LVwG V LVwG-318-78/2025-R18

LVwG-318-78/2025-R18Landesverwaltungsgericht27.11.2025

Regest

Verwaltungsgerichtsbarkeit, Säumnisbeschwerde, Bescheid nach Vorlage an Gericht nachgeholt

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-318-78/2025-R18

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.318.78.2025.R18

Begründung

Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Magdalena Honsig-Erlenburg über die Säumnisbeschwerde des Mag. D R, R, vertreten durch die Rosenberger Rechtsanwälte GmbH, Dornbirn, vom 12.09.2025 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bürgermeisterin der Marktgemeinde R als Baubehörde betreffend den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Einfriedung auf GST-NR xxxx, KG R, den Beschluss gefasst:

Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde eingestellt.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Begründung

1. Mit Schreiben vom 12.09.2025 brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Die Säumnisbeschwerde richtet sich gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bürgermeisterin der Marktgemeinde R als Baubehörde betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.02.2025 auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Einfriedung auf der bestehenden Stützmauer auf der Liegenschaft GST-NR xxxx, KG R, H x, xxxx R.

2. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.09.2025, eingelangt am 02.10.2025, die Säumnisbeschwerde vor.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2025, Zl X, wurde nunmehr die vom Beschwerdeführer beantragte Baubewilligung auf Errichtung einer Einfriedung auf der bestehenden Stützmauer auf der Liegenschaft GST-NR xxxx, KG xxxx R, gemäß § 7 Abs 1 iVm § 28 Abs 3 Baugesetz, LGBl Nr 52/2001, idgF, versagt.

4. Nach § 73 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 57/2018, sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Nach § 8 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 16 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 109/2021, lautet wie folgt:

„Nachholung des Bescheides

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

Die Bestimmung des § 16 VwGVG eröffnet der säumigen belangten Behörde ua die Möglichkeit, ihre an sich gegebene Pflicht (vgl VwSlg 19.130 A/2015), die Verwaltungsangelegenheit ohne unnötigen Aufschub zu erledigen, innerhalb einer Nachfrist von drei Monaten doch noch zu erfüllen, dh die unterbliebene Erlassung des ausständigen Bescheides auch nach Einbringung einer Säumnisbeschwerde an das VwG nachzuholen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 16 VwGVG Rz 4 [Stand 01.03.2022, rdb.at]; vgl RV 2013, 5; VwSlg 19.130 A/2015).

Im Fall der Einbringung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG bleibt die Zuständigkeit der säumigen Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit bis zum Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist gemäß § 16 Abs 1 VwGVG bestehen. Dies gilt mit Ausnahme des Falles, dass die Behörde bereits vor Ablauf dieser Frist die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht vorlegt (§ 16 Abs 2 VwGVG). Diese Sichtweise entspricht dem aus den Erläuterungen ersichtlichen Willen des Gesetzgebers, der Behörde im Verfahren über Säumnisbeschwerden die Möglichkeit zu eröffnen, die versäumte Erlassung des Bescheides nachzuholen (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Mit der Vorlage der Säumnisbeschwerde geht somit die Zuständigkeit - schon vor Ablauf der Frist von drei Monaten - auf das Verwaltungsgericht über (vgl VwGH 17.02.2021, Ra 2020/13/0088).

Wie der VwGH betont, hat das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel nur die Herbeiführung der Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen und nicht (auch) deren Richtigkeit (vgl VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019). Auch mit einem nach Ablauf der Nachfrist gemäß § 16 Abs 1 VwGVG erlassenen Bescheid hat die Partei zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt, auch wenn dabei eine gesetzliche Bestimmung - nämlich, die zwischenzeitig eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache - verletzt wurde. Die Behörde hat als Voraussetzung für die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens alleine auf die Tatbestandsvoraussetzung der Erlassung des Bescheides abzustellen. Auf die Kriterien des § 8 VwGVG nimmt § 16 VwGVG nicht Bezug (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).

Im Sinne dieser Ausführungen ist somit das Verfahren über die Säumnisbeschwerde - auch wenn der ausständige Bescheid von der belangten Behörde unzuständigerweise, weil verspätet, erlassen wurde - beendet und, wenn die Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurde oder wird, einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 16 VwGVG Rz 34 [Stand 01.03.2022, rdb.at]). Auch für jenen (verfahrensgegenständlichen) Fall, in dem die belangte Behörde den ausständigen Bescheid nach Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht inzwischen unzuständigerweise erlässt, hat eine Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens - mit Beschluss des Verwaltungsgerichts - zu erfolgen (vgl hierzu Hengstschläger/Leeb, AVG § 16 VwGVG Rz 30 [Stand 01.03.2022, rdb.at]).

Es ist der Disposition der Partei überlassen, gegen eine unzuständigerweise erlassene, weil zB verspätet nachgeholte Entscheidung der belangten Behörde Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben oder den Bescheid in Rechtskraft erwachsen zu lassen. Wird der Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten, hat das Gericht dessen Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit gemäß § 27 VwGVG nicht nur über Einwand des Beschwerdeführers, sondern auch von Amts wegen wahrzunehmen (vgl VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019) und den zu spät nachgeholten Bescheid ersatzlos aufzuheben (vgl VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0390; Hengstschläger/Leeb, AVG § 16 VwGVG Rz 37 [Stand 01.03.2022, rdb.at]).

Im verfahrensgegenständlichen Fall erließ die belangte Behörde den ausständigen Bescheid betreffend den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Einfriedung auf GST-NR xxxx, KG R, am 10.11.2025 und somit nach Vorlage der Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht (02.10.2025). Das Landesverwaltungsgericht hat das Säumnisbeschwerdeverfahren folglich mit Beschluss einzustellen, da die belangte Behörde, auch wenn diese aufgrund der Vorlage der Säumnisbeschwerde inzwischen unzuständig geworden ist, den ausständigen Bescheid doch noch erlassen hat (vgl hierzu Hengstschläger/Leeb, AVG § 16 VwGVG Rz 30 [Stand 01.03.2022, rdb.at]).

5. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt.

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