LVwG V LVwG-434-2/2025-R18

LVwG-434-2/2025-R18Landesverwaltungsgericht25.11.2025

Regest

Umweltinformation, Pläne und Projektunterlagen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-434-2/2025-R18

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.434.2.2025.R18

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Magdalena Honsig-Erlenburg über die Beschwerde des Vereins „W“, M, vertreten durch die Holter-Wildfellner Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG, Grieskirchen, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.07.2025, Zl X, betreffend die Ablehnung der Mitteilung von Umweltinformationen nach dem Umweltinformationsgesetz, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Mitteilung von Umweltinformationen (in dem in Punkt 3.2. festgestellten Ausmaß) zu Unrecht verweigert wurde.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß § 8 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz - UIG), BGBl Nr 495/1993, idgF, das Ersuchen des Beschwerdeführers vom 28.04.2025 um Beantwortung von Fragen zum wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen und forstrechtlichen Bewilligungsverfahren bei der belangten Behörde betreffend das Projekt „B“ in M (Antragstellerin: K) abgelehnt.

Im Bescheid wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Mail vom 28.04.2025 um Beantwortung folgender Fragen zum oben genannten Verfahren ersucht habe:

1. Wo genau befindet sich das Projektgebiet (Lage)?

2. In welcher Höhe (von/bis in Höhenmetern)?

3. Gesamtumfang des Projekts (Fläche in Quadratmetern/Hektar)?

4. Mittelbar und unmittelbar betroffene Schutzgebiete (mit Entfernung)?

5. Betroffener Bergwald/Bergschutzwald (Fläche in Hektar)?

6. Eventuelle Speicherseeplanungen (Form/Umfang)?

7. Neu entstehende Beschneiungsfläche, Leitungen, Schneekanonen, Zapfstellen (Angaben in

m², m, Anzahl)?

8. Umfang eventueller Geländemodellierungen (in m²/Hektar)?

9. Angaben zu betroffenen Abfahrten und Beschneiungshöhen (höchster/niedrigster Punkt)?

10. Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung?

11. Geplanter Realisierungszeitraum?

Die Fragen 4, 6, und 10 seien mit E-Mail der belangten Behörde vom 28.04.2025 vollständig beantwortet worden und seien diese demnach nicht Gegenstand dieses Bescheides. Die Fragen 1, 2, 3, 5, 8, 9 und 11 (sic) seien nicht bzw nur teilweise beantwortet worden, weil die belangte Behörde der Ansicht sei, dass diese Fragen nicht unter § 4 Abs 2 Z 1 des Umweltinformationsgesetzes fallen würden und somit nicht beantwortet werden dürften. Es handle sich bei der Anfrage um detaillierte Fragen zum oben genannten Verfahren der belangten Behörde, und nicht um Fragen gemäß § 4 Abs 2 Z 1 des Umweltinformationsgesetzes.

2.1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen Folgendes vor:

„Der Bescheid der belangten Behörde wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

1. Sachverhalt:

Mit E-Mail vom 28.04.2025 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung von Umweltinformation in Bezug auf das Projekt „B". Konkret wurde die Beantwortung folgender Fragen beantragt:

-Wo genau befindet sich das Projektgebiet (Lage)?

-In welcher Höhe (von/bis in Höhenmetern)?

-Gesamtumfang des Projekts (Fläche in Quadratmetern/Hektar)?

-Mittelbar und unmittelbar betroffene Schutzgebiete (mit Entfernung)?

  • Betroffener Bergwald/Bergschutzwald (Fläche in Hektar)?

-Eventuelle Speicherseeplanungen (Form/Umfang)?

-Neu entstehende Beschneiungsfläche, Leitungen, Schneekanonen, Zapfstellen (Angaben in m², m, Anzahl)?

-Umfang eventueller Geländemodellierungen (in m²/Hektar)?

-Angaben zu betroffenen Abfahrten und Beschneiungshöhen (höchster/niedrigster Punkt)?

-Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung?

-Geplanter Realisierungszeitraum?

Mit Mail vom 28.04.2025 nahm die belangte Behörde zum Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung von Umweltinformationen Stellung wie folgt:

Frage 1: Darf nicht mitgeteilt werden bzw fällt nicht unter § 2 des Umweltinformationsgesetzes

Frage 2: Darf nicht mitgeteilt werden bzw fällt nicht unter § 2 des Umweltinformationsgesetzes

Frage 3: Darf nicht mitgeteilt werden bzw fällt nicht unter § 2 des Umweltinformationsgesetzes

Frage 4: Es sind keine Schutzgebiete betroffen

Frage 5: Es ist Wald betroffen. Genaueres darf und kann auch nicht mitgeteilt werden, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist und auch noch keine Gutachten vorliegen.

Frage 6: Kein Speicherteich geplant.

Frage 7: Darf nicht mitgeteilt werden bzw fällt nicht unter § 2 des Umweltinformationsgesetzes

Frage 8: Es werden Geländeveränderungen bzw Pistenverbesserungen durchgeführt. Genaueres darf und kann auch nicht mitgeteilt werden, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist und auch noch keine Gutachten vorliegen.

Frage 9: Darf nicht mitgeteilt werden bzw fällt nicht unter § 2 des Umweltinformationsgesetzes

Frage 10: Nein, es ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig.

Frage 11: Darf nicht mitgeteilt werden bzw fällt nicht unter § 2 des Umweltinformationsgesetzes

Die belangte Behörde hat damit lediglich die Fragen 4, 6 und 10 beantwortet. Alle anderen Fragen blieben unbeantwortet. Aus diesem Grund stellte der Beschwerdeführer am 24.06.2025 gemäß § 8 Abs 1 UIG einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung der Anfrage vom 28.04.2025. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 16.07.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.04.2025 abgelehnt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Bescheidbeschwerde.

2. Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer am 18.07.2025 zugstellt. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig eingebracht.

3. Beschwerdegründe:

Als Beschwerdegrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.

3.1. Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Die belangte Behörde vermeint in ihrem Mail vom 28.04.2025, dass die begehrten Umweltinformationen nicht unter § 2 Umweltinformationsgesetz (kurz: UIG) fallen würden. Entgegen der unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde fallen die begehrten Umweltinformationen unter § 2 Z 1 und 3 UIG.

Nach diesen Bestimmungen sind sämtliche Informationen über

-den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen (Z 1);

  • Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz (Z 3)

als Umweltinformationen zu qualifizieren. Der Begriff der „Maßnahmen“ und „Tätigkeiten“ ist weit gefasst und soll alles an menschlichem Handeln erfassen, das die Umwelt beeinträchtigt. Unter den Begriff der „Maßnahmen“ werden sämtliche Handlungen gefasst, die Einfluss auf den Zustand der Umwelt oder ihre Bestandteile haben oder wahrscheinlich haben (Wagner/Hartl, Handbuch Umweltinformationen 60). Es besteht auch ein Zugriffsrecht auf Informationen über private Tätigkeiten mit Einfluss auf das ökologische Gleichgewicht (Ennöckl/Maitz, UIG² § 2 Anm 3.)

Im Zuge des Projekts „B“ werden Beschneiungsschächte erneuert oder neu verlegt, Pistenbreiten vergrößert und Fahrtstraßen verlegt. Diese umfassenden Projektarbeiten haben daher jedenfalls Einfluss auf den Zustand der Umwelt und ihre Bestandteile wie etwa Boden, Land und Landschaft. Zudem werden diese umfassenden Projektarbeiten in einem Berggebiet durchgeführt und daher mitunter in einem natürlichen Lebensraum. Die belangte Behörde hat bei Beantwortung der Frage 5 sogar selbst ausgeführt, dass auch Wald betroffen ist, wodurch der Einfluss des Projekts auf den Zustand der Umwelt bereits offenkundig bestätigt wurde.

Darüber hinaus ist die belangte Behörde der unrichtigen Ansicht, dass die unbeantworteten Fragen 1, 2, 3, 5, 7, 8, 9 und 11 nicht unter § 4 Abs 2 Z 1 Umweltinformationsgesetz (kurz: UIG) fallen würden und somit nicht beantwortet werden dürften. Es handle sich bei der Anfrage um detaillierte Fragen zum im Betreff genannten Verfahren der BH B und nicht um Fragen gemäß § 4 Abs 2 Z 1 UIG.

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde unterfallen die begehrten Umweltinformationen sehr wohl unter § 4 Abs 2 UIG. Denn das Projekt „B“ hat Einfluss auf den Zustand der in § 4 Abs 2 UIG genannten Umweltbestandteile wie etwa der im Projektgebiet liegenden Boden- und Waldflächen sowie Landschaften, zumal - wie bereits ausgeführt - im Rahmen des Projekts Beschneiungsschächte verlegt, Pisten verbeitert und Fahrtstraßen geschaffen werden. Insofern stehen die begehrten Umweltinformationen (Lage, Umfang, Kapazitäten des Projekts) im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zustand von Umweltbestandteilen iSd § 4 Abs 2UIG. Aus diesem Grund fallen die begehrten Umweltinformationen entgegen der Ansicht der belangten Behörde unter § 4 Abs 2 UIG, sodass sie jedenfalls zu erteilen sind.

Die belangte Behörde scheint zudem die Rechtsansicht zu vertreten, dass Umweltinformationen schon per se nicht zu erteilen wären, wenn sie nicht unter § 4 Abs 2 UIG fallen. Diese Rechtsansicht ist jedoch unzutreffend. Denn richtigerweise müssen auch jene Umweltinformationen, die nicht unter § 4 Abs 2 UIG fallen, erteilt werden, und zwar für den Fall, dass keine der in § 6 Abs 1 und 2 UIG aufgezählten Mitteilungsschranken bzw. Ablehnungsgründe vorliegen. Die Ablehnungsgründe und Mitteilungsschranken sind gemäß § 6 Abs 4 UIG eng auszulegen.

Gemäß § 6 Abs 1 UIG darf die Mitteilung von Umweltinformationen nur dann unterbleiben, wenn sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht (Z 1), das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde (Z 2), das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist (Z 3) oder das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft (Z 4).

Im konkreten Fall liegt aber keiner dieser Ablehnungsgründe vor und wird deren Vorliegen nicht einmal von der belangten Behörde selbst behauptet.

Gemäß § 6 Abs 2 UIG sind andere als die in § 4 Abs. 2 UIG genannten Umweltinformationen unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:

-internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung (Z 1),

-den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen (Z 2),

-die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, sowie des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 24/2018, besteht (Z 3);

  • Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen (Z 4);

-Rechte an geistigem Eigentum (Z 5);

-die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist (Z 6);

-laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen (Z 7).

Dass die Erteilung der begehrten Umweltinformationen negative Auswirkungen auf die in Z 1 bis 6 haben soll, kann wohl ausgeschlossen werden und wird von der belangten Behörde diesbezüglich im Bescheid auch nichts Gegenteiliges ausgeführt. Ebenso ist Z 7 nicht einschlägig, zumal es sich im konkreten Fall um kein gerichtliches Verfahren handelt, sondern vielmehr um ein behördliches Verfahren, und der Umstand, dass die begehrten Umweltinformationen Fragen zum Projekt betreffen, macht deren Erteilung jedenfalls nicht unzulässig, vielmehr bedarf es für die Ablehnung negative Auswirkungen für ein Verfahren. Diesbezügliche Ausführungen bleibt die belangte Behörde aber schuldig und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Erteilung der begehrten Umweltinformationen negative Auswirkungen auf das Verfahren der K vor der belangten Behörde bezüglich des Projekts „B“ haben sollte. Und die übrigen Tatbestände der Z 7 sind im konkreten Fall ohnehin nicht einschlägig.

Es kann sohin festgehalten werden, dass die begehrten Umweltinformationen unter § 4 Abs 2 UIG fallen und daher jedenfalls hätten erteilt werden müssen. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass die begehrten Umweltinformationen nicht unter § 4 Abs 2 UIG zu subsumieren sind, hätte die belangte Behörde die Umweltinformationen dennoch erteilen müssen, weil keine der Mitteilungsschranken bzw. Ablehnungsgründe des § 6 Abs 1 und 2 UIG vorliegen.

Es liegt daher der Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vor.

3.2. Zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Begründungsmangel):

Die Bescheidbegründung hat auch die Beurteilung der Rechtsfrage zu enthalten. Die Behörde hat also darzulegen, aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für (nicht) zutreffend erachtet.

Die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts bedingt zunächst die Angabe der für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Bestimmungen. Im konkreten Fall wurden von der belangten Behörde zwar die Bestimmungen des § 4 Abs 2 Z 1 UIG und § 8 Abs 1 UIG ins Treffen geführt, allerdings nicht § 6 Abs 1 und 2 UIG, dessen Tatbestände ebenfalls Gegenstand der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde hätte sein müssen, weil selbst wenn die begehrten Umweltinformation nicht unter § 4 Abs 2 UIG fallen sollten, diese dennoch zu erteilen gewesen wären, wenn keine der in § 6 Abs 1 und 2 UIG angeführten Mitteilungsschranken bzw. Ablehnungsgründe vorliegt, was hier der Fall ist. Es fehlt daher bereits an der Angabe der für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Bestimmungen, sodass schon aus diesem Grund ein Begründungsmangel vorliegt.

Darüber hinaus muss die Behörde dartun, aus welchen konkreten Gründen der betreffende Tatbestand nicht erfüllt ist und darf sich nicht mit pauschalen Aussagen begnügen. Im bekämpften Bescheid wird jedoch nicht begründet, warum dem Umweltinformationsersuchen des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich stattgegeben wurde. Die belangte Behörde hat sich in ihrer Mail vom 28.04.2025, mit dem die Erteilung der begehrten Umweltinformation abgelehnt wurde, auf die Bestimmung des § 2 UIG bezogen und führte hierzu völlig pauschal aus, dass die begehrten Umweltinformationen nicht unter diese Bestimmung fallen würden. Die belangte Behörde bleibt aber jegliche Begründung schuldig, aus welchen rechtlichen Überlegungen sie zu diesem Ergebnis gelangt.

Darüber hinaus hat die belangte Behörde im Rahmen der Bescheidbegründung lediglich § 4 Abs 2 Z 1 UIG und § 8 UIG (=Obersatz) zitiert und geht mit keinem Wort auf die konkreten Gründe (=Untersatz) ein, weshalb die Erteilung der begehrten Umweltinformationen verweigert wird.

Die belangte Behörde verweist einzig und allein darauf, dass die begehrten Umweltinformation Fragen zum anhängigen Verfahren vor der belangten Behörde betreffen würden. Eine weitere Begründung findet sich im Bescheid nicht. Die belangte Behörde hätte jedoch zumindest ausführen müssen, aus welchen konkreten Gründen sie davon ausgeht, dass die begehrten Umweltinformationen nicht unter § 4 Abs 2 UIG zu subsumieren seien und dass einer der Mitteilungsschranken bzw. Ablehnungsgründe gemäß § 6 Abs 1 und 2 UIG vorliege. Stattdessen hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer ohne Begründung mit der gezogenen Rechtsfolge Ablehnung der Erteilung der begehrten Umweltinformationen) konfrontiert. Es liegt daher ein Begründungsmangel vor.“

2.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.10.2025 wurde im Zuge des gerichtlichen Verfahrens auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Folgendes mitgeteilt:

„die K beantragte mit Ansuchen vom 17.03.2025, vollständig eingelangt bei der BH B am 01.04.2025, die Erteilung der wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen und forstrechtlichen Bewilligungen für die Ertüchtigung der Beschneiungsanlage K in M. Am 07.05.2025 und 09.05.2025 wurden im Zuge des Verfahrens noch Unterlagen nachgereicht. Mit Bescheid vom 12.06.2025 wurde das Vorhaben bewilligt. Das Vorhaben befindet sich zurzeit in Umsetzung.“

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Mit Schreiben vom 28.04.2025 begehrte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Informationen hinsichtlich eines wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen und forstrechtlichen Bewilligungsverfahrens betreffend das Projekt „B“ in M (Antragstellerin: K) und ersuchte um Beantwortung folgender Fragen:

1. Wo genau befindet sich das Projektgebiet (Lage)?

2. In welcher Höhe (von/bis in Höhenmetern)?

3. Gesamtumfang des Projekts (Fläche in m²/ha)?

4. Mittelbar und unmittelbar betroffene Schutzgebiete (mit Entfernung)?

5. Betroffener Bergwald/Bergschutzwald (Fläche in ha)?

6. Eventuelle Speicherseeplanungen (Form/Umfang)?

7. Neu entstehende Beschneiungsfläche, Leitungen, Schneekanonen, Zapfstellen (Angaben in m², m, Anzahl)?

8. Umfang eventueller Geländemodellierungen (in m²/Hektar)?

9. Angaben zu betroffenen Abfahrten und Beschneiungshöhen (höchster/niedrigster Punkt)?

10. Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung?

11. Geplanter Realisierungszeitraum?

Diese Fragen wurden von der belangten Behörde mit E-Mail vom 28.04.2025 wie folgt beantwortet:

Frage 1: Darf nicht mitgeteilt werden bzw fällt nicht unter § 2 des Umweltinformationsgesetzes. Frage 2: Darf nicht mitgeteilt werden bzw fällt nicht unter § 2 des Umweltinformationsgesetzes. Frage 3: Darf nicht mitgeteilt werden bzw fällt nicht unter § 2 des Umweltinformationsgesetzes. Frage 4: Es sind keine Schutzgebiete betroffen.

Frage 5: Es ist Wald betroffen. Genaueres darf und kann auch nicht mitgeteilt werden, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist und auch noch keine Gutachten vorliegen.

Frage 6: Kein Speicherteich geplant.

Frage 7: Darf nicht mitgeteilt werden bzw fällt nicht unter § 2 des Umweltinformationsgesetzes. Frage 8: Es werden Geländeveränderungen bzw Pistenverbesserungen durchgeführt. Genaueres darf und kann auch nicht mitgeteilt werden, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist und auch noch keine Gutachten vorliegen.

Frage 9: Darf nicht mitgeteilt werden bzw fällt nicht unter § 2 des Umweltinformationsgesetzes. Frage 10: Nein, es ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig.

Frage 11: Darf nicht mitgeteilt werden bzw fällt nicht unter § 2 des Umweltinformationsgesetzes.

Mit Schreiben vom 24.06.2025 beantragte der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Erledigung zur gegenständlichen Anfrage.

Am 16.07.2025 erließ die belangte Behörde den - auf das Umweltinformationsgesetz gestützten - angefochtenen Bescheid.

3.2. Konkret geht es um die Mitteilung von Informationen betreffend

-die Lage und die Höhenmeter des Projektgebietes,

-das Flächenausmaß des Projekts in m²/ha,

-das Flächenausmaß hinsichtlich der Inanspruchnahme von Bergwald/Bergschutzwald,

-das Ausmaß von der neu entstehenden Beschneiungsfläche, von Leitungen, von Schneekanonen sowie von Zapfstellen (Angaben in m², m, Anzahl),

-den Umfang eventueller Geländemodellierungen in m²/ha,

-die Angaben zu betroffenen Abfahrten und Beschneiungshöhen (höchster/niedrigster Punkt) und

-den geplanten Realisierungszeitraum.

Diese geforderten Informationen sind in den - von der K bei der belangten Behörde eingereichten - Projektunterlagen zum Projekt „B“ enthalten. Das Projekt wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2025 naturschutzrechtlich, wasserrechtlich und forstrechtlich bewilligt.

3.3. Die Errichtung und der Betrieb des Projektes „B“ wirkt sich aufgrund seiner Ausgestaltung auf Umweltbestandteile und - faktoren (zB Boden, Land, Landschaft) aus.

4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aktenlage, als erwiesen angenommen.

5.1. Gemäß § 2 Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz - UIG), BGBl Nr 495/1993, idF BGBl I Nr 6/2005, sind Umweltinformationen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.

Nach § 3 Abs 1 Z 1 UIG, BGBl Nr 495/1993, idF BGBl I Nr 6/2005, sind informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes - soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind - Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane.

Nach § 4 Abs 1 UIG, BGBl Nr 495/1993, idF BGBl I Nr 6/2005, wird das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.

Nach Abs 2 leg cit unterliegen dem freien Zugang jedenfalls Informationen über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;

3. Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

4. eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;

5. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.

§ 5 UIG, BGBl Nr 495/1993, idF BGBl I Nr 95/2015, lautet wie folgt:

„Mitteilungspflicht

§ 5. (1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.

(2) Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, so hat sie es – falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt – möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse des/der Informationssuchenden liegt. Der/Die Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines/ihres Begehrens jedenfalls zu verständigen.

(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß § 2 Z 2 angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.

(4) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 9), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.

(5) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Bundesregierung mit Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

(6) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom/von der Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist der/die Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.“

§ 6 UIG, BGBl Nr 495/1993, idF BGBl I Nr 74/2018, lautet wie folgt:

„Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe

§ 6. (1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn

1. sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;

2. das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;

3. das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;

4. das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.

(2) Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:

1. internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;

2. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;

3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, sowie des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 24/2018, besteht;

4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;

5. Rechte an geistigem Eigentum;

6. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;

7. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.

(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

1. Schutz der Gesundheit;

2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen;

oder

3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

Gemäß § 7 Abs 1 UIG, BGBl Nr 495/1993, idF BGBl I Nr 6/2005, haben die informationspflichtigen Stellen den/die Inhaber/in des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheimgehalten werden sollen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 6 Abs 2 Z 4 berührt sein könnte. In diesem Fall hat der/die Inhaber/in des möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.

Nach Abs 2 legt cit ist der/die Betroffene von der Mitteilung an den/die Informationssuchende/n schriftlich zu verständigen, wenn sich der/die Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen hat und die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessensabwägung gemäß § 6 Abs 2, 3 und 4 mitgeteilt werden.

Nach § 8 Abs 1 UIG, BGBl Nr 495/1993, idF BGBl I Nr 95/2015, ist - wenn die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden - hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.

5.2. Im verfahrensgegenständlichen Fall ist es strittig, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer begehrten Daten um Umweltinformationen nach dem Umweltinformationsgesetz handelt.

Unbestritten ist, dass die Bezirkshauptmannschaft B als belangte Behörde als informationspflichtige Stelle gemäß § 3 Abs 1 Z 1 UIG anzusehen ist.

5.2.1. Der Beschwerdeführer begehrte bei der belangten Behörde Informationen hinsichtlich eines wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen und forstrechtlichen Bewilligungsverfahrens betreffend das Projekt „B“ in M (Antragstellerin: K):

Konkret geht es um die Mitteilung von Informationen betreffend

-die Lage und die Höhenmeter des Projektgebietes,

-das Flächenausmaß des Projekts in m²/ha,

-das Flächenausmaß hinsichtlich der Inanspruchnahme von Bergwald/Bergschutzwald,

-das Ausmaß von der neu entstehenden Beschneiungsfläche, von Leitungen, von Schneekanonen sowie von Zapfstellen (Angaben in m², m, Anzahl),

-den Umfang eventueller Geländemodellierungen in m²/ha,

-die Angaben zu betroffenen Abfahrten und Beschneiungshöhen (höchster/niedrigster Punkt) und

-den geplanten Realisierungszeitraum.

Diese geforderten Informationen sind in den von der K bei der belangten Behörde eingereichten Projektunterlagen zum Vorhaben „B“ enthalten.

5.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.05.2008, 2006/07/0083, zum UIG 1993 idF BGBl I Nr 6/2005, und zum Tir UmweltinformationsG 2005, welche Gesetze die Richtlinie 2003/4/EG umsetzen, ausgeführt hat, ergibt eine richtlinienkonforme Auslegung, dass es notwendig ist, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten, sowie dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein soll. Die Bestimmungen des UIG (in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben) bezwecken zwar kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Informationen sind aber dann zugänglich zu machen, wenn sie (ua) Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest beeinträchtigend wirken können (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0113, mit Verweis auf VwGH 24.05.2012, 2010/03/0035, mit Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, nunmehr Union, vom 12.06.2003, Rs C-316/01, RNr 16 und 25).

Der Verwaltungsgerichtshof qualifizierte etwa die Errichtung von Parkplätzen (vgl VwGH 12.07.2000, 2000/04/0064; VwGH 15.06.2004, 2003/05/0146) und von Hubschrauberlandeplätzen (vgl VwGH 17.12.2008, 2004/03/0167; VwGH 24.05.2012, 2010/03/0035) sowie auch die Errichtung bzw die Erweiterung bzw den Betrieb ua einer Beschneiungsanlage für Schipisten (vgl VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0113) aufgrund der möglichen Umweltauswirkungen als Vorhaben bzw Tätigkeiten im Sinne der jeweils zugrundeliegenden Umweltinformationsgesetze. Dabei stellt der Inhalt der das Projekt näher umschreibenden Unterlagen (Anträge, Projektbeschreibungen, Pläne, Gutachten) Umweltinformationen dar (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0113).

Verfahrensgegenständlich bezieht sich der vorliegende Antrag des Beschwerdeführers - unstrittig - auf das mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2025 wasserrechtlich, naturschutzrechtlich und forstrechtlich bewilligte Projekt der K, das nach dem Akteninhalt die Ertüchtigung der Beschneiungsanlage K umfasst. Da sich dieses Projekt zweifellos auf Umweltbestandteile und -faktoren (beispielsweise in Bezug auf Boden, Land, Landschaft) auswirkt, handelt es sich um eine „Tätigkeit“ im Sinne von § 2 Z 3 UIG. Nach der oben dargestellten Judikatur gewährt das UIG jedermann freien Zugang zu Informationen über die konkrete Ausgestaltung - jedenfalls der umweltrelevanten Bestandteile - dieses Projektes. Diese Ausgestaltung ergibt sich aus den Projektunterlagen. Dazu gehören auch Lagepläne über die Situierung. Bei derartigen Plänen, die als Projektunterlagen Auskunft über die genaue Lage geben, handelt es sich nicht um „Pläne und Programme“ im Sinne von § 2 Z 3 UIG, sondern eben um Informationen zu einer „Tätigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde handelt es sich somit beim Inhalt von Plänen und sonstigen Projektunterlagen, aus denen die genaue Ausgestaltung und Situierung des gegenständlichen Projektes, das sich auf Umweltbestandteile und Umweltfaktoren auswirken kann, abgeleitet werden kann, um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Z 3 UIG (vgl Erkenntnis des VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0113, zum [inhaltsgleichen] NÖ AuskunftsG 1988 bezüglich eines Projektes für ua eine Beschneiungsanlage für Schipisten).

5.2.3. Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Bekanntgabe der demnach noch offenen Umweltinformationen Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe nach § 6 UIG entgegenstehen (vgl VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0113):

Das Informationsbegehren des Beschwerdeführers ist nach § 6 Abs 1 Z 3 UIG nicht zu allgemein geblieben und zudem nach § 6 Abs 1 Z 2 UIG nicht offenbar missbräuchlich gestellt worden (vgl Feststellungen in Punkt 3.2.).

Zudem lässt sich nicht erkennen, dass die Bekanntgabe der begehrten Umweltinformationen nach § 6 Abs 2 Z 4 UIG negative Auswirkungen auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der K haben könnte. Bei den begehrten Umweltinformationen geht es um die Ausgestaltung und Situierung des Projektes, sodass keine konkreten schutzwürdigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, um wirtschaftlichen Interessen einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, schützen zu müssen. Im Ermittlungsverfahren sind zudem keine weiteren Ablehnungsgründe nach § 6 Abs 2 UIG hervorgekommen.

5.2.4. Das Verwaltungsgericht ist zu der spruchgemäßen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen. Gegebenenfalls hat das Verwaltungsgericht festzustellen, dass die Behörde die Auskunft in näher bestimmtem Umfang zu Unrecht verweigert hat (vgl VwGH 02.02.2023, Ro 2023/13/0001).

Auf Rechtsgrundlage des UIG und nach Vornahme der dort geforderten Prüfung von Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründen verweigerte die belangte Behörde die Mitteilung von Umweltinformationen nach dem Umweltinformationsgesetz daher zu Unrecht. Die Umweltinformationen sind dem Beschwerdeführer in dem in Punkt 3.2. festgestellten Ausmaß mitzuteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Das Landesverwaltungsgericht erachtet eine Verhandlung gemäß § 24 VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage nicht für erforderlich. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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