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LVwG-1-1016/2024-R1; LVwG-1-1017/2024-R1; LVwG-1-1018/2024-R1Landesverwaltungsgericht03.06.2025
Baurecht, Ausnahme für Mobilheime sowie Bungalows auf Campingplätzen
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde der G M, N, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH, Schruns, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 10.10.2024, Zl X, betreffend Bestrafungen nach dem Baugesetz, dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sowie der Gewerbeordnung 1994 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben als Spruchpunkt 5. wie folgt zu lauten hat:
„5.a Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der F, mit Sitz in xxxx N, G x, zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der Zeit vom 23.08.2022 bis jedenfalls 24.05.2023, in N, auf GST-NR xxxx, GB N, und GST-NR yyyy, GB N, im Bereich des B innerhalb des Hochwasserabflußgebietes und eines daran anschließenden 20 m breiten Streifens, außerhalb bebauter Gebiete Veränderungen, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, ohne im Besitz der dafür notwendigen Bewilligung zu sein, durchführen ließ, indem es einen "Spa-Container" mit den Maßen 7,07 x 2,92 m und einer Höhe von 2,50 m auf GST-NR xxxx GB N, auf den Koordinaten: X Y Projektion: GK M28, ohne die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung errichten ließ.
Dies ist nach § 57 Abs 1 lit a Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, iVm § 24 Abs 2 und 3 GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 72/2012, eine Verwaltungsübertretung. Nach § 57 Abs 2 GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019 wird deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro und, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von von 6 Stunden verhängt.
5. b Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der F, mit Sitz in xxxx N, G x, zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der Zeit vom 23.08.2022 bis jedenfalls 24.05.2023, in N, auf GST-NR xxxx, GB N, und GST-NR yyyy, GB N, im Bereich des B innerhalb des Hochwasserabflußgebietes und eines daran anschließenden 20 m breiten Streifens, außerhalb bebauter Gebiete Veränderungen, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, ohne im Besitz der dafür notwendigen Bewilligung zu sein, durchführen ließ, indem es einen "Spa-Container" mit den Maßen 7,07 x 2,92 m und einer Höhe von 2,50 m auf GST-NR xxxx GB N, auf den Koordinaten - E F Projektion: GK M28, ohne die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung errichten ließ.
Dies ist nach § 57 Abs 1 lit a Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, iVm § 24 Abs 2 und 3 GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 72/2012, eine Verwaltungsübertretung. Nach § 57 Abs 2 GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019 wird deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro und, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von von 6 Stunden verhängt.“
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 4. und 6.
bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 1.200 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 7.800 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft B bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
„Spruch
Datum/Zeit: 23.08.2022 bis jedenfalls 24.05.2023
Ort: N, auf GST-NR xxxx GB N und GST-NR yyyy GB N
Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der F, mit Sitz in xxxx N, G x, zu verantworten, dass ein nach § 18 Baugesetz bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Errichtung eines Gebäudes) ohne Baubewilligung ausgeführt wurde, obwohl es sich dabei nicht um ein kleines Gebäude handelte, welches nach § 19 lit a bis c Baugesetz nur anzeigepflichtig ist.
Sie haben zu verantworten, dass zumindest seit 23.08.2022 (Datum des Luftbildes) ein "Spa-Container" mit den Maßen: 7,07 x 2,92 m und einer Höhe von 2,50 m auf GST-NR xxxx GB N (auf den Koordinaten: A B Projektion: GK M28) ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung errichtet wurde.
Bei einer Ortsaugenscheinverhandlung durch einen Mitarbeiter der Abteilung II - Wirtschaft und Umweltschutz der Bezirkshauptmannschaft B am 21.12.2022 wurde festgestellt, dass vier baugleiche "Spa-Container" auf vier unterschiedlichen Höhenplateaus auf GST-NR xxxx GB N ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung errichtet waren. Erst mit Eingabe vom 27.06.2023 wurde um eine Baubewilligung angesucht. Bei einer weiteren Ortsaugenscheinverhandlung durch einen Mitarbeiter der Abteilung II - Wirtschaft und Umweltschutz der Bezirkshauptmannschaft B am 14.09.2023 wurde festgestellt, dass die vier "Spa-Container" mittlerweile auf das GST-NR yyyy GB N verschoben wurden, da sie zuvor auf fremdem Grund (GST-NR xxxx GB N) errichtet wurden.
Die für diesen "Spa-Container" erforderliche Baugenehmigung wurde bis zumindest 12.04.2024 nicht erteilt. Da Sie bis zum 24.05.2023 als handelsrechtliche Geschäftsführerin der F bestellt waren, sind Sie für den Zeitraum 23.08.2022 bis zum 24.05.2023 dafür verantwortlich, dass dieser "Spa-Container" ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung errichtet wurde.
Datum/Zeit: 23.08.2022 bis jedenfalls 24.05.2023
Ort: N, auf GST-NR xxxx GB N und GST-NR yyyy GB N
Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der F, mit Sitz in xxxx N, G x, zu verantworten, dass ein nach § 18 Baugesetz bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Errichtung eines Gebäudes) ohne Baubewilligung ausgeführt wurde, obwohl es sich dabei nicht um ein kleines Gebäude handelte, welches nach § 19 lit a bis c Baugesetz nur anzeigepflichtig ist.
Sie haben zu verantworten, dass zumindest seit 23.08.2022 (Datum des Luftbildes) ein "Spa-Container" mit den Maßen: 7,07 x 2,92 m und einer Höhe von 2,50 m auf GST-NR xxxx GB N (auf den Koordinaten: C D Projektion: GK M28) ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung errichtet wurde.
Bei einer Ortsaugenscheinverhandlung durch einen Mitarbeiter der Abteilung II - Wirtschaft und Umweltschutz der Bezirkshauptmannschaft B am 21.12.2022 wurde festgestellt, dass vier baugleiche "Spa-Container" auf vier unterschiedlichen Höhenplateaus auf GST-NR xxxx GB N ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung errichtet waren. Erst mit Eingabe vom 27.06.2023 wurde um eine Baubewilligung angesucht. Bei einer weiteren Ortsaugenscheinverhandlung durch einen Mitarbeiter der Abteilung II - Wirtschaft und Umweltschutz der Bezirkshauptmannschaft B am 14.09.2023 wurde festgestellt, dass die vier "Spa-Container" mittlerweile auf das GST-NR yyyy GB N verschoben wurden, da sie zuvor auf fremdem Grund (GST-NR xxxx GB N) errichtet wurden.
Die für diesen "Spa-Container" erforderliche Baugenehmigung wurde bis zumindest 12.04.2024 nicht erteilt. Da Sie bis zum 24.05.2023 als handelsrechtliche Geschäftsführerin der F bestellt waren, sind Sie für den Zeitraum 23.08.2022 bis zum 24.05.2023 dafür verantwortlich, dass dieser "Spa-Container" ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung errichtet wurde.
Datum/Zeit: 23.08.2022 bis jedenfalls 24.05.2023
Ort: N, auf GST-NR xxxx GB N und GST-NR yyyy GB N
Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der F, mit Sitz in xxxx N, G x, zu verantworten, dass ein nach § 18 Baugesetz bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Errichtung eines Gebäudes) ohne Baubewilligung ausgeführt wurde, obwohl es sich dabei nicht um ein kleines Gebäude handelte, welches nach § 19 lit a bis c Baugesetz nur anzeigepflichtig ist.
Sie haben zu verantworten, dass zumindest seit 23.08.2022 (Datum des Luftbildes) ein "Spa-Container" mit den Maßen: 7,07 x 2,92 m und einer Höhe von 2,50 m auf GST-NR xxxx GB N (auf den Koordinaten: E F Projektion: GK M28) ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung errichtet wurde.
Bei einer Ortsaugenscheinverhandlung durch einen Mitarbeiter der Abteilung II - Wirtschaft und Umweltschutz der Bezirkshauptmannschaft B am 21.12.2022 wurde festgestellt, dass vier baugleiche "Spa-Container" auf vier unterschiedlichen Höhenplateaus auf GST-NR xxxx GB N ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung errichtet waren. Erst mit Eingabe vom 27.06.2023 wurde um eine Baubewilligung angesucht. Bei einer weiteren Ortsaugenscheinverhandlung durch einen Mitarbeiter der Abteilung II - Wirtschaft und Umweltschutz der Bezirkshauptmannschaft B am 14.09.2023 wurde festgestellt, dass die vier "Spa-Container" mittlerweile auf das GST-NR yyyy GB N verschoben wurden, da sie zuvor auf fremdem Grund (GST-NR xxxx GB N) errichtet wurden. Die für diesen "Spa-Container" erforderliche Baugenehmigung wurde bis zumindest 12.04.2024 nicht erteilt.
Da Sie bis zum 24.05.2023 als handelsrechtliche Geschäftsführerin der F bestellt waren, sind Sie für den Zeitraum 23.08.2022 bis zum 24.05.2023 dafür verantwortlich, dass dieser "Spa-Container" ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung errichtet wurde.
Datum/Zeit: 23.08.2022 bis jedenfalls 24.05.2023
Ort: N, auf GST-NR xxxx GB N und GST-NR yyyy GB N
Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der F, mit Sitz in xxxx N, G x, zu verantworten, dass ein nach § 18 Baugesetz bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Errichtung eines Gebäudes) ohne Baubewilligung ausgeführt wurde, obwohl es sich dabei nicht um ein kleines Gebäude handelte, welches nach § 19 lit a bis c Baugesetz nur anzeigepflichtig ist.
Sie haben zu verantworten, dass zumindest seit 23.08.2022 (Datum des Luftbildes) ein "Spa-Container" mit den Maßen: 7,07 x 2,92 m und einer Höhe von 2,50 m auf GST-NR xxxx GB N (auf den Koordinaten: X Y Projektion: GK M28) ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung errichtet wurde.
Bei einer Ortsaugenscheinverhandlung durch einen Mitarbeiter der Abteilung II - Wirtschaft und Umweltschutz der Bezirkshauptmannschaft B am 21.12.2022 wurde festgestellt, dass vier baugleiche "Spa-Container" auf vier unterschiedlichen Höhenplateaus auf GST-NR xxxx GB N ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung errichtet waren. Erst mit Eingabe vom 27.06.2023 wurde um eine Baubewilligung angesucht. Bei einer weiteren Ortsaugenscheinverhandlung durch einen Mitarbeiter der Abteilung II - Wirtschaft und Umweltschutz der Bezirkshauptmannschaft B am 14.09.2023 wurde festgestellt, dass die vier "Spa-Container" mittlerweile auf das GST-NR yyyy GB N verschoben wurden, da sie zuvor auf fremdem Grund (GST-NR xxxx GB N) errichtet wurden. Die für diesen "Spa-Container" erforderliche Baugenehmigung wurde bis zumindest 12.04.2024 nicht erteilt.
Da Sie bis zum 24.05.2023 als handelsrechtliche Geschäftsführerin der F bestellt waren, sind Sie für den Zeitraum 23.08.2022 bis zum 24.05.2023 dafür verantwortlich, dass dieser "Spa-Container" ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung errichtet wurde.
Datum/Zeit: 23.08.2022 bis jedenfalls 24.05.2023
Ort: N, auf GST-NR xxxx GB N und GST-NR yyyy GB N
Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der F, mit Sitz in xxxx N, G x, zu verantworten, dass im Bereich des B innerhalb des Hochwasserabflußgebietes und eines daran anschließenden 20 m breiten Streifens, außerhalb bebauter Gebiete Veränderungen durchgeführt wurden, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, ohne im Besitz der dafür notwendigen Bewilligung gewesen zu sein, indem Sie 4 "Spa-Container" mit den Maßen: 7,07 x 2,92 m und einer Höhe von 2,50 m auf GST-NR xxxx GB N ohne die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung errichten ließen.
Bei einer Ortsaugenscheinverhandlung durch einen Mitarbeiter der Abteilung II - Wirtschaft und Umweltschutz der Bezirkshauptmannschaft B am 21.12.2022 wurde festgestellt, dass vier baugleiche "Spa-Container" auf vier unterschiedlichen Höhenplateaus auf GST-NR xxxx GB N ohne die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet waren. Erst mit Eingabe vom 27.06.2023 wurde um die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung angesucht. Bei einer weiteren Ortsaugenscheinverhandlung durch einen Mitarbeiter der Abteilung II - Wirtschaft und Umweltschutz der Bezirkshauptmannschaft B am 14.09.2023 wurde festgestellt, dass die vier "Spa-Container" mittlerweile auf das GST-NR yyyy GB N verschoben wurden, da sie zuvor auf fremdem Grund (GST-NR xxxx GB N) errichtet wurden. Die für diese "Spa-Container" erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung wurde bis zumindest 12.04.2024 nicht erteilt.
Da Sie bis zum 24.05.2023 als handelsrechtliche Geschäftsführerin der F bestellt waren, sind Sie für den Zeitraum 23.08.2022 bis zum 24.05.2023 dafür verantwortlich, dass die vier "Spa-Container" ohne die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet wurden.
Ort: N, auf GST-NR xxxx GB N und GST-NR yyyy GB N
Die F, mit Sitz in xxxx N, G x, betreibt auf dem Standort in xxxx N, G x eine genehmigte Betriebsanlage für den Betrieb eines Campingplatzes, eines Restaurants, eines Wellnessbereiches und mehrerer gewerblicher Gästebeherbergungen.
Sie haben es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der F, mit Sitz in xxxx N, G x, zu verantworten, dass 4 "Spa-Container", welche jeweils mit einer Sauna, einer Dusche und einem Aufenthaltsbereich ausgestattet sind, mit den Maßen: 7,07 x 2,92 m und einer Höhe von 2,50 m auf GST-NR xxxx GB N ohne die dafür erforderliche gewerberechtliche Genehmigung errichtet wurden.
Bei einer Ortsaugenscheinverhandlung durch einen Mitarbeiter der Abteilung II - Wirtschaft und Umweltschutz der Bezirkshauptmannschaft B am 21.12.2022 wurde festgestellt, dass vier baugleiche "Spa-Container" auf vier unterschiedlichen Höhenplateaus auf GST-NR xxxx GB N ohne die dafür erforderliche gewerberechtliche Genehmigung errichtet waren. Erst mit Eingabe vom 27.06.2023 wurde um die erforderliche gewerberechtliche Genehmigung angesucht. Bei einer weiteren Ortsaugenscheinverhandlung durch einen Mitarbeiter der Abteilung II - Wirtschaft und Umweltschutz der Bezirkshauptmannschaft B am 14.09.2023 wurde festgestellt, dass die vier "Spa-Container" mittlerweile auf das GST-NR yyyy GB N verschoben wurden, da sie zuvor auf fremdem Grund (GST-NR xxxx GB N) errichtet wurden. Die für diese "Spa-Container" erforderliche gewerberechtliche Genehmigung wurde bis zumindest 12.04.2024 nicht erteilt.
Da Sie bis zum 11.06.2023 als gewerberechtliche Geschäftsführerin der F bestellt waren, sind Sie für den Zeitraum 23.08.2022 bis zum 11.06.2023 dafür verantwortlich, dass die vier "Spa-Container" ohne die dafür erforderliche gewerberechtliche Genehmigung errichtet wurden.
Die Errichtung der 4 "Spa-Container" stellt eine genehmigungspflichtige Änderung gemäß § 81 Abs.1 GewO dar, da gewerbliche Betriebsanlagen (Saunas, Duschen) gemäß § 74 Abs. 2 GewO nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden dürfen, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, zu gefährden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 55 Abs. 1 lit a Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 41/2022 iVm § 18 Abs. 1 lit a Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 64/2019
§ 55 Abs. 1 lit a Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 41/2022 iVm § 18 Abs. 1 lit a Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 64/2019
§ 55 Abs. 1 lit a Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 41/2022 iVm § 18 Abs. 1 lit a Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 64/2019
§ 55 Abs. 1 lit a Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 41/2022 iVm § 18 Abs. 1 lit a Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 64/2019
§ 57 Abs. 1 lit a Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl. Nr. 22/1997 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 67/2019 iVm § 24 Abs. 2 und 3, LGBl. Nr. 22/1997, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 72/2012
§ 366 Abs. 1 Zif. 3 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 11 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 55 Abs. 2 Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. LGBl. Nr. 41/2022
0 Tage(n) 11 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 55 Abs. 2 Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 41/2022
0 Tage(n) 11 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 55 Abs. 2 Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 41/2022
0 Tage(n) 11 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 55 Abs. 2 Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 41/2022
2 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 57 Abs. 2 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 67/2019
3 Tage(n) 21 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 366 Abs. 1 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022“
2.1. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, die gegenständlichen Baukörper seien gemäß § 1 Abs 1 lit m BauG nicht bewilligungspflichtig. Es handle sich um Bungalows auf den Campingplätzen. Durch die Novelle des Baugesetzes im Jahre 2002 seien die Befreiungstatbestände auf Mobilheime und Bungalows, welche der Unterbringung von Gästen auf Campingplätzen dienten, ausgedehnt worden. Die vorliegenden Container dienten der Unterbringung von Gästen.
Die M F verfüge über eine Genehmigung nach dem Campingplatzgesetz. Sie bedürfe daher keiner weiteren gewerberechtlichen Genehmigung und keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung, um hier Spa-Container aufzustellen.
Den Feststellungen sei auch nicht zu entnehmen, von wann bis wann die Container auf welcher Liegenschaft auch immer aufgestellt worden seien. Es werde bestritten, dass die Baucontainer jemals auf fremdem Grund gestanden seien.
Die Bestimmungen der §§ 55 Abs 2 Baugesetz seien daher nicht einschlägig, da kein Verstoß gegen § 18 Vorarlberger Baugesetz vorliege. Es liege auch kein Verstoß gegen § 19 lit a bis c Vorarlberger Baugesetz vor.
Tatsächlich liege ein freies Bauvorhaben gemäß § 20 Vorarlberger Baugesetz vor.
Die Beschwerdeführerin habe den Rechtsreferenten der Vorarlberger Wirtschaftskammer bzw zuständiger Sachbearbeiter kontaktiert. Dieser habe mit E-Mail vom 13.04.2023 mitgeteilt, dass seines Erachtens Bungalows (freistehendes, eingeschossiges Gebäude samt Zubehör, das mit Einrichtungen zum Wohnen ausgestattet sei und der Unterbringung von ständig wechselnden Gästen diene) nicht der Genehmigung nach dem Vorarlberger Baugesetz unterliege. Es liege eine Ausnahme vor.
Für diese Bauten sei auch keine Betriebsanlagengenehmigung einzuholen. Es handle sich um ein freies Gewerbe, das von jedermann betrieben werden könne. Es sei auch keine Genehmigungsbedürftigkeit nach § 81 Abs 1 Gewerbeordnung gegeben, die Container dienten der Unterbringung ständig wechselnder Gäste. Bautechnisch könnten diese Container innerhalb eines Tages entfernt werden.
Solche freien Bauvorhaben bedürften auch keiner Genehmigung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung. Sie bedürften auch keiner Genehmigung nach der Gewerbeordnung. Sie sei nicht Teil der Betriebsanlage.
Die Beschwerdeführerin habe der Rechtsauskunft der Wirtschaftskammer als auch einer Rechtsauskunft der Vorarlberger Landesregierung vertraut, wonach das von ihr durchgeführte Bauvorhaben keiner Bewilligung bedürfe.
2.2. Ergänzend hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 04.03.2024 vorgebracht, die GST-NR yyyy, KG N, sei ein genehmigter Campingplatz. Zum Beweis dafür werde ein Grundbuchsauszug vorgelegt. Der Vorwurf der Bezirkshauptmannschaft B, es sei zu einer Verwaltungsübertretung iSd § 55 Abs 2 Baugesetz gekommen, sei insofern nicht richtig, als für Mobilheime und Bungalows auf Campingplätzen, welche an ständig wechselnde Gäste vermietet würden, keine Genehmigung nach dem Baugesetz vorgesehen sei. Der Umstand, dass allenfalls eine Bewilligung nach § 3 Abs 1 lit b Campingplatzgesetz gegeben sei, sei der Beschwerdeführerin nicht innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen worden, sodass die nunmehr geahndete Verwaltungsübertretung einerseits verjährt sei, der Substantiierungstheorie des § 44a Z 1 VStG widerspreche, da ihr nie ein Sachverhalt vorgeworfen worden sei, dass sie den Campingplatz ohne erforderliche Bewilligung erweitert habe. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden, da ihr die Interessenvertretung mitgeteilt habe, dass keine Bewilligung nach dem Baugesetz erforderlich sei.
Es sei auch keine Genehmigungspflicht nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung gegeben. Es handle sich um kein fließendes Gewässer. Der Ausnahmetatbestand des § 24 Abs 2 zweiter Satz Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sei erfüllt.
Im Übrigen habe die Bezirkshauptmannschaft die falsche Verwaltungsstrafnorm angewendet. Übertretungen nach dem Campingplatzgesetz seien in § 19 Campingplatzgesetz geahndet, sodass insbesondere ein Verstoß gegen § 19 Abs 1 lit b Campingplatzgesetz lediglich eine Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs 2 Campingplatzgesetz darstelle und ein Strafrahmen von bis zu 14.000 Euro vorsehe und nicht wie § 55 Abs 2 Baugesetz einen Verstoß gegen eine Bewilligungspflicht nach § 18 Baugesetz einen Strafrahmen bis zu 28.000 Euro.
Mangels Strafbarkeit der Betreiber GmbH entfalle auch eine Haftung gemäß § 9 VStG für den Geschäftsführer.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Die Beschwerdeführerin war im Tatzeitraum handelsrechtliche und gewerberechtliche Geschäftsführerin der F, N.
3.2. Die F betreibt an diesem Standort einen Campingplatz, ein Restaurant, einen Wellnessbereich und mehrere Lodges für die gewerbliche Gästebeherbergung. Dafür sind die entsprechenden Bewilligungen und Genehmigungen vorhanden.
3.3. Die F, N, hat auf dem Grundstück GST-Nr xxxx, KG N, an den in den Spruchpunkten 1. Bis 4. genannten Koordinaten vier „Spa-Container“ zur Aufstellung bringen lassen. Die Container haben eine Abmessung von 7,07 × 2,92 m und eine Höhe von 2,50 m. Die Container sind auf einem Betonpunktfundament aufgestellt.
In jedem Container war im Tatzeitraum ein Badezimmer, eine Sauna und ein Ruheraum vorhanden. Es waren keine für Wohnzwecke typischen Einrichtungsgegenstände wie Betten oder Kochgelegenheiten in den Containern vorhanden. In den Containern hat sich eine Ausstattung wie in einem Wellnessbereich gefunden.
Zwei der Spa-Container befinden sich im 20 m-Uferschutzbereich des B. Es handelt sich dabei um die beiden Container, die in den Spruchpunkten 5.a und 5.b koordinatenmäßig bestimmt sind. Die Außenwände bestehen aus 10 cm starken EPS-gedämmten Sandwichplatten, welche anthrazitfarben ausgeführt sind. Ost- und nordseitig sind die Container mit einer holzähnlichen Dekorblende verkleidet. Fenster- und Türelemente sind in anthrazitfarbenem Kunststoff ausgeführt.
Die Spa-Container sind über eine südseitige Tür erschlossen. Die Türe ist verglast. Im Inneren der Container befindet sich ein Bad, eine Dusche, eine Sauna und ein Aufenthaltsbereich mit Sofa und TV-Gerät. Drei der Container sind zudem mit einer Badewanne, welche sich im Aufenthaltsbereich befindet, ausgestattet.
Südseitig, den Containern vorgelagert, wurde eine Terrasse mit den Maßen 7 × 2 m zur Ausführung gebracht. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt durch einen gasbetriebenen Durchlauferhitzer. Dieser ist jeweils an die zentrale Flüssiggasanlage angeschlossen. Die Container sind an die bestehende Abwasserleitung angeschlossen. Die Entwässerung der Niederschlagswässer erfolgt über einen kleinen Dachvorsprung auf nördlicher Seite und gelangt auf dem eigenen Grundstück zur Versickerung. Die Wasser- und Stromzufuhr erfolgt jeweils über das örtliche Netz.
Die Spa-Container sind jeweils dem direkt angrenzenden Stellplatz zugeordnet und können und dürfen nur von diesen Gästen genutzt werden.
3.3. Am 14.09.2023 wurde von der Bezirkshauptmannschaft B aufgrund eines Antrages der F eine Verhandlung zur Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, einer Baubewilligung und einer gewerberechtlichen Genehmigung durchgeführt. Dem lag eine Eingabe vom 27.06.2023 zugrunde, mit dem die Genannte um die Erteilung der Bewilligungen nach dem Baugesetz und dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sowie der Betriebsanlagenänderungsgenehmigung nach der Gewerbeordnung 1994 angesucht hatte.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft konnte festgestellt werden, dass die vier „Spa-Container“ bereits aufgestellt waren.
3.4. Mit E-Mail vom 13.04.2023 hat die Wirtschaftskammer Vorarlberg, Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, wörtlich Folgendes mitgeteilt:
„Liebe Familie M!
Meines Erachtens nach lt. Campingplatzgesetz Vlbg. § 51 Abs 2 lit. f Bungalow:
freistehendes, eingeschossiges Gebäude samt Zubehör, das mit Einrichtungen zum Wohnen ausgestattet ist und der Unterbringung von ständig wechslenden Gästen dient.
Somit vom Vlbger. Baugesetz §1 Abs1. Lit.m ausgenommen: Zelte, Wohnwagen, Mobilheime sowie Bungalows auf Campingplätzen nach dem Campingplatzgesetz;“
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie der Aktenlage und der im Verwaltungsakt befindlichen Planunterlagen sowie der Verhandlungsschrift vom 14.09.2023, als erwiesen angenommen. Dieser Sachverhalt ist soweit unstrittig.
5.1. Zur Bestrafung nach den Bestimmungen des Baugesetzes (Spruchpunkte 1. bis 4.)
Anzuwendende Normen:
Nach § 1 Abs 1 lit m Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 42/2022, gilt dieses Gesetz für alle Bauvorhaben. Ausgenommen sind Bauvorhaben betreffend ua Mobilheime sowie Bungalows auf Campingplätzen nach dem Campingplatzgesetz.
Im Motivenbericht ist dazu ua ausgeführt, diese Ausnahme [für Zelte und Wohnwagen] werde nunmehr auf Mobilheime und Bungalows, welche der Unterbringung von Gästen auf Campingplätzen dienen, ausgedehnt. Diese Ausnahme sei im Hinblick darauf, dass Mobilheime und Bungalows einerseits nicht der Befriedigung eines ständigen Wohnbedürfnisses dienten und andererseits gemäß § 2 Abs 7 des Campingplatzgesetzes in ihrer Größe beschränkt seien, gerechtfertigt. Abgesehen davon bedürfe das Aufstellen von Mobilheimen und die Errichtung von Bungalows einer Bewilligung nach § 3 Abs 1 lit b des Campingplatzgesetzes. Auch lege das Campingplatzgesetz in § 2 gewisse Mindestanforderungen für solche Objekte fest und ermögliche es im Übrigen der Landesregierung, mittels Verordnung nähere Vorschriften über die Bauart, Ausführung und Ausstattung von Mobilheimen und Bungalows zu erlassen. Festgehalten werde, dass die Ausnahme nur für Mobilheime und Bungalows zur Unterbringung von Gästen gelte. Sonstige Bauwerke auf Campingplätzen (zB Gebäude für Infrastruktureinrichtungen) unterlägen nach wie vor dem Baugesetz (vgl zum Ganzen German/Fleisch, Das Vorarlberger Baugesetz4, S 23).
Nach § 18 Abs 1 lit a BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 64/2019, bedarf die Errichtung von Gebäuden, soweit sie nicht nur anzeigepflichtig sind, einer Baubewilligung.
Nach § 55 Abs 1 lit a BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 41/2022, begeht eine Übertretung, wer Bauvorhaben nach § 18 ohne Baubewilligung ausführt.
Nach § 55 Abs 2 BauG sind Übertretungen nach Abs 1 lit a von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 28.000 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 55 Abs 4 BauG sind Übertretungen nach Abs 1 lit a, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die hier in Rede stehenden Container seien nicht baubewilligungspflichtig, da es sich um Bungalows bzw Mobilheime handle, die unter die Ausnahme des § 1 Abs 2 lit f Baugesetz fallen würden. Dieses Vorbringen ist - wie sich aus den oben zu § 1 Abs 2 lit f BauG wiedergegebenen Materialien – ergibt, nicht zutreffend. Die Container wären nur dann von der Bewilligungspflicht nach § 18 Baugesetz ausgenommen, wenn sie der Unterbringung von Gästen dienen würden. Gerade das ist aber nicht der Fall. Es handelt sich um sogenannte „Spa-Container“, welche Infrastruktureinrichtungen enthalten. Diese unterliegen der Bewilligungspflicht nach § 18 Abs 1 lit a Baugesetz. Da die F im Tatzeitraum nicht über die entsprechende Baubewilligung verfügte, war die Beschwerdeführerin als ihre handelsrechtliche Geschäftsführerin nach den oben angeführten Bestimmungen zu bestrafen.
Soweit die Beschwerdeführerin einen entschuldigenden Rechtsirrtum insofern geltend macht, als sie von der Wirtschaftskammer Vorarlberg eine unrichtige Auskunft erhalten habe, ist auszuführen, dass die Wirtschaftskammer richtigerweise darauf hingewiesen hat, dass es sich bei den Bungalows, die keiner Bewilligung nach dem Baugesetz bedürfen, um Einrichtungen handelt, die zum Wohnen ausgestattet sind und die der Unterbringung von ständig wechselnden Gästen dienen. Gerade dies ist hier nicht der Fall. Schon aus diesem Grund kann sich die Beschwerdeführerin nicht in einem entschuldigenden Rechtsirrtum befunden haben.
5.2. Zu den Spruchpunkten 5.1. und 5.2. (Bestrafung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung)
Anzuwendende Normen:
Nach § 24 Abs 2 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 72/2012, bedürfen Veränderungen im Bereich von fließenden Gewässern innerhalb des Hochwasserabflussgebietes und eines daran anschließenden 10 m breiten Geländestreifens innerhalb bebauter Bereiche (§ 33 Abs 5), außerhalb bebauter Bereiche eines 20 m breiten Geländestreifens, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, einer Bewilligung. Nicht als fließende Gewässer gelten Gerinne, die nur unter besonderen Umständen, wie in der Periode der Schneeschmelze, Wasser führen, sofern dies nicht auf bestehende Eingriffe in den Haushalt dieses Gerinnes, wie durch Kraftwerksnutzungen und dgl, zurückzuführen ist.
Nach § 24 Abs 3 GNL gelten als Veränderungen insbesondere die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken ua.
Nach § 57 Abs 1 lit a GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Vorhaben, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung ausführt.
Nach § 57 Abs 2 GNL sind Übertretungen gemäß Abs 1 lit a von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 29.000 Eur zu bestrafen.
Nach § 57 Abs 4 GNL sind Übertretungen nach Abs 1 lit a, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
Rechtliche Beurteilung
Die beiden nunmehr im Spruch (Spruchpunkte 5.a und 5.b) genannten Container befinden sich innerhalb des Uferschutzbereiches des B. Aufgrund der Widmung des Grundstückes als „Freifläche Sondergebiet-Camping“ beträgt der Uferschutzbereich 20 m. Da die F den oben genannten Bestimmungen zuwidergehandelt hat, ist die Beschwerdeführerin als deren handelsrechtliche Geschäftsführerin nach den oben genannten Bestimmungen zu bestrafen.
Die Änderung des Spruchpunktes 5. des Straferkenntnisses der Behörde hatte zu erfolgen, weil es sich bei der Errichtung der vier Container jeweils um eigenständig zu beurteilende Sachverhalte handelt. Die Container stehen weder in technischem noch in funktionalem Zusammenhang. Jeder der Container kann unabhängig von den anderen errichtet und betrieben werden.
Da zwei der Container nicht im Uferschutzbereich des B liegen, liegt bezüglich dieser beiden Container keine Übertretung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung vor.
Da davon auszugehen ist, dass die Behörde hinsichtlich aller vier Container denselben Unrechtsgehalt angenommen hat, war die verhängte Geldstrafe zu halbieren und auf die zwei im Uferschutzbereich befindlichen Container zu gleichen Teilen aufzuteilen, um nicht gegen das Verschlechterungsverbot zu verstoßen.
5.3. Zu Spruchpunkt 6. (Bestrafung nach der Gewerbeordnung)
Anzuwendende Normen:
Nach § 81 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 96/2017, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 204/2022, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f).
Rechtliche Beurteilung
Durch die im Sachverhalt (Punkt 3.) beschriebene Aufstellung der vier Spa-Container hat die F eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage gemäß § 81 Abs 1 GewO 1994 durchgeführt, da die im Sachverhalt beschriebenen Spa-Container geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, zu gefährden.
Da keine Genehmigung vor der Errichtung der Spa-Container eingeholt wurde, war die Beschwerdeführerin als gewerberechtliche Geschäftsführerin der F nach den oben angeführten Bestimmungen zu bestrafen.
6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Schutzzweck der übertretenen Normen ist, dass jeweils bestimmte Maßnahmen nicht ohne vorherige Bewilligung bzw Genehmigung durch die zuständige Behörde umgesetzt werden, um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten, sowie die Natur und Landschaft zu schützen.
Diesem Schutzzweck wurde erheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Milderungs- und Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Zu ihren persönlichen Verhältnissen hat die Beschuldigte keine Angaben gemacht. Die verhängte Geldstrafe wäre bei einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 5.000 Euro nicht als überhöht anzusehen. Eine Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse der Beschuldigten, die Geschäftsführerin der F, N, ist, gelangt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass diese jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld, tat, vermögens und einkommensangemessen.
7. Die Änderung des behördlichen Straferkenntnisses erfolgte, weil, wie unter Punkt 5.2. ausgeführt, nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung nicht eine einheitliche Bestrafung für das Aufstellen der Container zu verhängen war.
8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor
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