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LVwG-340-17/2024-R11•LVwG V LVwG-340-17/2024-R11
LVwG-340-17/2024-R11Landesverwaltungsgericht06.03.2025
Sozialleistungen, Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle, Räumungskosten Wohnung
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Pathy über die Beschwerde des W H, D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 5. Juli 2024, Zahl X, betreffend Ablehnung von Sozialleistungen (Sozialleistungsgesetz), zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
Verfahrensverlauf
Angefochtener Bescheid
1. Der Beschwerdeführer hat Leistungen nach dem Sozialleistungsgesetz beantragt.
Im angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft diesen Antrag zurückgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet auszugsweise wie folgt:
Der Antrag von Herrn [Beschwerdeführer] vom 23.06.2024 auf Gewährung einer Unterstützung nach dem Sozialleistungsgesetz zur Abdeckung privater Schulden der Räumungs- und Entsorgungskosten der ehemaligen Wohnung in […] wird mangels Rechtsanspruch zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage:§ 15 Abs 1 und 2 Sozialleistungsgesetz“.
Die Zurückweisung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Zu den mit Rechtanspruch versehenen Leistungen zählten nur die in den §§ 10 (Monatliche Leistungen für Lebensunterhalt und Wohnbedarf), 11 (Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle) und 12 (Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung) des Sozialleistungsgesetzes normierten Leistungen. Die beantragte Unterstützung zur Abdeckung privater Schulden gehöre nicht zu diesen Leistungen. Diesbezüglich bestehe auf die Gewährung einer Leistung daher kein Rechtsanspruch.
Beschwerde
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Sie lautet auszugsweise wie folgt:
„Werte Damen der BH […]!
Da ich aus gesundheitlichen Gründen, im Pflegeheim […] nicht in der Lage bin, mich formaljuristisch nach dem Sozialhilfegesetz zu berufen, brauche ich einen Rechtsbeistand, den ich hoffe, in Dr. [Name] gefunden habe!
Um der Einspruchsfrist gerecht zu werden, erhebe ich mit folgender Begründung Einspruch zu Zahl: [Aktenzahl des angefochtenen Bescheides]:
Es handelt sich nicht um alte Schulden, da ich die 1200€ für den Bedarf Umzug ins Pflegeheim und die noch geforderten Kosten von 11/12 2023 zur Bezahlung der Erstpflegekosten nicht aufbringen kann!
[Name des Beschwerdeführers eh]“.
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
3. Die Bezirkshauptmannschaft hat von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen und die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.
Der Verwaltungsakt wurde eingesehen. Die Aufnahme weiterer Beweise und eine mündliche Verhandlung waren nicht erforderlich, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keine Verhandlung beantragt und die Bezirkshauptmannschaft hat auf eine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Im Beschwerdeverfahren waren lediglich Rechtsfragen zu lösen, deren mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Sache gebracht hätte.
Sachverhalt
4. Der Beschwerdeführer lebt seit dem 10. November 2023 in einem Pflegeheim. Er hat Sozialleistungen zur Unterstützung bei der Unterbringung im Pflegeheim beantragt (Antrag vom 6. November 2023, bei der Bezirkshauptmannschaft am 10. November 2023 eingelangt).
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2023 hat die Bezirkshauptmannschaft die Kosten der Unterkunft, Verpflegung, Betreuung sowie der angemessenen Pflege im Pflegeheim ab dem 10. November 2023 übernommen; gleichzeitig wurde ausgesprochen, welche Teile seines Einkommens der Beschwerdeführer zur Abdeckung dieser Kosten einsetzen muss.
5. Als der Beschwerdeführer ins Pflegeheim übersiedelt ist, wurde seine bisherige Wohnung geräumt. Dabei sind Räumungs- und Entsorgungskosten von 1.205,60 Euro entstanden. Diese Kosten wurden dem Beschwerdeführer mit Rechnung vom 31. Dezember 2023 in Rechnung gestellt.
Im Juni 2024 hat der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft einen „Kurzantrag“ auf Gewährung von Sozialleistungen gestellt und die Übernahme dieser Kosten beantragt (Antrag vom 23. Juni 2024).
Im nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft diesen Antrag zurückgewiesen.
Beweiswürdigung
6. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, in dem sich insbesondere eine Rechnung der K vom 31. Dezember 2023 befindet. Darin werden eine Aufwandspauschale für eine Wohnungsräumung und Entsorgungskosten von insgesamt 1.205,60 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) in Rechnung gestellt.
Maßgebliche Rechtsvorschriften
7. Das Gesetz über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen (Sozialleistungsgesetz – SLG), LGBl.Nr. 81/2020, lautet auszugsweise:
„2. AbschnittSozialhilfe
[…]
§ 5Grundsätze
(1) Die Leistungen der Sozialhilfe sind nur hilfsbedürftigen Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(2) Die Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel der hilfsbedürftigen Person oder dieser Person zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
(3) Die Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der hilfsbedürftigen Person abhängig.
(4) Die Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch die Erreichung der Ziele besser gewährleistet erscheint. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten einer hilfsbedürftigen Person erbringt.
(5) Die Leistungen der Sozialhilfe sind abhängig von einem tatsächlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Vorarlberg. Sie können frühestens ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung gewährt werden. Vor Eintritt bzw. nach Beendigung der Hilfsbedürftigkeit können Leistungen der Sozialhilfe dann gewährt werden, wenn die Hilfsbedürftigkeit bzw. der neuerliche Eintritt der Hilfsbedürftigkeit dadurch abgewendet werden kann.
[…]
3. UnterabschnittLeistungen der Sozialhilfe
[…]
§ 11[*)]Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle
Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefalle notwendig ist, können zusätzliche Leistungen zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen gemäß § 10 nicht abgedeckt ist und dies von der hilfsbedürftigen Person im Einzelnen nachgewiesen wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2023
[…]
§ 15Art des Verfahrens,Zuständigkeit
(1) Über die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe, deren Einschränkung und Entfall sowie über den Kostenersatz für Leistungen der Sozialhilfe und Ersatzansprüche Hilfe leistender Dritter ist von der Bezirkshauptmannschaft im Verwaltungsweg zu entscheiden, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.
(2) Die Gewährung von Leistungen für hilfsbedürftige Personen zur Vermeidung von Härtefällen (§ 6 Abs. 5), von Leistungen zur Unterstützung in besonderen Lebenslagen (§ 13) und Leistungen zur Unterstützung im Todesfall (§ 14) sowie deren Einschränkung und Entfall obliegt der Bezirkshauptmannschaft für das Land als Träger von Privatrechten; wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann anstelle der Bezirkshauptmannschaft die Landesregierung die Leistung gewähren. Weiters ist die Bezirkshauptmannschaft zur Beurkundung von Vergleichen nach § 23 Abs. 2 und die Geltendmachung der nach § 24 auf das Land übergegangenen Rechtsansprüche zuständig. Auch obliegt ihr die Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen aufgrund von staatsrechtlichen Vereinbarungen gegenüber anderen Ländern. Entsteht ein Streitfall über die Verpflichtung Vorarlbergs zum Kostenersatz aufgrund von staatsrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Ländern, hat die Landesregierung im Verwaltungsweg zu entscheiden.
[…]“
8. Der § 6 Sozialleistungsverordnung – SLV, LGBl.Nr. 16/2021 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 32/2024, lautet:
„§ 6Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle
(1) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle können insbesondere folgende zusätzliche Leistungen zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 10 SLG nicht abgedeckt ist und dies von der hilfsbedürftigen Person im Einzelnen nachgewiesen wird, gewährt werden:
a)Mehraufwand für eine notwendige Verköstigung außerhalb von Haushaltsgemeinschaften;
b)Kosten für die Grundausstattung einer Wohnung mit einer einfachen Küche sowie mit Möbeln, wie Bett, Kleiderkasten, Tisch und Stühle;
c)Kosten für große Haushaltsgeräte, wie Boiler, Herd und Waschmaschine;
d)eine allfällige Kaution für die Wohnung;
e)unbedingt erforderliche Kosten für die Wohnraumbeschaffung sowie einer wirtschaftlich gebotenen Wohnraumerhaltung.
(2) Ein besonderer Härtefall liegt nicht vor, solange ein verwertbares Vermögen nach § 8 Abs. 5 lit. c SLG zur Verfügung steht.“
Rechtliche Beurteilung
9. Der Beschwerdeführer hat die Übernahme von Räumungs- und Entsorgungskosten beantragt.
Die Bezirkshauptmannschaft hat diesen Antrag ohne inhaltliche Prüfung zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer habe die Abdeckung privater Schulden beantragt. Auf die Abdeckung privater Schulden habe der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch.
10. Sache des Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Rechtmäßigkeit des herangezogenen Zurückweisungsgrundes, also die Frage, ob die Bezirkshauptmannschaft den Sozialhilfeantrag zu Recht ohne weitere Prüfung zurückgewiesen hat, weil darin die Abdeckung privater Schulden und damit keine Sozialhilfeleistung beantragt wurde, auf die ein Rechtsanspruch besteht und über die im Verwaltungsweg zu entscheiden ist.
11. Der Antrag des Beschwerdeführers zielt auf die Übernahme von Kosten ab, die bei der Räumung seiner bisherigen Wohnung und der Entsorgung von geräumten Gegenständen entstanden sind. Diese Kosten stehen im Zusammenhang mit dem Umzug des Beschwerdeführers in ein Pflegeheim; die Kosten sind entstanden, weil der Beschwerdeführer umgezogen ist.
Umzugskosten zählen zu den unbedingt erforderlichen Kosten für die Wohnraumbeschaffung, zu deren Abdeckung Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle gewährt werden können (vgl. § 11 Abs 1 lit e SLG). Über derartige Leistungen ist im Verwaltungsweg zu entscheiden (auch die Bezirkshauptmannschaft zählt im letzten Absatz der Begründung des angefochtenen Bescheides diese Zusatzleistungen gemäß § 11 SLG zu den mit Rechtsanspruch versehenen Leistungen).
12. Dass diese Kosten in der Vergangenheit angefallen und damit private Schulden sind, schließt eine Sozialleistung zur Übernahme dieser Kosten nicht von vornherein aus. Der Beschwerdeführer hat auch Anspruch auf die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit, wenn die in der Vergangenheit eingegangenen Schulden eine aktuelle oder unmittelbar drohende Notlage des Beschwerdeführers bewirken (vgl. VwGH 3.10.2024, Ro 2024/10/0001).
Die Bezirkshauptmannschaft hätte den Antrag nicht allein deshalb ohne weitere inhaltliche Prüfung zurückweisen dürfen, weil es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten um private Schulden gehandelt hat, die bereits vor der Antragstellung entstanden sind. Der angefochtene Bescheid musste daher ersatzlos aufgehoben werden. Die Bezirkshauptmannschaft muss das Verfahren unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund fortsetzen.
Unzulässigkeit der Revision
13. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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