LVwG V LVwG-1-629/2025-R22

LVwG-1-629/2025-R22Landesverwaltungsgericht20.10.2025

Regest

Tabakgesetz, Werbeverbot, Tatumschreibung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-629/2025-R22

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.1.629.2025.R22

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erkennt durch die Richterin Mag. Hava Ostoverschnigg über die Beschwerde des D J F, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 04.08.2025, Zl X, betreffend Übertretungen nach dem TNRSG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

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Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin hinsichtlich Spruchpunkt 1. eine Übertretung des § 14 Abs 1 Z 2 iVm § 2a TNRSG und hinsichtlich Spruchpunkt 2. eine Übertretung des § 14 Abs 1 Z 4 iVm § 11 Abs 1 und 2 TNRSG. Es wurde in Bezug auf Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe von 1.500 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 9 Stunden festgesetzt. In Bezug auf Spruchpunkt 2. wurde eine Geldstrafe von 750 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 9 Stunden festgesetzt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen (auszugsweise) vor:

[…] „Fehlerhafte Zustellung und Verletzung des Vertretungsanspruchs:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer direkt zugestellt, obwohl im gesamten Verfahren eine rechtsfreundliche Vertretung ausgewiesen war. Sämtliche Korrespondenz, insbesondere die Stellungnahme vom 31.03.2025, erfolgte durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG sind, sobald eine Partei einen Bevollmächtigten bestellt hat, Schriftstücke grundsätzlich diesem zuzustellen. Die direkte Zustellung an die Partei unter Umgehung des bestellten Vertreters stellt einen gravierenden Verfahrensmangel dar (vgl. VwGH 25.04.2013, 2013/07/0055), Dieser Zustellfehler allein begründet bereits die Rechtswidrigkeit des Verfahrens.

Unzuständigkeit:

Der angefochtene Bescheid wurde von einer unzuständigen Behörde erlassen. Die von der belangten Behörde zur Begründung ihrer Zuständigkeit ins Treffen geführte Abtretung des Strafverfahrens durch die Bezirkshauptmannschaft F gemäß § 29a VStG erweist sich bei näherer Betrachtung als rechtswidrig, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Abtretung nicht vorlagen und die abtretende Behörde das ihr eingeräumte Ermessen in unsachlicher Weise überschritten hat.

Gemäß § 29a VStG darf eine Abtretung nur erfolgen, wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird. Die bloße Tatsache, dass der Beschuldigte seinen Wohnsitz im Sprengel der übernehmenden Behörde hat, genügt für sich allein nicht, um eine wesentliche Verfahrensökonomie zu begründen, insbesondere dann nicht, wenn alle anderen Anknüpfungspunkte bei der ursprünglich zuständigen Behörde liegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Ausübung des Ermessens nach § 29a VStG den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt und daher auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz, insbesondere daraufhin zu prüfen ist, ob die Behörde von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 25.1.1993, 92/10/0419).

Im vorliegenden Fall ist ein solcher dem Zweck der Ermächtigung entsprechender Gebrauch des Ermessens nicht zu erkennen. Das Gegenteil ist der Fall:

-Tatortprinzip: Der angelastete Tatort ist der Sitz der D in A, somit im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft F. Alle unternehmensbezogenen Ermittlungen, wie etwa die Prüfung des Web-Shops, des Gesamtsortiments und des Geschäftsbetriebes, wären logischer und einfacher von der Tatortbehörde durchzuführen gewesen.

  • Keine Verfahrensvereinfachung: Die Abtretung an die Wohnsitzbehörde des Geschäftsführers hat das Verfahren in keiner Weise vereinfacht. Die relevanten Sachverhaltsfragen betreffen den Betrieb des Unternehmens, nicht die private Lebensführung des Beschwerdeführers. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bezirkshauptmannschaft B einen einfacheren oder besseren Zugang zu den entscheidungswesentlichen Beweismitteln gehabt hätte.

  • Keine Verfahrensbeschleunigung: Die Abtretung hat das Verfahren nachweislich nicht beschleunigt, sondern durch die Aktenübermittlung und die notwendige Einarbeitung einer neuen Behörde sogar verzögert.

Die Abtretung diente offensichtlich nicht der Verfahrensökonomie, sondern stellt sich als rein formaler Akt dar, der die gesetzlichen Voraussetzungen des § 29a VStG ignoriert. Die Ausübung des Abtretungsermessens war daher grob fehlerhaft und willkürlich. Infolge dieser rechtswidrigen Abtretung hat die Bezirkshauptmannschaft B eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukam. Der von ihr erlassene Bescheid leidet daher an einem mit Rechtswidrigkeit behafteten Zuständigkeitsmangel.

Der Zweck der Normliegt ausschließlich in der Verfahrensökonomie. Im vorliegenden Fall ist eine solche nicht erkennbar: Der Tatort und der Sitz des Unternehmens liegen im Sprengel der BH F, weshalb alle wesentlichen Ermittlungen (Prüfung des Web-Shops, des Betriebs) dort einfacher durchzuführen gewesen wären. Die Abtretung an die Wohnsitzbehörde des Geschäftsführers, dessen private Verhältnisse für die Tat selbst irrelevant sind, stellt keine wesentliche Vereinfachung dar.

Die Abtretung war somit willkürlich und begründet einen Zuständigkeitsmangel.

Begründungsmängel und fehlende Beweiswürdigung:

Mit der zentralen Frage, dass laut VwGH-Judikatur eine Einzelfallbeurteilung unter Würdigung des gesamten Kontextes (Firmenname "M", wissenschaftlicher Fokus, Zielgruppe Ärzte/Apotheker etc.) vorzunehmen ist, setzt sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auseinander bzw. befasst sich mit dieser Argumentation überhaupt nicht. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort auf diese entscheidungsrelevante Argumentation ein. In Anbetracht dieses Umstandes liegt jedenfalls ein wesentlicher Begründungsmangel vor.

Die belangte Behörde hat, ohne sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, in einer antizipierten Beweiswürdigung unterstellt, dass die Produkte pauschal als Raucherzeugnisse zu qualifizieren seien, weil sie "nach der allgemeinen Lebenserfahrung" auch geraucht werden. Es handelt sich dabei um eine wider die rechtsstaatlichen Prinzipien vorgenommene Beweiswürdigung, sodass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.

Unrichtige Feststellungen:

Gemäß § 37 AVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte zu geben. Diese elementaren Verfahrensgrundsätze wurden bei Erlassung des angefochtenen Bescheides gröblich missachtet.

Entgegen den Beweisergebnissen hat die belangte Behörde unrichtigerweise festgestellt, dass es sich bei den vertriebenen Produkten um pflanzliche Raucherzeugnisse iSd TNRSG handelt. Das entsprechende Ermittlungsverfahren wurde nur unzureichend durchgeführt, weil die vom VwGH geforderte Prüfung der konkreten Umstände (Präsentation, Art und Ort des Verkaufs, Struktur, Erscheinungsbild und Außenauftritt des Unternehmens, Gesamtsortiment des Händlers sowie die Zielgruppe etc.) gänzlich unterlassen wurde.

Ermittlungspflicht:

Die Behörde hat ihre aus § 37 AVG folgende Verpflichtung zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts fundamental verletzt. Sie hat es unterlassen, die vom Verwaltungsgerichtshof im Leit-Erkenntnis VwGH Ro 2020/11/0002 explizit geforderte Einzelfallbeurteilung durchzuführen. Anstatt die konkreten Umstände des Inverkehrbringens - wie Präsentation, Art und Ort des Verkaufs, Struktur und Außenauftritt des Unternehmens, Gesamtsortiment und insbesondere die klar definierte Zielgruppe (Apotheker, Ärzte) – zu ermitteln, wurden die diesbezüglichen Beweisanträge des Beschwerdeführers (Lokalaugenschein, SV-Gutachten) ignoriert. Dieses Ermittlungsdefizit ist im Hinblick auf die zitierte VwGH-Rechtsprechung, die gerade auf diese Umstände abstellt, gravierend. Die Behörde hat nicht einmal den Versuch unternommen, den Web-Shop des Beschwerdeführers einer gesamthaften Analyse zu unterziehen oder den klaren Unternehmenszweck zu würdigen.

Unzulässige Umdeutung einer Sachverhaltsfrage in eine reine Rechtsfrage:

Die Behörde entzieht sich ihrer Ermittlungspflicht durch einen unzulässigen Kunstgriff: Sie deklariert die Frage, ob die gegenständlichen Hanfblüten als pflanzliches Raucherzeugnis zu qualifizieren sind, zu einer reinen "Rechtsfrage". Dies ist offenkundig unrichtig. Die Auslegung des gesetzlichen Begriffs ist zwar eine Rechtsfrage, die Subsumtion, also die Prüfung, ob ein konkretes Produkt unter diesen Begriff fällt, erfordert jedoch zwingend die Feststellung eines konkreten Sachverhalts.

Indem die Behörde diesen Sachverhalt (die konkreten Umstände des Inverkehrbringens) nicht ermittelt, macht sie eine gesetzeskonforme Subsumtion von vornherein unmöglich.

Begründungsmangel und Verletzung des Parteiengehörs:

Das Straferkenntnis leidet an einem schwerwiegenden Begründungsmangel. Das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 31.03.2025, welches die Abgrenzungsproblematik und die Notwendigkeit einer Einzelfallbetrachtung darlegt, wurde von der Behörde mit keinem Wort gewürdigt. Die pauschale Abfertigung des gesamten Vorbringens stellt eine Aushöhlung des Parteiengehörs dar und macht den Bescheid unnachvollziehbar und damit willkürlich.

Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Die belangte Behörde legt die maßgeblichen Bestimmungen des TNRSG in einer Weise aus,

die von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung explizit verworfen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Ro 2020/11/0002 vom 02.06.2020 unmissverständlich klargestellt, dass es für die Qualifikation als „pflanzliches Raucherzeugnis" nicht bloß auf die abstrakte Eignung ankommt, ob eine Substanz "faktisch geraucht werden kann". Eine solche Auslegung würde zu einer uferlosen Ausweitung des Tatbestandes führen (so könnte auch jeder Tee oder jedes Gewürzkraut darunter fallen). Der VwGH fordert vielmehr eine Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls, um zu beurteilen, ob das Produkt nach der allgemeinen Verkehrsauffassung typischerweise zum Rauchen bestimmt ist.

Die Behörde ignoriert diese Judikatur penibel. Sie stellt allein auf eine vermeintliche "allgemeine Lebenserfahrung" ab und unterlässt exakt jene Prüfung, die der VwGH vorschreibt. Eine solche Prüfung hatte zwingend zum gegenteiligen Ergebnis führen müssen:

-Der Firmenname "D" signalisiert unzweifelhaft einen medizinischen, nicht einen genussorientierten Zweck.

  • Die Zielgruppe sind Ärzte, Apotheker und Tierärzte, nicht Konsumenten von Raucherwaren.

  • Das Gesamtsortiment und der wissenschaftliche Außenauftritt zielen auf gesundheitliche und pharmazeutische Anwendungen ab (z.B. zur Herstellung von Cremen, Extrakten etc.).

  • Die Produkte werden nicht in einer dem Tabakhandel typischen Aufmachung präsentiert (keine bunten Verpackungen, keine weiblichen Slogans, die zum Rauchen animieren).

Die subsumtionswidrige Annahme der Behörde ist daher willkürlich und rechtswidrig.

Umkehr der Beweislast und Missachtung von "in dubio pro reo":

Aus der Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 EMRK) folgt der Grundsatz in dubio pro reo. Es obliegt der Strafbehörde, dem Beschuldigten jeden einzelnen Tatbestandsmerkmal zweifeilsfrei nachzuweisen. Im vorliegenden Fall hätte die Behörde den Nachweis erbringen müssen, dass die Produkte des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung aller Umstände eben typischerweise zum Rauchen bestimmt sind. Diesen Nachweis hat sie nicht erbracht; sie hat ihn nicht einmal versucht zu erbringen. Stattdessen kehrt sie die Beweislast um, indem sie quasi vom Beschwerdeführer verlangt zu beweisen, dass seine Produkte nicht zum Rauchen verwendet werden. Dies ist unzulässig.

Faires Verfahren:

In der Stellungnahme vom 10.03.2025 führt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere wie folgt aus:

„Auch eine Zusammenschau der angebotenen Produkte bzw. die Präsentation, Art und Ort des Verkaufs, Struktur, Erscheinungsbild und Außenauftritt des Unternehmens, Gesamtsortiment sowie die Zielgruppe etc. ergibt also, dass es sich bei den beanstandenden Produkten jeweils um

ein pflanzliches Raucherzeugnis handelt..."

Durch die Grundsätze eines fairen Verfahrens wird dem Einzelnen die Möglichkeit garantiert, dem Gericht seine Sache in einem Verfahren vorzutragen, das die Waffengleichheit der Parteien und die Prinzipien eines ordnungsgemäßen Beweisverfahrens gewährleistet. Das Recht auf ein faires Verfahren verlangt zunächst, dass der Einzelne persönlich an der Verhandlung teilnehmen und sein Recht auf Gehör geltend machen kann, dh dass den Parteien ausreichende Gelegenheit gegeben wird, ihre Rechts- und Sachargumente vorzutragen, Beweise anzubieten und zum Vorbringen des Gegners Stellung zu nehmen (vgl. Berka/Binder/Kneis, Die Grundrechte2, 820) Im Zentrum der besonderen Verteidigungsrechte des Art 6 Abs 3 EMRK, die einen (nicht abschließenden) rechtsstaatlichen Mindeststandard für das Strafverfahren umschreiben, .steht das Recht auf eine wirksame Verteidigung (vgl. Berka/Binder/Kneis, Die Grundrechte2, 827).

Obige Stellungnahme des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ließ jeglichen Sachverhaltsbezug vermissen. Gegenständliche Stellungnahme ist austauschbar und daher ohne Relevanz. Vor diesem Hintergrund war es dem Beschwerdeführer schlichtweg nicht möglich, geschweige denn zumutbar, zu dieser weitläufigen Stellungnahme wirksame Beweise bzw eine fundierte Stellungnahme zu erstatten.

Ausnahmebestimmung für medizinische Zwecke (§ 3 Abs 6 TabStG):

Die Behörde missachtet zudem die teleologisch auch im TNRSG zu beachtende Wertung des § 3 Abs 6 TabStG, der Erzeugnisse, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen, explizit vom Anwendungsbereich ausnimmt. Indem die Behörde argumentiert, die tatsächliche Verwendung durch den Endkunden sei nicht kontrollierbar, verkennt sie den Zweck der Norm und verkehrt abermals die Beweislast. Maßgeblich ist der Zweck, zu dem das Produkt in Verkehr gesetzt wird. Dieser ist hier klar medizinisch-pharmazeutisch.

Fehlbeurteilung des Versandhandelsverbots:

Zusätzlich stützt die Behörde den Vorwurf des verbotenen Versandhandels auf das bloße Anbieten im Web-Shop. Der VwGH hat jedoch in seiner jüngeren Entscheidung (Ra 2024/11/0084 vom29,04.2025) klargestellt, dass das bloße Anbieten in einem Online-Shop ohne tatsächlichen Versand und Lieferung noch keinen Verstoß gegen das Versandhandelsverbot des § 2a TNRSG darstellt.

Ein solcher tatsächlicher Versand wurde dem Beschwerdeführer im Spruch des Straferkenntnisses nicht konkret vorgeworfen, weshalb bereits der Tatbestand nicht erfüllt ist.

Kein pflanzliches Raucherzeugnis:

Die wissenschaftlich ausgerichtete Firma des Beschwerdeführers fokussiert ihre Tätigkeiten auf die Bereiche:

-Herstellung von Kosmetika, Lebensmitteln, Arzneimitteln

  • Handel mit Hanf-Bio-Produkten

  • Erforschung von medizinischem Hanf (M)

  • Erforschung und Entwicklung von Therapiemöglichkeiten durch den Einsatz von medizinischem Hanf.

Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, gelten nicht als Tabakwaren, wenn sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen (§ 3 Abs 6 TabStG). Weiters werden die Produkte über den Firmennamen „D" vertrieben. Vor diesem Hintergrund ist ein ausschließlicher medizinsicher Zweck beim Verkauf intendiert.

Die Beweislast liegt bei der Behörde, die den Nachweis eines schuldhaften strafbaren Verhaltens in der gesetzlich vorgesehenen Weise zu erbringen hat (vgl. Berka/Binder/Kneis, Die Grundrechte2, 830). Insbesondere wird die Behörde im Lichte obiger Ausführung nachweisen müssen, dass die Produkte nicht ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.

An dieser Stelle wird hervorgehoben, dass die Fa. D als pharmazeutisches und Bio-zertifiziertes Unternehmen exklusiv mit gesundheitsrelevanten Berufsgruppen zusammenarbeitet. Das Unternehmen steht Apothekern, Ärzten, Tierärzten sowie anderen Personen in Gesundheitsberufen als kompetenter Partner zur Verfügung. Auch hier ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, wobei die konkreten Umstände wie Präsentation, Art und Ort des Verkaufs, Struktur, Erscheinungsbild und Außenauftritt des Unternehmens, Gesamtsortiment des Händlers sowie die Zielgruppe etc. berücksichtigt werden müssen.

Die konkreten Umstände wie Präsentation, Art und Ort des Verkaufs, Struktur, Erscheinungsbild und Außenauftritt des Unternehmens, Gesamtsortiment führen dazu, dass im gegenständlichen Fall die medizinischen Zwecken dienen.

Strafhöhe:

Selbst wenn man der rechtswidrigen Annahme der Behörde folgen würde, dass der objektive Tatbestand erfüllt wäre, so erweist sich die Strafbemessung als grob fehlerhaft, exzessiv und damit rechtswidrig. Die verhängte Strafe ist weder schuld- noch tatangemessen. Gemäß §19 VStG sind bei der Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Ausmaß des Verschuldens maßgeblich. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist als äußerst gering, wenn nicht gänzlich fehlend, einzustufen. Die rechtliche Qualifikation der Produkte war und ist Gegenstand komplexer juristischer Auseinandersetzungen, wie die zitierte VwGH-Judikatur beweist. Von einem juristischen Laien kann nicht erwartet werden, eine solch diffizile Rechtsfrage mit letzter Sicherheit zu beurteilen, insbesondere wenn er sich im guten Glauben befindet, mit seinem auf medizinische Zwecke ausgerichteten Geschäftsmodell legal zu agieren, Es liegt kein

Unrechtsbewusstsein vor.

Die abstrakte Gefährdung des durch das TNRSG geschützten Rechtsgutes (Gesundheitsschutz) ist im vorliegenden Fall minimal. Der Vorwurf beschränkt sich auf das bloße Anbieten und Bewerben auf einer Fach-Website, die sich an ein spezifisches Publikum richtet. Es wurde weder ein tatsächlicher Verkauf an schutzwürdige Personen (z.B. Minderjährige) festgestellt noch irgendeine konkrete Gesundheitsgefährdung nachgewiesen. Eine Gesamtstrafe von € 2.250,00 steht in keinem Verhältnis zu diesem geringen Verschulden und dem minimalen Unrechtsgehalt der (bestrittenen) Tat. Sie ist exzessiv und dient nicht der Prävention, sondern hat einen rein repressiven Charakter. Die Behörde führt pauschal an, die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sei mildernd gewertet worden, während keine Erschwerungsgründe vorlägen. Diese oberflächliche Betrachtung wird der Sachlage nicht gerecht. Der Milderungsgrund der erstmaligen Übertretung hätte bei einer derart hohen Strafe wesentlich stärker ins Gewicht fallen müssen.

Gravierender ist jedoch, dass die Behörde die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gänzlich unberücksichtigt gelassen hat. Der pauschale Hinweis, der Beschuldigte habe keine Angaben gemacht, entbindet die Behörde nicht von ihrer amtswegigen Pflicht, zumindest eine Annahme über durchschnittliche Verhältnisse zutreffen und diese in Relation zur Strafhöhe zu setzen. Eine Strafe in dieser Höhe kann für einen Jungunternehmer existenzbedrohend sein und widerspricht damit dem im Verwaltungsstrafrecht verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Strafhöhe ist daher willkürlich und völlig überhöht festgesetzt worden.“[…]

3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der D mit Sitz in xxxx A, O x. Er betreibt einen Online-Shop unter der Internetadresse X und hat dort im Zeitraum 27.10.2023 bis zumindest 11.10.2024 getrocknete Hanfblüten (CBD-Hanfblüten – CBD 7 % - DFMH9) zum Verkauf sowie Versand angeboten. Die CBD-Hanfblüten wurden im angeführten Zeitraum auf der Homepage damit beworben, dass es sich um eine zertifizierte EU-Nutzhanfsorte aus dem B sowie um eine sehr spezielle Indoor-Hanfsorte handelt und sie sich durch ihren hohen CBD-Gehalt und ihr unverkennbares Zitronen-Aroma auszeichnet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die D im vorgeworfenen Tatzeitraum die CBD-Hanfblüten an Verbraucher gesendet bzw geliefert hat.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 06.08.2025 an den Rechtsvertreter des Beschuldigten zugestellt.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung und der Aktenlage, als erwiesen angenommen.

Die Eigenschaft des Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ist unstrittig. Der Beschuldigte hat auch nicht in Abrede gestellt, dass er die erwähnten Produkte in seinem Webshop angeboten hat.

Die Negativfeststellung hinsichtlich Lieferung und Versand musste getroffen werden, weil sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die D im angeführten Tatzeitraum tatsächlich CBD-Hanfblüten an Verbraucher gesendet bzw geliefert hat. Weder aus den vorgelegten Unterlagen (insbesondere Anzeige des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 7.11.2023) noch aus der Aussage des Beschuldigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2025 ergab sich ein konkreter Nachweis einer entsprechenden Lieferung. Auch konnten keine Versandbelege, Zahlungsbestätigungen udgl festgestellt werden, die auf eine tatsächliche Versendung der Produkte an Verbraucher schließen ließen. Die bloße Möglichkeit, dass Bestellungen über die Internetseite aufgegeben werden konnten, reicht für den Nachweis einer tatsächlichen Lieferung nicht aus.

Die Feststellung, dass das Straferkenntnis an den Rechtsvertreter zugestellt wurde, konnte aufgrund des vorliegenden Rückscheines festgestellt werden. Insofern liegt eine mangelhafte Zustellung (wie vom Beschuldigten in der Beschwerde zunächst behauptet wurde) nicht vor. Der Rechtsvertreter hat dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung auch nicht aufrechterhalten.

Im Übrigen ist der Sachverhalt nicht weiter strittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt.

5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des TNRSG, BGBl Nr 431/1995, idF BGBl I Nr 22/2016, lauten auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1. „Tabakerzeugnis“ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht,

(…)

1d.„pflanzliches Raucherzeugnis“ ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann,

1e.„verwandtes Erzeugnis“ jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids,

(…)

6. „Verbraucher“ jede natürliche Person, die das Tabakerzeugnis für den Eigenverbrauch oder die Weitergabe an bestimmte Dritte für deren Eigenverbrauch erwirbt,

7. „Werbung“ jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern,

(…)

12. „Versandhandel“ (Fernabsatz) Versand und Lieferung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen insbesondere durch Herstellerinnen bzw. Hersteller, Importeurinnen bzw. Importeure, Händlerinnen bzw. Händler an Verbraucherinnen bzw. Verbraucher.

§ 2a. Der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e ist verboten. Ebenso ist der Verkauf dieser Tabakerzeugnisse sowie verwandten Erzeugnisse an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten.

Werbung und Sponsoring

§ 11.

(1)Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse sind verboten.

(2)Das Werbeverbot umfasst dabei insbesondere Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft, in der Presse oder anderen gedruckten Veröffentlichungen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung; davon nicht erfasst ist der allgemeine Geschäftsverkehr.

(…)

(7)Jede verbilligte Abgabe, Gratisverteilung und Zusendung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung ist verboten.

(…)

Strafbestimmungen

§ 14.

(1)Wer

1. Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

2. gegen das Versandhandelsverbot gemäß § 2a verstößt,

(…)

4. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt,

(…)

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.“

5.2. Zu Spruchpunkt 1 (Versandhandel):

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, im Web-Shop diverse getrocknete Hanfblüten zum Verkauf im Versandhandel angeboten zu haben. Diesbezüglich wurde er wegen Übertretung des § 14 Abs 1 Z 2 iVm § 2a TNRSG bestraft.

Dazu wird zunächst ausgeführt, dass es sich bei den Hanfblüten – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - um pflanzliche Raucherzeugnisse iSd § 1 Z 1d TNRSG handelt, weil getrocknete Hanfblüten nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise, wenn auch nicht ausschließlich zum Rauchen verwendet werden (vgl VwGH 20.06.2020, Ro 2020/11/0002). Daran ändert ein bestimmter THC-Gehalt der Hanfblüten bzw gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit des Rauchens bestimmter Sorten von Hanfblüten nichts, weil das TNRSG 1995 darauf nicht abstellt (anders das auf die psychotrope Wirkung abzielende SMG 1997) – vgl VwGH 20.06.2020, Ro 2020/11/0002.

Allerdings liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs 1 Z 2 iVm § 2a TNRSG nicht vor:

Der Versandhandel (Fernabsatz) iSv § 1 Z 12 TNRSG wird in der einschlägigen Legaldefinition durch die Lieferung und den Versand und nicht durch das Inverkehrbringen (oder das „Bereitstellen“ bzw „Bereithalten zum Verkauf“) umschrieben.

Der VwGH bestätigte in der Entscheidung vom 29.4.2025, Ra 2024/11/0084-14, dass sich die in § 1 Z 12 TNRSG erfolgte Definition des Versandhandels daran orientiert, dass ein Versand, eine Beförderung bzw Lieferung von Waren stattfinden, und dass demnach das bloße Anbieten von Waren in einem Online-Shop ohne Versand und Lieferung nicht den Tatbestand des § 2a TNRSG erfüllt (§ 1 Z 12 TNRSG; „Versand und Lieferung“).

Dieses Auslegungsergebnis, demzufolge das Anbieten der betreffenden Erzeugnisse in einem Online-Shop allein, dh ohne Versand und Lieferung der Waren, den Tatbestand des § 2a TNRSG (noch) nicht erfüllt, findet überdies im Lichte der § 2a TNRSG betreffenden Gesetzesmaterialien Bestätigung: Wie aus den Gesetzesmaterialien zum TNRSG hervorgeht (RV 1056 BlgNR 25. GP, 2), wurde das Versandhandelsverbot des § 2a TNRSG in Anlehnung an § 30 Tabaksteuergesetz 1995 gesetzlich verankert. Gemäß § 30 Abs 2 Tabaksteuergesetz 1995 (nunmehr § 30 Tabaksteuergesetz 2022), BGBl Nr 704/1994, betreibt Versandhandel, wer Tabakwaren aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Tabakwaren an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Wortgleiche Definitionen des Versandhandels enthalten (bzw enthielten) § 26 Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl Nr 702/1994, § 29 Biersteuergesetz 2022 (vormals § 29 Biersteuergesetz 1995, BGBl Nr 701/1994), § 52 Alkoholsteuergesetz 2022 (vormals § 52 Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995, BGBl Nr 703/1994) sowie § 44 Mineralölsteuergesetz 2022 (vormals § 44 Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl Nr 630/1994).

In den genannten Bestimmungen finden sich somit die Begriffe des Lieferns und des Versands wieder, welche ausweislich der Gesetzesmaterialien (RV 1056 BlgNR 25. GP, 2) in § 1 Z 12 TNRSG übernommen wurden und auf welchen folglich die Legaldefinition des Versandhandels im TNRSG beruht (VwGH 29.04.2025, Ra 2024/11/0084-14).

Im gegenständlichen Fall konnte ein tatsächlicher Versand bzw eine Lieferung von Tabakerzeugnissen bzw verwandten Erzeugnissen gerade nicht festgestellt werden.

Aus diesem Grund war der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das diesbezügliche Strafverfahren einzustellen.

5.3. Zu Spruchpunkt 2 (Werbung):

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D zu verantworten, dass das Unternehmen entgegen § 11 Abs 1 und 2 TNRSG im Web-Shop der Internet-Adresse X diverse getrocknete Hanfblüten zum Verkauf im Versandhandel beworben habe.

Der Spruch des behördlichen Straferkenntnisses erweist sich jedoch als nicht hinreichend bestimmt:

Nach § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat so genau umschreiben, dass sowohl die Zuordnung zur verletzten Verwaltungsvorschrift als auch die Identität des Tatvorwurfs eindeutig und unverwechselbar feststehen. Dies erfordert insbesondere die Angabe jener konkreten Handlungen oder Unterlassungen, die den Tatbestand erfüllen.

Der Spruch eines Straferkenntnisses muss nach ständiger Rechtsprechung des VwGH so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden (vgl VwGH vom 24.04.2015, 2013/17/0400, sowie vom 18.05.2016, Ra 2015/17/0029). Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen (vgl VwGH vom 3. Juni 2015, 2013/17/0407, mwN).

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, „diverse getrocknete Hanfblüten zum Verkauf im Versandhandel beworben“ zu haben. Aus dem Spruch ergibt sich jedoch weder, in welcher Form die behauptete Werbung erfolgt sein soll (etwa durch Produktbeschreibungen, bildliche Darstellungen oder Preisangaben), noch, auf welche konkreten Hanfblüten sich der Vorwurf bezieht.

Ohne diese Konkretisierung ist der Tatvorwurf nicht eindeutig bestimmbar, weil die im Spruch angeführte Formulierung lediglich eine rechtliche Wertung („beworben“) enthält, nicht aber die tatsächlichen Umstände, die diese Wertung tragen.

Mangels ausreichender Konkretisierung der Tathandlung entspricht der Spruch nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG.

Eine dem Konkretisierungsgebot entsprechende Umschreibung der Tathandlung innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung ist weder im gegenständlichen Straferkenntnis noch im gesamten behördlichen Verfahren vorgenommen worden.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt 2. aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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