LVwG V LVwG-449-7/2025-R7

LVwG-449-7/2025-R7Landesverwaltungsgericht22.09.2025

Regest

Waffenrecht, Waffenverbot, bestimmte Tatsache, Abgabe von Schüssen aus Schreckschusswaffe

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-449-7/2025-R7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.449.7.2025.R7

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Dr. Schlömmer über die Beschwerde des D H, I, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Daniel Wolff, Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 23.06.2025, Zl X, betreffend die Verhängung eines Waffen- und Munitionsverbotes, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde Folgendes entschieden:

„Gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 verbieten wir Ihnen den Besitz von Waffen und Munition.“

2. Gegen diesen Bescheid hat der Einschreiter rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe sich stets geständig gezeigt und zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen. Er selbst verfüge über keinen Waffenschein und auch keine Waffe. Auch lehne er Gewalt und den Dienst an der Waffe ab und habe bis dato einen ordentlichen Lebenswandel eingehalten. Die gegenständliche Tathandlung sei nur aufgrund „jugendlichem Leichtsinn“ erfolgt. Aufgrund des Sachverhaltes liege keine Gefährdung durch den Beschwerdeführer für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremden Eigentum vor. Der Beschwerdeführer gelobe ein derartiges Verhalten, das auch seiner Persönlichkeit und Einstellung diametral widerspreche, nicht mehr zu setzen. Es lägen auch keinerlei generalpräventive oder spezialpräventive Überlegungen vor, die ein Waffen- und Munitionsverbot des Beschwerdeführers notwendig machen würden. Die Verhängung eines Waffen- und Munitionsverbotes würde den Beschwerdeführer unverhältnismäßig hart treffen, zumal dadurch seine berufliche Laufbahn äußerst negativ beeinflusst werde.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

Am 22.02.2025 um ca 23:00 Uhr hat der Beschwerdeführer im Beisein von einigen Freunden aus dem Fenster seiner Mietwohnung in xxxx I, F x, grundlos ca drei bis vier Schüsse mit einer Schreckschusswaffe, die dem Mitbewohner des Beschwerdeführers gehörte, abgegeben.

Eine im gegenüberliegenden Wohnhaus befindliche Person hat diese Schüsse gehört bzw beobachtet (Mündungsblitze) und daraufhin die Polizei über den Vorfall verständigt.

In weiterer Folge wurde am 23.02.2025 um ca 00:10 Uhr die Wohnung in xxxx I, F x, vom Einsatzkommando (EKO) Cobra gewaltsam geöffnet und sodann betreten. Im Zuge des Einsatzes konnten ua auf dem Balkon zahlreiche Hülsen sowie leere Munitionsverpackungen für Schreckschusswaffen vorgefunden werden.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenalge als erwiesen angenommen. Er wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt und ist insoweit unstrittig.

Die Feststellungen zum Vorfall vom 22.02.2025 ergeben sich aus dem an die belangte Behörde übermittelten Bericht der Polizeiinspektion I vom 11.05.2025, GZ X. Der Beschwerdeführer gab am 23.02.2025 im Zuge der Vernehmung in der Polizeiinspektion I selbst an, insgesamt drei bis vier Mal mit einer Schreckschusswaffe grundlos vor einigen Freunden aus dem Fenster geschossen zu haben.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997, sind Waffen Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,

1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder

2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

Gemäß § 3b WaffG sind Schreckschusswaffen Waffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten erzeugt wurden.

Gemäß § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

5.2. Judikatur:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt ausgeführt hat, dient § 12 Abs 1 WaffG der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird (vgl VwGH 30.03.2017, Ra 2017/03/0018). Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass diese Personen von der Waffe einen gesetz- oder zweckwidrigen („missbräuchlichen“) Gebrauch machen und dadurch Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Somit ist wesentliche Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 WaffG ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen bzw von ihm zu befürchten ist (vgl VwGH 19.12.2013, 2012/03/0029).

Die Behörde hat hiebei eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit oder fremden Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen. Hiebei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Ein missbräuchlicher Gebrauch von Schusswaffen bereits in der Vergangenheit verstärkt die Besorgnis, dass in der Zukunft von der Waffe die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- oder zweckwidrigen „missbräuchlicher“ Gebrauch gemacht werden könnte, wesentlich und ist daher grundsätzlich geeignet, die Verhängung eines Waffenverbotes zu begründen (VwGH 18.07.2002, 99/20/0189).

Missbräuchliche Verwendung ist ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch von Waffen und kann auch auf der Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt beruhen (VwGH 28.02.2006, 2005/03/0052). Der Begriff der „missbräuchlichen Verwendung“ einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen (vgl VwGH 28.11.1995, 95/20/0255; 22.10.2012, 2011/03/0225). Es muss – wie bereits erwähnt – noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Deshalb ist es auch nicht erforderlich, dass der Betroffene überhaupt im Besitz von Waffen ist (vgl VwGH 27.02.2013, 2013/03/0001). Tatbildlich ist bereits die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit und diese kann auch aus anderen Umständen (als einem bereits erfolgten Missbrauch) gefolgert werden (vgl VwGH 03.09.2008, 2005/03/0090).

Bei einem Waffenverbot wird nicht über eine strafrechtliche Anklage (iSd Art 6 EMRK) entschieden, vielmehr handelt es sich um eine dem Schutz der öffentlichen Ordnung dienende administrativrechtliche Maßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch (vgl VwGH 30.03.2017, Ra 2017/03/0018; 27.02.2013, 2013/03/0001).

5.3. Rechtliche Würdigung:

Zusammengefasst ergibt sich aus dem obigen Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer am Tattag im Beisein von Freunden mit einer Schreckschusswaffe hantierte und mit dieser Waffe zur Nachtzeit aus dem Fenster seiner Wohnung grundlos mehrere Schüsse abgab.

Wenngleich Schreckschusswaffen keine Schusswaffen iSd § 2 WaffG darstellen, handelt es sich bei Schreckschusswaffen um Waffen im technischen Sinn, die unter § 1 Z 1 WaffG fallen, und mit welchen nach forensischer Erfahrung im Fall einer Schussabgabe aus geringer Distanz auch schwere Verletzungen herbeigeführt werden können (vgl Keplinger/Löff/Szalkay-Totschnig, Waffengesetz 19967 § 1 Anm 10, mwN).

Die Bestimmung des § 12 Abs 1 WaffG erstreckt sich nicht nur auf Schusswaffen, sondern erfasst nach ihrem klaren Wortlaut alle Waffen und somit auch Schreckschusswaffen iSd § 3b WaffG (vgl VwGH 08.04.2025, Ra 2024/03/0017, zu § 8 Abs 1 WaffG).

Die grundlose Abgabe von Schüssen – mag es sich im gegenständlichen Fall auch „nur“ um eine Schreckschusswaffe gehandelt haben – stellt jedenfalls eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG dar.

Ob es sich bei der Waffe, die der Beschwerdeführer zum angegebenen Zeitpunkt zur Abgabe von Schüssen verwendet hat, um eine eigene oder fremde Waffe oder um eine solche gehandelt hat, die nicht den Beschränkungen des WaffG unterliegt, ist rechtlich ohne Bedeutung.

Entscheidend ist, dass die Abgabe von Schüssen aus einer Waffe zur Nachtzeit auch ohne die Absicht, jemanden zu treffen oder auch nur zu gefährden – selbst wenn damit nur ungebührlicher Weise Lärm erregt wird – als missbräuchlich und leichtfertig anzusehen ist (vgl VwGH 23.11.1976, 1342/76; 01.03.1977, 0701/76).

Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer die Schüsse im Wohngebiet abgegeben hat. Bereits auf freiem Gelände ist immer die Gefahr gegeben, dass unbeteiligte Personen (oder auch Tiere) bei der Abgabe von Schüssen in das Schussfeld geraten können; dies gilt umso mehr, wenn eine (mehrfache) Schussabgabe – wie seitens des Beschwerdeführers – in der Nähe von Wohnhäusern erfolgt (vgl VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0054). Nicht übersehen werden darf, dass sich der Beschwerdeführer nicht alleine in der Wohnung befand, als er die Schüsse mit der Schreckschusswaffe abgab.

Im gegenständlichen Fall führten die vom Beschwerdeführer aus dem Fenster seiner Wohnung abgegeben Schüsse dazu, dass eine Person aus einem gegenüberliegenden Wohnhaus die Polizei verständige, was letztlich zu einem Einsatz EKO Cobra führte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwendet ein Waffenbenützer eine Waffe leichtfertig, wenn er – wie der Beschwerdeführer – von vornherein nicht ausschließen kann, dass sich (andere) Personen durch die Abgabe von (wenn auch nicht scharfen) Schüssen im Wohngebiet bedroht fühlen (vgl VwGH 03.02.2021, Ra 2020/03/0137, zu § 12 Abs 1 WaffG iZm Schüssen mit einem Luftdruckgewehr aus dem Fenster).

In einer Gesamtschau des Wiedergegebenen, insbesondere unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer zur Nachtzeit im Wohngebiet in Anwesenheit anderer Personen mehrere Schüsse abgegeben hat, erweist sich die von der belangten Behörde aufgestellte Gefährdungsprognose für die Verhängung des Waffenverbot nach § 12 Abs 1 WaffG gerechtfertigt. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers lässt sich eine besondere Leichtsinnigkeit bzw Rücksichtslosigkeit ableiten und kommt erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer diese Schüsse offenbar völlig grundlos abgegeben hat.

In einer Prognose zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt vertritt das Landesverwaltungsgericht daher die Auffassung, dass durch den vorliegenden Sachverhalt die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer, sofern dieser im Besitz von Waffen und Munition wäre, durch missbräuchliches Verwenden von Waffen die geschützten Rechtsgüter (Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum) gefährden könnte.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er bis dato einen ordentlichen Lebenswandel eingehalten habe, ist darauf hinzuweisen, dass auch ein untadeliges Vorleben bei einer – wie im vorliegenden Fall – aus einem bestimmten Vorfall zu Recht getroffenen Gefährlichkeitsprognose der Verhängung eines Waffenverbot nicht entgegensteht (vgl VwGH 22.10.2012, 2012/03/0063).

Der Beschwerdeführer hat die Erteilung einer Ermahnung beantragt. Dazu ist auszuführen, dass das Waffenverbot eine polizeiliche Sicherungsmaßnahme und keine (Verwaltungs-)Strafe darstellt. Im Zusammenhang mit der Verhängung eines Waffenverbotes findet das VStG somit keine Anwendung (vgl Keplinger/Löff/Szalkay-Totschnig, Waffengesetz 19967 § 12 Anm 8, mwN).

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil durch eine solche eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Der maßgebliche Sachverhalt wurde nicht bestritten und wurden in der Beschwerde auch keine Rechtsfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Der Entfall der mündlichen Verhandlung widerspricht auch nicht dem Art 6 der EMRK bzw dem Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Daher konnte entgegen des Antrages des Beschwerdeführers von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (dazu siehe § 24 Abs 4 VwGVG).

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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