gegenüber der Hauptsache akzessorische (VwGH 24.09.2020, Ra 2019/03/0048) – Antrag auf aufschiebendeWirkung gegenstandslos (VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174). Somit erübrigt sich einAbspruch über die beantragte aufschiebende Wirkung.

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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