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LVwG-414-24/2024-R15•LVwG V LVwG-414-24/2024-R15
LVwG-414-24/2024-R15Landesverwaltungsgericht11.03.2025
Gewerberecht, Änderungen Betriebsanlage, Genehmigungspflicht
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde der A, S, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lins Dr. Öztürk KG, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 29.11.2024, Zl X, betreffend Anzeige einer Änderung der Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung (GewO), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß § 345 Abs 5 und 6 iVm § 81 Abs 3 und Abs 2 Z 7 GewO, BGBl Nr 194/1994 idgF, festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 81 Abs 2 Z 7 GewO hinsichtlich der eingebrachten Anzeige der Beschwerdeführerin vom 28.08.2024 nicht vorliegen und es wurde die Ausübung der angezeigten Tätigkeit untersagt.
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass ein bisher gegebener einheitlicher Gewerbebetrieb auf vier bzw sogar fünf Betriebe aufgeteilt werde. Diese Betriebe würden auf dem Areal angesiedelt werden. Jeder der Betriebe habe eigene Betriebszeiten und einen eigenständigen An- und Ablieferungsverkehr. Auf dem Betriebsgelände würden für jeden Betrieb spezielle Manipulations- und Lagertätigkeiten stattfinden. Es sei evident, dass bereits aus der Erhöhung der Anzahl der Betriebe eine abstrakte Eignung bestehe, das Emissionsverhalten gegenüber den Nachbarn nachteilig zu verändern. Aus den vorliegenden Beurteilungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen ergebe sich, dass nicht nur die geforderte Emissionsneutralität nicht gegeben sei, sondern sogar das Emissionsmaß des zuvor bestehendenGetränkeproduktionsbetriebes überschritten werde. Die betriebliche Tätigkeit werde bereits ausgeübt, weshalb dieser Umstand nicht nur abstrakt im Wege einer theoretischen Berechnung auftrete, sondern faktisch zum Tragen komme.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass der Amtssachverständige und die belangte Behörde von unbelegten Annahmen und Spekulationen ausgehen würden. Es sei nachgewiesen worden, dass sich nur noch ein LKW (anstatt sieben LKWs) der A vor Ort in S befinden würde und dieser maximal zwei Fahrten durchführe. Auch die Ausführungen des Amtssachverständigen bezüglich Frequenzen der Staplerfahrten und der Menge der Umlagerungen seien nicht nachvollziehbar, zumal der Amtssachverständige die Frequenz der Staplerfahrten und die Menge der Umlagerungen nicht gemessen bzw ermittelt habe und verkenne, dass das freie Gelände schon immer in dieser Art und Weise genutzt worden sei und vom bewilligten Umfang bzw der bestehenden rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigung umfasst sei. Auch die vom Amtssachverständigen angenommene Anzahl der Fahrbewegungen sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht erkennbar, wie dieser zu diesen Annahmen gelangt sei, zumal der Beschwerdeführerin sämtliche Aufzeichnungen hinsichtlich der Fahrbewegungen vorliegen würden.
Ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen Univ.-Doz. Dipl.-Ing. Dr. W W würden sämtliche Voraussetzungen im Sinne der § 81 Abs 3 iVm § 81 Abs 2 Z 7 GewO vorliegen. Der Sachverständige habe die Annahmen bzw die Gutachten des Amtssachverständigen durch Fakten und Messungen widerlegt.
Die vorliegenden Gutachten des Amtssachverständigen würden starke Indizien aufweisen, dass dieser in der gegenständlichen Angelegenheit zu Gunsten und im ausschließlichen Interesse der Nachbarn agiere. Es sei in diesem Zusammenhang auch ein Befangenheitsantrag gegen den Amtssachverständigen gestellt worden. Über diesen Antrag habe die Behörde nicht entschieden und somit gegen das Recht der Beschwerdeführerin auf Unbefangenheit des Entscheidungsorgans verstoßen.
Die Beschwerdeführerin stelle daher die Anträge, das Landesverwaltungsgericht möge
1. der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben sowie erkennen, dass die Voraussetzungen gemäß § 81 Abs 3 iVm § 81 Abs 2 Z 7 GewO gegeben seien, die Ausübung der von der Beschwerdeführerin angezeigten Tätigkeiten nicht untersagen und die Anzeige gemäß § 81 Abs 3 GewO zur Kenntnis nehmen;
in eventu,
2. zeitnah eine mündliche Verhandlung anberaumen und sodann nach Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen Univ.-Doz. Dipl.-Ing. Dr. W W in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid aufheben sowie erkennen, dass die Voraussetzungen gemäß § 81 Abs 3 iVm § 81 Abs 2 Z 7 GewO gegeben seien, die Ausübung der von der Beschwerdeführerin angezeigten Tätigkeiten nicht untersagen und die Anzeige gemäß § 81 Abs 3 GewO zur Kenntnis nehmen.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Auf GST-NR xxx, X S, befindet sich ein Betriebsgelände der Beschwerdeführerin (vormals A).
3.2. Die Betriebsanlage auf dem Betriebsgelände GST-NR xxx, X S, wurde mit Bescheid vom 06.08.1991 genehmigt. In den darauffolgenden Jahren wurden wiederholt Änderungen bzw Erweiterungen der Betriebsanlage genehmigt. Der genehmigte Konsens der Betriebsanlage beinhaltet die Anlieferung von Leergut, die Abfüllung, Lagerung und Verladung sowie den Abtransport von Getränken.
3.3. Mit E-Mail vom 20.11.2023 teilte die A der Bezirkshauptmannschaft B mit, dass die Produktion auf dem Betriebsgelände eingestellt und der Getränkevertrieb reduziert worden sei. Teile der Betriebsanlage sollen an verschiedene Unternehmen vermietet werden.
3.4. Mit Eingabe vom 28.08.2024 hat die Beschwerdeführerin der Bezirkshauptmannschaft B die Verwendungsänderung der Betriebsanlage angezeigt. Teile der Betriebshallen, der Zelthalle sowie ein Teil der Lagerfläche im Freien sollen an drei verschiedene Unternehmen zur Lagerung von Gütern vermietet werden. Ein Teil der Halle wird zudem durch die A zu Lagerzwecken genutzt.
Darüber hinaus soll in Teilen der bestehenden Räumlichkeiten und auf Teilen der Freiflächen auf dem Betriebsgelände ein Zimmereibetrieb ausgeübt werden. Die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Lager- und Freiflächen zum Zwecke eines Zimmereibetriebes wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.12.2024 erteilt.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des vorgelegten Verwaltungsaktes als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ist unstrittig.
5.1. Gemäß § 81 Abs 1 GewO, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 96/2017, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Gemäß Abs 2 Z 7 leg cit ist eine Genehmigungspflicht nach Abs 1 jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben: Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Gemäß Abs 3 leg cit sind Änderungen gemäß Abs 2 Z 7 der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.
Gemäß § 345 Abs 5 GewO, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 96/2017, hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist, wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind – unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 ff – dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.
5.2. Unter einer gewerblichen Betriebsanlage iSd §§ 74 ff GewO ist die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht die einzelnen Maschinen, Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeiten bilden den Gegenstand der behördlichen Genehmigung, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt (VwGH 12.04.2018, Ra 2018/04/0092). Nur durch eine solche Gesamtbetrachtung kann das gegenseitige Ineinanderwirken der einzelnen Anlagenteile in ihren Auswirkungen auf die Umwelt umfassend beurteilt und damit der vom Gesetz angestrebte umfassende Nachbarschutz bewirkt werden (VwGH 01.10.1985, 84/04/0155; 25.11.1997, 97/04/0117).
Der Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage ist auch bei der Entscheidung der Frage zu beachten, ob auf neue Projekte das Neu- oder das Änderungsgenehmigungsverfahren anzuwenden ist. Einrichtungen, die mit einer gewerblichen Betriebsanlage in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, zählen zu dieser Betriebsanlage. Folglich können sie, weil die GewO nicht vorsieht, dass für eine Betriebsanlage Genehmigungen mehrfach nebeneinander erteilt werden können, nicht "abgesondert" genehmigt werden. Vielmehr bewirkt die Errichtung oder Inbetriebnahme einer mit einer genehmigten Betriebsanlage in Zusammenhang stehenden Einrichtung bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des§ 81 GewO eine genehmigungspflichtige Änderung der genehmigten Anlage.
Auf dem Betriebsgelände auf GST-NR xxx, X S, ist eine als Einheit genehmigte Betriebsanlage in den Bereichen Anlieferung von Leergut, Abfüllung, Lagerung und Verladung sowie Abtransport von Getränken konsentiert.
Die genehmigte Betriebsanlage soll derart geändert werden, dass nunmehr vier Unternehmen (eines davon die A) am Betriebsgelände Tätigkeiten in Form von Lagerungen durchführen. Ein sachlicher (betrieblicher) und örtlicher Zusammenhang mit derbestehenden genehmigten Betriebsanlage liegt vor, weshalb dahingehend ein Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 81 GewO durchzuführen ist.
Darüber hinaus soll außerhalb des Rahmens des bisherigen Betriebsgegenstandes in Teilen der bestehenden Räumlichkeiten und auf Freiflächen des verfahrensgegenständlichen Betriebsgeländes, auf denen bislang auch Tätigkeiten im Bereich der Getränkeabfüllung stattgefunden haben, ein Zimmereibetrieb ausgeübt werden.
Der Zimmereibetrieb wurde, aufgrund des fehlenden sachlichen (betrieblichen) Zusammenhangs zur bislang genehmigten Betriebsanlage, in einem gesonderten Verfahren mit Bescheid vom 13.12.2024 gewerberechtlich genehmigt. Die Bezirkshauptmannschaft B führte in diesem Bescheid aus, dass ursprünglich eine als Einheit genehmigte Betriebsanlage im Bereich der Getränkeabfüllung konsentiert gewesen sei. Nunmehr würden Lager- und Freiflächen von einer Zimmerei betrieben werden. Da es am sachlichen Zusammenhang fehle bzw in aliud vorliege, sei die gewerberechtliche Genehmigung neu zu erteilen gewesen.
5.3. Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 81 Abs 2 Z 7 GewO:
Es stellt sich die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin angezeigte Änderung der genehmigten Betriebsanlage (Lagertätigkeiten durch vier Betriebe) von einer Genehmigungspflicht gemäß § 81 Abs 2 Z 7 GewO ausgenommen ist.
§ 81 Abs 1 und § 81 Abs 2 GewO stehen zueinander in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis. So normiert § 81 Abs 1 GewO als allgemeine Regel die Genehmigungspflicht von Änderungen einer gewerblichen Betriebsanlage. § 81 Abs 2 GewO nennt Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel, indem diese eine Genehmigungspflicht für Änderungen ausschließt, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalls erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden (VwGH 18.03.2015, Ro 2015/04/0002).
Ausnahmebestimmungen sind restriktiv auszulegen (vgl etwa VwGH 26.02.2014, Ro 2014/02/0066, mwN, und 24.05.2016, Ra 2014/05/0057). Die gegenständliche Ausnahmebestimmung ermöglicht Änderungen einer Betriebsanlage, die emissionsneutral gegenüber den Nachbarn sind, lediglich anzuzeigen, ohne ein eigenes Genehmigungsverfahren durchführen zu müssen. Diese Erleichterung darf aber nicht dazu führen, dass den Nachbarn, die von den Änderungen betroffen sind, Rechte vorenthalten werden, die sie im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens geltend machen könnten (vgl VwGH 05.10.2023, Ra 2022/04/0012, zu § 20 Abs 4 UVP-G).
Dadurch, dass im vorliegenden Fall ein Teil der projektierten Änderungen der genehmigten Betriebsanlage (Errichtung und Betrieb von Lager- und Freiflächen zum Zweck einer Zimmerei) der Genehmigungspflicht nach § 77 GewO unterliegt (vgl Pkt 5.2.), besteht für die restlichen Änderungen – selbst wenn sie sich für sich betrachtet noch im Rahmen des genehmigten Betriebsanlagenkonsenses bewegen würden – kein Raum mehr für eine Ausnahme der Genehmigungspflicht nach § 81 Abs 2 Z 7 GewO. Dem Gesetzgeber kann im Hinblick auf die vorausgesetzte Emissionsneutralität gegenüber den Nachbarn nicht unterstellt werden, dass er auch solche Änderungen der Betriebsanlage von einer Genehmigungspflicht nach § 81 Abs 1 GewO ausnehmen wollte, bei denen ein Teil der Änderung gesondert gewerberechtlich zu bewilligen ist (wodurch auf einem Betriebsgelände, auf dem bislang eine Betriebsanlage betrieben wurde, künftig mehrere Betriebsanlagen betrieben werden).
Die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 81 Abs 2 Z 7 GewO auf den vorliegenden Fall hätte nämlich zur Folge, dass die Behörde die geforderte Emissionsneutralität gegenüber den Nachbarn lediglich auf Grundlage der beantragten Änderungen zu prüfen hätte, die Gegenstand des Änderungsgenehmigungsverfahrens sind (im gegenständlichen Fall somit nur die sachlich und örtlich im Zusammenhang mit der bislang genehmigten Betriebsanlage stehenden Lagertätigkeiten der vier Betriebe). Allfällige Emissionen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Zimmereibetriebes, die ebenfalls auf Teilen des Betriebsgeländes ausgeübt werden soll, auf dem bislang auch Tätigkeiten der genehmigten Betriebsanlage im Bereich der Getränkeabfüllung stattfanden, könnten im Änderungsgenehmigungsverfahren nicht mitberücksichtigt werden, sondern sind in einem gesonderten Genehmigungsverfahren nach § 77 GewO zu prüfen. Ob tatsächlich Emissionsneutralität gegenüber den Nachbarn gegeben ist und damit der bestehende Konsens nicht überschritten wird, kann im beantragten Änderungsverfahren hinsichtlich jener verbliebenen Teilbereiche, die im sachlichen und örtlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen genehmigten Betriebsanlage stehen, somit nicht abschließend geprüft werden. Die Anwendung des § 81 Abs 2 Z 7 GewO scheidet im vorliegenden Fall somit aus.
Zusammengefasst kann die Ausnahmebestimmung des § 81 Abs 2 Z 7 GewO im vorliegenden Fall nicht angewendet werden, weil (ein) Teil(e) der bisherigen Betriebsanlage nicht mehr vom bestehenden Konsens umfasst, sondern gesondert genehmigungspflichtig sind (Zimmerei). Daher handelt es sich auch bei den beantragten Änderungen um eine genehmigungspflichtige Betriebsanlagenänderung nach § 81 Abs 1 GewO.
Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.
5.4. Dass der Zeuge Univ.-Doz. Dipl.-Ing. Dr. W W einvernommen hätte werden sollen ist laut Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht notwendig, da im vorliegenden Fall lediglich eine Rechtsfrage zu klären war und bereits aufgrund der gewerberechtlichen Genehmigung der Zimmerei davon ausgegangen wurde, dass die Ausnahmebestimmung des § 81 Abs 2 Z 7 GewO nicht zur Anwendung gelangt. Von der Einvernahme des Zeugen Univ.-Doz. Dipl.-Ing. Dr. W W konnte daher abgesehen werden.
Auch gehen Vorbringen bezüglich einer Befangenheit des im behördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen aus selbigem Grund ins Leere.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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