LVwG V LVwG-318-101/2024-R18

LVwG-318-101/2024-R18Landesverwaltungsgericht26.08.2025

Regest

Baurecht, Anzeigepflichtiges kleines Gebäude, nicht bei Holzschopf von ca 6,3 m²

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-318-101/2024-R18

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.318.101.2024.R18

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Magdalena Honsig-Erlenburg über die Beschwerde des Dr. W L, H, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH, Schruns, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde H vom 12.11.2024, Zl X, betreffend die Feststellung der Bewilligungspflicht nach dem BauG für die Errichtung eines Holzschopfes auf GST-NR xxxx, KG H, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde von der belangten Behörde gemäß § 33 Abs 1 Baugesetz (BauG) festgestellt, dass für das vom Beschwerdeführer eingereichte Bauvorhaben „Errichtung eines Holzschopfes auf GST-NR xxxx, KG H“ eine Bewilligungspflicht nach § 18 BauG besteht und das Bauvorhaben nicht im Wege einer Bauanzeige abgewickelt werden kann.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass die Baubehörde die Anzeigepflicht lediglich nach § 19 lit a Vlbg BauG geprüft habe. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben erfülle sämtliche Kriterien eines Neubaus eines Holzschopfes, welcher bereits in den 80-iger Jahren des vorangegangenen Jahrhunderts in der Natur errichtet worden sei.

In § 19 lit a Vlbg BauG werde ausgeführt, dass das Nebengebäude in einer Baufläche liege. Die Tatsache, dass das anzeigepflichtige Gebäude auf einem Nachbargrundstück liege, bedeute nicht, dass für Zwecke der Beurteilung der Anzeigepflicht das Nebengebäude und das Wohngebäude auf ein und derselben Bauparzelle liegen müssten. Es heiße in § 19 lit a nicht, dass Haupt- und Nebengebäude auf derselben Baufläche liegen müssten. Es sei nur notwendig, dass das Nebengebäude auf einer Baufläche liege.

Dem Beschwerdeführer würden uneingeschränkte Nutzungsrechte sowohl hinsichtlich GST-NR xxxx als auch dem angrenzenden Grundstück R x in H zukommen. Zivilrechtlich handle es sich um ein und dasselbe Grundstück, da ein flächenübergreifendes Nutzungsrecht des Beschwerdeführers bestehe.

Lediglich anzeigepflichtige Bauvorhaben iSd § 19 lit i, wenn es sich beispielsweise um Wohnwagen und ähnliche Unterkünfte handle, die für mehr als einen Monat aufgestellt werden würden, müssten auf demselben Grundstück liegen, wenn sie anzeigepflichtig seien. Würden die Wohnwagen auf verschiedenen Grundstücken ein und desselben Eigentümers liegen, seien sie offen sichtlich bewilligungspflichtig.

Das vorliegende Bauvorhaben könne auch unter § 19 lit c subsummiert werden, da es sich um ein kleines Gebäude ähnlich einer Telefonzelle handle. Diese Voraussetzung des § 19 lit c erfülle der Holzschopf ebenfalls. Bei der Anzeigepflicht gemäß § 19 lit c müsse das ähnlich kleine Gebäude nicht auf derselben Grundparzelle liegen, wie das Hauptgebäude. Die Feststellung der Bewilligungspflicht gemäß § 33 Abs 1 Vlbg BauG sei daher rechtswidrig erfolgt.

Das Bauvorhaben erfülle auch sämtliche Voraussetzungen des § 19 lit a Vlbg BauG. Entgegen der Annahme der Baubehörde bestehe die Höhe des Gebäudes nur mit 3,5 m und nicht 3,52 m. Die Fläche überschreite ebenfalls nicht 25 m². Es seien daher sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen eines Nebengebäudes bzw eines kleinen Gebäudes vorhanden. Rechtsrichtig hätte die Baubehörde das anzeigepflichtige Bauvorhaben mit Bescheid freigeben müssen. Die Baubehörde hätte nach § 33 Abs 2 Vlbg BauG vorgehen müssen, da die dortigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs 2 Vlbg BauG erfüllt seien. Es werde neuerlich beantragt über die Bauanzeige zu entscheiden. Das verfahrensgegenständliche Gebäude diene nicht dem Aufenthalt von Menschen. Es diene nur der Zwischenlagerung von Holz. Ähnlich einer Telefonzelle könnte sich maximal eine Person in dem Gebäude kurzfristig aufhalten. Es würden die analogen anzeigepflichtigen Voraussetzungen des § 19 lit c Vlbg BauG vorliegen. Die Baubehörde hätte gemäß § 33 Abs 2 Vlbg BauG das Gebäude bescheidmäßig freigeben müssen.

3. Folgender, für das gegenständliche Beschwerdeverfahren entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest (sämtliche nachfolgende GST-NRN beziehen sich auf die KG xxxx H):

3.1. Mit Schreiben vom 07.10.2024 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Bauanzeige samt Plan- und Beschreibungsunterlagen für die bereits erfolgte Errichtung eines „Holzschopfs“ auf der Liegenschaft GST-NR xxxx ein.

Das gegenständliche Baugrundstück GST-NR xxxx steht nicht im Eigentum des Beschwerdeführers. Die erforderliche schriftliche Zustimmung der Eigentümerin der GST-NR xxxx liegt vor. Nach dem gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde H ist die Liegenschaft als Baufläche Wohngebiet gewidmet.

3.2. Der bestehende Holzschopf wurde zur Lagerung von Brennholz auf Einzelfundamenten errichtet. Das Gebäude ist in Holzriegelbauweise mit einer Holzfassade und Satteldach ausgeführt. Das Dach ist mit Pfannenziegeln eingedeckt. An der höchsten Stelle hat das Gebäude eine Höhe von 3,52 m. Zugänglich ist das Gebäude sowohl von der Nord- als auch von der Südseite.

Die Nutzfläche beläuft sich auf ca 6,30 m². Die überbaute Fläche des Gebäudes beträgt ca 12,10 m².

Der gesetzlich normierte Mindestabstand für Gebäude von 3 m wird zu der angrenzenden Liegenschaft GST-NR yyyy nicht eingehalten.

3.3. Auf dem gegenständlichen Baugrundstück GST-NR xxxx besteht kein Wohnhaus. Das Wohnhaus befindet sich auf der angrenzenden Grundparzelle GST-NR zzzz. Diese Liegenschaft steht nicht im Eigentum des Beschwerdeführers.

4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aktenlage, als erwiesen angenommen.

Die Ausgestaltung und Situierung des verfahrensgegenständlichen Holzschopfes ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer im Zuge der Bauanzeige vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 07.10.2024. Im Einreichplan „Grundriss und Ansichten“ vom 07.10.2024 ist eindeutig eingezeichnet, dass die Höhe des Satteldaches bei der Ansicht West 3,52 m über dem Gelände beträgt. Aus dem Einreichplan „Lageplan-Abstandsflächen“ vom 07.10.2024 ergibt sich schlüssig, dass sich der Holzschuppen ausschließlich auf der Liegenschaft GST-NR xxxx befindet und sich auf dieser Liegenschaft kein weiteres Gebäude, wie zB ein Wohnhaus befindet. Zudem ergibt sich aus diesem Einreichplan, dass der Abstand an der südwestlichen Ecke des Gebäudes bis zur Grundstücksgrenze der Liegenschaft GST-NR yyyy lediglich 2,80 m beträgt.

5.1. § 18 Abs 1 Baugesetz (BauG), LGBL Nr 52/2001, idF LGBl Nr 64/2019, lautet wie folgt:

„Einer Baubewilligung bedürfen

a) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach § 19 lit. a bis c nur anzeigepflichtig sind, weiters Gebäude, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und die insofern nach § 19 lit. d nur anzeigepflichtig sind;

b) die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden, ausgenommen ist die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens, die nach § 19 lit. d nur anzeigepflichtig ist;

c) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken, die keine Gebäude sind, sofern durch diese Bauwerke Gefahren für die Sicherheit oder die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen entstehen können, z.B. Tribünen, offene Parkdecks u.dgl.;

d) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Feuerstätten, deren Verbrennungsgase über eine Abgasanlage oder direkt ins Freie abgeleitet werden, und von Einrichtungen zur Ableitung dieser Gase; ausgenommen sind jene Feuerstätten und Einrichtungen zur Ableitung der Gase, die durch gewerberechtlich befugte Fachleute ausgeführt werden oder die sich außerhalb von Gebäuden befinden;

e) die Aufstellung oder wesentliche Änderung von ortsfesten Maschinen oder sonstigen ortsfesten technischen Einrichtungen, sofern durch sie die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdet oder Nachbarn belästigt werden können;

f) andere Bauvorhaben, wenn für sie eine Abstandsnachsicht erforderlich ist.“

Gemäß § 19 lit a BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 29/2011, ist die Errichtung oder wesentliche Änderung von Nebengebäuden zu Wohngebäuden, wenn das Nebengebäude eine überbaute Fläche von höchstens 25 m² und eine Höhe von höchstens 3,5 m über dem Gelände hat und in einer Baufläche liegt, anzeigepflichtig, wenn die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden.

Gemäß § 19 lit c BauG ist die Errichtung oder wesentliche Änderung von Telefonzellen und ähnlich kleinen Gebäuden anzeigepflichtig, wenn die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden.

Nach § 2 Abs 1 lit l BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 58/2023, ist ein Nebengebäude ein Gebäude, das aufgrund seiner Art und Größe und seines Verwendungszweckes einem auf demselben Baugrundstück befindlichen Gebäude untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt ist, wie Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen udgl.

5.2. Verfahrensgegenständlich betrifft das Bauvorhaben unstrittigerweise ein Gebäude gemäß § 2 Abs 1 lit i BauG. Strittig ist, ob durch die Errichtung des Holzschopfes die Voraussetzungen für das Vorliegen eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens gemäß § 19 lit a BauG bzw gemäß § 19 lit c BauG erfüllt werden.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im Sinne des § 19 lit a BauG das Nebengebäude und das Wohngebäude nicht auf ein und derselben Bauparzelle liegen müssten, sondern es lediglich notwendig sei, dass das Nebengebäude (hier: der Holzschopf) auf einer Baufläche liege, ist der eindeutige Gesetzeswortlaut der Bestimmung des § 2 Abs 1 lit l BauG zur Begriffsdefinition eines Nebengebäudes entgegenzuhalten: Ein Nebengebäude ist ein Gebäude, das aufgrund seiner Art und Größe und seines Verwendungszweckes einem auf demselben Baugrundstück befindlichen Gebäude untergeordnet ist. Laut Motivenbericht ist einer der Voraussetzungen für die Qualifikation als „Nebengebäude“, dass das Nebengebäude auf derselben Grundparzelle (denselben Grundparzellen) situiert ist wie das Hauptgebäude (vgl Fleisch/Fend, Das Vorarlberger Baugesetz, 4., überarbeitete Auflage 39). Im verfahrensgegenständlichen Fall befindet sich der Holzschopf auf dem Baugrundstück GST-NR xxxx, KG H, das vom Beschwerdeführer angeführte Hauptgebäude (Wohnhaus) jedoch auf einem anderen Grundstück, nämlich auf der angrenzenden Liegenschaft GST-NR zzzz, KG H. Hierbei handelt sich offensichtlich nicht um dieselbe Grundparzelle.

Schon aus diesem Grund ist bei dem verfahrensgegenständlichen Holzschopf auf GST-NR xxxx von keinem Nebengebäude im Sinne des § 2 Abs 1 lit l BauG auszugehen, für welches die Bestimmung des § 19 lit a BauG Anwendung finden könnte. Zudem weist das Satteldach des Holzschopfes im Sinne der vom Beschwerdeführer eingereichten und eindeutigen Planunterlagen am höchsten Punkt eine Höhe von über 3,50 m über dem Gelände (hier: 3,52 m) auf (vgl § 19 lit a BauG).

Zum Vorbringen, dass ein „ähnlich kleines Gebäude wie eine Telefonzelle“ vorliege, sodass die Voraussetzungen für eine Anzeigepflicht im Sinne des § 19 lit c BauG erfüllt seien, ist auf auszuführen, dass der Holzschopf schon aufgrund seiner Größenordnung nicht als kleines Gebäude zu werten ist. Wie dem Motivenbericht zu entnehmen ist, kann ein „ähnlich kleines Gebäude“ zB ein Überwachungshäuschen bei einer Zufahrt zu einem größeren Gebäude (zB Kaserne) oder ein Kassahäuschen zu einer Messeveranstaltung sein. Wesentlich ist, dass das Gebäude von der Größe her mit einer Telefonzelle vergleichbar ist, dh dass in der Regel nur eine Person sich darin aufhalten kann (vgl Fleisch/Fend, Das Vorarlberger Baugesetz, 4., überarbeitete Auflage 149). Im Anlassfall kann aufgrund der Größe des Holzschopfes von ca 6,3 m² (2,00 m x 3,27 m) jedenfalls nicht von einem derartig vergleichbaren kleinen Gebäude gesprochen werden, da sich mehr als eine Person darin aufhalten kann.

Zusammenfassend stellt das verfahrensgegenständliche Gebäude kein Nebengebäude nach § 2 Abs 1 lit l BauG bzw kein „ähnlich kleines Gebäude wie eine Telefonzelle“ dar, sodass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nach § 19 lit a BauG bzw nach § 19 lit c BauG nicht erfüllt sind. Die Errichtung des Gebäudes, für welches folglich der Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze nach § 6 Abs 1 lit a BauG nicht eingehalten wird, stellt daher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach § 18 BauG dar.

Die belangte Behörde hat zu Recht den angefochtenen Feststellungsbescheid zur Bewilligungspflicht des Bauvorhabens nach § 33 Abs 1 BauG erlassen. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

6. Das Landesverwaltungsgericht erachtet - ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers - eine Verhandlung gemäß § 24 VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage nicht für erforderlich. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Somit war auch dem Antrag auf Einholung eines bautechnischen Gutachtens nicht stattzugeben. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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