LVwG V LVwG-450-1/2022-R9

LVwG-450-1/2022-R9Landesverwaltungsgericht27.05.2025

Regest

Passrecht, Eintragung akademischer Grad Ausland

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-450-1/2022-R9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.450.1.2022.R9

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Eva-Maria Längle über die Beschwerde des M R, MSc, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.02.2022, Zl X, betreffend die Abweisung des Antrages auf Eintragung eines ausländischen akademischen Grades in einen Reisepass, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt lautet:

„Gemäß § 14 Abs 1 Z 1 Passgesetz (PassG) iVm § 6 Abs 1 Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV) wird M R, MSc, die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses unter Eintragung des in P am C H (W University) erworbenen akademischen Grades „Doctor of Science – Dr. Sc.“ versagt.“

Gemäß § 76 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 17 VwGVG hat der Beschwerdeführer für die angefallenen Barauslagen (= Gebühr für eine Dolmetscherin der p Sprache) in der Höhe von 411 Euro aufzukommen. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses mittels beigeschlossenem Zahlschein zu überweisen.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 6 Abs 1 Passgesetz-Durchführungs-verordnung (PassG-DV) der Antrag von M R, MSc, auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses unter Eintragung des in P am C H (W University) erworbenen akademischen Grades „Doctor of Science – Dr. Sc.“ abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, weder § 6 Abs 1 PassG-DV noch der (insoweit die Grundlage für die Verordnungsbestimmung bildende) § 3 PassG 1992 würden nähere Parameter dazu enthalten, unter welchen Umständen die Eintragung trotz Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen (Verleihung eines akademischen Grades durch eine der genannten Einrichtungen) versagt werden könne. In Ermangelung weiterer Determinanten sei daher davon auszugehen, dass bei Erfüllung der darin normierten Voraussetzungen ein Anspruch auf Eintragung bestehe. Dass für die Eintragung keine über die Anordnung des § 6 Abs 1 erster Satz PassG-DV hinausgehende gesetzliche Grundlage erforderlich sei, ergebe sich im Umkehrschluss auch aus dem zweiten Satz dieser Bestimmung, demzufolge andere Standesbezeichnungen nur bei Bestehen einer gesonderten gesetzlichen Grundlage in den Pass eingetragen werden dürften. Die C H – W University sei eine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung in P mit der Berechtigung zur Verleihung akademischer Grade der Stufe 8, also Doktorgrade. Die p postgradualen Qualifikationen, die von der C H – W University nach p Studienrecht verliehen würden, seien vergleichbar mit den akademischen Graden iSd § 87 Abs 2 iVm § 87a Abs 1 UG und als ausländische Grade iSd § 88 UG zu bewerten. Dies treffe insbesondere zu, da alle Voraussetzungen für die Einstufung als mit einem österreichischen akademischen Grad vergleichbar bzw gleichwertig vorliegen würden:

-die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Herkunftsstaat;

-die Verankerung der Qualifikationen im Hochschulrecht des Herkunftsstaates;

-das Verleihungsrecht für die ausländische Hochschule und

-die Einstufung der Qualifikationen als postgradual innerhalb des nationalen Qualifikationsrahmens im Sitzstaat.

Aus diesen angeführten Begründungen ersuche er um Beweiswürdigung seiner Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sowie dieser gegenständlichen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und um Stattgabe seines Antrages auf Eintragung des „Dr. Sc.“.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer hat beim C H (W University) mit Hauptsitz in W, P, im Jahr 2021 ein zweisemestriges Postgraduate-Studium „Doctor of Science (Dr. Sc.)“ erfolgreich abgeschlossen. Am 03.08.2021 wurde ihm vom C H der Grad des Postgraduate-Studiums „Doctor of Science (Dr. Sc.)“ verliehen.

Dieses C H ist in P im Register nichtöffentlicher Hochschulen eingetragen.

Das C H hat bei der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ) gemäß § 27 HS-QSG ua den Studiengang: Doktorgrad in Weiterbildung (Postgradual) - „Dr. S.C.: Doctor of Science“ – gemeldet; dieses Meldeverfahren wurde positiv entschieden und die Meldung war zum Zeitpunkt des vom Beschwerdeführer absolvierten Studiums gültig.

Im p Hochschulrecht sind weder das gegenständliche Studium noch die mit dem Abschluss verbundenen Berufsbezeichnungen (Titel, wie hier: Dr. Sc.) gesetzlich definiert. Die Ausbildung erfolgt im Rahmen eines Postgraduate-Studiums und der „Doktortitel“ wird zusätzlich zum Grundzertifikat, dessen wesentliche Bestandteile gesetzlich geregelt sind, über den Abschluss eines postgraduierten Studiums ausgestellt. Der Abschluss eines postgraduierten Studiums ist nicht mit der Verleihung eines Berufstitels (was im p Recht einen akademischen Grad, wie etwa Bc., Mag. oder Dipl-Ing., bedeutet) verbunden. Die Titel nach Abschluss eines Postgraduate-Studiums (wie hier: der Dr. Sc.) werden außerhalb des p Hochschulsystems verliehen. Somit ist der verliehene Grad in P nicht nach dem dortigen Hochschulrecht als akademischer Grad anerkannt.

4.1. Der in Pkt 3. festgestellte Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund einer Stellungnahme des p Ministeriums für Bildung und Wissenschaft sowie dem Akteninhalt, als erwiesen angenommen; dieser Sachverhalt ist insoweit unstrittig.

4.2. Die Absolvierung des post-graduate-Studiums ergibt sich aus dem im Behördenakt enthaltenen Zertifikat des C H, W, vom 03.08.2021, Nr xxx. Demnach hat der Beschwerdeführer im Jahr 2021 das zweisemestrige post-graduate Studium „Doctor of Science (Dr. Sc.)“ mit „sehr gut“ (höchster Wert) abgeschlossen.

Ebenso ergibt sich aus einer der Beschwerde vorgelegten Urkunde, dass dem Beschwerdeführer am 03.08.2021 vom Rektor des C H der Grad des post-graduate Studiums „Doctor of Science (Dr. Sc.)“ verliehen wurde (Nr of certificate: xxx).

4.3. Die polnische Rechtslage erfolgt aus dem im Gerichtsverfahren eingeholten Antwortschreiben des p Ministeriums für Bildung und Wissenschaft, Abteilung für Wissenschaft, vom 20.06.2022. Diesen Ausführungen, wonach der Grad in P nicht anerkannt ist, hat der Beschwerdeführer nicht widersprochen.

Dass das entsprechende Studium von der Agentur für Qualitätssicherung Akkreditierung Austria (AQ) einem Meldeverfahren unterzogen wurde, welches positiv abgeschlossen wurde, ergibt sich aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung an das Bundesministerium für Inneres vom 10.11.2021, welches im Behördenakt enthalten ist, sowie aus dem im Internet abrufbaren „Verzeichnis gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG der gemeldeten ausländischen Hochschulen und von diesen in Österreich durchgeführten Studiengängen (Stand: 12.12.2018)“.

4.4. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben einen Verhandlungsantrag gestellt.

Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes steht der maßgebliche Sachverhalt fest.

Von dem her konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 24 Abs 1 VwGVG).

5.1. Gemäß § 6 Abs 1 PassG-DV ist die Eintragung von akademischen Graden bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 88 des Universitätsgesetzes (UG) 2002, BGBl I Nr 120/2002, idF BGBl I Nr 20/2021, zulässig.

5.2. Gemäß § 14 Abs 1 Z 1 PassG ist ua die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen, wenn der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert.

5.3. Gemäß § 88 Abs 1 UG haben Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, das Recht, diesen in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes (…) geführt werden darf.

Dies gilt auch für Personen, denen aufgrund von § 57 Abs 5 Z 2 mehrere akademische Grade verliehen wurden, mit der Maßgabe, dass lediglich einer der verliehenen akademischen Grade geführt werden darf.

Nach § 88 Abs 1a UG haben Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form einschließlich des geschlechtsspezifischen Zusatzes gemäß Abs 1 in öffentlichen Urkunden zu verlangen. Personen, die aufgrund des § 87 Abs 5 Z 2 mehrere akademische Grade verliehen wurden, haben das Recht, die Eintragung eines akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentlichen Urkunden zu verlangen.

5.4. Nach § 27 Abs 1 HS-QSG sind Studien ausländischer Bildungseinrichtungen in Österreich, die

1. in ihrem Herkunfts- bzw Sitzstaat als postsekundär iSd § 51 Abs 2 Z 1 UG anerkannt sind und

2. mit österreichischen Studien jedenfalls in Bezug auf akademische Grade, ECTS-Anrechnungspunkte, Studiendauer und Qualifikationsniveau vergleichbar sind,

vor Aufnahme des Studienbetriebes einem Meldeverfahren zu unterziehen.

Nach § 27 Abs 5 HS-QSG dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen, wenn das Meldeverfahren positiv entschieden ist.

Nach § 27 Abs 7 HS-QSG ist mit der Entscheidung über die Meldung der Studien keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw Sitzstaates der Bildungseinrichtung.

5.5. Beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) war ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von Wien vom 09.03.2022, Zl VGW-103/040/12055/ 2021-9, anhängig.

Auch im dortigen Verfahren hat die dort belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses mit der Eintragung eines akademischen Grades, Dr. Sc., welcher von einer privaten, in P staatlich anerkannten Hochschule ohne Promotionsrecht verliehen wurde, versagt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit dem oben zitierten Erkenntnis abgewiesen.

5.6. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers wurde mit der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über diese Revision zugewartet.

5.7. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun im Erkenntnis vom 20.03.2025, Ro 2022/01/0010, ua Folgendes festgehalten:

„19Maßgeblich ist vorliegend die Rechtsfrage, ob der Begriff „akademischer Grad“ in § 6 Abs 1 PassGDV iVm § 88 Abs 1a UG idF BGBl I Nr 20/2021 in Bezug auf die beantragte Eintragung einer von einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines anderen EUMitgliedstaates verliehenen Bezeichnung in einen Reisepass die staatliche Anerkennung dieser Bezeichnung als akademischer Grad im Sitzstaat der Bildungseinrichtung voraussetzt.

20Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen. Erläuterungen zur Regierungsvorlage können im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten. Dabei bewirkt die Bindung der Verwaltung nach Art. 18 BVG einen Vorrang des Gesetzeswortlautes, wobei § 6 ABGB auf die Bedeutung des Wortlauts in seinem Zusammenhang verweist (vgl etwa VwGH 26.09.2024, Ro 2024/01/0003, Rn 18, mwN).

„Akademischer Grad“ iSd § 6 Abs 1 PassGDV iVm § 88 Abs 1a UG idF BGBl I Nr 20/2021

21§ 6 Abs 1 PassG-DV verweist in Bezug auf die Voraussetzungen für die Eintragung akademischer Grade auf § 88 UG „in der Fassung des Bundesgesetzes“ BGBl I Nr 20/2021. § 6 Abs 1 PassGDV legt mit § 88 UG nicht nur das Verweisungsobjekt fest, sondern enthält auch die Angabe der verwiesenen Fassung. Es handelt sich somit bei § 6 Abs 1 PassGDV um eine „statische“ Verweisung (vgl etwa VfGH 21.06.2017, G 329/2016, Rn 75; vgl auch VwGH 03.04.2023, Ra 2021/12/0032, Rn 17, mwN). Der Begriff „akademischer Grad“ in § 6 Abs 1 PassGDV iVm § 88 Abs 1a zweiter Fall UG ist daher auf Basis der Rechtslage des UG idF des gemäß § 143 Abs 60 UG mit 8. Jänner 2021 in Kraft getretenen BGBl I Nr 20/2021 auszulegen.

22Der 6. Abschnitt „Akademische Grade“ des II. Teils „Studienrecht“ des UG idF BGBl I Nr 20/2021 regelt in den §§ 87 bis 89 die Verleihung akademischer Grade und akademischer Bezeichnungen (§ 87 und § 87a), das Führen akademischer Grade (§ 88) und den Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen (§ 89). Der Begriff „akademischer Grad“ als solcher wird jedoch im UG nicht definiert.

23Die unter den Voraussetzungen des § 87 Abs 1 UG für die einzelnen ordentlichen Studien (vgl § 51 Abs 2 Z 2 UG) durch öffentliche Universitäten zu verleihenden akademischen Grade, und zwar Bachelor-, Master- und Doktorgrade sind für Bachelorstudien in § 51 Abs 2 Z 10, für Masterstudien in Z 11 und für Doktoratsstudien in Z 14 festgelegt. Ebenso sind die unter den Voraussetzungen des § 87 Abs 2 UG für Universitätslehrgänge (vgl § 51 Abs 2 Z 21 UG) durch öffentliche Universitäten zu verleihenden akademischen Grade (Mastergrade) in § 51 Abs 2 Z 23 UG festgelegt. Schließlich legt § 55 Abs 4 UG fest, welche akademischen Grade an Absolventinnen und Absolventen von individuellen Bachelor- und Masterstudien zu verleihen sind. Demnach dürfen Universitäten iSd UG nur für ordentliche Studien, gesetzlich bestimmte Universitätslehrgänge und individuelle Bachelor- und Masterstudien gesetzlich festgelegte akademische Grade verleihen.

24Auch in Bezug auf andere inländische postsekundäre Bildungseinrichtungen ist jeweils gesetzlich festgelegt, welche akademischen Grade diese Bildungseinrichtungen Absolventinnen und Absolventen welcher Studien und Hochschul- bzw Universitätslehrgänge verleihen dürfen, so etwa in § 8 Abs 1 Privathochschulgesetz, BGBl I Nr 77/2020, für nach den Bestimmungen des Hochschul Qualitätssicherungsgesetzes (HSQSG) akkreditierte Privathochschulen, in § 6 Abs 2 Fachhochschulgesetz, BGBl Nr 340/1993, idF BGBl I Nr 77/2020, für Fachhochschulen, in § 35 Z 15 und Z 16 iVm § 64 Abs 1 iVm § 65 Abs 1 und 2 sowie § 65a Abs 1 Hochschulgesetz 2005, BGBl I Nr 30/2006, idF BGBl I Nr 129/2017 bzw BGBl I Nr 32/2018, für öffentliche Pädagogische Hochschulen.

25Ausgehend von dieser Regelungssystematik kann nur ein in Österreich gesetzlich festgelegter und in diesem Sinn staatlich anerkannter, von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung verliehener akademischer Grad gemäß § 88 Abs 1a erster Fall UG, idF BGBl I Nr 20/2021, in öffentliche Urkunden eingetragen werden.

26Zweck der Bestimmung des § 88 UG ist unter anderem die Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen akademischen Graden (vgl die Materialien zu § 67 UniversitätsStudiengesetz UniStG, RV 588 BlgNR 20. GP, 100, der Vorgängerbestimmung des § 88 UG), wobei seit dem UniversitätsrechtsÄnderungsgesetz 2009, BGBl I Nr 81, „im Hinblick auf die Vielzahl und Unterschiedlichkeit ausländischer akademischer Grade und die Vielfalt der Schriften und Sprachen ... lediglich die Eintragung eines von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehenen akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden verlangt werden kann“ (vgl die Materialien zum Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009, RV 1134 BlgNR 24. GP, 94).

27Angesichts des Zwecks der Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen akademischen Graden und der Beschränkung der Eintragung ausländischer akademischer Grade in öffentliche Urkunden durch das UniversitätsrechtsÄnderungsgesetz 2009 auf solche, die von anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen eines EU- bzw EWRMitgliedstaates verliehen wurden, sind unter dem Begriff „akademischer Grad“ in § 88 Abs 1a UG idF BGBl I Nr 20/2021 jene sowohl von inländischen postsekundären Bildungseinrichtungen, als auch von anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen eines EU bzw EWRMitgliedstaates an Absolventinnen und Absolventen von Studien und Hochschul- bzw Universitätslehrgängen verliehene Bezeichnungen zu verstehen, die im Sitzstaat der Bildungseinrichtung als akademischer Grad staatlich anerkannt sind.

28Obwohl für die Ausstellung von Personalausweisen die einzelnen Mitgliedstaaten zuständig sind, ist bei der Ausstellung von Reisedokumenten das Unionsrecht, insbesondere das durch Art. 21 Abs 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkannte Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zu beachten (vgl EuGH 22.02.2024, Directia pentru Evidenta Persoanelor si Administrarea Bazelor de Date, C491/21, Rn 38, mwN). Gleiches gilt für die Anerkennung akademischer Grade zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Diese fällt zwar als Teil der Bildungspolitik in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, jedoch ist dabei einerseits auf unionsrechtliche Regelungen im Bereich des Berufsrechts (etwa die Richtlinie 2005/36/EG), andererseits auf die Rechte der Unionsbürger, wie etwa das Freizügigkeitsrecht nach Art. 21 Abs 1 AEUV, Bedacht zu nehmen (vgl Obwexer, Unionsrechtliche Rahmenbedingungen für die Anerkennung akademischer Grade, zfhr 2016/1, 2 und 10).

29Die Eintragung eines von einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EUMitgliedstaates verliehenen akademischen Grades in den Reisepass in jener abgekürzten Form, wie er im Sitzstaat der Einrichtung staatlich anerkannt ist und wie der Antragsteller zum Führen dieses akademischen Grades im Sitzstaat berechtigt ist, gewährleistet das Freizügigkeitsrecht als Unionsbürger (vgl etwa EuGH 04.10.2024, Mirin, C4/23, Rn 53 bis 57, zur Anerkennung des Namens eines Unionsbürgers in der Form, wie er in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt wurde). Die in Rn 27 dargelegte Auslegung des Begriffs „akademischer Grad“ entspricht dem auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten beruhenden unionsrechtlichen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (vgl zum auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten beruhenden Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in Bezug auf die Richtlinie 2005/36/EG EuGH 06.12.2018, Preindl, C675/17, Rn 34, 35, mwN).

30Gemäß § 27 Abs 1 HSQSG, BGBl I Nr 74/2011, in der Fassung BGBl I Nr 77/2020, sind Studien ausländischer Bildungseinrichtungen, die 1. in ihrem Herkunfts- bzw Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs 2 Z 1 UG anerkannt sind und 2. mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind, vor Aufnahme des Studienbetriebs einem Meldeverfahren zu unterziehen. Die Bildungseinrichtungen dürfen gemäß § 27 Abs 5 HSQSG erst nach positiver Entscheidung des Meldeverfahrens den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen. Mit der Entscheidung über die Meldung der Studien ist zwar gemäß § 27 Abs 7 HSQSG keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen Graden verbunden und es gelten die Studien und akademischen Grade als solche des Herkunfts- bzw Sitzstaates der Bildungseinrichtung. Jedoch setzt gemäß § 27a Abs 3 iVm Abs 1 Z 1 und 2 HSQSG die positive Entscheidung des Meldeverfahrens den urkundlichen Nachweis der Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung iSd § 51 Abs 2 Z 1 UG und der Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw Sitzstaat voraus. Demnach liegt sowohl der Aufnahme und Durchführung des Studienbetriebs als auch der Verleihung von akademischen Graden an Absolventinnen und Absolventen dieser Studien in Österreich die Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw Sitzstaat der dort anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung zugrunde. Auch das „Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus der EU/EWR“ nach den §§ 27 und 27a HSQSG zeigt daher, dass der Gesetzgeber die Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw Sitzstaat der dort anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung verlangt.

34Zusammengefasst sind unter den Begriff „akademischer Grad“ im Sinne des § 6 Abs 1 PassGDV iVm § 88 Abs 1a UG idF BGBl I Nr 20/2021 solche von inländischen postsekundären Bildungseinrichtungen oder anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen eines EU bzw EWRMitgliedstaates Absolventinnen und Absolventen von Studien und Hochschul- bzw Universitätslehrgängen verliehenen Bezeichnungen zu verstehen, die im Sitzstaat der Bildungseinrichtung staatlich als „akademischer Grad“ anerkannt sind.“

5.8. Mit Schreiben vom 30.04.2025, obige LVwG-Zl, wurde dem Beschwerdeführer das (in Pkt 4.7. auszugsweise zitierte) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes übermittelt.

Daraufhin brachte er mit Schreiben vom 08.05.2025 vor, dass die Universität, welche den Titel verliehen habe, eine staatlich anerkannte Hochschule innerhalb der EU sei. Zum Zeitpunkt seines Studiums sei dieses Studium außerdem von der AQ Austria in Österreich akkreditiert und eingetragen worden. Es seien somit alle Voraussetzungen für eine Eintragung gegeben.

5.9. Wenn der Beschwerdeführer auf die staatliche Anerkennung der Hochschule verweist, so wird diese vom Verwaltungsgericht gar nicht in Abrede gestellt. Jedoch ist eine solche laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend (vgl die Zusammenfassung in der Rz 34), da es für die Eintragungsfähigkeit des Titels nicht nur auf die Anerkennung der Bildungseinrichtung im Sitzstaat ankommt, sondern es müssen auch die verliehenen Bezeichnungen im Sitzstaat der Bildungseinrichtung staatlich als „akademischer Grad“ anerkannt sein.

Im gegenständlichen Fall wurden die entsprechenden Titel jedoch außerhalb des Hochschulsystems verliehen, weshalb die verliehene Bezeichnung „Doctor of Science - Dr. Sc.) in P nicht als akademischer Grad staatlich anerkannt ist.

Der Beschwerdeführer verweist weiters auf die Akkreditierung nach dem HS-QSG. In dem, dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.03.2025, Ro 2022/01/ 0010, zugrunde liegenden Sachverhalt wurde der Titel nicht nach Abschluss eines Studiums verliehen, über das ein positiv entschiedenes Meldeverfahren iSd § 27 Abs 5 HS-QSG aufscheint – im Gegensatz zum Studium, das der Beschwerdeführer absolviert hat, bei welchem eine positive Erledigung des Meldeverfahrens vorlag.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis keinerlei Ausführungen dazu gemacht, ob seine Rechtsauffassung auch dann gilt, wenn das entsprechende Studium ein positiv entschiedenes Meldeverfahren nach § 27 HS-QSG durchlaufen hat. Er hielt lediglich in der Rn 38 dem Revisionsvorbringen entgegen, dass der Titel nicht nach Abschluss eines Studiums verliehen wurde, über das ein positiv entschiedenes Meldeverfahren iSd § 27 Abs 5 HS-QSG aufscheint. Jedoch kann das Verwaltungsgericht nicht erkennen, dass in solchen Fällen die Rechtsfolgen Andere wäre.

Zum einen gibt es keine Regelung, nach der Grade, die nach der Absolvierung eines nach § 27 HS-QSG gemeldeten Studiums verliehen werden, als österreichische Grade gelten würden. In § 27 Abs 7 HS-QSG ist das Gegenteil geregelt, nämlich, dass keine Gleichwertigkeit mit entsprechenden österreichischen Graden verbunden ist. Die Grade bleiben somit solche des Sitzstaates der Bildungseinrichtung. Daher ist auch in solchen Fällen zu prüfen, ob entsprechende Grade im Sitzstaat der Bildungseinrichtung, wie hier P, als akademischer Grad anerkannt sind. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 20.03.2025, Ro 2022/01/0010, haben auch auf solche Fälle, wie dem des Beschwerdeführers, Gültigkeit.

Daran kann auch nichts ändern, dass (wie dies auch der Verwaltungsgerichtshof in der Rz 30 des Erkenntnisses vom 20.03.2025, Ro 2022/01/0010, ausführt) die positive Entscheidung des Meldeverfahrens den Nachweis der Anerkennung der akademischen Grade im Herkunfts- bzw Sitzstaat voraussetzt und die Aufnahme und Durchführung des Studienbetriebes die Anerkennung der akademische Grade im Herkunfts- bzw Sitzstaat der dort anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung zugrunde liegt.

Im vorliegenden Fall wurde somit über das Meldeverfahren positiv entschieden, obwohl sich nun herausgestellt hat, dass der dem Beschwerdeführer verliehene Grad des „Doctor of Science (Dr. Sc.)“ in P nicht anerkannt ist. Es besteht keine Bindungswirkung einer positiv entschiedenen Meldung dahingehend, dass die entsprechenden Grade im Herkunfts- bzw Sitzstaat anerkannt sind. Dies ist lediglich eine Tatbestandsvoraussetzung für die positive Entscheidung über das Meldeverfahren.

Im Erkenntnis vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0019, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht spruchgemäß festgestellt werden, entfaltet ihre Bejahung durch die Behörde oder ein Verwaltungsgericht keine Bindungswirkung für andere Verfahren. Hängen nämlich zwei Verfahren von derselben Vorfrage ab, bindet die Beurteilung dieser Frage in einem Verfahren die Behörde bei der Entscheidung in anderen Verfahren nicht, weil sich die (gegenseitige) Bindung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden im Allgemeinen nur soweit erstreckt, wie die Rechtskraft reicht, dh, sie erfasst nur den Inhalt des Spruchs, nicht aber die in der Begründung vorgenommene Beurteilung von Vorfragen.

So entfaltet beispielsweise die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ betreffend ein anderes Studienjahr keine Bindungswirkung in Hinsicht der Vorfrage, ob eine Bildungseinrichtung im Sinne der Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegt (VwGH 16.03.2023, Ra 2022/22/0113, Rechtssatznummer 1).

Unabhängig davon, ob eine positive Erledigung eines Meldeverfahrens überhaupt Bescheidcharakter hat, bedeutet die positive Entscheidung über das Meldeverfahren daher (lediglich), dass die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen dürfen (§ 27 Abs 5 HS-QSG). Die Frage, ob der entsprechende akademische Grad im Herkunfts- bzw Sitzstaat anerkannt ist, war somit für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ) als Meldestelle iSd § 27 Abs 3 HS-QSG ebenfalls eine Vorfrage, wie es für die Passbehörde bzw nun das Verwaltungsgericht eine Vorfrage ist. Daher bestehen keine gegenseitigen Bindungswirkungen, das Verwaltungsgericht hat somit eigenständig, unabhängig von einer Beurteilung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, festzustellen, ob der entsprechende akademische Grad im Herkunfts- bzw Sitzstaat anerkannt ist. Gemäß den Feststellungen in Pkt 3. ist dies nicht der Fall.

Ein von einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- bzw EWR-Mitgliedstaates verliehener Grad, der im Sitzstaat dieser Bildungseinrichtung nicht als akademischer Grad anerkannt ist, ist deshalb auch dann kein akademischer Grad iSd § 6 Abs 1 PassG-DV iVm § 88 Abs 1 UG, wenn über das betreffende Studium eine positive Entscheidung im Meldeverfahren nach § 27 HS-QSG vorliegt.

Da der dem Beschwerdeführer vom C H (W University) verliehene Grad „Doctor of Science (Dr. Sc.)“ in P, dem Sitzstaat dieser Bildungseinrichtung nicht anerkannt ist, ist eine Eintragung in einen österreichischen Reisepass nach den obigen Ausführungen nicht möglich.

6. Die Abänderung des Bescheidspruches der belangten Behörde erfolgte aus folgendem Grund:

Im bereits mehrmals zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.03.2025,Ro 2022/01/0010, hat dieser ua Folgendes ausgeführt:

„14Mit einem Antrag gemäß § 7 PassG, wie vorliegend dem Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Reisepasses mit der Eintragung „Dr. Sc.“, wird ein insofern antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren eingeleitet, das entweder mit der Ausstellung des Reisepasses oder mit der Erlassung eines Bescheides endet. Die Erlassung eines Bescheides ist nicht erforderlich, wenn die Behörde dem Antrag vollinhaltlich entspricht. Ansonsten ist der Antrag auf Ausstellung des Reisepasses bescheidmäßig abzuweisen (vgl Fuchs/Keplinger, Passgesetz 1992, 5. Auflage [2021] 46; vgl zum bescheidmäßigen Abspruch über die Versagung eines Realaktes VwGH 29.06.2023, Ro 2021/01/0014, Rn 41, mit Verweis auf VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/ 0026, mwN).

15Die Gründe für die Passversagung sind in § 14 Abs 1 PassG geregelt. Gemäß dessen Z 1 ist die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen, wenn der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag. Gemäß § 3 Abs 2a zweiter Satz PassG handelt es sich bei akademischen Graden, die auf Grund des Gesetzes wie vorliegend wesentlich gemäß § 88 UG in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, um ein identitätsbezogenes Datum. Vermag der Passwerber den Nachweis dieses identitätsbezogenen Datums, dessen Eintragung er beantragt, zur Festlegung seiner Identität nicht zweifelsfrei zu erbringen, ist ihm die Ausstellung des Reisepasses mit den beantragten Eintragungen gemäß § 14 Abs 1 Z 1 PassG zu versagen (vgl noch zur Rechtslage vor dem PassG 1992, in der Fassung BGBl I Nr 44/2006, VwGH 13.03.2001, 98/18/0264).

16Vorliegend war demnach von der belangten Behörde entweder dem Revisionswerber ein Reisepass mit der beantragten Eintragung „Dr. Sc.“ auszustellen, oder die beantragte Ausstellung gemäß § 14 Abs 1 Z 1 PassG zu versagen. …“

7. Wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, so hat dafür nach § 76 Abs 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Nach § 17 VwGVG ist diese Bestimmung auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde eine Übersetzung des in polnischer Sprache abgefassten Schreibens des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Republik P durch die allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin für die p Sprache, Mag. U F, Wien, eingeholt. Die Höhe der der Dolmetscherin zustehenden Gebühr belief sich auf 411 Euro. Das Landesverwaltungsgericht hat diese Gebühr mit Beschluss vom 16.09.2022 festgesetzt.

8. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt.

Es existiert zwar bereits eine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob Titel, die von einer anerkannten postsekundären Einrichtung eines anderen EU- bzw EWR-Staates verliehen wurde, die aber im Sitzstaat nicht staatlich als akademischer Grad anerkannt sind, in ein Reisedokument eingetragen werden können (vgl dazu VwGH 20.03.2025, Ro 2022/01/0010). Diese Entscheidung bezog sich jedoch auf ein Studium, über das kein positiv entschiedenes Meldeverfahren iSd § 27 Abs 5 HS-QSG aufschien. Für Fälle einer solchen positiven Meldung existiert noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Aus dem Erkenntnis vom 20.03.2025, Ro 2022/01/0010, ergibt sich auch nicht eindeutig, dass seine Ausführungen auch für solche Fälle gelten würden. Er hat insbesondere nicht ausgeführt, dass ein solches positiv entschiedenes Meldeverfahren rechtlich unerheblich wäre, sondern festgehalten, dass der Titel nicht nach Abschluss eines Studiums verliehen wurde, über das ein positiv entschiedenes Meldeverfahren iSd § 27 Abs 5 HS-QSG aufscheint.

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