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LVwG-327-1/2025-19•LVwG V LVwG-327-1/2025-19
LVwG-327-1/2025-19Landesverwaltungsgericht31.03.2025
Naturschutz, Beteiligung von Umweltorganisation, nicht in Feststellungsverfahren betreffend Projekten in Europaschutzgebiet
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Manuel Fleisch über die Beschwerde des A, D, gegen den Spruchpunkt III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 30.12.2024, Zl X, betreffend einen Antrag auf Akteneinsicht, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Gemeinde D unter Spruchpunkt I. gemäß den §§ 24 Abs 2, 25 Abs 2 und 3, 35 Abs 2 und 37 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung für die Fassung eines Seitenastes der Quelle M und die Errichtung der Quellableitung sowie für die Querungen des S, B, G und des G im Gemeindegebiet D nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes und der einen Bescheidbestandteil bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen unter Auflagen erteilt.
Unter Spruchpunkt II. wurde gemäß § 26a Abs 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung festgestellt, dass das Natura-2000-Gebiet „K“ sowie seine Schutzgüter durch die im Sachverhalt erwähnte Fassung eines Seitenastes der M Quelle samt Errichtung einer Ableitung und von Notverbunden im Gemeindegebiet D nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Unter Spruchpunkt III. wurde der von dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.07.2024 gestellte Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 8 und § 17 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 46b und § 26a Abs 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung aufgrund mangelnder Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen den Spruchpunkt III. dieses Bescheides hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass auf den Seiten 22/23 des Bescheides begründet werde, weshalb ihr Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen worden sei und der Verein keine Parteistellung zukommen soll. Dagegen ergeben sie fristgerecht Beschwerde und begründen dies wie folgt:
Der A sei ein nach § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannter Verein. Nach ihrer Rechtsauffassung komme ihnen deshalb das Recht auf Akteneinsicht und Parteistellung im vorliegenden Fall zu, da das Natura 2000 Gebiet betroffen sei. Dieses Recht könne aus ihrer Sicht nicht davon abhängig gemacht werden, was die Verträglichkeitsabschätzung des Amtssachverständigen nach § 15 Abs 1 ergeben habe. Sie würden sich hierbei auf das Recht Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten berufen.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Mit Eingabe vom 28.08.2023 hat die Gemeinde D ua um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Fassung und Ableitung der Quelle M sowie für die Errichtung von Notverbundleitungen im Gemeindegebiet D angesucht. Das Vorhaben ergibt sich aus den vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen.
Die geplanten Maßnahmen kommen abschnittsweise im Natura-2000-Gebiet „K“ zu liegen.
Die belangte Behörde hat neben dem Bewilligungsverfahren nach den §§ 24 Abs 2, 25 Abs 2 und 3 iVm § 35 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL) auch ein Feststellungsverfahren gemäß § 26a Abs 5 GNL durchgeführt.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 03.07.2024 den Antrag, alle relevanten Daten und Urkunden zu dem im Betreff genannten Vorhaben in schriftlicher und digitaler Form zu erhalten und stützte sich dabei auf die Parteistellung anerkannter Umweltorganisationen.
4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt und ist unstrittig.
5.1. Für den gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 8/2024, maßgeblich:
„§ 24
Uferschutz
[...]
(2) Im Bereich von fließenden Gewässern innerhalb des Hochwasserabflussgebietes und eines daran anschließenden 10 m breiten Geländestreifens innerhalb bebauter Bereiche (§ 33 Abs. 5), außerhalb bebauter Bereiche eines 20 m breiten Geländestreifens, bedürfen Veränderungen, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, einer Bewilligung. Nicht als fließende Gewässer gelten Gerinne, die nur unter besonderen Umständen, wie in der Periode der Schneeschmelze, Wasser führen, sofern dies nicht auf bestehende Eingriffe in den Haushalt dieses Gerinnes, wie durch Kraftwerksnutzungen und dgl., zurückzuführen ist.
[...]
§ 25
Schutz von Auwäldern, Feuchtgebieten, Quellen und Magerwiesen
[...]
(2) Im Bereich von landwirtschaftlich genutzten Mooren und Magerwiesen feuchter und trockener Prägung, soweit sie größer als 100 m² sind, bedürfen die Vornahme von Kulturumwandlungen und Geländeveränderungen, nachhaltige Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur, Entwässerungen und Aufforstungen einer Bewilligung.
(3) Im Bereich von Quellen und Quellaustrittsflächen bedürfen die Vornahme von Geländeveränderungen, nachhaltige Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur, Entwässerungen, Wasserentnahmen und andere den Lebensraum von Tieren und Pflanzen gefährdende Maßnahmen einer Bewilligung.
[...]
§ 26a
Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete)
[...]
(3) Pläne und Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ein Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen einer Bewilligung.
[...]
(5) Auf Antrag des Projektwerbers bzw. Planerstellers hat die Behörde binnen sechs Wochen mit Bescheid festzustellen, ob ein Plan bzw. ein Projekt nach Abs. 4 ein Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) im Sinne des Abs. 3 erheblich beeinträchtigen könnte. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.
§ 35
Bewilligung
(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn, allenfalls durch die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, gewährleistet ist, dass eine Verletzung der Interessen der Natur oder Landschaft, vor allem im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, nicht erfolgen wird.
(2) Wenn trotz Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen eine Verletzung der Interessen von Natur oder Landschaft im Sinne des Abs. 1 erfolgen wird, darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn eine Gegenüberstellung der sich aus der Durchführung des Vorhabens ergebenden Vorteile für das Gemeinwohl mit den entstehenden Nachteilen für die Natur oder Landschaft ergibt, dass die Vorteile für das Gemeinwohl, allenfalls unter Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, überwiegen und dem Antragsteller keine zumutbaren, die Natur oder Landschaft weniger beeinträchtigenden Alternativen zur Verfügung stehen.
[...]
§ 46b
Einzelfallentscheidungen, Beteiligung im Verwaltungsverfahren
(1) Die Standortgemeinde hat in allen Verfahren nach diesem Gesetz, mit Ausnahme jener nach dem V. Hauptstück, der Feststellungsverfahren nach § 26a Abs. 5, der Anzeigeverfahren gemäß § 36 sowie unbeschadet der Abweichung nach 41 Abs. 3, Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung geltend zu machen.
(2) Der Naturschutzanwalt ist an allen Verfahren nach diesem Gesetz, mit Ausnahme jener nach dem V. Hauptstück, der Feststellungsverfahren nach § 26a Abs. 5 sowie unbeschadet der Abweichung nach 41 Abs. 3, zu beteiligen. Er hat das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des § 17 AVG, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie auf Erstattung von Stellungnahmen. Ihm ist auch Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen. In den Stellungnahmen kann er die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung geltend machen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihm zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide an den Naturschutzanwalt gilt § 62 Abs. 3 AVG sinngemäß.
(3) Die Verfahrensrechte nach Abs. 2 zweiter bis siebter Satz kommen auch einer anerkannten Umweltorganisation (Abs. 4) in Bewilligungsverfahren nach § 26a Abs. 3 zu, sofern sie von ihrem Recht auf Verfahrensbeteiligung nach lit. d Gebrauch macht. Die Behörde hat zu diesem Zweck folgende Informationen mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes):
a)Gegenstand des Vorhabens,
b)die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Bewilligung gemäß § 26a Abs. 3 ist,
c)Angaben über die Behörde, die für die Entscheidung zuständig ist, bei der einschlägige Informationen über das Vorhaben eingeholt werden können und an die allfällige Stellungnahmen schriftlich übermittelt werden können,
d)einen Hinweis darüber, dass während der Veröffentlichungsfrist eine anerkannte Umweltorganisation nach Abs. 4 schriftlich Stellung nehmen und die Verfahrensbeteiligung verlangen kann, sowie darüber, dass das Recht sich am Verfahren zu beteiligen sowie gegen die Entscheidung Beschwerde zu erheben verwirkt, wenn davon nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht wird,
e)sofern bereits bekannt, den Ort und die Zeit der allfälligen mündlichen Verhandlung,
f)Angaben über die Art möglicher Entscheidungen.
(4) Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisation anerkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind.
§ 46c
Einzelfallentscheidungen, Beschwerde- und Revisionsrecht
(1) Die Standortgemeinde ist in den in § 46b Abs. 1 genannten Verfahren berechtigt, zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung gegen eine Bewilligung Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) und gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben.
(2) In folgenden Angelegenheiten kommt auch dem Naturschutzanwalt und anerkannten Umweltorganisationen das Recht der Beschwerde (Art. 132 B-VG) gegen Entscheidungen beim Landesverwaltungsgericht und dem Naturschutzanwalt überdies – ausgenommen im Falle der lit. j – das Recht der Revision gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts (Art. 133 B-VG) beim Verwaltungsgerichtshof zu:
[...]
i)Vorhaben betreffend Europaschutzgebiete, für die eine Bewilligung nach § 26a Abs. 3 erforderlich ist,
j)negative Feststellungsbescheide betreffend die Beeinträchtigung von Europaschutzgebieten durch Pläne und Projekte nach § 26a Abs. 5.
(3) Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 2, ausgenommen solche nach Abs. 2 lit. i, unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G bzw. § 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (§ 46b Abs. 4), ein Feststellungsbescheid nach § 26a Abs. 5 auch gegenüber dem Naturschutzanwalt, als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(4)Werden in einer Beschwerde nach Abs. 1 und 2 vom Beschwerdeführer in Fällen, in denen schon eine Beteiligung im Verwaltungsverfahren möglich war (§ 46b), Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn dieser begründet, warum sie nicht bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnten, und glaubhaft macht, dass ihn am Unterbleiben der Geltendmachung während der Veröffentlichungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.“
5.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet.
5.3. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl Nr 697/1993, idF BGBl I Nr 26/2023.
Im Gegensatz zu den Standortgemeinden und dem Naturschutzanwalt sind Umweltorganisationen lediglich an Bewilligungsverfahren betreffend Pläne und Projekte mit potenziell erheblichen Beeinträchtigungen von Europaschutzgebeten (Natura 2000 Gebieten), die in § 26a Abs 3 GNL geregelt sind, zu beteiligen. Eine Beteiligung von Umweltorganisationen an den übrigen Verwaltungsverfahren nach dem GNL ist nicht vorgesehen, wobei diesen jedoch nachträgliche Anfechtungsrechte gemäß § 46c Abs 2 GNL zustehen. Folglich genießen Umweltorganisationen in Feststellungsverfahren gemäß § 26a Abs 5 GNL, in welchen die Frage, ob ein Vorhaben ein Europaschutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnte, geklärt und daher festgestellt wird, ob überhaupt ein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist, keine Beteiligtenrechte. In diesem Feststellungsverfahren gemäß § 26a Abs 5 GNL jedoch, besteht nach § 46c Abs 2 lit j GNL ein nachträgliches Anfechtungsrecht der Umweltorganisationen (vgl Johler in Bußjäger, Das Vorarlberger Naturschutzrecht, S 336 ff).
Der Beschwerdeführer hatte somit weder im durchgeführten Feststellungsverfahren gemäß § 26a Abs 5 GNL noch im durchgeführten Bewilligungsverfahren nach den §§ §§ 24 Abs 2, 25 Abs 2 und 3 iVm § 35 GNL Parteistellung. Die belangte Behörde hat somit zu Recht unter Spruchpunkt III. den vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.07.2024 gestellten Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 8 und § 17 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 46b und § 26a Abs 5 GNL aufgrund mangelnder Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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