LVwG V LVwG-1-399/2025-R13

LVwG-1-399/2025-R13Landesverwaltungsgericht19.08.2025

Regest

Zivildienst, Aufenthalt im Ausland, Verpflichtung zur Folgeleistung der Zuweisung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-399/2025-R13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.1.399.2025.R13

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Isabel Vonbank, LL.M., über die Beschwerde des I P, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 27.05.2025, Zl X, betreffend einer Übertretung nach dem Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatzeit statt „02.12.2024 – 10.03.2025“ zu lauten hat „01.01.2025 – 10.03.2025“.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 160 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.

Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 1.040 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft F bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zivildienstpflichtiger, der mit Bescheid der Zivildienstagentur vom 05.08.2024, Zl X, erfolgten Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst zur Einrichtung A in der Zeit vom 01.12.2024 bis 17.07.2025, länger als 30 Tage nicht Folge geleistet, da er sich zumindest bis zum 10.03.2025 nicht bei der angeführten Einrichtung zum Zivildienst gemeldet habe.

Die Bezirkshauptmannschaft F erblickte hierin eine Übertretung des § 60 erster Fall ZDG. Es wurde eine Geldstrafe von 800 Euro und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen und neun Stunden festgesetzt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er sich bei der Zivildiensteinrichtung abgemeldet habe. Er habe am 06.11.2024 eine E-Mail verfasst, dass er mittlerweile in der Schweiz lebe und nicht mehr in Österreich.

3. Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Behördenakt, insbesondere in die Anzeige vom 10.03.2025, Zl X, in das Schreiben hinsichtlich der Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft F und den diesbezüglichen Aussetzungsbeschluss des Landesverwaltungsgericht Vorarlberg, jeweils vom 23.07.2025, obige Zahl, die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft F über die Einstellung des Verfahrens vom 29.07.2025, Zl X, und in die Einvernahme des Beschuldigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.07.2025 sowie in die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschuldigten vorgelegten Unterlagen.

4. Folgender Sachverhalt steht fest:

4.1. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 05.08.2024, Zl X, wurde der Beschuldigte der Einrichtung A, R F, R x, xxxx F, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum von 01.12.2024 bis 17.07.2025 (Dienstantritt 02.12.2024) zugewiesen. Der Zuweisungsbescheid vom 05.08.2024 wurde nicht in Beschwerde gezogen. Dieser erwuchs in Rechtskraft. Ein Bescheid, mit welchem ein Aufschub des Zivildienstes verfügt worden wäre, wurde nicht erlassen.

Der Beschuldigte hat der Zuweisung gemäß Zuweisungsbescheid vom 05.08.2024 keine Folge geleistet. Er erschien weder am 02.12.2024, noch bis zum 31.12.2024 in der Einrichtung, war sohin mehr als 30 Tage unerlaubt abwesend.

4.2. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 23.07.2025, obige Zahl, wurde der gegenständliche Akt der Staatsanwaltschaft F mit der Bitte um Prüfung übermittelt, ob die gegenständliche Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Zugleich wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 23.07.2025, obige Zahl, das gegenständliche Beschwerdeverfahren ausgesetzt, bis das Gericht rechtskräftig über die Frage entschieden hat, ob die gegenständliche Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft F vom 29.07.2025, Zl X, über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten benachrichtigt.

5. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der unter Punkt 3. angeführten Beweismittel als erwiesen angenommen. Er wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Insbesondere bestreitet der Beschuldigte nicht, dass er seinen Dienst entgegen der Anordnung im Zuweisungsbescheid vom 05.08.2024 länger als 30 Tage nicht angetreten hat.

Im Wesentlichen gab der Beschuldigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass er nicht denke, dass er den Zivildienst in Österreich ableisten könne, da er in der Schweiz lebe. Er habe sich fristgerecht abgemeldet. Es mache keinen Sinn, von der Schweiz aus den Zivildienst abzuleisten. Er berufe sich dahingehend auf § 6 Abs 4 Zivildienstgesetz, in dem es lauten würde, dass, sofern ein dauerhafter Aufenthalt im Ausland bestehe, das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde.

6. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 22 Abs 1 ZDG, BGBl Nr 679/1986, idF BGBl I Nr 104/2024, hat der Zivildienstpflichtige seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten.

Gemäß Abs 1a leg cit hat die Zivildienstagentur den Zuweisungsbescheid zu beheben, sofern der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nach Abs 1 nicht innerhalb von 30 Tagen antritt, ohne durch Krankheit, Beeinträchtigung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten zu sein.

Gemäß § 60 ZDG, idF BGBl I Nr 161/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

7. Rechtliche Beurteilung:

7.1. Objektive Tatseite:

Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet. Der Täter bleibt unentschuldigt abwesend. Ein bloßes „Zuspätkommen“ von weniger als 30 bzw acht Tagen ist nicht tatbildmäßig iSd § 60 ZDG (Attlmayr, Kommentar zum ZDG, § 60, 348).

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde der Beschuldigte mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 05.08.2024 der Einrichtung A, R F, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum 01.12.2024 bis 17.07.2025 (Dienstantritt: 02.12.2024) zugewiesen. Der Beschuldigte hat seinen Dienst bei der zugewiesenen Einrichtung weder am 02.12.2024 noch bis zum 31.12.2024 angetreten und damit der Zuweisung für mehr als 30 Tage keine Folge geleistet.

Ein Bescheid, mit welchem ein Aufschub des Zivildienstes verfügt worden wäre und der den Zuweisungsbescheid vor dem festgelegten Dienstantritt außer Kraft gesetzt hätte (vgl § 14 Abs 4 ZDG) wurde nicht erlassen. Das bedeutet, dass der Beschuldigte den Dienst antreten hätte müssen.

Auch das Vorbringen des Beschuldigten, er habe einer Mitarbeiterin der zugewiesenen Einrichtung A, R F, mitgeteilt, dass er im Ausland lebe und deshalb nicht erscheinen könne, stellt keinen im Sinne des § 22 Abs 1a ZDG entschuldigenden Grund für die Nichterfüllung der Zuweisung dar.

Das Zivildienstgesetz sieht lediglich im Rahmen der behördlichen Überwachung gemäß § 56 Abs 2 ZDG eine Meldepflicht bei längerfristigen Auslandsaufenthalten vor. Demnach haben Zivildienstpflichtige, die ihren Aufenthalt für mehr als sechs Monate ins Ausland verlegen, ihre neue Adresse sowohl der Zivildienstserviceagentur als auch der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde mitzuteilen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich jedoch kein Hindernis für die Ableistung eines ordentlichen Zivildienstes, selbst wenn sich der Betroffene überwiegend im Ausland aufhält (vgl VwGH 22.08.1995, 95/11/0255, zur Zulässigkeit des Einberufungsbefehls bei einem Auslandsaufenthalt iSd Wehrgesetzes 1990).

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beschuldigten, wonach das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren bei Vorliegen eines Auslandsaufenthaltes gemäß § 6 Abs 4 ZDG einzustellen sei, wird angemerkt, dass § 6 ZDG ausschließlich den Widerruf einer Zivildiensterklärung regelt. Ein Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren ist nicht ersichtlich.

Der Beschuldigte hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung tatbestandsmäßig verwirklicht. Allerdings war der Tatzeitraum entsprechend einzuschränken:

Die Nichtbefolgung einer Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes über einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen stellt ein Dauerdelikt dar. Bei einem Dauerdelikt beginnt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung und endet erst mit deren aufhören. Bei Dauerdelikten erfüllt die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes den Tatbestand (ua VwGH 27.06.2006, 2004/05/0113; 31.01.2012, 2009/05/0123; 14.05.2014, 2012/06/0226).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass das Unrecht der Tat am 01.01.2025 begonnen hat (da dem Beschuldigten ab dem zugewiesenen Dienstantrittsdatum am 02.12.2024 eine Frist von 30 Tagen zur Verfügung stand, um der Zuweisung nachzukommen, somit bis einschließlich 31.12.2024) und zum Zeitraum der Anzeige am 10.03.2025 noch anhielt. Im gegenständlichen Fall war daher der Tatzeitraum entsprechend einzuschränken und als Beginn der Tatzeit der 01.01.2025 anzuführen.

7.2. Subjektive Tatseite:

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl § 5 Abs 1 VStG).

Der Beschuldigte hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht, warum ihn an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Im vorliegenden Fall wird von Fahrlässigkeit ausgegangen.

Insbesondere schließt das Vorbringen, er würde jetzt im Ausland leben und eine Ableistung des Zivildienstes in Österreich sei seiner Ansicht nach demnach nicht mehr möglich, das Verschulden nicht aus. Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassung sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. Ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum wird aber durch den bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung noch nicht dargetan. Das Risiko des Rechtsirrtums trägt auch der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle (im vorliegenden Fall bei der Zivildienstserviceagentur) zu erkundigen (VwGH 25.04.2019, Ra 2019/13/0029).

Der Beschuldigte hat die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

8. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck der übertretenen Norm ist das öffentliche Interesse an der Erbringung einer Präsenzdienstleistung. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte in erheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird von Fahrlässigkeit ausgegangen.

Der Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschuldigten nicht zu Gute. Es sind keine Milderungsgründe vorgelegen. Erschwerend war die einschlägige zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Bestrafung nach § 60 erster Fall ZDG zu werten.

Obwohl im vorliegenden Fall – anders als von der belangten Behörde im Straferkenntnis angenommen – von keinem vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen ist, war die von der Behörde verhängte Strafe nicht zu mildern, da eine einschlägige Vorstrafe bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt wurde.

Ebenso hatte die Einschränkung des Tatzeitraums keine strafmindernde Wirkung, da die belangte Behörde die Strafe bereits im unteren Bereich des Strafrahmens (unter Ausschöpfung eines Drittels) festgesetzt hat und diese daher auch unter Berücksichtigung des nunmehr eingeschränkten Vorwurfs tat- und schuldangemessen bleibt.

Der Beschuldigte hat keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes würde das Landesverwaltungsgericht die verhängte Strafe auch bei einer Person mit ungünstigen persönlichen Verhältnissen für angemessen ansehen.

Zur Wahrung der general- und spezialpräventiven Zielsetzungen ist die Verhängung einer empfindlichen Geldstrafe erforderlich. Nur auf diese Weise kann dem Beschuldigten die Bedeutung der ordnungsgemäßen Ableistung des Zivildienstes verdeutlicht und zugleich ein klares Signal an die Allgemeinheit gesendet werden, dass die (wiederholte) Missachtung der Verpflichtung zur Befolgung eines Zuweisungsbescheides zur Ableistung eines Zivildienstes nicht folgenlos bleibt.

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe schuld, tat, vermögens und einkommensangemessen.

9. Die Abänderung des behördlichen Straferkenntnisses erfolgt zur Einschränkung des Tatzeitraums auf den Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 10.03.2025, wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht.

10. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet werden. Eine außerhalb dieser Judikatur liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht vorgekommen.

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