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LVwG-458-4/2025-R22•LVwG V LVwG-458-4/2025-R22
LVwG-458-4/2025-R22Landesverwaltungsgericht01.04.2025
Niederlassungsrecht, Familienzusammenführung, ortsübliche Unterkunft, nicht bei Familie wohnhaft
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erkennt durch die Richterin Mag. Hava Ostoverschnigg über die Beschwerde des Y I, geb am xx.xx.xxxx, StA: T, vertreten durch A I, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.01.2025, Zl X, betreffend die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte – Plus“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid auf der Grundlage des in Pkt 3. festgestellten Sachverhaltes bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte – Plus“ vom 29.12.2023 gemäß § 11 Abs 2 Z 2 iVm § 46 Abs 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.
Begründungswesentlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine ortsübliche Unterkunft verfüge. Bei Zuzug des Beschwerdeführers würden nämlich drei erwachsene Personen (Vater und Bruder des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer selbst) in einem einzigen 22 m2 großen Raum mit nur zwei Betten wohnen. Dies entspreche in keinster Weise einer ortsüblichen Unterkunft. Die Verweigerung der Bewilligung verstoße auch nicht gegen Art 8 EMRK.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater A I, rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er nunmehr eine größere Unterkunft (in xxxx B, R x) gefunden habe.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Der Beschwerdeführer wurde am xx.xx.2007 in L geboren und ist t Staatsangehöriger. Sein t Reisepass ist bis 10.08.2026 gültig. Der Beschwerdeführer ist ledig, unbescholten und lebt seit dem Jahr 2012 in der T. Er verfügt seit 2012 über keinen Aufenthaltstitel mehr in Österreich und hat sich seither nicht mehr in Österreich aufgehalten. Er ist der leibliche Sohn von A I (Zusammenführender), der über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Der Beschwerdeführer war seit 2012 nicht mehr in Österreich, um seinen Vater zu besuchen oder sonstige familiäre Anknüpfungspunkte zu pflegen. Er besucht in der T eine berufsbildende Schule und wohnt bei seiner Mutter. Bis zum Schulabschluss dauert es noch ca zwei Jahre. Der Beschwerdeführer hat vier Geschwister. Seine Schwester lebt in L und sein älterer Bruder beim Zusammenführenden in R. Die beiden anderen Geschwister leben in der T. Der Vater des Beschwerdeführers (Zusammenführender) besucht regelmäßig die Familie in der T. Etwa 2 Mal im Jahr reist er zu diesem Zweck in seine Heimat.
3.2. Der Beschwerdeführer stellte am 29.12.2023 bei der österreichischen Botschaft in A einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte – Plus“ gemäß § 46 Abs 1 Z 2 NAG. Als beabsichtigter Wohnsitz wurde zunächst die 22 m2 große Wohnung des Zusammenführenden in R, V X, Top x, angegeben. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 22.01.2025 wurde der Antrag mangels Vorliegen einer ortsüblichen Unterkunft iSd § 11 Abs 2 Z 2 NAG abgewiesen.
3.3. Der Beschwerdeführer beabsichtigt nunmehr, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht mehr beim Zusammenführenden, sondern zunächst in der Unterkunft in xxxx B, R x, zu wohnen. Es handelt sich hierbei um eine Wohngemeinschaft (WG) mit 4 Schlafzimmern. In dieser 4-Personen-WG soll der Beschwerdeführer ein ca 22 m2 großes (Schlaf)Zimmer beziehen und dafür monatlich 400 Euro Miete bezahlen. Dazugehörend ist eine große Gemeinschafts-Wohnküche und gemeinsam genutzte sanitäre Räume. Dazugehörend sind weiters zwei große Abstellräume und es ist ein gemeinsam genutzter Vorraum- bzw Garderobenbereich vorhanden.
Bei den weiteren drei WG-Bewohnern, die ebenfalls ein eigenes Schlafzimmer haben, handelt es sich um erwachsene Personen (alle männlich), die der Beschwerdeführer nicht kennt. Weder der Beschwerdeführer noch sein Vater haben einen Bezug zu den Mitbewohnern dieser Wohngemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat diese Personen noch nie gesehen. Auch sein Vater, der mit seinem älteren Sohn in der ca 22 m2 großen 1-Zimmer-Wohnung in xxxx R, V X/x lebt, kennt die Personen nicht.
Insgesamt weist die Unterkunft eine Gesamtfläche von ca 120 m2 auf.
Die Unterkunft des Zusammenführenden in R ist knapp 39 km von der Wohnung in B, R x, entfernt. Die Fahrzeit mit einem PKW beträgt ca 46 Minuten (=schnellste Route laut Google Maps) und mit dem Bus über eine Stunde (kürzeste Fahrzeit: 1 Stunde 4 Minuten).
3.4. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, nach seiner Einreise und nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bei der Firma M in xxxx R, V x, als Produktionsmitarbeiter zu arbeiten. Nach seiner Anstellung beabsichtigt er nach xxxx R zu ziehen. Es ist geplant, in einer vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Unterkunft (Firmenwohnung) im Objekt xxxx R, V X, zu wohnen.
3.5. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich über einen Wohnsitz verfügen wird, auf den er einen Rechtsanspruch hat und der der Ortsüblichkeit entspricht.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2025 und der Aktenlage, als erwiesen angenommen.
4.1. Die in Pkt 3.1. getroffenen Feststellungen zu den Personalien des Beschwerdeführers sowie dessen Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und sind nicht strittig. Die belangte Behörde hat bestätigt, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist. Die Gültigkeit des Reisepasses konnte anhand der vorliegenden Reisepasskopie festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer bei seiner Mutter lebt, in der T eine berufsbildende Schule besucht und der Schulabschluss noch etwa zwei Jahre dauert, wurde vom Zusammenführenden (Vater des Beschwerdeführers) in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bestätigt. Der Zusammenführende gab in der mündlichen Verhandlung weiters an, dass er fünf Kinder habe (drei der Kinder würden in der T leben, ein Sohn bei ihm in R und eine Tochter in L). Er erklärte auch, dass er ca 2 Mal im Jahr in seine Heimat reise, um die Familie zu besuchen. Es besteht kein Grund die diesbezüglichen Angaben des Zusammenführenden in Zweifel zu ziehen.
4.2. Die Feststellungen in Pkt 3.2. sind nicht weiter strittig und ergeben sich aus dem Behördenakt.
4.3. Die in Pkt 3.3. getroffenen Feststellungen zum beabsichtigten Wohnsitz konnten anhand des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten Kopie des Mietvertrages getroffen werden. Die Beschaffenheit der Wohnung konnte aufgrund der Ergebnisse der Wohnungskontrolle und den unbedenklichen Angaben des Vaters des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellt werden. Der fehlende Bezug des Beschwerdeführers bzw des Zusammenführenden zu den übrigen Mitbewohnern der Unterkunft in B konnte aufgrund der glaubhaften Aussage des Vaters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden. Dasselbe gilt für die festgestellten Wohnverhältnisse des Vaters des Beschwerdeführers. Eine Google Maps Abfrage hat außerdem ergeben, dass die Unterkunft in B knapp 39 km von der Wohnung des Vaters des Beschwerdeführers entfernt ist (Abfragedatum: 30.03.2025). Selbiges gilt für die festgestellte Fahrzeit im Ausmaß von ca 46 Minuten. Diesbezüglich handelt es sich laut Google Maps um die schnellste Route. Laut Fahrplan der ÖBB (Onlineabfrage vom 01.04.2025) dauert die Fahrt mit dem Bus von B (Bahnhof) bis nach R (Gemeindeamt) 1 Stunde und 4 Minuten.
4.4. Die Feststellungen in Pkt 3.4. konnten anhand der vorgelegten Einstellzusage der Firma M vom 20.03.2024 (vgl Beilage ./A) und den damit übereinstimmenden Angaben des Vaters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach der Einstellung beabsichtigt, in R zu wohnen, konnte aufgrund der glaubhaften Aussage des Zusammenführenden in der mündlichen Verhandlung getroffen werden.
4.5. Zur Negativfeststellung in Pkt 3.5. wird beweiswürdigend ausgeführt:
Der Beschwerdeführer hat zwar im Beschwerdeverfahren einen schriftlichen Mietvertrag für die Wohnung in B vorgelegt. Dennoch konnte ein Rechtsanspruch nicht festgestellt werden: Der vom Zusammenführenden vorgelegte Vertrag wurde von einer dritten Person unterzeichnet. Hierbei handelt es sich um S C. C, der als „Vermieter“ aufgetreten ist, ist weder Wohnungseigentümer noch war er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an der Anschrift (B, R x) gemeldet. Laut dem Zentralen Melderegister ist er seit dem 26.11.2024 per Hauptwohnsitz in xxxx H, W x Top x, gemeldet. Eigentümer des Objektes ist allerdings eine andere Person, nämlich S K.
Der Zusammenführende gab in der mündlichen Verhandlung dazu im Wesentlichen an, dass er den Eigentümer der Wohnung gar nicht kenne. Er wisse auch nicht, ob der Wohnungseigentümer seine Zustimmung für den Vertragsabschluss erteilt habe. Mit diesem habe er nie gesprochen und er habe vom Eigentümer auch keine Einverständniserklärung odgl. Auch den S C, der ihm am 13.01.2025 die Wohnung vermietet habe, kenne er nicht.
Im vorgelegten Mietvertrag ist angeführt, dass die Miete auf das Konto des Vermieters zu überweisen ist. Der Zusammenführende gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er dem Vermieter C die Miete bisher immer in bar bezahlt habe. Er sei jedes Mal nach H gefahren, um ihm das Geld zu geben, das erste Mal am 13.01.2025 (=Zeitpunkt des Vertragsabschlusses). Der Zusammenführende hatte keine Erklärung dafür, weshalb er die Miete in bar bezahle, wenn doch laut Vertrag eine Banküberweisung auf ein bestimmtes Konto (Konto des Vermieters) vereinbart worden sei. Er gab lediglich an: „Ich bin jedes Mal nach D gefahren, um S C das Geld in bar zu geben. Das erste Mal habe ich ihm das Geld am 13.01.2025 gegeben. Am 13.01.2025 hat auch das Mietverhältnis begonnen“.
Weiters ist im Mietvertrag unter Punkt IV. festgehalten, „dass der Vermieter den ihm als Wohnungseigentümer von der Hausverwaltung zur Deckung der Betriebskosten, der laufenden öffentlichen Abgaben und sonstigen Aufwendungen, die im Laufe eines Kalenderjahres anfallen, vorgeschriebenen gleichbleibenden Betrag, zu jedem Monatszehnten in zumindest gleicher Höhe an den Mieter weiterverrechnet.“ Dies, obwohl es sich beim Vermieter gerade nicht um den Eigentümer handelt.
Es war dem Zusammenführenden in der mündlichen Verhandlung auch sonst nicht möglich, nachvollziehbar zu erklären, weshalb ein Dritter im vorgelegten Mietvertrag als Vermieter angeführt und den Vertrag unterzeichnet hat. Die Frage, ob C die Unterkunft möglicherweise untervermietet habe, konnte der Zusammenführende ebenfalls nicht beantworten. Er gab an, dass er dazu keine Angaben machen könne. Bis zum heutigen Tag wurde kein entsprechender Nachweis (bspw eine Zustimmungserklärung des Wohnungseigentümers) für das Vorliegen eines Rechtsanspruches erbracht.
Nach dem Ergebnis der Wohnungskontrolle vom 25.02.2025 liegt eine Untermiete vor. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer bereits in der Ladung vom 10.03.2025 aufgefordert, spätestens in der mündlichen Verhandlung den dazugehörigen Hauptmietvertrag vorzulegen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Dem Zusammenführenden als Vertreter des Beschwerdeführers wurde deshalb in der mündlichen Verhandlung nochmals die Möglichkeit eingeräumt, den Nachweis bis zum 31.03.2025 zu erbringen. Auch diese Aufforderung ließ er ungenützt verstreichen. Dies alles lässt darauf schließen, dass der vorgelegte Mietvertrag dem Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf die Benützung der Räumlichkeiten einräumt und die Weitergabe bzw Vermietung der Wohnung in B durch C unzulässig war. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, im gegenständlichen Verfahren das Einverständnis des Wohnungseigentümers zur Weitergabe der Wohnung an ihn nachzuweisen. Soweit der Zusammenführende angibt, er wisse nicht, ob der Eigentümer seine Zustimmung für die Weitergabe bzw Vermietung der Wohnung erteilt habe, stellt er im Übrigen selbst das Bestehen eines Rechtsanspruches auf die Benützung der Wohnräumlichkeiten in Frage. Nichts anderes gilt für seine Aussage in der mündlichen Verhandlung, dass C ihm trotz Nachfrage keine Quittung für die monatlich bezahlte Miete gegeben habe (vgl VH-Protokoll, Seite 3: „Ich habe C auch gefragt, ob er mir eine Quittung geben kann. Das konnte er mir aber nicht geben“).
Inwieweit die Firmenwohnung in R der Ortsüblichkeit entspricht bzw inwieweit der Beschwerdeführer diesbezüglich über einen Rechtsanspruch verfügen werde, blieb im gesamten Beschwerdeverfahren völlig offen. Es ist weder die genaue Unterkunft mit der genauen Größe, Raumaufteilung, Vertragsdauer, Höhe des Mietzinses (usw) bekannt, noch wurde in diesem Zusammenhang eine konkrete Vereinbarung mit dem Unterkunftgeber vorgelegt.
Unter Berücksichtigung all dieser Überlegungen musste sohin im Zusammenhang mit der Unterkunft eine Negativfeststellung getroffen werden.
5.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 67/2024, lautet:
„Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§ 46.
(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4, 7a oder 7b, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs 2 lit f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,
1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4, 7a oder 7b innehat,
c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt,
d) als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt oder
e) einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ innehat.
[…]“
Nach § 2 Abs 1 Z 6 NAG, BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 206/2021, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Fremder, wer nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Nach § 2 Abs 1 Z 9 erster Halbsatz NAG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind ist (Kernfamilie).
Nach § 11 Abs 2 Z 2 NAG, idF BGBl I Nr 206/2021, dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.
5.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestellt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Vater des Beschwerdeführers als Zusammenführender einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ innehat. Der Zusammenführende ist in Österreich dauernd wohnhaft und es steht fest, dass der mj Beschwerdeführer als dessen Sohn ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs 1 Z 9 NAG ist.
Allerdings darf ein Aufenthaltstitel einem Fremden ua nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens einen neuen Mietvertrag zum Nachweis eine ortsüblichen Unterkunft iSd § 11 Abs 2 Z 2 NAG vorgelegt.
Es ist ihm jedoch nicht gelungen, einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen.
Dazu wird ausgeführt:
Vorauszuschicken ist, dass beim Familiennachzug die Familienzusammenführung im Vordergrund steht. Das Ziel des Familiennachzugs ist die Wiederherstellung bzw Aufrechterhaltung der Familieneinheit. So bezeichnet der Ausdruck „Familienzusammenführung“ nach der Familienzusammenführungsrichtlinie die Einreise und den Aufenthalt von Familienangehörigen eines sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaatsangehörigen in diesem Mitgliedstaat, mit dem Ziel, die Familiengemeinschaft aufrechtzuerhalten, unabhängig davon, ob die familiären Bindungen vor oder nach der Einreise des Zusammenführenden entstanden sind (vgl Art 2 lit d).
Vorliegend ist eine Unterkunftnahme des Beschwerdeführers bei seinem Vater, der als Zusammenführender fungiert, offenbar nicht mehr beabsichtigt. Der Vater und damit die Bezugsperson des Beschwerdeführers lebt mit dem älteren Sohn in seiner ca 22 m² großen Mietwohnung in R (unstrittig). Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachte neue Unterkunft befindet sich in B.
Der Beschwerdeführer konnte jedoch weder in Bezug auf die Wohnung in B, noch hinsichtlich einer allfälligen Firmenwohnung in R, einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachweisen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl VwGH 26.03.2021, Ra 2020/22/0050 bis 0052, mwN). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen (vgl dazu die Ausführungen in Pkt 4.5.).
Selbst wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich der Wohnung in B einen Rechtsanspruch nachgewiesen hätte, gilt im vorliegenden Fall zu beachten, dass diese Unterkunft in B keinesfalls den Anforderungen einer ortsüblichen Unterkunft iSd § 11 Abs 2 Z 2 NAG entspricht. Wie eingangs dargelegt ist das Ziel des Familiennachzuges die Wiederherstellung bzw Aufrechterhaltung der Familieneinheit.
Im gegenständlichen Fall ist die Wiederherstellung der Familieneinheit gerade nicht gewährleistet, zumal sich die Unterkunft in B und nicht in R, wo der Rest der Familie lebt, befindet. Darüber hinaus kann einem Minderjährigen, der zu seiner Familie ziehen möchte, wohl nicht zugemutet werden, - und würde dies auch nicht dem Kindeswohl entsprechen - mit völlig fremden erwachsenen Männern in einer Wohngemeinschaft zu leben. Dazu kommt, dass die als Wohngemeinschaft konzipierte Unterkunft von der Wohnung der Familie des Beschwerdeführers ca 39 km entfernt ist und alleine die Hinfahrt dorthin mit dem PKW ca 46 Minuten und mit öffentlichen Verkehrsmitteln über eine Stunde beträgt.
Die Voraussetzungen nach § 11 Abs 2 Z 2 NAG liegen somit unabhängig von der Wirksamkeit des vorgelegten Mietvertrages nicht vor.
5.3. Allerdings ergibt sich aus § 11 Abs 3 NAG, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß Abs 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs 2 Z 1 bis 7 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar in Österreich zur Welt gekommen ist, jedoch seit dem Jahr 2012 über keinen Aufenthaltstitel mehr in Österreich verfügt und sich seither nicht mehr in Österreich aufgehalten hat. Der Vater des Beschwerdeführers hat außerdem selbst bestätigt, dass sein Sohn (der Beschwerdeführer) seit 2012 nicht mehr in Österreich war, um ihn zu besuchen oder sonstige familiäre Anknüpfungspunkte zu pflegen. Zudem steht fest, dass der Beschwerdeführer in der T nicht auf sich alleine gestellt ist, sondern bei seiner leiblichen Mutter wohnt und in seiner Heimat auch eine berufsbildende Schule besucht. Er hat auch Geschwister in der T. Da der Beschwerdeführer seit seinem fünften Lebensjahr bei seiner Mutter in der T lebt, verfügt er in seinem Heimatstaat über familiäre Bindungen, denen ein größeres Gewicht beizumessen ist, wie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers zum Rest der Familie in Österreich. Er besucht in der T seit dem Kindesalter die Schule besucht und kann in ca zwei Jahren seinen Abschluss machen, sodass von einer sozialen Integration des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat auszugehen ist. Einem dauerhaften Zusammenleben mit seinem in Österreich lebenden Vater kommt angesichts der langen Trennung nur eine geringe Bedeutung zu. Ungeachtet dessen besteht die Möglichkeit, mit dem Vater telefonisch in Kontakt zu treten. Dazu kommt, dass der Vater des Beschwerdeführers ca 2 Mal pro Jahr in die T reist, um seine Familie zu besuchen. Weitere Umstände, die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd Art 8 EMRK sprechen würden, liegen nicht vor bzw wurden auch nicht vorgebracht. Im Ergebnis kann daher von einem tatsächlichen Bestehen eines schutzwürdigen Familienlebens nicht gesprochen werden, sodass ein Absehen von den Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs 2 Z 2 NAG – ungeachtet der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers - nicht möglich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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