LVwG V LVwG-1-1053/2024-R7

LVwG-1-1053/2024-R7Landesverwaltungsgericht28.05.2025

Regest

Versammlungsgesetz, Versammlungsanzeige nicht eingebracht, Tatort

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-1053/2024-R7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.1.1053.2024.R7

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Dr. Schlömmer über die Beschwerde der M H, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 28.11.2024, Zl X, betreffend Übertretungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 (VersG), zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde betreffend der Spruchpunkte 1. und 2. Folge gegeben, die genannten Spruchpunkte aufgehoben und das diesbezügliche Strafverfahren eingestellt.

Betreffend dem Spruchpunkt 3. wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als dass die verhängte Strafe auf 100 Euro und die im Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage und 20 Stunden herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt 3. beim Tatort der Text „Unbekannt“ durch den Text „auf Höhe Straßenkilometer x“ ersetzt wird.

Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens betreffend den Spruchpunkt 3. beträgt nunmehr 10 Euro.

Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 110 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft F bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes vorgeworfen:

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2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Einschreiterin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie Folgendes vor:

„4. Beschwerdegründe

4. 1 Zum Vorwurf nach § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VslgG)

§2 des Versammlungsgesetztes stellt auf die Versammlungsleitung und die damit verbundene Anzeigepflicht der Versammlung ab. Ich war nicht Versammlungsleiterin der Versammlung. Ich habe die Versammlung weder geplant noch Menschen zu ihr eingeladen. Ich habe auch vor Ort keine koordinierenden Tätigkeiten vorgenommen. Vielmehr habe ich mich wie alle anderen Teilnehmenden auch verhalten, weil ich eine Teilnehmerin der Versammlung war. Somit trifft mich auch nicht die Pflicht, die Versammlung anzumelden, wenn ich eine gewöhnliche Teilnehmerin war.

Bei der Versammlung handelte es sich um eine Spontanversammlung, die vor ihrem Stattfinden nicht der Behörde angezeigt wurde, da der Versammlungszweck von solcher Dringlichkeit war, dass eine Anzeige 48 Stunden vor der Abhaltung nicht möglich war.

Laut ständiger Judikatur des VfGH sind auch solche Versammlungen vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gedeckt, ihre Auflösung ist nur dann zulässig, wenn ohne diese Maßnahme eines der in Art 11 Abs 2 EMRK angeführten Schutzgüter gefährdet wäre (vgl. VfSlg 10.443/1985; 14.367/1995). Siehe dazu auch ausführlich die Ausführungen unter Punkt 4.2.ff.

Nach der Rechtsprechung des VfGH greift dabei auch das Verhängen einer Verwaltungsstrafe wegen der Veranstaltung einer Versammlung in das Recht auf Versammlungsfreiheit ein (vgl. VfGH 8.10.1988, B281/88 = VfSlg. 11.866, mwN).

Dabei ist jedenfalls eine Abwägung der für und wider den Eingriff sprechenden Gründe vorzunehmen. In diesem Zusammenhang hat der VfGH wiederholt ausgesprochen, dass an sich verwaltungsbehördlich strafbares Handeln iSd § 6 VStG dann gerechtfertigt ist, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird und zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist (vgl. E VfGH VfSlg. 11866/1988 und 12116/1989).

Eine Bestrafung nur wegen der Verletzung der Anzeigepflicht ist in der ständigen Judikatur des VfGH Willkür (VfSlg 11132, 14366).

Ich berufe mich im Zusammenhang mit meiner Teilnahme an der gegenständlichen Versammlung ausdrücklich auf die oben genannten verfassungsgesetzlichen Rechte, sodass keine Strafbarkeit vorliegt. Da Spontanversammlungen nach der Judikatur des VfGH zulässig sind, nach der Judikatur des VfGH auch das Verhängen von Verwaltungsstrafen einen Eingriff in das Recht auf Versammlungsfreiheit darstellt und eine Bestrafung nur alleine wegen der Verletzung der Anzeigepflicht laut VfGH Willkür ist, ist eine Bestrafung wegen des Protestes im Ergebnis rechtswidrig.

Das Straferkenntnis leidet in seinen Ausführungen zum Vorwurf des Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 VslgG weiters an einer völlig mangelhaften Sachverhaltsfeststellung: dies insbesondere deshalb, weil das Straferkenntnis der belangten Behörde keinerlei Ausführungen zum strafbaren Verhalten selbst enthält: es wird zwar behauptet, ich sei der Veranstalter der Versammlung gewesen, für diese Behauptung werden aber weder Beweise angeführt noch wurden dazu irgendwelche Tatsachen von der Behörde ermittelt.

Zudem verweise ich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 2024, der einen ähnlichen Fall feingeprüft hat (vgl. Ro 2024/01/0001-6): Auch in diesem Fall wollte die belangte Behörde mich wegen einer vermeintlichen Übertretung nach §2 Abs 1 VslG strafen, scheiterte jedoch. Gründe dafür waren, dass die Behörde keinerlei Beweise vorlegen konnte, dass ich Veranstalterin der gegenständlichen Versammlung gewesen sei. Zudem wies der VwGH die Argumentation der Behörde, dass einfach pauschal alle Beteiligten als Mitveranstalterinnen zu strafen seien, als unzulässig ab.

Auch der Verfassungsgerichtshof kommt im Erkenntnis E 3792/2023-12 vom 26. Juni 2024 zum Schluss, dass mit der Rechtsauffassung, von einer "kollektiven Veranstaltereigenschaft" bei nur wenigen Versammlungsteilnehmern auszugehen, wenngleich im Rahmen der Beweiswürdigung keine Person als Veranstalter der Versammlung ermittelt werden konnte, dem Begriff des Veranstalters in § 2 Abs. 1 VersG ein (potentiell) verfassungswidriger Inhalt unterstellt wird: Aus der Nichtfeststellbarkeit eines Veranstalters kann keinesfalls zwingend und quasi automatisch die Schlussfolgerung gezogen werden, dass im Zweifel stets alle Versammlungsteilnehmer zu Veranstaltern werden. Die rechtliche Beurteilung hätte vielmehr im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers als Teilnehmer der Versammlung ausfallen müssen. Würden alle Teilnehmer an einer Versammlung stets auch die Verantwortung des Veranstalters tragen —im Übrigen ohne es in dieser Situation zudem zu wissen —, wäre nicht auszuschließen, dass dies letztlich das Recht, sich zu versammeln, in verfassungswidriger Weise schmälern könnte.

Mittlerweile liegen ein Dutzend Entscheidungen der Verwaltungsgerichtshofes zu §2 Versammlungsgesetz vor. Alle Fälle wurden vom VwGH behoben und sind mit meinem vergleichbar: Auch in diesen Fällen verabsäumte es die belangte Behörde, Beweise für die Veranstaltereigenschaft der Beschwerdeführerinnen vorzulegen. So auch in meinem Fall. Die Behörde argumentiert vielmehr, ich wäre der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht nachgekommen und deshalb seien die Vorwürfe erwiesen. Dies kann in einem Rechtsstaat keinesfalls für eine Bestrafung zulässig sein.

Zudem zitiert die Behörde eine "Pflicht" meinerseits, der Aufforderung zur Rechtfertigung nachzukommen, da ansonsten die angedrohten Rechtsfolgen des § 42 Abs 1 lit d) in Kraft treten. Auch nach intensiver Suche konnte ich lit d) leg cit nicht finden.

Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 42, Fassung vom 04.01.2023

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 52/1991

Typ BG

§/Artikel/Anlage § 42

InkrafttretensdatumAußerkrafttretensdatum

01.02.199120.07. 2023

Abkürzung VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

§ 42. (1) Die Aufforderung nach § 40 Abs. 2 hat zu enthalten:

1. die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat sowie die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift;

2. die Aufforderung, sich entweder binnen der gesetzten Frist schriftlich oder zu dem zur Vernehmung bestimmten Zeitpunkt mündlich zu rechtfertigen und die der Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel der Behörde bekanntzugeben, widrigenfalls die Behörde das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchführen werde.

(2) Diese Aufforderung ist zu eigenen Handen zuzustellen.

Der zitierte Paragraph hat noch nicht einmal eine lit b. Vielleicht vermag es das Gericht oder die Behörde selbst, mich bei der mündlichen Verhandlung aufzuklären, welche Rechtsfolgen die Behörde hier meint.

Ich möchte erneut festhalten, dass die Tatsache, dass ich mich nicht auf Geheiß der Behörde äußerte, keinesfalls bedeuten kann, dass ich einfach schuldig bin, ohne dass die Behörde dazu Tatsachen ermittelt.

4. 3 Zum Vorwurf nach § 11 Versammlungsgesetz (VslgG)

§11 Versammlungsgesetz stellt auf die Pflichten der Versammlungsleitung ab, die "Ordnung" in der Versammlung zu wahren und diese ggf. aufzulösen, wenn gesetzwidrige Äußerungen oder Handlungen in einer Versammlung getätigt werden oder passieren.

Ich möchte nochmals an meine vorherigen Ausführungen erinnern, dass ich nicht die Versammlungsleiterin bin und mich somit auch nicht die Pflichten der Versammlungsleiter treffen können. Ich habe mich wie eine gewöhnliche Versammlungsteilnehmerin verhalten und die Demonstration nicht organisiert oder andere Menschen dazu eingeladen. Meine Veranstaltereigenschaft ist zu verneinen. Damit ist auch §11 leg cit nicht auf mich anzuwenden.

Es sei der Vollständigkeit halber dennoch angemerkt:

§11 stellt auf Vorgänge innerhalb der Versammlung ab (arg. §11 Abs 1 "in einer Versammlung") und die Behörde wirft mir das Fehlverhalten von Personen, die ganz offenkundig nicht Teil der Versammlung waren, vor. Das ist nicht nur absurd, sondern auch beschämend. Ich kann nicht für das Fehlverhalten von Männern, die offenkundig ihre Gefühle nicht unter Kontrolle haben, verantwortlich gemacht werden. Ein solcher Vorgang wäre heute unter der Bezeichnung "Victim Blaming" zu subsumieren und ist nicht zulässig.

Die Behörde hätte besser daran getan, die anderen Personen, die gewalttätig wurden, zu verfolgen bzw. deren Verwaltungsübertretungen nach der StVO zu ahnden. Diese Verwaltungsübertretungen wurden nach meinem heutigen Kenntnisstand nicht verfolgt, es wurden nur die unseren zur Anzeige gebracht, obwohl Organe der öffentlichen Sicherheit dazu verpflichtet wären, alle Verwaltungsübertretungen von Amts Wegen zu verfolgen. Der Schluss liegt nahe, dass es hier zur selektiven Verfolgung von Personen gekommen ist.

Ich möchte die Behörde nochmals darauf hinweisen, dass Versammlungen von der Behörde nicht zu "genehmigen" sind, wie die Behörde in ihrem Schriftsatz behauptet, sondern diese lediglich anzuzeigen sind. Eine behördliche Genehmigung sieht das Versammlungsgesetz nicht vor.Diese legitime Demonstration als "nicht genehmigte Straßensperre" zu betiteln ist faktisch nicht korrekt.

Die belangte Behörde spricht auch von Sicherheitsvorkehrungen, die ich zu treffen unterlassen hätte. Welche Sicherheitsvorkehrungen dies gewesen sein sollen, lässt die Behörde im Dunkeln. Fakt ist, dass die Versammlungsteilnehmer:innen sich auf dem Fußgängerübergang befunden haben und die Fahrbahn erst betreten haben, als alle KFZs zum Stehen gekommen waren. Alle Versammlungsteilnehmer:innen trugen Warnwesten, um von allen Verkehrsteilnehmer:innen gut wahrgenommen werden zu können. Vielleicht kann die Behörde bei der mündlichen Verhandlung erläutern, welche Sicherheitsvorkehrungen von einem allfälligen Versammlungsleiter zu treffen gewesen wären, die nicht der Anzeigepflicht nach §2 entsprechen. Eine Doppelbestrafung für ein und dieselbe Handlung wäre ja unzulässig.

Es ist mir zudem nicht klar, wie ich den gesetzwidrigen Handlungen entgegentreten hätte sollen. Ich bin nur ein kleines Mädchen von schmächtiger Statur. Angegriffen haben uns zwei erwachsene Männer, einer mit einem KFZ und einer mit roher, ungezügelter Gewalt. Das Verhalten, welches wir gesetzt haben, war ruhiges Sitzen am Boden. Gegen beide Beschuldigte laufen Strafverfahren wegen Nötigung und Körperverletzung. Diese sind bei der Staatsanwaltschaft F bzw. in einem Fall beim Bezirksgericht D, anhängig. Beide Männer waren mir körperlich klar überlegen. Ich bin eine gesetzestreue Bürgerin und weiß, dass Selbstjustiz in keinem Fall angebracht ist, deshalb unterließ ich solche Handlungen gegen die Angreifer (obwohl eine rechtfertigende Notwehrsituation vorlag).

Alleine der Versuch der Behörde, mir das strafbare Verhalten von emotionalen Männern vorzuwerfen, ist beschämend. Der Übertritt ist deswegen und auch wegen meiner offenkundig fehlenden Veranstaltereigenschaft zu beheben.

4. 2 Zum Vorwurf nach § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VslgG)

Der § 13 Versammlungsgesetzes (VslgG) erlaubt es, eine Versammlung aufzulösen, wenn diese gegen die Vorschriften des VslgG veranstaltet wird und deren Abhaltung eine drohende Gefahr für die in Art 11 Abs 2 EMRK aufgezählten Schutzgüter (ua öffentliche Ordnung und Sicherheit, Rechte und Freiheiten anderer) darstellt (vgl u.a. VfSlg 10.955/1986, 11.132/1986, 14.366/1995).

Vorauszuschicken ist dabei, dass im vorliegenden Fall eine Versammlungsanzeige unterblieb, doch unterfällt auch eine Versammlung, die nicht angemeldet wurde, dem grundrechtlichen Schutz, sich friedlich zu versammeln. Insoweit ist auch die Auflösung einer unangemeldeten Versammlung nur unter Beachtung der in Art 11 Abs 2 EMRK genannten Gründe erlaubt. Unterblieb die Anzeige, hat die Behörde — nach den am Versammlungsort gegebenen Umständen — nach ständiger Judikatur des VfGH trotzdem zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Auflösung vorliegen (vgl etwa VfSlg 11.132/1986, 14.366/1995, 14.761/1997).

Im konkreten Fall bestand kein Grund für eine Auflösung. Der friedliche, kurzfristig geringfügig verkehrsbehindernde Klimaprotest stellt keine „Störung der öffentlichen Ordnung" iSd Art 11 Abs 2 EMRK dar.

Gem§ 14 Abs 1 VsIgG sind, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt worden ist, alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.

Der VfGH hat in diesem Zusammenhang aber zu § 14 Abs 1 VslgG ausgesprochen, es sei zu prüfen, „ob eine Versammlung zu Recht aufgelöst wurde, denn durch das Unterbinden dieser Versammlung könnte eine Verletzung in dem in Art11 EMRK festgelegten Recht auf Versammlungsfreiheit erfolgt sein" (vgl VfGH 3.12.2013, B1573/2012). Eine Bestrafung wegen Nichtverlassens des Versammlungsortes ist demnach nur unter der Voraussetzung verfassungskonform, wenn die Auflösung selbst gerechtfertigt war.

Ich berufe mich im Zusammenhang mit meiner Teilnahme an der gegenständlichen Versammlung ausdrücklich auf die oben genannten verfassungsgesetzlichen Rechte, sodass keine Strafbarkeit vorliegt.

Wie der VfGH zutreffend judiziert, ist nicht jede geringfügige Ordnungswidrigkeit per se als Störung der öffentlichen Ordnung zu qualifizieren; vielmehr sind nach dem Erk v 17.12.1998, B 3028/97, „nur Handlungen, die das Zusammenleben des Menschen im Staate empfindlich stören", mit „der öffentlichen Ordnung unvereinbar".

Auf dem Gebiet des Straßenverkehrs verstoßen daher nur solche Handlungen gegen die öffentliche Ordnung, die „gegen Grundgedanken des Straßenpolizeirechts" verstoßen (VfSlg 3505/1959). Das ist bei Handlungen, mit denen nicht motorisierte Verkehrsteilnehmerinnen in friedlicher Weise deutlich machen, dass die gegenwärtige Form des mehrheitlich auf Verbrennungsmotoren gestützten Straßenverkehrs die Gefährdungslage drohender Klimaschäden massiv erhöht, keinesfalls gegeben. Denn öffentliche Straßen sind nach den Grundwertungen der StVO keinesfalls exklusiv dem motorisierten Verkehr vorbehalten, sondern gem § 2 Abs 2 Z 1 StVO gleichermaßen „für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmt". Fußgängern steht es auch zu, in „geschlossenen Gruppen" oder „Umzügen" die gesamte Fahrbahn zu nutzen (§ 77 StVO). Eine allenfalls fehlende Anmeldung von Umzügen gem § 86 StVO verstößt ebenfalls nicht gegen Grundsätze, zumal der VfGH sog. „Spontanversammlungen" auch ohne vorherige Anmeldung ausdrücklich vom Schutzbereich des Art 11 EMRK erfasst sieht; diese dürfen —wenn sie lediglich zu „relativ kurzfristigen Verkehrsbehinderungen" führen — nicht untersagt werden (Grabenwarter/Frank, B-VG Art 11 EMRK Rz 13 unter Hinweis auf VfSlg 19.852/2014; anders wäre dies - so das Erk v 11.03.2015, E 968-969/2014-9 — bei einer „extremen Störung des Straßenverkehrs auf einer Schlüsselverbindung sowohl im innerösterreichischen überregionalen Ost-West-Verkehr, als auch im europäischen Transitverkehr", was hier keineswegs der Fall war). Im Ergebnis kam es im vorliegenden Fall jedenfalls nur zu geringfügigen und kurzfristigen Behinderungen; damit wurde nicht gegen Grundsätze der Straßenverkehrsordnung verstoßen. Von einer empfindlichen Störung des Zusammenlebens der Menschen kann keine Rede sein. Im Gegenteil: Die Aktion zielte darauf, das Zusammenleben der Menschen auch in Zukunft zu sichern.

Dieses Ziel wurde von den Höchstgerichten mehrfach als legitim erachtet:

Der VfGH hat im Erk 11.03.2015, E 968-969/2014-9, das „ohne Zweifel im öffentlichen Interesse gelegene Ziel der beabsichtigten Versammlung", konkret einer „Fahrradkundgebung zur Einhaltung der gesetzlichen Lärm- und Abgaswerte", explizit anerkannt.

Im Erkenntnis des VfGH E 3728 vom 17.06.2021 zu einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich sprach das Höchstgericht folgendes aus:

„Dass im Ergebnis für den Zeitraum der Versammlungen (16 Uhr bis 19 Uhr bzw 15 Uhr bis 16.30 Uhr) der Durchzugsverkehr eine andere Route wählen würde müssen, rechtfertigt für sich alleine betrachtet eben gerade nicht automatisch die Untersagung einer Versammlung, gilt es doch stets, das Interesse an der Abhaltung der Versammlung gegenüber Interessen Dritter abzuwägen.

Eine Untersagung ist dann geboten, wenn durch die Abhaltung der Versammlung eine zu befürchtende unvermeidbare, weiträumige, lange währende, extreme Störung des Straßenverkehrs gravierende Belästigungen und auch sicherheitsgefährdende Beeinträchtigungen zahlreicher unbeteiligter Personen erwarten ließe. Dass das LVwG diesen Maßstab auch nur annähernd seiner Prüfung zugrunde gelegt und zusätzlich geprüft hat, ob die Versammlungsbehörde in der Lage gewesen wäre, etwaige entstehende Verkehrsbehinderungen im Vorfeld durch geeignete Maßnahmen im noch erträglichen Maß einzudämmen und ob die Reduzierung der Dauer der Versammlungen nicht ohnehin schon hinreichend war, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen."

Gleichermaßen hat der EuGH im Urteil vom 12. Juni 2003, C-112/00, anlässlich der Blockade der Brenner-Autobahn ausgesprochen, dass „die zuständigen nationalen Stellen [zwar] bestrebt sein [müssen], die mit einer Demonstration auf öffentlichen Straßen verbundenen unausbleiblichen Auswirkungen auf die Freiheit des Verkehrs möglichst gering zu halten, doch haben sie dieses Interesse gegenüber dem der Demonstranten, die öffentliche Meinung auf die Ziele ihrer Aktion aufmerksam zu machen, abzuwägen." Diese Abwägung rechtfertigte im zitierten Fall eine wesentlich längere Blockade.

Im gegenständlichen Fall muss eine derartige Interessenabwägung — infolge der kurzen Phase der Verkehrsbehinderung einerseits und dem eminenten Interesse, gerade im Bereich des Verkehrs Aufmerksamkeit für den Klimaschutz zu erzielen und zu einem Umdenken anzuregen, andererseits — zu meinen Gunsten ausschlagen. Im Ergebnis habe ich jedenfalls keine „Störung der öffentlichen Ordnung" iSd Art 11 Abs 2 EMRK verursacht.

Weiters fehlen im Straferkenntnis Ausführungen oder Sachverhaltsfeststellungen zum Umfang der vermeintlichen Störung der öffentlichen Ordnung völlig, es gelingt der belangten Behörden in keinster Weise den Nachweis zu führen, dass ein Schutzgut des Art 11 Abs 2 EMRK gefährdet wurde. Eine Abwägung von Schutzgütern ist ebenfalls nicht vorgenommen worden.

Die Rechtfertigung durch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und freie Meinungsäußerung steht einer Bestrafung wegen Verstoßes gegen § 14 VslgG somit entgegen, da die Versammlung mangels des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 13 VslgG vom anwesenden Behördenvertreter überhaupt nicht aufgelöst werden hätte dürfen.

Bei einigen Protesten ähnlicher Art in Österreich wurde die Versammlung von den Behörden nicht aufgelöst und eine Umleitung des Verkehrs eingerichtet, zum Beispiel:

·13.06.2023, Innsbruck: Die Polizei betonte, dass sie keine rechtliche Möglichkeit für ein Auflösen der Aktion gehabt habe. ... Zwar sei diese Versammlung nicht —wie im Versammlungsgesetz vorgesehen — 48 Stunden vorher bei der Versammlungsbehörde angezeigt worden, allerdings sei nach einer laufenden Beurteilung der aktuellen Lage vor Ort durch die Versammlungsbehörde eine rechtliche Möglichkeit für eine Auflösung der Versammlung nicht gegeben gewesen, teilte die Polizei am Nachmittag mit. „Eine behördliche Auflösung und eine womöglich zwangsweise Durchführung dieser Auflösung kann nur nach strengster Abwägung der beeinträchtigten Rechtsgüter mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit stattfinden, und nur dann, wenn es zu massiven Behinderungen oder Störungen kommt. Lokale Behinderungen und Wartezeiten (im Stau) für Drittbeteiligte sind, so die Rechtsprechung, keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Behörde, eine Versammlung aufzulösen", hieß es. Dass eine Versammlung spontan und nicht wie gesetzlich vorgesehen 48 Stunden vorher gemeldet wird, sei dabei irrelevant. „Auch nicht angemeldete Versammlungen müssen — nach der einschlägigen Judikatur—stattfinden dürfen."(https://tirol.orf.at/stories/3211500)

·Mit ähnlicher Argumentation wurden unter anderem auch die folgenden Proteste nicht aufgelöst: in Innsbruck am 11.09.2023, 04.09.2023, 23.08.2023, 07.08.2023, 29.06.2023, 16.06.2023, 12.06.2023, 02.06.2023 und 30.05.2023 sowie in Dornbirn am 06.09.2023

·07.09.2023, St. Pölten: Die Versammlung wurde nicht durch die Polizei aufgelöst. (https://kurier.at/chronik/niederoesterreich/sankt-poelten/klimaaktivisten-protestiert-wieder-in-st-poelten/402584837)

Abgesehen davon, dass die Versammlung überhaupt nicht aufgelöst werden hätte dürfen, kann die Verpflichtung gem § 14 VersammlungsG, „den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen", nach der Judikatur des VwGH (Erk v 18.10.2022, Ra 2022/01/0276) nach den Umständen des Einzelfalls etwas längere Zeit in Anspruch nehmen: Werden „besondere Mittel" eingesetzt, so ist zur Entfernung „die erforderliche Zeitspanne" zu gewähren.

4. 3 Ankündigung

Sollte gegen die Beweislage eine Veranstaltereigenschaft meinerseits trotzdem bejaht werden, habe ich schon jetzt beschlossen, diesbezüglich den Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof anzurufen. Ich hab schon einmal einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes erwirkt, das gelingt mir in diesem Fall auch ein zweites Mal.

Der Schriftsatz liegt schon bereit und meine anwaltliche Vertretung freut sich auf den nächsten Erfolg vor einem Höchstgericht.

4. 4 Zur Strafhöhe

Zur Bemessung der Strafhöhe sei angemerkt, dass österreichische Gerichte das hehre Motiv der Versammlung, nämlich das Anliegen des Klimaschutzes, bereits mehrfach erheblich strafmildernd gewertet haben, so das LVwG Vorarlberg in LVwG-1-14/2023-R16 und das LVwG Tirol in LVwG-2023/14/0626.

Meine Vermögensverhältnisse sind als sehr ungünstig zu bewerten. Ich bin Studentin und verfüge über rd. 1000€ Bildungskarenzgeld monatlich. Vermögen und Sorgepflichten habe ich keine. Diese Angaben sind auch der Behörde bekannt.

Die Strafhöhe ist existenzbedrohend und ich werde sie absitzen müssen. Ich ersuche daher explizit darum, die Haftzeit herabzusetzen.

4. 4 Appell an die Richterin

Tun Sie, was Sie tun müssen. Sie müssen diese Strafe wg. § 14 Versammlungsgesetz, die sie über eine Klimaschützerin verhängen werden, nur vor sich selbst rechtfertigen. Denken Sie daran, wie es Ihnen in fünf oder zehn Jahren damit gehen wird.

Ich stehe mit Namen und Gesicht zu dem, was ich tue. Höchstwahrscheinlich werde ich diese Strafe in einer Zelle absitzen. Ich übernehme Verantwortung für unsere Gesellschaft und für unseren Rechtsstaat. Ich habe nicht tatenlos zugesehen, als die Klimakatastrophe eskaliert ist. Und Sie? Was tun Sie? Wie wollen Sie in fünf oder zehn Jahren auf Ihr eigenes Verhalten zurückblicken?“

3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin hat am 18.05.2024 in der Zeit von 10:04 Uhr bis 11:26 Uhr an der Versammlung zum Thema „K“ in H, D auf Höhe Straßenkilometer x, teilgenommen. Dabei haben sieben Versammlungsteilnehmer die Straße mit einem quer zur Fahrbahn gespannten Plakat blockiert. Die Beschwerdeführerin hat sich mit beiden Händen an die asphaltierte Straße geklebt.

Im Zuge der Versammlung wurde die Beschwerdeführerin von einem Passanten tätlich angegriffen. Infolgedessen hat die Beschwerdeführerin die anwesenden Polizeibeamten dazu aufgefordert, Anzeige bei der Staatsanwaltschaft einzubringen.

Weiters hat die Beschwerdeführerin eine andere Aktivistin mehrfach aufgefordert, die Klimademonstration via „Liveticker“ ins Netz zu stellen, da sie aufgrund der Tatsache, dass sie mit beiden Händen an der Straße festklebte, nicht selbst dazu in der Lage war.

Am selbigen Tage um 11:16 Uhr wurde die Versammlung in H, D auf Höhe Straßenkilometer x, von einer Behördenvertreterin für aufgelöst erklärt. Trotz Auflösung der Versammlung war die Beschwerdeführerin bis 11:30 Uhr in H, D auf Höhe Straßenkilometer x, aufhältig.

Die Versammlung zum Thema „K“ in H wurde nicht binnen 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung bei der zuständigen Behörde angezeigt.

4. Der obige Sachverhalt ergibt sich bereits aus der Aktenlage und ist unbestritten.

Was die Veranstaltereigenschaft der Beschwerdeführerin bei der gegenständlichen Versammlung in H betrifft, wird dazu auf den Punkt 5.2.1. in dieser Entscheidung verwiesen.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 2 Abs 1 VersG, BGBl I Nr 98/1953 idF BGBl I Nr 63/2017, muss, wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

Gemäß § 11 Abs 1 VersG, BGBl I Nr 98/1953, haben für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung zunächst deren Leiter und Ordner Sorge zu tragen. Gemäß Abs 2 leg cit haben sie gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegenzutreten. Wenn ihren Anordnungen keine Folge geleitstet wird, ist die Versammlung durch deren Leiter auszulösen.

Gemäß § 14 Abs 1 VersG, BGBl Nr 98/1953, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist.

Gemäß § 19 VersG, BGBl Nr 98/1953 idF BGBl I Nr 50/2012, sind Übertretungen dieses Gesetzes, sofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.

5.2. Rechtliche Würdigung:

5.2.1. Zu Spruchpunkt 1.:

Bei der vorliegenden Zusammenkunft zum Thema „K“ in H, D auf Höhe Straßenkilometer x, handelt es sich unstrittig um eine „Versammlung“ im Sinne des Versammlungsgesetzes, sohin, um eine Zusammenkunft mehrerer Menschen, die in der Absicht veranstaltet wurde, die Anwesenden zu einem gewissen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation, usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht.

Aus § 11 VersG ergibt sich die (unter Verwaltungsstrafsanktion stehende) – primär den Leiter der Versammlung treffende – Pflicht, für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung zu sorgen; dies auch dann, wenn es sich – wie hier – um eine allgemein zugängliche, unter freiem Himmel stattfindende Versammlung handelt. Der Veranstalter und Leiter einer Versammlung hat die Pflicht, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um deren legalen Verlauf zu sichern. Er hat sich ernsthaft darum zu bemühen, dass die Versammlung gesetzmäßig abläuft und dass Rechte und Freiheiten von Personen, die nicht an der Versammlung teilnehmen, möglichst wenig beeinträchtigt werden, dass also die Versammlungsfreiheit nicht zu Lasten Dritter missbraucht wird (vgl VfGH 19.06.1997, B 873/97).

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Veranstaltereigenschaft. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht.

Als Veranstalter einer Versammlung kann nur auftreten, wer Rechtspersönlichkeit besitzt, also neben einer natürlichen Person etwa ein Verein oder eine politische Partei (vgl etwa VfSlg 11.258/1987 und VfSlg 19.852/2014, jeweils mwN).

Veranstalter einer Versammlung im Sinne des VersG ist eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator (vgl dazu auch OGH 25.03.1999, 6 Ob 201/98x), Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form von Einladungen (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung bei der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Der Veranstalter muss an der (späteren) Versammlung auch nicht teilnehmen (vgl VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359 mit Verweis auf Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht3 (2015), 96).

Bei ordnungsgemäß angezeigten Versammlungen (§ 2 Abs 1 VersG) gilt als Veranstalter, wer in der Versammlungsanzeige als solcher auftritt (vgl Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht3 (2013), 271). Wird eine Versammlung - wie im vorliegenden Fall - nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die nach den dargelegten Grundsätzen in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit (vgl VfSlg 14.773/1997: Pressemitteilung über eine "Protestkundgebung") oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt (vgl Eigner/Keplinger, aaO., 96 f), weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt (vgl Fessler/Keller, aaO). Unter einer führenden Rolle sei etwa die Bestimmung der Richtung des Demonstrationszuges, der Aufruf, behördliche Anordnungen zu befolgen bzw nicht zu befolgen, oder die Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung der Versammlung zu verstehen (Hinweis auf VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359).

Das der Beschwerdeführerin nachweisbare Verhalten während der Versammlung am 18.05.2024 in H hat keine Hinweise ergeben, dass sie eine führende Rolle während der Versammlung bzw bei der Planung und Organisation eingenommen hätte. Die von ihr gesetzten Handlungen sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes überaus typisch für einen (bloßen) Teilnehmer einer Protestaktion. Dass die Beschwerdeführerin eine andere Teilnehmerin der Versammlung dazu aufgefordert hat, die Demonstration via „Live-Ticker“ ins Netz zu stellen, war dem Umstand geschuldet, dass sie mit beiden Händen an der Straße festgeklebt und somit nicht imstande war, dies selbst vorzunehmen. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die anwesenden Polizeibeamten nach dem tätlichen Angriff durch einen Passanten dazu aufgefordert hat, Anzeige bei der Staatsanwaltschaft F einzubringen, vermochte keinen Anhaltspunkt für die Annahme darzustellen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich als Veranstalterin der gegenständlichen Versammlung aufgetreten ist.

Die Bestrafung der Beschwerdeführerin als Veranstalterin bzw Leiterin iSd § 11 VersG erfolgte sohin zu Unrecht. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses war deshalb aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

5.2. 2Zu Spruchpunkt 2.:

Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde vorgeworfen, dass sie es als Veranstalterin der allgemein zugänglichen Versammlung zum Thema „K“, welche am 18.05.2024 in der Zeit von 10:04 Uhr bis 11:30 Uhr in H veranstaltet worden sei, unterlassen habe, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Wie bereits unter Punkt 5.2.1. ausgeführt, kann die Beschwerdeführerin nicht als Veranstalterin der gegenständlichen Versammlung in H angesehen werden. Die bloße Teilnahme an einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Versammlung ist aber gerade nicht nach § 19 VersG strafbar (vgl Eigner/Keplinger, aaO., 297; OGH 25.03.1999, 6 Ob 201/98x).

Da nicht mit der für eine Bestrafung erforderliche Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin Veranstalterin der vorliegenden Versammlung gewesen ist, ist der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. Folge zu geben, das Straferkenntnis diesbezüglich aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Dazu kommt, dass die Umschreibung der Tat so präzise zu sein hat, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Der Spruch hat sohin die Ausführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat zu umfassen. Wenn der Spruch des Straferkenntnisses unrichtige Angaben über den Zeitpunkt der Tat oder den Tatort enthält, belastet dies das Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl VwGH 09.11.1988, 88/03/0043).

Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder, bei Unterlassungsdelikten, hätte handeln sollen (vgl VwGH 20.02.2014, 2013/09/0046 uva). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Frage, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen, stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 14.02.2017, Ra 2016/02/0015).

Wie sich aus dem Straferkenntnis ergibt, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, gegenständliche Verwaltungsübertretung am Tatort H, D Unbekannt, begangen zu haben.

Bei der Nichterfüllung der Anzeigepflicht iSd § 2 VersG handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt. Tatort ist hierbei somit der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen. Im gegenständlichen Fall wäre die Versammlung in H der Bezirkshauptmannschaft D als zuständige Behörde iSd § 16 Abs 1 lit c VersG anzuzeigen gewesen.

Die Berichtigung von Tatbestandsmerkmalen durch das Verwaltungsgericht setzt voraus, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 1 VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich der wesentlichen Tatbestandsmerkmale erfolgt ist. Im gegenständlichen Fall wurde gegenüber der Beschwerdeführerin keine taugliche Verfolgungshandlung betreffend den Spruchpunkt 2. gesetzt. Bis zur Erlassung des Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführerin nie der konkrete Tatort (Bezirkshauptmannschaft D, xxxx D, K x) vorgeworfen. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung ist der Spruchpunkt 2. auch aus diesem Grund aufzuheben und das diesbezügliche Verfahren einzustellen.

5.2.3. Zu Spruchpunkt 3.:

Gemäß § 14 Abs 1 VersG sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinander zu gehen, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist.

Die Beschwerdeführerin war am 18.05.2024 bis zumindest um 11:26 Uhr in H, D auf Höhe Straßenkilometer x, aufhältig, obwohl die Versammlung von der Behördenvertreterin um 11:16 Uhr für aufgelöst erklärt worden war.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Auflösung der Versammlung nicht gerechtfertigt gewesen sei, ist diese darauf hinzuweisen, dass der klare Wortlaut der ersten Voraussetzung des § 14 Abs 1 VersG tatbestandlich darauf abstellt, ob eine Versammlung aufgelöst wurde. Dabei ist gleichgültig, ob die Auflösung der Versammlung durch die Versammlungsbehörde gemäß § 13 VersG oder vom Leiter der Versammlung nach § 11 VersG ausgesprochen wurde. Gleichermaßen wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann von der Betroffenen vielmehr mit dem Rechtsschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (vgl VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276). Insofern geht das Argument der Beschwerdeführerin ins Leere.

Da die Beschwerdeführerin die am 18.05.2024 um 11:16 Uhr für aufgelöst erklärte Versammlung bis zumindest um 11:26 Uhr nicht verlassen hat, hat sie die ihr angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

In subjektiver Hinsicht ist der Beschwerdeführerin zumindest bedingter Vorsatz anzulasten. Durch das Verbleiben der Beschwerdeführerin am Versammlungsort, trotz der für aufgelöst erklärten Versammlung, hat es diese ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass sie dadurch gegen das VersG verstößt. Die Beschwerdeführerin hat die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit auch in subjektiver Hinsicht begangen.

5.2.4. Zum darüberhinausgehenden Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerdeführerin brachte in der mündlichen Verhandlung vor, die Bezirkshauptmannschaft F sei unzuständige Behörde, da die Bezirkshauptmannschaft D für das Gebiet H zuständig sei.

Gemäß § 29a VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 50/2012, kann, wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden.

Ob die Voraussetzungen des § 29a VStG zutreffen, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Delegierung. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine erfolgte Delegierung dem Gesetz entsprach, ist somit nicht der, der Delegierung nachfolgende tatsächliche Verfahrensverlauf, sondern ausschließlich die auf die Aktengrundlagen im Zeitpunkt der Delegierung gestützte Erwartung des Eintrittes einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens (vgl VwGH 25.06.2013, 2010/09/0121). Die grundsätzlich nur der Wohnsitzbehörde eingeräumte Möglichkeit des Vorgehens nach § 43 Abs 1 VStG lässt eine erhebliche Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten (vgl VwGH 18.12.2009, 2008/02/0321).

Zum Zeitpunkt der Delegierung hatte die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in xxxx G, E x. G liegt im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft F. Die dem Verfahren zugrundeliegende Anzeige wurde zunächst bei der Bezirkshauptmannschaft D eingebracht und sodann von dieser am 10.06.2024 gemäß § 29a VStG an die Wohnsitzbehörde der Beschwerdeführerin abgetreten.

Im Hinblick auf die vorzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Bezirkshauptmannschaft D das gegenständliche Strafverfahren zu Recht an die Bezirkshauptmannschaft F als Wohnsitzbehörde der Beschwerdeführerin abgetreten. Somit war die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft F gegeben.

6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck des § 14 VersG bezweckt die rasche Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung nach Auflösung einer Versammlung. Es soll zudem sichergestellt werden, dass Versammlungen nach Maßgabe der Bestimmungen des VersG stattfinden. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten diesem Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaße zuwidergehandelt.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt der Beschuldigten nicht zu Gute. Als Verschuldensform wird hinsichtlich der Übertretung nach § 14 Abs 1 VersG von bedingten Vorsatz ausgegangen, welches erschwerend zu werten war.

Die Beschwerdeführerin hat zu ihren persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie monatlich ca 1.000 Euro Bildungskarenzgeld beziehe und keine Sorgepflichten habe. Sie sei vermögenslos und habe keine Schulden.

Das Landesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass aufgrund der unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse mit der Verhängung einer Geldstrafe von 100 Euro das Auslangen gefunden werden kann, um die Beschuldigte künftig von Übertretungen gleicher Art abzuhalten. Auch die nunmehr festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe steht in angemessener Relation zur verhängten Geldstrafe (vgl § 16 VStG).

Die Beschwerdeführerin hat die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens bzw die Erteilung einer Ermahnung beantragt.

Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (dazu siehe VwGH 29.08.2022, Ra 2022/02/0128).

Sieht man das oben beschriebene geschützte Rechtsgut, welchem eine hohe Bedeutung zukommt, so ist schon aus diesem Grunde mangels einer geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes weder die Einstellung des Verfahrens noch die Aussprache einer Ermahnung möglich.

Die Beschwerdeführerin bringt in Zusammenhang mit der Strafbemessung vor, dass die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen sei, wobei das hehre Motiv der Versammlung, nämlich das Anliegen des Klimaschutzes, bereits mehrfach erheblich strafmildernd gewertet worden wäre.

Dem ist zu entgegnen, dass in Zusammenschau mit § 32 Abs 2 zweiter Satz StGB „achtenswerte“ Beweggründe (nur) solche sind, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahelegen. Dass das Tatmotiv bloß „menschlich begreiflich“ ist, wie im vorliegenden Falle (dazu siehe Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht, Rz 56), macht es noch nicht in jedem Fall „achtenswert“ iSd § 34 Z 3 StGB (dazu siehe Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB4, § 34 Rz 8). Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang übersehen, dass im Schutzbereich des Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit nicht zwischen der Bekundung achtenswerter Anliegen und weniger bzw gar nicht anerkannter Meinungen oder gesellschaftspolitischen strittigen Anliegen, sofern diese nicht als gesetzwidrig einzustufen wären, zu unterscheiden ist. Schützenswert ist nämlich die Bekundung der freien Meinung im öffentlichen Raum an sich, somit eben nicht auf den (konkreten) Inhalt des in einer Versammlung zu verlautbaren Anliegens abzustellen ist.

Sieht man nun die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes – Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung nach Auflösung einer Versammlung – in Zusammenschau mit der Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat, so wird klar, dass eine weitere Herabsetzung der gegenständlich verhängten Strafe nicht in Frage kommt.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin können im Zusammenhang mit dem Sachverhalt und der dadurch verwirklichten vorliegenden Übertretung keine (weiteren) berücksichtigungswürdigen Milderungsgründe erkannt werden.

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin findet das Landesverwaltungsgericht die nunmehr festgesetzte Strafe schuld-, tat- und einkommensangemessen.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß § 52 Abs 8 VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Spruchpunktes 3. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro.

8. In gegenständlicher Angelegenheit wurde der Spruchpunkt 3. hinsichtlich des Tatortes geändert. Diesbezüglich wurde von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass der im Straferkenntnis angeführte Tatort „D Unbekannt“ zu ungenau sei.

Zunächst ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sich die vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene Konkretisierung bereits aus dem Spruchpunkt 2. ergibt, wonach die Versammlung in xxxx H, D auf Höhe Straßenkilometer x, veranstaltet wurde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung im Sinne des § 44a Z 1 VStG darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis ist nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl VwGH 17.04.2012, 2010/04/0057).

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, warum die erfolgte Tatumschreibung nicht so weit unverwechselbar konkretisiert gewesen sei, dass sie nicht in die Lage versetzt worden wäre, auf die Vorwürfe zu reagieren und damit ihr Rechtschutzinteresse zu wahren. Es ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin ihre Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder sie der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre (vgl VwGH 14.06.1991, 89/17/0123, wonach das Erfordernis der Konkretisierung des Tatortes nicht isoliert gesehen werden darf, sondern in Verbindung mit der Tatzeitangabe zu betrachten ist). Dies insbesondere deshalb, weil es sich bei dem gesamten Vorfall um ein einheitliches Geschehen handelte.

Die vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene präzisierende Ergänzung des Tatvorwurfes im Hinblick auf den Tatort stellt somit keinen (unzulässigen) Austausch des Tatvorwurfes dar. Die Konkretisierung des nunmehr geltenden Tatortes musste und konnte sohin ohne weiteres erfolgen.

9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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