LVwG V LVwG-340-15/2023-R18

LVwG-340-15/2023-R18Landesverwaltungsgericht20.05.2025

Regest

Sozialleistungen, Sanktionen, Bereitschaft Einsatz Arbeitskraft, Behinderung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-340-15/2023-R18

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.340.15.2023.R18

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Magdalena Honsig-Erlenburg über die Beschwerde der A S, F, vertreten durch ifs Erwachsenenvertreterin Mag. Jana Zerlauth, Feldkirch, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 02.08.2023, Zl X, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin ab dem 01.08.2023 bis 31.08.2023 Sozialhilfe zur Deckung von folgendem Bedarf bewilligt:

Lebensunterhalt monatlich 414,14 Euro

Mietkosten monatlich 600,00 Euro

Betriebskosten monatlich110,00 Euro

Es wurde ausgesprochen, dass der beiliegende Berechnungsbogen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet und die für den Lebensunterhalt vorgesehene Geldleistung auf 75 % angehoben wird. Die Anhebung wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin die mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2023 geforderte Meldung beim AMS durchgeführt habe, weshalb die für den Lebensunterhalt vorgesehene Geldleistung um 25 %, somit von 50 % auf 75 % erhöht werde.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin seit 01.05.2021 in einer Mietwohnung in der B x, xxxx F wohne.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 31.03.2023 seien der Beschwerdeführerin die Stromkosten in der Höhe von 130,00 Euro ab dem 01.04.2023 bis zum 31.05.2023 und die für den Lebensunterhalt vorgesehene Geldleistung mit 100 % bewilligt worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 19.05.2023 sei die bewilligte Sozialhilfe ausgesetzt worden.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 10.07.2023 seien die Sozialhilfe ab dem 01.05.2023 bis zum 31.07.2023 wiederum bewilligt worden. Die Stromkosten seien durch eine Pauschale unter Einrechnung in den Lebensunterhalt abgegolten worden. Die für den Lebensunterhalt vorgesehene Geldleistung sei im Mai 2023 um 25 %, ab Juni 2023 um weitere 25 %, also insgesamt um 50 % eingeschränkt worden. Gegen diesen Bescheid sei am 09.08.2023 eine Bescheidbeschwerde eingebracht worden.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 02.08.2023 sei die Sozialhilfe vom 01.08.2023 bis zum 31.08.2023 bewilligt worden. Die Stromkosten seien durch eine Pauschale unter Einrechnung in den Lebensunterhalt abgegolten worden. Die für den Lebensunterhalt vorgesehene Geldleistung sei von 50 % auf 75 % erhöht worden.

Die Bezirkshauptmannschaft habe im Verfahren vorgebrachte Beweise nicht ausreichend berücksichtigt und deswegen den Mehrbedarf an Strom und Gaskosten nicht zuerkannt. Diese hätten monatlich im Mai 2023, Juni 2023, Juli 2023 und August 2023 jeweils 157,00 Euro betragen.

Die Beschwerdeführerin wohne seit 01.05.2021 unverändert in der B x, xxxx F.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 31.03.2023 seien die Stromkosten in der Höhe von 130,00 Euro zugesprochen worden.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 03.07.2023 sei die Nachreichung folgender Unterlagen gefordert worden:

• Einkommensnachweise der letzten drei Monate

• Kontoauszüge ab März 2023 inklusive Saldenstand

• Aktuelle Finanzübersicht

• Bestätigung über die umgehende AMS-Vormerkung.

Diese Unterlagen seien am 07.07.2023 an die Bezirkshauptmannschaft übermittelt worden.

Die Strom- und Erdgaskosten würden sich aus den übermittelten Kontoauszügen von März 2023 bis Ende Juni 2023 ergeben. Mit dieser Einreichung sei der Mehrbedarf ausreichend nachgewiesen worden. Es seien von der Bezirkshauptmannschaft keine weiteren Nachweise über die bereits bewilligten Stromkosten angefordert worden.

Im Übrigen hätten weitere Nachweise von der Bezirkshauptmannschaft angefordert werden können. Tatsächlich seien die Strom- und Gasvorschreibungen am 07.08.2023 nachgereicht worden.

Der Bezirkshauptmannschaft F hätten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vom 02.08.2023 und vom 31.03.2023 somit Nachweise für die anfallenden Strom- und Gaskosten vorgelegen. Jedoch seien mit Bescheid vom 02.08.2023 die Stromkosten ungerechtfertigter Weise pauschaliert berechnet und nicht wie am 31.03.2023 in voller Höhe zugesprochen worden.

Zudem habe die Bezirkshauptmannschaft die Sozialhilfe für den Lebensunterhalt ebenfalls ungerechtfertigt von 100 % auf 75 % gekürzt.

Mit Bescheid des Sozialministerservice vom 27.07.2023, der Bezirkshauptmannschaft übermittelt am 03.08.2023, sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin zum Kreis der begünstigten Behinderten angehöre und zwar sei der Grad der Behinderung mit 60 von Hundert festgestellt worden. Aufgrund ihrer kognitiven und psychischen Einschränkungen könne die Beschwerdeführerin nicht im vollen Ausmaße an dem Arbeitsmarkt teilnehmen. Sie könne keine Arbeitsstelle langfristig halten. Dies ergebe sich aus dem am 07.07.2023 übermittelten Versicherungsdatenauszug.

Die AMS-Meldung bzw die AMS-Vormerkung müsse die Beschwerdeführerin persönlich erledigen, eine Vertretung sei durch die ifs Erwachsenenvertretung dabei nicht möglich und werde vom AMS nicht akzeptiert. Aufgrund der oben genannten Einschränkung der Beschwerdeführerin nehme diese Termine oft nicht (rechtzeitig) wahr. Ein Verschulden könne der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einschränkung nicht angelastet werden, und zwar weder in Bezug auf ihre mangelnde Beschäftigung noch auf fehlende AMS-Vormerkungen.

Informativ werde mitgeteilt, dass der Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension in Arbeit sei.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2023, Zl X, wurde der Beschwerdeführerin ab 01.05.2023 bis 31.07.2023 Sozialhilfe zur Deckung von folgendem Bedarf bewilligt:

01.05. 2023 bis 31.05.2023

Lebensunterhalt monatlich 414,14 Euro

Mietkosten monatlich 600,00 Euro

Betriebskosten monatlich110,00 Euro

01.06. 2023 bis 30.06.2023

Lebensunterhalt monatlich 76,09 Euro

Mietkosten monatlich 600,00 Euro

Betriebskosten monatlich110,00 Euro

01.07. 2023 bis 31.07.2023

Lebensunterhalt monatlich 256,09 Euro

Mietkosten monatlich 600,00 Euro

Betriebskosten monatlich110,00 Euro

Die Kürzung der für den Lebensunterhalt vorgesehenen Geldleistung im Mai um 25 % und ab Juni um weitere 25 %, also insgesamt um 50 %, wurde damit begründet, dass die Vormerkung beim AMS von der Beschwerdeführerin seit dem 26.04.2023 nicht mehr aktiv sei.

In diesem Bescheid wird angeführt, dass für eine allfällige Weitergewährung der Sozialhilfe ab August 2023 ein Nachweis über die Vormerkung beim AMS vorzulegen sei.

3.2. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 24.07.2023 beim AMS als arbeitssuchend.

3.3. Zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde lag kein ärztliches Attest hinsichtlich einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vor.

4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aktenlage, als erwiesen angenommen.

5.1.1. Die im Beschwerdefall (hinsichtlich der Berechnung der Sozialhilfe für den Monat August 2023) maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen (Sozialleistungsgesetz - SLG) lauten auszugsweise:

„§ 1

Anwendungsbereich

[LGBl.Nr. 81/2020]

(1) Dieses Gesetz regelt Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen.

(2) Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen sind staatliche Hilfen zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.

(3) Hilfsbedürftig sind:

a)Personen, die den Bedarf für Lebensunterhalt und Wohnen, den Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung oder den Aufwand für die Bestattung nicht oder nicht ausreichend selbst decken können und dieser auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen gedeckt wird;

b)Personen mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen, die nicht selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen bewältigt werden können.

(4) Bei Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit ist Einkommen und Vermögen insoweit nicht zu berücksichtigen, als dies in diesem Gesetz vorgesehen ist.

[…]

§ 4

Bedarfsbereiche

[LGBl.Nr. 81/2020]

(1) Leistungen der Sozialhilfe umfassen Geld- und Sachleistungen, die zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden; weiters auch Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, in besonderen Lebenslagen sowie im Todesfall gewährt werden.

(2) Der allgemeine Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben; eine Wohnsituation ist angemessen, wenn sie ausreichend und zweckmäßig ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet.

§ 10

Monatliche Leistungen für Lebensunterhalt und Wohnbedarf

[LGBl.Nr. 81/2020, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 1/2023]

(1) Leistungen der Sozialhilfe zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs werden in Form von Sachleistungen oder monatlicher, zwölf Mal im Jahr gebührender pauschaler Geldleistungen gewährt. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Die Leistungen gebühren nur nach Maßgabe der zu berücksichtigenden eigenen Mittel und Leistungen Dritter (§§ 7 und 8).

(2) Die Summe der Sach- und Geldleistungen nach Abs. 1 beträgt – vorbehaltlich der Abs. 4 bis 9 – pro Person und Monat bezogen auf den Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende

a) für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person100 %

[…]

(4) Die Leistungen gemäß Abs. 2 sind im Ausmaß von 60 % zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes und im Ausmaß von 40 % zur Befriedigung des Wohnbedarfs zu gewähren. Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß § 26 für jene Fälle, in denen der Bedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt oder das Wohnen nicht oder nicht in vollem Umfang gegeben ist, entsprechend geringere Sätze festlegen.

(5) Kann der Wohnbedarf mit dem für den Wohnbedarf bestimmten Ausmaß gemäß Abs. 4 nicht befriedigt werden, ist auf Antrag oder von Amts wegen eine Wohnkostenpauschale zu gewähren. Dabei werden zur Befriedigung des gesamten Wohnbedarfs Sachleistungen im Ausmaß von bis zu 70 % der Leistungen gemäß Abs. 2 erbracht und pauschal mit 40 % bewertet.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach § 26 festlegen, dass anstelle einer nach Abs. 4 oder 5 zu gewährenden Sachleistung für wiederkehrenden Aufwand für Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben eine, allenfalls auch pauschalierte, Geldleistung gewährt werden kann. Dies unter der Voraussetzung, dass eine Sachleistung unwirtschaftlich oder unzweckmäßig wäre und die Erreichung der Ziele der Sozialhilfe nicht gefährdet wird.

[…]

§ 16Informationspflicht, Mitwirkungspflichten

[LGBl.Nr. 81/2020, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 4/2022]

[…]

(2) Die hilfsbedürftige Person ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen; dazu zählen auch die zur Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der hilfsbedürftigen Person erforderlichen Urkunden oder Unterlagen. Die Übermittlung von Urkunden oder Unterlagen ist nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.

[…]

§ 20Sanktionen

[LGBl.Nr. 81/2020]

(1) Die Leistungen der Sozialhilfe, ausgenommen die Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, sind, im Fall des § 10 bezogen auf den dort genannten Prozentsatz, unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit stufenweise um bis zu 50 % einzuschränken, wenn seitens der hilfsbedürftigen Person

a) der Pflicht gemäß § 7 Abs. 2 zur Verfolgung bedarfsdeckender Ansprüche gegen Dritte oder der Mitwirkungspflicht gemäß § 16 Abs. 2 oder 3 nicht nachgekommen wird;

b) keine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft und zu aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen besteht;

c) die Pflichten gemäß den §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 oder 16c Abs. 1 des Integrationsgesetzes schuldhaft verletzt werden; im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung gemäß § 16c Abs. 1 des Integrationsgesetzes sind die Leistungen der Sozialhilfe jedenfalls im Ausmaß von 25 % über einen Zeitraum von drei Monaten einzuschränken;

d) Leistungen der Sozialhilfe unrechtmäßig bezogen wurden, insbesondere aufgrund des Verschweigens von Einkünften bzw. sonstiger anrechnungspflichtiger Leistungen oder aufgrund einer fehlerhaften oder unvollständigen Angabe der eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse; oder

e) Leistungen der Sozialhilfe zweckwidrig verwendet wurden.

(2) Eine über Abs. 1 hinausgehende Einschränkung oder der Entfall der Leistungen der Sozialhilfe sind nur ausnahmsweise und in besonders gravierenden Fällen zulässig.

(3) Eine Einschränkung der Leistungen der Sozialhilfe nach Abs. 1 und 2 ist nur nach schriftlicher Ermahnung zulässig.

(4) Bei einer Sperre nach § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 können die Leistungen der Sozialhilfe auch ohne vorhergehende schriftliche Ermahnung eingeschränkt werden.

(5) Durch die Einschränkung oder den Entfall der Leistungen der Sozialhilfe darf weder die Deckung des Wohnbedarfes noch die Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes unterhaltsberechtigter Angehöriger beeinträchtigt werden.

(6) Sind die Leistungen der Sozialhilfe nach den Abs. 1 und 2 einzuschränken, hat die Bezirkshauptmannschaft (§ 15) darüber mit schriftlichem Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, zu entscheiden.“

5.1.2. Die im Beschwerdefall (hinsichtlich der Berechnung der Sozialhilfe für den Monat August 2023) maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen (Sozialleistungsverordnung - SLV) lauten auszugsweise:

„§ 3

Wohnbedarfssätze

[LGBl.Nr. 16/2021, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 93/2021]

(1) Die monatlichen Leistungen nach § 10 Abs. 2 SLG sind im Ausmaß von 60 % zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes und im Ausmaß von 40 % zur Befriedigung des Wohnbedarfs zu gewähren. Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf, sind die jeweiligen monatlichen Leistungssätze um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 40 %. Bei nicht gesonderter Ausweisung in der Betriebskostenvorschreibung sind pro Quadratmeter angemessener Wohnfläche monatlich pauschal für den Aufwand für allgemeine Betriebskosten und Abgaben 1,50 Euro, für den Aufwand für Heizkosten 0,75 Euro und für den Aufwand für Hausrat und Strom 0,95 Euro anzunehmen. Ein allfälliger Mehrbedarf ist nachzuweisen.

(2) Die monatlichen Leistungen der Sozialhilfe zur Befriedigung des Wohnbedarfs dürfen bei der Gewährung der Wohnkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 SLG folgende pauschale Höchstsätze je Haushaltsgröße nicht überschreiten:

a)für eine Person höchstens 650 Euro;

[…]

(3) Von der Anwendung der pauschalen Höchstsätze je Haushaltsgröße nach Abs. 2 kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände insbesondere dann abgesehen werden, wenn eine ansonsten erforderliche Änderung der Wohnsituation nicht erwartet werden kann.

§ 5Wohnkostenanteil

[LGBl.Nr. 16/2021]

(1) Bei der Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe zur Befriedigung des Wohnbedarfs kann anstelle einer zu gewährenden Sachleistung für regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben eine Geldleistung gewährt werden, sofern eine Sachleistung unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist und die Erreichung der Ziele der Sozialhilfe nicht gefährdet wird.

(2) Die pauschale Geldleistung für regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Hausrat, Heizung und Strom beträgt 10 % der nach § 10 Abs. 2 SLG vorgesehenen Leistungen der Sozialhilfe.“

5.2.1. Die Beschwerdeführerin moniert im Beschwerdeschriftsatz, dass im angefochtenen Bescheid die Strom- und Gaskosten nicht im vollen Umfang gewährt worden seien, obwohl sich die tatsächlichen Strom- und Erdgaskosten aus den von der Beschwerdeführerin übermittelten Kontoauszügen von März 2023 bis Ende Juni 2023 ergeben würden und zudem Unterlagen zur Strom- und Gasvorschreibung vorgelegt worden seien.

Hierzu ist Folgendes auszuführen: Kann der Wohnbedarf mit dem für den Wohnbedarf bestimmten Ausmaß (40 % der gewährten Leistungen nach § 10 Abs 2 SLG) nicht befriedigt werden, ist nach § 10 Abs 5 SLG auf Antrag oder von Amts wegen eine Wohnkostenpauschale zu gewähren. Bei der Gewährung der Wohnkostenpauschale sind jedoch nach § 3 Abs 2 SLV festgelegte pauschale Höchstsätze je Haushaltsgröße nicht zu überschreiten.

Die Wohnbedarfskosten von der Beschwerdeführerin wurden von der belangten Behörde bei der Leistungsbemessung zum angefochtenen Bescheid vom 02.08.2023 mit der Höhe von insgesamt 815,36 Euro monatlich der Berechnung zugrunde gelegt. Davon entfallen einerseits auf den vom Vermieter in Rechnung gestellten Mietzins 600,00 Euro und auf die Betriebskosten 110,00 Euro sowie andererseits auf die pauschale Wohngeldleistung, welche als Leistungsanspruch der Mieterin zuzurechnen ist, 105,36 Euro.

Gemäß der Bestimmung des § 3 Abs 2 lit a SLV betrug der Höchstsatz für die anrechenbaren Wohnbedarfskosten eines 1-Personen-Haushaltes zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde 650,00 Euro monatlich. Die Mietzinskosten und die Betriebskosten (insgesamt 710,00 Euro monatlich) wurden als Sachleistung auf zwei unterschiedliche Girokonten des Vermieters angewiesen. Die überschießenden Vermieterforderungen in der Höhe von 60,00 Euro monatlich wurden vom Lebensunterhaltsanspruch von der Beschwerdeführerin einbehalten und als vorrangige Sachleistung an den Vermieter abgetreten. Der verbleibende Leistungsanspruch zum Lebensunterhalt wurde an die Beschwerdeführerin ausbezahlt.

Es wurde somit - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - von der belangten Behörde im Sinne der gesetzlichen Vorgaben keine ungerechtfertigte Kürzung der angerechneten Wohnbedarfskosten vorgenommen. Überschreitungen des Wohnbedarfskostenhöchstsatzes (in der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Höhe von 650,00 Euro monatlich) schränken den Leistungsanspruch zum Lebensunterhalt ein. Dies wurde von der belangten Behörde in der Vergangenheit und auch bei dem gegenständlich angefochtenen Bescheid gleichermaßen gehandhabt.

5.2.2. Nach § 20 Abs 1 lit b SLG sind die Leistungen der Sozialhilfe, ausgenommen die Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, im Fall des § 10 bezogen auf den dort genannten Prozentsatz, unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit stufenweise um bis zu 50 % einzuschränken, wenn seitens der hilfsbedürftigen Person keine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft und zu aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen besteht.

Der vorgebrachten ungerechtfertigte „Kürzung“ des monatlichen Lebensunterhalts auf 75 % ist entgegenzuhalten, dass im verfahrensgegenständlichen Bescheid von der belangten Behörde für den Monat August 2023 eine Erhöhung der für den Lebensunterhalt vorgesehenen Geldleistung von 50 % auf 75 % gewährt wurde.

Hierzu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.12.2022 und in weiterer Folge in den ergangenen Zuerkennungsbescheiden mit den Leistungseinschränkungen der belangten Behörde vom 16.12.2022, vom 19.01.2023 bzw vom 22.03.2023 und mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.07.2023 mehrfach ermahnt wurde, dass sie - um in den Genuss der vollen Lebensunterhaltsrichtsätze zu bleiben bzw zu kommen - zu aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen bereit sein muss und ihre Arbeitskraft einzusetzen hat. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin am 24.07.2023 beim AMS als arbeitssuchend meldete, ist aufgrund der Tatsache, dass bei der Beschwerdeführerin bereits zuvor mehrfach Lücken in der AMS-Vormerkung bestanden und als Konsequenz mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2023 eine Kürzung auf 75 % sowie mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2023 abermals eine Kürzung auf 50 % vorgenommen wurde, die gegenständliche Erhöhung auf nunmehr 75 % aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts angemessen und nachvollziehbar. Somit hat die belangte Behörde die für den Lebensunterhalt vorgesehene Geldleistung für den Monat August 2023 zu Recht auf nur 75 % erhöht.

Eine festgestellte Behinderung stellt keine diesbezügliche Ausnahme dar, zumal der belangten Behörde bis zum Entscheidungszeitpunkt - trotz Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs 2 SLG, auf welche die Beschwerdeführerin auch mehrfach hingewiesen wurde - eine eventuell bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht ärztlich attestiert wurde. Dem gesamten Akteninhalt ist kein derartiger Nachweis zu entnehmen. Da das Sozialhilfegesetz gemäß § 3 lit d als Ziel des Sozialleistungsbezuges die Eingliederung bzw Wiedereingliederung von hilfsbedürftigen Personen in das Erwerbsleben und die weitest mögliche Förderung der optimalen Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes normiert, waren die Einschränkungen der Sozialleistungen gemäß § 20 SLG dementsprechend umzusetzen.

Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.

6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Zudem hält das Landesverwaltungsgericht eine Verhandlung gemäß § 24 VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage nicht für erforderlich. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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