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LVwG-409-1/2025-R7•LVwG V LVwG-409-1/2025-R7
LVwG-409-1/2025-R7Landesverwaltungsgericht22.09.2025
Verwaltungsverfahren, Feststellungsbescheid, Unzumutbarkeit der anderen Möglichkeit zur Klärung der Rechtsfrage
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Dr. Schlömmer über die Beschwerde der DI Dr. T E, H, vertreten durch CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (nachfolgend: BMLUK) vom 19.03.2025, Zl X, betreffend Feststellungsantrag hinsichtlich Qualifikation als Forstassistentin nach dem Forstgesetz 1975 (ForstG) sowie der Forstassistenten-Ausbildungsverordnung, nach Beschwerdevorentscheidung des BMLUK vom 18.06.2025, Zl X, und Vorlageantrag vom 02.07.2025, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung des BMLUK vom 18.06.2025, Zl X, bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1.1. Mit Bescheid des BMLUK vom 19.03.2025, Zl X, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung betreffend Qualifikation als Forstassistentin gemäß § 56 AVG iVm § 106 Abs 3 und 4 und § 105 Abs 1 Z 1 lit c ForstG sowie § 4 Abs 1 Forstassistenten-Ausbildungsverordnung als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit dem von ihr absolvierten Masterstudium „Mountain Risk Engineering“ die Voraussetzungen des § 4 der Forstassistenten-Ausbildungsverordnung in Bezug auf das dort geforderte Masterstudium erfülle und in weiterer Folge zur Staatsprüfung für den höheren Forstdienst zugelassen werden könne, bereits Gegenstand eines im ForstG geregelten förmlichen Verfahrens sei, sodass es nicht zusätzlich eines Feststellungsverfahrens bedürfe.
1.2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass der Feststellungsantrag nicht unzulässig sei, sondern sämtliche Voraussetzungen erfülle. Insbesondere bestehe ein schutzwürdiges rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung, ob das von ihr absolvierte Studium den Anforderungen des § 105 Abs 1 Z 1 lit c ForstG iVm § 4 der Forstassistenten-Ausbildungsverordnung genüge. Die Frage betreffe ein subjektives öffentliches Recht, sei im Einzelfall konkretisiert und könne im gegenständlichen Verfahren nicht durch ein anderes Verwaltungsverfahren adäquat geklärt werden.
Die Beschwerdeführerin sei auf eine Klärung der Frage angewiesen, ob ihr individuell absolviertes Studium die Zulassungsvoraussetzung zur Staatsprüfung gemäß § 106 Abs 3 ForstG iVm § 105 Abs 1 Z 1 lit c ForstG erfülle. Diese Frage betreffe ein subjektives Recht – letztendlich die Zulassung zur Staatsprüfung – und deren Klärung komme die Eignung zu, ein Recht für die Zukunft klarzustellen. Der Feststellungsbescheid sei insofern ein notwendiges Mittel zur effektiven Wahrnehmung dieses subjektiven Rechts.
Gegenstand des Feststellungsbescheides sei eine in einem konkreten Einzelfall auftretende Rechtsfrage und nicht die Geltung, Anwendbarkeit oder Auslegung einer generellen Norm isoliert von einem konkreten Einzelfall.
Die neuere Judikatur des VwGH habe in vergleichbaren Konstellationen wie der vorliegenden ein Feststellungsinteresse sehr wohl bejaht (VwGH 24.05.2022, Ra 2021/11/0116). Auch im konkreten Fall begehre die Beschwerdeführerin die verbindliche Klärung der Frage der Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung und damit letztendlich ihres Rechtsanspruches auf Zulassung zur Staatsprüfung in Folge ihrer Qualifikation als Absolventin des Masterstudiums „Mountain Risk Engineering“. Diese Feststellung sei für die Beschwerdeführerin von entscheidender Bedeutung, da sie die Voraussetzung dafür bilde, nach Absolvierung der Zusatzausbildung gemäß Abs 2 leg cit Forstassistentin zu werden und in der Folge zur Staatsprüfung für den höheren Forstdienst zugelassen zu werden – oder nicht. Würde das fragliche Studium der Beschwerdeführerin nämlich nicht anerkannt werden, so wäre die kosten- und zeitintensive Zusatzausbildung frustriert. Es sei daher offenkundig, dass ein erhebliches Interesse bestehe, da die Beschwerdeführerin ihre beruflichen und wirtschaftlichen Dispositionen und folglich wesentliche Aspekte ihrer Lebensplanung mit der (Nicht-)Absolvierung der (weiteren) Ausbildung harmonisieren müsse.
Die Beschwerdeführerin sei bereits vor Einleitung des Prüfungsverfahrens auf die Klärung der Zulassungsvoraussetzungen angewiesen, um Dispositionen zu setzen und ihre Handlungen danach auszurichten. Eine Klärung dieser Frage erst im Rahmen des Zulassungsverfahrens selbst, würde erheblichen zeitlichen und finanziellen (vermeintlich frustrierten) Aufwand der Beschwerdeführerin bedeuten. Zum aktuellen Zeitpunkt sei nämlich ein Antrag auf Zulassung zur Staatsprüfung nicht möglich, sondern wären davor viele weitere, erhebliche Ausbildungsschritte zu setzen, welche bei (potentieller) (Nicht-)Zulassung frustriert wären. Dies betreffe sowohl den zeitlichen als auch den finanziellen Aufwand. Vor der (Zulassung zur) Staatsprüfung müsse nämlich nach Absolvierung des fraglichen Studiums noch eine intensive Zusatzausbildung durchlaufen werden. Die Dauer dieser als Universitätslehrgang erstmalig angebotenen Zusatzausbildung betrage ein Jahr und die Kosten würden sich auf ungefähr 8.000 Euro belaufen. Es sei offenkundig, dass der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden könne, dass sie diesen finanziellen und zeitlichen Aufwand auf sich nehme, um in weiterer Folge im Zuge des Zulassungsverfahren aufgrund der allenfalls negativ beantworteten Vorfrage der „Gleichwertigkeit“ ihrer Ausbildung mit dem in § 4 der Forstassistenten-Ausbildungsverordnung genannten Masterstudium eine ab- oder zurückweisende Entscheidung zu riskieren.
1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2025, Zl X, hat der BMLUK den (Ausgangs-) Bescheid vom 19.03.2025 insofern abgeändert, als der Spruch nunmehr zu lauten hat, dass der Antrag gemäß § 56 AVG iVm § 105 Abs 1 Z 1 lit c ForstG sowie § 4 Abs 1 Forstassistenten-Ausbildungsverordnung als unbegründet abgewiesen wird.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Feststellungsantrag ein subsidiärer Rechtsbehelf darstelle. Es fehle dann an einem privaten und öffentlichen Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren entschieden bzw als Vorfrage im weiteren Sinn gelöst werden könne. Ein solches Verfahren würde im vorliegenden Fall das in § 106 Abs 5 ForstG vorgesehene Verfahren über die Zulassung zur Staatsprüfung darstellen, in dem darüber entschieden werde, ob die Prüfungswerberin bzw der Prüfungswerber die gesetzlichen Voraussetzungen des § 106 Abs 3 ForstG erfülle, worunter auch die erfolgreiche Vollendung der Ausbildung zur Forstassistentin bzw zum Forstassistenten falle. Nach neuerer höchstgerichtlicher Judikatur müsse die Beschreitung eines solchen Verfahrensweges aber auch zumutbar und im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis gleichwertig sein. Da die Beschwerdeführerin zur Antragstellung gemäß § 106 Abs 5 ForstG noch die Zusatzausbildung gemäß § 4 Forstassistenten-Ausbildungsverordnung im Rahmen eines Universitätslehrgangs mit einer Dauer von zwei Semestern und Kosten von rund 8.000 Euro absolvieren müsste und damit auch ein hoher zeitlicher und organisatorischer Aufwand verbunden wäre, werde die Beschreitung dieses Verfahrensweges für nicht zumutbar erachtet. Daraus ergebe sich die Zulässigkeit des gegenständlichen Feststellungsantrages.
Zur inhaltlichen Ablehnung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin nicht das Masterstudium „Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung“, sondern das Masterstudium „Mountain Risk Engineering“ absolviert habe, womit sie die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Forstassistenten-Ausbildungsverordnung nicht erfülle.
2. Mit Vorlageantrag vom 02.07.2025 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag die Beschwerde vom 24.04.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre Beschwerde (Pkt 1.2.) im Wesentlichen damit, dass die durch die belangte Behörde vertretene Auslegung zu einer unsachlichen Inländerdiskriminierung der Beschwerdeführerin führe. Dies, da ein Nachweis der Gleichwertigkeit der Masterstudien aus unionsrechtlicher Sicht bei einem vergleichbaren ausländischen Masterstudium zwingend zu prüfen wäre und im konkreten Fall eine solche Prüfung nur deshalb unterblieben sei, weil das von der Beschwerdeführerin absolvierte Masterstudium im Inland absolviert worden wäre.
Außerdem führe die von der belangten Behörde vertretene Interpretation des § 105 ForstG sowie der §§ 3 und 4 Forstassistenten-Ausbildungsverordnung auch unter universitätsrechtlichen Gesichtspunkten zu einer unsachlichen Differenzierung. Vielmehr hätte die belangte Behörde bei einer verfassungskonformen Auslegung der §§ 3 und 4 Forstassistenten-Ausbildungsverordnung zum Ergebnis kommen müssen, dass zumindest eine Gleichwertigkeitsprüfung der Masterstudien vorzunehmen sei.
Zur Unionsrechtlichen Diskriminierung:
Zunächst sei klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin keineswegs in Abrede stelle, dass es sich beim Beruf des Forstassistenten um einen reglementierten Beruf im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG handle – im Gegenteil: Diese Einordnung bilde die Grundlage für die Anwendung der allgemeinen Anerkennungsregelungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden auch „Berufsanerkennungs-RL“), konkret der Artikel 10 ff.
Die Berufsanerkennungs-RL sei auf alle reglementierten Berufe anwendbar, sofern ein Unionsbezug vorliege. Gemäß Artikel 10 ff der Richtlinie 2005/36/EG habe die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates bei einem Antrag auf Zugang zu einem reglementierten Beruf ein strukturiertes und unionsrechtskonformes Prüfverfahren durchzuführen, wenn der Antragsteller seine Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat erworben habe. Maßgeblich sei dabei nicht eine formale Titelgleichheit, sondern die inhaltliche Qualifikation, die durch das ausländische Studium vermittelt worden sei.
Die Behörde habe gemäß Art 10 ff der Richtlinie bei einem Unionsbürger mit einem in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Ausbildungsnachweis daher zu prüfen, ob die Ausbildung im Wesentlichen jener entspreche, die in Österreich für die Berufsausübung vorgeschrieben sei. Nur bei wesentlichen Unterschieden dürften Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben werden. Es bestehe daher eine klare unionsrechtliche Verpflichtung, die ausländische Ausbildung im konkreten Einzelfall auf ihre Gleichwertigkeit hin zu prüfen.
Anders wäre dies nur bei konkret in den Anhängen zur RL 2005/36/EG genannten Berufen. Der gegenständliche Beruf sei hier aber gerade nicht genannt.
Zwar liege im konkreten Fall kein derartiger unionsrechtlicher Bezug vor, dennoch sei diese Gleichwertigkeitsprüfung von Bedeutung: Werde nämlich inländischen Studienabsolventen ein vergleichbares Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung verwehrt, obwohl inhaltlich ähnliche oder gleichwertige Qualifikationen vorliegen (könnten), so führe dies im Ergebnis zu einer systemwidrigen Schlechterstellung rein nationaler Bildungswege – und damit zu einer unzulässigen Inländerdiskriminierung.
Der VfGH (VfSlg 14.963) führe aus, dass eine solche dem Gleichheitssatz widersprechende Inländerdiskriminierung in etwa dann vorliege, wenn der Nachweis der Absolvierung einer bestimmten fachlichen Tätigkeit im Ausland nach der EWR-NachsichtsV als ausreichend für die Gewährung einer gewerblichen Nachsicht angesehen werde und die Nachsicht nur aus dem Grund eines fehlenden „Auslandsbezugs“ versagt werde, weil die beruflichen Erfahrungen in Österreich erworben worden seien.
Nichts anderes gelte im vorliegenden Fall: Die Beschwerdeführerin habe sowohl ihr Bachelorstudium „Umwelt- und Bioressourcenmanagement“ als auch ihr Masterstudium „Mountain Risk Engineering“ an der Universität für Bodenkultur Wien absolviert und damit ihre vollständige akademische Ausbildung im Inland erworben.
Folge man der von der belangten Behörde vertretenen Interpretation des § 105 Abs 1 Z 1 lit c ForstG iVm § 4 Abs 1 Forstassistenten-Ausbildungsverordnung, liege im Ergebnis eine unsachliche und damit dem Gleichheitsgrundsatz widersprechende Auslegung des Gesetzes bzw der Verordnung vor:
Nach Ansicht der belangten Behörde komme mit einem anderen Bachelorabschluss als „Forstwirtschaft“ nur der Master „Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung“ als qualifizierende Berufsausbildung in Frage. Bei Absolvierung jedes anderen Studiums, unabhängig vom Studieninhalt, liege damit die notwendige Berufsqualifikation nicht vor. Da die Beschwerdeführerin „Mountain Risk Engineering“ studiert habe, sei ihr eine Prüfung und gegebenenfalls eine Anerkennung ihrer Ausbildung unrechtmäßig vorenthalten worden.
Diese Schlechterstellung eines inländischen Bildungsweges gegenüber einem ausländischen stelle eine Inländerdiskriminierung dar, insbesondere da es keinerlei sachliche Begründung dafür gebe, warum ein österreichischer Studienabschluss einer Gleichwertigkeitsprüfung von vornherein nicht unterzogen werden würde. Der vorliegende Fall erfülle exakt jene Konstellation, die der VfGH in seiner Judikatur als verfassungsrechtlich unzulässige Benachteiligung inländischer Staatsangehöriger erkannt habe (VfSlg 14.963, 15.863).
Eine sachliche Begründung dieser Ungleichbehandlung gebe es nicht und sei eine solche auch nicht ins Treffen geführt worden. Zur Vermeidung einer Inländerdiskriminierung hätte die belangte Behörde im vorliegenden Fall eine verfassungskonforme Interpretation der fraglichen Norm vorzunehmen gehabt.
Zur Notwendigkeit der Gleichwertigkeitsprüfung:
Um die dargelegte Inländerdiskriminierung zu vermeiden, sei eine verfassungskonforme Interpretation geboten und eine Gleichwertigkeitsprüfung vorzunehmen. Zunächst wäre daher der in § 105 Abs 1 Z 1 lit c genannten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien eine dieser Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien gleichwertige Ausbildung gleichzustellen gewesen. Gleichsam wäre damit diese „Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien“ ein Referenzstudium anhand dessen sich die Gleichwertigkeit bemesse. Gleiches gelte für die in der Forstassistenten-Ausbildungsverordnung gewählte Formulierung.
Auch aus universitätsrechtlicher Sicht sei die von der belangten Behörde vertretene Auslegung unzutreffend. Eine verfassungskonforme Interpretation führe vielmehr zwingend zum Ergebnis, dass eine Gleichwertigkeitsprüfung der Ausbildung der Beschwerdeführerin vorzunehmen sei.
Nach § 64 Abs 3 Universitätsgesetz 2002 setze die Zulassung zu einem Masterstudium die Absolvierung eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Studiums voraus. Diese Gleichwertigkeit sei im Fall der Beschwerdeführerin bereits durch die Zulassung zum Masterstudium „Mountain Risk Engineering“ an der Universität für Bodenkultur Wien festgestellt worden. Daraus ergebe sich, dass das von ihr absolvierte Bachelorstudium inhaltlich gleichwertig mit dem Bachelorstudium „Forstwirtschaft“ angesehen worden sei. Vor diesem Hintergrund sei die Differenzierung zwischen § 3 und § 4 der Forstassistenten-Ausbildungsverordnung sachlich nicht nachvollziehbar. Gerade weil die Gleichwertigkeit des Bachelorstudiums im Hinblick auf das Masterstudium bereits bejaht worden sei, sei es unhaltbar, auf Ebene der beruflichen Qualifikation eine gänzlich andere Bewertung ohne inhaltliche Prüfung vorzunehmen.
Vielmehr sei daher das von der Beschwerdeführerin absolvierte Bachelorstudium mit dem Bachelorstudium „Forstwirtschaft“ gleichwertig, weshalb schon aus diesem Grund die Absolvierung des Masterstudiums „Mountain Risk Engineering“ als zur Erfüllung der Voraussetzungen der Forstassistenten-Ausbildungsverordnung als ausreichend zu betrachten sei.
Zum Vorliegen der Gleichwertigkeit der Masterstudien:
Entgegen den Behauptungen der Behörde liege eine Gleichwertigkeit der Masterstudien vor. Auch sei die Behörde dem von der Beschwerdeführerin beigebrachten Sachverständigenbeweis, namentlich der Bestätigung des Studiendekans der Universität für Bodenkultur Wien vom 30.01.2025, in welcher er die Gleichwertigkeit der Masterstudien dargelegt habe, nicht substantiiert und auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin hat an der Universität für Bodenkultur Wien das Bachelorstudium „Umwelt- und Ressourcenmanagement“ sowie das Masterstudium „Mountain Risk Engineering“ absolviert.
Mit Schreiben vom 06.03.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.03.2025, beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, die bescheidmäßige Feststellung, dass ihre absolvierte Ausbildung die Voraussetzungen des § 4 Forstassistenten-Ausbildungsverordnung erfüllt.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Er ist insoweit unstrittig und ergibt sich größtenteils aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst.
Gemäß § 105 Abs 1 Z 1 ForstG, BGBl Nr 440/1975 idF BGBl I Nr 144/2023, haben der Forstassistent oder die Forstassistentin die erfolgreiche Absolvierung
a)der Diplomstudien der Studienzweige „Forstwirtschaft“ oder „Wildbach- und Lawinenverbauung“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ und der in der Verordnung nach Abs 1a hinsichtlich des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ bezeichneten Lehrveranstaltungen an der Universität für Bodenkultur Wien oder gemäß § 106 Abs 3a Z 2 oder
b)des Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ und einer in der Verordnung nach Abs 1a bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien oder
c)eines anderen Bachelorstudiums als „Forstwirtschaft“, einer in der Verordnung nach Abs 1a bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien und einer in der Verordnung nach Abs 1a bezeichneten Zusatzausbildung oder
d)einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) gemäß § 11 Abs 1 Z 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl Nr 175/1966, und einer in der Verordnung nach Abs 1a bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien,
nachzuweisen.
Gemäß § 106 Abs 3 ForstG, BGBl Nr 440/1975 idF BGBl I Nr 56/2016, hat der Prüfungswerber für die Zulassung zur Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst nachzuweisen
1. die erfolgreiche Vollendung der Ausbildung nach § 105 Abs 1 Z 1 oder 2 oder einer diesen Ausbildungen nach § 109 Abs 1 als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationen und
2. eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf für die Berufsausübung als leitendes Forstorgan maßgeblichen Gebieten nach Vollendung der unter Z 1 genannten Ausbildung.
Gemäß Abs 4 leg cit entscheidet über die Zulassung zur Staatsprüfung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Gemäß § 1 Abs 1 Forstassistenten-Ausbildungsverordnung, BGBl II Nr 273/2007 idF BGBl II Nr 228/2024, ist zur Tätigkeit als Forstassistent befähigt, wer neben den in § 105 Abs 1 Z 1 Forstgesetz 1975 genannten Ausbildungen die in den §§ 2, 3 oder 4 genannten Voraussetzungen erfüllt.
Gemäß § 4 Abs 1 Forstassistenten-Ausbildungsverordnung, BGBl II Nr 273/2007 idF BGBl II Nr 228/2024, ist im Fall der erfolgreichen Absolvierung eines anderen Bachelorstudiums als „Forstwirtschaft“ und des Masterstudiums „Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung“ die in Abs 2 genannte Zusatzausbildung zu absolvieren.
Vorab ist klarzustellen, dass anders als die Berufungsvorentscheidung (§ 64a Abs 3 AVG), die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen des (zulässigen) Vorlageantrags bei der Behörde nicht außer Kraft tritt. Die Beschwerdevorentscheidung tritt – außer in den Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – vielmehr an die Stelle des Ausgangsbescheides; sie derogiert den Ausgangsbescheid endgültig. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Falle eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde: Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (§ 15 Abs 1 zweiter Satz VwGVG). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019), Rz 774).
5.2.1. Zur Beurteilung der Beschwerdeberechtigung anhand des Ausgangsbescheides:
Mit Bescheid vom 19.03.2025 hat die belangte Behörde den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung die Voraussetzungen nach § 4 Forstassistenten-Ausbildungsverordnung erfüllt, als unzulässig zurückgewiesen.
Wie bereits die belangte Behörde in ihrer Begründung ausgeführt hat, gibt es für den vorliegenden Feststellungsantrag keine gesetzliche Grundlage. Nach der Rechtsprechung ist ein Feststellungsantrag im privaten Interesse grundsätzlich auch außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle zulässig, wenn es um die Klärung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses geht, die Antragstellerin bzw der Antragsteller ein rechtliches, nicht aber ein bloß wirtschaftliches, wissenschaftliches oder politisches Interesse hat und es sich beim Feststellungsbescheid um ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung bzw Rechtsverfolgung handelt. Der Feststellungsantrag ist ein subsidiärer Rechtsbehelf. Es fehlt dann an einem privaten und öffentlichen Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens „entschieden“ bzw als Vorfrage im weiteren Sinn gelöst werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 75 ff [Stand 1.3.2023, rdb.at] und die dort angeführte Judikatur). Die Beschreitung eines solchen Verfahrensweges muss zumutbar und im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis gleichwertig sein (VwGH 29.03.1993, 92/10/0039). Dabei führt nicht jeder wirtschaftliche Nachteil zur Unzumutbarkeit, jedoch ein drohender beträchtlicher wirtschaftlicher und organisatorischer Aufwand (VwSlg 17.797 A/2009; VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/0017).
Im vorliegenden Fall ist im Rahmen des Verfahrens über die Zulassung zur Staatsprüfung gemäß § 106 Abs 4 ForstG zu prüfen, ob der Prüfungswerber die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 106 Abs 3 ForstG erfüllt. Zur Zulassung zur Staatsprüfung für den höheren Forstdienst zählt auch der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zum Forstassistenten gemäß § 105 Abs 1 Z 1 ForstG – im Fall der Beschwerdeführerin die Ausbildung zur Forstassistentin nach § 105 Abs 1 Z 1 lit c ForstG iVm § 4 der Forstassistenten-Ausbildungsverordnung. Ob die Beschwerdeführerin mit ihrer absolvierten Ausbildung die Voraussetzungen des § 4 der Forstassistenten-Ausbildungsverordnung erfüllt und folglich zur Staatsprüfung für den höheren Forstdienst zugelassen werden kann, ist daher bereits Gegenstand eines im ForstG vorgesehenen förmlichen Verfahrens, sodass es grundsätzlich nicht zusätzlich eines Feststellungsverfahrens als subsidiärem Rechtsbehelf bedarf.
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, dass sie vor einer Antragstellung auf Zulassung zur Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst zunächst die in § 4 der Forstassistenten-Ausbildungsverordnung vorgesehenen Zusatzausbildungen im Rahmen eines Universitätslehrgangs absolvieren müsste, was eine Studiendauer von zwei Semestern und Kosten von rund 8.000 Euro mit sich bringe. Es könne ihr nicht zugemutet werden, diesen finanziellen und zeitlichen Aufwand auf sich zu nehmen, um in weiterer Folge im Zuge des Zulassungsverfahrens aufgrund der allenfalls negativ beantworteten Vorfrage der Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung eine ab- oder zurückweisende Entscheidung zu riskieren.
Dieser Argumentation der Beschwerdeführerin ist beizupflichten. In Anbetracht des geltend gemachten zeitlichen und organisatorischen Aufwands ist die Inanspruchnahme des gesetzlich vorgesehenen Verfahrensweges für die Beschwerdeführerin als unzumutbar zu bewerten, sodass die Zulässigkeit des vorliegenden Feststellungsantrags gegeben ist. Die Beschwerde erweist sich daher im Lichte des Ausgangsbescheides als berechtigt.
Im Einklang mit dieser Argumentation ist die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2025 von der ursprünglichen Beurteilung abgegangen und hat den im Ausgangsbescheid noch als unzulässig zurückgewiesenen Feststellungsantrag – unter Berücksichtigung des geltend gemachten zeitlichen und organisatorischen Aufwands – als zulässig anerkannt und inhaltlich über den Feststellungsantrag entschieden.
5.2.2. Zur inhaltlichen Beurteilung des Feststellungsantrages:
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Feststellung, dass ihre absolvierte Ausbildung die Voraussetzungen des § 4 der Forstassistenten-Ausbildungsverordnung erfüllt und sie daher nach Absolvierung der vorgesehenen Zusatzausbildung zur Tätigkeit als Forstassistentin befähigt ist.
Welche Ausbildungswege den Anforderungen für die Qualifikation als Forstassistent entsprechen, ergibt sich aus § 105 Abs 1 Z 1 ForstG in Verbindung mit der Forstassistenten-Ausbildungsverordnung.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin das Bachelorstudium „Umwelt- und Ressourcenmanagement“ sowie das Masterstudium „Mountain Risk Engineering“ an der Universität für Bodenkultur Wien absolviert. Sie verfügt somit nicht über einen erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“.
Nach § 105 Abs 1 Z 1 lit c ForstG hat ein Forstassistent im Falle der erfolgreichen Absolvierung eines anderen Bachelorstudiums als „Forstwirtschaft“ den Nachweis einer in der Forstassistenten-Ausbildungsverordnung bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien sowie einer in dieser Verordnung vorgesehenen Zusatzausbildung zu erbringen. Nach § 4 Abs 1 der Forstassistenten-Ausbildungsverordnung gilt für Personen, die ein anderes Bachelorstudium als „Forstwirtschaft“ abgeschlossen haben, ausschließlich das Masterstudium „Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung“ als zulässige ergänzende Ausbildung. Demgegenüber sieht § 3 Abs 2 derselben Verordnung vor, dass Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ auch mit dem Masterstudium „Mountain Risk Engineering“ die erforderliche Qualifikation für die Tätigkeit als Forstassistent erlangen können.
In den Erläuterungen zur Novelle des § 105 Abs 1 Z 1 lit c und d sowie des § 105 Abs 1a ForstG, BGBl I Nr 144/2023, wird hierzu Folgendes ausgeführt (ErlRV 2205 BlgNR 27. GP):
„Gemäß § 102 Abs. 2 ForstG müssen Leiter der Dienststellen des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung (Sektionen und Gebietsbauleitungen) Forstwirte sein und somit nach der Ausbildung zum Forstassistenten/zur Forstassistentin die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst absolvieren. Die in § 105 Abs. Z 1 ForstG geregelten Ausbildungsgänge zum Forstassistenten/zur Forstassistentin entsprechen in diesem Zusammenhang nicht mehr den aktuellen Erfordernissen, da entsprechend dem Bologna-Prozess viele Absolventen und Absolventinnen des Masterstudiums „Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung“ zuvor ein anderes Bachelorstudium als „Forstwirtschaft“ absolviert haben und daher nur durch nachträgliche Absolvierung der Matura an der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) den Status eines Forstassistenten/einer Forstassistentin erlangen können. Dieser praxisferne Ausbildungsweg verhindert im Ergebnis den Zugang einer großen Zahl geeigneter Personen zu den leitenden Funktionen des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung.
Mit der Bestimmung des § 105 Abs. 1 Z 1 lit. c (neu) ForstG soll dieses Problem bereinigt und ein zusätzlicher Ausbildungsweg zum Forstassistenten/zur Forstassistentin geschaffen werden. Dieser soll nun aus einem anderen vorgelagerten Bachelorstudium als „Forstwirtschaft“, einem in der Forstassistenten-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 273/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 247/2019, geregelten Masterstudium samt ergänzenden Lehrveranstaltungen und einer Zusatzausbildung bestehen. […]“
Zusammenfassend war mit der erwähnten Novellierung und der Einbeziehung des Masterstudiums „Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung“ bezweckt, einer größeren Zahl geeigneter Personen den späteren Zugang zu leitenden Funktionen des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung zu eröffnen; eine generelle Erleichterung des Zugangs zur Befähigung als Forstassistent war hingegen nicht intendiert.
Auch die belangte Behörde hat in ihrer Beschwerdevorentscheidung hervorgehoben, dass im Zuge der darauf erforderlichen Novellierung der Forstassistenten-Ausbildungsverordnung durch BGBl II Nr 228/2024 bewusst ausschließlich auf das Masterstudium „Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung“ abgestellt worden sei. Dieses Curriculum vermittle sowohl die für Leitungsfunktionen in den Dienststellen der Wildbach- und Lawinenverbauung unerlässlichen technischen Kenntnisse als auch die für die Forstwirtschaft in Österreich grundlegenden forstrelevanten Kompetenzen. Eine vergleichbare Übereinstimmung mit den Anforderungen an Führungskräfte könne hingegen bei Absolventen des (bereits auslaufenden) Masterstudiums „Mountain Risk Engineering“ nicht festgestellt werden.
Da die Beschwerdeführerin über einen Bachelorabschluss in einem anderen Fach als „Forstwirtschaft“ verfügt und anstelle des in § 4 Abs 1 Forstassistenten-Ausbildungsverordnung geforderten Masterstudiums „Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung“ das Masterstudium „Mountain Risk Engineering“ absolviert hat, sind die in § 4 Abs 1 Forstassistenten-Ausbildungsverordnung normierten Ausbildungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
Der Antrag auf Feststellung, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 der Forstassistenten-Ausbildungsverordnung erfüllt, war daher abzuweisen.
5.2.3. Zum Vorbringen, wonach eine Inländerdiskriminierung der Beschwerdeführerin vorliegen würde, da es unionsrechtlich geboten sei, einen ausländischen Studienabschluss mit forstlicher Ausrichtung individuell auf seine Gleichwertigkeit hin zu prüfen und bei einem inländischen, fachlich sehr ähnlichen Studium pauschal die Anerkennung verweigert werde, ohne dass eine inhaltliche Prüfung überhaupt stattfinde, ist Folgendes auszuführen:
Zunächst ist festzuhalten, dass sofern eine gesetzliche Bestimmung des nationalen Rechts gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht verstößt, sie in Fällen mit Gemeinschaftsbezug verdrängt wird. Die nationalen Normen sind dann so zu lesen, als ob die verdrängte Bestimmung nicht vorhanden wäre; es ist also der gemeinschaftsrechtskonforme nationale Regelungstorso anzuwenden. In allen anderen Fällen ist die nationale Norm in ihrer Gesamtheit anzuwenden.
Vergleicht man nun die nationale Norm mit dem (durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts entstandenen) nationalen Regelungstorso, so ist nun zu prüfen, ob dabei nicht Sachverhalte ohne Gemeinschaftsbezug im Verhältnis zu jenen mit einem solchen Bezug diskriminiert werden (vgl VfSlg 17.150/2004).
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass ein Gemeinschaftsbezug nicht gegeben ist.
Es ist daher zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin im Vergleich zu einer Person mit Gemeinschaftsbezug eine ungünstigere Behandlung erfährt und worin eine unzulässige Inländerdiskriminierung zu erblicken wäre, welche eine gleichheitskonforme Auslegung der einschlägigen Rechtsnorm gebieten würde.
§ 105 Abs 1 ForstG in Verbindung mit der Forstassistenten-Ausbildungsverordnung legt fest, welche Ausbildungen erfolgreich abzuschließen und welche zusätzlichen Qualifikationen erforderlich sind, um zur Ausübung des Berufs des Forstassistenten befähigt zu sein. Personen, die ihre Ausbildung in Österreich absolviert haben, müssen die darin vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, um die Befähigung zum Beruf des Forstassistenten zu erlangen.
Bürger aus EU/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz sowie Personen mit Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht können ihre ausländischen Befähigungs- und Qualifikationsnachweise für den im Herkunftsstaat erlernten selben Beruf anerkennen lassen, womit der Zugang zum und die Ausübung des Berufes Forstassistent in Österreich gestattet wird (vgl § 109 ff ForstG). Für die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Ausbildungsnachweises als Forstassistent ist erforderlich, dass die vom Unionsbürger erlangten Befähigungsnachweise den Vorgaben des Art 11 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen und das jeweils geforderte Qualifikationsniveau belegen. Wenn die Ausbildung im Herkunftsstaat hinsichtlich Dauer oder Inhalt wesentlich von der österreichischen Ausbildung abweicht, können Ausgleichsmaßnahmen wie Anpassungslehrgänge oder Eignungsprüfungen erforderlich sein. Der maßgebliche Beurteilungsmaßstab für die im Rahmen dieser Gleichwertigkeitsprüfung vorzulegenden ausländischen Qualifikationsnachweise sind demnach – auch in den hier vorliegenden Konstellationen – die in den einschlägigen Bestimmungen des Forstgesetzes (ForstG) sowie in der Forstassistenten-Ausbildungsverordnung normierten Qualifikationsanforderungen.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag ist der vorliegende Sachverhalt demnach gerade nicht mit jenem vergleichbar, über den der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung VfSlg 15.683/1999 erkannt hat. In dieser Entscheidung stellte der VfGH fest, dass keine sachliche Rechtfertigung dafür bestand, die Nachsicht vom Befähigungsnachweis für Inländer mit einschlägiger fachlicher Tätigkeit im Ausland zu gewähren, nicht jedoch für Inländer mit entsprechender Tätigkeit in Österreich (§ 373c Abs 3 lit a bis c GewO 1994, BGBl Nr 194, idF BGBl I Nr 63/1997). Eine solche Nachsichtsregelung ist im vorliegenden Fall jedoch ausdrücklich nicht vorgesehen.
Vielmehr ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass sämtliche Personen – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – an denselben Maßstäben zu messen sind, da die Qualifikationsanforderungen des § 105 Abs 1 Z 1 ForstG in Verbindung mit der Forstassistenten-Ausbildungsverordnung auch von Personen zu erfüllen sind, die über einen ausländischen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügen (vgl auch VfSlg 17429/2004, darin hat der VfGH keine Verfassungswidrigkeit des § 109 Abs 1 lit e KFG 1967, idF BGBl I Nr 80/2002, betreffend die an den Inhaber einer Fahrschulbewilligung gestellten Anforderungen hinsichtlich einer bestimmten technischen Ausbildung erkannt).
Eine konkrete und substantielle Behauptung der Beschwerdeführerin, dass eine Person mit einem in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Ausbildungsnachweis im Rahmen der vorzunehmenden Gleichwertigkeitsprüfung bessergestellt wäre, liegt nicht vor.
Eine Inländerdiskriminierung liegt daher schon deshalb nicht vor, da sowohl inländische als auch ausländische Qualifikationen an denselben nationalen Vorgaben gemessen werden.
Dass im Beschwerdefall ansonsten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmungen des ForstG sowie der Forstassistenten-Ausbildungsverordnung bestünden, ist auch unter Berücksichtigung des gesamten Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen.
5.2.4. Zum Einwand, wonach aus universitätsrechtlicher Sicht eine Gleichstellung der Studien vorliege, ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren nicht entscheidungsrelevant ist, ob aus der Zulassung zum Masterstudium „Mountain Risk Engineering“ – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – eine Gleichwertigkeit des Bachelorstudiums „Umwelt- und Bioressourcenmanagement“ mit dem Bachelorstudium „Forstwirtschaft“ abgeleitet werden könne. Maßgeblich ist vielmehr, dass für die Ausübung der Tätigkeit als Forstassistent/in der Nachweis des Abschlusses bestimmter im ForstG und in der Forstassistenten-Ausbildungsverordnung genannter und forstwirtschaftlich ausgerichteter Studienrichtungen erforderlich ist.
An der dargelegten Beurteilung vermochte auch die seitens der Beschwerdeführerin vorgelegte Stellungnahme des Dekans nichts zu ändern, zumal die Voraussetzungen zur Ausübung der Tätigkeit als Forstassistent anhand der Kriterien nach den Bestimmungen des ForstG iVm der Forstassistenten-Ausbildungsverordnung zu prüfen sind und eine Bindung an eine solche Stellungnahme ohnehin nicht besteht.
Zusammenfassend kann folglich nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass sie durch ihre Ausbildung die Voraussetzungen nach § 4 Forstassistenten-Ausbildungsverordnung erfüllt, zwar in ihrer Beschwerdevorentscheidung als zulässig angesehen hat, mangels Vorliegens der in § 4 Abs 1 Forstassistenten-Ausbildungsverordnung umschriebenen Voraussetzungen jedoch abgewiesen hat, ohne in eine Prüfung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung zu treten. Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend ist in Bezug auf den im Vorlageantrag gestellten Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass gemäß Art 131 Abs 1 und 2 B-VG in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, wie etwa im Bereich des Forstgesetzes, die Zuständigkeit bei den Landesverwaltungsgerichten liegt. Auch in jenen Fällen, in denen – wie im vorliegenden Fall – ausnahmsweise eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist, begründet dies keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes (Lechner-Hartlieb/Sembacher/Urban, Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform, 2).
6. Von der Durchführung einer – von keiner Partei beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt unstrittig ist und eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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