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LVwG-1-190/2025-R13•LVwG V LVwG-1-190/2025-R13
LVwG-1-190/2025-R13Landesverwaltungsgericht30.07.2025
Verwaltungsstrafrecht, Verbotsirrtum, Positive Schlussüberprüfung
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Isabel Vonbank, LL.M., über die Beschwerde des R M, T, vertreten durch Sutterlütty Klagian Brändle Gisinger Lingenhöle Rechtsanwälte GmbH, Dornbirn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 18.02.2025, Zl X, betreffend Übertretung des Baugesetzes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 7.000 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage und 12 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatzeit statt „23.07.2012 bis 17.02.2025“ zu lauten hat: „21.03.2013 bis 01.04.2015 und 13.02.2024 bis 17.02.2025“.
Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 700 Euro.
Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 7.700 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft B bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen:
„Straferkenntnis
Spruch
1. Datum/Zeit: 23.07.2012 bis 17.02.2025
Ort: S, Gst-Nr xxxx und Gst-Nr yyyy, beide KG xxx S
Sie haben ein nach § 18 Baugesetz bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (wesentliche Änderung eines Gebäudes) ohne Baubewilligung ausgeführt, obwohl es sich dabei nicht um ein kleines Gebäude handelte, welches nach § 19 lit a bis c Baugesetz nur anzeigepflichtig ist.
Sie haben beim landwirtschaftlichen Alpgebäude die Nutzflächen für Wohnzwecke massiv erweitert, das Gebäude zum Gelände um 35 cm höher ausgeführt, einen Zerlegeraum inkl. der Kühlzelle errichtet, das Gebäude im Vergleich zur Bewilligung lagemäßig verdreht, indem die östliche Gebäudeecke 2 m nach Nordwest und die südliche Gebäudeecke um 5 m in Richtung Südost verschoben wurde, eine Wohnung mit einer Nutzfläche von 132,6m² und einen Löschwasserteich errichtet, ohne im Besitz einer Baubewilligung zu sein.
Bei dem am 13.02.2024 durchgeführten Lokalaugenschein konnte festgestellt werden, dass die Abweichungen der Ausführung zum Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 18.07.2012, Zahl: X derart gravierend sind, dass das Gebäude nicht durch den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 18.07.2012, Zahl: X gedeckt ist und die Ausführungen als sogenanntes Aliud zu beurteilen sind.
Folgende Abweichungen zum Bewilligungsbescheid der Gemeinde S vom 18.07.2012 wurden festgestellt:
Das Gebäude wurde im Vergleich zur Bewilligung lagemäßig verdreht, indem die östliche Gebäudeecke 2 m nach Nordwest und die südliche Gebäudeecke um 5 m in Richtung Südost verschoben wurde. Die Folge daraus ist, dass der Dachüberstand an der südlichen Ecke des Gebäudes um 77 cm über die Flächenwidmung Freifläche Landwirtschaftsgebiet hinaus in die Flächenwidmung Freifläche Freihaltegebiet ragt. Auch das nordwestlich erstellte Mistlager ragt an der nördlichen Ecke um 33 cm in die Flächenwidmung Freifläche Freihaltegebiet.
Das Gebäude wurde zum Gelände um 35 cm höher ausgeführt.
Für das Mistlager sowie die darunterliegende Jauchegrube inkl. Schwemmkanälen liegt keine Baubewilligung vor.
Das Kellergeschoss inkl. der Nutzung wurde wesentlich verändert, indem es nur mit den Abmessungen von 11,88 m x 16,76 m anstatt von 18,665 m x 16,96 m ausgeführt wurde und die Rauchkammer sowie die Räumlichkeiten für die Sennerei entfallen sind.
Im Erdgeschoss ist das Futterlager, sowie der Bereich für die Noriker entfallen. Der Sennereibereich wurde räumlich ebenfalls verändert. Hier wurde der Sennereibereich an sich verkleinert. Diese Fläche wurde als Käselager ausgeführt. Anstelle des Bereichs für die Noriker wurde ein Zerlegeraum inkl. Kühlzelle für Wild erstellt.
Der Erschließungsbereich mit vorgesehenem Personenlift wurde größer ausgeführt, wodurch ein kleiner Lagerbereich und ein großzügiger Gangbereich entstanden ist. Daher ist das Futterlager im Stallbereich entfallen.
Im Obergeschoss wurde der Wohnteil folgendermaßen wesentlich verändert:
Der westliche Teil, ursprünglich als Schlafräume für Senn und Jäger (je 1 Schlafzimmer mit je 2 Schlafplätze, mit gemeinsamem Bad und WC) wird, lt. Angaben des Eigentümers, als Schlafräume für den Bauern genutzt.
Es wurden drei Schlafzimmer mit jeweils 2 Schlafmöglichkeiten (Doppelbett) mit jeweils eigenem Bad ausgeführt.
Der östliche Teil, ursprünglich als Schlafräume für den Bauern (1 Schlafzimmer mit Doppelbett, ein Kinderzimmer mit zwei Betten, mit gemeinsamem Bad und WC und nicht ausgebautem Abstellraum) wird, lt. Angaben des Eigentümers, als Schlafräume für die Jäger genutzt.
Da auch der ursprünglich nicht ausgebaute Abstellraum zu Wohnzwecken ausgebaut wurde, ergibt sich eine deutlich erhöhte Nutzfläche. Es wurden drei Zimmer mit jeweils eigenem Bad ausgeführt. Zwei Zimmer sind mit einem Doppelbett und ein Zimmer mit Doppelbett und zusätzlichem Einzelbett ausgestattet.
Im ursprünglich nicht ausgebauten Dachgeschoss wurde eine Wohneinheit bestehend aus einem Koch- Ess- Wohnbereich, einer Garderobe, einem Schlafzimmer mit Ankleide, einem WC und einem Bad mit WC, eingebaut. Somit wurde für den Eigentümer im Dachgeschoss eine Wohnung mit einer Nutzfläche von 132,6m² erstellt, obwohl diese in den Planunterlagen vom 21.02.2012 zum Bescheid der Gemeinde S vom 2012 nicht vorhanden war und somit keine Baubewilligung verfügt.
Weiters wurde über der „Wohnung – Senn“ im Bereich des Heubodens ein Podest für Lagerzwecke erstellt. Zudem wurde im Dachgeschoss ein zusätzlicher Holzofen inkl. Kamin errichtet.
Einteilung der Nutzeinheiten im Hauptgebäude: Gegenüberstellung der Nutzflächen
Beschreibung
Flächen lt. Bescheid vom
vorhandene Flächen (lt. Plänen vom
landwirtschaftlicher Wirtschaftsteil
1026,12 m2
925,40 m2
landwirtschaftlicher Wohnteil
112,39 m2
110,00 m2
Wirtschaftsteil Jagd
16,93 m2
16,00 m2
Wohnteil Jagd
90,21 m2
191,10 m2
Wohnteil Senn
28,30 m2
Wohnteil "privat" (Eigentümer)
0,00 m2
132,60 m2
Allgemeinflächen (Erschließung,
Technik, Heizung, Lager)
253,68 m2
232,10 m2
Summe
1499,33 m2
1635,50 m2
Somit ergibt sich eine Erhöhung der Nutzfläche von 136,17 m²
Die Nutzflächen für Wohnzwecke wurden massiv erweitert, von 202,6 m² auf 461 m².
Die Wohnräumlichkeiten wurden stark verändert, indem zwei zusätzliche nicht der Widmung entsprechende Wohneinheiten errichtet wurden. Die Raumeinteilung im Zwischentrakt inkl. der Nutzung wurden wesentlich verändert.
Für den Zerlegeraum inkl. der Kühlzelle liegt keine Baubewilligung vor.
Es wurde ein Löschwasserteich ohne Baubewilligung errichtet.
Im Baubescheid wurde festgehalten, dass die Garage nach Fertigstellung des neuen Alpgebäudes abzutragen ist. Diese ist immer noch bestehend und wurde teilweise mit einer neuen Fassade versehen und neu eingedeckt.
Durch die oben angeführten Änderungen wurde das äußere Erscheinungsbild erheblich geändert, die Einhaltung der Abstandsflächen oder Mindestabstände sowie die Zulässigkeit des Gebäudes nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften wurden beeinflusst und die Sicherheit von Menschen wurde gefährdet. Dies stellen wesentliche Änderungen des Gebäudes dar.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1
§ 55 Abs.1 lit.a Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 41/2022 iVm. § 18 Abs.1 lit.a Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 64/2019 und dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 18.07.2012, Zahl: X
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
10 Tagen
§ 55 Abs. 2 Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 41/2022
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 2.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 22.000,00“
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. Er bringt im Wesentlichen vor, dass ihm mit rechtsgültigem Bescheid vom 18.07.2012 eine Baubewilligung für den Abbruch eines alten Alpgebäudes und die Errichtung eines neuen Gebäudes mit Wohnungen für Alpfamilie, Senn und Jäger erteilt worden sei. Die Planung und Bauleitung sei einem renommierten Architekten (H K) übertragen worden, wobei die Baubehörde – insbesondere der Bürgermeister – von Anfang an in den gesamten Bauprozess eingebunden gewesen sei und laufend über alle Änderungen informiert worden wäre, darunter auch über das leichte Verdrehen des Gebäudes und die geringe Erhöhung des Giebels.
Der Beschuldigte sei lediglich in die Planung des Wirtschaftstrakts bis zur Baueinreichung involviert gewesen, habe sich dabei jedoch stets auf die Abstimmungen zwischen Bauleiter und Bürgermeister verlassen. Er sei nicht darüber informiert gewesen, dass gewisse Planänderungen nicht genehmigt wären oder würden. Vielmehr sei ihm vom Bauleiter mitgeteilt worden, dass die Schlussabnahme problemlos erfolgt sei.
Die Baubehörde habe weder einen Baustopp verhängt noch ein gesondertes Ansuchen um Bewilligung gefordert. Der Beschuldigte habe davon ausgehen dürfen, dass das Bauvorhaben rechtmäßig sei, insbesondere weil die Schlussabnahme erfolgt und von der Baubehörde unterzeichnet worden sei. Planabweichungen seien bekannt gewesen, dennoch sei von keiner Seite eine Beanstandung erfolgt.
Er habe erst im Februar 2024 im Rahmen einer Begehung offiziell von etwaigen nicht genehmigten Abweichungen erfahren. Unmittelbar danach habe er um Genehmigung dieser Planabweichungen sowie um Genehmigung des Löschwasserteiches angesucht.
Beweis: PV, Einholung Bauakt der Gemeinde S, Zl X, Einholung Akt Agrarbezirksbehörde, Zl X, ZV H K, ZV K S, ZV Dr. H N
Die Nutzung des Gebäudes sei stets der ursprünglichen Widmung entsprechend erfolgt – nämlich zu alp-, land- und forstwirtschaftlichen Zwecken samt notwendigem Wohnbedarf.
Die Behörde habe aus seiner Sicht zu Unrecht angenommen, dass die Identität des bewilligten Vorhabens verloren gegangen sei und dass es sich um ein „aliud“ handle. Die vorgenommenen Änderungen hätten das Wesen des Bauvorhabens nicht berührt. Auch habe es keine wesentliche Veränderung der äußeren Erscheinung oder eine Unterschreitung von Abstandsflächen gegeben. Selbst eine Erhöhung des Giebels um 35 cm habe keine Auswirkungen auf baurechtlich relevante Bestimmungen gehabt.
Der Beschuldigte wendete sich zudem gegen die Unterstellung eines bedingten Vorsatzes. Er sei in gutem Glauben davon ausgegangen, dass alle erforderlichen Maßnahmen ordnungsgemäß vorgenommen worden seien – nicht zuletzt aufgrund der engen Einbindung der Baubehörde und der Expertise des Bauleiters. Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit sei daher nicht gegeben. Selbst bei Annahme eines Verschuldens sei dieses als geringfügig zu qualifizieren, sodass die verhängte Strafe in keinem Verhältnis stehe.
Der Beschuldigte beantragt die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Herabsetzung der verhängten Strafe.
3. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Behördenakt, den Bauakt der Gemeinde S Zl X, die von der Vorarlberger Landesregierung Abteilung Landwirtschaft (Va) übermittelten Unterlagen („Akt“ Agrarbezirksbehörde, Zl X) und durch Zeugeneinvernahme von H K (Planer und Bauleiter) und K S (Bürgermeister). Der Zeuge K S hat sich wegen dem laufenden Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch der Aussage entschlagen. Die durchgeführte mündliche Verhandlung ist vom Beschuldigten unbesucht geblieben. Auf die Einvernahme des vom Beschuldigten beantragten Zeugen Dr. H N haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung verzichtet.
4. Folgender Sachverhalt steht fest:
4.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 18.07.2012, Zl X, wurde dem Beschuldigten gemeinsam mit W N die Baubewilligung für die Errichtung eines Alpgebäudes mit Wohngebäude für Alpfamilie, Senn und Jäger sowie für den Abbruch des bestehenden Alpgebäudes „N“ auf GST-NRN xxxx und yyyy, KG xxx S unter Auflagen erteilt. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschuldigten am 23.07.2012 zugestellt und ist am 07.08.2012 in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschuldigte ist gemeinsam mit W N Eigentümer der GST-NRN xxxx und yyyy, KG xxx S (nachfolgend: „Baugrundstück“).
4.2. Nach Erteilung der Baubewilligung teilte der Beschuldigte dem Planer und Bauleiter H K mit, dass er eine Änderung des ersten Obergeschosses sowie einen Ausbau des Dachgeschosses wünscht. H K erstellte daraufhin abgeänderte Pläne (Anlage F) und ließ sich zur Absicherung folgendes Schriftstück (Anlage E) vom Beschuldigten unterzeichnen:
„H
BAUHERR: R M, I X xxxx V
BETRIFFT: A (PLANÄNDERUNGEN)
AUF WUNSCH DES BAUHERRN, IST DER 1. OBERGESCHOSS-GRUNDRISS NACH DEM PLAN VOM 9.10.2013 (3. variante) UND DAS DACHGESCHOSS NACH DEM PLAN VOM 10.10.2013 (1. variante) AUSZUFÜHREN. DIES ENTGEGEN ALLEN ANDEREN BEHÖRDLICHEN BESTIMMUNGEN.
9.12. 2013 DER BAUHERR: R M e.h.“
4.3. Baubeginn war am 21.03.2013, die Beendigung der Bauausführung war im Oktober 2014 (Anlage H: Bautagebuch). Die Bauausführung erfolgte im Auftrag des Beschuldigten und W N.
4.4. Bei einer Sitzung des Bauausschusses am 14.04.2014, bei der Bürgermeister K S, D B, S B und H W anwesend waren, bemängelte S B, welcher mit Durchführung der gesamten Elektroarbeiten beauftragt war, Planabweichungen beim Bauvorhaben. Dies ist im Protokoll der Bauausschusssitzung am 14.04.2014 (Anlage B) wie folgt festgehalten:
„8. M N K
S B bemängelt Planabweichungen beim Bauvorhaben. 2 zusätzliche Fenster oberhalb dem Sennbereich Richtung Süd. Der Bgm hat wie in solchen Fällen üblich ein Deckblatt zur Fertigstellung bei der Information durch den Planer verlangt. Die Sanierungsarbeiten und Neueindeckung an der Garage, welche laut Widmung auch abgerissen gehört liegt allein im Verantwortungsbereich der Bauherrn. Der Planer wurde von Bürgermeister S schon bei Erstellung darauf aufmerksam gemacht.“
4.5. H K legte daraufhin korrigierte Deckpläne mit Datum 01.05.2014 vor. Diese korrigierten Deckpläne entsprechen dem Ist-Bestand.
In der Bauausschusssitzung am 19.05.2014 mit den vorgenannten Mitgliedern ist im Protokoll (Anlage A) dazu Folgendes festgehalten:
„3. Alpe K
Da durch die baulichen Änderungen die Einreichpläne nicht mehr stimmig waren wurden korrigierte Pläne nachgereicht.“
4.6. Während der Bauausführung war der Bürgermeister K S mit dem Planer und Bauleiter H K ständig in Kontakt. Seitens des Bürgermeisters erfolgte während der Bauausführung sowie nach Fertigstellung des Bauvorhabens keine Beanstandung bzw Kritik (ZV H K).
4.7. Am 01.04.2015 fand die Schlussüberprüfung nach § 43 BauG statt. Die Schlussüberprüfung wurde durch Bürgermeister K S durchgeführt. Im Zuge der Überprüfung wurden keine Abweichungen vom Baukonsens festgestellt. Die Baumaßnahmen blieben unbeanstandet. Beim Punkt Planabweichungen erfolgt ein Verweis auf die nachgereichten Deckpläne („Deckblatt liegt vor“).
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20250730_LVwG_1_190_2025_R13_00/image001.png
4.8. Nach der Schlussüberprüfung legte der Planer und Bauleiter H K dem Bürgermeister K S nochmals die abgeänderten Planunterlagen vom 01.05.2014 vor (Anlage G).
4.9. Mit Datum 14.06.2016 erging folgendes Schreiben an den Beschuldigten:
„Betreff: Errichtung eines Alpgebäudes mit Wohnungen für Alpfamilie, Senn und Jäger auf Gst-Nr. yyyy, KG xxx S K x
Schlussüberprüfung am 01.04.2015
Sehr geehrter Herr M!
Anlässlich der Schlussüberprüfung am 01.04.2015 hat der Bürgermeister festgestellt, dass die Auflagen des Bescheides vom 18.07.2012 Zahl X nicht zur Gänze erfüllt worden sind.
a.Rauchmelder nach OIB – lt Vorschrift installieren
b.Feuerlöscher fehlen
Die Gemeinde S ist innerhalb von vier Wochen, spätestens aber bis zum 15.07.2016, eine Erfüllungsmeldung zu übermitteln.
Wir ersuchen um eine fristgerechte Behebung der Mängel besorgt zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Der Bürgermeister
M B e.h.“
4.10. Am 13.02.2024 wurde ein Lokalaugenschein durch die Baurechtsverwaltung B durchgeführt. Folgende Abweichungen zum Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 18.07.2012, Zl X, wurden festgestellt und dem Beschuldigten und W N zur Kenntnis gebracht (Aktenvermerk der Baurechtsverwaltung B vom 20.02.2024, X):
Das Gebäude wurde im Vergleich zur Bewilligung lagemäßig verdreht, indem die östliche Gebäudeecke 2 m nach Nordwest und die südliche Gebäudeecke um 5 m in Richtung Südost verschoben wurde. Die Folge daraus ist, dass der Dachüberstand an der südlichen Ecke des Gebäudes um 77 cm über die Flächenwidmung Freifläche Landwirtschaftsgebiet hinaus in die Flächenwidmung Freifläche Freihaltegebiet ragt. Auch das nordwestlich erstellte Mistlager ragt an der nördlichen Ecke um 33 cm in die Flächenwidmung Freifläche Freihaltegebiet.
Das Gebäude wurde zum Gelände um 35 cm höher ausgeführt.
Für das Mistlager sowie die darunterliegende Jauchegrube inkl. Schwemmkanälen liegt keine Baubewilligung vor.
Das Kellergeschoss inkl. der Nutzung wurde wesentlich verändert, indem es nur mit den Abmessungen von 11,88 m x 16,76 m anstatt von 18,665 m x 16,96 m ausgeführt wurde und die Rauchkammer sowie die Räumlichkeiten für die Sennerei entfallen sind.
Im Erdgeschoss ist das Futterlager, sowie der Bereich für die Noriker entfallen. Der Sennereibereich wurde räumlich ebenfalls verändert. Hier wurde der Sennereibereich an sich verkleinert. Diese Fläche wurde als Käselager ausgeführt. Anstelle des Bereichs für die Noriker wurde ein Zerlegeraum inkl. Kühlzelle für Wild erstellt.
Der Erschließungsbereich mit vorgesehenem Personenlift wurde größer ausgeführt, wodurch ein kleiner Lagerbereich und ein großzügiger Gangbereich entstanden ist. Daher ist das Futterlager im Stallbereich entfallen.
Im Obergeschoss wurde der Wohnteil folgendermaßen wesentlich verändert:
Der westliche Teil, ursprünglich als Schlafräume für Senn und Jäger (je 1 Schlafzimmer mit je 2 Schlafplätze, mit gemeinsamem Bad und WC) wird, lt. Angaben des Eigentümers, als Schlafräume für den Bauern genutzt.
Es wurden drei Schlafzimmer mit jeweils 2 Schlafmöglichkeiten (Doppelbett) mit jeweils eigenem Bad ausgeführt.
Der östliche Teil, ursprünglich als Schlafräume für den Bauern (1 Schlafzimmer mit Doppelbett, ein Kinderzimmer mit zwei Betten, mit gemeinsamem Bad und WC und nicht ausgebautem Abstellraum) wird, lt. Angaben des Eigentümers, als Schlafräume für die Jäger genutzt.
Da auch der ursprünglich nicht ausgebaute Abstellraum zu Wohnzwecken ausgebaut wurde, ergibt sich eine deutlich erhöhte Nutzfläche. Es wurden drei Zimmer mit jeweils eigenem Bad ausgeführt. Zwei Zimmer sind mit einem Doppelbett und ein Zimmer mit Doppelbett und zusätzlichem Einzelbett ausgestattet.
Im ursprünglich nicht ausgebauten Dachgeschoss wurde eine Wohneinheit bestehend aus einem Koch- Ess- Wohnbereich, einer Garderobe, einem Schlafzimmer mit Ankleide, einem WC und einem Bad mit WC, eingebaut. Somit wurde für den Eigentümer im Dachgeschoss eine Wohnung mit einer Nutzfläche von 132,6m² erstellt, obwohl diese in den Planunterlagen vom 21.02.2012 zum Bescheid der Gemeinde S vom 2012 nicht vorhanden war und somit keine Baubewilligung verfügt.
Weiters wurde über der „Wohnung – Senn“ im Bereich des Heubodens ein Podest für Lagerzwecke erstellt. Zudem wurde im Dachgeschoss ein zusätzlicher Holzofen inkl. Kamin errichtet.
Einteilung der Nutzeinheiten im Hauptgebäude: Gegenüberstellung der Nutzflächen
Beschreibung
Flächen lt. Bescheid vom
vorhandene Flächen (lt. Plänen vom
landwirtschaftlicher Wirtschaftsteil
1026,12 m2
925,40 m2
landwirtschaftlicher Wohnteil
112,39 m2
110,00 m2
Wirtschaftsteil Jagd
16,93 m2
16,00 m2
Wohnteil Jagd
90,21 m2
191,10 m2
Wohnteil Senn
28,30 m2
Wohnteil "privat" (Eigentümer)
0,00 m2
132,60 m2
Allgemeinflächen (Erschließung,
Technik, Heizung, Lager)
253,68 m2
232,10 m2
Summe
1499,33 m2
1635,50 m2
Somit ergibt sich eine Erhöhung der Nutzfläche von 136,17 m²
Die Nutzflächen für Wohnzwecke wurden massiv erweitert, von 202,6 m² auf 461 m².
Die Wohnräumlichkeiten wurden stark verändert, indem zwei zusätzliche nicht der Widmung entsprechende Wohneinheiten errichtet wurden. Die Raumeinteilung im Zwischentrakt inkl. der Nutzung wurden wesentlich verändert.
Für den Zerlegeraum inkl. der Kühlzelle liegt keine Baubewilligung vor.
Es wurde ein Löschwasserteich ohne Baubewilligung errichtet. Der Löschwasserteich hat eine Größe von über 25 m2 und wurde als Naturteich mit wasserfester Folie ausgeführt (Stellungnahme des ASV für Raumplanung, Landschaftsbild und Baugestaltung vom 02.08.2024, Zl X). Die Wassereinführung erfolgte durch die Sickerleitung vom Gebäude vom Laufbrunnen vor dem Haus, vom Restwasser. Das Wasser wird durch eine Drainage abgeleitet. Für den Löschwasserteich ist keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich.
Im Baubescheid wurde festgehalten, dass die Garage nach Fertigstellung des neuen Alpgebäudes abzutragen ist. Diese ist immer noch bestehend und wurde teilweise mit einer neuen Fassade versehen und neu eingedeckt.
Durch die oben angeführten Änderungen wurde das äußere Erscheinungsbild erheblich geändert, die Einhaltung der Abstandsflächen oder Mindestabstände sowie die Zulässigkeit des Gebäudes nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften wurden beeinflusst und die Sicherheit von Menschen wurde gefährdet. Dies stellen wesentliche Änderungen des Gebäudes dar.
4.11. Für die unter Punkt 4.10. beschriebenen Baumaßnahmen liegt bis jetzt keine Baubewilligung vor.
5. Dieser Sachverhalt wird auf Grund nachstehender Beweiswürdigung als erwiesen angenommen:
Es liegen keine einander widersprechenden Ergebnisse des Beweisverfahrens vor. Aufgrund des komplexen Sachverhaltes wurden die Beweismittel, auf welche sich die betreffenden Feststellungen beziehen, bereits im Sachverhalt (Punkt 4.) in Klammer angeführt. Bei den angeführten Anlagen handelt es sich um die Anlagen zur Verhandlungsschrift vom 01.07.2025.
6.1. Vorarlberger Baugesetz (BauG):
§ 43 BauG, LGBl Nr 52/2001
(1) Die Vollendung von Bauvorhaben, die nach § 18 Abs 1 bewilligungspflichtig sind, ist der Behörde vom Bauherrn innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu melden, die Vollendung selbständig benützbarer Teile kann auch schon vor Vollendung des gesamten Bauvorhabens gemeldet werden. Allenfalls noch ausständige Befunde gemäß den §§ 29 Abs 6 erster Satz und 37 Abs 2 sind der Meldung anzuschließen.
(2) Sofern Abs 4 nichts anderes bestimmt, hat die Behörde innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen Meldung zu prüfen, ob die Ausführung der Baubewilligung und sonst den Anforderungen nach § 15 entspricht.
(3) Ergibt die Prüfung, dass das Bauvorhaben nicht entsprechend ausgeführt wurde, hat die Behörde nach § 40 (Herstellung des rechtmäßigen Zustandes) vorzugehen.
[…]
§ 55 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 41/2022
Strafen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
[…]
(2) Übertretungen nach Abs 1 lit a, i und j sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 28.000 Euro, sonstige Übertretungen nach Abs 1 mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen.
[…]
(4) Übertretungen nach Abs 1 lit a bis d und i sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
§ 18 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 64/2019
(1) Einer Baubewilligung bedürfen
[…]
6.2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):
§ 5 VStG BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 57/2018
Schuld
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine Baubewilligung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon ein rechtliches „aliud“ darstellt, welches eine neuerliche Baubewilligung erfordert. Zu beachten ist aber, dass Einzelfälle denkbar sind, in denen (allein) durch eine geringfügige Verschiebung eines Bauwerks nicht vom Vorliegen eines rechtlichen „aliud“ auszugehen ist (zB VwGH 21.01.2022, Ra 2021/06/0228; 26.03.2021, Ra 2021/06/0011; VwGH 29.4.2015, 2013/05/0025; 16.3.2012, 2010/05/0182; VwGH 25.9.2012, 2011/05/0023; 27.11.1990, 89/05/0026).
Im Beschwerdefall ist zu beachten, dass es nicht allein auf die lagemäßige Verdrehung ankommt, indem die östliche Gebäudeecke um 2 m nach Nordwest und die südliche Gebäudeecke um 5 m in Richtung Südost verschoben wurde, sondern dass gerade durch diese Abweichung vom genehmigten Plan der Dachüberstand an der südlichen Ecke des Gebäudes um 77 cm über die Flächenwidmung Freifläche Landwirtschaftsgebiet hinaus in die Flächenwidmung Freifläche Freihaltegebiet ragt. Auch das nordwestlich erstellte Mistlager ragt an der nördlichen Ecke um 33 cm in die Flächenwidmung Freifläche Freihaltegebiet. Der durch die lagemäßige Verdrehung bewirkte Widerspruch zum Flächenwidmungsplan ist jedenfalls als wesentliche Änderung anzusehen.
Das landwirtschaftliche Alpgebäude weicht aber nicht nur hinsichtlich der Lage, sondern auch hinsichtlich der Höhe sowie der Gestaltung des Inneren, insbesondere hinsichtlich der Nutzflächen für Wohnzwecke (massive Erweiterung), maßgeblich von der erteilten Baubewilligung ab.
Die oben beschriebenen Abweichungen erreichen insgesamt betrachtet ein Ausmaß, dass das errichtete Alpgebäude gegenüber dem bewilligten Bau ein rechtliches „aliud“ darstellt. Die bauliche Anlage verfügt somit über keinen Baukonsens. Da für den Löschwasserteich keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist (§ 1 Abs 1 lit g BauG), wurde dieser ebenfalls konsenslos errichtet.
Somit ist der Tatbestand des § 55 Abs 1 lit a BauG – Ausführung eines Bauvorhabens nach § 18 BauG ohne Baubewilligung – erfüllt.
Der Beschuldigte ist (Mit)Grundeigentümer, (Mit)Bauherr und (Mit)Inhaber des Baubewilligungsbescheides. Da die Ausführung des Bauvorhabens, für welches keine Baubewilligung vorlag, im Auftrag des Beschuldigten erfolgte, ist er strafrechtlich für die Übertretung nach § 55 Abs 1 lit a BauG verantwortlich (vgl VwGH 21.02.2007, 2005/06/0005: Als Täter kommt derjenige in Betracht, der das Bauvorhaben selbst ausführt oder auch derjenige, in dessen Auftrag eine solche abweichende Ausführung erfolgt, oder schließlich derjenige, der es entgegen einer ihn treffenden rechtlichen Verpflichtung unterlässt, die Ausführung zu unterbinden).
Bei dem Datum „23.07.2012“ handelt es sich um den Zeitpunkt der Zustellung des Baubewilligungsbescheides. Baubeginn - somit Vornahme der Handlung mit welcher das Unrecht der Tat beginnt - war jedoch erst am 21.03.2013.
Eine Übertretung nach § 55 Abs 1 lit a BauG ist, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand (zB Bestand des konsenslosen oder konsenswidrigen Bauwerks) anhält, ein Dauerdelikt (§ 55 Abs 4 BauG). Bis jetzt liegt für die Baumaßnahmen keine Baubewilligung vor. Der rechtswidrige Zustand ist somit noch aufrecht.
7.2.1. Vorsätzlich handelt, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht. Vorsätzliches Handeln beruht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen (vgl zB VwGH 30. 10.2003, 99/15/0098).
Aufgrund der massiven Abweichungen von der Baubewilligung, des unterzeichneten Schriftstückes vom 09.12.2013 (Anlage E) sowie des Umstandes, dass Deckpläne, welche dem Ist-Bestand entsprechen, nachgereicht wurden (Anlage A), ist darauf zu schließen, dass der Beschuldigte anfänglich Kenntnis von der Abweichung von der Baubewilligung hatte. Daher ist (anfänglich) von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen.
7.2.2. Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt der unverschuldete Verbotsirrtum. Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen eines solchen entschuldigenden Verbotsirrtums zu prüfen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vertrauen auf eine Rechtsauskunft der sachlich und örtlich zuständigen Behörde entschuldigend. Erhält der Betroffene von der zuständigen Behörde trotz ausführlicher Darlegung des maßgebenden Sachverhaltes eine ausdrückliche Auskunft in eine bestimmte Richtung und geht er danach vor, so liegt trotz einer objektiven Unrichtigkeit keine Sorgfaltspflichtverletzung vor (vgl VwGH 93/08/0176, mwN).
Im vorliegenden Fall ist der Bürgermeister als Baubehörde nach § 50 Abs 1 BauG sachlich und örtlich zuständige Behörde.
Dem Bürgermeister war bekannt, dass die Ausführung des Bauvorhabens nicht der Baubewilligung entspricht (Punkt 4.4.). Die nachgereichten Deckpläne mit Datum 01.05.2014, welche dem Ist-Bestand entsprechen, wurden vom Bauausschuss, von welchem der Bürgermeister Mitglied ist, ohne Beanstandung zur Kenntnis genommen (Punkt 4.5.).
Bei der am 01.04.2015 durchgeführten Schlussüberprüfung nach § 43 BauG hat der Bürgermeister keine Abweichungen vom Baukonsens festgestellt (Punkt 4.7.). Im Protokoll erfolgte unter dem Punkt Planabweichungen ein Verweis auf die nachgereichten Deckpläne, welche dem Ist-Bestand entsprechen („Deckblatt liegt vor“).
Im Schreiben des Bürgermeisters vom 14.06.2016 an den Beschuldigten (Punkt 4.9.) wurde in Bezug auf die Schlussüberprüfung am 01.04.2015 mitgeteilt, dass der der Bürgermeister festgestellt habe, dass die Auflagen des Bescheides vom 18.07.2012 Zahl X nicht zur Gänze erfüllt worden sind (Rauchmelder und Feuerlöscher). Weitere Beanstandungen erfolgten nicht. Insbesondere wurde keine Herstellung des rechtmäßigen Zustandes angeordnet.
Eine Schlussüberprüfung nach § 43 BauG ist die Prüfung durch die Baubehörde, ob das Bauvorhaben konsensgemäß ausgeführt wurde (§ 43 Abs 2 BauG; Germann/Fend, Das Vorarlberger Baugesetz3, S 228). Ergibt die Prüfung, dass das Bauvorhaben nicht entsprechend ausgeführt wurde, hat die Behörde nach § 40 BauG (Herstellung des rechtmäßigen Zustandes) vorzugehen (§ 43 Abs 3 BauG).
Eine Schlussüberprüfung kann – dem Grunde nach – einer Auskunft durch die zuständige Behörde gleichgehalten werden. Die gegenständliche Schlussüberprüfung, bei welcher keine Abweichungen vom Konsens festgestellt wurden und die Baumaßnahmen unbeanstandet blieben, ist in Zusammenhalt mit den Begleitumständen als eine entschuldigende behördliche Rechtsauskunft zu werten. Zwar hatte der Beschuldigte ursprünglich Kenntnis von der Abweichung von der Baubewilligung. Jedoch konnte er aufgrund der nachgereichten Deckpläne, welche den Ist-Bestand darstellen und in der Bauausschusssitzung in Anwesenheit des Bürgermeister zur Kenntnis genommen wurden, dem Verweis im Protokoll der Schlussüberprüfung auf ebendiese Deckpläne, der Schlussüberprüfung ohne Beanstandungen, deren positives Ergebnis durch das Schreiben des Bürgermeisters vom 14.06.2016 noch einmal dokumentiert wurde, sowie der Nichterlassung eines Beseitigungsauftrages auf das Vorliegen eines Baukonsenses für die „Planabweichungen“ vertrauen. Somit ist ab dem Zeitpunkt der Schlussüberprüfung am 01.04.2015 aufgrund eines nicht vorwerfbaren Verbotsirrtums das Verschulden weggefallen.
Jedoch kann aus dem Umstand, dass die Behörde – rechtswidrigerweise – nicht nach 43 Abs 2 BauG gemäß § 40 BauG vorgeht, nicht das Recht auf Belassung des konsenswidrigen Zustandes abgeleitet werden (Germann/Fend, Das Vorarlberger Baugesetz3, S 229). Durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsbehörde kann weder die fehlende Baubewilligung ersetzt werden, noch das Recht und die Pflicht der Baubehörde zur Erlassung des Beseitigungsauftrages untergehen. (VwGH 27.02.1998, 96/06/0090). Somit hat der durch die Übertretungen geschaffene rechtswidrige Zustand (Bestand des konsenslosen Bauwerks) nach der Schlussüberprüfung am 01.04.2015 angehalten.
Anlässlich des Lokalaugenscheins am 13.02.2024 wurden die Abweichungen zum Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 18.07.2012, Zl X, festgestellt und dem Beschuldigten und W N zur Kenntnis gebracht. Ab diesem Zeitpunkt hatten der Beschuldigte (wieder) Kenntnis von dem nicht vorhandenen Baukonsens.
Somit ist während der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes der Vorsatz wieder hinzugekommenen. Daher wurde das aufgrund des Verbotsirrtums zwischenzeitlich nicht strafbare Verhalten durch „mala fides superveniens“ von deren Eintritt am 13.02.2024 an wieder strafbar (vgl VwGH 31.01.2012, 2009/05/0123).
7.3. Eine Verwaltungsübertretung:
Beim Dauerdelikt sind tatbestandsmäßige Einzelhandlungen bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz solange als Einheit und damit nur als EINE Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit EINER Strafe zu bedenken, als der Täter nicht nach außen erkennbar seine deliktische Tätigkeit aufgegeben hat (zB VwGH 01.06.2023, Ra 2022/07/0186). Das Verhalten des Beschuldigten war zwischen dem Zeitpunkt der Schlussüberprüfung am 01.04.2015 und dem Lokalaugenschein am 13.02.2024 mangels Verschuldens nicht strafbar (vgl VwGH 24.04.2013, 2009/02/0206). Da sich nur die innere Tatseite geändert hat, das rechtswidrige Verhalten aber aufrecht war (Bestand des konsenslosen Bauwerks), hat der Beschuldigte sein deliktisches Verhalten nicht nach außen erkennbar aufgegeben. Daher sind beide Tatzeiträume (21.03.2013 bis 01.04.2015 und 13.02.2024 bis 17.02.2025) als eine Verwaltungsübertretung anzusehen.
Für die baulichen Maßnahmen besteht bis jetzt keine Baubewilligung. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits ausgesprochen, dass die Verjährung eines Dauerdelikts nicht eingetreten sein kann, wenn der rechtswidrige Zustand bei Erlassung der angefochtenen Entscheidung noch aufrecht war (vgl VwGH 24.03.2011, 2009/07/0153).
8. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Schutzzweck der übertretenen Norm ist die Gewährleistung, dass Maßnahmen, die zur Verletzung der durch das Baugesetz geschützten Interessen führen können, in einem Bewilligungsverfahren einer Überprüfung unterzogen werden. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte in erheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Beim Verschulden wird von Vorsatz ausgegangen.
Der Beschuldigte hat zu seinen persönlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht. Es wird daher von durchschnittlichen Verhältnisse ausgegangen.
Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten liegt vor. Die Verschuldensform des Vorsatzes, der die nach dem Tatbild ausreichende Schuldform der Fahrlässigkeit (vgl VwGH 25.09.1990, 90/05/0043) übersteigt, war als erschwerend zu werten.
Die Strafe war herabzusetzen, weil einerseits der Tatzeitraum erheblich einzuschränken war. Des Weiteren hat die Behörde zu Unrecht den Umstand, dass das Bauvorhaben so massiv geändert wurde, dass es als aliud anzusehen ist sowie den Umstand, dass für die massiven Änderungen noch keine Baubewilligung vorliegt, als erschwerend gewertet. Der erste Umstand hat zur Folge, dass für das Bauvorhabens kein Baukonsens besteht und der Tatbestand des § 55 Abs 1 lit a BauG – Ausführung eines Bauvorhabens ohne Baubewilligung – erfüllt ist. Der zweite Umstand ist bereits beim Tatzeitraum berücksichtigt. Diese Umstände als erschwerend zu werten verstößt gegen das Verbot der Doppelverwertung.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten findet das Landesverwaltungsgericht die nunmehr festgesetzte Strafe, welche ein Viertel des Strafrahmens ausschöpft, schuld, tat, vermögens und einkommensangemessen.
Ein weiteres Herabsetzen der Strafe war aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht möglich.
9. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß § 52 Abs 8 VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro.
10. Die Änderung des behördlichen Straferkenntnisses erfolgte, da bei Dauerdelikten Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen sind (VwGH 10.07.1998, 97/02/0528). Dementsprechend war der Tatzeitraum im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses abzuändern.
11. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet werden. Eine außerhalb dieser Judikatur liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht vorgekommen.
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