LVwG V LVwG-310-5/2025-R22

LVwG-310-5/2025-R22Landesverwaltungsgericht02.06.2025

Regest

Jagdrecht, Freihaltung, kleinräumiges Monitoring nicht erforderlich

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-310-5/2025-R22

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.310.5.2025.R22

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erkennt durch die Richterin Mag. Hava Ostoverschnigg über die Beschwerde des W, M, vertreten durch Holter-Wildfellner Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG, Grieskirchen, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 10.04.2025, Zl X, betreffend die Anordnung der Freihaltung von Gamswild für den Bereich „D“, zu Recht:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 28.08.2024, Zl Y, ordnete die belangte Behörde auf der Grundlage von § 41 Abs 2 lit b und Abs 4 des Jagdgesetzes, LGBl Nr 32/1998, idgF, für den Revierteil „D" (ca 304 ha) des Genossenschaftsjagdgebietes S die Freihaltung von

  • Reh- und Gamswild, unabhängig von Alter, Klasse und Geschlecht, ganzjährig,

  • Rotwild ganzjährig, Hirsche der Klassen I und II im Rahmen der Freihaltung im Zeitraum vom 16.01. bis zum 30.04.,

an. Führende und beschlagene weibliche Stücke wurden vom 16.02. bis 15.06. jeden Jahres von der Bejagung im Rahmen der Freihalteanordnung ausgenommen. Die Freihaltung wurde bis zum 31.07.2030 befristet.

Dagegen erhob die Umweltorganisation „W“ das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerde bezog sich auf die angeordnete Freihaltung von Gamswild. Der Bescheid der Behörde vom 19.08.2024, Zl Z, wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 30.12.2024, Zl LVwG-310-9/2024-R22, - in Bezug auf die Freihaltung von Gamswild – aufgehoben. Die Angelegenheit wurde zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Das Verwaltungsgericht gelangte im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die Behörde bei der Beurteilung der Freihaltung von Gamswild die unionsrechtlichen Vorgaben nicht berücksichtigt und insbesondere die zentrale Frage, ob sich die betroffene Tierart in einem günstigen Erhaltungszustand iSd FFH-Richtlinie befindet, nicht geprüft hat.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 10.04.2025 ordnete die belangte Behörde – nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens - auf der Grundlage von § 41 Abs 2 lit b und Abs 4 des Vorarlberger Jagdgesetzes, LGBl Nr 32/1998, idgF, und Artikel 14 sowie Art 16 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, für den auf dem angeschlossenen, einen Bestandteil des Bescheides bildenden Lageplan ausgewiesenen Revierteil „D" (ca 304 ha) des Genossenschaftsjagdgebietes S erneut die ganzjährige Freihaltung von Gamswild, unabhängig von Alter, Klasse und Geschlecht, an. Führende und beschlagene weibliche Stücke wurden vom 16.02. bis 15.06. jeden Jahres von der Freihalteanordnung ausgenommen. Die Freihaltung wurde bis zum 31.07.2030 befristet.

2. Gegen diesen Bescheid vom 10.04.2025 hat die rechtsfreundlich vertretene Umweltorganisation „W“ (im Folgenden: Beschwerdeführer) rechtzeitig Beschwerde erhoben.

In dieser wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass das Gamswild im Anhang V der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) gelistet sei und damit dem unionsrechtlichen Artenschutz unterliege. Die Bejagung sei grundsätzlich zulässig, müsse jedoch unter Beachtung der Vorgaben der FFH-RL erfolgen, insbesondere unter Berücksichtigung eines günstigen Erhaltungszustands der betroffenen Populationen. Die belangte Behörde habe im gegenständlichen Jagdgebiet eine ganzjährige Freihaltung des Gamswildes unabhängig von Alter, Klasse oder Geschlecht bis 31.07.2030 angeordnet. Diese Maßnahme verstoße gegen das Unionsumweltrecht.

Die FFH-RL verlange gemäß Art 11 und 14 eine wirksame Überwachung des Erhaltungszustands der betreffenden Tierart auf lokaler Ebene. Eine Entnahme sei nur zulässig, wenn sich die betroffenen Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand befänden bzw dieser durch die Maßnahme nicht gefährdet werde. Ein derartiges Monitoring sei im gegenständlichen Fall nicht durchgeführt worden. Das herangezogene wildökologische Gutachten beziehe sich lediglich auf den Gesamtbestand des Gamswildes in Vorarlberg, nicht jedoch auf die spezifisch von der Freihaltung betroffenen lokalen Populationen. Zudem fehle eine Beurteilung der Sozialstruktur, obwohl gerade diese für den Erhaltungszustand entscheidend sei.

Auch eine Ausnahme im Sinne des Art 16 FFH-RL könne nur dann zulässig sein, wenn die betroffenen Populationen trotz der Maßnahme in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben bzw dieser Zustand zumindest nicht weiter verschlechtert werde. Ohne verlässliche Daten zum Zustand der konkret betroffenen Populationen könne eine solche Beurteilung nicht getroffen werden. Die Berufung auf Schutzgüter wie Waldverjüngung oder öffentliche Sicherheit reiche für sich allein nicht aus, um eine Ausnahme rechtlich zu rechtfertigen.

Für den Fall, dass dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukomme, drohe eine irreversible Beeinträchtigung der Gamswildpopulationen, insbesondere durch nachhaltige Störungen der Sozialstruktur. Das Interesse an der Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands überwiege daher das Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheids.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Beim verfahrensgegenständlichen Gebiet „D“ des Genossenschaftsjagdgebietes S mit einer Fläche von ca 304 ha handelt es sich um einen bedeutenden Schutzwald im S. Das Gebiet ist gamswildökologisch dem Gamswildraum „V“ zugeordnet. Beim Gamswildraum V handelt es sich um den Gebirgszug, welcher sich vom H (S) bis zum F (H S) erstreckt bzw zwischen der L im S und der I im M (I) gelegen ist.

Der Wald hat hierbei eine wichtige Funktion als Schutz vor Lawinen, Steinschlag und Rutschungen für das Siedlungsgebiet. Bei diesem Waldgebiet handelt es sich zur Gänze um Objektschutzwald gemäß § 21 Abs 2 ForstG.

Für die langfristige Erfüllung der Schutzwirkung ist die Erhaltung der natürlichen Baumartenmischung von entscheidender Bedeutung. Dies vor allem im Hinblick auf die für die Schutzfunktionalität des Waldes besonders wichtigen Faktoren Bestandesstabilität und Risiko für Waldschäden (Windwurf, Borkenkäfer, Schneedruck). Bei einem flächigen Zerfall des Waldbestandes und dem Verlust der Objektschutzwirkung muss mit Schadereignissen gerechnet werden.

In Teilen des Gebiets sind bereits aktuell Rutschungen bekannt und aktiv, wodurch es immer wieder zu kleineren Murschüben kommt. Entsprechend besteht ein hohes Gefährdungspotential für das zentrale Siedlungsgebiet der Gemeinde S und die dortigen Verkehrswege.

Die WLV hat aus diesem Grund ein flächenwirtschaftliches Projekt mit einer Projektsumme von 7 Mio. Euro genehmigt, welches fast deckungsgleich mit dem Flächenausmaß der gegenständlichen Freihaltung ist.

Ziel der Freihaltung ist die nachhaltige Sanierung und Verjüngung eines optimal schutzwirksamen Waldbestandes, wobei die intensive Bejagung im Rahmen der verordneten Freihaltung eine wesentliche Rolle spielt. Eine Einschränkung der Freihaltebejagung für Gamswild (Ausnahme von Altersklassen) ist gerade zu Beginn des flächenwirtschaftlichen Projektes nicht zweckmäßig, da in den kommenden Jahren viele forstliche und technische Maßnahmen umgesetzt werden, welche eine entsprechend schwerpunktmäßige Bejagung erfordern.

Die angeordnete Freihaltung ist erforderlich, um die Schutzfunktion des Waldes wiederherzustellen.

3.2. Waldbestand und standörtliche Verhältnisse:

Auf ca 2/3 des Gebiets „D“ stocken Bergmischwälder (Fichten-Tannen-

Buchen-Waldgesellschaften im talnahen Bereich übergehend in Fichten-Tannen-Waldgesellschaften). In diesen Waldgesellschaften stellt vor allem die Tanne, aber auch Laub-

baumarten wie Bergahorn und Buche eine wichtige Hauptbaumart bzw Mischbaumart der potentiell natürlichen Vegetation dar. Die Waldbestände befinden sich überwiegend in der Altholzphase. Aufgrund von Windwurf- und Borkenkäferkalamitäten sind in den vergangenen Jahren teils sehr große Freiflächen entstanden. Das Gelände ist überwiegend steil bis sehr steil geneigt, mit erodierten und felsdurchsetzten Bereichen. Diesem Wald kommt eine ausgesprochen wichtige Schutz- und vor allem Objektschutzfunktion zu. Gerade hinsichtlich der Schutzwaldbewirtschaftung sollte das Ziel in diesem Gebiet ein stufiges und gemischtes Bestandesbild sein, ein entsprechend hoher Tannenanteil sowie die Förderung von Bergahorn ist zur Stabilisierung tieferer Bodenhorizonte daher essentiell. Aufgrund der angestrebten Verjüngungskontinuität sind diese Waldgesellschaftstypen sehr empfindlich auf eine erhöhte Verbissbelastung.

Waldzustand und Wildschadensituation:

Der Waldzustand im gegenständlichen Gebiet ist geprägt durch überalterte Bestände, teils feh-

lende Baumartenmischung, Windwurfschäden sowie darauffolgende Borkenkäferschäden. Punktuell gab es in den letzten Jahren positive Ansätze, auf sehr großer Fläche ist die Wildverbisssituation jedoch nicht tragbar. Im Bereich zwischen F und V unterliegt sogar die Fichte einem sehr starken Verbiss, welcher vor allem durch das einstehende Gamswild verursacht wird. Generell fällt die Tanne aufgrund des Wildverbisses größtenteils aus, die Laubmischbaumarten (Bergahorn, Eberesche, Buche) können sich aufgrund des lokal hohen Verbissdrucks nicht bzw nicht ausreichend entwickeln. Eine standortgemäße Verjüngung wird in diesen Waldbeständen aufgrund der Wildschäden flächig verhindert. Bei Anhalten dieser Situation muss davon ausgegangen werden, dass diese Baumarten im Höhenwachstum zurückbleiben und die Fichte (bzw in tieferen Lagen zT die Buche) flächenhaft dominiert. Diese Baumartenverarmung führt zur Entwicklung von Beständen, welche den standörtlich/klimatischen Bedingungen dieses Gebiets nicht entsprechen. Der Erhalt eines klimafitten Mischwaldes mit entsprechender Objektschutzwirkung kann so langfristig nicht gewährleistet werden.

Es ist von einer regelmäßigen Präsenz von Gamswild in diesem Gebiet auszugehen, wodurch die Wahrscheinlichkeit von Schäden durch diese Wildart erheblich erhöht wird. Das Gamswild ist maßgeblich an der Wildschadensituation beteiligt.

3.3. Wenn die Schutzwirkung des Waldes in einem Objektschutzwald infolge von Wildschäden nicht mehr gewährleistet ist, sind aus forstfachlicher Sicht erhebliche negative Folgen zu erwarten. Bei flächigem Zerfall des Waldbestandes ist mit Großlawinen und Steinschlagereignissen zu rechnen, und es sind größere Rutschungen zu erwarten. In Teilen des Projektgebietes sind bereits aktuell Rutschungen bekannt und aktiv, wodurch es am Schwemmkegelhals immer wieder zu kleineren Murschüben kommt. Es besteht ein hohes Gefährdungspotential für das zentrale Siedlungsgebiet der Gemeinde S und die Verkehrswege linksufrig der L. In weiterer Folge betrifft dies auch die Siedlungsteile und Verkehrswege im gesamten Talboden. Weite Teile des aktuellen Dauersiedlungsbereiches werden bei fehlendem Waldbestand unbewohnbar.

3.4. Gamswild - Erhaltungszustand:

Beim Gamswild handelt es sich um eine Tierart gemäß Anhang V der FFH-Richtlinie. Es ist in Vorarlberg gegenwärtig von einem günstigen Erhaltungszustand des Gamswildes auszugehen. Die Art bildet ein lebensfähiges Element der heimischen Berg- und Gebirgslandschaft. In den vergangenen Jahrzehnten ist es zu keiner signifikanten Abnahme ihres Verbreitungsgebietes im Land gekommen. Eine solche ist aus derzeitiger Sicht auch in Zukunft nicht zu erwarten.

3.5. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 zur Ausübung der Parteienrechte im Bundesland Vorarlberg anerkannte Umweltorganisation.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage, insbesondere aufgrund der vorliegenden Gutachten und fachlichen Stellungnahmen, als erwiesen angenommen.

4.1. Die forsttechnische Stellungnahme der Amtssachverständigen 05.02.2025, Zl A, lautet (auszugsweise) wie folgt:

[…] „Bestehen nach wie vor waldgefährdende Wildschäden im Bereich „D“ und wird dieser Schutzwald durch das Wild weiterhin in seinem Bestand gefährdet?

Waldbestand und standörtliche Verhältnisse:

Auf ca 2/3 des Gebiets „D“ stocken Bergmischwälder (Fichten-Tannen-

Buchen-Waldgesellschaften im talnahen Bereich übergehend in Fichten-Tannen-Waldgesellschaften). In diesen Waldgesellschaften stellt vor allem die Tanne, aber auch Laubbaumarten wie Bergahorn und Buche eine wichtige Hauptbaumart bzw Mischbaumart der potentiell natürlichen Vegetation dar. Die Waldbestände befinden sich überwiegend in der Altholzphase. Aufgrund von Windwurf- und Borkenkäferkalamitäten sind in den vergangenen Jahren teils sehr große Freiflächen entstanden. Das Gelände ist überwiegend steil bis sehr steil geneigt, mit erodierten und felsdurchsetzten Bereichen. Diesem Wald kommt eine ausgesprochen wichtige Schutz- und vor allem Objektschutzfunktion zu.

Gerade hinsichtlich der Schutzwaldbewirtschaftung sollte das Ziel in diesem Gebiet ein stufiges und gemischtes Bestandesbild sein, ein entsprechend hoher Tannenanteil sowie die Förderung von Bergahorn ist zur Stabilisierung tieferer Bodenhorizonte daher essentiell. Aufgrund der angestrebten Verjüngungskontinuität sind diese Waldgesellschaftstypen sehr empfindlich auf eine erhöhte Verbissbelastung.

Waldzustand und Wildschadensituation:

Der Waldzustand im gegenständlichen Gebiet ist geprägt durch überalterte Bestände, teils fehlende Baumartenmischung, Windwurfschäden sowie darauffolgende Borkenkäferschäden. Punktuell gab es in den letzten Jahren positive Ansätze, auf sehr großer Fläche ist die Wildverbisssituation jedoch nicht tragbar. Im Bereich zwischen F und V unterliegt sogar die Fichte einem sehr starken Verbiss, welcher vor allem durch das einstehende Gamswild verursacht wird. Generell fällt die Tanne aufgrund des Wildverbisses größtenteils aus, die Laubmischbaumarten (Bergahorn, Eberesche, Buche) können sich aufgrund des lokal hohen Verbissdrucks nicht bzw nicht ausreichend entwickeln. Eine standortgemäße Verjüngung wird in diesen Waldbeständen aufgrund der Wildschäden flächig verhindert. Bei Anhalten dieser Situation muss davon ausgegangen werden, dass diese Baumarten im Höhenwachstum zurückbleiben und die Fichte (bzw in tieferen Lagen zT die Buche) flächenhaft dominiert. Diese Baumartenverarmung führt zur Entwicklung von Beständen, welche den standörtlich/klimatischen Bedingungen dieses Gebiets nicht entsprechen. Der Erhalt eines klimafitten Mischwaldes mit entsprechender Objektschutzwirkung kann so langfristig nicht gewährleistet werden.

Ist das Gamswild maßgeblich für die Mitverursachung dieser Schäden?

Durch die langjährige Erfahrung sowie regelmäßige Kontrolle des Forstaufsichtsdienstes im gegenständlichen Gebiet ist anhand von Sichtungen, Fährtenbildern und Losungen von einer regelmäßigen Präsenz von Gamswild in diesem Gebiet auszugehen, wodurch die Wahrscheinlichkeit von Schäden durch diese Wildart erheblich erhöht wird. Gemäß der Abschussliste der GJ S wurden ebenfalls nahezu alle Gamswildabschüsse in den letzten Jagdjahren in der gegenständlichen Freihaltung getätigt, ebenso wird im Bereich oberhalb der Freihaltung (Bereich S) seit Jahren eine Gamswildfütterung betrieben. Im Freihaltegebiet kommen alle drei Schalenwildarten vor, anhand des aufgezeigten Gamswildvorkommens, den Schadbildern und lokalen Standortbedingungen bzw Ortskenntnissen ist das Gamswild jedenfalls maßgeblich an der Wildschadensituation beteiligt.

Mit welchen Folgen ist zu rechnen, wenn die Schutzfunktion des Waldes nicht ausreichend gesichert wird?

Wenn die Schutzwirkung des Waldes in einem Objektschutzwald infolge von Wildschäden nicht mehr gewährleistet ist, sind erhebliche negative Folgen zu erwarten. Die Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung B, wird diese Frage im Detail beantworten. […]“

Die ergänzende forstfachliche Stellungnahme der Amtssachverständigen vom 04.04.2025 lautet (auszugsweise):

[…] „nach einem internen Gespräch mit der WLV GBL B und dem wildökologischen Amtssachverständigen am 25.03.2025 wird Folgendes ergänzend mitgeteilt: aus Sicht der WLV und der forsttechnischen Amtssachverständigen muss die gegenständliche Freihaltung für Gamswild jedenfalls im bisherigen Umfang erneut angeordnet werden. Gamswild ist ein maßgeblicher Schadensverursacher in diesen Waldgebieten und muss zum Erhalt des Schutzwaldes intensiv bejagt werden. Der wildökologische Amtssachverständige hat bei der Besprechung eine Ausnahme von Gamsböcken der Kl I und II vom 15.05. – 30.09. jeden Jahres gefordert. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden.

Aus forstlicher Sicht ist festzuhalten, dass es sich bei diesem Waldgebiet zur Gänze um Objektschutzwald gem § 21 Abs 2 ForstG handelt. Der Wald hat hierbei eine wichtige Funktion als Schutz vor Lawinen, Steinschlag und Rutschungen für das Siedlungsgebiet.

Für die langfristige Erfüllung der Schutzwirkung ist die Erhaltung der natürlichen Baumartenmischung von entscheidender Bedeutung - dies vor allem im Hinblick auf die für die Schutzfunktionalität des Waldes besonders wichtigen Faktoren Bestandesstabilität und Risiko für Waldschäden (Windwurf, Borkenkäfer, Schneedruck). Bei einem flächigen Zerfall des Waldbestandes und dem Verlust der Objektschutzwirkung muss mit Schadereignissen gerechnet werden. In Teilen des Gebiets sind bereits aktuell Rutschungen bekannt und aktiv, wodurch es immer wieder zu kleineren Murschüben kommt. Entsprechend besteht ein hohes Gefährdungspotential für das zentrale Siedlungsgebiet der Gemeinde S und die dortigen Verkehrswege. Die WLV hat aus diesem Grund ein flächenwirtschaftliches Projekt mit einer Projektsumme von 7 Mio. Euro genehmigt, welches fast deckungsgleich mit dem Flächenausmaß der gegenständlichen Freihaltung ist.

Ziel dieser Freihaltung ist die nachhaltige Sanierung und Verjüngung eines optimal schutzwirksamen Waldbestandes, wobei die intensive Bejagung im Rahmen der verordneten Freihaltung eine wesentliche Rolle spielt. Eine Einschränkung der Freihaltebejagung für Gamswild (Ausnahme von Altersklassen) ist gerade zu Beginn des flächenwirtschaftlichen Projektes nicht zweckmäßig, da in den kommenden Jahren viele forstliche und technische Maßnahmen umgesetzt werden, welche eine entsprechend schwerpunktmäßige Bejagung erfordern.“

4.2. Die Wildbach- und Lawinenverbauung (Forsttechnischer Dienst) hat am 30.01.2025 folgende fachliche Stellungnahme erstattet:

[…] „Mit Bescheid der BH B vom 28.08.2024, Zl B, wurde die angeordnete Freihaltung „D“ in der Genossenschaftsjagd S mit der Entscheidung des LVwG abgeändert und die Freihaltung für Gamswild aufgehoben. In Hinblick auf die damit zusammenhängenden Sicherheitsinteressen wird von der BH B ein Ermittlungsverfahren zur Erlassung eines neuen jagdpolizeilichen Auftrages gem. § 41 Abs. 2 lit b Jagdgesetz idgF durchgeführt. Im Zuge dieses Verfahrens wurde der Verfasser um Beantwortung folgender Fragen ersucht:

1. Bestehen nach wie vor waldgefährdende Wildschäden im Bereich „D“ und wird dieser Schutzwald durch das Wild weiterhin in seinem Bestand gefährdet?

2. Ist das Gamswild maßgeblich für die Mitverursachung dieser Schäden?

3. Mit welchen Folgen ist zu rechnen, wenn die Schutzfunktion des Waldes nicht ausreichend gesichert wird?

Grundlagen

• Anfrage vom 22.01.25

• Gefahrenzonenplan S (ZL.: LE.3.3.3/0113-IV/5/2013)

• Handbuch der Vorarlberger Waldgesellschaften

• FWP S 2023

• Begehungen im Zuge der Projekterstellung sowie der Durchführung

Befund

Aus der Sicht des Wildbach- und Lawinentechnischen Sachverständigen ist die Beantwortung der Frage Nr. 3 auf Basis folgender Punkte für die WLV-Kompetenz von Relevanz – die Fragen 1 und 2 werden vom forsttechnischen Sachverständigen beantwortet:

1. Projekt WLV: Die Freihaltung befindet sich im Projektgebiet „S FWP 2023“ mit einer Projektsumme von 7 Mio. Euro und ist fast deckungsgleich mit Projektfläche von 312 ha. Im orografisch linken Bereich, oberhalb der Projektgebietes, befindet sich eine Gamswildfütterung.

2. Geschützte Objekte: Ortskern der Gemeinde S, kleinere Siedlungskerne und Einzelgebäude, landwirtschaftliche Gebäude, Landes- und Gemeindestraßen, Hofzufahrten

3. Potentielle Waldgesellschaft: Fichten-Tannen-Buchenwälder im unteren Teil gehen über in Fichten-Tannenwälder und subalpine Fichtenwälder im oberen Teil.

4. Morphologie/Geologie: Gneise, Schiefer – aufgelockert, Sackungsbewegungen, rutschungs- und steinschlaganfällig, tief eingeschnittene Rinnen in Falllinie. Durchschnittliche Neigung 60-80%.

5. Waldzustand: über 200ha überalter Waldbestand, insgesamt kaum (Natur)Verjüngung, windwurfanfällig. Große Freiflächen in Folge von Windwurf und Borkenkäfer.

Beurteilung

Aus der Sicht des Wildbach- und Lawinentechnischen Sachverständigen ist bei flächigem Zerfall des Waldbestandes mit Großlawinen und Steinschlagereignissen zu rechnen, und es sind größere Rutschungen zu erwarten. In Teilen des Projektgebietes sind bereits aktuell Rutschungen bekannt und aktiv, wodurch es am Schwemmkegelhals immer wieder zu kleineren Murschüben kommt.

Es besteht eine hohes Gefährdungspotential für das zentrale Siedlungsgebiet der Gemeinde S und die Verkehrswege linksufrig der L. In weiterer Folge betrifft dies auch die Siedlungsteile und Verkehrswege im gesamten Talboden. Weite Teile des aktuellen Dauersiedlungsbereiches werden bei fehlendem Waldbestand unbewohnbar.

Es wird auf die hohe Wichtigkeit des durch Steuermittel finanzierten Schutzprojektes verwiesen (Objektschutz 100%) und es wird dringend empfohlen, die Bejagung des Gamswildes im betroffenen Gebiet im Sinne einer Freihaltung wieder umgehend zu ermöglichen um die Schutzfunktion des Waldes zu erhalten.“

4.3. Das wildökologisch-jagdfachliche Gutachten des Amtssachverständigen vom 27.01.2025, Zl Va-613-1/2017, lautet (auszugsweise) wie folgt:

[…] „Nach Artikel 1 im Sinne der Richtlinie bedeutet:

a) „Erhaltung“:

alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die natürlichen Lebensräume und die Populationen wildlebender Tier- und Pflanzenarten in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinne des Buchstabens e) und i) zur erhalten und wiederherzustellen.

e) „Erhaltungszustandes eines natürlichen Lebensraumes“:

die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten in dem in Artikel 2 genannten Gebieten auswirken können.

Der „Erhaltungszustand“ eines natürlichen Lebensraumes wird als „günstig“ erachtet, wenn

  • sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen und

  • eine für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifische Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden und

  • der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne des Buchstabens i) günstig ist.

i) „Erhaltungszustand einer Art“:

die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebieten auswirken können.

Der Erhaltungszustand wird als „günstig“ betrachtet, wenn

  • aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Arten anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und

  • das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und

  • ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.

Landesweite Einschätzung des Erhaltungszustandes des Gamswildes in Vorarlberg,

insbesondere bezüglich der Auswirkungen der Jagd auf das Gamswild:

1. Räumliche Abgrenzung und Datengrundlagen:

Vorarlberg stellt auf Grund seiner langen Außengrenzen, die vielfach entlang von Berg- und Gebirgsketten verlaufen, kein in sich abgeschlossenes Gamswild-Vorkommensgebiet dar. Somit handelt es sich hier auch um keine selbstständige Gamswildpopulation im biologischen Sinne, sondern lediglich um eine Teilpopulation der Alpenpopulation. Die vorliegende fachliche Einschätzung des Erhaltungszustandes des Gamswildes in Vorarlberg basiert ausschließlich auf populationsdynamisch relevanten Strukturdaten aus Vorarlberg. Auf Grund der kleinen Landesfläche handelt es sich selbst bei einer landesweiten Beurteilung bereits um eine vergleichsweise kleinräumige bzw. detaillierte Einschätzung des Erhaltungszustandes. Die landesweit zusammengefassten Strukturdaten stammen aus den Ergebnissen der landesweiten Gamswildzählungen, welche von der Vorarlberger Jägerschaft organisiert und durchgeführt werden, sowie aus den Ergebnissen der alljährlich stattfindenden geschlechtsspezifischen Altersbeurteilung aller vorgelegten Gamstrophäen im Zuge der Hegeschauen in den jeweiligen Bezirken des Landes. Folgende landesweit vorhandenen Daten zur Bestandes- bzw. Populationsdynamik wurden für die Einschätzung des Erhaltungszustandes des Gamswildes in Vorarlberg verwendet:

Abschuss- bzw. Abgangsdaten:

  • Abschussentwicklung Gamswild 1980-2024 (aufgeteilt nach Bock, Geiss, Kitz) und Fallwildentwicklung 1980 - 2024 summarisch

  • Abschussentwicklung Gamsböcke 2001-2024 zusammengefasst in 4 6-Jahresperioden, nach Altersklassen (I, II, und III) getrennt

  • Abschussentwicklung Gamsgeissen 2001-2024 zusammengefasst in 4 6-Jahresperioden nach Altersklassen (I, II, und III) getrennt

  • Ergebnisse der individuellen Alterserfassung Gamsböcke aus den Jahren 2006, 2012, 2018, 2020, 2021, 2022 und 2023

  • Ergebnisse der individuellen Alterserfassung Gamsgeissen in den Jahren 2006, 2012, 2018, 2020, 2021, 2022 und 2023

  • Zuwachs- und Abschöpfungsrate für die Jahre 1999, 2007, 2015 und 2022

  • Entwicklung der räumlichen Verteilung der Gamswildabschüsse nach revierweiser Zuordnung der Abschüsse als Indikator (Rückschluss) für die Entwicklung der räumlichen Verbreitung des Gamswildes in Vorarlberg (Gebiets Zu-Abnahme).

Zählzahlen:

  • Zählzahlen aus den landesweiten Bestandeserhebungen in den Jahren 1999, 2007, 2012, 2015, 2022 unterteilt in: Kitze, Jährlinge, Böcke 2 J. und älter, Geissen 2 J. und älter, Unbestimmbare, sowie Summe Zählbestand.

Sämtliche vorliegenden Daten aus den Bestandeserhebungen als auch die Ergebnisse der Altersbeurteilung nach Jahrgängen wurden von der Vorarlberger Jägerschaft bzw. vom Gamswildausschuss zur Verfügung gestellt.

2. Ergebnisse

2. 1Bestandesentwicklung

Die vorliegenden landesweit zusammengefassten Zählzahlen aus den Jahren 2007, 2012, 2015 und 2022 zeigen eine auffallende Konstanz, insbesondere bezüglich der gesamten erhobenen Gamswildmenge, größten Teils aber auch bezüglich der erhobenen Geschlechts- und Alterskategorien (Abb. 1). Gamszählungen finden in Vorarlberg in der Regel im Oktober mit gleichbleibender Methode statt. Die wesentlich geringeren Bestandeszahlen im Jahre 1999 dürften mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die extrem hohen Schneemengen und zahlreichen Lawinenabgänge im Winter 1998/99 und damit verbundenen hohen natürlichen Ausfällen von Gamswild zurückzuführen sein. Diese Vermutung wird u.a. auch durch die wesentlich höheren Fallwildzahlen, welche im Jahr 1999 der Behörde gemeldet wurden, gestützt. Nachdem immer nur ein geringerer Teil des tatsächlich verunfallten und verendeten Gamswildes gefunden wird, ist im besagten Winter im Vergleich zu anderen Jahren von einer überdurchschnittlich hohen Mortalitätsrate auszugehen. Bis zum Jahre 2007 dürften sich die Gamsbestände im Land regional zwar unterschiedlich, insgesamt aber wieder weitgehend erholt haben. Seiter haben die vorliegenden Zählungen trotz der vergleichsweise großen Zeitabstände zwischen den Zähljahren regelmäßig zwischen 11.000 und 12.000 Stücke ergeben. Mit Ausnahme der Kategorie „Unbestimmbare“ fallen abgesehen vom Jahr 1999 keine gravierenden Unregelmäßigkeiten beim Vergleich der Zählergebnisse auf. Mit Ausnahme der Böcke 2+ ist seit 2007 bei allen anderen Ergebungskategorien der Trend einer leichten Bestandeszunahme zu erkennen. Auffallend ist, dass in allen Erhebungsjahren die Zählhöhen bei den Geissen 2+ wesentlich über jenen der Böcke 2+ gelegen sind, was einerseits mit einer üblicherweise geringeren Erhebungsquote und damit höheren Dunkelziffer bei den Böcken aber auch auf ein seit vielen Jahren unausgewogenes Geschlechterverhältnis in den Gamsbeständen zusammenhängen könnte. Der auffallend starke Rückgang der Zählzahlen in der Kategorie „Unbestimmbare“ in den Jahren 2015 und 2022 gegenüber den Vorjahren dürfte auf bessere Zählbedingungen in diesen Jahren zurückzuführen sein. Gemäß Zählangaben betrug abgesehen vom Jahr 1999 der alljährlich erhobene Kitzanteil ca. 25% am gesamten erhobenen Bestand, hingegen jener der Jährlinge, als eigentlicher Indikator für den wirksamen Zuwachs zwischen 12 und 16% (Abb. 2). Auf Grund der z.T. sehr unterschiedlichen Lebensbedingungen in den unterschiedlichen Gamslebensräumen des Landes mit teilweise sehr differenzierten Witterungsbedingungen, Vegetationsdauer, etc. wird sicherheitshalber ein landesweiter durchschnittlicher Jahreszuwachs von nur 12% angenommen. Während der Anteil von Geissen 2+ am gesamt erhobenen Gamsbestand zwischen 35% und 41% betragen hat, lag jener der Böcke 2+ mit Werten zwischen 19,6% und 22,1% deutlich darunter.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es sich bei den aus Zählzahlen stammenden Bestandesangaben um Mindestbestände handelt, da nie alle Tiere erfasst werden können. Die Zählzahlen zeigen in den vergangenen Jahrzehnten sowohl bezüglich des Gesamtbestandes als auch in den einzelnen Erhebungskategorien keine markanten Schwankungen bzw. Abweichungen. Der seit vielen Jahren deutlich erkennbare Überhang an gezählten mehrjährigen Geissen ist weiterhin anhaltend bzw. steigend, während sich bei den Böcken derselben Alterskategorie ein leicht sinkender Trend und dies bei deutlich geringeren Bestandesdichten abzeichnet.

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2. 2Entwicklung Abschusshöhe und Abschussstrukturen

Für die Beurteilung der langjährigen Entwicklung von Abschusshöhe und Abschussstruktur wurden für die vorliegende Arbeit die im Zuge der Oberländer Jägertage 2020 präsentierten Ergebnisse im Vortrag: „Wie geht es dem Gamswild in Vorarlberg“, Hubert Schatz, herangezogen bzw. aktualisiert.

2.2. 1 Gamsabschuss- und Fallwildentwicklung

Wie in Abb.2 ersichtlich wurde in der zweiten Hälfte der 1980er Jahre in Vorarlberg ein deutlich höherer Abschuss getätigt als in den Vor- und Folgejahren. Dies ist v.a. auf die damals intensiv geführte Wald-Wilddebatte im Land und dem daraus resultierenden starken Jagddruck auf das Gamswild zurückzuführen. In den Jahren nach der Jagdgesetznovellierung 1988 und Einführung bzw. Installierung der Wildökologischen Raumplanung im neuen Jagdgesetz ist ein deutlicher Abschussrückgang zu erkennen. Ein wesentlicher Teil der Abschüsse in den 1990er Jahren resultierte aus den zahlreichen und damals völlig neu angeordneten Freihaltungen im Land. Der auffallende Rückgang der Abschusshöhe ab dem Jahre 1999 ist v.a. auf den Lawinenwinter 1998/99 sowie den abermals sehr schneereichen Winter 1999/2000 zurückzuführen. Als Folge wurden auf Initiative des Gamswildausschusses Änderungen in der Abschussplanfestlegung erwirkt, was eine markante Senkung, größten Teils sogar gänzliche Streichung von Mindestabschüssen in den Hochlagenrevieren mit sich brachte und eine sehr restriktive Bejagung des Gamswildes in diesen Gebieten zur Folge hatte. Der seit dem Jahre 2008 wiederum festzustellende sukzessive Abschussanstieg ist primär auf die neuerlich aufflammende Wald-Wilddiskussion im Schutzwald und einer daraus resultierenden intensiven Bejagung des Gamswildes, unterstützt durch zahlreiche Anordnungen von Freihaltungen, Abschussaufträgen, Schonzeitaufhebungen in verschiedenen Schutzwaldregionen des Landes zurückzuführen. Seither stammt ein großer Teil der Gamsabschüsse aus Freihaltungen, Abschussaufträgen und Schonzeitaufhebungen.

Beispielsweise setzt sich der Bockabschuss im Bezirk B mittlerweile nur noch zu ca. 50% aus regulären Abschüssen, dafür zu 50% aus sogenannten Schadwild-Abschüssen zusammen. Dass sich die Abschussentwicklung bzw. Abschussstruktur aller in Vorarlberg erlegten Gams bisher aber trotzdem relativ konstant gehalten hat, ist v.a. auf eine sehr restriktive Gamswildbejagung bzw. Abschöpfungen in den Hochlagenrevieren zurückzuführen, sodass bisher landesweit weder Bestandes- noch Abschusseinbrüche zu verzeichnen waren.

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2.2. 2 Entwicklung der Altersstruktur erlegter Gams

Abbildungen 3 und 4 zeigen die Entwicklungen der Gamsabschüsse seit 2001 in den einzelnen Altersklassen, gegliedert in vier Sechsjahresperioden. Dabei fällt auf, dass bei den Böcken in den Altersklassen I (8+) und II (4-7 Jahre) in den vergangenen 24 Jahren jeweils sehr ähnliche Abschusshöhen erzielt wurden. In der AKL III ist hingegen ab der Periode 2013-2018 eine markante Zunahme von Abschüssen zu erkennen. Dies bewirkt wiederum eine Änderung der Abschussanteile von Böcken der AKL I und II am gesamten Bockabschuss, nicht jedoch eine Abnahme der absolut erlegten Ier und IIer Böcke. Rückblickend ist anhand der Altersklassenentwicklung der erlegten Böcke von einer nachhaltigen Bestandessituation auszugehen. Die starke Erhöhung von Abschüssen in der AKL III in den vergangenen zwei Vergleichsperioden könnte auf einen Bestandesanstieg in Folge milder Winter, mit Sicherheit aber auf einen markant steigenden Abschussdruck in Schutzwaldgebieten zurückzuführen sein. Daraus resultierende, allfällig negative Auswirkungen auf die Altersstrukturen im Bestand könnten u. U. erst in einige Jahren wirksam werden.

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Bei den Geissen (Abb. 4) ist in der AKL I (12 Jahre und älter) tendenziell eine leichte Abnahme in den Abschusszahlen zu erkennen, in der AKL III (1-3 Jahre) hingegen eine Zunahme im Zeitraum 2019-2024. In der Mittelklasse (4-11 Jahre) sind beim Vergleich der 4 Beobachtungszeiträume hingegen deutlichere Schwankungen zu verzeichnen.

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2.2. 3Altersverteilung nach Jahrgängen

Eine genaue Altersverteilung nach Jahrgängen liegt für den Beobachtungszeitraum 2001-2024 für mehrere Jahre vor. Für die leichtere Vergleichbarkeit wurden aber nur jene Jahre ausgewählt, die mit den Zähljahren relativ ident sind (2006, 2012, 2018, 2022). Wie in Abb. 5 ersichtlich, bestätigt auch die auf das Jahr genaue Altersverteilung der erlegten Gamsböcke die starken Eingriffe in der AKL III seit 2018, wobei der massive Abschusssanstieg bei den 2- und 3-jährigen Böcken besonders offensichtlich wird. Auch wenn es in den übrigen Jahrgängen gewisse Unterschiede in der Anzahl erlegter Böcke gibt, ist keine Entwicklung gegeben, die bisher auf eine wesentliche Verschlechterung der Altersverteilung hinweisen würde. In den letzten 2 Vergleichsjahren ist ab dem 11. Jahrgang sogar eine Zunahme von Abschüssen festzustellen.

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Wie in Abb. 6 ersichtlich trifft ähnliches auch für die Geissen zu. Bei diesem Geschlecht erreichen jedoch in allen Vergleichsjahren wesentlich mehr Tiere ein höheres Alter als dies bei den Böcken der Fall ist. Auch bei den Geissen ist bisher kein Hinweis für einen spürbaren Rückgang in den höheren bzw. älteren Jahrgänge ersichtlich, was als recht stabile Situation in der bisherigen Altersentwicklung des Geissenbestandes interpretiert werden kann.

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Abbildungen 7 und 8 zeigen die Altersentwicklung nach Jahrgängen für Böcke und Geissen in den vergangenen 4 Jahren. Anhand dieser Daten sind ebenfalls keine Verschlechterungen in der Altersverteilung des Gamswildes zu erkennen.

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Tab.1 zeigt eine Gegenüberstellung von Bestandeszahlen, gezählten und errechneten Zuwächsen sowie den Abschusshöhen. Daraus ist zu entnehmen, dass in allen 4 Vergleichszeiträumen die Zuwachsrate über jene der jagdlichen Abschöpfungsrate gelegen ist. Ob dies auch der Grund für den leichten, jedoch hin zu den weiblichen Tieren verschobenen Bestandesentwicklung ist, lässt sich auf Grund vieler anderer populationsdynamisch wirksamer Einflussfaktoren nicht einfach sagen.

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2. 3 Beurteilung der Bestandes- und Abschussstrukturen

Der Abschussanteil von Böcken der AKL I und II zeigt für die Vergleichszeiträume 2001-2006, 2007-2012, 2013-2018 sowie 2019-2024 einen Abschussanteil zwischen 26,3% und 32,8 %. Dabei ist anzumerken, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die AKL-Angaben für das Jahr 2024 noch nicht aus der Beurteilung der landeseinheitlichen Bewertungskommission, sondern aus den Abschussmeldungen der einzelnen Jagdreviere stammen. Die Entwicklung zeigt, dass bei den Böcken in den vergangenen 2 Vergleichsperioden der Abschussanteil der AKL I und II am gesamten Bockabschuss abgenommen hat. Dies ist aber weniger auf eine etwaige Verringerung der Abschusszahlen in diesen Klassen, sondern auf die starke Zunahme von Abschüssen in der Jugendklasse und damit des gesamten Bockabschusses zurückzuführen. Auch wenn die Abschussanteile von durchschnittlich 28% Böcke der AKL I und v.a. 28% der AKL II am gesamten Bockabschuss keiner idealen Abschussstruktur entsprechen, so kann man auf Grund ihrer langjährigen Kontinuität von keiner Verschlechterung im Beobachtungszeitraum 2001-2024 ausgehen. Obwohl auch außerhalb von Freihaltungsgebieten und Gebieten mit Abschussaufträgen z.T. zu stark in die Mittelklasse eingegriffen wurde, so sind die Abschüsse aus Freihaltungen und Abschussaufträgen, die bei den Böcken gebietsweise bis zu 50% der Gesamtabschüsse ausmachen, ein wesentlicher Grund für die Schieflastigkeit in der gegebenen Abschussstruktur. Bei den Gamsgeissen ist trotz wesentlich geringeren Abschussanteilen aus Freihaltungen, Abschussaufträgen etc. ein (zu) hoher Eingriff in die AKL II (4-11 Jahre) festzustellen, der sich zahlenmäßig bisher aber noch nicht negativ auf die Altersentwicklung der Jahrgänge (12+ Jahre) ausgewirkt hat.

Stellt man wie in Abb. 9 ersichtlich die Entwicklung der Abschussstrukturen mit jener der Bestandesstrukturen aus den Gamswildzählungen in den genannten Jahren in Beziehung, so sind anhand der vorhandenen Datengrundlage zumindest auf Landesebene bisher keine Hinweise für eine gravierende negative Auswirkung der Gamswildbejagung auf die Bestandesentwicklung und damit den Erhaltungszustand des Gamswildes in Vorarlberg zu erkennen. An dieser Stelle sei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine landesweite Beurteilung bzw. Darstellung der Situation allfällig stattfindende negative Entwicklungen in einzelnen Gamswildräumen, Wildregionen oder Revieren nicht abbildet.

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Abb. 10 zeigt jedoch deutlich, wie sehr in den vergangenen 15 Jahren die Abschusskurven von Böcken und Geissen zu Lasten des männlichen Geschlechts auseinandergehen. Eine Entwicklung, wie sie in den vergangenen 45 Jahren noch nie dagewesen ist. Selbst wenn die tatsächlich vorhandenen Bestandeszahlen bei den Böcken auf Grund ihres Verhaltens und ihrer Raumwahl unterschätzt werden, ist in Vorarlberg seit vielen Jahren von einem Geissenüberhang im Bestand auszugehen. Trotzdem werden seit ca. 15 Jahren deutlich mehr Böcke als Geissen erlegt. Betrug der Abschussanteil an Geißen in den vergangenen 24 Jahren alljährlich ca. 10% vom gezählten Bestand, ist dieser bei den Böcken in den vergangenen Jahren bis auf 25% angestiegen (in vereinzelten Gebieten noch höher), was selbstverständlich eine weitere Verschlechterung des Geschlechterverhältnisses im Bestand bewirkt. Nachdem ein möglichst ausgewogenes Geschlechterverhältnis die Grundlage für eine gesunde Entwicklung einer Gamspopulation darstellt, muss hier in den kommenden Jahren massiv entgegengesteuert werden.

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2. 4Entwicklung der räumlichen Abschussverteilung

Anhand der langjährigen Entwicklung von Gamsabschüssen in den einzelnen Revieren des Landes kann auch ein gewisser Rückschluss auf die Entwicklung der räumlichen Verteilung des Gamswildes bzw. allfällig stattgefundener Veränderung im Vorkommen des Gamswildes in Vorarlberg getroffen werden. Der Vergleich der räumlichen (revierweisen) Abschussverteilung lässt weder auf eine signifikante Verkleinerung noch Ausweitung des Gamsvorkommens in Vorarlberg in den vergangenen Jahrzehnten schließen.

Zusammenfassende fachliche Einschätzung des Erhaltungszustandes des Gamswildes in Vorarlberg:

Die fachliche Beurteilung der landesweit zusammengefassten Strukturdaten und deren Entwicklung zum Gamswild in Vorarlberg lässt für den Zeitraum 2001-2024 auf keine wesentliche Verschlechterung in den Bestandes- und Abschussstrukturen in den vergangenen 24 Jahren schließen. Außerdem spricht die seit Jahren bzw. Jahrzehnten anhaltende Kontinuität dieser Strukturdaten (GV, AKL, etc.) für eine relativ konstante Gamswildsituation in Vorarlberg. Obwohl weder die Abschuss- noch die Bestandeszahlen ideale, d.h. den wissenschaftlichen oder jagdökonomischen Empfehlungen genau entsprechende Strukturen aufweisen, sind diese trotz der schwierigen Ausgangslage in Vorarlberg mit einem überdurchschnittlich hohen Schutzwaldanteil, Kleinrevierstruktur, schneereiche Winterperioden, Intensivtourismus etc. durchaus vergleichbar mit jenen aus anderen Bundesländern und Nachbarstaaten.

Auf Grund der vorliegenden Daten zur Bestandesdynamik ist in Vorarlberg gegenwärtig von einem günstigen Erhaltungszustand des Gamswildes auszugehen. Die Art bildet ein lebensfähiges Element der heimischen Berg- und Gebirgslandschaft. In den vergangenen Jahrzehnten ist es zu keiner signifikanten Abnahme ihres Verbreitungsgebietes im Land gekommen. Eine solche ist aus derzeitiger Sicht auch in Zukunft nicht zu erwarten.

Gravierende negative Auswirkungen einer intensiven und sehr zu Lasten der Böcke gehende Abschussdurchführung in Gebieten mit angeordneten Freihaltungen, Abschussaufträgen oder Schonzeitaufhebungen konnten bisher scheinbar durch eine meist restriktive und fachlich versierte Bejagung bzw. Entnahme von Gamswild in den Hochlagenrevieren des Landes weitgehend kompensiert werden. Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass Schwerpunktbejagungsgebiete, Abschussaufträge oder die Aufhebung der Schonzeit im Rahmen des Abschussplans probate Instrumente zur effizienten Vermeidung von Wildschäden darstellen können, sofern diese nur in einer sehr begrenzten Anzahl und bezüglich ihrer jagdlichen Umsetzbarkeit in einer flächig überschaubaren Größe angeordnet werden. Durch diese lokal konzentrierten Maßnahmen in Problemgebieten, vor allem in sanierungsbedürftigen Objektschutzwäldern, konnte anderenorts, insbesondere in den Hochlagen auf stärkere Abschusserhöhungen und damit Verursachung von Jagddruck großflächig verzichtet werden. Dadurch konnte ein weitgehend stabiler Gamswildbestand in der Höhe von ca. 9.000 Stück (ohne Kitzanteil) über die letzten Jahrzehnte in Vorarlberg erhalten werden.

Selbst wenn auf Grund der landesweiten Daten zur Populationsdynamik derzeit von einem günstigen Erhaltungszustand des Gamswildes in Vorarlberg ausgegangen werden kann, zeichnen sich in einzelnen Regionen des Landes seit einigen Jahren Entwicklungen ab, die sich auf den Erhaltungszustand des Gamswildes künftig wesentlich stärker auswirken könnten, als dies bisher der Fall war bzw. anhand der Strukturdaten erkennbar war. Die Gründe dafür liegen vorrangig in der starken Zunahme der Bejagungsintensität in Schutzwaldgebieten, die wiederum zum Großteil auf die Anordnungen von zusätzlichen Freihaltungen oder die flächige Ausweitung bereits bestehender Freihaltegebiete sowie Gebieten mit Schonzeitaufhebung aber auch auf die recht häufige Anordnung von Abschussaufträgen zurückzuführen ist. Diese Maßnahmen waren letztendlich auch der Grund dafür, dass der Anteil von sogenannten „Schadwildabschüssen“ in den betroffenen Regionen über 50% vom gesamten Gamsabschuss erreichten. Eine Korrektur dieser Entwicklung wird aus fachlicher Sicht auf regionaler Ebene dringend empfohlen.

Um die Auswirkungen der jagdlichen Maßnahmen sowie anderer Einflüsse gemäß Art. 1 e) und i) der Richtlinie 92/43/EWG auf das Gamswild in Vorarlberg ausreichend beurteilen zu können, erfordert dies ein laufendes Monitoring der Gamswildbestände sowohl auf Landesebene als auch auf Ebene der ausgewiesenen Gamswildräume. Außerdem sollte im Zuge von Sonderanordnungen wie Freihaltungen, Abschussaufträgen, etc. ein verdichtetes Monitoring im betroffenen Gebiet selbst bzw. dessen Einflussbereich durchgeführt werden. Um diese Anforderungen langfristig sicherstellen zu können, bedarf es einer gewissen Adaptierung und Präzisierung des bisher angewendeten Gamswild-Monitorings sowohl bezüglich Methode als auch Organisation und Umsetzung.“

Die (ergänzende) wildökologisch-jagdwirtschaftliche Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 30.01.2025, Zl Va-722-11//-35, lautet wie folgt.

[…] „das Freihaltegebiet „D“ in der GJ S liegt im bewaldeten Teil des Nordhanges des H und ist gamswildökologisch dem Gamswildraum „V“ zugeordnet. Beim Gamswildraum V handelt es sich um den Gebirgszug, welcher sich vom H (S) bis zum F (H S) erstreckt bzw. zwischen der L im S und der I im M (I) gelegen ist. Gamswildräume wurden nach wildökologischen als auch jagdwirtschaftlich Kriterien ausgewiesen. Es handelt sich dabei um Gebiete, in welchen die hier vorkommenden Gamswildbestände in einem regelmäßigen, mehr oder weniger intensiven Austausch miteinander stehen. Zwischen den angrenzenden Gamswildräumen ist bereits ein stark reduzierter Kontakt gegeben, ohne dabei aber von selbstständigen Populationen zu sprechen. Gamswildräume stellen somit revier- als auch wildregionsübergreifende großräumige Planungs-Bewirtschaftungs- und Kontrolleinheiten bezüglich der Wildart Gams dar, weshalb sie auch als Bezugseinheit für die Einschätzung der Auswirkungen von Einflüssen, Maßnahmen, etc. auf das Gamswild dienen, selbst wenn auch nur Teilbereiche, wie z.B. Flächen mit einer Freihaltungsanordnung davon betroffen sind.

Konkrete Fragestellung der BH-B an den wildökologischen - jagdwirtschaftlichen Amtssachverständigen im Zusammenhang mit dem Gamswild in der Freihaltung „D“:

1. Befindet sich das Gamswild in Vorarlberg in einem günstigen Erhaltungszustand?

Diesbezüglich wird auf die Stellungnahme vom 27.01.2025, Va-613-1/2017 verwiesen. Zusammengefasst kann ausgeführt werden, dass bei einer landesweiten Einschätzung der Situation derzeit von einem günstigen Erhaltungszustand in Vorarlberg ausgegangen werden kann. Auf Grund der in den vergangenen Jahren in einzelnen Regionen stattgefundenen massiven und v.a. geschlechtsspezifisch sehr einseitigen Eingriffe in die Gamsbestände, ist gebietsweise jedoch eine Gegensteuerung notwendig, um den derzeit landesweit günstigen Erhaltungszustand auch in Zukunft gewährleisten zu können.

2. Stellt das gegenständliche Gebiet einen geeigneten Lebensraum für das Gamswild dar?

Selbst wenn das betroffenen Freihaltegebietes bewaldet ist stellt ein Großteil der Fläche, insbesondere jedoch die oberen Geländebereiche im Kontext mit den ob Holz gelegenen Gebieten einen geeigneten Lebensraumausschnitt für das Gamswild, in Folge günstiger Habitatstrukturen (Geländeneigung, Groß- Kleinrelief, steile mit Fels durchsetzt Töbel und Geländekanten, Bewaldung für Klimaschutz und Äsungsangebot, vorherrschende Ruhe, etc.) dar. Die hier seit Jahren praktizierten, regelmäßigen Gamsabschüsse unterstreichen die Einstandsattraktivität dieses Gebietes. Selbst das immer häufigere Vorkommen von Großraubwild, insbesondere des Luchses, hat der Einstandsattraktivität bisher scheinbar noch keinen Abbruch getan. Auf Grund der hohen touristischen Belastung des H massives wird das betroffenen Freihaltegebiet vom Hochlagengams auch als Ausweich- und Fluchtraum genutzt. Beispielsweise gehören die oberen Bereiche zwischen dem V und B auf Grund besonders geeigneter Habitatstrukturen zu einem ganzjährigen Aufenthaltsgebiet, insbesondere aber auch winterlichen Ausweichgebiet des Gamswildes.

3. Ist die Anordnung einer Freihaltung im Bereich „D“ ein geeignetes Mittel, um untragbare Wildschäden am Schutzwald zu verhindern, oder gibt es allenfalls bessere Alternativen?

Diesbezüglich wird auf die konkreten bzw. detaillierten Ausführungen sowie erstatteten Vorschläge zur Abgrenzung des Freihaltegebietes aber auch bezüglich der Gamsfütterung „Kapell“ in der Stellungnahme vom 19.10.2023, C verwiesen.

Nachdem die FFH-Richtlinie auch eine Einschätzung der Auswirkungen einer Maßnahme, wie z.B. jene der Anordnung einer Freihaltung auf den Erhaltungszustand des Gamswildes verlangt, sei diesbezüglich ebenfalls eine kurze fachliche Ausführung erlaubt:

Die Anordnung der verfahrensgegenständlichen Freihaltung hat bezüglich Gamswild zur Folge, dass jedes Stück Gamswild, welches sich in der Freihaltefläche einstellt, sofort zu erlegen ist. Eine Ausnahme gilt für beschlagene und führende Geissen im Zeitraum vom 16.02. bis 15.06. jeden Jahres. Diese bedeutet, dass mit Ausnahme einer Flächenbegrenzung keine weitere Limitierung (Höchstabschuss), insbesondere bezüglich Anzahl aber auch Geschlecht und Altersklasse festgesetzt ist. Inwieweit diese Vorgabe, insbesondere die nach oben offenen Abschusshöhe mit jenen der FFH-Richtlinie bezüglich Arten vom Anhang V in Einklang stehen, wird aus fachlicher Sicht nicht beurteilt aber kritisch angemerkt.

Anhand der vorliegenden Daten zur Bestandesdynamik im Gamswildraum V kann angenommen werden, dass die in den vergangenen 15 Jahren getätigten Abschüsse (inkl. Sogenannter Schadwildabschüsse) bisher zu keiner wesentlichen Verschlechterung des Erhaltungszustandes in diesem Gebiet beigetragen haben, weil in den Gamsbeständen der Hochlagenrevier sehr maßvoll, jeden Falls aber weit unter den im Abschussplan festgelegten Höchstabschüssen eingegriffen wurde, was die negativen Auswirkungen der klassenfreien und zahlenmäßig unbegrenzten Entnahmen in den Gebieten mit Anordnungen von Freihaltungen, Abschussaufträgen, etc. weitgehend kompensierte. Anhand der vorliegenden Zählzahlen von alljährlich gut 500 Stück Gamswild in den Erhebungsjahren 2007, 2012 und 2022 dürfte auf Ebene des Gamswildraumes eine recht konstante Bestandessituation gegeben sein. Dasselbe trifft für die langjährige Entwicklung der Abschussstrukturen im betroffenen Gamswildraum zu. Auffallend ist, dass trotz eines deutlichen Überhangs an Geissen im Bestand, alljährlich wesentlich mehr Böcke als Geissen erlegt werden, was v.a. auf die sehr bocklastigen Abschussstrukturen in den Freihaltegebieten zurückzuführen ist. Im Bereich H also der unmittelbaren Umgebung der verfahrensgegenständlichen Freihaltung zeigen die Bestandeszahlen in den vergangenen Jahren doch eine deutliche Abnahme, insbesondere in den Grenzrevieren zur Freihaltung „D“. Seitens der zuständigen Jagdschutzorgane wird v.a. auf einen spürbaren Rückgang bei den Böcken, insbesondere in der Altersklasse I hingewiesen, wenngleich die Gesamtsituation beim Gamswild ihrer Meinung nach als „noch tragbar“ bezeichnet wird.

Durch die erfolgte Gebietsausweitung der Freihaltung „D“ Richtung Waldgrenze bzw. V wurden trotz fachlicher Einwände des wildökologischen Sachverständigen gamswildattraktive Einstandesgebiete in die Freihaltung inkludiert. Auf Grund der Verbesserungsmaßnahmen der jagdlichen Infrastruktur, wie z.B. die Errichtung eines 7 km langen Begehungsnetzes ist künftig von wesentlich höheren erzielbaren Abschusszahlen als bisher auszugehen. Dem Unterfertigten liegen zwar keine genauen auf die gegenständliche Freihaltung bezogenen Abschusszahlen aus der Vergangenheit vor, anhand der Meldungen von Schadwildabschüssen in der GJ S ist aber davon auszugehen, dass durchschnittlich um die 10 Gams/a, davon jedoch ein hoher Anteil an Böcken in diesem Gebiet erlegt wurden.

Nachdem wie erwähnt die neu angeordnete Freihaltefläche eine wesentlich größere und v.a. gamsattraktivere Fläche miteinschließt, ist künftig von einer deutlich höheren Abschusszahl an Gams in dieser Freihaltung auszugehen, deren Auswirkungen auf den Gamsbestand im H bzw. Gamswildraum V, insbesondere unter Berücksichtigung weiterer maßgeblicher Einflüsse auf das Gamswild, wie beispielsweise Festlegung und Ausschöpfung der Abschussplanzahlen, Freihaltungen und Abschussaufträge, Tourismus und Freizeitnutzung etc. im Vorhinein nur schwer einzuschätzen sind. Um die negativen Auswirkungen möglichst zu begrenzen wird abermals auf die Vorschläge, insbesondere bezüglich Gebietsabgrenzung im Gutachten vom 19.10.2023, C verwiesen. Außerdem wird auf die Möglichkeit der Herausnahme der Böcke AKL I und II hingewiesen, welche in Bezug auf die Strukturwirksamkeit der Maßnahme mit Sicherheit eine große Bedeutung für die Vermeidung wesentlicher negativer Auswirkungen auf den Gamsbestand hätte. Unabhängig davon wird neben der Gamswilderhebung im 3-Jahresshythmus auf Ebene des Gamswildraumes eine jährliche Zählung am H in den Revieren (V und I, P, S, GJ S, F, Z und GJ S) als notwendig erachtet, um die Auswirkungen der Maßnahme auf den Erhaltungszustandes des Gamswildes im Gamswildraum V objektiv einschätzen und um allfällig eintretende wesentlich negative Auswirkungen frühzeitig erkennen zu können. Diesbezüglich sollte die Behörde die revierzuständigen Jagdschutzorgane zur Durchführung einer alljährlichen Synchronzählung beauftragen.“

4.4. Beweiswürdigend wird ausgeführt:

4.4.1. Zur Beurteilung der forstlichen Situation im betroffenen Gebiet wurde im behördlichen Verfahren ein forsttechnisches Gutachten eingeholt. Aus diesem ergibt sich nachvollziehbar und fachlich fundiert, dass es sich bei der betroffenen Fläche zur Gänze um Objektschutzwald gemäß § 21 Abs 2 ForstG handelt, der dem Schutz von Siedlungen und Infrastruktureinrichtungen vor Lawinen, Rutschungen und Steinschlag dient. Im Gutachten wird näher dargelegt, dass es sich um steile, teils stark erodierte Lagen mit aktiven Rutschungen handelt, in denen bereits kleinräumige Murgänge beobachtet wurden. Ein flächenwirtschaftliches Projekt mit einem Gesamtvolumen von rund 7 Mio Euro wurde zur Sanierung und Sicherung dieses Bereiches genehmigt.

Im gegenständlichen Gebiet bestehen laut Gutachten massive Wildschäden, insbesondere durch Gamswild verursacht. Der hohe Wildverbiss verhindert dort flächig die standortgerechte Naturverjüngung von Tanne, Bergahorn und anderen Schutzbaumarten. Dadurch droht langfristig eine Verarmung des Waldes auf weniger geeignete Baumarten (Fichte), was in Anbetracht der klimatischen und standörtlichen Bedingungen zu einer Destabilisierung der Schutzwirkung führen würde. Die forstfachliche Amtssachverständige geht daher davon aus, dass eine Einschränkung der Bejagung derzeit nicht zweckmäßig wäre. Gerade in der Anfangsphase des flächenwirtschaftlichen Projekts sei eine konsequente Bejagung erforderlich, um die Schutzfunktion des Waldes durch eine stufige, gemischte und verbissarme Bestandesstruktur langfristig wiederherzustellen.

Das Gericht folgt diesen Ausführungen der forsttechnischen Amtssachverständigen, da sie fachlich überzeugend und insbesondere mit konkreten Beobachtungen und Bewertungen zum Wildschadensausmaß und zu den lokalen Standortverhältnissen unterlegt sind.

Die bestehende Gefahr bzw das hohe Gefährdungspotential für das zentrale Siedlungsgebiet S und die Verkehrswege ergeben sich im Übrigen auch aus der vorliegenden unbedenklichen Stellungnahme des Forsttechnischen Dienstes.

Der Beschwerdeführer hat dem forsttechnischen Gutachten bzw den fachlichen Ausführungen des Forsttechnischen Dienstes nicht in substantiierter Weise widersprochen oder eine gleichwertige fachliche Einschätzung vorgelegt (etwa ein Gegengutachten).

Hinsichtlich des festgestellten Erhaltungszustandes von Gamswild stützt sich das Verwaltungsgericht auf das im Behördenverfahren eingeholte wildökologisch-jagdfachliche Gutachten des Amtssachverständigen vom 27.01.2025. Das Gutachten enthält eine umfassende fachliche Beurteilung der Bestandes- und Populationsentwicklung des Gamswildes unter Heranziehung langjähriger Zähl-, Alters- und Abschussdaten für den Zeitraum 2001 bis 2024. Die Angaben beruhen auf standardisierten landesweiten Erhebungen der Vorarlberger Jägerschaft, insbesondere den Hegeschauen sowie den landesweiten Gamszählungen und Alterseinstufungen. Auf Grundlage dieser fachlichen Beurteilung ist davon auszugehen, dass sich das Gamswild (Rupicapra rupicapra), welches als Art des Anhangs V der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie gilt, derzeit in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinne des Art 1 lit i dieser Richtlinie befindet. Die Bestandszahlen haben sich seit dem Jahr 2007 auf einem konstanten Niveau gehalten. Die Populationsstruktur zeigt – trotz regionaler Unterschiede in Alters- und Geschlechterverhältnissen – keine wesentlichen negativen Entwicklungen. Auch die Verbreitung des Gamswildes hat sich in den vergangenen Jahrzehnten nicht signifikant verändert. Die Art stellt weiterhin ein lebensfähiges Element der natürlichen alpinen Lebensräume Vorarlbergs dar. Das Gutachten weist darauf hin, dass in einzelnen Regionen – insbesondere in Schutzwaldgebieten mit angeordneten Freihaltungen, Abschussaufträgen oder Schonzeitaufhebungen – eine überdurchschnittlich hohe Bejagungsintensität zu beobachten ist. In diesen Gebieten beträgt der Anteil sogenannter „Schadwildabschüsse“ teils über 50 % der Gesamtentnahmen. Diese lokal überproportionale Entnahme, insbesondere zu Lasten des männlichen Wildes, birgt zwar das Risiko künftiger Beeinträchtigungen der Alters- und Geschlechterstruktur sowie der langfristigen Bestandsstabilität. Eine solche Entwicklung konnte jedoch bislang durch eine überwiegend zurückhaltende Bejagung in Hochlagenrevieren kompensiert werden.

Die in der Beschwerde vorgebrachte Kritik, wonach es an einer spezifisch lokalisierten Einschätzung des Erhaltungszustandes fehle, ist unbegründet. Angesichts der kleinräumigen Struktur Vorarlbergs und der Einbindung des Landes in die alpenweite Gamswildpopulation ist eine landesweite Beurteilung methodisch sachgerecht. Die betroffenen Gebiete sind in die landesweiten Strukturerhebungen einbezogen.

Das Gericht folgt den nachvollziehbaren und fachlich fundierten Ausführungen des Amtssachverständigen und sieht keine Veranlassung, an dessen Schlüssigkeit zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten nicht mit gleichwertiger fachlicher Qualifikation oder durch substantielle gegenteilige Darstellungen entgegengetreten. Im Übrigen liegen dem Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte vor, die die Richtigkeit der gutachtlichen Beurteilung in Zweifel ziehen könnten.

Die vorliegenden Gutachten sind allesamt schlüssig und widerspruchsfrei. Sie entsprechen den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Es war somit von dem sich aus den Gutachten und fachlichen Stellungnahmen ergebenden Sachverhalt auszugehen.

4.4.2. Die Eigenschaft des Beschwerdeführers als anerkannte Umweltorganisation (Pkt 3.5.) ergibt sich aus der Liste des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 19 Abs 7 des UVP-G 2000 und ist nicht strittig.

Im Übrigen ergibt sich der Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Rechtsgrundlagen:

5.1.1. Das Vorarlberger Jagdgesetz, LGBl Nr 32/1988, idF LGBl Nr 7/2024, lautet auszugsweise:

„§ 41 [zuletzt geändert durch LGBl Nr 67/2019]

Abschuss von Schadwild

(1)Schälendes Wild ist ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes unverzüglich abzuschießen. Die erlegten Tiere sind einem von der Behörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen.

(2)Zur Verhütung von Schäden durch das Wild hat die Behörde ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes

a)Abschussaufträge gemäß Abs. 3 zu erteilen oder

b)die Freihaltung eines Gebietes von Wild gemäß Abs. 4 anzuordnen.

(3)Ein Abschussauftrag ist zu erteilen, wenn durch einen überhöhten Wildbestand in einem bestimmten Gebiet untragbare Schäden, insbesondere waldgefährdende Wildschäden (§ 49 Abs. 4), drohen. Der Abschussauftrag hat auf die notwendige Anzahl von Tieren zu lauten und eine angemessene Frist für den Abschuss zu enthalten. Erforderlichenfalls ist der Abschussauftrag auch auf die dem Schadgebiet benachbarten Jagdgebiete zu erstrecken.

(4)Die Freihaltung ist anzuordnen, wenn forstlicher Bewuchs, der eine wichtige Schutzfunktion hat oder erlangen soll, durch das Wild in seinem Bestand gefährdet wird. Soweit der Schutzzweck nicht vereitelt wird, kann sich die Anordnung auf einzelne Arten des Schalenwildes beschränken oder nach Geschlecht und Altersklassen unterscheiden; ansonsten hat sich die Anordnung auf alle Arten des Schalenwildes zu erstrecken. Sie ist örtlich und zeitlich auf das zum Schutz des gefährdeten Bewuchses erforderliche Maß zu beschränken. Die Anordnung hat zur Folge, dass jedes Stück des betreffenden Wildes, welches sich im festgesetzten Gebiet einstellt, sofort zu erlegen ist.

(5)Die Behörde hat von Maßnahmen gemäß Abs. 2 insoweit abzusehen, als durch andere Vorkehrungen, wie die Errichtung von Wildzäunen oder die Anwendung geeigneter Mittel zum Schutz einzelner Pflanzen, sichergestellt wird, dass das Wild keine untragbaren Schäden verursacht.

(6)Im Verfahren nach Abs. 4 hat auch der Jagdverfügungsberechtigte Parteistellung.

(7)Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für nach Art. 12 oder 15 der FFH-Richtlinie geschützte Wildarten. Sie gelten, ausgenommen Gamswild, weiters nicht für nach Art. 14 der FFH-Richtlinie geschützte Wildarten, wenn der Abschuss entgegen der Schonzeit erfolgen soll. § 36 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 66a [zuletzt geändert durch LGBl Nr 7/2024]

Einzelfallentscheidungen, Beschwerderecht

(1)Eine anerkannte Umweltorganisation nach Abs. 3 ist berechtigt, zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes gegen eine mit Bescheid zugelassene Ausnahme nach § 27 Abs. 3, § 36 Abs. 2 und 5 und eine Bewilligung nach § 46 Abs. 1 und 4 betreffend eine nach der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) zu erheben.

(2)Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 1 unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Abs. 3) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

(3)Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisation anerkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind.“

Nach § 41 Abs 2 lit b des JagdG hat die Behörde zur Vermeidung oder Verringerung von Wildschäden im Schutzwald durch Bescheid die ganzjährige Bejagung bestimmter Wildarten (hier: Gamswild), etwa in Form einer Freihaltung anordnen. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme der Wildstandsregulierung, die dem öffentlichen Interesse am Schutz und der nachhaltigen Funktion des Waldes dient.

Diese landesrechtliche Regelung ist im Lichte des Unionsrechts, insbesondere der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (RL 92/43/EWG; im Folgenden: FFH-RL), auszulegen und anzuwenden, soweit es sich – wie hier – um eine Tierart des Anhangs V der Richtlinie handelt. Das Gamswild (Rupicapra rupicapra) zählt zu diesen Arten.

5.1.2. Unionsrechtliche Vorgaben (FFH-Richtlinie):

Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates (FFH-Richtlinie) lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

[…]

i)„Erhaltungszustand einer Art": die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet auswirken können.

Der Erhaltungszustand wird als „günstig“ betrachtet, wenn

-aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und

-das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und

-ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.

[…]

Artikel 2

(1)Diese Richtlinie hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen.

(2) Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

(3) Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen tragen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten überwachen den Erhaltungszustand der in Artikel 2 genannten Arten und Lebensräume, wobei sie die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders berücksichtigen.

Artenschutz

Artikel 12

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:

a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;

[…]

Artikel 14

(1)Die Mitgliedstaaten treffen, sofern sie es aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11 für erforderlich halten, die notwendigen Maßnahmen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs V sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind.

(2)Werden derartige Maßnahmen für erforderlich gehalten, so müssen sie die Fortsetzung der Überwachung gemäß Artikel 11 beinhalten.

Außerdem können sie insbesondere folgendes umfassen:

-Vorschriften bezüglich des Zugangs zu bestimmten Bereichen;

-das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und der Nutzung bestimmter Populationen;

-die Regelung der Entnahmeperioden und/oder -formen;

-die Einhaltung von dem Erhaltungsbedarf derartiger Populationen Rechnung tragenden waidmännischen oder fischereilichen Regeln bei der Entnahme von Exemplaren;

-die Einführung eines Systems von Genehmigungen für die Entnahme oder von Quoten;

-die Regelung von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkauf der Exemplare;

-das Züchten in Gefangenschaft von Tierarten sowie die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern;

-die Beurteilung der Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen.

Artikel 16

(1)Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:

a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;

e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.

[…]

ANHANG V

TIER- UND PFLANZENARTEN VON GEMEINSCHAFTLICHEM INTERESSE, DEREN ENTNAHME AUS DER NATUR UND NUTZUNG GEGENSTAND VON VERWALTUNGSMASSNAHMEN SEIN KÖNNEN

[…]

Rupicapra rupicapra (ausgenommen Rupicapra rupicapra balcanica, Rupicapra rupicapra ornata und Rupicapra rupicapra tatrica)

[…]

5.2. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 03.09.2024, Ra 2023/03/0154, die unionsrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Anordnung von Zwangsabschüssen betreffend das Gamswild (als Tierart gemäß Anhang V der FFH-Richtlinie) näher erläutert und ausgeführt wie folgt:

[…]„Zunächst ist, insbesondere auf Basis der Ergebnisse der Überwachung gemäß § 1 Abs 9 Oö NSchG 2001 (in Umsetzung des Art 11 FFH-Richtlinie) zu klären, ob sich die betroffene Tierart in einem günstigen Erhaltungszustand iSd Art 1 lit i) FFH-Richtlinie befindet.

Ist dies nicht der Fall, so steht Art 14 FFH-Richtlinie einer Bejagung und damit auch der Anordnung eines Zwangsabschusses entgegen, wenn und soweit dies mit der Aufrechterhaltung (oder Wiederherstellung) eines günstigen Erhaltungszustandes sonst nicht vereinbar wäre. Davon kann lediglich unter den Voraussetzungen des Art 16 FFH-Richtlinie abgewichen werden.

Besteht hingegen ein günstiger Erhaltungszustand, so können auf der Grundlage von Art 14 FFH-Richtlinie begleitend zur (nicht grundsätzlich unzulässigen) Anordnung eines Zwangsabschusses Maßnahmen im Sinne des Art 14 Abs 2 FFH-Richtlinie erforderlich sein, um den günstigen Erhaltungszustand aufrechtzuerhalten. Auch davon kann unter den Voraussetzungen des Art 16 FFH-Richtlinie punktuell abgewichen werden.

Jedenfalls ist der vom EuGH genannte, im Wortlaut von Art 14 Abs 1 FFH-Richtlinie („für erforderlich halten“) zum Ausdruck kommende Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten zu beachten, sodass erst bei dessen Überschreitung eine Verletzung des Unionsumweltrechtes vorläge. Im Unterschied zum strengen Schutzsystem des Art 12 FFH-Richtlinie (für die in Anhang IV lit a der FFH-Richtlinie genannten Tierarten), in welchem alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten zu verbieten sind, ist somit im Anwendungsbereich des Art 14 FFH-Richtlinie (also bei Tieren, die in Anhang V der FFH-Richtlinie angeführt sind) nicht jede Tötung von vornherein nur unter den Voraussetzungen des Art 16 FFH-Richtlinie zulässig.

Insofern ist auch bei der Anordnung eines derartigen Zwangsabschusses nach § 49 Abs 2 Oö JG 1964, der Tierarten betrifft, die in Anhang V der FFH-Richtlinie angeführt sind, Unionsumweltrecht anzuwenden, sodass Umweltorganisationen wie der revisionswerbenden Partei das Recht zukommt, einen solchen Bescheid vor dem Verwaltungsgericht zu bekämpfen.

Allerdings ist dieses Recht im Sinne des § 91a Abs 3 Oö JG 1964 darauf beschränkt, die Verletzung der die FFH-Richtlinie umsetzenden Bestimmungen bzw von unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der FFH-Richtlinie geltend zu machen. Dabei ist eine Verletzung der unionsrechtlich determinierten Vorschriften (oder des ausnahmsweise unmittelbar anwendbaren Unionsrechts) denkmöglich begründet geltend zu machen, ansonsten wäre die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl in diesem Sinne etwa zum WRG 1959 VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0112, Rn 26 bis 28).

In Bezug auf Art 14 FFH-Richtlinie kann eine solche Verletzung nach dem oben Gesagten darin liegen, dass der Erhaltungszustand der betreffenden Tierart nicht ermittelt wurde, dass trotz eines ungünstigen Erhaltungszustandes (und Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 16 FFH-Richtlinie) die erforderliche Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Anordnung eines Zwangsabschusses entgegensteht oder schließlich, dass bei Vorliegen eines günstigen Erhaltungszustandes unzureichende oder überschießende Maßnahmen im Sinne des Art 14 Abs 2 FFH-Richtlinie zur Aufrechterhaltung desselben getroffen wurden.

[…]

Die von der revisionswerbenden Partei in der Revision darüber hinaus angesprochenen materiellen Fragen, insbesondere inwieweit Art 14 FFH-Richtlinie ausreichend (ausdrücklich) im Oö JG 1964 umgesetzt bzw im vorliegenden Verfahren beachtet wurde, sind an dieser Stelle hingegen nicht zu beantworten. Auch wird erst im fortgesetzten Verfahren vom Verwaltungsgericht zu klären sein, ob sich das Gamswild in einem günstigen Erhaltungszustand befindet, sodass auf das diesbezügliche Vorbringen der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei in ihren Revisionsbeantwortungen nicht weiter einzugehen ist.

[…]“

5.3. Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zur Verhütung von Wildschäden eine ganzjährige Freihaltung des Gamswildes für ein konkretes Gebiet (Objektschutzwald „D“) zeitlich befristet angeordnet. Die Begründung stützt sich dabei im Wesentlichen auf die forstfachliche Einschätzung der Amtssachverständigen, dass in dem Gebiet gravierende Wildschäden auftreten, die eine Gefährdung der wichtigen Schutzfunktion des Waldes zur Folge haben. Das forstfachliche Gutachten hält nachvollziehbar fest, dass es sich bei dem betroffenen Gebiet zur Gänze um Objektschutzwald gemäß § 21 Abs. 2 ForstG handelt, der dem Schutz von Siedlungsbereichen und Infrastruktur vor Lawinen, Steinschlag und Muren dient. In Teilen des Gebiets treten bereits aktuell aktive Rutschungen auf, und es wurden flächenwirtschaftliche Maßnahmen im Umfang von 7 Mio Euro eingeleitet, die in enger räumlicher Deckung mit der angeordneten Freihaltung stehen.

Aus forstfachlicher Sicht ist die Bejagung des Gamswildes – ohne Einschränkung - im Rahmen der Freihaltung ein wesentlicher Bestandteil der Schutzwaldsanierung. Das Gutachten dokumentiert eine ausgeprägte Wildschadenssituation durch Gamswild, insbesondere in Form flächig ausbleibender Naturverjüngung bei standorttypischen Baumarten wie Tanne, Bergahorn und Buche. Die Wiederherstellung eines strukturreichen, stabilen Mischwaldes mit Schutzwirkung ist aufgrund der hohen Verbissbelastung durch Gamswild nicht möglich, wodurch sich die Gefahr künftiger gravierender Schadereignisse (ua Murgänge) erhöht.

Das im Verfahren eingeholte wildökologisch-jagdfachliche Gutachten zeigt, dass sich das Gamswild auf Landesebene derzeit in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinne von Art 1 lit i FFH-RL befindet. Die Bestandszahlen sind seit vielen Jahren stabil, und auch die Populationsstruktur weist trotz regionaler Belastungen keine signifikanten Verschlechterungen auf. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die angeordnete Maßnahme die langfristige Erhaltung der Art als lebensfähiges Element ihrer natürlichen Lebensräume gefährdet. Die Freihaltung ist begründet, befristet, räumlich begrenzt und Teil eines umfassenden Sanierungsprojekts zur Wiederherstellung der wichtigen Schutzfunktion des Waldes. Sie dient damit ohne jeglichen Zweifel einem überwiegenden öffentlichen Interesse und beeinträchtigt nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht den günstigen Erhaltungszustand der Art auf Landesebene. Die langjährige Stabilität der Bestandszahlen, das Fehlen signifikanter Veränderungen im Verbreitungsgebiet sowie eine im Wesentlichen ausgewogene Populationsstruktur belegen, dass bislang keine gravierenden negativen Auswirkungen durch bereits bestehende jagdliche Eingriffe – einschließlich Freihaltungen – zu verzeichnen waren. Eine mögliche Alternative zu dieser Maßnahme ist – wie die Behörde ausführt - weder zu erkennen noch ist im Verfahren hervorgekommen, wie durch andere geeignete Mittel die dringend notwendige Sicherung der Schutzfunktion erreicht werden könnte. Nach den Ausführungen der forstfachlichen Amtssachverständigen scheidet insbesondere eine Einschränkung der Freihaltung in der aktuellen Phase aus, da diese Maßnahme die notwendige Bejagungsintensität räumlich und zeitlich nicht ausreichend gewährleisten könnte. Angesichts der flächigen, standörtlich sensiblen und bereits vorgeschädigten Waldverhältnisse sowie der Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem laufenden Schutzprojekt ist die gewählte Maßnahme nicht nur geeignet, sondern auch notwendig.

Im Übrigen wurde das Vorliegen von allfälligen Alternativmaßnahmen im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.

Die Anordnung der Freihaltung (auch von Gamswild) ist angesichts der aktuellen Waldsituation und der damit verbundenen Gefahrenlage jedenfalls erforderlich, um die dringend gebotene Schutzwirkung des Waldes zu erreichen.

Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Freihaltung mangels Monitorings unzulässig sei, erweist sich im Ergebnis nicht als stichhaltig: Zwar ergibt sich aus Art 11 FFH-RL die Verpflichtung zu einem laufenden Monitoring der Erhaltungszustände. Diese Anforderung ist jedoch nicht in dem Sinn zu verstehen, dass bereits vor jeder behördlichen Maßnahme ein vollständiges, kleinräumiges Monitoring vorliegen muss. Vielmehr genügt es, wenn eine fachlich fundierte Einschätzung über den Erhaltungszustand auf Grundlage belastbarer Daten vorliegt. Diese ist hier durch das wildökologisch jagdfachliche Gutachten (27.01.2025) gegeben, das sich auf Zählungen, Altersstrukturanalysen und Abschussstatistiken über mehr als zwei Jahrzehnte stützt. Dass diese Daten primär landesweit aggregiert sind, stellt keinen Mangel dar, sondern betrifft die fachliche Ausgestaltung und Verbesserung der Datengrundlage, wie sie auch im Gutachten selbst empfohlen wird. Der Beschwerdeführer ist dieser fachlichen Einschätzung des Amtssachverständigen nicht mit gleichwertigen fachlichen Argumenten bzw einem Gegengutachten entgegengetreten. Außerdem weist der wildökologisch jagdfachliche Amtssachverständige in diesem Zusammenhang explizit darauf hin, dass es sich auf Grund der kleinen Landesfläche bei einer landesweiten Beurteilung bereits um eine vergleichsweise kleinräumige bzw detaillierte Einschätzung des Erhaltungszustandes handle (vgl Gutachten vom 27.01.2025, Pkt Räumliche Abgrenzung und Datengrundlagen).

Die behördliche Anordnung der Freihaltung ist daher als rechtmäßig zu beurteilen und aufgrund der Interessenslagen (die Freihaltung dient der Verhütung ernster Schäden an Schutzwäldern und außerdem steht sie im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit und ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses sowohl sozialer als auch wirtschaftlicher Art geboten) nicht nur mit Art 14, sondern auch mit Art 16 der FFH-RL in Einklang zu bringen. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, wäre bei einem Wegfall der Schutzfunktion des Waldes der Dauersiedlungsraum im S in seiner Existenz bedroht. Davon betroffen wären nicht nur die dort lebende Bevölkerung, sondern auch wesentliche Infrastruktureinrichtungen und die wirtschaftlichen Grundlagen der Region. Solche Entwicklungen hätten unmittelbare und erhebliche Auswirkungen auf das soziale und wirtschaftliche Gefüge. Der Verlust der Existenzgrundlagen und des sicher bewohnbaren Lebensraums würde zwangsläufig tiefgreifende strukturelle Veränderungen nach sich ziehen. Die damit verbundenen Aspekte der Sicherheit und der Sicherung der Lebensgrundlagen der betroffenen Bevölkerung wiegen offensichtlich schwerer als der Schutz des Gamswildes, das sich derzeit ohnehin in einem günstigen Erhaltungszustand befindet. Die mit der beabsichtigten Freihaltung einhergehenden Vergrämungseffekte sowie die Entnahme einzelner Tiere stellen lediglich geringfügige Beeinträchtigungen für diese Art dar. Demgegenüber hätte ein Nachlassen der Schutzfunktion des Waldes gravierende Folgen für die Bevölkerung.

Angesichts der dargestellten Interessenlage ist die Anordnung der Freihaltung somit auch mit den Vorgaben des Art 16 der FFH-Richtlinie vereinbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Behörde trotz mehrfacher Urgenz die Akten an den Beschwerdeführer nicht übermittelt habe, wird ausgeführt:

Der Beschwerdeführer stützt sich diesbezüglich auf § 66a Abs 2 letzter Satz JagdG. Diese Regelung (wie auch die allgemeine Regelung nach dem AVG) sieht lediglich vor, dass den anerkannten Umweltorganisationen ab dem Beginn der Veröffentlichung der behördlichen Entscheidung Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren ist. Die Übermittlung von Aktenteilen bzw des gesamten Aktes ist in § 66a Abs 2 JagdG nicht vorgesehen. Abgesehen davon hat die Behörde dem Beschwerdeführer die betreffenden Akten mit Schreiben vom 21.05.2025, Zl D, E, F, G, H, I, J und K, digital übermittelt.

Dem Einwand des Beschwerdeführers kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.

7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits feststeht und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Somit konnte des Antrags auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.

8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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