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LVwG-352-1/2025-R22•LVwG V LVwG-352-1/2025-R22
LVwG-352-1/2025-R22Landesverwaltungsgericht11.08.2025
Auskunftspflicht, Auskunft über Förderempfänger, natürliche Person, kleine Förderbeträge, Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation des einzelnen Förderempfängers möglich, Interessensabwägung
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erkennt durch die Richterin Mag. Hava Ostoverschnigg über die Beschwerde des Mag. M M, pA Ö , D, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 30.10.2024, Zl X, betreffend die Nichterteilung einer Auskunft nach dem Auskunftsgesetz, zu Recht:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Spruch statt „08. April 2024“ zu lauten hat: „26. Juni 2024“ und die Angabe der Fundstelle des § 4 Abs 1 des Gesetzes über die Auskunftserteilung in der Verwaltung des Landes und der Gemeinden (Auskunftsgesetz) zu lauten hat: „LGBl Nr 17/1989, idF LGBl Nr 44/2013“.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1.1. Mit E-Mail vom 02.05.2024 an die Landespressestelle Vorarlberg des Amtes der Vorarlberger Landesregierung begehrte der Beschwerdeführer die Beauskunftung aller Empfänger der im Zuge der Covid-19-Pandemie vom Land Vorarlberg gewährten Sonderförderungen für Tourismusunternehmen und Busunternehmen, die Höhe der Einzelförderungen sowie in eventu eine Liste aller natürlichen und juristischen Personen, von denen Fördermittel zurückgefordert wurden nebst den jeweiligen Gründen für die Rückforderung. Im Fall der Auskunftsverweigerung beantragte er eine bescheidmäßige Absprache nach § 4 Abs 4 Auskunftsgesetz. Das Auskunftsbegehren wurde an die sachlich zuständige Abteilung VIa des Amtes der Vorarlberger Landesregierung weitergeleitet.
1.2. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.06.2024, Zl X, zwei anonymisierte Tabellen (Tabelle 1 mit der Überschrift: „Investitionsprämie zum Wiederhochfahren der gewerblichen Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe und zur Förderung regionaler Wertschöpfungsketten“, Tabelle 2 mit der Überschrift: „Gewährung von Zuschüssen für Unternehmen im Gelegenheitsverkehr mit Autobussen“).
Im Begleitschreiben wurde dazu ausgeführt, dass dem Auskunftsbegehren in Form der beiliegenden Tabellen entsprochen werde. Darin seien die begehrten Höhen der jeweiligen Einzelforderungen sowie die Gründe für die jeweils erfolgten Rückforderungen aufgelistet.
In den Tabellen sind die Einzelförderungen fortlaufend nummeriert und der Höhe nach (nach Abzug einer allfällig erfolgten Rückforderung) angeführt. Zudem wird angegeben, ob eine Rückforderung erfolgt ist; im bejahenden Fall wird auch der Grund für die Rückforderung genannt. Die Tabellen sind gegliedert nach Nummer, Höhe der gewährten Förderung, Rückforderung erfolgt (JA/NEIN) und Grund für die Rückforderung.
In Bezug auf die (in den Tabellen nicht angeführten) Namen der Förderempfänger wurde im Begleitschreiben angeführt, dass die Auskunft aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nicht erteilt werden könne und über diese Verweigerung mit Bescheid gesondert abgesprochen werde.
1.3. Mit dem nun angefochtenem (Auskunftsverweigerungs-)Bescheid wies die belangte Behörde das darüber hinausgehende Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 02.05.2024 insoweit ab, und konkretisierte dies im Spruch dahingehend, dass die begehrten Auskünfte in Bezug auf die Investitionsprämie zum Wiederhochfahren der gewerblichen Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe und zur Förderung regionaler Wertschöpfungsketten (Sonderförderungen für Tourismusunternehmen) sowie in Bezug auf die Zuschüsse für Unternehmen im Gelegenheitsverkehr mit Autobussen (Sonderförderungen für Busunternehmen), sofern diese nicht bereits mit Schreiben vom 08.04.2024, Zl X, erteilt wurden, gemäß § 4 Abs 1 des AuskunftsG, LGBl Nr 17/1989, idgF, nicht erteilt werden können.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Interesse des Beschwerdeführers an der Auskunftserteilung in Bezug auf die namentliche Nennung der Förderempfänger kein zwingendes gesellschaftliches Informationsbedürfnis gegenüberstehe und die beantragte Maßnahme auch nicht in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehe. Gleichzeitig würden die Geheimhaltungsinteressen der Förderempfänger die Interessen des Auskunftswerbers jedenfalls überwiegen, da sie jeweils Förderungen von (weit) weniger als 100.000 Euro jährlich erhalten hätten. Die Abwägung der gegenseitigen Interessen führe daher zum Ergebnis, dass die persönlichen Geheimhaltungsinteressen der von der Auskunft berührten Förderempfänger gegenüber dem Anspruch auf Auskunftserteilung überwiegen. Eine Bekanntgabe der Namen der Förderempfänger sei daher aufgrund von § 4 Abs 1 Auskunftsgesetz iVm Art 20 Abs 3 B-VG bzw § 1 Abs 2 DSG nicht zulässig.
Im Ergebnis führe dies dazu, dass dem Auskunftsbegehren nur hinsichtlich der Höhe der gewährten Einzelförderungen und den Gründen für die erfolgten Rückforderungen entsprochen werden könne.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen (auszugsweise) vor:
[…]
„.. Beschwerdegründe
Der angefochtene Bescheid verletzt den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten. Diese Rechtsverletzung ergibt sich im Einzelnen aus den folgenden Gründen:
Keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen
Die belangte Behörde führt im Bescheid aus, die geförderten Unternehmen hätten ein Interesse an der Geheimhaltung der Förderungen, „da es sich dabei um sensible Informationen über ihre wirtschaftliche Situation, ihre konkreten Einnahmen sowie sonstigen finanziellen Transaktionen handelt, die grundsätzlich nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind". Hiezu ist grundsätzlich anzumerken, dass viele der betroffenen Unternehmen im Rahmen der Covid-19-Pandemie Doppelförderungen durch das Land und den Bund erhalten haben dürften. Während der Bund jedoch seine Förderempfänger veröffentlicht hat, weigert sich die belangte Behörde dieselben Informationen aus ihrem Zuständigkeitsbereich bereitzustellen. Allein die Tatsache, dass der Bund sich zur Veröffentlichung der Daten entschieden hat, belegt das überwiegende öffentliche Interesse an einer transparenten Darstellung der Covid-19-Förderungen. Auch Förderungen des Bundes, wie der Fixkostenzuschuss oder der Verlustersatz, lassen Rückschlüsse auf die genannten Unternehmenskennzahlen zu.
Im Fall der Tourismusförderrichtlinie lassen die Förderungen In Einzelfällen ebenfalls solche Rückschlüsse auf den Unternehmensumsatz während dreier Monate des Jahres 2019 zu. Bei der Abwägung wird auch zu berücksichtigen sein, wie schwer das Geheimhaltungsinteresse an einem beinahe fünf Jahre zurückliegenden Umsatz im Verhältnis wiegen kann - selbiges gilt für die Förderungen nach der Busförderrichtlinie. Nach ihr wurden tatsächliche Marketing- oder Pandemiebekämpfungskosten gefördert, die sich am realen Umsatzverlust orientierten. Uber die Förderung allein kann bei beiden Richtlinien jedoch kein endgültiger Rückschluss auf den Verlust der geförderten Unternehmen gezogen werden, da den Förderungen auch konkrete Kosten im Rahmen der Pandemiebekämpfung zugrundeliegen mussten und diese somit auch geringer als der Umsatzverlust ausfallen konnten. Weiters ist anzumerken, dass Jene Förderungen nach beiden Richtlinien, die den jeweiligen Deckel von 50.000 bzw. 40.000 Euro erreichten, mit Ausnahme des Überschreitens des Deckelbetrages keine weiteren Rückschlüsse auf Unternehmensumsätze zulassen und die angeführten Interessen Dritter an der Geheimhaltung von Unternehmenskennzahlen auf sie somit vermindert zutreffen.
Im Übrigen führt die belangte Behörde nicht aus, auf welche „sonstigen finanziellen Transaktionen" mit überwiegendem Geheimhaltungsinteresse im Fall einer Veröffentlichung geschlossen werden könnte.
Die Tatsache, dass die belangte Behörde, durch die unter Punkt 1.2 erwähnten, beantragten Doppelförderungen die Tourismusförderrichtlinie offenkundig verletzt hat und es ohne ersichtlichen Grund zu tranchierten Auszahlungen kam, unterstreicht das überwiegende Interesse an der Bekanntgabe der Förderempfänger zusätzlich.
Verletzung im Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit durch Nichterteilung der Auskunft
In seinem Erkenntnis vom 04. März 2021 zu GZ E 4037/2020 stellte der VfGH fest, dass Auskünfte nach § 1 Abs 1 Auskunftspflichtgesetz auch personenbezogene Daten betreffen können, weshalb die Bestimmung ein Eingriff in das Recht auf Datenschutz nach § 1 Abs 1 DSG darstellt. Im Erkenntnis heißt es weiters:
„Eine gesetzlich vorgesehene Beschränkung dieser Grundrechte ist nach dem jeweiligen Gesetzesvorbehalt nur zulässig, sofern sie aus einem der in Art 10 Abs 2 EMRK bzw § 1 Abs 2 DSG iVm Art 8 Abs 2 EMRK genannten Gründe notwendig ist. Der genannte Eingriff in das Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit und in jenes auf Datenschutz durch § 1 Abs l AuskunftspflichtG dient jeweils dem Schutz der Rechte anderer iSd Art 10 Abs 2 EMRK bzw § 1 Abs 2 DSG iVm Art 8 Abs 2 EMRK, nämlich dem jeweils entgegengesetzten Grundrecht. Der Eingriff verfolgt somit jedenfalls ein legitimes Ziel."
Die belangte Behörde befasst sich wie der Begründung zu entnehmen bzw. nicht zu entnehmen ist überhaupt nicht mit der Frage, ob der Zugang zu den begehrten Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, Instrumenten Ist, was aber anhand der vom EGMR genannten Kriterien zu prüfen gewesen wäre. Jene Bestimmungen, die dem Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, sind daher insbesondere dann eng auszulegen, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen Ist, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Auskunftswerber eine Rolle als ,watchdog' im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukommt.
Unstrittig ist, dass der belangten Behörde bekannt und bewusst war, dass der Beschwerdeführer Redakteur des Ö, V, ist, verweist sie doch darauf im ersten Satz ihrer Begründung. Dennoch stützt sie sich bei der Verweigerung der begehrten Auskunft ausschließlich auf datenschutzrechtliche Bestimmungen, ohne auch nur ansatzweise eine Begründung dafür abzugeben, warum hier der Datenschutz der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung derart überwiegt, dass die Auskunft verweigert werden darf. Insofern hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt.
Zur Frage einer Wertgrenze
Wenn die belangte Behörde argumentiert, die Fördernehmer des Landes hätten jeweils weniger als 100.000 Euro erhalten, und diese Summe sei vom Bundesverwaltungsgericht (Erkenntnis vom 01.03.2024, GZW176 2249967-1/5E) als „taugliche Wertgrenze" angenommen worden, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei den in diesem Fall angefragten Förderungen um laufende Auszahlungen für Unternehmen in Kurzarbeit handelte und die Summe von 100.000 Euro innerhalb eines Jahres kumuliert anfiel. Welters ist anzumerken, dass es sich dabei um eine Förderung des Bundes handelte, die aufgrund der Finanzkraft dieser Gebietskörperschaft grundsätzlich höher ausfallen kann als bei Ländern und Gemeinden. Daraus eine generelle Wertgrenze für das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an einer Auskunftserteilung abzuleiten, würde Auskunftsbegehren zu Förderungen auf Landesebene erheblich einschränken und auf Gemeindeebene geradezu verunmöglichen. Sollte das LVwG daher zum Schluss kommen, dass auch im gegenständlichen Verfahren eine Wertgrenze zu ziehen wäre, ab der ein öffentliches Interesse an der Auskunftserteilung bestünde, wäre diese aus Sicht des Beschwerdeführers unter Rücksichtnahme auf das Fördervolumen und die Finanzkraft des Landes Vorarlberg bei höchstens 5.000 Euro anzusetzen - mit der Maßgabe, dass tranchenweise erfolgte Überweisungen an dieselben Fördernehmer zu kumulieren wären. Einem Förderbetrag in dieser Höhe würde nach der Tourismusrichtlinie ein jährlicher Unternehmensumsatz von 333.333,33 Euro zugrundeliegen, womit jedenfalls von einem überwiegenden Interesse an der Auskunftserteilung auszugehen wäre. Darüber hinaus ist anzumerken, dass in der Transparenzdatenbank im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Zahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik der EU gemäß Artikel 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Beihilfebetrag, den ein Begünstigter in einem Jahr erhalten hat, nur dann in Form eines Codes oder unter Umständen gar nicht veröffentlicht werden darf, wenn sich dieser auf höchstens EUR 1.250 beläuft.
Zusammenfassung
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die von der belangten Behörde angeführten Interessen Dritter das Interesse des Beschwerdeführers an der Bereitstellung der angefragten Information nicht überwiegen.
Dem Interesse an der Geheimhaltung der Förderempfänger steht ein klar ausgeprägtes journalistisches Informationsinteresse des Beschwerdeführers gegenüber, dem die belangte Behörde in keiner Weise Rechnung getragen hat. Vielmehr wird die Verweigerung der Auskunftserteilung unter Berufung auf zum Teil wenig konkrete Unternehmensinteressen und nicht näher genannte finanzielle Transaktionen verweigert. Warum die fehlende vorhergehende Zustimmung der Förderempfänger deren Geheimhaltungsinteresse zulässig verstärken sollte, wird nicht weiter ausgeführt.
Wie die belangte Behörde hingegen richtig anführt, hat der Beschwerdeführer das gegenständliche Auskunftsbegehren in seiner Eigenschaft als Redakteur des O gestellt. Er tritt somit als „public watchdog" iSd EGMR-Judikatur auf (vgl. EGMR vom 28.11.2013, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, 39534/07). Die Behörde ist gleichfalls im Recht, wenn sie feststellt, dass „[e]in Beitrag zur Diskussion über die Verwendung öffentlicher Mittel [...] grundsätzlich dazu beitragen [kann], Förderungsmissbrauch zu verhindern und die Legitimität, die Verantwortung und Effizienz der Verwaltung zu stärken." Die Behörde unterlässt es jedoch, das Informationsinteresse des Beschwerdeführers rechtlich ausreichend zu würdigen. Während beim Geheimhaltungsinteresse der Fördernehmer deren Recht auf Privatleben (Art 8 EMRK) angeführt wird, unterlässt es die Behörde in weiterer Folge die Auskunftsverweigerung als Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Meinungsfreiheit (Art 10 Abs 1 EMRK) zu würdigen sowie diese beiden verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte gegeneinander abzuwägen. Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid durch die unzureichende Begründung ihres Eingriffs in das genannte Grundrecht des Beschwerdeführers daher mit Willkür behaltet.
Sie verkennt auch die in der höchstgerichtlichen Judikatur in ähnlichen Fällen wiederholt getroffene Abwägung zugunsten des journalistischen Interesses am Umgang mit öffentlichen Mitteln (vgl. VfSIg. 20446/2020).
Aufgrund der dargestellten Beschwerdegründe hat die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert. Indem sie eine unzureichende Interessenabwägung vorgenommen hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. […]“
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Der Beschwerdeführer ist beim Ö, V, als Redakteur tätig und benötigt die begehrte Auskunft für seine journalistische Tätigkeit.
3.2. Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 02.05.2024 an die Landespressestelle des Amtes der Vorarlberger Landesregierung folgendes Auskunftsbegehren:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
im Lichte der jüngst ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Covid-Kurzarbeitsförderungen des Bundes und der Vergleichbarkeit der Rechtslage auf Landesebene möchte ich zur nachstehenden Thematik nun ein Auskunftsbegehren einbringen.
Konkret ersuche ich um die Beauskunftung aller Empfänger der im Zuge der Covid-19-Pandemie vom Land Vorarlberg gewährten Sonderförderungen für Tourismusunternehmen (15 Millionen Euro Budget) und Busunternehmen (1 Million Euro Budget), die Höhe der Einzelförderungen sowie in eventu eine Liste aller natürlichen und juristischen Personen, von denen Fördermittel zurückgefordert wurden nebst den jeweiligen Gründen für die Rückforderung.
Im Fall der Auskunftsverweigerung beantrage ich die bescheidmäßige Absprache nach § 4 Abs 4 Auskunftsgesetz.
Mit freundlichen Grüßen
M M“
Dieses Auskunftsbegehren wurde an die sachlich zuständige Abteilung VIa des Amtes der Vorarlberger Landesregierung zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet.
3.3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.06.2024, Zl X, zwei anonymisierte Tabellen mit einer Auflistung der Höhe der jeweiligen Einzelförderungen sowie der Gründe für die jeweils erfolgten Rückforderungen.
In Bezug auf die Namen der Empfänger wurde im Schreiben darauf hingewiesen, dass die Auskunft gemäß § 4 Abs 4 Vorarlberger Auskunftsgesetz nicht erteilt werden kann, da die Erteilung dieser Auskunft gesetzliche Verschwiegenheitspflichten verletzen würde.
3.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Auskunft vom 02.05.2024 – soweit diesem nicht bereits mit Schreiben der belangten Behörde gemäß Pkt 3.3. entsprochen wurde – abgewiesen.
3.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und stellte folgende Anträge:
„das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und feststellen, dass die Vorarlberger Landesregierung die am 2. Mai 2024 beantragte Auskunft betreffend die Investitionsprämie zum Wiederhochfahren der gewerblichen Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe und zur Förderung regionaler Wertschöpfungsketten (Sonderförderungen für Tourismusunternehmen) sowie in Bezug auf die Zuschüsse für Unternehmen im Gelegenheitsverkehr mit Autobussen (Sonderförderungen für Busunternehmen), soweit sie nicht bereits mit Schreiben vom 08. April (gemeint wohl: 26.06.2024), Zl X, von der Vorarlberger Landesregierung erteilt wurden, zu Unrecht verweigert hat.
in eventu
Das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde unter der Maßgabe stattgeben, dass dem Beschwerdeführer die Namen jener Förderempfänger zu übermitteln sind, die eine kumulierte Einzelförderung in der Höhe von 5.000 Euro oder mehr erhalten haben.“
4. Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und wird als erwiesen angenommen. Er ist auch nicht strittig.
5.1. Gemäß § 1 Abs 1 AuskunftsG, LGBl Nr 17/1989, haben die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Gemäß § 1 Abs 2 leg cit sind unter Auskünfte Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind.
Gemäß § 2 Abs 1 leg cit hat jedermann das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich zu verlangen.
Gemäß § 3 Abs 1 leg cit sind Auskünfte soweit wie möglich mündlich oder telefonisch zu erteilen. Nach Abs 2 dieser Bestimmung sind Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, zu erteilen.
Gemäß § 4 Abs 1 Auskunftsgesetz, idF LGBl Nr 44/2013, dürfen Auskünfte nicht erteilt werden, wenn dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
Gemäß Abs 2 leg cit sind Auskünfte nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs nicht wesentlich beeinträchtigt wird, und dürfen Auskünfte verweigert werden, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Erhebungen oder Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Auskünfte dem Auskunftswerber anderweitig unmittelbar zugänglich sind.
Gemäß Abs 4 leg cit ist die Verweigerung einer Auskunft dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf Antrag des Auskunftswerbers ist die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
Gemäß § 1 Abs 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG), BGBl I Nr 165/1999, idF BGBl I Nr 51/2012, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten in Folge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf-grund von Gesetzen, die aus den in Art 8 Abs 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl Nr 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
Gemäß Art 20 Abs 3 B-VG, BGBl Nr 1/1930, idF BGBl I Nr 141/2022, sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
Gemäß Art 10 Abs 1 EMRK, BGBl Nr 210/1958, idF BGBl III Nr 30/1998, hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein.
5.2. Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).
Die angefragten Förderungen wurden auf Grundlage der Richtlinien im Rahmen der Corona-Krise „Investitionsprämie zum Wiederhochfahren der gewerblichen Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe und zur Förderung regionaler Wertschöpfungsketten“ sowie „Gewährung von Zuschüssen für Unternehmungen im Gelegenheitsverkehr mit Autobussen“ gewährt.
Die angefragten Informationen liegen der belangten Behörde vor (unstrittig).
Demnach sind die Auskünfte nach § 1 Auskunftsgesetz zu erteilen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
5.3. Zur Verweigerung der begehrten Auskunft:
Gemäß § 4 Abs 1 Auskunftsgesetz dürfen Auskünfte nicht erteilt werden, wenn dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommen sowohl die in Art 20 Abs 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch (eigenständig) die in § 1 Abs 1 DSG umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (VwGH 18.08.2017, Ra 2015/04/0010).
5.3.1. Datenschutz; Interesse der Fördernehmer an der Geheimhaltung personenbezogener Daten:
Kern des Grundrechts auf Datenschutz nach § 1 Abs 1 DSG bildet die Achtung von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen. Grundrechtsträger können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Ziel des Datenschutzrechts ist es, den Rechtsschutz der natürlichen oder juristischen Person oder Personengemeinschaft zu gewährleisten, deren Daten verwendet werden. Das DSG ist alleine auf den Schutz der Betroffenen ausgerichtet.
Nach § 1 Abs 1 und 2 DSG genießen personenbezogene Daten nicht schlechthin den dort normierten grundrechtlichen Geheimhaltungsanspruch, sondern nur dann, wenn ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person hinzutritt. Aber auch bei Vorliegen eines solchen schutzwürdigen Interesses ist nach der Regelung des Abs 2 dieser Gesetzesstelle der Geheimhaltungsschutz zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen zu versagen. Um beurteilen zu können, ob einem nach dem Auskunftsgesetz gestellten Auskunftsbegehren verfassungsrechtlich verankerte Prinzipien datenschutzrechtlicher Geheimhaltung im überwiegenden Interesse einer Partei entgegensteht, bedarf es daher konkreter sachverhaltsbezogener Feststellungen darüber, ob es sich bei den den Gegenstand der Anfrage bildenden Daten um solche personenbezogener Art handelt und welche schutzwürdigen Interessen diese Person an der Geheimhaltung dieser Daten hat und schließlich allenfalls ob und welche berechtigte Interessen des Auskunftswerbers an einer Bekanntgabe dieser Daten bestehen. Aufgrund des so ermittelten Sachverhaltes ist dann zu beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 und 2 DSG 2000 erfüllt sind und, sofern diese Frage zu bejahen ist, ob das Interesse des Auskunftswerbers an der begehrten Auskunft dieses Geheimhaltungsinteresse überwiegt (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 22.10.2012, 2010/03/0099).
Die angeforderten Auskünfte, konkret die Nennung der Namen der Förderempfänger, die im Rahmen der Investitionsprämie zum Wiederhochfahren der gewerblichen Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe und zur Förderung regionaler Wertschöpfungsketten oder im Rahmen der Zuschüsse für Unternehmen im Gelegenheitsverkehr mit Autobussen Förderungen ausbezahlt wurden, sowie die Summen der ausbezahlten Förderungen, stellen, dort wo sie Unternehmensnamen bzw Namen von natürlichen Personen und Fördersummen betreffen, „personenbezogene Daten“ dar, die jedenfalls § 1 DSG, und bei natürlichen Personen auch dem Schutzregime der DSGVO unterliegen.
Ein schutzwürdiges Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung dieser relevanten personenbezogenen Daten ist grundsätzlich zu bejahen (vgl VfSlg 12.166/1989). Die Förderempfänger haben ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung darüber, ob und in welcher Höhe sie eine öffentliche Förderung erhalten haben und an Daten, die Rückschlüsse auf ihre wirtschaftliche Situation erlauben (was auch für historische [Umsatz-]Daten gilt).
Eine Weitergabe bzw Veröffentlichung dieser Daten durch die belangte Behörde verwirklicht demnach einen Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung bzw auf Datenschutz nach der DSGVO, der nur nach den Kriterien des § 1 Abs 2 DSG bzw Art 6 DSGVO gerechtfertigt sein kann. Es ist daher zu prüfen, ob das Interesse des Auskunftswerbers an der begehrten Auskunft das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person überwiegt.
Auch die in Art 20 Abs 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit kommt als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 4 Abs 1 Auskunftsgesetz in Betracht (vgl VwGH 22.10.2012, 2010/03/0099). Demnach sind die Landesorgane, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.
Der Begriff der Partei ist diesbezüglich im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen, sohin auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist (vgl VwGH 28.01.2019, Ra 2017/01/0140). Worin das „Interesse“ der Partei bestehen muss, wird in Art 20 Abs 3 B-VG nicht näher bestimmt, sodass grundsätzlich jedes Interesse – also sowohl ein rechtliches als auch ein wirtschaftliches, politisches oder rein persönliches – geschützt ist (VwGH 18.08.2017, Ra 2015/04/0010). Diese Geheimhaltungsinteressen sind sohin auch gemäß Art 20 Abs 3 B-VG in einer Abwägung den Interessen des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information gegenüberzustellen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Partei entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt (vgl VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109).
5.3.3. Interesse des Beschwerdeführers an der Information:
Dem Interesse der Förderempfänger an der Geheimhaltung personenbezogener Daten steht dem öffentlichen Interesse an einem breiten Diskurs über die Vergabe und Abwicklung von Förderungen und der dabei wesentlichen Rolle des Beschwerdeführers als Journalist und der unbestritten dafür geeigneten und auch verfügbaren Informationen gegenüber.
Dass der Beschwerdeführer als Redakteur beim O, V, tätig ist und er damit die gesellschaftliche Rolle eines „public watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH zu Fragen der Meinungs- und Informationsfreiheit erfüllt, ist nicht weiter strittig und wird der nachfolgenden Interessensabwägung zugrunde gelegt.
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist Art 10 Abs 1 EMRK dahingehend auszulegen, dass dieser – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – ein Recht auf Zugang zu Informationen miteinschließt (vgl dazu und zum Folgenden EGMR [Große Kammer] 08.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Z 131 und 156 ff). Ein solches durch Art 10 EMRK geschütztes Recht auf Zugang zu Informationen wurde vom EGMR unter anderem dann anerkannt, wenn der Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat (wie dies durch das in § 1 AuskunftsG grundgelegte, einfachgesetzlich einzuräumende Recht auf Auskunft der Fall ist). Ein Recht auf Zugang zu Informationen steht auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt.
Der EGMR nennt für diesen Fall im Wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Art 10 EMRK relevant sind:
-den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?),
-die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit,
-den Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind),
-die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw als "social watchdog" („gesellschaftlicher Wachhund“) oder NGO, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses beziehen),
-und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen.
Der Umfang des durch das Auskunftsgesetz eingeräumten subjektiven Rechts auf Auskunft ist – ebenso wie die Reichweite der dieses Recht gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen über die zulässige Verweigerung der Auskunft aus Gründen der Verschwiegenheit, der wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben und der Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens – aufgrund der in Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art 10 EMRK im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR verfassungskonform auszulegen.
Im hier relevanten Zusammenhang ist daher im Hinblick auf die Frage, ob gesetzliche Verschwiegenheitspflichten der begehrten Auskunftserteilung entgegenstehen, eine Abwägung unter Berücksichtigung des Art 10 EMRK vorzunehmen. Im Zuge dieser Abwägung ist unter anderem zu prüfen, ob allfällige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Art 10 Abs 2 EMRK entsprechen, also einen legitimen Eingriffszweck im Sinne dieser Bestimmung verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind und schließlich im Ergebnis verhältnismäßig sind.
Zur Beurteilung der Frage, in welchem Umfang und in welcher Art Auskunft zu erteilen ist, kann – wie sich aus der oben zitierten Rechtsprechung des EGMR ergibt – nicht außer Betracht bleiben, ob der Zugang zu den begehrten Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist, was anhand der vom EGMR genannten Kriterien zu prüfen ist.
Jene Bestimmungen, die dem Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, sind daher insbesondere dann eng auszulegen, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen ist, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Auskunftswerber eine Rolle als „watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukommt (vgl VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).
Der Beschwerdeführer gibt als Zweck seines Informationsansuchens an, dass es Anzeichen dafür gebe, dass es im Rahmen der Förderabwicklung zu richtlinienwidrigen Vorgängen gekommen sei. So würden dem Antragsteller Unterlagen vorliegen, aus denen sich ergebe, dass es zu weiteren Richtlinienverstößen gekommen sei, als ursprünglich von der Behörde eingeräumt. Es würden unterschiedliche Fallzahlen und Fördersummen bestehen, aus denen sich der Verdacht ergebe, dass es zu weiteren Verstößen gekommen sei. Auch lasse sich die hohe Divergenz zwischen den Rückforderungen von Busunternehmen und den wesentlich zahlreicheren Tourismusunternehmen nicht erklären.
Des Weiteren gibt der Beschwerdeführer an, dass aufgrund der teilweise vorgenommenen Auszahlungen in Tranchen aus der anonymisierten Liste nicht erkennbar sei, ob und wie die Unternehmen gefördert worden seien. Würden die geforderten Auskünfte in vollem Umfang erteilt werden, so wären in weiterer Folge weitere Anfragen zum Sachverhalt an die belangte Behörde möglich.
Der Beschwerdeführer hat damit nachvollziehbar dargelegt, dass die Auskunftserteilung über die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen. Die im Rahmen der Covid-19 getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie hatten negative Auswirkungen auf zahlreiche Branchen, zB auf den Tourismus oder auf Busunternehmen. Es kam zu Rückgängen der Umsatzerlöse bis zu vollständigen Umsatzeinbußen. Um die negativen Auswirkungen abzufedern bzw zu vermindern, wurden im Rahmen von staatlichen Corona-Hilfsmaßnahmen zahlreiche Wirtschaftshilfen ausbezahlt und sonstige Unterstützungsmaßnahmen gesetzt. Durch die Investitionsprämie zum Wiederhochfahren der gewerblichen Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe und zur Förderung regionaler Wertschöpfungsketten sollte offenkundig das Wiederhochfahren der Tourismuswirtschaft und durch die Zuschüsse für Unternehmungen im Gelegenheitsverkehr mit Autobussen das Wiederhochfahren von Unternehmungen im Gelegenheitsverkehr durch Marketingmaßnahmen unterstützt werden. Bei den gewährten Förderungen handelt es sich um Steuergelder, weshalb es im öffentlichen Interesse ist, zu prüfen, ob die jeweiligen Förderungen zweckentsprechend von den Unternehmen eingesetzt wurden, die Förderziele erreicht wurden und es zu keinen Förderverstößen gekommen ist.
Die begehrte Auskunft ist in diesem Licht jedenfalls geeignet, zur Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften („the manner to conduct public affairs“, EGMR [Große Kammer] 08.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, Z 161) beizutragen (vgl VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).
Hinweise darauf, dass die angefragte Information nicht existieren würde und nicht verfügbar wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Damit müssen die folgenden Kriterien des EGMR zur Ermittlung der Reichweite des Rechts auf Zugang als erfüllt angesehen werden: nämlich der Zweck und das Ziel des Informationsersuchens als Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten zur Schaffung eines Forums einer notwendigen und bedeutenden öffentlichen Debatte, die Rolle des Zugangswerbers als Journalist und damit als „public watchdog“, der Charakter der begehrten Information als eine solche, die im großen öffentlichen Interesse liegt und deren Offenlegung Transparenz über den Umgang mit erheblichen öffentlichen Mitteln schaffen soll, sowie die Existenz der verfügbaren Information.
Es ist eine Interessenabwägung zwischen dem Recht auf Auskunft und dem Interesse des Beschwerdeführers an der Information und jenem auf Datenschutz bzw Geheimhaltung der betroffenen Förderbezieher vorzunehmen.
5.4.1. Zu den Argumenten der Parteien im Einzelnen:
Die belangte Behörde weist in ihrem ablehnenden Bescheid begründend darauf hin, dass der Förderempfänger ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung darüber habe, ob und in welcher Höhe sie öffentliche Förderungen erhalten hätten, da es sich dabei um sensible Informationen über ihre wirtschaftliche Situation, ihre konkreten Einnahmen sowie sonstigen finanziellen Transaktionen handle, die grundsätzlich nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass über die Förderung alleine bei beiden Richtlinien kein endgültiger Rückschluss auf den Verlust der geförderten Unternehmen gezogen werden könne, da den Förderungen auch konkrete Kosten im Rahmen der Pandemiebekämpfung zugrunde liegen mussten und diese auch geringer als der Umsatzverlust ausfallen hätte können. Weiters seien nach beiden Richtlinien, bei Förderungen, die den jeweiligen Deckel von 50.000 Euro bzw 40.000 Euro erreichen würden, mit Ausnahme des Deckelbetrages keine weiteren Rückschlüsse auf Unternehmensumsätze möglich und die angeführten Interessen Dritter an der Geheimhaltung von Unternehmenskennzahlen vermindert.
Die Investitionsprämie zum Wiederhochfahren der gewerblichen Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe und zur Förderung regionaler Wertschöpfungsketten sieht einen einmaligen direkten Zuschuss zum Wiederhochfahren der Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe vor. Basis für die Berechnung der Förderung ist der erzielte Umsatz im Zeitraum 01.03.2019 bis 31.05.2019. Der Förderzuschuss beträgt 6 % des in diesem Betrachtungszeitraum insgesamt erzielten Umsatzes (netto). Bei Mischbetrieben ist nur der gastronomische Umsatz anzusetzen. Bei verbundenen Unternehmen ist der Gesamtumsatz anzusetzen. Die Höhe der Förderung beträgt maximal 50.000 Euro pro Unternehmen. Der Antragsteller hat ab 31.03.2021 auf Aufforderung des Landes nachzuweisen, dass für das Wiederhochfahren des Betriebes ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Förderung bis zu Stichtag 31.03.2021 Kosten gemäß § 3 Abs 1 (Kosten im Zusammenhang mit dem Wiederhochfahren von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben, wie Lebensmittel, Getränke, Werbe- und Marketingkosten) zumindest in der Höhe der Förderung entstanden sind. Sollten die bis 31.03.2021 angefallenen Kosten die Höhe der gewährten Förderung unterschreiten, ist die Förderung aliquot zurückzuzahlen.
Die Gewährung von Zuschüssen für Unternehmungen im Gelegenheitsverkehr mit Autobussen sieht Förderungen von Kosten für Marketingmaßnahmen vor, die im Zeitraum 01.06.2020 bis 31.12.2020 anfallen. Basis für die Förderung ist der Reisebusumsatz der Periode Jänner bis Mai 2019, der dann dem Reisebusumsatz der Periode Jänner bis Mai 2020 gegenübergestellt wird. Die Höhe der Förderung orientiert sich am Umsatzverlust und beträgt maximal 40.000 Euro pro Unternehmen. Nach Abschluss der Maßnahmen ist dem Land bis spätestens 31.3.2021 ein Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel vorzulegen. Sollten die förderbaren Investitionen den gewährten Förderbeitrag nicht erreichen, ist die Förderung aliquot zurückzuzahlen.
Beide Förderrichtlinien sehen somit eine Obergrenze der Förderungen vor und es kann im Einzelfall dazu kommen, dass die gewährten Förderungen zu Teilen wieder zurückzuzahlen sind. Ein vollständiges Bild über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens kann allein aus den gewährten Förderungen, insbesondere bei Förderempfängern, deren Förderung die Obergrenze (50.000 bzw 40.000 Euro) erreicht, nicht gezogen werden. Bei den verbleibenden Förderempfängern ist nicht anzuzweifeln, dass durch die namentliche Nennung der Förderempfänger und der Höhe der ausbezahlten Förderung Rückschlüsse auf den Unternehmensumsatz während drei bzw fünf Monate im Jahr 2019 gezogen werden könnte. In der Abwägung wird dabei zu berücksichtigen sein, dass es sich dabei um einen ca sechs Jahre weit zurückliegenden Umsatz handelt, der sich dazu lediglich auf drei/fünf Monate des Wirtschaftsjahres bezieht und es sich zudem bei diesen Informationen nicht um ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im engeren Sinn handelt. Zudem, dass gegebenenfalls Förderungen auch zurückgezahlt wurden, wodurch ein Rückschluss auf den Unternehmensumsatz verzerrt wird.
Die belangte Behörde hat im ablehnenden Bescheid begründend ausgeführt, dass die Geheimhaltungsinteressen der Förderempfänger die Interessen des Auskunftswerbers jedenfalls überwiegen würden, da sie jeweils Förderungen von weit weniger als 100.000 Euro erhalten hätten.
Der Betrag von 100.000 Euro wird vom BVwG im Erkenntnis vom 04.03.2024, W176 2249967-1/6E, als taugliche Wertgrenze angesehen, ab der grundsätzlich angenommen werden könne, dass ein Informationsinteresse bestehe, das die Geheimhaltungsinteressen auch von natürlichen Personen überwiege. Dieser Grenzwert orientiert sich an den in das sogenannte „Transparency Award Modul“ (TAM) der EU verpflichtend einzumeldenden staatlichen Beihilfen.
Dem Beschwerdeführer ist insoweit Recht zu geben, als er in seiner Beschwerde vorgebracht hat, dass es sich bei dem vom BVwG beurteilten Sachverhalt um Beihilfen des Bundes gehandelt habe, die kumulativ im Jahr angefallen seien und bereits aufgrund der Finanzkraft dieser Gebietskörperschaft grundsätzlich höher ausfallen würde als bei Ländern und Gemeinden. Das Heranziehen einer generellen Wertgrenze für das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an einer Auskunftserteilung würde Auskunftsbegehren hinsichtlich Förderungen auf Landesebene erheblich einschränken und auf Gemeindeebene geradezu verunmöglichen.
Wäre bei einem Überschreiten der Wertgrenze in Höhe von 100.000 Euro – ohne Interessensabwägung – davon auszugehen, dass ein überwiegend öffentliches Interesse vorliegt, so würde dies dazu führen, dass Interessensabwägungen bei kleineren Förderungen wie insbesondere Förderungen, die vom Land oder von Gemeinden gewährt werden, geradezu ausgehebelt werden.
Die vom BVwG herangezogene Grenze von 100.000 Euro wird im Hinblick auf die dort auskunftsgegenständliche Kurzarbeitsbeihilfe als gerechtfertigt angesehen, um auch die Geheimhaltungsinteressen kleinerer Unternehmen in angemessener Weise zu berücksichtigen. Demnach betrug der Durchschnitt der Auszahlung der Covid-19-Kurzarbeitsbeihilfe im Jahr 2020 pro Unternehmen 56.000 Euro (vgl COVID-19-Kurzarbeit, Bericht des Rechnungshofes, Reihe BUND 2022/7).
Ein Heranziehen dieser Wertgrenze auf den gegenständlichen Fall, indem auf Grundlage der gegenständlichen Richtlinien (einmalige) Förderungen in der Höhe von 153,81 Euro bis zum Deckelbetrag von 40.000 bzw 50.000 Euro gewährt wurden, erscheint nicht angemessen.
In diesem Zusammenhang stellt sich dennoch die Frage, ob tatsächlich die Bekanntgabe der Namen sämtlicher Förderempfänger notwendig ist, damit der Beschwerdeführer dem Zweck seines Informationsansuchens nachgehen kann.
Es ist durchaus verständlich, dass es im Interesse des Beschwerdeführers liegt, eine vollständige Auskunft über sämtliche Förderempfänger zu erhalten, damit diesem ein Überblick über die ausbezahlten Förderhöhen gewährt wird. Weiters, damit sämtliche Daten für weitere (journalistische) Recherchetätigkeiten vorliegen. Klar ist, dass je kleiner und selektiver die gewährte Auskunft ist, desto weniger kann der Beschwerdeführer seiner journalistischen Funktion und der Kontrolltätigkeit nachkommen. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass als Förderempfänger sowohl Unternehmen, die einer Veröffentlichungspflicht gemäß UGB unterliegen, als auch natürliche Personen als Einzelunternehmer auftreten. Zwischen Gesellschaften, die einer Veröffentlichungspflicht unterliegen, und Klein- und Kleinstgesellschaften, die davon ausgenommen sind, ist hinsichtlich Geheimhaltungsinteresse keine Unterscheidung an den Tag zu legen. So sind für Klein- und Kleinstgesellschaften iSd §§ 278 UGB zwar Erleichterungen im Hinblick auf die Veröffentlichungspflichten vorgesehen, diese bezwecken aber lediglich den Verwaltungsaufwand für diese Gesellschaften zu reduzieren, haben deshalb aber keineswegs eine geringere Transparenz der finanziellen Lage der Unternehmen oder etwa den Ausgleich eines etwaigen Wettbewerbsnachteils zum Ziel (vgl dahingehend auch BVwG vom 01.03.2024, W176 2249967-1); ein allgemeiner Ausschluss der Auskunftsverpflichtung bezüglich dieser Unternehmen erscheint daher nicht sachgerecht (vgl Richtlinie 2012/6/EU zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben). Ganz im Gegenteil dazu hat ein Eingriff in das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten bei natürlichen Personen ein anderes Gewicht als bei juristischen Personen, die bereits einer erweiterten Verpflichtung zur Veröffentlichung ihrer Daten unterliegen (vgl EuGH Rs C-92/09 – Schecke und Eifert, Rz 87).
5.4.2. Ergebnis der Interessensabwägung:
Im Rahmen der gegenständlich zu lösenden Frage stehen sich zwei schützenswerte Rechtsgüter gegenüber, nämlich zum einen das Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten im Sinne der Art 8 EMRK/Art 7 und 8 GRC sowie der Verfassungsbestimmung des § 1 DSG und teilweise auch des Schutzregimes der DSGVO und der Verschwiegenheitspflicht iSd § 20 Abs 3 B-VG, und zum anderen das Recht auf Informations- und Meinungsfreiheit iSd Art 10 EMRK und 11 GRC und ihre Bedeutung für das Funktionieren und den Erhalt einer demokratischen Gesellschaft.
Dass ein Interesse daran besteht, über die Verwaltung von Steuergeldern, darüber, an wen diese Gelder vergeben werden und wie ihre Vergabe kontrolliert wird, einen breiten öffentlichen Diskurs zu ermöglichen, kann nicht angezweifelt werden.
Die angefragte Information ist weiter in der Lage, die angegebenen Zwecke einer Kontrolle durch Ermöglichung des öffentlichen Diskurses zu erreichen. Dabei ist das genannte Kontrollinteresse des Beschwerdeführers als ein solches anzusehen, das neben dem Kontrollinteresse der Verwaltungseinrichtungen, etwa des Rechnungshofs, Bestand und demokratiepolitisch eine große Bedeutung hat (vgl dazu näher zur Bedeutung des „public watchdog“ und mwN: EGMR [Große Kammer] 08.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Z 166 ff). In diesem Lichte muss daher auch davon ausgegangen werden, dass die Nennung der Namen der betroffenen Unternehmen notwendig für die Umsetzung des Recherche- und Kontrollinteresses ist.
Demgegenüber steht das Geheimhaltungsinteresse von Unternehmen und natürlichen Personen als Förderempfänger an ihren unternehmens- bzw personenbezogenen Daten, wobei in dieses Recht nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen und auf Basis von Gesetzen, die aus den in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind, eingegriffen werden darf.
Die Schutzwürdigkeit in Bezug auf die Geheimhaltungsverpflichtung wurde damit begründet, dass die Bekanntgabe der Daten zum Unternehmensnamen verknüpft mit der Fördersumme die Offenlegung der wirtschaftlichen Situation bzw finanziellen Leistungsfähigkeit nach sich ziehen könnte. Diese Gefahr stellt sich zumindest für die Gesellschaften, die ohnehin einer UGB-rechtlichen Veröffentlichungspflicht unterliegen, oder Förderungen in der Höhe des Deckelbetrages bekommen haben, wenn überhaupt, nur gering dar. Auch ist zu berücksichtigen, dass sofern überhaupt, die wirtschaftliche Situation der Förderempfänger aus einem Zeitraum offengelegt wird, der mittlerweile mehrere Jahre zurückliegt und allenfalls durch Rückzahlungen zudem verzerrt ist.
Im Zusammenhang mit der namentlichen Nennung von natürlichen Personen, die keiner Veröffentlichungspflicht unterliegen, und dazu lediglich eine geringe Förderung erhalten haben, wiegen die Geheimhaltungsinteressen an personenbezogenen Daten höher, als das Interesse des Beschwerdeführers, einen öffentlichen Diskurs anzuregen.
So stehen Förderungen im Ausmaß von mehreren tausend Euro und die namentliche Nennung dieser Förderempfänger eher im Kontrollinteresse der Öffentlichkeit, als Förderungen in der Höhe von (lediglich) hundert Euro, die an Einzelunternehmer gewährt wurden und bei denen keine Anzeichen eines richtlinienwidrigen Verhaltens vorliegt. So liegt es zwar im Interesse der Öffentlichkeit umfassend über die Mittelverwendung von Steuergeldern sowie darüber informiert zu werden, wieviel dieser Steuergelder für den gegenständlichen Zweck des Wiederhochfahrens von Tourismusbetrieben und Busunternehmen verwendet wurde. Diesem Informationsinteresse wird in Bezug auf natürliche Personen bei geringen Förderhöhen allerdings weitgehend mit der anonymisierten Liste entsprochen, aus der die Anzahl der Förderempfänger, die Förderhöhe und eine allfällige Rückforderung (samt Grund für die Rückforderung) ersichtlich ist.
Dem Interesse auf namentliche Nennung der Förderempfänger samt der Höhe der bezogenen Förderungen wird somit dort Grenzen zu setzen sein, wo einer natürlichen Person lediglich Förderungen in geringer Höhe gewährt wurden. In Bezug auf die geringen Förderbeträge ist es im Hinblick auf den Schutz der personenbezogenen Daten überschießend, auch den Namen des Förderempfängers zu nennen. Das Geheimhaltungsinteresse an der Information, die Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation des einzelnen Förderempfängers schließen lassen, wird in diesen Fällen als höher gewertet. Zu einem anderen Ergebnis würde man insbesondere dort gelangen, wo eine Gesellschaft ohnehin einer Veröffentlichungspflicht unterliegt, unabhängig davon eine bestimmte Förderhöhe überschritten wird oder ein entsprechender Verdachtsfall für ein richtlinienwidriges Vorgehen vorliegt.
Im Zuge der Abwägung der Interessen ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH 23.07.2013, 2010/05/0230; 23.10.2013, 2013/03/0109) mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Art 20 Abs 4 B-VG eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen wurde. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit – letztlich – zu rechtfertigen (VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109; 08.04.2019, Ra 2018/03/0124). Das Auskunftsgesetz hat daher nicht den Zweck, behördliches Handeln auf dessen (Rechts)Richtigkeit zu überprüfen. Ein allfälliges derartiges Interesse des Beschwerdeführers kann daher schon mangels einer entsprechenden Intention des AuskunftsG nicht gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der von der Auskunftserteilung betroffenen Personen überwiegen. Im Übrigen können Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens zwar Gegenstand von Wissenserklärungen sein, sie fallen aber nicht unter den Auskunftsbegriff des Art 20 Abs 4 B-VG (VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109).
Als Ergebnis einer Abwägung der beiden widerstreitenden Interessen ist das Interesse natürlichen Personen an der Geheimhaltung personenbezogener Daten, die zudem kleine Förderbeträge erhalten haben, höher zu werten, als das Interesse des Beschwerdeführers als Journalist an der Transparenz der Mittelvergabe zur Ermöglichung eines öffentlichen Diskurses.
Dem (Primär-)Antrag des Beschwerdeführers, festzustellen, dass die belangte Behörde die am 02.05.2024 beantragte Auskunft betreffend die Sonderförderung für Tourismusunternehmen sowie für Busunternehmen, soweit sie nicht bereits erteilt wurde, zu Unrecht verweigert hat, kann somit nicht entsprochen werden.
5.4.3. Allerdings hat der Beschwerdeführer im Beschwerdevorbringen den Eventualantrag gestellt, dass das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde unter Maßgabe stattgeben möge, dass dem Beschwerdeführer die Namen jener Förderempfänger zu übermitteln sind, die eine kumulierte Einzelförderung in der Höhe von 5.000 Euro oder mehr erhalten haben.
Durch die Einbeziehung der Betragsgrenze von 5.000 Euro wird – im Hinblick auf die Ausführungen zu Punkt 5.4. – den Geheimhaltungsinteressen natürlicher Personen als Förderempfänger, hinsichtlich derer das öffentliche Kontrollinteresse wie ausgeführt eingeschränkt ist und gegenüber denen es zurückzutreten hat, grundsätzlich ausreichend Rechnung getragen. Die Grenze stellt sicher, dass einerseits die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang über die Mittelverwendung informiert wird und andererseits die schutzwürdigen Interessen des betroffenen Personenkreises gewahrt bleiben.
Das Begehren hinsichtlich der Nennung der Namen jener Förderempfänger, die eine kumulierte Einzelförderung in der Höhe von 5.000 Euro oder mehr erhalten haben, wurde jedoch erst im Zuge des Beschwerdeverfahren gestellt.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob eine solche Einschränkung des Auskunftsbegehrens – also unter Einbeziehung einer betragsmäßigen Schwelle - überhaupt zulässig ist bzw ob das Verwaltungsgericht auf ein erst im Beschwerdeverfahren eingeschränktes Eventualbegehren eingehen kann, wenn dieses vom ursprünglichen behördlichen Auskunftsbegehren abweicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits im Erkenntnis vom 28.06.2021, Ro 2021/11/0005, klare Vorgaben gemacht:
In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Mitbeteiligter zunächst mit E-Mail vom 02.06.2020 gemäß §§ 2 und 3 Auskunftspflichtgesetz beantragt, ihm die Namen aller Unternehmen zu nennen, die im Zuge der COVID-19-Pandemie Kurzarbeit beantragt hatten, samt der jeweiligen Summen der genehmigten Hilfen. Mit Bescheid vom 03.07.2020 wurde dieses Begehren unter Verweis auf datenschutzrechtliche Gründe abgewiesen. Im anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht modifizierte der Mitbeteiligte das Begehren dahingehend, dass nur mehr jene Unternehmen betroffen sein sollten, deren Kurzarbeitsbeihilfen über einem Schwellenwert lagen (über den untersten 10 % aller genehmigten Hilfen). Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner stattgebenden Entscheidung dieses modifizierte Auskunftsbegehren zugrunde.
Der Verwaltungsgerichtshof erachtete dies als rechtswidrig, da durch die nachträgliche Einschränkung des ursprünglichen Begehrens die „Sache“ des Verfahrens überschritten worden sei. Wörtlich führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
[…]
„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Antragsänderung (im Sinne des § 13 Abs 8 AVG) auch im Berufungsverfahren grundsätzlich zulässig; allerdings zieht § 66 Abs 4 AVG solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs 8 AVG. So ist die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs 4 AVG auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt (vgl zu allem den - zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte erster Instanz ergangenen - Beschluss VwGH 18.8.2017, Ro 2015/04/0006, mwN). Da die Verwaltungsgerichte funktionell an die Stelle der Berufungsbehörden getreten sind, die sie insofern abgelöst haben, gilt dies gleichermaßen für Antragsänderungen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl VwGH 31.1.2019, Ra 2018/22/0086, mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Anlagenverfahren ausgesprochen, dass Modifikationen eines Projektes grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren zulässig sind, allerdings nur so weit, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird (vgl VwGH 28.4.2021, Ra 2019/04/0027, mwN).
Für das Auskunftsverweigerungsverfahren ergeben sich in diesem Zusammenhang allerdings Besonderheiten, die mit der Sache des Verfahrens vor der Behörde und dem Verwaltungsgericht zusammenhängen. Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht (vgl VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, Rn 30, mwN). Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Auskunft nicht vor, ist Inhalt der Entscheidung der Behörde der Ausspruch, dass die Auskunft verweigert wird (vgl VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, Rn 43, mwN).
Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen (vgl VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, Rn 41, mwN; 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, Rn 39).
„Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist daher allein die Frage, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste belangte Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat (vgl VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239, Rn 61 f). Damit wäre aber eine Änderung jenes Auskunftsbegehrens, welches dem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz zu Grunde liegt, im Beschwerdeverfahren nicht vereinbar. Eine solche Änderung ist daher vom Verwaltungsgericht nicht mehr zu berücksichtigen.
Das Verwaltungsgericht hätte daher seiner Entscheidung, die Revisionswerberin habe die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigert, das erst im Beschwerdeverfahren geänderte Auskunftsbegehren nicht zu Grunde legen dürfen. Dadurch hat es die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten.“
Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof in der aktuelleren Entscheidung vom 02.02.2023, Ro 2023/13/0001, bestätigt und inhaltlich fortgeführt.
Auch in diesem Fall hatte der Mitbeteiligte sein ursprüngliches Auskunftsbegehren – das die Bekanntgabe sämtlicher Unternehmen samt genehmigter Hilfssummen betraf – erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dahingehend eingeschränkt, dass nur Unternehmen über einer gewissen Schwelle erfasst sein sollten. Nach den Ausführungen des VwGH hätte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung ausschließlich auf das ursprünglich bei der Behörde gestellte Auskunftsbegehren stützen dürfen. Wörtlich führte der VwGH dazu aus:
[…]
„…„Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist damit alleine die Frage, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste belangte Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Dabei ist die vom Auskunftswerber bei der belangten Behörde begehrte Auskunft Gegenstand der Prüfung (vgl VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239). Eine Änderung des Auskunftsbegehrens, welches dem Auskunftsverweigerungsbescheid zu Grunde liegt, im Beschwerdeverfahren ist daher vom Verwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen (vgl - zu einem in gleicher Weise „modifizierten“ Auskunftsbegehren - VwGH 28.6.2021, Ro 2021/11/0005).“
Berücksichtigt man nun diese Grundsätze, so wird klar, dass jegliche Änderung oder Modifikation des ursprünglichen Auskunftsbegehrens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zulässig ist, da sonst die „Sache“ im Sinne des Verfahrensgegenstands unzulässig erweitert bzw ausgetauscht wird. Auch wenn es sich gegenständlich um einen Eventualantrag handelt, ist einzig und allein maßgeblich, ob damit ein inhaltlich anderes Auskunftsbegehren eingeführt wird, das nicht mehr ident ist mit jenem, das die belangte Behörde mit Bescheid abgelehnt hat.
Nachdem das ursprüngliche Auskunftsbegehren auf alle Förderempfänger ohne Betragsgrenze abzielte, und der Eventualantrag im Beschwerdeverfahren eine betragsmäßige Einschränkung auf Empfänger mit 5.000 Euro oder mehr enthält, handelt es sich um ein inhaltlich geändertes Begehren, das nicht mehr von der „Sache“ umfasst ist, über die das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden hat.
Daher darf das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall seiner Entscheidung nicht das erst im Beschwerdeverfahren betragsmäßig auf 5.000 Euro oder mehr eingeschränkte Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers zugrunde legen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt ergibt und das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.
7. Die Maßgabebestätigungen dienen der korrekten Anführung der Fundstelle und des Schreibens der belangten Behörde zur Zl X.
8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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