LVwG V LVwG-318-1/2025-R13

LVwG-318-1/2025-R13Landesverwaltungsgericht12.06.2025

Regest

Baurecht, Nachbarn, Auswirkungen in Außenanlagen, keine Gefährdung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-318-1/2025-R13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.318.1.2025.R13

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis und Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Isabel Vonbank, LL.M., über die Beschwerden von 1. Mag. J R, H, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. Linus Mähr, Götzis, 2. S P, H, 3. W P, H, und 4. P A, H, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt H vom 18.11.2024, Zl X, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: E K, H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hamit Öztürk, Bludenz), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

I.zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers Mag. J R nach Maßgabe des unter Punkt 4. festgestellten Sachverhaltes insoweit Folge gegeben, als den Auflagen in Spruchpunkt II. (Baubewilligung) folgende Auflagen angefügt werden:

„die unter Spruchpunkt IV. vorgeschriebenen Auflagen im Auftrag des Amtsgeologen (Ziffern 106. bis 110.). Diese Auflagen erhalten die Ziffern 49. a) bis e). In der Auflage 49. d) wird die Wortfolge, (siehe Auflage 2)‘ durch die Wortfolge, (siehe Auflage 49. b))‘ ersetzt;

Geotechnische Auflagen:

49. f) Die parallel zum Gebäude auf GST-NR xxxx verlaufende Spundwand muss im Untergrund verbleiben, wobei Richtung Nordwesten die verbleibende Spundwand zumindest zwei Meter über die nordwestliche Außenkante des Gebäudes hinausragen muss.

49. g) Im Bereich des Gebäudes auf GST-NR xxxx ist eine Kopfaussteifung analog zum Schnitt BES 1 des Geotechnischen Gutachtens der B vom 31.10.2023 auszuführen.

49. h) Es ist durch den baubegleitenden Geotechniker vorab ein Ausführungsplan für die Spundwand zu erstellen, in dem die zu belassenden Spundbohlen, die Aussteifungen inklusive Angaben zu Art und Ausführung und die Aushubabschnitte für das Arbeitsplanum wie im Gutachten der B vom 31.10.2023 auf Seite 20, erster Absatz, beschrieben dargestellt sind.“

Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

II.den Beschluss gefasst:

Gemäß § 28 iVm § 31 VwGVG werden die Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin S P, des Drittbeschwerdeführers W P und des Viertbeschwerdeführers P A als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei E K die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Tiefgarage auf GST-NR yyyy, KG x H, erteilt. Die Einwendungen des Erstbeschwerdeführers wurden als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben.

2.1. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass durch die erteilte Baubewilligung sein verfassungsrechtlich geschütztes Eigentumsrecht verletzt werde, da durch die genehmigte Bauausführung mit erheblichen Schäden an seiner Liegenschaft zu rechnen sei. Er machte geltend, dass die Baubehörde verpflichtet sei, derart präventiv tätig zu werden, um Eingriffe in das Eigentum von Nachbarn zu verhindern, und nicht lediglich auf nachgelagerte privatrechtliche Schadenersatzansprüche zu verweisen.

Der Erstbeschwerdeführer führte aus, dass der amtsgeologische Sachverständige in seinem Gutachten dargelegt habe, dass mit ernsthaften und nahezu unvermeidbaren Schäden an der Nachbarliegenschaft zu rechnen sei. Die von der Behörde erlassenen Auflagen seien nach Auffassung des Sachverständigen nicht geeignet, die geotechnischen Bedenken auszuräumen.

Er brachte weiters vor, dass die Argumentation der Behörde, wonach eine Schadenersatzpflicht des Bauwerbers ausreichend sei, um die Genehmigung zu rechtfertigen, verkenne, dass bewusste Eingriffe in fremdes Eigentum auch durch eine nachträgliche Kompensation nicht gerechtfertigt werden könnten. Eine solche Haltung widerspreche dem grundrechtlich geschützten Eigentum und stelle eine unzulässige Relativierung desselben dar.

Zudem machte der Erstbeschwerdeführer geltend, dass durch die Genehmigung eines Bauvorhabens, das mit Sicherheit Schäden verursache, ein verfassungswidriger Eigentumseingriff vorliege. Die Behörde habe damit ihre Schutzpflichten verletzt und gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen, wonach geotechnische Risiken dem Schutzbereich des § 4 Abs 4 BauG unterlägen.

Der Erstbeschwerdeführer führte aus, dass die Außerachtlassung seiner Einwendungen durch die Behörde eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK darstelle. Es sei ihm dadurch effektiver Rechtsschutz verwehrt worden.

Er brachte auch vor, dass das Verhalten der Behörde eine gefährliche Präzedenzwirkung entfalten könnte, wonach künftig jedes Bauvorhaben genehmigt werden könne, solange eine Schadenersatzpflicht des Bauwerbers bestehe. Dies würde das Prinzip des präventiven Eigentumsschutzes aushöhlen.

Der Erstbeschwerdeführer machte geltend, dass das Eigentumsrecht auch Boden, Außenanlagen und Infrastruktur umfasse und nicht auf das Gebäude beschränkt sei. Eine Differenzierung zwischen diesen Bestandteilen sei rechtlich unzulässig. Die Behörde habe verkannt, dass auch Eingriffe in den Boden oder in Außenanlagen das Eigentumsrecht verletzen würden. Die Einholung eines geotechnischen Gutachtens werde beantragt.

Weiters führte er aus, dass die Erteilung einer Baubewilligung trotz festgestellter unvermeidbarer Schäden unter Umständen auch unter dem Gesichtspunkt der Sachbeschädigung im Sinne des § 125 StGB zu beurteilen sei. Es sei zu prüfen, ob nicht auch strafrechtlich relevante Handlungen vorlägen.

Der Erstbeschwerdeführer machte schließlich geltend, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei. Die Behörde habe seine Einwendungen inhaltlich nicht gewürdigt und keine ausreichende Auseinandersetzung mit den unbestimmten Gesetzesbegriffen vorgenommen. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel sowie eine Verletzung der Begründungspflicht gemäß § 60 AVG dar.

Er brachte vor, dass durch die Genehmigung des Projekts in Kenntnis der zu erwartenden Schäden ein gravierender Eingriff in sein Eigentumsrecht sowie eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vorliege. Die belangte Behörde habe willkürlich gehandelt, insbesondere durch die unterlassene inhaltliche Behandlung seines Vorbringens sowie durch das Fehlen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens.

2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführer brachten wortgleiche Beschwerden ein. In ihren Beschwerden machten sie geltend, dass im geotechnischen Gutachten wesentliche Schutzmaßnahmen gegen mögliche Bauschäden aufgeführt seien, die in der Bauverhandlung als verbindlich dargestellt worden seien. Im Bescheid seien diese jedoch nur als Empfehlungen formuliert worden, was ihrer Ansicht nach unzureichend sei und die Nachbargrundstücke gefährde. Sie forderten daher, die genannten Maßnahmen – wie die vollständige Baugrubensicherung, geotechnische Baubegleitung und klare Haftungsregelungen – verbindlich vorzuschreiben. Zudem verwiesen sie auf eine besondere Fürsorgepflicht der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes, da sie im Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen seien.

2.3. Die mitbeteiligte Partei hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Bauausführung nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens sei und die Vorschriften über die Ausführung von Bauten keinerlei Parteirechte der Nachbarn im Bewilligungsverfahren begründen würden. Der diesbezügliche Einwand des Erstbeschwerdeführers sei daher von der Behörde richtigerweise als unzulässig zurückgewiesen worden. Darüber hinaus habe der geologische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 21.01.2025 nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall weder durch das Bauwerk selbst noch durch den Vorgang der Bauführung für das gegenständliche Nachbargrundstück mit einer Gefährdung durch Naturgefahren gemäß § 4 Abs 4 BauG zu rechnen sei.

3. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Behördenakt sowie Einholung eines ergänzenden geologischen sowie geotechnischen Gutachtens.

4. Folgender Sachverhalt steht fest (alle GST-NRN beziehen sich auf KG x H):

4.1. Bauvorhaben und Baugrundstück:

Mit Antrag vom 30.10.2023 ersuchte die mitbeteiligte Partei E K (nachfolgend: „Bauwerber“) um die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Tiefgarage auf GST-NR yyyy (nachfolgend: „Baugrundstück“). Das auf dem Baugrundstück befindliche Wohnhaus wurde mit Bescheid der Marktgemeinde H vom 10.08.1956, ZI Y, baurechtlich als Einfamilien-Wohnhaus genehmigt. Geplant ist zum bestehenden Wohnhaus auf der Liegenschaft die Errichtung eines unterkellerten Wohngebäudes mit drei oberirdischen Geschossen und einem begehbaren Flachdach mit einer Teil-Überdachung. Das Gebäude umfasst vier Wohneinheiten.

Das Baugrundstück steht im grundbücherlichen Eigentum des Bauwerbers und ist im Flächenwidmungsplan der Stadt H in der Widmungskategorie Baufläche-Mischgebiet ausgewiesen.

4.2. Nachbarn:

Der Erstbeschwerdeführer ist Eigentümer des GST-NR xxxx. Die Zeitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sind Eigentümer des GST-NR zzzz. Der Viertbeschwerdeführer ist Eigentümer des GST-NR aaaa. Die Grundstücke aller Beschwerdeführer grenzen unmittelbar an das Baugrundstück an.

(Luftbild)

4.3. Baugrubensicherung:

Die Baugrubensicherung erfolgt durch eine vollständige Umschließung der gesamten Baugrube mittels Vertikalverbausystem (frei auskragende Spundwände mit und ohne Eckaussteifungen).

Die Gründung erfolgt als Tiefenfundierung mittels Ortbetonbohrpfählen.

4.4. Bauausführung:

Bei der geplanten Baugrubensicherung durch Spundwände ist im Zuge des Einrüttelns, während des Bauzustandes bzw nach dem Ziehen der Spundbohlen im Bereich der benachbarten Grundstücke mit baubedingten Auswirkungen zu rechnen.

Im Nahbereich der Spundwand kommt es sowohl zu horizontalen als auch vertikalen Verformungen. Der Einflussbereich (Abstand zur Spundwand) beträgt ca 5 bis 8 m. In diesem Bereich sind Setzungen bis zur oberen cm-Größenordnung und parallel zur Spundwand verlaufende Risse zu erwarten.

Die Bauausführung hat mit geotechnischer Baubegleitung durch ein fachlich dazu befugtes Ingenieurbüro für Geotechnik zu erfolgen (Auflage 49. a)). Um die Kopfverformungen im Bereich der rechnerisch ermittelten Kopfverformungen (maximal 20 cm) zu halten, hat das geotechnische Fachbüro Maßnahmen zu setzen wie zB stärkere Spundwandbohlen, permanent abgestützte Spundwand, Eckaussteifungen, Aussteifungen mittels (Keil) Schüttung (Auflage 49. b)).

Die parallel zum Gebäude auf GST-NR xxxx verlaufende Spundwand muss mit Kopfaussteifung ausgeführt werden (Auflage 49. g)) und zumindest 2 m über die gedachte Verlängerung der nordwestlichen Gebäudekante im Untergrund verbleiben (Auflage 49. f)).

Während der Bauausführung sind Erschütterungsmessungen und Höhenkontrollen durchzuführen (Auflagen 49. c) und d)).

4.5. Auswirkungen auf GST-NR xxxx (Grundstück des Erstbeschwerdeführers) bei Einhaltung der Auflagen:

Betroffene Fläche:Es sind nur Auswirkungen im Oberboden in den Außenanlagen zu erwarten. Die nordöstliche Spundwand steht direkt an der Grundgrenze zum GST-NR xxxx. Die gesamte Außenfläche des GST-NR xxxx, die in einem Abstand von ca 8 m zur Spundwand liegt, ist von den Auswirkungen betroffen. Es handelt sich um eine beeinflusste Fläche von ca 200 m².

Art und Ausmaß der Auswirkungen:

­Die horizontalen wie auch vertikalen Verformungen werden im Nahbereich zur Spundwand deutlich größer ausfallen und mit zunehmendem Abstand signifikant abnehmen.

­Die optischen Auswirkungen sind stark von der Ausbildung der Außenanlagen (zB Art des Bewuchses oder welche Art der Befestigung) abhängig. Sie bestehen typischerweise in Rissen von grob 0,5 bis 5 cm Rissbreite und Spalttiefen im Dezimeterbereich über mehrere Meter Länge. Es können sich aber auch Mulden mit mehreren Zentimetern Tiefe ausbilden. In befestigten Flächen handelt es sich in der Regel um Risse bzw Absätze. Am Übergang von Betonplatten oder anderen Befestigungen ergeben sich Absetzspalten. Nahe gelegene Befestigungen weisen Schiefstellungen und Verkantungen auf.

Erschütterungen:Beim Einbringen und Ziehen der Spundwände werden Erschütterungen in den benachbarten Bestandsgebäuden auftreten. Bei Einhaltung des vorgegebenen Grenzwertes von 3 mm/s sind jedoch keine Schäden an Bestandsgebäuden zu erwarten. Es ist mit keiner Schiefstellung des Bestandsgebäudes auf GST-NR xxxx zu rechnen.

Reversibilität der Auswirkungen:Im Bereich der Freiflächen können die Auswirkungen durch Geländekorrekturen (Anschüttungen, Rekultivierungen) mit geringem technischen und wirtschaftlichen Aufwand behoben werden. Die Behebung der Auswirkungen auf Bauwerke hängt von der Größe und Art der Auswirkung ab. Kleine Risse und Abplatzungen im Verputz können mit einem geringen Aufwand beseitigt werden. Selbst größere Risse (1-2 cm) die nicht in die tragende Substanz eingreifen können mit überschaubarem Aufwand (Injizieren und Ausmalen) rückgängig gemacht werden.

Bebaubarkeit der betroffenen Fläche:Nach Abschluss der Bauarbeiten und Behebung der Auswirkungen ist die betroffene Fläche mit den gleichen Bedingungen wie derzeit bebaubar.

Ortsüblichkeit der Auswirkungen:Mit derartige Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke ist bei Herstellung eines Untergeschoßes in stark bebautem Gebiet in diesem Teil des R aufgrund der Untergrundverhältnisse zu rechnen. Ein vollständiger Ausschluss von Verformungen ist technisch nicht möglich (siehe Punkt 4.6.).

4.6. Reduktionsmaßnahmen:

Die Auswirkungen der Spundwand setzten sich aus drei Bauabschnitten – 1. Einbau (hier treten die geringsten Verformungen auf), 2. Aushub und Offenhaltung der Baugrube (rechnerisches Maß der horizontalen Verformung bei 20 cm, kann aber durch Baumaßnahmen ansteigen) und 3. Ziehen der Spundwände (ähnliche große Verformung wie Punkt 2.) – zusammen.

Durch ein Belassen der Spundbohlen im Untergrund können somit nur rund 40 % der Gesamtverformungen verhindern werden.

Um Verformungen auf ein Minimum zu reduzieren, müssen die Spundwände als ausgesteifte Konstruktionen ausgeführt werden und zusätzlich im Untergrund verbleiben.

Das Belassen der Spundwände führt nur zu minimalem Grundwasseranstau bzw -sunk (max 2-3 cm), der durch Drainagen verhindert werden kann. Eine Perforation der Spundwände ist nicht nötig. Eine Beeinflussung benachbarter Grundwasserwärmepumpen, Erdwärmesonden und Grundwasserbrunnen ist ausgeschlossen.

Die Auswirkungen auf die Außenanlagen verringern sich nicht erheblich, wenn die Spundwand entlang der ganzen Grundstücksgrenze zu GST-NR xxxx anstelle nur parallel zum Gebäude plus 2 m über die Gebäudekante im Untergrund belassen wird. Der wirtschaftliche und technische Aufwand der Behebung der etwas größeren Auswirkungen bei Ziehen der Spundwände bleibt annähernd derselbe.

Ein vollständiger Ausschluss von Verformungen ist technisch nicht möglich. Es existiert keine Variante für die Baugrubensicherung, um Auswirkungen auf die Außenanlagen der Nachbarliegenschaften zu verhindern. Bei den im Vorarlberger R anstehenden Untergrundverhältnissen (Torfe, Tone, hoher Grundwasserspiegel) können Bewegungen in der Umliegerschaft nicht zu 100 % ausgeschlossen werden.

4.7. Mündliche Verhandlung und Einwendungen:

Mit Kundmachung vom 20.03.2024, Zl X, hat der Bürgermeister der Stadt H eine mündliche Bauverhandlung für den 18.04.2024 an Ort und Stelle anberaumt. Die Kundmachung enthielt neben dem Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Projektunterlagen folgenden Hinweis: „Einwendungen sind spätestens am Tag vor der Verhandlung während den Amtsstunden bei der Behörde oder direkt während der Verhandlung zu erheben. Werden von einer Partei keine Einwendungen erhoben, so hat dies gemäß § 42 Abs. 1 AVG 1991, i.d.g.F., zur Folge, dass die betreffende Person ihre Parteistellung verliert.“

Alle Beschwerdeführer wurden von der Anberaumung der mündlichen Bauverhandlung persönlich verständigt. Die Kundmachung wurden allen Beschwerdeführern am 08.04.2024 zugestellt.

Der Erstbeschwerdeführer hat mit Schreiben vom 17.04.2024 schriftliche Einwendungen erhoben. Er brachte ua vor, dass die tatsächlichen Auswirkungen des Bauwerks unklar seien. Er führte dazu aus, dass die geologischen Verhältnisse am Baugrundstück schwierig seien und das vorliegende geotechnische Gutachten unzureichend sei. Dieses sei auf Basis eines reduzierten Aufschlussprogramms erstellt worden, berücksichtige nicht die aktuellen Planstände und enthalte keine belastbaren Lastenangaben. Die Bodenverhältnisse seien laut Gutachten uneinheitlich und nicht zur Gänze abgesichert. Daher sei ein neues, vollständiges und aktuelles Gutachten erforderlich. Um Auswirkungen auf sein Grundstück und sein Haus zu verhindern, fordere er für den Fall einer dennoch erteilten Bewilligung eine geotechnische Baubegleitung sowie umfangreiche Maßnahmen zur Baugrubensicherung, Erschütterungsvermeidung und Beweissicherung.

An der am 18.04.2024 durchgeführten mündlichen Bauverhandlung haben alle Beschwerdeführer teilgenommen. In der Verhandlung wurde erörtert, dass bei den Außenanlagen auf den benachbarten Liegenschaften Schäden zu erwarten sind (Setzungen und Risse im Bereich zwischen 3 und 8 m angrenzend an die Spundwand). Der Erstbeschwerdeführer hat sich ausdrücklich dagegen ausgesprochen und keine Schäden gestattet. Die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführer haben keine Einwendungen erhoben.

5. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung und des dort erörterten geotechnischen Gutachtens, als erwiesen angenommen.

Das geotechnische Gutachten lautet wie folgt:

„Frage 1

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Ja, diesen Aussagen kann grundsätzlich zugestimmt werden.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Gutachten B auf Seite 15, erster Absatz, zudem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass „auch Kopfverformungen bzw. Horizontalverschiebungen über die rechnerisch ermittelten Maße hinaus auftreten“.

Das heißt, die in der Spundwandberechnung- Beilage 4 (B) ausgewiesene Kopfverformung der Spundwand von 20 cm bezieht sich ausschließlich auf die Verformung infolge statischer Belastung der Spundwand nach den Aushub.

Das Einrütteln und inbesonders das Ziehen der Spundwände ist nicht berücksichtigt bzw. kann dies rechnerisch nicht dargestellt werden.

Horizontale Verformungen verursachen zwangsläuft auch vertikale Verformungen. Es muss davon ausgegangen werden, dass die vertikalen Verformungen im Nahbereich der freistehenden Spundwand auch über 10 cm liegen werden.

Frage 2

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Aus den Erfahrungen mit Baugrubensicherungen der letzten 30 Jahre in derartigen Böden des Vorarlberger R liegt der Einflussbereich (Abstand zur Spundwand) zumeist bei 5 – 8 m. Die Einschätzung kann daher grundsätzlich bestätigt werden.

Es ist aber auch anzumerken, dass auch schon vereinzelt Verformungen im Untergrund und an Bauwerken in einem Abstand von mehr als 10 m zur Baugrubensicherung gemessen wurden. Wobei für diese Fälle keine Gründe für die Abweichung von „Normalwert“ genannt werden können.

Frage 3

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In Bezug auf das Grundstück des Beschwerdeführers handelt es sich grob gesagt um die gesamte Außenfläche des Beschwerdeführers die in einem Abstand von ca. 8 m zur Spundwand liegt. Somit handelt es sich ca. zumindest um eine beeinflusste Fläche von rund 200 m2, wobei dies stark davon abhängt, ob Spundwände im Untergrund verbleiben bzw. Kopfaussteifungen ausgeführt werden.

Frage 4

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Auf der betreffenden Fläche werden sowohl horizontale, als auch vertikale Verformungen auftreten. Die Verformungen werden im Nahbereich zur Spundwand deutlich größer ausfallen und mit zunehmendem Abstand signifikant abnehmen.

Die Optischen Auswirkungen dieser Verformungen sind sehr stark von der Ausbildung der Außenflächen abhängig (z.B. Art des Bewuchses oder welche Art der Befestigung).

Erfahrungsgemäß handelt es sich häufig um Risse mit Abmessungen in der Größenordnung von grob 0,5 - 5 cm Rissbreite und Spalttiefen im Dezimeterbereich über mehrere Meter Länge. Es können aber sich aber auch Mulden mit mehreren Zentimetern Tiefe ausbilden. In befestigten Flächen handelt es sich in der Regel um Risse bzw. Absätze. Am Übergang von Betonplatten oder anderen Befestigungen ergeben sich Absetzspalten. Nahe gelegene Befestigungen weisen Schiefstellungen und Verkantungen auf.

Die vertikalen Verformungen (Setzungen) setzen sich aus 3 Faktoren zusammen:

1)Als Folge vom Materialumlagerungen infolge der horizontalen Verformungen.

2)Hinterlassen eines Hohlraumes im Untergrund durch das Entfernen der Spundbohle und dem Materialentzug (Erdreich welches an der Spundbohle anhaftet) beim Ziehe der Spundwand

3)Als Folge der Veränderung der Bodenstruktur durch die Erschütterungen (untergeordnet)

Die größten Verformungen treten während dem Offenhalten der Baugrube und dem Ziehen der Spundwände auf. Bei einer Einbringung der Spundwände entsprechend dem Stand der Technik treten nur sehr untergeordnet Setzungen auf.

DieSpundwandberechnung (Offenhaltung der Baugrube) ergab bereits horizontale

Verformungen des Spundwandkopfes von ca. 20 cm welche plausibel sind.

Frage 5

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Ja, während dem Rammen und beim Ziehen der Spundwände werden Erschütterungen in den benachbarten Bauwerken auftreten. Ob dies zu „Schäden“ führt hängt in erster Linie vom Zustand des Gebäudes ab.

Der vorgegebene Grenzwert von 3mm/s ist nieder genug um keine Schäden an Gebäuden erwarten zu lassen.

Frage 6

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Im Bereich der Freiflächen können die Auswirkungen immer sehr einfach durch Geländekorrekturen (Anschüttungen, Rekultivierungen) mit einem geringen technischen und wirtschaftlichen Aufwand beseitigt werden.

Die Behebung der Auswirkungen auf Bauwerke hängt von der Größe und Art der Auswirkung ab. Kleine Risse und Abplatzungen im Verputz können mit einem geringen Aufwand beseitigt werden. Selbst größere Risse (1-2 cm) die nicht in die tragende Substanz eingreifen könnten mit überschaubarem Aufwand (Injizieren und Ausmalen) rückgängig gemacht werden.

Für die Definition welche Schiefstellung von Bauwerken Schäden darstellen gibt es wenig Literatur. Wir verweisen in diesem Zusammenhang in der Regel auf das Buch „Bewertung von Bergschäden“, J. Schürken und D. Fink, 3. Auflage von 2008 welche auf sehr umfangreiche Daten von Schäden an Gebäuden auf Grund von Bergbau in Deutschland zurückgreift (erste Auflage 1972).

Hier wird ein Wert von 2 mm/m als Grenzwert angesehen bis zu dem von keinem Schaden im Sinne einer Wertminderung auszugehen ist. Dies entspricht einer Setzung eines 10 m langen Gebäudes von 2 cm in einem Eck. Gleichzeitig wird die Grenze der „Spürbarkeit von Schiefstellungen innerhalb eines Gebäudes“ bei Menschen frühestens bei 5 bis 6 mm/m, zumeist eher bei 8 – 10 mm/m angegeben.

Bei Einhaltung der Auflagen ist allerdings nicht mit einer Schiefstellung des Gebäudes des Beschwerdeführers zu rechnen.

Frage 7

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Ja. Nach Fertigstellung des gegenständlichen Objektes und Behebung der Auswirkungen ist die Fläche mit den gleichen Bedingungen wie derzeit bebaubar.

Frage 8

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Ja. Bei Herstellung eines Untergeschoßes in stark bebautem Gebiet in diesem Teil des R ist grundsätzlich mit Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke zu rechnen.

Verformungen einer freistehenden Spundwand (Baugrubentiefe ca. 3 m) in der Größenordnung von 10 – 25 cm wurden bei diesen Untergrundverhältnissen in diesen Ortsteil von H schon mehrfach festgestellt.

Frage 9

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Die Auswirkungen können jedenfalls reduziert aber nicht völlig verhindert werden.

Die Auswirkungen setzen sich aus 3 Bauabschnitten zusammen:

1)Einbau (Einvibrieren der Spundwände): Aus Erfahrungen treten hier die geringsten Verformungen auf. Eine negative Auswirkung auf die benachbarte Bebauung des Beschwerdeführers ist nicht zu erwarten.

2)Aushub und Offenhaltung der Baugrube: Laut den erdstatischen Berechnungen B liegen die rechnerischen horizontalen Verformungen bei 20 cm. Durch die Baumaßnahmen (z.B. Pfahlherstellung, Wasserhaltung) können die Verformungen über das rechnerische Maß ansteigen.

3)Ziehen der Spundwände: Hier kann von ähnlich großen Verformungen wie unter Pkt.2 ausgegangen werden.

Durch ein Belassen der Spundbohlen im Untergrund können somit nur ein Teil, grob geschätzt 40 % der Gesamtverformungen verhindert werden.

Frage 10

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Durch ein Belassen der Spundwände im Untergrund findet anströmungsseitig ein Anstau und abströmungsseitig ein Absinken (Sunk) des Grundwassers statt. Bei der sehr geringen Wasserdurchlässigkeit und Fließgeschwindigkeit der anstehen bindig-plastischen und organischen Böden wird die Höhe des Anstaus und des Sunks sehr gering bei max. 2 – 3 cm liegen. Diese können durch die Anordnung eines Drainagerohres mit Filtersand Ummantelung und Drainagevlies, welches parallel zur Spundwand verlegt liegt, verhindert werden.

Eine nachträgliche Perforation des vertikalen Verbaus ist aus unserer Sicht nicht erforderlich.

Zum Thema der Beeinflussung benachbarter Wasserrechte kann aus geotechnischer Sicht eine Beeinflussung von Grundwasserwärmepumpen und Erdsonden baupraktisch ausgeschlossen.

Erdwärmesonden weisen üblicherweise eine Tiefe von 80 – 120 m auf. Der Wärmeaustausch erfolgt in Tiefen die deutlich unter der Unterkante der Spundwände liegen. Eine energetische Beeinflussung kann daher ausgeschlossen werden.

Grundwasserwärmepumpen sollten in diesem Ortsteil von H eigentlich keine existieren. Bei dieser Art der Grundwassernutzung wird in einem Entnahmebrunnen Wasser entnommen und eine Grundwasserabsenkung erzeugt. Diese Grundwasserabsenkung würden Setzungen im Umkreis zum Brunnen erzeugen.

Grundwasserbrunnen würden das Wasser aus den Kiesen in einer Tiefe ab 9 m entnehmen. Die darüber befindlichen bindig-plastischen und organischen Böden weisen eine deutlich zu geringe Wasserdurchlässigkeit auf. In den darunterliegenden Kiesen ist die Beeinflussung einer verbleibenden Spundwand oder Bohrpfahlwand minimal und würde keinen qualitativen bzw. quantitativen Einfluss auf eine benachbarte Grundwasserentnahme zeigen.

Gemäß Online Wasserbuch liegt die nächste Grundwasserwärmepumpe ca. 140 m nordöstlich zum geplanten Bauvorhabens und somit außerhalb des Einflussbereiches.

Frage 11

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Bei der Ausführung einer Bohrpfahlwand werden die Verformungen reduziert, aber nicht ausgeschlossen.

Wie bereits mehrfach o.a. setzten sich die Verformungen aus mehreren Faktoren zusammen. Ein wesentlicher Faktor sind die Verformungen infolge der Ofenhaltung der Baugrube diese treten selbstverständlich auch bei einer Bohrpfahlwand auf. Die Verformungen werden allerdings infolge der größeren Steifigkeit der Bohrpfahlwand etwas geringer ausfallen.

Frage 12

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Ja. Wobei aus unserer Sicht keine absoluten Zahlen genannt werden können.

Frage 13

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Um die Verformungen auf ein Minimum zu reduzieren, müssten die Spundwände oder Bohrpfahlwände als ausgesteifte Konstruktionen ausgeführt werden. Dadurch können zwar die Verformungen nicht vollständig verhindert werden, das Maß der Verformungen würde jedoch auf ein verträgliches Maß reduziert werden. Spundwände müssten dabei zusätzlich im Untergrund verbleiben.

Das Risiko auf eine neg. Beeinflussung der Nachbarbebauungen würde somit auch auf ein Minimum reduziert werden.

Frage 14

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Ja. Jegliche Baumaßnahme birgt ein gewissen Restrisiko auf Bewegungen in der Umliegerschaft. Bei den im Vorarlberger R anstehenden Untergrundverhältnissen (Torfe, Tone, hoher Grundwasserspiegel, etc.) können Bewegungen in der Umliegerschaft nicht zu 100% ausgeschlossen werden.

Durch eine geotechnische Baubetreuung und intensiven messtechnischen Überwachung (Setzungsmessungen, Erschütterungsmessungen, Beobachtung des Grundwassers, etc.) können Schäden an benachbarten Bauwerken verhindert werden.

Zusätzlich sollte ein „Notfallplan“ erarbeitet werden. In diesem Plan sind die Maßnahmen festgehalten werden durchzuführen sind, falls unzulässig hohe Verformungen festgestellt werden.

Frage 15

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Zusätzlich zu den Auflagen des Amtsgeologen sind nachfolgende Auflagen notwendig:

1. Die Gründungssituation der umliegenden Gebäude ist zu eruieren.

2. In Spundwandbereichen mit angrenzenden tiefenfundierten Gebäuden ist aufgrund der bestehenden Pfähle seitens des Geotechnikers zu beurteilen, ob die sich aus der Kopfverformung der freistehenden Spundwand ergebenden Horizontalverschiebungen, beziehungsweise durch das Ziehen der Spundwand ergebenen Setzungen, keine negativen Auswirkungen auf die bestehenden Pfähle ergeben. Andernfalls hat der Geotechniker für diesen Bereich zu entscheiden ob die Spundwände belastet werden müssen, beziehungsweise ob für diesen Bereich eine zusätzliche Kopfaussteifung notwendig ist.

3. Im Bereich in dem Spundwände parallel zu angrenzenden, flachgegründeten Bestandsgebäuden verlaufen muss die Spundwand im Untergrund verbleiben, wobei die verbleibenden Spundwände zumindest 2 m über die Außenkante des Gebäudes

hinausragen müssen. Dies gilt auch für das Gebäude des Beschwerdeführers.

4. Im Bereich des Gebäudes des Beschwerdeführers ist eine Kopfaussteifung analog zum Schnitt BES 1 des Geotechnischen Gutachtens B [1] auszuführen.

5. Es ist durch den baubegleitenden Geotechniker vorab ein Ausführungsplan für die Spundwand zu erstellen, in dem die zu belassenden Spundbohlen, die Aussteifungen inklusive Angaben zu Art und Ausführung und die Aushubabschnitte für das Arbeitsplanum wie im Gutachten der B [1] auf Seite 20, erster Absatz, beschrieben dargestellt sind.“

In der mündlichen Verhandlung hat der geotechnische Sachverständige sein Gutachten umfassend erklärt und zu Frage 15. (Auflagen) ausgeführt:

„Die Auflage 1. kann entfallen. Die Gründungssituation des Gebäudes des Beschwerdeführers wurde heute in der Verhandlung eruiert.

Die Auflage 2. kann ebenfalls entfallen, da es sich nicht um das Gebäude des Beschwerdeführers handelt.

Auflage 3. gilt nur für das Grundstück des Beschwerdeführers. Auflage 3. hat daher wie folgt zu lauten: ‚Im Bereich, in dem die Spundwand parallel zum angrenzenden Gebäude des Beschwerdeführers verlauft, muss die Spundwand im Untergrund verbleiben, wobei die verbleibenden Spundwände zumindest zwei m über die Außenkante des Gebäudes hinausragen müssen.‘

Der Sachverständige gibt zur Auflage 3. ergänzend an: Ich habe mit der Auflage nicht aufgetragen, die Spundwand entlang der gesamten Grundgrenze zu belassen, da ich die Ansicht vertrete, dass es sich bei den zu erwartenden auftretenden Schäden in den Außenanlagen um zumutbare Schäden handelt. Es handelt sich hierbei jedoch um eine Rechtsfrage.

Frage Rechtsvertreter Beschwerdeführer: Würden sich die Schäden in den Außenanlagen erheblich verringern, wenn die Spundwand entlang der ganzen Grundstücksgrenze belassen werden würde?

Antwort: Ein Schaden entsteht so oder so. Der wirtschaftliche und technische Aufwand der Behebung der etwas größeren Schäden bei Behebung der Spundwände wird annähernd derselbe bleiben.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersucht um Konkretisierung der Auflage.

Der Sachverständige gibt an: Die parallel zum Gebäude des Beschwerdeführers verlaufende Spundwand muss im Untergrund verbleiben, wobei Richtung Nordwesten die verbleibende Spundwand zumindest zwei m über die gedachte Verlängerung der nordwestlichen Gebäudekante gehen muss.

Der Sachverständig gibt weiter zur Auflage an: Das südwestliche Ende der Spundwand ergibt sich mit dem Ende der auf dieser Seite verlaufenden Spundwand (hier springt die Spundwand um 90°.)y

Frage Rechtsvertreter mitbeteiligte Partei: Sie haben eingangs im Gutachten ausgeführt, dass nicht mit Schäden am Gebäude zu rechnen ist. Warum schreiben Sie dann diese Auflagen vor? Antwort: Die Angabe, dass mit keinen Schäden zu rechnen ist, bezieht sich auf die umfangreichen Erfahrungen mit Bauvorhaben in diesem Bereich von H mit der gewählten Methode und mit dem anstehenden Untergrund und Alter des Gebäudes des Beschwerdeführers. Da dies aber nicht völlig auszuschließen ist, halte ich diese Maßnahme für notwendig.

Frage Rechtsvertreter Beschwerdeführer: Könnten Sie noch einmal darlegen, wie die zwei Meter über Gebäudekante bei der vorherigen Auflage zustande gekommen sind.

Antwort: Erfahrungswert und geometrische Überlegungen. Mit geometrischen Überlegungen meine ich „wie rutscht dieses Zeug nach.“

Das Gutachten steht in Einklang mit den anderen im Verfahren eingeholten Gutachten und ist schlüssig, vollständig und nachvollziehbar und kann der Entscheidung vollinhaltlich zugrunde gelegt werden. Es bestehen keine Widersprüche im Gutachten selbst, und es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die Zweifel an der fachlichen Richtigkeit des Gutachtens begründen könnten. Aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen keine sachlichen oder methodischen Mängel, die die Verwertbarkeit des Gutachtens einschränken würden. Auch hat der Beschwerdeführer - ebenso wie die anderen Parteien - keine Einwendungen gegen die Schlüssigkeit oder fachliche Richtigkeit des Gutachtens erhoben.

6.1. Vorarlberger Baugesetz (BauG):

§ 2 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 58/2023Begriffe

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

[…]

[…]

§ 4 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 23/2015Baugrundstücke, Erschließung, Naturgefahren

[…]

(4) Ein Baugrundstück darf nur so bebaut werden, dass weder das Bauwerk selbst noch Nachbargrundstücke durch Lawinen, Wasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u.dgl. gefährdet werden. Zulässig sind

[…]

§ 26 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 58/2023Nachbarrechte, Übereinkommen

(1) Der Nachbar hat im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:

[…]

§ 28 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 4/2022Baubewilligung

(1) Die Behörde hat über den Bauantrag ehestens zu entscheiden.

(2) Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs 3 lit a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.

(3) Die Baubewilligung ist zu versagen, wenn die im Abs 2 für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß § 29 nicht erfüllt werden können.

[…]

§ 29 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 23/2003Befristungen, Auflagen und Bedingungen

(1) Entspricht das Bauvorhaben den Voraussetzungen des § 28 Abs 2 nicht, so ist durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass diese Voraussetzungen geschaffen werden.

[…]

6.2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

§ 41 AVG, BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 88/2023

(1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 3 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

§ 42 AVG, BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 33/2013

(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.

7. Erstbeschwerdeführer:

7.1. Der Erstbeschwerdeführer spricht sich zusammengefasst gegen die durch die Bauausführung verursachten Auswirkungen („Schäden“) auf seinem Grundstück aus und macht eine Verletzung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht nach § 4 Abs 4 BauG geltend.

7.2. Nach § 4 Abs 4 erster Satz BauG darf ein Baugrundstück nur so bebaut werden, dass weder das Bauwerk selbst noch Nachbargrundstücke durch Lawinen, Wasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u.dgl. gefährdet werden.

Die nachbarschützende Wirkung (siehe § 26 Abs 1 lit a BauG) des § 4 Abs 4 BauG gewährt auch einen Schutz vor den dort bezeichneten Gefahren während der Bauausführung, weil auf die „Bebauung“ abgestellt wird (vgl VwGH 03.05.2012, 2012/06/0030; 17.08.2010, 2009/06/0039). Der Nachbar hat ein Mitspracherecht dahingehend, dass weder durch das Bauwerk selbst (als Endprodukt) noch durch den Vorgang der Bauausführung (zB ungesicherte Baugrube in Hanglage) Gefahren für sein Grundstück durch Lawinen, Wasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen udgl entstehen (Motivenbericht zum Baugesetz, abgedruckt bei Germann/Fleisch, Das Vorarlberg Baugesetz4, S 192).

Eine Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn solche Gefahren durch entsprechende Befristungen, Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können (§ 29 Abs 1 BauG).

7.3. Während der Bauausführung ist mit den unter Punkt 4.5. beschriebenen Auswirkungen auf das Grundstück des Erstbeschwerdeführers zu rechnen.

Demnach handelt es sich hierbei um ortsübliche Auswirkungen bei der Herstellung eines Untergeschoßes in stark bebautem Gebiet in diesem Teil des R. Auf Grund den im Vorarlberger R anstehenden Untergrundverhältnissen können Bewegungen in der Umliegerschaft nicht zu 100 % ausgeschlossen werden und ein vollständiger Ausschluss von Verformungen ist technisch nicht möglich.

Bei Einhaltung der mittels dem angefochtenen Bescheid (Auflagen im Auftrag des Amtsgeologen) und der ergänzend, gemäß den Vorschlägen des geotechnischen Gutachtens, vorgeschriebenen Auflagen, ist ausschließlich in den Außenanlagen mit Auswirkungen zu rechnen. Es sind keine Schäden am Bestandsgebäude zu erwarten. Diese Auswirkungen können mit geringem technischen und wirtschaftlichen Aufwand behoben werden. Nach Behebung der Auswirkungen ist die betroffenen Fläche mit den gleichen Bedingungen wie derzeit bebaubar.

Somit ist weder die bauliche Sicherheit gefährdet, noch ist die Nutzung des Grundstückes erheblich oder dauerhaft eingeschränkt. § 4 Abs 4 BauG schützt das Nachbargrundstück ausschließlich vor Gefährdungen (vgl im Gegensatz dazu § 8 BauG [Immissionsschutz], welcher bereits einen Schutz vor [ortsunüblichen] Belästigungen bietet). Die unter Punkt 4.5. beschriebenen zu erwartenden Auswirkungen stellen keine Gefährdung des Grundstücks des Erstbeschwerdeführers iSd § 4 Abs 4 BauG dar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Wertminderung kein subjektiv-öffentliches Recht nach § 26 Abs 1 BauG darstellt (VwGH 25.02.2010, 2009/06/0117).

Somit ist auch die Vorschreibung der Auflage, dass die Spundwand entlang der ganzen Grundstücksgrenze zu GST-NR xxxx im Untergrund belassen wird, zur Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht notwendig. Davon abgesehen verringern sich die Auswirkungen auf die Außenanlagen nicht erheblich, wenn die Spundwand anstelle nur parallel zum Gebäude plus 2 m über die Gebäudekante (Auflage 49. f)) entlang der ganzen Grundstücksgrenze zu GST-NR xxxx im Untergrund belassen wird und der wirtschaftliche und technische Aufwand der Behebung der etwas größeren Auswirkungen bei Ziehen der Spundwände bleibt annähernd derselbe.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das Grundstück des Erstbeschwerdeführers nicht durch die in § 4 Abs 4 BauG genannten Naturgefahren bzw elementaren Ereignisse gefährdet wird – diesbezügliche Auflagen wurde im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben – und er nicht in seinem Recht nach § 26 Abs 1 lit a iVm § 4 Abs 4 BauG verletzt ist.

7.4. Zum dem weiteren Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass die Aufzählung der Nachbarrechte in § 26 Abs 1 BauG taxativ ist (vgl VwGH 03.02.2022, Ra 2022/06/0005; 23.9.2010, 2010/06/0164, mwN). Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Abänderung des Projektes steht den Nachbarn demnach nicht zu (VwGH 21.02.2022, Ra 2022/06/0013). Die Verfahrensrechte des Nachbarn reichen nicht weiter, als ihnen subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind (VwGH 28.04.2009, 2009/06/0015, mwN).

Im gegenständlichen Verfahren ist unter Beteiligung des Erstbeschwerdeführer geklärt worden, dass sich durch das Bauvorhaben keine mit dem Baugesetz nicht zu vereinbarende Auswirkungen ergeben. Einen darüberhinausgehenden Rechtsanspruch des Nachbarn, dass durch die Verwirklichung eines Bauprojektes die bestehenden Verhältnisse nicht beeinträchtigt werden, kennt das Baugesetz nicht. Einwendungen, mit denen Auswirkungen gelten gemacht werden, welche (noch) keine Gefährdung iSd § 4 Abs 4 BauG darstellen, haben keine Verletzung subjektiver Rechte zum Gegenstand. Sie betreffen - allenfalls - zivilrechtliche Ansprüche etwa nach § 364a ABGB. Für die Entscheidung über die allfällige Verletzung privater Rechte ist die Baubehörde nicht zuständig. Privatrechtliche Einwendungen der Nachbarn sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen und führen nicht dazu, dass die Baubewilligung zu versagen wäre (zB VwGH 27.02.2019, Ra 2019/06/0037; 25.02.2010, 2009/06/0117).

Die weiteren Einwendungen in der Beschwerde, wie zB der Eingriff in das Eigentum und der Entwertung des Grundstückes durch das bewilligte Bauvorhaben, sind als privatrechtlich und daher für das Baubewilligungsverfahren nicht relevant zu qualifizieren.

Zum Beschwerdegrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens und der Verfahrensfehler des behördlichen Verfahrens, insbesondere der nicht inhaltlichen Prüfung der Einwendung nach § 4 Abs 4 BauG, ist auszuführen, dass Mängel des behördlichen Verfahrens durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden können (zB VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0144, mwN).

7.5. In der mündlichen Verhandlung hat der Erstbeschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass wegen der Errichtung eines unterirdischen Bauwerks, nämlich der Spundwand unmittelbar an der Grundstücksgrenze, die Abstandsvorschriften verletzt werden würden. Eingangs ist festzuhalten, dass bezüglich einer Einwendung nach § 26 Abs 1 lit b iVm §§ 5 bis 7 BauG Präklusion eingetreten ist. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren besteht nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl VwGH 18.12.2008, 2008/06/0178). Ungeachtet dessen ist der Einwand aber auch unbegründet. In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2009, 2009/06/0174, zu verweisen, in welcher dieser wie folgt ausführt:

„Auch wenn man davon ausgeht, dass eine Bohrpfahlwand, die zwecks Sicherung einer Baugrube hergestellt werden soll, ein Bauwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f Vlbg BauG 2001 ist, ist hieraus für die Nachbarn bezüglich der Abstandsfrage nichts zu gewinnen. Zwar müssen gemäß § 6 Abs. 3 Vlbg BauG 2001 unterirdische Bauwerke und unterirdische Teile von Bauwerken mindestens 1 m von der Nachbargrenze entfernt sein. Die projektierte Bohrpfahlwand ist aber im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung als eine Art Wand (nämlich Stützwand) im Sinne des § 6 Abs. 4 Vlbg BauG 2001 zu qualifizieren, die, weil sie unterirdisch geplant ist und somit die Höhenbegrenzung dieser Bestimmung nicht überschreitet, keinen Mindestabstand zur Grenze einzuhalten hat. Die Höhenbegrenzung dieser Bestimmung bezieht sich auf das Nachbargrundstück und nicht auf das Baugrundstück selbst, demnach könnte eine oberirdische Stützmauer auf der Seite des Baugrundstückes auch höher als 1,8 m sein, wenn dort das Gelände tiefer liegt als auf dem Nachbargrundstück. Dass das begrifflich notwendigerweise unterirdisch situierte Fundament einer solchen Stützmauer ebensowenig einen Mindestabstand von der Grenze einzuhalten hat wie der oberirdische Teil einer solchen Mauer, ergibt sich von selbst. Daher ist auch nicht ersichtlich, warum eine unterirdische Stützmauer wie die nun geplante Bohrpfahlwand einen Mindestabstand zur Grenze einzuhalten hätte.“

Da es sich bei der geplanten Spundwand – ebenso wie bei einer Bohrpfahlwand – um eine unterirdische Stützmauer handelt, hat diese im Sinne der obigen Ausführungen des Verwaltungsgerichthofes keinen Mindestabstand zur Grenze einzuhalten.

8. Zweit-, Dritt und Viertbeschwerdeführer/in:

Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verwaltungsverfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl VwGH 08.05.2003, 2003/06/0051).

§ 26 Abs 1 BauG enthält eine taxative Aufzählung jener Vorschriften, die subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn begründen. Ein von diesen Nachbarrechten losgelöstes Recht auf Versagung der Baubewilligung steht den Nachbarn nicht zu (vgl VwGH 03.02.2022, Ra 2022/06/0005; 23.9.2010, 2010/06/0164, mwN).

Die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführer haben keine Einwendungen erhoben.

Die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden zu der Bauverhandlung unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG persönlich geladen. Da sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen iSd § 26 Abs 1 BauG erhoben haben, ist es zum Verlust der Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren gekommen (vgl VwGH 03.07.2001, 2000/05/0063). Ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeausführungen erübrigt sich daher. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

9.1. Zulassungsausspruch Revision Erkenntnis:

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet werden. Eine außerhalb dieser Judikatur liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht vorgekommen. Die Frage, ob es sich bei den verfahrensgegenständlich zu erwartenden Auswirkungen auf das Grundstück des Erstbeschwerdeführers um eine Gefährdung im Sinne des § 4 Abs 4 BauG handelt, ist eine Einzelfallentscheidung, deren Beantwortung keine über den Anlassfall hinausgehende rechtliche Bedeutung hat.

9.2. Zulassungsausspruch Revision Beschluss:

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet werden. Eine außerhalb dieser Judikatur liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht vorgekommen. Im gegenständlichen Verfahren ergibt sich die Beantwortung der entscheidungsrelevanten Rechtsfrage bereits eindeutig und zweifelsfrei aus dem klaren Wortlaut der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen.

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