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LVwG-411-82/2025-R14•LVwG V LVwG-411-82/2025-R14
LVwG-411-82/2025-R14Landesverwaltungsgericht26.01.2026
Führerscheingesetz, Ablieferung Führerschein zur Eintragung nachträglicher Nebenbestimmungen, nicht für ausländische Führerscheine
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Katharina Feuersinger über die Beschwerde des S A, H, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Manuel Dietrich, Hard, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 25.11.2025, Zl X, betreffend die Einschränkung einer Drittstaatenlenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der Spruchpunkt II. ersatzlos behoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 1 Z 2 und § 8 Abs 3 Z 2 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen B und AM, zuletzt beurkundet im Führerschein des Straßenverkehrs- und Schifffahrtsamtes S vom 29.08.2017, Nr X, unter folgender Auflage eingeschränkt und bis zum 31.10.2026 befristet (Spruchpunkt I.):
„1. In Abständen von jeweils einem Monat sind Harnkontrolluntersuchungen auf Metaboliten von illegalen Drogen bei einem Arzt oder einer anerkannten Drogenberatungsstelle durchzuführen. Die Ergebnisse der Harnkontrolluntersuchungen sind im Abstand von drei Monaten der Behörde vorzulegen, das ist erstmals spätestens bis 31.01.2026 - Code 104 (31.01.2026).
Die Nachuntersuchung durch einen Amtsarzt hat in einem Jahr (spätestens bis 31.10.2026) zu erfolgen“.
Unter Spruchpunkt II. wurde gemäß § 13 Abs 5 FSG angeordnet, dass der Führerschein zwecks Eintragung der unter Spruchpunkt I. ausgesprochenen Einschränkungen zur Neuausstellung der Bezirkshauptmannschaft B innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides abzuliefern ist. In Spruchpunkt III. wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
2. Der Beschwerdeführer hat nur gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass die Bestimmung des § 13 Abs 5, auf die die Behörde die Abgabepflicht stütze, ausdrücklich die Ablieferung eines Führerscheins zur Neuausstellung bei nachträglichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen regle. Diese Regelung sei jedoch systematisch und teleologisch ausschließlich auf österreichische Führerscheine anwendbar, damit diese durch österreichische Behörden neu ausgestellt oder geändert werden könnten. Ein von der Sischen Eidgenossenschaft ausgestellter Führerschein unterliege allein der hoheitlichen Verfügungsmacht des ausstellenden Staates, somit der S. Solche Behörden seien nicht befugt, Eintragungen, Änderungen oder Neuausstellungen an ausländischen Führerscheindokumenten vorzunehmen. Die Anordnung der physischen Abgabe eines ausländischen Führerscheines stelle daher eine Kompetenzüberschreitung dar und verletze das Territorialtitätsprinzip des Verwaltungsrechts. Zwar sei unbestritten, dass österreichische Behörden berechtigt seien, die Lenkberechtigung im Inland durch Auflagen oder Beschränkungen zu regeln. Davon strikt zu unterscheiden sei jedoch das Führerscheindokument als körperliche Urkunde eines fremden Staates. § 13 FSG regle die Ausstellung von Führerscheinen und beziehe sich ausdrücklich nur auf österreichische Führerscheine. Bei Auflagen, Befristungen oder Beschränkungen der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG sei gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen. Diese Regelung beziehe sich jedoch nur auf inländische Führerscheine. Bei Besitzern ausländischer Führerscheine, die in Österreich Auflagen oder Beschränkungen erhielten, sei kein direkter Eintrag in das ausländische Dokument vorgesehen. Die Behörde könne lediglich durch rechtsgestaltenden Bescheid festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Beschwerdeführer in Österreich Kraftfahrzeuge lenken dürfe, nicht jedoch den Besitz oder die Verwahrung eines S Führerscheins an sich ziehen.
In der Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt und in das Zentrale Melderegister.
4. Folgender Sachverhalt steht fest:
4. 1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er hat seinen Hauptwohnsitz zumindest seit dem 15.12.2023 ohne Unterbrechung an der Adresse B x, xxxx H, gemeldet.
Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen B und AM, beurkundet im Führerschein des Straßenverkehrs- und Schifffahrtsamt S vom 29.08.2017, Nr X.
4. 2 Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 08.05.2025, Zl X, wurde dem Beschwerdeführer die unter Punkt 4.1 genannte Lenkberechtigung wegen Verwirklichung einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 1 FSG auf Grundlage des § 30 Abs 2 FSG iVm § 26 Abs 2 Z 1 FSG auf die Dauer von sechs Monaten bis einschließlich 27.10.2025 entzogen (Spruchpunkt I.). Auf Grundlage des § 24 Abs 3 FSG wurde dem Beschwerdeführer eine Nachschulung angeordnet und verfügt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung ende. Ferner wurden die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und einer fachärztlichen Stellungnahme aus dem Sonderfach Psychiatrie angeordnet (Spruchpunkte III. und IV.).
Der Führerschein wurde dem Beschwerdeführer am 31.10.2025 wieder ausgefolgt.
4. 3Der Beschwerdeführer hat sich der amtsärztlichen Untersuchung am 11.09.2025 unterzogen. Er hat die verkehrspsychologische und die fachärztliche Stellungnahme beigebracht.
Gemäß dem amtsärztlichen Gutachten vom 31.10.2025 ist der Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klassen AM und B bedingt geeignet. Im Gutachten wurde eine Auflage (Zahlencode 104 - In Abständen von jeweils 1 Monat sind Harnkontrolluntersuchungen auf Metaboliten von illegalen Drogen bei einem Arzt oder einer anerkannten Drogenberatungsstelle durchzuführen. Die Ergebnisse der Harnkontrolluntersuchungen sind gesammelt im Abstand von 3 Monaten der Behörde vorzulegen) und eine Befristung (Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 1 Jahr) vorgeschlagen.
4. 4Die Lenkberechtigung für die Klassen B und AM, zuletzt beurkundet im Führerschein des Straßenverkehrs- und Schifffahrtsamtes S vom 29.08.2017, Nr X, wurde unter Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 25.11.2025, Zl X, durch Vorschreibung der unter Punkt 4.3 genannten Auflage und Befristung (bis zum 31.10.2026) eingeschränkt. Diese Einschränkung ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
5. Dieser Sachverhalt fußt auf den unter Punkt 3. genannten Beweismitteln und ist unstrittig.
6. 1 Gemäß § 24 Abs 1 Z 2 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 154/2021, ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Gemäß § 13 Abs 5 FSG, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 74/2015, ist in den vorläufigen Führerschein jede gemäß § 8 Abs 3 Z 2 oder 3 oder aus anderen Gründen ausgesprochene Befristung, Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Bei Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere Fahrzeugklasse (Ausdehnung der Lenkberechtigung) oder bei Eintragung nachträglich ausgesprochener Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein der Behörde zwecks Neuausstellung abzuliefern. Für die Durchführung weiterer Ergänzungen, wie etwa Änderung des Namens oder des Wohnsitzes, ist von der Behörde auf Antrag unter Vorlage der erforderlichen Dokumente die Herstellung eines neuen Führerscheines zu veranlassen.
6. 2 Der Beschwerdeführer, der seinen Hauptwohnsitz zumindest seit 15.12.2023 in H gemeldet hat, ist im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen B und AM, zuletzt beurkundet in einem S Führerschein (Nicht EWR Staat).
Ein Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer solchen Lenkberechtigung (aus einem Nicht EWR-Staat) in Österreich ist aufgrund internationaler Abkommen (Pariser Abkommen) - unter den Voraussetzungen des § 23 FSG - anerkannt.
Wie unter Punkt 4.4 festgestellt wurde die Gültigkeit der gegenständlichen Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen B und AM auf Grundlage des § 24 Abs 1 Z 2 FSG mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 25.11.2025 durch eine Auflage und Befristung rechtskräftig eingeschränkt.
Diese bescheidmäßige Einschränkung der Lenkberechtigung kann sich nur auf das Lenken von Kraftfahrzeugen in Österreich (und nicht auch in der S) beziehen.
Der in § 24 Abs 1 FSG genannte § 13 Abs 5 FSG, der ua im Falle nachträglicher Beschränkungen die Ablieferung des Führerscheines verpflichtend („ist“) - für die Ausstellung eines neuen Führerscheines - vorschreibt, gilt nur für österreichische Führerscheine (vgl Nedbal-Bures, FSG8 § 13 (Stand 01.05.2023, rdb.at), FN 1). Eine Ablieferungsverpflichtung des in der S ausgestellten Führerausweises des Beschwerdeführers „zwecks Eintragung zur Neuausstellung“ kann daher nicht auf diese Bestimmung gestützt werden. Der S Führerausweis bleibt unverändert bestehen.
Da im konkreten Fall eine gesetzliche Grundlage, den Beschwerdeführer zur Ablieferung des S Führerausweises zu verpflichten, fehlt, war der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Da sogleich in der Sache selbst entschieden werden konnte, war auf das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht mehr einzugehen.
7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Ferner steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen (§ 24 Abs 1 und 2 Z 1 VwGVG).
8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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